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preparatory:AB 53650

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-08

Wortprotokoll

Als Mitunterzeichner des Antrages der Minderheit I (Hess Hans) möchte ich nochmals klar darauf hinweisen, dass die Botschaft zur Reform der Bundesrechtspflege bei der Rechtshilfe zwei Revisionsziele genannt hat, nämlich einerseits die Entlastung des Bundesgerichtes in einer aufwendigen Materie und andererseits die Beschleunigung des Verfahrens. Ein doppelter Rechtsweg, wie er nun bei der Rechtshilfe vorgeschlagen wird, widerspricht klar den Reformzielen. Ich bin davon überzeugt, dass der neue Antrag des Bundesrates auf eine Verzögerung der Rechtshilfe hinausläuft.

Die zweite Beschwerde, also der Weiterzug ans Bundesgericht, soll, wie es in Artikel 78 (auf Seite 53 der Fahne) heisst, in allen "besonders bedeutenden Fällen" ermöglicht werden. Diese Formulierung ermuntert zu Beschwerden, und zwar auch dort, wo die Gesuche von Staaten mit ganz einwandfreier Justiz gestellt werden. Der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Anwalt muss ja nur geltend machen, dass es für den Beschwerdeführer ein "besonders bedeutender Fall" sei - wie es hier im Gesetz heisst -, sei es, dass es um sehr viel Geld geht oder dass wichtige Dokumente herausgegeben werden sollen, sei es, dass er allenfalls im Ausland eine erhebliche Strafe erhalten könnte. So kämen ganz klar die meisten Fälle vorerst an die Unterinstanz und dann zusätzlich noch vor das Bundesgericht. Die mit der Justizreform geforderte Entlastung wäre sicher infrage gestellt. Herr Hess hat darauf hingewiesen, dass die jüngsten Empfehlungen der OECD der Schweiz nahe gelegt haben, das Beschwerdeverfahren zu straffen.

Aber gestatten Sie mir noch eine Bemerkung als Mitglied der Geschäftsprüfungsdelegation: In der Geschäftsprüfungsdelegation haben wir die ganze Problematik der internationalen Rechtshilfe eingehend diskutiert und sind zum klaren Schluss gekommen, es sei davon abzusehen, eine zweite Instanz einzusetzen. Die Fachleute haben uns bestätigt, es sei ausreichend, wenn sich eine einzige Gerichtsinstanz mit solchen Fällen befasse. Aus Effizienzgründen sollte man daher auf ein Zweiinstanzensystem verzichten. Die Einschränkung der Möglichkeiten zu einem Rekurs gegen einen Entscheid der Schweiz, einem Fremdstaat Rechtshilfe zu leisten, stelle eine der effizientesten Massnahmen zur Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit in diesem Rechtsgebiet dar.

Im Übrigen hat die Konferenz der Strafvollzugsbehörden der Schweiz vor Jahren sogar vorgeschlagen, ausschliesslich Personen mit Wohnsitz in der Schweiz die Möglichkeit zum Rekurs zu gewähren. So weit wollen wir nicht gehen.

Die Schweiz ist aber in der Tat nicht verpflichtet, ausländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland einen zusätzlichen, doppelten Rechtsschutz zukommen zu lassen. Diesen Personen, die sich vor ausländischen Justizbehörden für eigene Vergehen zu verantworten haben oder dort als Zeugen auszusagen haben, wird auch im Ausland Rechtsschutz gewährt. Die betroffenen Personen können ihre Rechte in jedem Fall vor dem ausländischen Richter geltend machen.

Hier stellt sich die Frage: Wollen wir noch zusätzliche Möglichkeiten schaffen, um erstens das Verfahren zu verzögern und zweitens unser Bundesgericht zu belasten?

Persönlich beantrage ich Ihnen, der Minderheit I (Hess Hans) zuzustimmen.