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Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-18

Wortprotokoll

Diesen Artikel hat der Ständerat sehr eingehend diskutiert. Worum geht es? Es geht nicht darum zu sagen, wann einer einen Anwalt haben kann. Er kann ihn jederzeit und von Anfang an haben. Es geht um die Frage, wann einer einen Anwalt haben muss. Notwendige Verteidigung und einen Anwalt haben zu müssen bedeutet, dass eine beschuldigte Person einen Verteidiger nehmen muss, ob sie das will oder nicht. Bestimmt sie diesen nicht selber, so wird der Anwalt zugeordnet. Das heisst aber nicht, dass der Staat die Verteidigungskosten übernimmt. Die beschuldigte Person muss den Anwalt selbst bezahlen. Je kürzer Sie die Zeitdauer festlegen, desto eher muss jemand auch gegen seinen Willen einen Anwalt beauftragen und bezahlen. Haben kann man ihn jederzeit, wenn man das will. Wenn man nicht will, dann muss man nicht. Jetzt sehen Sie: Wenn Sie die Zeitdauer verkürzen, liegt das nicht immer im Interesse des Angeschuldigten.

Hier müssen wir zählen, und zwar vom richtigen Termin weg. Was ist mit diesen zehn Tagen gemeint? Das ist die vorgängige Untersuchungshaft inklusive der Tage der vorläufigen Festnahme; das ist die Bestimmung. Diese Zeitdauer beträgt bei uns zehn Tage. Jetzt bitte ich Herrn Vischer zu bedenken: Wir haben in dieser Strafprozessordnung eine Dauer von längstens 96 Stunden - das sind vier Tage - für die Zeit zwischen Festnahme und Haftentscheid. Wenn Sie auf fünf Tage gehen, muss der Angeschuldigte schon nach dem ersten Tag einen Anwalt haben. Im Kanton Zürich sagen sie: vier Tage. Aber die vier Tage werden nicht inklusive der Dauer der vorläufigen Festnahme gezählt. Wenn jetzt die neue Strafprozessordnung kommt und Sie sich für vier Tage entscheiden, wären es im Kanton Zürich zusammen acht Tage - und wir sind bei zehn Tagen. Sie sehen also: Der Unterschied ist relativ klein. Wir bitten Sie, hier bei der Mehrheit zu bleiben.

Wie ist es denn heute in den Kantonen? Die Mehrheit der Kantone hat heute eine Frist von einem Monat, nicht von zehn Tagen, nach der die notwendige Verteidigung vorgeschrieben ist. Die Extreme liegen allerdings weit auseinander. Der Kanton Neuenburg, der extremste auf der einen Seite, hat drei Monate. Sofort ab Untersuchungshaft - jedoch noch nicht ab der Festnahme - gilt es auf der andern Seite im Kanton Tessin. Er käme hier also auf etwa vier Tage.

Bereits mit einer Dauer von zehn Tagen - die grosse Diskussion im Ständerat betraf nicht eine Verkürzung, sondern eine Verlängerung - ist die Schweizerische Strafprozessordnung, verglichen mit den heutigen Regelungen, sehr fortschrittlich, hat aber den Nachteil, dass ein Beschuldigter im Vergleich zu kantonalen Regelungen relativ früh einen Anwalt bestellen muss, den er selbst zu bezahlen hat.

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