preparatory:AB 29711
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-12-02
Wortprotokoll
Artikel 260sexies bezweckt eine frühzeitige Bestrafung jener Personen, die sich absichtlich an der Finanzierung von terroristischen Anschlägen beteiligen. Die Strafbarkeit wird auf das Vorfeld der eigentlichen terroristischen Aktivitäten ausgedehnt, um so dem Terrorismus die finanzielle Grundlage zu entziehen. Es handelt sich daher um einen Auffangtatbestand, der nur dann zur Anwendung kommt, wenn sich noch kein Anschlag ereignet hat.
Dass die Eventualabsicht allein für eine Bestrafung des Bezahlenden nicht ausreichen soll, war bisher unbestritten - so auch gemäss der Interpretation von Herrn Pfisterer - und wurde auch bereits in der Botschaft des Bundesrates begründet.
Sowohl nach den Vorgaben des Übereinkommens wie auch nach Absatz 1 der vorgeschlagenen Strafnorm soll mit diesem Auffangtatbestand nur bestraft werden, wer bewusst und willentlich Terrorismus unterstützt. Dies insbesondere deshalb, weil das Sammeln und Zurverfügungstellen von Vermögenswerten an sich wertneutrale Tätigkeiten sind und damit noch kein Kausalzusammenhang zum Terrorakt vorausgesetzt ist. Bei einem Einbezug der Eventualabsicht würde der Tatbestand die Mindestanforderungen an das Bestimmtheitsgebot unterschreiten.
In dem von Ihrer Kommission neu eingefügten Absatz 2, den Herr Marty streichen möchte, geht es gerade darum, diese Rechtslage klarzustellen. Ein Täter macht sich nach Artikel 260sexies nicht strafbar, wenn er die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf nimmt. Wer beispielsweise Geld für wohltätige Zwecke spendet und dabei nicht ausschliessen kann, dass sein Geld auch für terroristische Aktivitäten verwendet wird, macht sich nicht strafbar. Kommt es hingegen - ich glaube, das ist ein wesentlicher Punkt - wirklich zu einem Anschlag, so genügt wie im geltenden [PAGE 1081] Recht selbstverständlich der Eventualvorsatz für die Begehung des Delikts oder die Teilnahme daran. Eine Annahme des Antrages Marty Dick würde diese gewünschte Klarstellung wieder rückgängig machen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, den Antrag Marty Dick zur Streichung der Absätze 2 und 3 abzulehnen. Es handelt sich hier um sinnvolle Präzisierungen, welche die Tragweite der neuen Strafnorm verdeutlichen.