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preparatory:AB 51105

Langenberger Christiane · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-06-16

Wortprotokoll

Ich werde selbstverständlich nicht zu allen Artikeln Stellung nehmen, da wir Zweitrat sind. Ich werde aber darauf hinweisen, wo in der Kommission eine Diskussion stattgefunden hat.

Artikel 1 betrifft den Geltungsbereich und regelt, in welchen Bereichen genetische Untersuchungen zugelassen sind. Wie der Nationalrat haben wir uns gefragt, ob die Aufzählung abschliessend sein soll oder nicht. Wir haben einer abschliessenden Aufzählung zugestimmt, da eine Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen die Entwicklung verfolgen und den Gesetzgeber auf Lücken in der Gesetzgebung aufmerksam machen muss. Falls der Bereich ausgedehnt werden sollte, müsste das Gesetz erweitert werden. Ich zitiere hier Frau Reusser, weil die Kommission eine klare Interpretation zuhanden der Materialien gewünscht hat:

"Es ist mir ein Anliegen, Ihnen zu sagen, dass Chimären usw. - d. h. die Bereiche, in denen in das Erbgut eingegriffen wird - nicht Gegenstand dieses Gesetzes sind. In diesem Gesetz geht es nur darum, was in jeder ererbten Zelle vorhanden ist. Veränderungen der DNA oder ihre Manipulation sind nicht Gegenstand dieses Gesetzes. Gegenstand dieses Gesetzes sind Laboruntersuchungen, die unmittelbar Aufschluss geben können, im Sinne von Artikel 3."