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preparatory:AB 315877

Seiler Graf Priska · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2023-03-08

Wortprotokoll

Eine mögliche Aufhebung der Nichtwiederausfuhrerklärung im Zusammenhang mit Kriegsmateriallieferungen in die Ukraine beschäftigt die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte seit geraumer Zeit. Am Montag war dies bekanntlich auch ein Thema im Ständerat. Ihre Kommission hat sich ein erstes Mal an der Sitzung vom 23. und 24. Januar mit diesem Thema beschäftigt. Daraus resultierte eine parlamentarische Initiative sowie die Kommissionsmotion 23.3005, die wir jetzt beraten.

Mit der Motion wird verlangt, Artikel 18 des Kriegsmaterialgesetzes so zu ändern, dass der Bundesrat die Nichtwiederausfuhrerklärung des Landes, das Schweizer Kriegsmaterial gekauft hat, für aufgehoben erklären kann, wenn das entsprechende Land aktiv ein Gesuch stellt und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1. Die Wiederausfuhr, das entspricht Absatz 3, bezieht sich auf eine Situation, welche gemäss Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen im Widerspruch zum völkerrechtlichen Gewaltverbot steht.

2. Die Nichtwiederausfuhrerklärung könnte, das ist Absatz 4, auch dann für aufgehoben erklärt werden, wenn die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit Zwei-Drittel-Mehrheit den Verstoss gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot festgestellt hat.

Es ist richtig, dass die Beschlüsse der Generalversammlung der UNO völkerrechtlich nicht verbindlich sind. Das ist so. Aber das spielt hier gar keine Rolle. Denn das Schweizer Parlament kann selber die Kriterien festlegen, welche es erlauben, dass man koordiniert mit der internationalen Staatengemeinschaft agiert.

Die Regel der Nichtwiederausfuhrerklärung hat sich die Schweiz richtigerweise selber gegeben. Darum können wir auch selber festlegen, welches die Voraussetzungen sind, um sie in bestimmten Fällen wieder zu lockern. Die Basis für diesen Vorstoss bildet also das Völkerrecht beziehungsweise die UNO-Charta als höchste Rechtsquelle.

Zu beachten ist auch die Kann-Formulierung. Das ist ganz wichtig. Der Bundesrat kann die Nichtwiederausfuhr auf Gesuch hin aufheben, muss aber nicht. Er kann weiterhin am Verbot der Wiederausfuhr festhalten, wenn dessen Aufhebung einem überwiegenden aussenpolitischen Interesse der Schweiz entgegensteht.

Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass die Schweiz ihren Beitrag zur europäischen Sicherheit leisten und die Ukraine dementsprechend stärker unterstützen muss. Dazu gehören nicht nur, aber selbstverständlich eben auch indirekte Waffenlieferungen, denn die Ukraine verteidigt unsere Werte.

Die beantragten Änderungen stehen nach Auffassung der Kommissionsmehrheit im Einklang mit dem Neutralitätsrecht, da sie nicht die direkte Ausfuhr von Kriegsmaterial in Konfliktgebiete erlauben, sondern lediglich die Nichtwiederausfuhrerklärungen der Länder betreffen, die vor Jahren einmal Schweizer Kriegsmaterial gekauft haben. Im Haager Abkommen sind indirekte Waffenlieferungen nicht geregelt. Das Kriegsmaterialgesetz bleibt weiterhin restriktiv. Diese kleinstmögliche Öffnung wäre nach Meinung der[NB]Kommissionsmehrheit[NB]aber ein gangbarer Weg, der Ukraine zu helfen.

Die Minderheit erachtet die Wiederausfuhr von Schweizer Kriegsmaterial in die Ukraine mit Blick auf die Neutralität, namentlich in Bezug auf das vom Neutralitätsrecht vorgesehene Gleichbehandlungsprinzip, als problematisch. Zudem gibt es auch Mitglieder, die aus grundsätzlichen, pazifistischen Motiven dieser Lockerung des Kriegsmaterialgesetzes nicht zustimmen können. Die Schweiz habe andere, wirksamere Möglichkeiten, der Ukraine zu helfen.

Die Kommission stimmte der Motion schliesslich mit 14 zu 11 Stimmen zu.

Es ist nun offenbar, Sie haben es gehört, ein Antrag eingegangen, über die Absätze 3 und 4 separat abzustimmen. Ihre Kommission hat die Motion als Ganzes beraten, also mit den beiden genannten Bedingungen. Ich kann also nicht im Namen der Kommission sprechen, möchte aber inhaltlich einfach nochmals darauf hinweisen, dass gerade Absatz 4 im Falle der Ukraine der entscheidende Absatz ist. Denn es gab ja eben wegen des Vetorechts von Russland keine Resolution aus dem Sicherheitsrat. Dafür hat aber die UNO-Generalversammlung mit Zwei-Drittel-Mehr einen Verstoss gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot festgestellt. Wenn Sie also der Ukraine helfen wollen, dann mit Absatz 4.

Ich bitte Sie nun, Ihrer Kommissionsmehrheit zu folgen und die Motion anzunehmen.