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preparatory:AB 74438

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-22

Wortprotokoll

Auch hier nur wenige Bemerkungen: Die versicherte Person muss aus Gründen des Datenschutzes gemäss Absatz 1 über Zweck und Umfang der Früherfassung aufgeklärt werden. In der Kommission wurde Wert darauf gelegt, dass bei einer Mitwirkung der betreffenden Person zuerst die Abklärung der persönlichen Situation gemäss Absatz 2 zur Anwendung kommt. Erst dann soll es möglich sein, die versicherte Person aufzufordern, eine Ermächtigung zur Auskunftserteilung zu geben. Nur in den wenigen Fällen, in denen die Mitwirkung verweigert wird, soll Absatz 3, nämlich die Auskunftserteilung, parallel zu Absatz 2 zur Anwendung kommen.

Kurz zu Absatz 3, es betrifft nur den französischen Text: Hier hat eine längere Diskussion darüber stattgefunden, ob der deutsche Text jemand zu etwas auffordert und ob ihm "inviter" im französischen Text entspricht. Die Kommission konnte sich in dieser Frage nicht einigen. Deshalb bitte ich die Redaktionskommission, sich dieser Frage anzunehmen.

Absatz 5 hat sich mit der Annahme von Artikel 3a Absatz 2 bereits erledigt.