Botschaft zur Volksinitiative "für eine glaubwürdige Sicherheitspolitik und eine Schweiz ohne Armee"
00.058
Botschaft zur Volksinitiative «für eine glaubwürdige Sicherheitspolitik und eine Schweiz ohne Armee»
vom 5. Juli 2000
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen die Botschaft zur Volksinitiative «für eine glaubwürdige Sicherheitspolitik und eine Schweiz ohne Armee» und beantragen Ihnen, diese Volk und Ständen mit der Empfehlung auf Ablehnung und ohne Gegenvorschlag zur Ab- stimmung zu unterbreiten. Der Entwurf zum entsprechenden Bundesbeschluss liegt bei.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Her- ren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
5. Juli 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
11046 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2000-1485 4825
Übersicht
Die Volksinitiative «für eine glaubwürdige Sicherheitspolitik und eine Schweiz ohne Armee» wurde am 10. September 1999 von der «Gruppe Schweiz ohne Armee» (GSoA) in Form eines ausgearbeiteten Entwurfes mit 110 108 gültigen Unterschrif- ten eingereicht. Eine erste Volksinitiative «für eine Schweiz ohne Armee und für eine umfassende Friedenspolitik» wurde bereits 1989 von Volk und Ständen abgelehnt. Die hier vor- liegende Volksinitiative der GSoA enthält auch wieder die radikale Forderung, die Armee abzuschaffen. Anstelle der Wehrartikel soll in der Bundesverfassung (BV) der Grundsatz «Die Schweiz hat keine Armee» festgeschrieben werden. Gleichzeitig würde ein verfas- sungsmässiges Verbot für Bund, Kantone, Gemeinden und Private erlassen, militä- rische Streitkräfte zu halten. Einzig davon ausgenommen wäre die Möglichkeit, sich bewaffnet an internationalen Friedensbemühungen zu beteiligen. Die entsprechende Regelung müsste aber explizit dem Volk unterbreitet werden. Die zivilen Aufgaben der Armee hingegen wären vollumfänglich von den zivilen Behörden zu überneh- men. Dem Zweckartikel der Bundesverfassung soll weiterhin Rechnung getragen werden; die Initianten schlagen aber eine Neugestaltung der schweizerischen Sicherheitspo- litik vor. Diese neue Sicherheitspolitik hätte einen anderen Charakter als die gel- tende Sicherheitspolitik. Mit dem Einbezug von Fragen wie Geschlechtergleichstel- lung, Umwelt, soziale Gerechtigkeit usw. erhielte sie eine gesellschaftspolitische Dimension. Eine solche Sicherheitspolitik zielt auf eine utopische Gesellschaft und mag in diesem Sinne idealistisch erscheinen. Als einen möglichen konkreten Ansatz zur Umsetzung dieser neuen, idealistischen Sicherheitspolitik sehen die Initianten die gleichzeitig eingereichte Volksinitiative «Solidarität schafft Sicherheit: Für einen freiwilligen Zivilen Friedensdienst (ZFD)». Diese Botschaft stützt sich auf den Bericht des Bundesrates über die Sicherheitspo- litik der Schweiz vom 7. Juni 1999. In vieler Hinsicht entsprechen die darin festge- legten Interessen und Ziele der schweizerischen Sicherheitspolitik den Vorstellun- gen der Initianten. Jedoch wird aufgezeigt, dass die Armee zwar nicht das einzige Mittel dieser Sicherheitspolitik ist, dass sie aber einen zwingend notwendigen Bei- trag dazu leistet. Entsprechend hätte eine Annahme der Initiative schwer wiegende Folgen für die gesamte Konzeption der heutigen schweizerischen Sicherheitspolitik. Dazu kommt, dass sie auch volkswirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen würde, die nicht zu unterschätzen sind. Auf Grund dieser Überlegungen wird die Volksinitiative zur Ablehnung empfohlen. Ein Gegenvorschlag fällt ausser Betracht.
Botschaft
1 Formelles
1.1 Wortlaut
Die Initiative lautet:
I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 17
1 Die Schweiz hat keine Armee.
2 Bund, Kantonen, Gemeinden und Privaten ist untersagt, militärische Streitkräfte zu halten. Regelungen, welche die bewaffnete Beteiligung an internationalen Friedens- bemühungen ausserhalb der Schweiz betreffen, sind vorbehalten. Diese Regelungen sind obligatorisch dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten. Die Beteiligung der Schweiz mit unbewaffneten Verbänden bleibt davon unberührt.
3 Bisher von der Armee wahrgenommene zivile Aufgaben wie Hilfeleistungen für
Katastrophenschutz oder Rettungsdienste werden von den zivilen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden übernommen.
Art. 18 Die Sicherheitspolitik des Bundes ist darauf ausgerichtet, konfliktträchtige Unge- rechtigkeiten im In- und Ausland abzubauen. Er handelt dabei nach den Grundsät- zen der Demokratie, der Menschenrechte und der gewaltfreien Konfliktbearbeitung. Insbesondere fördert er Chancengleichheit und gerechte Beziehungen zwischen den Geschlechtern, zwischen den sozialen Gruppen und zwischen den Völkern sowie ei- ne umweltverträgliche und gerechte Verteilung der natürlichen Ressourcen.
II Die Artikel 13, 15 zweiter Satz, 19–22, 34ter Absatz 1 Buchstabe d, 42 Buchstabe c,
85 Ziffer 9 und 102 Ziffer 11 der Bundesverfassung werden aufgehoben.
III Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:
Art. 24 (neu)
1 Nach der Annahme der Verfassungsbestimmungen von Artikel 17 und 18 durch
Volk und Stände werden keine Rekrutenschulen, Wiederholungskurse und militäri- sche Ausbildungskurse mehr durchgeführt.
2 Innerhalb von zehn Jahren sind die Bestände der Armee aufzulösen, ihre Geräte
und Einrichtungen einer zivilen Nutzung zuzuführen oder zu vernichten. 3 Der Bund fördert die Umstrukturierung der von der Abrüstung betroffenen Betrie- be und Verwaltungen auf zivile Güter und Dienstleistungen. Er unterstützt betroffe- ne Beschäftigte und Regionen.
1.2 Zustandekommen
Die Volksinitiative «für eine glaubwürdige Sicherheitspolitik und eine Schweiz oh- ne Armee» wurde am 10. September 1999 von der «Gruppe für eine Schweiz ohne Armee» (GSoA) eingereicht. Mit Verfügung vom 21. Oktober 1999 stellte die Bun- deskanzlei fest, dass die Volksinitiative mit 110 108 gültigen Unterschriften zustan- degekommen ist (BBl 1999 8954).
1.3 Behandlungsfristen
Gemäss Artikel 29 Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG; SR 171.11) un- terbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung die Botschaft zur Initiative spätes- tens ein Jahr nach deren Einreichung, somit bis spätestens 9. September 2000. Die Bundesversammlung muss innert 30 Monaten seit der Einreichung der Initiati- ve, somit bis zum 9. März 2002, darüber Beschluss fassen, ob sie ihr, so wie sie lautet, zustimmt oder nicht (Art. 27 Abs. 1 GVG).
1.4 Gültigkeit
1.4.1 Einheit der Form
Eine Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann entweder in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht wer- den (Art. 139 Abs. 2 BV). Die Volksinitiative «für eine glaubwürdige Sicherheits- politik und eine Schweiz ohne Armee» ist als vollständig ausgearbeiteter Entwurf abgefasst. Die Einheit der Form ist gewahrt.
1.4.2 Einheit der Materie
Eine Volksinitiative darf nur eine Materie zum Gegenstand haben. Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen einer Initiative ein sachli- cher Zusammenhang besteht. Die Initiative hat folgenden Inhalt: − Sie sieht vor, dass die Armee abgeschafft wird; − die zivilen Aufgaben der Armee wie Hilfeleistung für Katastrophenschutz oder Rettungsdienste sollen von zivilen Behörden übernommen werden;
− nicht verboten ist die bewaffnete Beteiligung der Schweiz an internationalen Friedensbemühungen ausserhalb der Schweiz; solche Regelungen müssen dem Volk jedoch separat zur Abstimmung unterbreitet werden; − die Sicherheitspolitik des Bundes soll darauf ausgerichtet werden, konflikt- trächtige Ungerechtigkeiten im In- und Ausland abzubauen. In den Übergangsbestimmungen ist vorgesehen, dass nach einer Annahme der Ver- fassungsbestimmungen von Artikel 17 und 18 keine militärischen Schulen und Kurse mehr durchgeführt werden und dass die Armee und die militärische Infra- struktur innert einer zehnjährigen Frist aufgelöst werden. Dabei hat der Bund die Umstrukturierung zu fördern und die betroffenen Beschäftigten und Regionen zu unterstützen. Die Forderungen der Volksinitiative stehen in sich in einem offensichtlichen sachli- chen Zusammenhang; eine unverfälschte Willensbildung des Souveräns ist möglich, d.h. wer dem Anliegen grundsätzlich zustimmt, kann ihm in allen Teilen zustimmen. Angestrebt wird die Abschaffung der Armee und die vermehrte Ausrichtung der Si- cherheitspolitik auf eine gewaltfreie Konfliktbearbeitung. Offen gelassen wird eine allfällige bewaffnete Beteiligung der Schweiz an internationalen Friedensbemühun- gen. Auch dieses Anliegen, über das gegebenenfalls getrennt abgestimmt werden müsste, steht indes in engem Zusammenhang mit der Sicherheitspolitik. Damit ist auch die Einheit der Materie als zweite formale Voraussetzung für die Gültigkeit der Volksinitiative gegeben.
1.4.3 Weitere Gültigkeitserfordernisse
Neben der Einheit der Form und der Materie nennt die Bundesverfassung in Arti- kel 194 Absatz 2 die Einhaltung der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts als Gültigkeitserfordernis. Nach der Praxis der Bundesbehörden ist zudem die Durchführbarkeit einer Verfassungsbestimmung ebenfalls erforderlich für die Gül- tigkeit einer Volksinitiative. Zwingende Bestimmungen des Völkerrechts werden durch die Volksinitiative nicht betroffen. Ebenso ist ihre Durchführbarkeit zu bejahen, auch wenn ein gewisser Wi- derspruch und eine gewisse Inkohärenz darin gesehen werden kann, dass sie einer- seits das Halten militärischer Streitkräfte sowie die Durchführung von militärischen Schulen und Kursen generell verbietet, anderseits die bewaffnete Beteiligung an in- ternationalen Friedensbemühungen ausserhalb der Schweiz vorbehält. Eine solche Beteiligung kann nicht ohne die Bildung entsprechender Verbände erfolgen, die zu- dem in geeigneter Weise ausgebildet werden müssten. Eine solche Ausbildung wür- de auch militärische Elemente enthalten. Zudem würde eine bewaffnete Beteiligung natürlich die Beibehaltung einer gewissen Ausrüstung verlangen. Dadurch kommt aber zum Ausdruck, dass die Initianten selber eingestehen müssen, dass Gewalt, der man notfalls mit Waffen begegnen muss, heutzutage immer noch ein gesellschaftli- cher Fakt ist. Allerdings kann der Vorbehalt einer Beteiligung an internationalen Friedensbemü- hungen so verstanden werden, dass auch die Bildung dieser speziellen Verbände sowie deren Ausbildung und Ausrüstung darunter fallen. Diese beiden Punkte müss- ten gegebenenfalls in den Regelungen enthalten sein, die dem Volk obligatorisch zur
Abstimmung unterbreitet werden müssten. Mit dieser Auslegung entspricht die Volksinitiative auch dem Erfordernis der Durchführbarkeit. Die Volksinitiative ist somit gültig.
1.5 Anpassungen an die neue Bundesverfassung
Jene Volksinitiativen, die sich noch auf die Bundesverfassung von 1874 beziehen, müssen in formaler Hinsicht an die neue Bundesverfassung angepasst werden. Zif- fer III des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesver- fassung (AS 1999 2556; BBl 1999 162) gibt der Bundesversammlung die Kompe- tenz, solche Anpassungen vorzunehmen. Bei der vorliegenden Volksinitiative ist davon auszugehen, dass der materielle Text nicht geändert werden muss. Zu ändern ist aber die Artikelnummerierung. Gleich- zeitig schlagen wir vor, die beiden Hauptbestimmungen der Initiative (Art. 17 und
18 des Textes) unter dem Abschnitt «Sicherheit, Landesverteidigung, Zivilschutz»
als Artikel 58 und 59 der neuen Bundesverfassung vorzusehen. Aus systematischen Gründen sollte die Bestimmung über die Sicherheitspolitik (Art. 18 des Initiativtex- tes) vorangestellt werden. Damit käme sie unmittelbar hinter Artikel 57 BV zu ste- hen, der die äussere und innere Sicherheit des Landes zum Inhalt hat. Da die neue Bundesverfassung in Artikel 140 einen Katalog über die dem obligatorischen Refe- rendum unterstellten Angelegenheiten enthält, müssen dort auch die Regelungen über eine bewaffnete Teilnahme der Schweiz an internationalen Friedensbemühun- gen aufgeführt werden. Schliesslich müssen die Artikel, die nach Ziffer II der Initia- tive aufgehoben werden sollen, angepasst werden. Die Initianten haben diesen Än- derungsvorschlägen zugestimmt. Sie haben zusätzlich vorgeschlagen, den Titel des
2. Abschnitts zu ändern («Friedens- und Sicherheitspolitik, Zivilschutz»).
2 Allgemeine Beurteilung der Initiative
In Artikel 18 drücken die Initianten die Grundsätze aus, die ihre umfassende Sicht der Sicherheitspolitik bestimmen. Ihr Ansatz beschränkt sich nicht auf Krisenmana- gement und Friedensunterstützung, sondern umfasst die Demokratie, Menschen- rechte und Gewaltfreiheit und weist der Eidgenossenschaft allgemeine Ziele zu. Die- se gehen weit über die Sicherheitspolitik hinaus, wie sie im Allgemeinen verstanden wird, und berühren alle Aspekte der Politik, im Innern wie auf internationaler Ebe- ne. Die Ziele münden in eine ideale und harmonische Vision der menschlichen Ge- sellschaft aus: Förderung der Chancengleichheit und der gerechten Beziehungen zwischen den Geschlechtern, den sozialen Gruppen und den Völkern wie auch einer gerechten und umweltverträglichen Verteilung der natürlichen Ressourcen. Mit dieser Vision würde die Sicherheitspolitik der Schweiz darauf ausgerichtet, die Welt zu verbessern, sodass Gerechtigkeit, Grosszügigkeit und Frieden regieren wür- den. Dass diese idealistische Sicherheitspolitik aber «glaubwürdiger» sein soll als die heutige Sicherheitspolitik der Schweiz ist zumindest fragwürdig und kann u.U. als anmassend empfunden werden. Immerhin hat unsere Sicherheitspolitik sich über Jahrzehnte bewährt. Zudem verkennt die Zielsetzung der Initiative die Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeiten der Schweiz. Politik, die sich zum Ziel setzt, die Welt zu verbessern, ist illusionär und garantiert keine unmittelbare Sicherheit, umso mehr als
keines der vorgeschlagenen Instrumente bislang erkennbare Erfolge vorzuweisen hatte. Mit dem Artikel 17, der jenem Artikel vorangeht, der die umfassende Vision einer neuen Sicherheitspolitik umschreibt, reduzieren die Initianten ihre Forderungen auf die Abschaffung der Armee. Das mag als ein erster Schritt auf dem Weg zur Ver- wirklichung des Programms gesehen werden, das in Artikel 18 ausgelegt wird. Im Folgenden wäre zu prüfen, inwieweit eine Sicherheitspolitik, wie sie von den Initi- anten definiert wird, ohne Armee überhaupt verwirklicht werden könnte. In der gül- tigen sicherheitspolitischen Konzeption der Schweiz spielt die Armee eine zentrale und unverzichtbare Rolle als Instrument der Sicherheitspolitik. Übrigens entspricht dies auch den Konzepten anderer Staaten. In keinem Staat, der sich in einer ver- gleichbaren sicherheitspolitischen Lage befindet wie unser Land, bestehen Bestre- bungen zur Abschaffung der Armee. Man kann somit davon ausgehen, dass im in- ternationalen Vergleich die Einschätzungen des Bundesrates, wonach auch ein Staat, der sich nicht in einer unmittelbaren Bedrohungssituation befindet, nicht auf das Instrument der Armee verzichten sollte, offensichtlich geteilt wird.
3 Auslegung der Initiative
3.1 Allgemeines
Bei der Auslegung einer Volksinitiative ist vom Wortlaut des Initiativtextes auszu- gehen und nicht vom subjektiven Willen der Initianten. Eine allfällige Begründung des Volksbegehrens und Meinungsäusserungen der Initianten können aber mitbe- rücksichtigt werden. Ebenso können die Umstände, die zu einer Initiative Anlass gegeben haben, für die Auslegung eine Rolle spielen. Die Auslegung des Textes er- folgt nach den üblichen Auslegungsregeln.
3.2 Armeeabschaffungsauftrag
Gemäss dem Willen der Initianten sollte die Armee abgeschafft werden, und das Halten von militärischen Streitkräften irgendeiner Art sollte sowohl dem Bund, den Kantonen und Gemeinden als auch Privaten untersagt sein. Entsprechend würde sofort nach der Annahme der Verfassungsbestimmungen keine militärische Ausbildung mehr durchgeführt. Die Auflösung der Bestände der Armee hätte innerhalb von zehn Jahren zu erfolgen. Im Übrigen müssten die Geräte und Einrichtungen der Armee im gleichen Zeitrahmen von zehn Jahren ab Annahme der Verfassungsbestimmungen vernichtet oder einer zivilen Nutzung zugeführt werden. Einzig eine bewaffnete Beteiligung an internationalen Friedensbemühungen wäre nicht verboten; eine entsprechende Regelung müsste jedoch zuerst dem Volk unter- breitet werden. Bei den unbewaffneten Verbänden, mit denen sich die Schweiz weiterhin an inter- nationalen Friedensbemühungen beteiligen könnte, würde es sich natürlich nicht mehr um Armeeverbände handeln, sondern um zivile Verbände. Unter diese Art von Verbänden fallen z.B. gegenwärtig das Schweizerische Katastrophenhilfekorps oder Verbände von Zivilpolizisten. Denkbar wäre aber auch, dass solche Einsätze gege- benenfalls im Rahmen des Zivilen Friedensdienstes geleistet würden, der in der pa-
rallel eingereichten Volksinitiative «Solidarität schafft Sicherheit: Für einen freiwil- ligen Zivilen Friedensdienst (ZFD)» vorgesehen ist.
3.3 Auslegungsbedürftige Begriffe
3.3.1 «Bewaffnete Beteiligung an internationalen
Friedensbemühungen» (Art. 17 Abs. 2) Wie bereits oben erwähnt, sieht die Volksinitiative selber noch keine konkrete Re- gelung für eine bewaffnete Beteiligung an internationalen Friedenseinsätzen vor. Sie schliesst aber nicht aus, dass in Zukunft eine solche Beteiligung ins Auge gefasst werden könnte. Diese Beteiligung müsste dann aber auf Grund neuer Regelungen erfolgen, die zuvor dem Volk zu unterbreiten wären. Eine detaillierte Auslegung dessen, was unter einer «bewaffneten Beteiligung an in- ternationalen Friedensbemühungen» zu verstehen ist, würde demnach erst in den entsprechenden Regelungen erfolgen. Somit würde auch die Anzahl der benötigten Personen, die Art der Verbände, deren Ausbildung, Material und Bewaffnung, je nach Art der internationalen Friedensbemühungen, an denen sich die Schweiz be- waffnet zu beteiligen beabsichtigen würde, in diesen Regelungen festgelegt.
3.3.2 «Zivile Behörden des Bundes, der Kantone
und der Gemeinden» (Art. 17 Abs. 3) Mit der Abschaffung der Armee würden auch keine militärischen Behörden mehr benötigt, weder auf der Stufe des Bundes noch auf jener der Kantone oder der Ge- meinden. Entsprechend sollten auch die Aufgaben der Armee, die nicht militärischer Natur sind wie Katastrophenhilfe oder Rettungsdienst, vollumfänglich von zivilen Behörden übernommen werden. Es handelt sich bei den zivilen Behörden des Bundes in erster Linie um das Eidge- nössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (insbesondere die Abteilung Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Katastrophenhilfekorps) und bei den Kanto- nen und Gemeinden um den Zivilschutz und die Feuerwehr. Diese Institutionen sind bereits heute für Katastrophenschutz und Rettung zuständig; die Armee ist in diesen Bereichen nur subsidiär tätig. Die Mittel und Möglichkeiten der zivilen Institutionen müssten ausgebaut und eventuell zusätzlich im Sinne von Artikel 24 der Übergangs- bestimmungen durch die Übertragung gewisser Armeemittel verstärkt werden.
3.3.3 «Konfliktträchtige Ungerechtigkeiten» (Art. 18)
Dieser Begriff umschreibt die Probleme, die nach den Initianten im Zentrum stehen und nach neuen politischen Ansätzen verlangen. Die Initianten gehen davon aus, dass die heutigen sicherheitspolitischen Ansätze auf diese Probleme keine Antwort geben. «Konfliktträchtige Ungerechtigkeiten» werden vorab im sozialen und ökologischen Bereich geortet: im Bereich der sozialen Sicherungen, die der Schweiz während Jahrzehnten Wohlstand und Stabilität garantiert hätten und die heute in Gefahr sei-
en; bei der Frage der europäischen Integration, die das Land zu spalten drohe; bei der Gewalt im sozialen Nahbereich sowie im wachsenden Verkehr und Energiever- brauch mit den entsprechenden ökologischen Folgeproblemen. Die Initianten erwähnen weiter eine weltweite Zunahme der sozialen Gegensätze, von entfesselten Finanzmärkten provozierte Konflikte und die Zerstörung der Um- welt, die Millionen von Menschen in die Flucht treibe. Alle diese Probleme führten, so die Initianten, zu politischer und gesellschaftlicher Instabilität, die nicht mit militärischen Mitteln behoben werden könne. Die Initian- ten fordern dafür vielmehr eine Sicherheitspolitik, die auf der gewaltfreien Konflikt- bearbeitung beruht und die in erster Linie die Behebung dieser konfliktträchtigen Ungerechtigkeiten durch die Förderung der Chancengleichheit und der gerechten Beziehungen zwischen den Geschlechtern, zwischen den sozialen Gruppen und zwi- schen den Völkern sowie durch eine umweltverträgliche und gerechte Verteilung der natürlichen Ressourcen anstrebt.
3.3.4 «Zivile Nutzung» von Geräten und Einrichtungen
der Armee (Art. 24 Abs. 2) Der Absatz 2 von Artikel 24 sieht vor, dass nach Auflösung der Armee die militäri- schen Geräte und Einrichtungen einer zivilen Nutzung zugeführt oder vernichtet werden. Dies könnte zu Gunsten von zivilen Institutionen, z.B. der Katastrophen- hilfe oder Rettungsdienste, erfolgen. Beabsichtigt wird, alles, was zivil weiter ver- wendet werden kann, entsprechend einzusetzen; die übrigen Geräte und Einrichtun- gen sollten vernichtet werden.
3.3.5 «Umstrukturierung ... auf zivile Güter
und Dienstleistungen» (Art. 24 Abs. 3) In Absatz 3 von Artikel 24 geht es vor allem darum, den Personen, die durch die Auflösung der Armee ihre Arbeitsplätze verlieren würden, gleichwertige Alternati- ven zu bieten. Die Initianten sehen diesbezüglich vor allem zwei Möglichkeiten: Erstens sollten neue Aufgaben aus der zivilen Nutzung oder der umweltgerechten Entsorgung der Materialbestände, Waffen, Fahrzeuge, militärischen Bauten usw. sowie aus der Beseitigung der durch die Armee verursachten Umweltschäden und aus der Umnutzung bislang militärisch genutzter Areale geschaffen werden. Zweitens sollte der Bund einen Teil der eingesparten Armee-Ausgaben für wirt- schaftsstimulierende Investitionsprogramme und Konversionsbemühungen in den betroffenen Betrieben einsetzen, um zivile Arbeitsplätze zu schaffen. Als Beispiel wird von den Initianten angeführt, dass Rüstungsbetriebe sich auf die Entsorgung von Kühlschränken, die Produktion von Kupplungsscheiben für Autos, die Herstel- lung von Airbus-Komponenten oder die Wiederverwertung von Batterien speziali- sieren könnten. Es handelt sich dabei übrigens um Beispiele, wie sie die RUAG Suisse AG bereits heute zum Teil praktiziert, um aktuelle Abnahmen der Bedürfnis- se im Rüstungsbereich auffangen zu können.
3.4 Rechtsfolgen der Initiative
Die Annahme der Initiative hätte zur Folge, dass innerhalb von zehn Jahren nach der Annahme der Verfassungsbestimmungen die Armeebestände komplett aufgelöst und alle ihre Geräte und Einrichtungen einer zivilen Nutzung zugeführt oder vernichtet sein müssten. Die Militärdienstpflicht würde hinfällig und mit ihr auch der zivile Er- satzdienst. Die vorgeschlagenen Verfassungsbestimmungen wenden sich an den Bund selbst, und ihr Rechtssinn ist hinreichend klar. Bei einer allfälligen Annahme würden die Bestimmungen über das Verbot, militärische Streitkräfte zu halten, unmittelbare Rechtswirkung entfalten. Eine Ausführungsgesetzgebung wäre hingegen notwendig für die bewaffnete Beteiligung an internationalen Friedensbemühungen, die Über- tragung von bisher von der Armee wahrgenommenen Aufgaben auf zivile Behörden sowie Konversions- und Umstrukturierungsmassnahmen. Zudem müssten Erlasse, die ausschliesslich den militärischen Bereich regeln, und die damit thematisch ver- bundenen Erlasse aufgehoben werden (Militärgesetz, Zivildienstgesetz, Bundesge- setz über den Wehrpflichtersatz usw.).
4 Die Rolle der Armee in der schweizerischen
Sicherheitspolitik Am 7. Juni 1999 hat der Bundesrat den neuen Bericht über die Sicherheitspolitik der Schweiz (SIPOL B 2000) verabschiedet und an das Parlament überwiesen (BBl 1999 7657). Dieser sicherheitspolitische Bericht stellt ausführlich die schweizeri- sche Sicherheitspolitik und die Rolle der Armee darin dar. Er wurde von der Bun- desversammlung in zustimmendem Sinne zur Kenntnis genommen (Nationalrat 10.12.99, Ständerat 21.03.00).
4.1 Interessen und Ziele der schweizerischen
Sicherheitspolitik Gemäss Artikel 2 der Bundesverfassung schützt die Schweizerische Eidgenossen- schaft die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und Si- cherheit des Landes. Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Ent- wicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes. Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bür- gern. Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundla- gen sowie für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung. Massgeblich für die Ausrichtung und Gestaltung der Schweizer Sicherheitspolitik sind unsere Interessen. Es geht um die Erhaltung demokratischer Werte und den Frieden in Europa, um Stabilität im ganzen für uns strategisch relevanten Umfeld, um möglichst wenig Gewaltanwendung diesseits und jenseits unserer Grenzen und um gesicherte Lebensgrundlagen für die Bevölkerung, indem im Innern des Landes wie europa- und weltweit vitale Systeme funktionsfähig bleiben. Aus dem Verfassungsauftrag und diesen Interessen leiten sich folgende sicherheits- politischen Ziele ab:
Wir wollen über unsere eigenen Angelegenheiten, im Innern wie nach aussen, frei entscheiden, ohne darin durch die Androhung oder Anwendung direkter oder indi- rekter Gewalt beeinträchtigt zu werden. Diese möglichst grosse Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit wollen wir in der normalen Lage mit politischen Mitteln sichern. Damit ist durchaus vereinbar, dass wir in freier Entscheidung internationale Bindungen eingehen, wenn wir nach sorg- fältiger Abwägung auf demokratischem Weg zur Überzeugung gelangen, dass diese den Interessen von Volk und Staat förderlich sind. Ausgeschlossen ist aber, dass wir unter Druck oder Zwang das Recht preisgeben, über unsere eigenen Angelegenhei- ten selber zu entscheiden. Wird direkte oder indirekte Gewalt gegen die Schweiz oder ihre demokratischen Institutionen angedroht oder ausgeübt, werden wir die Unversehrtheit unseres Staatsgebiets, aber auch unsere weiteren staatspolitischen Interessen mit allen zur Verfügung stehenden und geeigneten Mitteln verteidigen. Wir wollen unsere Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen vor existenziellen Ge- fahren bewahren und schützen. Einerseits gilt es, die Bevölkerung vor Not grossen Ausmasses, z.B. infolge von na- tur- und zivilisationsbedingten Katastrophen, zu bewahren und ihr bei der Bewälti- gung solcher Schadenfälle beizustehen. Anderseits, und längerfristig ausgerichtet, sind die Lebensgrundlagen der Bevölkerung zu schützen. Dazu zählen die Versor- gung mit Nahrungsmitteln, Energie und Rohstoffen, das Funktionieren einer Wirt- schaft, die das Wohlergehen des ganzen Volkes fördert, der nicht benachteiligte Zu- gang zu den internationalen Märkten sowie eine intakte nationale und grenzüber- schreitende Infrastruktur und Umwelt. Erhaltung und Schutz dieser Lebensgrundla- gen sind weitgehend Gegenstand zahlreicher anderer Politikbereiche (z.B. Wirt- schafts-, Sozial-, Umwelt-, Verkehrs-, Energie und Kommunikationspolitik) und nicht der Sicherheitspolitik. Wir wollen zu Stabilität und Frieden jenseits unserer Grenzen und zum Aufbau ei- ner internationalen demokratischen Wertegemeinschaft beitragen, um das Risiko zu vermindern, dass die Schweiz und ihre Bevölkerung von den Folgen von Instabilität und Krieg im Ausland selbst berührt werden, und weil wir damit gleichzeitig unsere internationale Solidarität zum Ausdruck bringen. Stabilität und Frieden sind dann am besten gewährleistet, wenn auch auf internatio- naler Ebene jene Werte geteilt und gelebt werden sowie jene Strukturen und Institu- tionen bestimmend sind, für welche die Schweiz einsteht. Dazu gehören Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, die Beachtung der Menschenrechte und der Rechte von Minderheiten, aber auch eine prosperitätsfördernde und gerechte Wirtschaftsord- nung. Es muss deshalb unser Ziel sein, diese Werte, Strukturen und Institutionen generell zu fördern und bei akuten Bedrohungen von Stabilität und Frieden Ansätze zur nachhaltigen Konfliktlösung zu unterstützen. Bestimmend für unser Engagement zu Gunsten des internationalen Friedens sind unser legitimes Eigeninteresse und un- sere internationale Solidarität.
4.2 Stellenwert der militärischen Bedrohungen
und Risiken Mit dem Ende des Kalten Krieges hat sich die konventionelle militärische Bedro- hung mit Auswirkungen für die Schweiz wesentlich verringert. Sie kann langfristig
dennoch nicht ignoriert werden, und die Existenz und Einsatzbereitschaft von Mas- senvernichtungswaffen ist zudem in Rechnung zu stellen. Es ist zu beachten, dass regionale und lokale bewaffnete Konflikte mit Eskalationsgefahr aufgeflammt sind. Gleichzeitig geht die Proliferation von Massenvernichtungsmitteln und Trägersys- temen weiter. Der Stellenwert nicht militärischer Risiken ist gestiegen: Organisierte Kriminalität und Drogenmafia vergrössern ihren Einfluss. Terrorismus und gewalt- tätiger Extremismus bleiben eine ständige Bedrohung. Menschenrechtsverletzungen, Wohlstandsgefälle, Ressourcenknappheit und Umweltschädigung erzeugen Migra- tionsdruck und Flüchtlingsströme. Die Verwundbarkeit der modernen Gesellschaft nimmt laufend zu. Die Sicherheitspolitik muss diese Entwicklung der Risiken be- rücksichtigen; sie kann indessen die weiterhin existierenden militärischen Risiken auch nicht ignorieren. Zu ihrer Bewältigung benötigt die Schweiz, als eines ihrer si- cherheitspolitischen Instrumente, eine Armee.
4.3 Sicherheitspolitischer Auftrag der Armee
Der Auftrag der Armee umfasst Beiträge zur internationalen Friedensunterstützung und Krisenbewältigung, die Raumsicherung und Verteidigung sowie subsidiäre Ein- sätze zur Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren. Alle drei Teilaufträge sind von zentraler Bedeutung für die Sicherheit der Schweiz: Mit einer angemessenen Beteiligung an internationalen Bemühungen um Friedens- unterstützung und Krisenbewältigung wird die Armee zu einem zentralen Instru- ment ausgreifender schweizerischer Interessenwahrung und Solidarität in dem für unsere Sicherheit relevanten strategischen Umfeld. Darunter fallen die Entsendung von Militärpersonen und Truppenkontingenten zur Stabilisierung und internationa- len Krisenbewältigung im Rahmen von völkerrechtlich legitimierten Mandaten und die Vorbereitung auf solche Einsätze im multinationalen oder bilateralen Verbund mit anderen Streitkräften. Dass es sich dabei aber nicht um eine Beteiligung an frie- denserzwingenden Operationen handeln darf, wurde immer wieder unterstrichen. Unsere Teilnahme kann nur im Rahmen des Neutralitätsrechts und der schweizeri- schen Neutralitätspolitik erfolgen. Der Auftrag der Armee zur Raumsicherung und Verteidigung besteht im Schutz von Volk und Staat gegen Gewaltanwendung strategischen Ausmasses. Bereits unterhalb der Kriegsschwelle schützt die Armee strategisch wichtige Räume und Installationen und trägt damit zu Sicherheit und Stabilität im Inland und in unserem Umfeld bei. Wird die Schweiz militärisch bedroht, verteidigt die Armee Bevölkerung, Territo- rium und Luftraum und verschafft der Regierung ein Maximum an Handlungsfrei- heit. Der Beitrag der Armee zur Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren be- steht in ihrer Mitwirkung bei der Katastrophenhilfe, Unterstützungseinsätzen (z.B. Betreuung im Flüchtlingsbereich) und Sicherungseinsätzen (z.B. Objektschutz, Ent- lastung von Polizei bzw. Grenzwachtkorps). Die geeigneten Mittel der Armee wer- den in all diesen Fällen subsidiär, unter der Einsatzverantwortung der zivilen Be- hörden und in erster Linie dann eingesetzt, wenn die zivilen Mittel in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht nicht ausreichen oder wenn eine Schwerge- wichtsaufgabe (Aufgabe von nationaler Bedeutung) ansteht. Die Erfüllung ihres dreiteiligen Auftrags erfordert von der Armee, dass sie den Übergang von der Strategie der Abhaltewirkung durch Verteidigungs- und Durch-
haltefähigkeit (Dissuasion) zu einer Mehrfachstrategie der Kooperation, einerseits im Rahmen des sicherheitspolitischen Instrumentariums im Inland und anderseits mittels wechselseitiger Verstärkung der Sicherheitsdispositive mit Partnerstaaten und Stabilisierungsanstrengungen im gemeinsamen strategischen Umfeld anstrebt. Die Armee muss demnach ihre Multifunktionalität ausbauen und sich konsequent auf die Bewältigung mehrerer und unterschiedlicher Aufträge ausrichten. Für den Friedensunterstützungs- und Krisenbewältigungsauftrag muss die Armee in der Lage sein, nach kurzer Vorbereitung über längere Zeit in einem Krisengebiet, vor allem in Europa und in Kooperation mit anderen Streitkräften, modulartig auf- gebaute Verbände einzusetzen. Zu diesem Zweck wird die Armee ihre Fähigkeit zur internationalen Sicherheitskooperation in den nächsten Jahren konsequent weiter- entwickeln und die Interoperabilität fördern. Sie muss durch die Anpassung ihrer Gliederung, Struktur, Ausrüstung und Ausbildung die Fähigkeit zur multinationalen Zusammenarbeit erwerben und festigen. Für den Raumsicherungs- und Verteidigungsauftrag muss die Armee im Stande sein, gleichzeitig und nach kurzer Vorbereitung mehrere Raumsicherungseinsätze durchzuführen (z.B. Kontrolle und Schutz des Luftraums, Sicherung grösserer Grenzabschnitte, Schutz von Schlüsselräumen, Offenhalten von Transversalen sowie Schutz von Alarm-, Informations- und Führungseinrichtungen). Zudem wahrt sich die Armee die Möglichkeit, militärische Angriffe abwehren zu können. Um Beiträge zur Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren leisten zu können, muss die Armee nach kurzer Vorbereitung gleichzeitig mehrere subsidiäre Einsätze über längere Zeit durchführen können. In subsidiären Einsätzen unter zivi- ler Verantwortung muss sie die Handlungsfähigkeit der politischen Behörden stüt- zen, wichtige Räume und Orte sowie lebenswichtige Einrichtungen sichern, die Be- völkerung vor massiver Gewalt schützen und Hilfe bei Katastrophen und anderen Notlagen leisten. Dieses Bedürfnis an Multifunktionalität und Flexibilität verlangt nach einer hohen Bereitschaft und einer modernen Ausrüstung und Ausbildung der Truppen.
5 Auswirkungen einer Annahme der Initiative
5.1 Auf die Sicherheitspolitik
Der SIPOL B 2000 zeigt, dass die Armee trotz der massiven Änderungen im strate- gischen Umfeld der Schweiz nach wie vor wichtige Aufträge zu erfüllen hat: Der Verteidigungsauftrag der Armee wurde zwar neu gewichtet, ist aber nicht hin- fällig geworden. Die beiden anderen Aufträge Friedensunterstützung und Krisenbe- wältigung sowie Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren sind momen- tan auf Grund ihrer höheren Wahrscheinlichkeit in den Vordergrund getreten. Die Armee hat bereits gezeigt, dass sie sich einem neuen Umfeld und neuen sicherheits- politischen Herausforderungen anpassen kann. Dies geschah schon mit der Armee- reform 95 als Antwort auf das Ende des Kalten Krieges. Und nun wird die Armee- reform XXI erarbeitet, womit der nochmals geänderten Bedrohungslage Rechnung getragen werden soll. Die Annahme der Initiative würde somit die gesamte Konzep- tion der neuen Schweizer Sicherheitspolitik fundamental ändern. Sie würde eines zentralen Instrumentes beraubt. Damit würde die Schweiz nicht nur ihre Fähigkeit
zur militärischen Verteidigung aufgeben, sondern darüber hinaus in ihren Möglich- keiten zur internationalen Friedensunterstützung massiv eingeschränkt. Im letzteren Bereich (Friedensunterstützung und Krisenbewältigung) sieht die In- itiative zwar die Möglichkeit einer bewaffneten Beteiligung an internationalen Frie- densbemühungen vor. Wie diese Beteiligung aber aussehen und welche Mittel ihr zur Verfügung stehen würden, ist absolut offen und könnte erst nach der Annahme der Initiative geregelt werden. Da nach Annahme der Initiative per sofort die Aus- bildung eingestellt und die Bestände und das Material abgebaut werden müssten und Regelungen betreffend Friedensunterstützung erst später getroffen werden könnten, könnte die Schweiz diesen Auftrag zunächst einmal nicht mehr wahrnehmen. Die Alternativen müssten ja zuerst geschaffen werden. Im Übrigen ist international aner- kannt, dass die Fähigkeit zur bewaffneten Friedensunterstützung auf den allgemei- nen militärischen Fähigkeiten einer Armee beruht. Ein Verzicht auf eine Armee mit einem Verteidigungsauftrag hätte demzufolge auch negative Auswirkungen auf die Friedensunterstützung. Was den Bereich der Raumsicherung und Verteidigung betrifft, gibt es unbestreitbar neben kriegerischen Auseinandersetzungen auch andere Bedrohungen und Gefah- ren, deren Ausmasse zum Teil eine Herausforderung für die ganze internationale Gemeinschaft darstellen. Dies hat auch der neue sicherheitspolitische Bericht fest- gehalten. Es wäre aber verantwortungslos zu behaupten, die Gefahr eines militäri- schen Angriffs sei heute endgültig aus dem Weg geräumt, und die sicherheitspoliti- sche Entwicklung auf fünfzehn oder zwanzig Jahre hinaus kann von niemandem zu- verlässig vorausgesagt werden. Bei Annahme der Initiative müsste daher erwogen werden, den Schutz vor militärischen Gefahren durch den Beitritt zu einer militäri- schen Allianz sicherzustellen (wobei die Position der Schweiz in Beitrittsverhand- lungen schwach wäre, weil sie nicht eigene Streitkräfte in die Allianz einbringen würde). Dies würde unweigerlich zu Abhängigkeit führen und hätte zwingend die Aufgabe der Neutralität zur Folge. Doch auch unabhängig von einem allfälligen Bündnisbeitritt wäre der Status der dauernden Neutralität der Schweiz bei einer An- nahme der Initiative im Ergebnis kaum mehr aufrechtzuerhalten. Der Bundesrat hat bereits in seiner Botschaft vom 25. Mai 1988 zur ersten Armeeabschaffungsinitiative (BBl 1988 II 967 und 977 ff.) ausführlich dargelegt, dass bei einem Verzicht auf ei- ne Armee die Schweiz nicht mehr in der Lage wäre, ihrer völkerrechtlichen Pflicht nachzukommen, als dauernd Neutraler die notwendigen und zumutbaren militäri- schen Mittel für die Selbstverteidigung bereitzustellen. Im Bereich der Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren schliesslich ist die Armee ein wertvoller Kooperationspartner für die zivilen Behörden sowohl im In- wie im Ausland. Die Mittel und Infrastruktur, die die Armee für ihre beiden ers- ten Aufträge braucht, können hier zusätzlich sinnvoll eingesetzt werden. Dies ist insbesondere für die Katastrophenhilfe der Fall: medizinische Versorgung, ABC- Schutz, Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs, Transporte, Übermittlung, Rettungs- und Bergungsmaterial, Warnung und Alarmierung, Wetter- und Lawinen- dienste, Veterinärdienste. Gerade die Fähigkeit der Schweiz zur Katastrophenbewältigung wäre nach Annah- me der Initiative zumindest bis zum Ersatz durch umfangreiche und ständig einsatz- bereite und professionelle Rettungskorps entscheidend geschwächt.
5.2 Auf die Volkswirtschaft
Grundsätzlich stehen die Auswirkungen auf die Volkswirtschaft nicht im Zentrum dieser Initiative. Primär bezieht sich die Diskussion auf die Entwicklung einer ande- ren Sicherheitspolitik und nicht auf die Kosten der Armee oder die möglichen Ein- sparungen bei derer Abschaffung. Dennoch hätte selbstverständlich die Abschaffung der Armee tief greifende volkswirtschaftliche Konsequenzen; diese sind aber zum heutigen Zeitpunkt nur bedingt quantifizierbar. Insbesondere beim Bund, aber auch bei den Kantonen würde bei Annahme der Initiative eine grosse Zahl von Arbeits- plätzen verloren gehen. Nur ein Teil dieser Arbeitnehmer könnte ohne weiteres in der Privatwirtschaft weiterbeschäftigt werden. Das Gleiche gilt für breite Teile der inländischen Wirtschaft, die von Armeeaufträgen profitiert, insbesondere in der Rüs- tungsindustrie (RUAG). Auch mit einer Ausrichtung der Produktion auf zivile Güter und Dienstleistungen könnte ein beträchtlicher Abbau von Arbeitsplätzen nicht ver- hindert werden. Hinzu kommt, dass einige Berggebiete, wirtschaftlich schwache Randregionen und sozial benachteiligte Bevölkerungsgruppen ebenfalls von einer Armeeabschaffung direkt betroffen würden. Auch die mit der Einquartierung von Truppen verbundenen Ausgaben sind für die ortsansässige Bevölkerung sowie für Handel und Gewerbe von Bedeutung. Die Wirtschaft müsste zwar nicht mehr für die indirekten Kosten des Milizsystems aufkommen. Hingegen würde während einer längeren Übergangsphase die Ab- schaffung der Armee Sozialplan-Kosten in unbestimmter Höhe verursachen. Zudem wäre die Arbeitslosenversicherung stark gefordert. Aber nicht nur im personellen, sondern ebenfalls im materiellen Bereich hätte eine Annahme der Initiative bedeutende Konsequenzen. Grundsätzlich steht bereits heute fest, dass nicht alle Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen der Armee einer zivilen Nutzung zugeführt werden könnten. Ein Teil davon könnte verkauft werden. Wie es die Initianten selber unterstreichen, müsste jedoch ein weitaus grösserer Teil ver- nichtet werden. Der Verkaufserlös müsste deshalb zur Liquidation der grossmehr- heitlich unverkäuflichen Munition und des Materials verwendet werden. Schliesslich darf nicht unterschätzt werden, dass die Produktion und Instandhaltung von komplexem Rüstungsmaterial auch «Know-how-Gewinn» einbringt, der hin- sichtlich Material- und Produktionsverfahren für die Herstellung ziviler Güter ver- wendet werden kann. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Umlagerung der finanziellen Mittel auf neue sicherheitspolitische Schwerpunkte kaum im angestrebten Mass möglich ist.
6 Beurteilung der Initiative
6.1 Vorläufer der Initiative
In den letzten fünfzig Jahren wurden immer wieder Volksinitiativen eingereicht, die auf eine drastische Verringerung der Militärausgaben oder auf eine direkte oder in- direkte Schwächung der Schweizer Armee abzielten wie zum Beispiel die beiden Chevallier-Initiativen vom 2. Dezember 1954 «Vorübergehende Herabsetzung der militärischen Ausgaben» (Rüstungspause) und vom 17. Oktober 1956 «zur Begren- zung der Militärausgaben», die Volksinitiative vom 1. Juni 1992 «für eine Schweiz ohne neue Kampfflugzeuge», die Volksinitiative vom 24. September 1992 «für we- niger Militärausgaben und mehr Friedenspolitik», die Volksinitiative vom 26. März
1997 «Sparen beim Militär und der Gesamtverteidigung – für mehr Frieden und zu-
kunftsgerichtete Arbeitsplätze» (Umverteilungsinitiative). Am 12. September 1986 wurde die Volksinitiative «für eine Schweiz ohne Armee und für eine umfassende Friedenspolitik» eingereicht. Sie war die erste Initiative, die eine komplette Ab- schaffung der Armee verlangte, und ihr Wortlaut war sehr ähnlich wie derjenige der heute vorgelegten Initiative.
6.2 Schlussfolgerungen
Eine Annahme der vorliegenden Initiative würde die Schweiz gegenüber weiterhin bestehenden militärischen Risiken, auch wenn sich diese im Vergleich zur Vergan- genheit verringert haben, schwächen. Darüber hinaus würde die Fähigkeit der Schweiz, sich wirksam im Rahmen der internationalen Friedensunterstützung zu beteiligen, eingeschränkt. Für die Schweiz hätte die Abschaffung der Armee auf jeden Fall schwer wiegende Folgen: Es würde zum einen erst einmal eine grössere internationale Isolation be- deuten, weil eine internationale Kooperation in vielen wichtigen sicherheitspoliti- schen Bereichen nicht mehr oder nur noch vermindert möglich wäre. Zum anderen wären wir gezwungen, zum Schutz gegen die neuen wie auch die klassischen Gefah- ren ernsthaft die Eingliederung in eine militärische Allianz zu erwägen. Ohne eigene Streitkräfte käme dies aber unweigerlich einer politischen Abhängigkeit und der Aufgabe der Neutralität gleich. Die sicherheitspolitischen Schwerpunkte, die die In- itianten setzen möchten, sind zum grössten Teil bereits Bestandteile unserer Sicher- heitspolitik. Auch die in den letzten Jahren erfolgten Sparbemühungen im Bereich der Landesverteidigung können hier erwähnt werden. Die Abschaffung der Armee ist jedoch keine Antwort auf die bleibenden Probleme; sie trägt in sich selbst noch nichts dazu bei, die konfliktträchtigen Ungerechtigkeiten aus der Welt zu schaffen. Hingegen kann ein unabhängiger, eigenständiger Staat mit soliden Strukturen diesen Ungerechtigkeiten besser entgegenwirken und als vollwertiger internationaler Ko- operationspartner einen viel grösseren Beitrag zu ihrer Bekämpfung leisten. Volk und Stände sind aufgerufen, die schwer wiegenden Folgen einer Annahme der Initiative gründlich zu bedenken: Der verfassungsmässige Verzicht auf eine eigene Armee würde die Schweiz nicht nur wehrlos machen, ihre konstruktive Rolle in der internationalen Friedenssicherung schwächen und wirtschaftlich grosse Probleme zeitigen; damit würde auch ihre Glaubwürdigkeit als neutrales, eigenständiges und stabiles Staatswesen erschüttert.