preparatory:AB 40287
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-12-09
Wortprotokoll
Gestatten Sie, dass ich zu den Artikeln 10 bis 16 das ganze Verfahren erläutere. Nach der Einreichung eines Gesuches hat die Behörde 20 Tage Zeit für einen Entscheid, wobei in besonderen Fällen die Frist verdoppelt werden kann. Wenn die Gesuchstellende Person nicht einverstanden ist, kann der Antrag gemäss Artikel 13 innert 20 Tagen einer Schlichtungsbehörde unterbreitet werden. Diese versucht zu schlichten oder formuliert eine Empfehlung. Ist der Gesuch Stellende nicht einverstanden, so kann gemäss Artikel 15 eine Verfügung verlangt werden. Gegen die Verfügung kann nach Artikel 16 innert 30 Tagen eine Beschwerde eingereicht werden. Dieser Entscheid wiederum kann nach den allgemeinen Regeln ans Bundesgericht weitergezogen werden, das dann letztinstanzlich entscheidet.
Das ganze Verfahren tönt reichlich kompliziert und gab in der Kommission zu verschiedensten Bemerkungen und Fragen Anlass. Es wurde vor allem bemängelt, dass die Lösung sehr bürokratisch sei. Ausgiebige Regelungen mit vielen Instanzen seien in der Regel eher kostenträchtig. Gemäss Auskunft der Verwaltung kann - gestützt auf Erfahrungen mit solchen Schlichtungsverfahren - davon ausgegangen werden, dass nur in den allerwenigsten Fällen das ganze Prozedere durchgespielt wird. Auch liegen Berichte anderer Länder vor, die überzeugend aufzeigen, dass mit diesem Verfahren in Streitfällen letztlich mit geringem Aufwand Lösungen gefunden werden.
Die Kommission hat all diesen Artikeln zugestimmt.
Zu Artikel 16 möchte ich noch eine Bemerkung machen. Hier geht es ja um die Beschwerde: Gegen die Verfügung der Behörde bei der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission soll Beschwerde geführt werden können. Die Kommission hat in Beschwerdeverfahren auch Zugang zu amtlichen Dokumenten, die der Geheimhaltung unterliegen. Dieser Zugang soll analog den Bestimmungen für den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip möglich werden.
Zuhanden des Protokolls möchte ich noch Folgendes bemerken. In der Botschaft wird auf Seite 2025 ausgeführt: "Die Übernahme der Aufgaben nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf durch die Datenschutzkommission verlangt den Ausbau des Präsidiums zu einem Vollamt und eine Verstärkung des Sekretariats." Wir wissen aber bereits heute, dass die Kommission später in das Bundesverwaltungsgericht integriert werden soll. Es macht daher sicher Sinn, die Änderungen im Verwaltungsgerichtsgesetz, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind, erst auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes vorzunehmen. So müsste die Kommission nicht aufgestockt werden. Die entsprechenden Änderungen bisherigen Rechtes schlagen wir Ihnen auch an entsprechender Stelle vor.