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preparatory:AB 62208

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-12-14

Wortprotokoll

Es ist tatsächlich so, dass der gleiche Antrag bei der Beratung in der Kommission schon einmal vorlag. Herr Wicki hatte das eingebracht, und der Antrag wurde dann abgelehnt. Ich glaube, dass Frau Leumann vielleicht einen Rückzug in Erwägung ziehen könnte, wenn man die notwendige Erklärung abgibt und sagt, wie das Gesetz aufgebaut ist. Gemäss dem Antrag Leumann werden der grenzüberschreitende und der im eigenen Land stattfindende Datenfluss der Konzerne in einen Artikel gepackt. Das scheint mir eher zum Nachteil des Anliegens zu sein, das Frau Leumann hat. Es ist so, dass der Antrag die Datenbekanntgabe im Konzern von jeder Informations- und Registrierungspflicht ausnimmt, gleichgültig, ob sie nun im Inland oder grenzüberschreitend stattfindet. Das ist eigentlich das Anliegen von Frau Leumann. Darum möchte sie den Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g ersetzen.

Diese Bestimmung ermöglicht eine Bekanntgabe an Konzerngesellschaften in anderen Staaten. Sie regelt nur diesen Fall: Datenbekanntgabe in andere Staaten, die nicht über eine angemessene Datenschutzgesetzgebung verfügen. Also die USA zum Beispiel, das wäre ein solcher Fall, und zwar, wenn die Konzerngesellschaften konzernintern "Datenschutzregeln" unterstehen, "welche einen angemessenen Schutz gewährleisten": Für diesen Fall hat man den Buchstaben g geschaffen, der die Einschränkung der Datenbekanntgabe ins Ausland relativiert und damit dem Anliegen der Praxis entspricht.

Der vorliegende Antrag berücksichtigt eine Reihe von Änderungen nicht, welche die Kommission - auch bei der Beratung des Antrages Wicki - bei dieser Bestimmung vorgenommen hat. Die Ausnahme von der Pflicht zur Information der betroffenen Person widerspricht natürlich der erhöhten Transparenz. Die Mitarbeiter und Personen werden generell nicht mehr informiert - ob es im Inland oder Ausland ist, es wird generell nicht verlangt. Das ist natürlich eine relativ weitgehende Bestimmung, welche die ständerätliche Kommission ausdrücklich nicht so weit verankert haben wollte.

Unklar bleibt bei diesem Antrag die Pflicht zur Information des Datenschutzbeauftragten bei der Bekanntgabe in Staaten, die keine angemessene Datenschutzgesetzgebung haben. Wenn das der Fall wäre, so widerspräche dies den Anforderungen von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des Zusatzprotokolls, das Sie genehmigt haben. Wenn Sie dem Antrag zustimmen würden, müsste dann auch auf jeden Fall Artikel 6 Absatz 3 an diese Änderung angepasst werden.

Der Antrag führt das Erfordernis der einheitlichen Datenschutzregeln - das ist ein neuer Ausdruck - wieder ein. Sie haben diesen Begriff in der Beratung gestrichen, weil er unklar ist - was ist eine einheitliche Datenschutzregel? Dann wollte die Kommission mit der Ausnahmeregelung ausdrücklich auch Stiftungen erfassen. Im Antrag Leumann sind diese Stiftungen nicht mehr aufgenommen. Dieses Ziel der Kommission wird hier also nicht eingebracht; das ist meines Erachtens ein Nachteil für die Stiftungen.

Die Verwendung des Begriffes "Zweigniederlassung", der ebenfalls neu eingeführt wird, führt zu Auslegungsschwierigkeiten, weil er in diesem Zusammenhang kein rechtlicher Begriff ist. Was ist eine Zweigniederlassung? Weiter ist nicht ganz klar, was der Antrag mit der Bezugnahme auf die Registrierungspflicht bezweckt. Ich sage nur: Das gibt Auslegungsschwierigkeiten.

Ich glaube aber, für die Antragstellung entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass für die innerstaatlichen, nicht grenzüberschreitenden Datenbekanntgaben innerhalb von Unternehmen, von Konzernen, kein Problem vorhanden ist. Denn Artikel 14 regelt die Datenbearbeitung durch Dritte. Die innerstaatlichen Datenbekanntgaben kann man also ohnehin ausnehmen, weil sie geregelt sind, und für die grenzüberschreitenden Fälle gilt eben Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g allein. Keine Informationspflicht gegenüber dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten ist ausdrücklich für die innerstaatlichen Bereiche vorgesehen, dort ist das also ausgeschlossen.

Frau Leumann, ich glaube, angesichts dieser Erklärungen wird dem Gedanken, der Ihrem Antrag zugrunde liegt, eigentlich Rechnung getragen.