preparatory:AB 56723
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-06-15
Wortprotokoll
Die Bestimmung von Artikel 814 Absatz 3 OR, über die wir jetzt debattieren, befindet sich zwar formell im neuen GmbH-Recht; sie betrifft aber ebenso das Recht der Aktiengesellschaften - ich verweise auf Artikel 718 OR - und das Recht der Genossenschaften gemäss Artikel 898 OR. Worum geht es?
Aufgrund des Abkommens über die Personenfreizügigkeit dürfen Ausländerinnen und Ausländer gegenüber Schweizerinnen und Schweizern nicht diskriminiert werden. Das bisherige Erfordernis im Aktienrecht, wonach die Mitglieder des Verwaltungsrates mehrheitlich Personen sein müssen, die in der Schweiz wohnhaft sind und das Schweizer Bürgerrecht besitzen - ich verweise auf Artikel 708 Absatz 1 OR -, ist nicht mehr zulässig. Wenn sich eine Gesellschaft aus der Schweiz zurückzieht, hat andererseits vor allem der Fiskus ein Interesse daran, dass noch Personen da sind, auf die zurückgegriffen werden kann.
Tendenziell sind Wohnsitzerfordernisse und erst recht Nationalitätserfordernisse mit dem internationalen Recht nicht mehr kompatibel. Um jedoch den Interessen der Steuerbehörden und anderer potenzieller Gläubiger Rechnung zu tragen, schlägt Ihnen die Kommissionsmehrheit vor, hier der Fassung des Nationalrates zu folgen, wonach die Gesellschaft mindestens durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten sein muss, wobei diese Person zum Beispiel bei der AG entweder Mitglied des Verwaltungsrates oder Direktor bzw. Direktorin sein muss. Weiter gehende Bestimmungen sind nach Auffassung namhafter internationaler Rechtsexperten mit dem internationalen Recht nicht mehr vereinbar.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch auf den Umstand, dass das schweizerische Gesellschaftsrecht von einem materiellen Organbegriff ausgeht. Ins Recht kann jene Person gefasst werden, die faktisch Organfunktionen ausübt. Von daher gesehen kann nicht zwingend gesagt werden, ein Verwaltungsrat könne leichter haftbar gemacht werden als ein Direktor.
Die Thematik von Artikel 814 findet sich auch beim Recht der AG, nämlich in Artikel 718 [PAGE 632] Absatz 3 OR, auf Seite 60 der Fahne, und beim Recht der Genossenschaft, auf Seite 66 der Fahne. Je nachdem, wie wir hier Beschluss fassen, werden wir dann auch zu den erwähnten Bestimmungen Beschluss gefasst haben.