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preparatory:AB 68294

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-09-28

Wortprotokoll

Der Kommissionssprecher, Herr Inderkum, hat das Wesentliche gesagt. Wir sind der Meinung, dass die Kantonsverfassung Basel-Stadt, wie sie jetzt vorliegt, vom Bund genehmigt werden sollte, und zwar deshalb: Sie ist zu gewährleisten, und nur in einem Punkt ist zu prüfen, ob ein Widerspruch mit dem Bundesrecht vorliege. Es geht nicht um eine inhaltliche Prüfung, sondern nur um die Gewährleistung, darum, dass eben mit dieser Verfassung kein Widerspruch zum Bundesrecht vorliegt.

Für die Diskussion geht es, wie Sie gesehen haben, um eine Bestimmung. Die Frage ist insbesondere schon in der Botschaft aufgeworfen worden, ob Paragraf 31 Absatz 3 der Kantonsverfassung Basel-Stadt unter dem Vorbehalt zu gewährleisten ist, dass die Umsetzung der darin vorgesehenen Pflicht, sich gegen die Nutzung der Kernenergie zu wenden, die Anwendung des Bundesrechtes nicht vereitelt.

Wenn eine Verfassung genehmigt werden soll, dann ist die Meinung die, dass gemäss Auffassung der genehmigenden Instanz, also hier jetzt des Parlamentes, keine Verletzung des Bundesrechtes vorliegen darf. Das ist die Meinung des Parlamentes. Im Grunde genommen stellt sich diese Frage natürlich bei jeder Bestimmung in einer kantonalen Verfassung, ob man nicht noch ausdrücklich sagen solle, die Gewährleistung erfolge nur unter dem Vorbehalt, dass die Anwendung dieser Verfassung das Bundesrecht nicht vereitle. Das gilt immer.

Warum es hier nochmals geprüft worden ist, liegt an der geschichtlichen Betrachtung. Es ist eindeutig, dass vor zwanzig Jahren, als beim Bau der Kernkraftwerke der Höhepunkt der leidenschaftlichen Auseinandersetzung erreicht war, Kantone mindestens unter Verdacht standen, der Kanton Basel-Landschaft insbesondere, eine Bestimmung in die Verfassung aufnehmen zu wollen, um Kernkraftwerke in der Nachbarschaft bzw. in anderen Kantonen aktiv zu verhindern. Das wäre eine Verletzung des Bundesrechtes gewesen. Mindestens bestanden Indizien dafür, dass solch eine Verletzung des Bundesrechtes mit einer Verfassungsbestimmung vielleicht nicht gerade gewollt, aber in Kauf genommen worden wäre. Das galt für die Kantone Genf und Basel-Landschaft. Darum ist man damals anderer Auffassung gewesen als heute. Es war auch eine strikter abgefasste Formulierung, sodass man dort das Indiz herauslesen konnte und Anzeichen bestanden, dass sich die betreffenden Kantone nicht an das Bundesrecht halten würden oder halten wollten.

Das ist in diesem Fall anders. Die vorliegende Bestimmung beinhaltet nämlich, dass sich der Kanton gegen die Kernenergie wenden kann, aber nur innerhalb seines Kompetenzbereiches und ausdrücklich, ohne Bundesrecht zu verletzen; die Bundestreue gilt allgemein. Darum haben wir Ihnen vorgeschlagen, auf diesen Vorbehalt zu verzichten. Wenn keine solchen Indizien vorliegen, dass der Kanton eine Verletzung des Bundesrechtes möchte oder sogar in Kauf nimmt, sollten wir auf einen solchen Satz verzichten, weil damit natürlich auch das Misstrauen und die Unterstellung zum Ausdruck kämen, der betreffende Kanton habe hier legiferiert, um Bundesrecht verletzen zu können oder die Verletzung von Bundesrecht in Kauf zu nehmen.

Wir bitten Sie daher, diese Kantonsverfassung ohne Vorbehalt zu gewährleisten, so, wie sie vorliegt.