preparatory:AB 66365
Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-09-23
Wortprotokoll
Wir sind nun hier bei einem für den Wirtschaftsstandort Schweiz wichtigen Artikel angelangt. Sowohl in Artikel 12 als auch in Artikel 13 müssen wir wirtschaftliche Abwägungen machen.
Wir sprechen von der Gewährung von Zollbegünstigungen sowohl beim aktiven als auch beim passiven Veredelungsverkehr. Der Veredelungsverkehr wäre gemäss Bundesrat in Absatz 1 dann zu bewilligen, "wenn besondere Interessen der Wirtschaft, namentlich die Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit, es erfordern und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen". Das kommt der Fortschreibung der heutigen Praxis der Zollbehörden gleich. Der Ständerat hat sich sowohl bei Artikel 12 Absatz 1 als auch bei Artikel 13 Absatz 1 für eine liberalere Lösung ausgesprochen, und ich bitte Sie, diese auch zu übernehmen. Ich schlage vor, dass wir bei Artikel 12 Absatz 1 den Veredelungsverkehr bewilligen, "sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen".
Beim aktiven Veredelungsverkehr haben wir als Land einen unmittelbaren, direkten Nutzen, da wir die Wertschöpfung steigern können. Wir müssen dabei in beiden Artikeln zwischen zwei Bereichen unterscheiden: zwischen den Industrieprodukten auf der einen Seite und den Produkten der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelindustrie auf der anderen Seite. Im Industriebereich wird die gleiche Ware eingeführt, bearbeitet und wieder ausgeführt. Im Landwirtschaftsbereich wird die Ware verändert. Daher ist es durchaus sinnvoll - das habe ich bereits in meinem einleitenden Votum erwähnt -, dass wir sowohl in Artikel 12 Absatz 3 als auch in Artikel 13 Absatz 2bis eine so genannte Lex specialis einführen. Gerade diese Lex specialis - das sage ich bewusst an die Adresse der Landwirtschaftsvertreter - erlaubt es denn auch, der vorgeschlagenen liberaleren Lösung für die Industriebetriebe zum Durchbruch zu verhelfen, indem man bei den Absätzen 1 und 2 die liberalere Lösung wählt.
Die vorgeschlagene Eingrenzung auf Produkte des öffentlichen Interesses ermöglicht eine Präzisierung für allfällige Gerichtsfälle. Ich weiss selbstverständlich auch, dass der Begriff des öffentlichen Interesses definiert werden muss, ebenso wie die Formulierung des Bundesrates und der Kommissionsmehrheit. Doch die Fassung der Mehrheit kann einschränkender ausgelegt werden als jene unserer Minderheit. Wenn nach der Kommissionsmehrheit die Zollbefreiung abgelehnt werden kann, wenn dem besondere Interessen der Wirtschaft entgegenstehen, dann gilt es, die so genannten besonderen Interessen zu definieren, und gleichzeitig müsste analysiert werden, ob diese nicht ein Vorwand für eine Abschottungspolitik sein könnten.
Das Gatt-Abkommen von 1995 erlaubt denn auch, dass der Veredelungsverkehr bei den Industrieprodukten - mit Betonung auf Industrieprodukten - praktisch ausnahmslos bewilligt werden kann. Mit der vorgeschlagenen liberaleren Lösung der Minderheit schaffen wir eine Regelung, die Wertschöpfungsprozesse in der Schweiz im Rahmen des Veredelungsverkehrs nicht unnötig behindert.
Ich bitte Sie daher, bei Absatz 1 der Minderheit zu folgen.