preparatory:AB 90626
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-25
Wortprotokoll
Artikel 86 Absatz 4 steht, wie Sie der Fahne entnehmen können, in Zusammenhang mit Artikel 97 und Artikel 101 Absätze 2 bis 4. Hier haben wir eine Thematik, die auch schon im Rahmen des Eintretens angesprochen wurde. Es geht um die Frage, ob bei einer Volksinitiative und einem direkten Gegenentwurf die Beschlussfassung des Parlamentes im Rahmen eines Bundesbeschlusses erfolgen oder ob es separate Bundesbeschlüsse geben soll. Die Frage lautet - wie es Herr Kollege Büttiker auch schon gesagt hat -: Ist die freie und unverfälschte Willenskundgabe der Mitglieder des Parlamentes gewährleistet, wenn die Behandlung sowohl der Abstimmungsempfehlung zu einer Volksinitiative als auch des direkten Gegenentwurfes der Bundesversammlung in einem einzigen Bundesbeschluss erfolgt?
Ihre Kommission ist in Übereinstimmung mit dem Nationalrat zur Auffassung gelangt, dass die Durchführung einer einzigen Schlussabstimmung - sowohl über die Abstimmungsempfehlung zur Volksinitiative als auch über den Gegenentwurf - die freie und unverfälschte Willenskundgabe der Ratsmitglieder beeinträchtigen kann und dass auch das Parlament wie das Volk über die beiden Fragen getrennt abstimmen können sollte.
Herr Kollege Büttiker hat das konkrete Beispiel der Schlussabstimmungen in den Räten vom 21. Dezember über die Volksinitiative "für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung" und über den Gegenentwurf zu dieser Initiative erwähnt. Die Abstimmungsfrage lautete damals: "Wollen Sie die Volksinitiative zur Ablehnung empfehlen und gleichzeitig den Gegenentwurf annehmen?" Ein Ratsmitglied, das sowohl die Volksinitiative als auch den Gegenentwurf ablehnte, konnte in der Schlussabstimmung seinen politischen Willen nicht unverfälscht ausdrücken.
Der Bundesrat hatte der Kommission mit einer Stellungnahme vom 2. Juli beantragt, auf diese Änderung zu verzichten. Der Bundesrat geht, und das ist auch heute in den Ausführungen von Frau Bundeskanzlerin Casanova zum Ausdruck gekommen, offensichtlich von der Annahme aus, der Beschluss des Nationalrates sei in diesem Punkt obsolet, wenn es über Bundesbeschlüsse zu Volksinitiativen weiterhin Schlussabstimmungen gebe. Aber dieses Junktim besteht nach Auffassung Ihrer Kommission offensichtlich nicht. Es ist durchaus möglich, weiterhin eine Schlussabstimmung über einen Bundesbeschluss über eine Volksinitiative durchzuführen und über einen allfälligen Gegenentwurf in einem separaten Bundesbeschluss zu beschliessen.