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preparatory:AB 328914

Burkart Thierry · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2023-09-28

Wortprotokoll

Mein Vorredner hat bereits die Geschichtsschreibung dargelegt. Ich erlaube mir bloss noch zu ergänzen - in dem Sinne, dass wir die Sache dann auch en connaissance de cause besprechen können -, dass ja der indirekte Gegenvorschlag zur Initiative selbstverständlich vom Bundesrat kam, dass dieser Vorschlag in der vorberatenden Kommission besprochen wurde und wir ihn hier eigentlich mehr oder weniger tel quel zur Annahme empfahlen.

In diesem Vorschlag war eben dieser Artikel 22b, wie er jetzt durch die SiK-S beantragt wird, bereits vorhanden. Dieser Artikel 22b wurde von einer Kommissionsminderheit im Parlament bekämpft, und es gab dann eine knappe Mehrheit, das ist richtig beschrieben worden. Damit ist auch festgehalten, dass es nicht ein völliges Zurückdrehen auf den Status quo ante ist, sondern dass man die Anliegen dieser Initiative übernommen hat und hiermit einfach, weil das Korsett für die Kriegsmaterialausfuhr derart eng geschnürt ist, einen gewissen Spielraum zuhanden des Bundesrates schaffen möchte. Der ganze Artikel 22a, so wie er im Gesetz ist und als indirekter Gegenvorschlag angepasst wurde, bleibt ja selbstverständlich bestehen.

Es wird gesagt, es hätte insofern nichts mit dem Ukraine-Krieg zu tun, als man diese Bestimmung nicht anrufen könne. Das stimmt, denn es gilt ja für uns nicht nur das interne Recht, sondern selbstverständlich immer auch das Völkerrecht, dem wir uns freiwillig unterworfen haben. Dazu zählt eben in gewissem Sinne das Neutralitätsrecht, das ja nicht nur ein innerstaatliches Recht ist, sondern eben auch ein Völkerrecht, dem wir uns unterwerfen können oder nicht. Wir haben uns hier verpflichtet, und das Völkerrecht besagt natürlich, das wurde richtig gesagt von Kollege Jositsch, dass man keine direkten Waffenlieferungen in ein kriegführendes Land bewilligen kann. Das wird der Bundesrat auch nicht tun.

Dann wird gesagt, auch indirekte Waffenlieferungen seien nicht zulässig. Das stimmt. Eine indirekte Waffenlieferung liegt vor, wenn die Waffen an ein Land geliefert werden und dann von diesem Land direkt weitergeliefert werden. Wenn der Bundesrat das weiss, darf er eine solche Ausfuhr nicht bewilligen. Das ist aber - ich sage das zuhanden des Amtlichen Bulletins - ein Unterschied zur Thematik des Verbots der Wiederausfuhr. Dort geht es um den Fall, dass man vor Jahren einmal eine Ausfuhr bewilligt hat und dem Land dann verboten hat, die Waffen irgendwann weiterzugeben, es sei denn, es habe die Bewilligung in der Schweiz wieder eingeholt. Das ist ein völlig anderer Sachverhalt und darf mit diesem Thema hier nicht verwechselt werden. Über das sprechen wir nicht.

Aber ja, auch wenn wir diese Klausel haben, so eröffnet sie uns keine Möglichkeit im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg. Deshalb ist damit auch das Argument von Kollege Zopfi widerlegt, dass es der falsche Zeitpunkt sei. Weil diese Klausel eben keinen Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg hat, kann es nicht der falsche Zeitpunkt sein. Selbstverständlich kann man immer sagen, dass es irgendwo auf dieser Welt einen Krieg gibt - leider. Wir bedauern das selbstverständlich sehr, und wir wünschten alle, dass es nicht so wäre. Aber es ist leider so, dass es immer irgendwo einen Krieg gibt. Man könnte deshalb immer argumentieren, dass es der falsche Zeitpunkt für eine Anpassung des Kriegsmaterialgesetzes sei. Diese Klausel hat keinen Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg. Sie kann keinen haben, weil wir ans Völkerrecht gebunden sind und damit aus neutralitätsrechtlichen Gründen diese Ausnahmeklausel, auch wenn sie bestehen würde, nicht anrufen könnten. Insofern kann es auch nicht der falsche Zeitpunkt für diese Diskussion sein.

In diesem Sinne bitte ich Sie wie meine Vorredner, die Herren Dittli, Salzmann und Kuprecht, dieser Motion zuzustimmen, dem Bundesrat den entsprechenden Handlungsspielraum zu geben, den er allenfalls einmal nötigerweise im Interesse unseres Landes nutzen muss.