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Botschaft über das Zusatzprotokoll Nr. 6 zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte

vom 23. August 2000

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Zusatzprotokolls Nr. 6 zur Revidierten Rhein- schifffahrtsakte, das am 21. Oktober 1999 in Strassburg unterzeichnet wurde.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Her- ren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

23. August 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

11039 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Botschaft

1 Allgemeiner Teil:

Die schweizerische Rheinschifffahrt Die völkerrechtliche Ordnung der Rheinschifffahrt beruht auf der Revidierten Rheinschifffahrtsakte (Mannheimer Akte) vom 17. Oktober 1868 in der Fassung vom 20. November 1963 (SR 0.747.224.10). Die Akte enthält als wichtigste Grund- prinzipien die Schifffahrtsfreiheit (einschliesslich des Verbots von Abgaben, die le- diglich auf der Beschiffung gründen) sowie die Einheit des Rheinregimes. Die Mannheimer Akte garantiert damit den Schiffen der Mitgliedstaaten die freie Durchfahrt zum Meer. Der Geltungsbereich der Mannheimer Akte erstreckt sich von der Mittleren Brücke in Basel bis ins offene Meer. Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR), eine internationale Organi- sation mit Sitz in Strassburg, wacht über die Einhaltung der Prinzipien der Mann- heimer Akte und über die Weiterentwicklung des Rheinregimes. Sie erlässt nament- lich polizeiliche und technische Vorschriften, die der Aufrechterhaltung der Sicher- heit der Rheinschifffahrt dienen. Seit einiger Zeit legiferiert die ZKR vermehrt auch im Bereich Umweltschutz. Das Rheinregime regelt Zuwiderhandlungen gegen schifffahrtspolizeiliche Vor- schriften und deren Sanktion unabhängig vom jeweiligen Landesrecht. So wird der Verstoss eines schweizerischen Schiffers gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften in Köln durch ein Kölner Gericht exklusiv nach den Vorschriften der ZKR beurteilt. Mitgliedstaaten der ZKR sind Deutschland, Belgien, Frankreich, die Niederlande und die Schweiz. Mit Ausnahme der Schweiz gehören somit alle ZKR-Mitglieder der EU an. Dank des Einstimmigkeitsprinzips in der ZKR kann die Schweiz in die- ser ältesten heute tätigen europäischen Organisation gleichberechtigt mitentschei- den. Das Interesse der Schweiz an einer einflussreichen ZKR ist augenfällig. Die Interessen der Schweiz werden in der ZKR durch das EDA (Direktion für Völ- kerrecht) und das UVEK (Bundesamt für Wasser und Geologie) vertreten.

2 Besonderer Teil

2.1 Das Zusatzprotokoll Nr. 6

zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte Das Zusatzprotokoll Nr. 6 wurde anlässlich der Herbstsitzung der ZKR am 21. Oktober 1999 in Strassburg durch die Vertreter der Mitgliedstaaten unterzeich- net. Mit dem Protokoll wird der Wortlaut des bestehenden Artikels 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte, in der Fassung vom 17. Oktober 1979, geändert. Die einleitende Erwägung stellt klar, dass mit dem Zusatzprotokoll der Entwicklung des Sanktionsregimes in den einzelnen Staaten Rechnung getragen werden muss. So

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sollen insbesondere Zuwiderhandlungen gegen Umweltschutzvorschriften, in Annä- herung an die entsprechenden nationalen Normen, strenger bestraft werden können. Gerade im Umweltschutzbereich wurden die nationalen Sanktionsregimes in den letzten Jahren verschärft. Weil auf dem Rhein jedoch einzig die ZKR-Vorschriften anwendbar sind, hatten diese Entwicklungen keine Auswirkungen auf die Rhein- schifffahrt. Entsprechend dem Wunsch der Mitgliedstaaten, verschärft das Zusatz- protokoll Nr. 6 die Sanktionen gegen Verstösse schifffahrtspolizeilicher Vorschrif- ten. Der Begriff des Verstosses gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften ist dabei weit zu verstehen, er umfasst Verstösse gegen jegliche Vorschriften der ZKR. In Artikel 1 wird demzufolge der bestehende Artikel 32 der Mannheimer Akte er- setzt. Artikel 32 fixiert ein einheitliches Sanktionsregime für Zuwiderhandlungen gegen die gemeinsam erlassenen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften. In der geltenden Fassung1 ist die Höchstbusse auf 2500 Sonderziehungsrechte (SZR) beschränkt. Dies entspricht, bei einem Durchschnittskurs von 2 Franken, einem Höchstbetrag von 5000 Franken. Dieser Betrag wird heute als zu niedrig betrachtet. Verstösse gegen Vorschriften müssen adäquat geahndet werden. Dies gilt nicht nur für Verstösse gegen Bestim- mungen zum Schutz der Umwelt und zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Si- cherheit der Rheinschifffahrt, sondern z.B. auch für Verstösse gegen die Besat- zungsvorschriften. Wenn ein Schiffseigentümer durch Nichteinhaltung dieser Vor- schriften eine grössere Einsparung erzielen kann als eine mögliche Busse ihn belas- ten würde, erfüllt die Sanktion ihre Aufgabe nicht mehr. Die ZKR-Mitgliedstaaten haben deshalb beschlossen, das Bussenmaximum wesentlich zu erhöhen. Dabei haben sie sich auf 25 000 Euro oder ihrem Gegenwert in der Landeswährung des Staates, dessen Verwaltung die Strafe verhängt oder dessen Gericht angerufen wird, geeinigt. Der Kurs des Euro wird, wie Devisenkurse, täglich festgelegt und unterliegt gewis- sen Schwankungen. Zurzeit entspricht der mittlere Kurs für 1 Euro ca. 1.60 Franken. Das bedeutet, dass das neue Bussenmaximum bei 40 000 Franken liegt. Die mit dem Zusatzprotokoll beabsichtigte Annäherung des «rheinischen» Sankti- onsrechts an dasjenige der Mitgliedstaaten wird damit erreicht. Zudem dürften durch die Erhöhung des Bussgeldrahmens die schweren Verstösse gegen die Rheinschiff- fahrtsvorschriften zurückgehen. Schliesslich wird im neuen Artikel 32 auf eine Mindestbussenhöhe und auf Um- rechnungshilfen für die Konvertierung der Landeswährung verzichtet. Angaben über die Konvertierung der Landeswährung sind überflüssig, weil der Kurs des Euro täg- lich wie derjenige anderer Devisen festgelegt und publiziert wird. In Artikel 2 des Zusatzprotokolls wird festgehalten, dass es der Ratifikation bedarf. Deren Modalitäten werden geregelt und der Generalsekretär der ZKR als Verwahrer bezeichnet.

1 Artikel 32 der Mannheimer Akte wurde bereits mittels Zusatzprotokoll Nr. 3 vom 17. Oktober 1979 geändert (AS 1982 1811). Damals wurde der Goldfranken als Rechnungseinheit durch Sonderziehungsrechte (SZR) abgelöst und gleichzeitig der Höchstbetrag von damals (umgerechnet) etwa 800 Franken auf ca. 5300 Franken erhöht.

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Artikel 3 bestimmt, dass das Zusatzprotokoll am ersten Tag des Monats nach der Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde in Kraft tritt. Schliesslich hält Artikel 4 fest, dass das Zusatzprotokoll in einer Urschrift in deut- scher, französischer und niederländischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wort- laut gleichermassen verbindlich ist.

2.2 Würdigung der Änderung

Die mit dem Zusatzprotokoll Nr. 6 eingeführte Änderung berührt die wesentlichen Grundsätze der Mannheimer Akte nicht. Die Mannheimer Akte wird an die seit der letzten Anpassung erfolgte Entwicklung im Sanktionsregime der Mitgliedstaaten an- genähert. Verstösse gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt können damit auch auf dem Rhein, vergleichbar mit den jeweiligen nationalen Sanktionsregimes, streng geahn- det werden. Das mit dem Zusatzprotokoll Nr. 6 speziell angestrebte Ziel dürfte somit erreicht werden.

2.3 Ergebnis des Vorverfahrens

Die betroffenen Uferkantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau sowie die Schweizerische Vereinigung für Schifffahrt und Hafenwirtschaft (SVS), als Bran- chenverband der Reedereien und Umschlagsbetriebe, befürworten das Zusatzproto- koll Nr. 6.

3 Auswirkungen

Die Annahme des Zusatzprotokolls Nr. 6 bringt weder finanzielle noch personelle Belastungen des Bundes mit sich. Sie hat auch keine volkswirtschaftlichen oder an- deren Auswirkungen auf Bund und Kantone. Die Bussen werden wie bisher, gestützt auf Verzeigungen der Rheinschifffahrtsdi- rektion Basel, durch die Gerichte der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und allenfalls Aargau ausgesprochen und einkassiert.

4 Legislaturplanung

Die Botschaft zum vorliegenden Zusatzprotokoll ist im Bericht über die Legislatur- planung nicht vorgesehen. Die Vorlage wurde nicht in die Legislaturplanung aufge- nommen, weil noch nicht klar war, ob sie allenfalls durch den Bundesrat im verein- fachten Verfahren hätte verabschiedet werden können.

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5 Verhältnis zum europäischen Recht

Die Mannheimer Akte ist die Basis des internationalen Rheinregimes. Das Zusatz- protokoll Nr. 6 beinhaltet eine nötige Änderung dieses Regimes.

6 Rechtliche Grundlagen

Nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung steht es dem Bund zu, Staatsverträ- ge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Genehmigung erfolgt nach Artikel 166 Ab- satz 2 der Bundesverfassung durch die Bundesversammlung. Da das Zusatzprotokoll Nr. 6 weder befristet noch einseitig kündbar ist, erfüllt es die Voraussetzungen von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1 der Bundesverfas- sung und unterliegt damit dem fakultativen Staatsvertragsreferendum.

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