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preparatory:AB 282454

Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2021-06-02

Wortprotokoll

Mein Coberichterstatter hat es erwähnt: Wir haben uns die Anträge aufgeteilt. Ich werde zu den folgenden restlichen Anträgen Stellung nehmen.

In Artikel 66a Absatz 1 Buchstabe kbis möchte eine Minderheit Reimann Lukas das Strafgesetzbuch dahingehend ergänzen, dass Ausländer, die gemäss Artikel 261bis StGB in der Schweiz Hass verbreiten und deswegen verurteilt wurden, die Schweiz verlassen sollen. Ihr Verhalten beweise, dass sie nicht integriert seien.

Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass eine Ergänzung in dieser Hinsicht insofern problematisch sei, als in Artikel 66a StGB die obligatorische Landesverweisung gemäss der Ausschaffungs-Initiative konkretisiert wurde. Dabei hielt man sich in erster Linie an die Vorgaben von Artikel 221 Absatz 3 der Bundesverfassung, das heisst an die Delikte und Deliktgruppen, die dort erwähnt sind. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit hat der Gesetzgeber diese Liste nur sehr zurückhaltend ergänzt. Hinzu kommt, dass es sich bei Diskriminierung und Aufruf zu Hass gemäss Artikel 261bis StGB um Vergehen handelt. Es handelt sich dabei nicht um schwere Verbrechen im Sinne des Straftatenkatalogs, welcher für die obligatorische Landesverweisung gilt.

Jene, die sich ablehnend zu einer solchen Ergänzung äusserten, haben darauf hingewiesen, dass Menschen vor dem Gesetz nicht unterschiedlich behandelt werden sollten. Die Kommissionsmehrheit lehnte die gewünschte Ergänzung mit 18 zu 6 Stimmen klar ab.

In eine ähnliche Richtung geht der weitergehende Antrag Glarner. Diesen Antrag haben wir in der Kommission nicht behandelt. Aus den erwähnten Gründen empfehlen wir Ihnen aber auch hier eine Ablehnung.

Eine Minderheit Steinemann verlangt in Artikel 86 Absatz 5, dass bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe die bedingte Entlassung nach Artikel 86 Absatz 1 StGB frühestens nach 20 und nach Artikel 86 Absatz 4 StGB frühestens nach 15 Jahren möglich sein soll. Das würde gegenüber dem geltenden Recht eine Verlängerung um je fünf Jahre bedeuten.

Der Bundesrat hat in seinem Bericht zu Postulaten zur lebenslangen Freiheitsstrafe klar festgehalten, dass bei der Konzeption des schweizerischen Strafrechts und der lebenslangen Freiheitsstrafe kein dringlicher Handlungsbedarf besteht, gerade weil sich das Gesetz bewährt hat. Nun wurde im Rahmen des Berichtes und der von beiden Räten angenommenen Postulate die Motion Caroni 20.4465, "Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe", eingereicht und vom Ständerat auch angenommen. Die Arbeiten sollen im Rahmen dieser Motion weitergeführt werden. Eine Lösung, die jetzt beschlossen würde, wäre aus Sicht der Kommissionsmehrheit möglicherweise nicht genügend abgeklärt und würde in eine falsche Richtung gehen. Die beantragte Verschärfung wurde in der Kommission mit 7 zu 18 Stimmen klar abgelehnt.

Damit hängt ein dritter Minderheitsantrag in Block 1 zusammen, der Antrag der Minderheit Tuena zu Artikel 86 Absatz 6. Es geht um die Frage, ob die Verjährungsmöglichkeit bei sehr schweren Straftaten abgeschafft werden müsste. Wie bereits erwähnt, wurde in der Kommission argumentiert, dass diese Frage nicht zum Thema der Strafrahmenharmonisierung gehöre, sondern andernorts zu regeln sei. Trotzdem gab es bei diesem Thema eine umfassende Diskussion. Die Erwägungen der Kommission gingen dahin, dass es nicht das Ziel sein könne, Verjährungsvorschriften so auszugestalten, dass sie grundsätzlich jede Verjährung verhindern. Bei der Verjährung hängt schliesslich der Sinn der Strafverfolgung auch eng mit dem Sinn der Strafe zusammen. Eines der Ziele der Strafverfolgung ist die Besserung des Täters durch die Strafe. Dies wäre nicht mehr möglich, wenn sich die Persönlichkeit des Täters im Verlauf von Jahrzehnten bereits verändert hat. Der Antrag Tuena wurde in der Kommission mit 7 zu 18 Stimmen abgelehnt.

Schliesslich komme ich zur Minderheit Geissbühler, welche in Artikel 97 Absatz 1 die Verjährungsfristen für Taten, für welche die angeordnete Strafe drei oder mehr Jahre beträgt, um fünf und für andere Taten um drei Jahre erhöhen möchte. In Artikel 97 Absatz 5 will eine weitere Minderheit Geissbühler einfügen, dass die Verjährungsfrist ruht, sobald die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Die Minderheit Bregy möchte in Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe dbis neu, dass Taten, welche mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe als Höchststrafe bedroht sind, nicht verjähren sollen.

Die Diskussion über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung ist, wie dies auch von der Frau Bundesrätin ausgeführt worden ist, emotional. Die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, die auch das Verjährungsrecht betrifft, ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Am 1. Januar 2014 wurden bereits neue Verjährungsregeln mit längeren Verjährungsfristen für den unteren Deliktsbereich eingeführt. Auch durch die Unverjährbarkeits-Initiative wurden Verjährungsfristen erneut revidiert.

In der Kommission wurde auf die Geschäfte hingewiesen, die im Rahmen dieses Themas behandelt worden waren und auch in Zukunft auf uns warten. Das ist wie erwähnt diese Standesinitiative St. Gallen, welcher wir gestern mit [PAGE 986] einer knappen Mehrheit Folge gegeben haben, aber es sind auch andere Geschäfte. Das heisst, dass es uns bei diesem Thema nicht darum geht, hierüber nicht diskutieren zu wollen, sondern wir werden vielmehr auch in Zukunft mit diesem Thema beschäftigt sein. Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass eine Verjährung gerechtfertigt sei. Es kann nicht das Ziel sein, dass Verjährungsvorschriften so ausgestaltet sind, dass sie grundsätzlich jede Verjährung verhindern.

Ein weiteres Argument gegen diese Anträge war, dass neben einer Erhöhung der Verjährungsfristen nicht auch noch eine Verzögerung der Verfahren erwünscht sei. Das heisst, wenn wir hier die Verjährungsfristen verlängern oder die Verfahren hinauszögern, würde dies eigentlich zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots führen.

Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass man da auf die Beratung der hängigen Vorstösse warten sollte und dass hier im Rahmen der Vorlage zur Strafrahmenharmonisierung ein rascher Beschluss zu fassen ist. Alle diese Anträge wurden in der Kommission abgelehnt. Ich bitte Sie namens der Kommissionsmehrheit, den Anträgen der Mehrheit zuzustimmen.

Schliesslich noch ein Wort zum Einzelantrag Addor: Auch dieser Antrag wurde in der Kommission nicht behandelt. Dieser Antrag müsste unseres Erachtens wie erwähnt in der Vorlage 3 behandelt werden. Aber wir haben gesagt: "Feel free." Als Kommissionsberichterstatter werden wir hier im Sinne der Kohärenz jedoch die Ablehnung empfehlen, gerade auch wegen der Unverjährbarkeits-Initiative, die in diese Richtung geht.