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preparatory:AB 31322

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-03-12

Wortprotokoll

Die heutigen Schwierigkeiten, die wir in der Wirtschaftswelt haben, führen uns deutlich vor Augen, wie wichtig es ist, dass Unternehmen sich auch wandelnden Bedingungen anpassen können. Während die Wirtschaft von einem massiven Umbruch gekennzeichnet ist, ist die heutige Regelung des Gesellschaftsrechtes auf herkömmliche, statische Verhältnisse ausgerichtet, und das heisst, dass für eine Anpassung der juristischen Unternehmensstrukturen heute noch klare gesetzliche Grundlagen fehlen. Mit dem Fusionsgesetz legt Ihnen der Bundesrat eine umfassende Neuordnung der Reorganisation von Unternehmungen vor. Dabei geht es im Wesentlichen um Folgendes:

1. es sollen zeitgerechte Instrumente für die Wirtschaft zur Verfügung gestellt werden;

2. es soll die erforderliche Rechtssicherheit für Restrukturierungen geschaffen werden;

3. es soll dabei der Rechtsschutz aller Beteiligten und Betroffenen gewährleistet werden, so insbesondere der Schutz von Minderheiten unter den Gesellschaftern und auch der Schutz der Arbeitnehmer.

Die Schutzvorschriften dürfen Erneuerungsprozesse jedoch nicht blockieren. Für das wirtschaftliche Überleben eines Unternehmens kann es schlicht unerlässlich sein, die Strukturen auch den geänderten Verhältnissen anpassen zu können.

Der Entwurf des Bundesrates beruht auf einer sehr sorgfältigen Abwägung der involvierten Interessen und stellt eine ausgewogene Regelung dar. Anders als man dies aus dem Kurztitel des Gesetzes, nämlich Fusionsgesetz, ableiten könnte, wird das Fusionsgesetz keineswegs einseitig Fusionen, das heisst der wirtschaftlichen Konzentration, Vorschub leisten. Die zentralen Neuerungen des Gesetzes liegen vielmehr bei den Rechtsinstituten der Spaltung und der Vermögensübertragung. Der Entwurf bringt daher gerade für eine wirtschaftliche Dekonzentration interessante, neue Möglichkeiten.

Der Gesetzentwurf will also Firmenzusammenschlüsse weder fördern noch verhindern. Es kann und darf nicht Sinn dieses privatrechtlichen Gesetzes sein, strukturpolitische Ziele zu verfolgen. Staatliche Eingriffe in den Strukturwandel [PAGE 232] sind aus nationalökonomischer Sicht problematisch. Will man einen Strukturwandel bremsen, der durch die Marktkräfte bewirkt wird, so wirkt sich dies auf längere Sicht kontraproduktiv aus. Entsprechende Interventionen können die wirtschaftliche Entwicklung der Erneuerung auch in gefährlicher Weise lähmen. Das Ziel des Fusionsgesetzes liegt deshalb nicht in wirtschaftspolitischen Eingriffen, sondern vielmehr darin, der Wirtschaft die rechtlichen Instrumente zur Verfügung zu stellen, die es dann eben den einzelnen Unternehmen erlauben sollen, ihr Rechtskleid optimal auszugestalten, dies auch dann, wenn sich die Verhältnisse und Bedürfnisse wandeln. Eine verbesserte Flexibilität bei den Rechtsformen entspricht auch den gesamtökonomischen Interessen, und sie kann auch erheblich zur Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz beitragen.

Ich möchte das vorliegende Gesetzgebungsprojekt an dieser Stelle auch noch in einen etwas weiteren Zusammenhang rücken. Vor dem Hintergrund einer zunehmenden Dynamik in unserer Wirtschaft hat das EJPD aktiv eine umfassende Überarbeitung des Wirtschaftsrechtes in Angriff genommen. Nach dem Fusionsgesetz bildet eine Totalrevision des Rechtes der GmbH das nächste Etappenziel. Auch dieses Grossprojekt befindet sich bereits seit Ende 2001 in der Hand Ihrer Kommission für Rechtsfragen.

Im Frühling des nächsten Jahres werden wir Ihnen die Botschaft für eine Neuregelung der Rechnungslegung und der Revision unterbreiten. Angesichts der vielen konkreten Probleme in der Schweiz und im Ausland verfolge ich dieses Projekt mit höchster Priorität. Dennoch gilt es, eine seriöse und funktionierende Regelung sicherzustellen. Allerdings erwarten uns auch hier noch einige Knacknüsse, namentlich auch im Verhältnis zum Steuerrecht.

In einem weiteren wichtigen Schritt gilt es, das Aktienrecht, gute zehn Jahre nach der Revision von 1991, wieder eingehend zu überprüfen; dies einerseits mit Blick auf neue Bedürfnisse, andererseits aber auch veranlasst durch verschiedene Vorkommnisse in der Wirtschaft. Die neuerliche Revision des Aktienrechtes wird vor allem zwei Pfeiler aufweisen. Einerseits soll ein System nennwertloser Aktien eingeführt werden, und es gilt, Möglichkeiten zur Flexibilisierung des Aktienkapitals zu schaffen und die Regelung der Generalversammlung der technischen Entwicklung anzupassen und zu modernisieren. Zum anderen wird die Corporate Governance in der Aktiengesellschaft überdacht. Da werden sowohl die gesellschaftsinterne Kontrolle wie die externe Kontrolle zu stärken sein. Wir werden nächstes Jahr einen innovativen und auch recht umfassenden Vorentwurf für eine Revision des Aktienrechtes in die Vernehmlassung geben.

Sie sehen also, dass das Fusionsgesetz nur den ersten Baustein eines modernen und auf die veränderten Bedürfnisse ausgerichteten Gesellschaftsrechtes darstellt. Es folgt noch mehr.

Die derzeit angegangenen Projekte sind umso beachtlicher, als man weiss, dass das Gesellschaftsrecht zwischen 1936 und 1991 ganze 55 Jahre lang unverändert geblieben ist. Es wäre aber ein Fehler, jetzt in das pure Gegenteil zu verfallen und das Gesellschaftsrecht in "aktionistischer" Weise hektisch den wechselnden Schlagzeilen unserer Zeitungen anzupassen. Denn gerade im Gesellschaftsrecht ist die innere Kohärenz, die Konzeption der Rechtsformen, von besonderer Bedeutung.

Ich möchte auch noch betonen, dass die Wirtschaft auf ein verlässliches Recht angewiesen ist. Das bedingt unter anderem auch Stetigkeit in der Rechtsordnung. Ein Hüst und Hott mit vielen verschiedenen kurzfristigen und allenfalls sogar kurzsichtigen Änderungen ist unbedingt zu vermeiden.

Die Ausarbeitung von umfassend konzipierten Lösungen braucht etwas mehr Zeit, was allerdings weniger telegen ist als das Herausbrechen der jeweils gerade aktuellen Sachfragen aus ihren Gesamtzusammenhängen. Für sachlich stimmige, dauerhafte Lösungen ist der Blick auf das Ganze aber unentbehrlich. Ich werde diese Projekte rasch vorantreiben, so rasch, wie dies eben sachlich möglich und auch sinnvoll ist.

Ich komme zurück zum Fusionsgesetz: In der Vernehmlassung wurde das Gesetz ungewöhnlich gut aufgenommen. Ihre vorberatende Kommission schlägt einige Änderungen vor, denen ich fast überall zustimmen kann. Ich freue mich auch ganz besonders darüber, dass die Regelung der Vermögensübertragung noch während unseren parlamentarischen Beratungen bereits durch ein anderes Land übernommen wird: Luxemburg beabsichtigt nämlich die integrale Übernahme der entsprechenden Bestimmungen.

In diesem Sinne bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.