preparatory:AB 292143
Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-12-02
Wortprotokoll
Hier wurde durch Ihre Kommission eine Übergangsbestimmung eingefügt. Wir sprechen ja von der Verrechnungssteuerbefreiung auf Obligationen und Anleihen. Das sind immer Papiere mit langen Laufzeiten. Eine Anleihe hat eine Laufzeit von z. B. zehn Jahren. Im Übergang zur Befreiung der Zinsen von der Verrechnungssteuer laufen natürlich noch Obligationen und Anleihen, auf denen die Verrechnungssteuer erhoben wird. Das haben die Emittenten bei der Ausgabe der Papiere gewusst. Das heisst, sie wussten, dass auf den Anleihen die Verrechnungssteuer anfällt.
Ihre Kommission schlägt Ihnen nun vor, diese altrechtlichen Anleihen nicht von der Verrechnungssteuer zu befreien. Gemäss Entwurf des Bundesrates und Version des Nationalrates würden ab Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung auch die laufenden Papiere von der Verrechnungssteuer befreit, was quasi ein Geschenk an die Anleger wäre, die damit nicht gerechnet haben. Das würde dann für alle gelten. Ihre Kommission empfiehlt Ihnen, nur neue Anleihen - also jene, die nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgegeben werden - von der Verrechnungssteuer zu befreien, nicht aber die noch laufenden Papiere. Das führt zwar zu einer Minderung der Steuerausfälle, zumindest in der Übergangsphase, aber irgendwann laufen diese Papiere auch mal aus.
Sie können sich erinnern: Wir haben Ihnen gesagt, dass die Ausfälle bei der Verrechnungssteuer gemäss Entwurf des Bundesrates bei etwa 170 Millionen Franken pro Jahr liegen. Gemäss Verwaltung würden die Ausfälle mit dieser Übergangsbestimmung in den ersten Jahren des neuen Gesetzes auf einen zweistelligen Millionenbetrag fallen. In den ersten Jahren ist es also eine Entlastung der Rechnung des Bundes und zu einem kleinen Teil auch der Kantone. Natürlich wird man das mit der Zeit wieder aufholen.
Dagegen wurde ausgeführt, dass das System zu kompliziert wäre, dass es einen Nachteil für nicht informierte Anleger mit sich brächte, die dann, wenn sie bereits laufende Anleihen kaufen würden, gar nicht wüssten, dass diese Anleihen noch der Verrechnungssteuer unterliegen.
Ihre Kommission hat diese Übergangsbestimmung mit 8 zu 4 Stimmen bei 0 Enthaltungen angenommen. Im Sinne der Mehrheit empfehle ich Ihnen Annahme von Artikel 70e. Einen Minderheitsantrag dazu gibt es keinen.