preparatory:AB 78026
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-09-19
Wortprotokoll
Bei Artikel 165 Absatz 3 geht es um das Zeugnisverweigerungsrecht nach Beendigung eines Pflegeverhältnisses. Mit der Formulierung des Nationalrates soll das Zeugnisverweigerungsrecht auch nach Beendigung eines Pflegeverhältnisses fortbestehen. Es geht um eine Einschränkung des fortdauernden Zeugnisverweigerungsrechtes im Fall der Familienpflege. Nur dieser Fall steht auf der gleichen Stufe wie die übrigen Fälle des fortdauernden Zeugnisverweigerungsrechtes. Die Familienpflege ist jedoch nicht auf Gesetzesstufe, sondern nur in einer Verordnung geregelt oder differenziert, nämlich in der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption. Deshalb wird hier etwas langatmig die Verordnung zitiert. Vielleicht findet die Redaktionskommission noch eine bessere Formulierung.
Materiell ist die Fassung des Nationalrates richtig, deshalb schliesst sich Ihre Kommission ihr an.
Bei Artikel 165 Absatz 4 Buchstabe b haben wir uns auf Empfehlung des Bundesrates dem Nationalrat angeschlossen.