preparatory:AB 82220
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-12-06
Wortprotokoll
Zu den Absätzen 2 und 3: Der Nationalrat hat in Absatz 2 zwei Differenzen zu unserem Beschluss geschaffen. Zum einen geht es um den Morbiditätsindikator. Der Ständerat hat entschiedenen, als einziges Kriterium die Folgekosten eines Spital- oder Pflegeheimaufenthalts im Vorjahr aufzunehmen. Der Nationalrat will ein weiteres Kriterium, nämlich den Morbiditätsindikator, einführen.
Die Frage wurde in der Kommission von Anbeginn an intensiv diskutiert. Obwohl durchaus wünschbar, wurde letztlich auf dieses Kriterium in der Vorlage verzichtet. Dies deshalb, weil insbesondere Probleme in der Umsetzbarkeit geortet wurden. In der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit seien die erforderlichen Daten nicht überall verfügbar. Zudem würde, so Ihre Kommission, die Verfeinerung des Risikoausgleichs damit überladen, dem Anliegen wäre letztlich nicht gedient.
Nicht zuletzt wegen diverser Voten, mit denen auch im Nationalrat auf diese Problematik hingewiesen wurde, haben wir uns in der Kommission noch einmal eingehend mit der Materie auseinandergesetzt. Dabei sind keine neuen Argumente aufgetaucht, die für die Einführung des Morbiditätsindikators als Kriterium im jetzigen Moment sprechen. Entsprechend machen wir Ihnen beliebt, bei unserer ursprünglichen Fassung zu bleiben und als einziges Kriterium den Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr im Gesetz aufzunehmen. Wir treten aber insofern auf das Anliegen des Nationalrates ein, als wir Ihnen mit dieser Differenzbereinigung gleichzeitig ein Postulat beantragen, das dieses Anliegen aufnimmt; ich komme am Schluss darauf zurück.
Die zweite Differenz, ebenfalls in diesem Absatz 2, betrifft die Festlegung der Spitalaufenthaltsdauer, die gemäss Nationalrat länger als drei Tage sein soll. Gemäss Absatz 5 umschreibt der Bundesrat den für den Risikoausgleich massgebenden Aufenthalt in einem Spital oder in einem Pflegeheim und bezeichnet die Ausnahmen. Folgerichtig sollen wir in Absatz 2 auf die Festschreibung der Aufenthaltsdauer verzichten.
Zuhanden des Amtlichen Bulletins halte ich auf Wunsch der Kommission nochmals klar fest, dass erstens der stationäre Aufenthalt gemeint ist und nicht der ambulante Bereich und dass zweitens die Kommission immer von einem mehrtägigen Aufenthalt ausgegangen ist. Die Fassung des Nationalrates, die von einem Aufenthalt von mehr als drei Tagen - also von mindestens vier Tagen - ausgeht, kann unter Umständen zu Fehlanreizen führen. Damit die Spitäler vom Risikoausgleich profitieren, könnten sie versucht sein, die Patientinnen und Patienten länger als notwendig in der Spitalpflege zu behalten. Bei den Pflegeaufenthalten zeigt es kaum Wirkung, da diese in der Regel ohnehin länger dauern. In diesem Sinn bitten wir Sie, bei unserer ursprünglichen Fassung zu bleiben.
Weil wir vorhin entschieden haben, den Morbiditätsindikator zu streichen, muss er auch in Absatz 3 gestrichen werden.
Zu Absatz 7: Der Nationalrat will eine Befristung des verfeinerten Risikoausgleichs von fünf Jahren ab Inkrafttreten einführen. Ihre Kommission kann sich diesem Anliegen anschliessen. Mit diesen fünf Jahren können erste Erfahrungen gesammelt und die Massnahmen so überprüft werden. Sollten die fünf Jahre für eine endgültige Beurteilung zu kurz sein, müsste dann allfällig eine Verlängerung beschlossen werden.