Botschaft über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter
00.044
Botschaft betreffend das Bundesgesetz über die Straffung der Bundesgesetzgebung im Bereich von Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbarer Güter
vom 24. Mai 2000
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zum Bundesgesetz über die Straffung der Bundesgesetzgebung im Bereich von Waffen, Kriegsmaterial, Spreng- stoff sowie zivil und militärisch verwendbarer Güter mit dem Antrag auf Zustim- mung. Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Her- ren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
24. Mai 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2000-0848 3369
Übersicht
Zur Umsetzung der vom Parlament 1997 angenommenen Motion Forster, die eine administrative Entlastung der Wirtschaft verlangt, hat der Bundesrat dem Staatsse- kretariat für Wirtschaft (seco) den Auftrag erteilt, mögliche Harmonisierungen zwi- schen dem Waffen- (WG), dem Kriegsmaterial- (KMG), dem Sprengstoff- (SprstG) und dem Güterkontrollgesetz (GKG) aufzuzeigen und Vorschläge zu unterbreiten, um die vier Gesetze besser aufeinander abzustimmen. Die Notwendigkeit einer bes- seren Abstimmung ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass in diesen Gesetzen teil- weise die gleichen Sachverhalte (Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Vermittlung, Her- stellung) und die gleichen Güter kontrolliert werden. Zudem gibt es verschiedene, zum Teil sinnwidrige Vorbehalte, die es nicht nur für den Rechtsunterworfenen schwierig machen, sich in den Erlassen zurecht zu finden. Auch konnte festgestellt werden, dass für gewisse Vorgänge im Bereich Kriegsmaterial Bewilligungen ver- langt werden, die kaum oder überhaupt nichts zu wirksameren Exportkontrollen beitragen. Schliesslich sind die Vollzugsbehörden aufgrund der ersten Erfahrungen in der Anwendung des KMG, des GKG und des WG zum Schluss gekommen, dass es ein paar wenige Lücken gibt, die geschlossen werden sollten. Insgesamt soll das heute bestehende Kontrollniveau beibehalten werden. Es gibt je- doch Bereiche, für die ein Verzicht auf Kontrollmassnahmen (Fabrikations- bewilligungen und einzelne Grundbewilligungen im Bereich Kriegsmaterial) oder ein Ersatz durch administrativ weniger belastende Massnahmen vorgeschlagen wird (Kompetenzerteilung an den Bundesrat, Erleichterungen oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Durchfuhren von Kriegsmaterial zu schaffen). Umgekehrt wird in einigen Bereichen, in denen Lücken im Kontrolldispositiv festgestellt wur- den, eine Neuregulierung angestrebt (Einzelbewilligung für den Handel mit Kriegsmaterial von der Schweiz aus im Ausland, Einführung eines zusätzlichen Verweigerungskriteriums im GKG sowie Einfuhrverbot für besonders konstruierte Bestandteile von Seriefeuerwaffen nach WG). Die bessere Abgrenzung der vier Gesetze soll dadurch erreicht werden, dass nach diesen soweit als möglich nur jene Vorgänge geregelt werden, für die sie eigentlich konzipiert wurden. Die Einfuhr, die Herstellung und die Vermittlung im Inland von
Gütern, die gleichzeitig unter den Anwendungsbereich von zwei oder mehreren der betroffenen Gesetze fallen, sollen nach dem WG bzw. dem SprstG erfolgen, die die Sicherheit im Innern zum Ziele haben. Dagegen sollen die Ausfuhr, die Durchfuhr, die Vermittlung ins Ausland und der Handel im Ausland von entsprechenden Gütern nach den aussen- und sicherheitspolitisch motivierten Gesetzen, dem KMG und dem GKG, geregelt werden. Die Bewilligungsstelle für die Einfuhr und die Herstellung solcher Güter wäre entsprechend bei den Zentralstellen der Bundespolizei für Waf- fen bzw. Sprengstoff im Bundesamtes für Polizei angesiedelt; jene für Auslandge- schäfte beim seco.
Botschaft
1 Allgemeiner Teil
1.1 Ausgangslage
Zur Umsetzung der vom Parlament 1997 angenommenen Motion Forster, die eine administrative Entlastung der Wirtschaft verlangt, hat der Bundesrat mit Beschluss vom 21. Oktober 1998 über Massnahmen zur Beschleunigung und Straffung bun- desrechtlicher Verfahren entschieden, die betroffenen Departemente und Ämter zu beauftragen, Botschaften zur Deregulierung von staatlichen Aktivitäten vorzuberei- ten. Im Massnahmenkatalog zum Bundesratsbeschluss vom 21. Oktober 1998 (Anhang I, Teil 2, Kap. 6.1.) wurde dem EVD (Bundesamt für Aussenwirtschaft, seit 1. Juli 1999: Staatssekretariat für Wirtschaft - seco) der Auftrag erteilt, mögliche Harmoni- sierungen zwischen dem Waffen-, dem Kriegsmaterial-, dem Sprengstoff- und dem Güterkontrollgesetz aufzuzeigen und Vorschläge vorzulegen, um diese vier Gesetze besser aufeinander abzustimmen. Eine kurze Übersicht über die in die Vernehmlas- sung geschickten Massnahmen sind im Bericht des Bundesrates vom 3. November
1999 über Massnahmen zur Deregulierung und administrativen Entlastung (Ziff.
2.3.2) enthalten (BBl 2000 994). Der Vollzug der vier Gesetze erfolgt schwergewichtig durch das seco und das Bun- desamt für Polizei (BAP: Zentralstelle Waffen und Zentralstelle Sprengstoff). Aus diesem Grund sind die im Rahmen der Deregulierung ins Auge gefassten Massnah- men in enger Zusammenarbeit mit dem BAP erarbeitet worden.
1.2 Notwendigkeit einer Deregulierungsvorlage
Die vorgeschlagene Deregulierung ist unter anderem deshalb notwendig, weil das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 (KMG; SR 514.51), das Güterkon- trollgesetz vom 13. Dezember 1996 (GKG; SR 946.202), das Waffengesetz vom 20. Juli 1997 (WG; SR 514.54) sowie das Sprengstoffgesetz vom 25. März 1977 (SprstG; SR 941.41), letzteres seit dessen Änderung vom 13. Dezember 1996, teil- weise die gleichen Güter kontrollieren. So werden beispielsweise die unter dem WG kontrollierten Hand- und Faustfeuerwaffen, deren Munition und Munitionsbestand- teile auch vom KMG (soweit es sich um Kriegsmaterial handelt) bzw. vom GKG (soweit es sich um Jagd- und Sportwaffen usw. bzw. deren Munition handelt) kon- trolliert. Schiesspulver wird in allen vier Gesetzen kontrolliert, wobei im WG, wenn es als Munitionsbestandteil, und im SprstG, wenn es als Pyrotechnika verwendet werden soll. Dazu kommt, dass es in den einzelnen Gesetzen generelle Vorbehalte zugunsten an- derer Gesetze gibt, was nicht zur Übersichtlichkeit beiträgt. Keinen Sinn ergibt ins- besondere der generelle Vorbehalt im WG zugunsten des KMG (Art. 2 Abs. 3 WG) in Verbindung mit dem generellen Vorbehalt im KMG zugunsten des WG (Art. 3 Bst. a). Im Weiteren sind gewisse Ausnahmen von der Bewilligungspflicht bei- spielsweise im KMG auf Gesetzesstufe und andere auf Verordnungsstufe festgehal- ten. Dass die nicht gewerbsmässige Einfuhr von Hand und Faustfeuerwaffen sowie
der entsprechenden Munition keiner Einfuhrbewilligung nach dem KMG bedarf, kann Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe a entnommen werden. Dass die Bewilligungs- behörde für die gewerbsmässige Einfuhr solcher Waffen und deren Munition die Zentralstelle Waffen ist und sich das Verfahren nach der Waffenverordnung vom 21. September 1998 (WV; SR 514.541) richtet, ist hingegen in Artikel 13 Absatz 2bis der Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998 (KMV; SR 514.511) gere- gelt. Auch konnte festgestellt werden, dass für gewisse Aktivitäten im Bereich Kriegs- material Bewilligungen verlangt werden, die kaum oder überhaupt nicht zu effizi- enteren Exportkontrollen beitragen und deshalb aufgehoben werden können. Dies ist der Fall bei gewissen Grundbewilligungen (soweit sie Doppelspurigkeiten mit der Waffengesetzgebung darstellen) oder bei der Fabrikationsbewilligung. Auch die Durchfuhrbewilligungen von und nach Ländern, die insbesondere im Anhang 2 der KMV aufgeführt sind, führen lediglich zu administrativen Verzögerungen. Es sollte dem Bundesrat überlassen werden, eine einfachere Regelung zu finden. Schliesslich sind die Vollzugsbehörden beim Bund aufgrund der ersten Erfahrungen in der Anwendung des KMG, des GKG und des WG zum Schluss gekommen, dass es ein paar wenige Lücken gibt, die geschlossen werden sollten.
1.3 Grundsätze
Bei der Evaluierung der möglichen Deregulierungsschritte wurden folgende Grund- sätze beachtet: – Das heute bestehende Kontrollniveau soll im wesentlichen nicht geändert werden. Es gibt jedoch Bereiche, für die ein Verzicht auf Kontrollmassnah- men (beispielsweise bei Fabrikationsbewilligungen für Kriegsmaterial) oder ein Ersatz durch administrativ weniger belastende Massnahmen (bspw. Kompetenzerteilung an den Bundesrat, Durchfuhren von Kriegsmaterial einfacher zu regeln) vorgeschlagen wird. Umgekehrt wird dafür in Berei- chen, in denen Lücken im Kontrolldispositiv festgestellt wurden, eine Neu- regulierung angestrebt (Einzelbewilligung für den Handel mit Kriegsmateri- al von der Schweiz aus im Ausland, Einführung eines zusätzlichen Verwei- gerungskriteriums im GKG im Falle des Exports von Gütern für terroristi- sche Zwecke oder an das organisierte Verbrechen sowie bezüglich von Se- riefeuerwaffen und Halbautomaten eine Ausdehnung der verbotenen Hand- lungen auf besonders konstruierte Bestandteile). – Rechtssystematisch sollen die vier Gesetze besser gegeneinander abgegrenzt werden. Die binnenpolitisch motivierten Gesetze (Waffengesetz und Spreng- stoffgesetz) dienen der Sicherheit im Innern. Sie sollen deshalb insbesondere die Einfuhr und die Herstellung von Gütern regeln, die in den Geltungsbe- reich aller vier Gesetze fallen. Anderseits werden mit den aussen- und si- cherheitspolitisch motivierten Gesetzen (Kriegsmaterial- und Güterkontroll- gesetz) u.a. Entscheide der Wassenaar Exportkontrollvereinbarung umge- setzt. Sie sollen deshalb die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung (ins Aus- land) von Gütern, die in den Geltungsbereich der vier betreffenden Gesetze fallen, regeln. Durch die Entflechtung der Gesetze soll erreicht werden, dass für ein Geschäft möglichst nur eine Stelle zuständig und nur eine einzige Bewilligung notwendig ist. In Zukunft sollen Einfuhrgesuche für unter dem
WG und dem SprstG kontrollierte Güter von den Zentralstellen der Bundes- polizei des Bundesamtes für Polizei bearbeitet werden, Gesuche für Aus- und Durchfuhren, Vermittlungsgeschäfte ins oder im Ausland sowie der Handel von der Schweiz aus im Ausland dagegen vom seco. Die wichtigsten der vorgeschlagenen Massnahmen können wie folgt kategorisiert werden: – Massnahmen, die zu einer Abnahme von Gesuchen oder zu einer admini- strativen Entlastung führen: – Aufhebung der Fabrikationsbewilligung im KMG – Aufhebung der Grundbewilligung für Unterlieferanten im KMG – Aufhebung der Grundbewilligung nach KMG für die Herstellung, die gewerbsmässige Vermittlung ins Ausland und den Handel von/mit Hand- und Faustfeuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die gemäss WG und KMG kontrolliert sind – Aufhebung der Grundbewilligung nach KMG für die Herstellung von und den Handel im Inland mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegen- ständen und Schiesspulver, die gemäss KMG und SprstG kontrolliert sind. – Möglichkeit der Schaffung von Erleichterungen oder Ausnahmen bei der Durchfuhr von Kriegsmaterial – Bestrafung von Ordnungswidrigkeiten mit Verwaltungsstrafrecht im GKG. – Massnahmen, die eine Entflechtung der Gesetze zum Inhalt haben und des- halb für den Rechtsunterworfenen zu mehr Übersichtlichkeit führen: – Aufhebung der Einfuhrbewilligung im KMG für Güter, die gemäss KMG und WG kontrolliert sind – Aufhebung der Einfuhrbewilligung im KMG für Sprengmittel, pyro- technische Gegenstände oder Schiesspulver gemäss SprstG – Anwendung des KMG und GKG für die Aus- und Durchfuhr der im WG kontrollierten Güter – Anwendung des KMG und GKG für die Aus- und Durchfuhr von Sprengmitteln und Schiesspulver nach SprstG. – Massnahmen, die Lücken in der bisherigen Gesetzgebung füllen: – Erfassung des Handels aus der Schweiz mit Kriegsmaterial, das sich im Ausland befindet – Neue Bewilligungskriterien im GKG im Zusammenhang mit dem Ter- rorismus und der organisierten Kriminalität – Verbot im WG, besonders konstruierte Bestandteile von Seriefeuer- waffen und zu Halbautomaten abgeänderten Seriefeuerwaffen zu er- werben, zu tragen, an Empfänger und Empfängerinnen im Inland zu vermitteln oder einzuführen.
1.4 Vorgeschlagene Gesetzesänderungen
1.4.1 Massnahmen, die zu einer Abnahme von Gesuchen
oder zu einer administrativen Entlastung führen
1.4.1.1 Aufhebung der Fabrikationsbewilligung für
Kriegsmaterial (Art. 13 und 14 KMG) Rechtslage: Wer in der Schweiz Kriegsmaterial herstellen will, bedarf zusätzlich zur Grundbe- willigung für jeden einzelnen Fall einer Fabrikationsbewilligung. Diese Bewilligung wurde ursprünglich zum Schutz der einheimischen Kriegsmate- rial-Fabrikation eingeführt. Diese Funktion erfüllt sie seit längerer Zeit nicht mehr. Sie erlaubt aber auch die Vornahme gewisser Kontrollen. So können sich Fabrika- tionsbewilligungen in Situationen als nützlich erweisen, die aufgrund einer ausser- ordentlichen Entwicklung eine Neubeurteilung der Auslandgeschäfte erforderlich machen. Ein Beispiel war die Situation im Kosovo-Krieg, wo Auslandgeschäfte mit NATO-Staaten, die ohne Einschränkungen fortgeführt und entsprechend bewilligt wurden, aufgrund der Fabrikationsbewilligung leichter von neuen, eventuell mit dem Krieg zusammenhängenden Geschäften abgegrenzt werden konnten. Ord- nungspolitisch und zur Sicherstellung der Kriegsmaterial-Kontrolle sind Fabrikati- onsbewilligungen heute jedoch nicht mehr zwingend erforderlich.
Vorschlag: Aus den genannten Gründen und nach Abwägung der Vor- und Nachteile schlagen wir die Streichung der Fabrikationsbewilligung vor. Bei einer Streichung müsste ei- ne Firma weiterhin eine Grundbewilligung einholen, um Kriegsmaterial herstellen zu dürfen, ebenso wie eine Ausfuhrbewilligung für jeden Export von Kriegsmaterial.
1.4.1.2 Aufhebung der Grundbewilligung für
Unterlieferanten von Kriegsmaterial an schweizerische Hersteller (Art. 9 Abs. 2 Bst. a KMG) Rechtslage: Gemäss geltendem KMG sind Unterlieferanten, die Kriegsmaterial an schweizeri- sche Hersteller liefern, von der Einholung einer Grundbewilligung nicht entbunden (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KMG). Sie brauchen jedoch keine Fabrikationsbewilligung (Art. 13 Abs. 2 KMG). Eine Kontrolle dieser Unterlieferanten aufgrund der einmal erteilten Grundbewilligung ist praktisch unmöglich und drängt sich auch nicht auf, da die zugelieferten Bestandteile dieser Firmen vollumfänglich in der Hauptfirma verarbeitet werden. Diese Hauptfirma muss über eine Grundbewilligung verfügen, die für die Kontrollzwecke des KMG vollauf genügend ist.
Vorschlag: Wir schlagen daher vor, dass Unterlieferanten, die Kriegsmaterial an schweizerische Hersteller zuliefern, von der Pflicht zur Einholung von Grundbewilligungen befreit werden.
1.4.1.3 Aufhebung der Grundbewilligung für die Herstel-
lung, die gewerbsmässige Vermittlung ins Ausland und den Handel von/mit Hand- und Faustfeuerwaf- fen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile (Art. 9 Abs. 2 Bst. c, 15 Abs. 3, 16 a Abs. 3 KMG) Rechtslage: Gemäss Artikel 10 Absatz 2 KMG wird eine Grundbewilligung nur erteilt, wenn ei- ne Bewilligung nach der Waffengesetzgebung vorliegt. So wird z.B. für die Her- stellung einer Pistole ein Waffenhandelspatent nach Artikel 18 WG benötigt. Ist ein solches ausgestellt, kann auch eine Grundbewilligung erteilt werden. Dies führt zu Doppelspurigkeiten, da sowohl das WG - über das Waffenhandelspatent -, wie das KMG - über die Grundbewilligung - Bewilligungen für die Herstellung, den Handel und die gewerbsmässige Vermittlung von Gütern regeln, die vom KMG und vom WG erfasst sind.
Vorschlag: Die Grundbewilligung für die Herstellung, die gewerbsmässige Vermittlung ins Ausland und den Handel von/mit auch von der Waffengesetzgebung erfassten Gü- tern (Hand- und Faustfeuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile) soll im KMG aufgehoben werden (Art. 9 Abs. 2 Bst. c KMG). Der verfassungsmässige Auftrag, die Herstellung dieser Güter zu re- geln (Art. 107 Abs. 2 BV) würde über die Waffenhandelsbewilligung erfolgen. Mit der Streichung dieser Grundbewilligungen würden auch die unter dem KMG bisher vorgenommenen Kontrollen bei den Waffenhändlern nur noch gemäss WG erfolgen und entsprechend vom seco auf die Kantone übertragen, die ja auch bereits für die Ausstellung der Waffenhandelsbewilligungen (Art. 17 Abs. 5 WG), die ent- sprechenden Kontrollen (Art. 33 WV) und den allfälligen Entzug erteilter Waffen- handelsbewilligungen (Art. 30 Abs. 1 WG) zuständig sind. Um bei einer Streichung der Grundbewilligung für die gewerbsmässige Vermittlung ins Ausland das zweistufige Verfahren des KMG (Grundbewilligung - Einzelbewil- ligung) nicht zu durchbrechen, wird die Erteilung einer Einzelbewilligung von der Vorlage einer für die Vermittlung gültigen Waffenhandelsbewilligung abhängig ge- macht (neuer Art. 15 Abs. 3 KMG). Analoges gilt auch als Voraussetzung für die neu vorgeschlagene Handels(einzel)bewilligung (neuer Art. 16a Abs. 3 KMG).
1.4.1.4 Aufhebung der Grundbewilligung nach KMG für die
Herstellung von und den Handel im Inland mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver, die gemäss KMG und SprstG kontrolliert werden (Art. 9 Abs. 2 Bst. d, neu, KMG) Rechtslage: Wer unter dem KMG kontrollierte Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände und Schiesspulver herstellen oder damit handeln oder ins Ausland vermitteln will, braucht eine Grundbewilligung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b KMG). Gemäss Artikel 9
Absatz 1 SprstG ist für die Herstellung bzw. die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Sprengmitteln ebenfalls eine Bewilligung notwendig. Vorbehalten bleibt allerdings die Kriegsmaterialgesetzgebung für militärische Sprengmittel. Zudem ist nach Arti- kel 10 Absatz 1 SprstG eine Bewilligung für den Handel im Inland erforderlich.
Vorschlag: Ähnlich wie unter Ziffer 1.4.1.3 schlagen wir auch hier vor, dass die Grundbewilli- gung für die Herstellung von und den Handel im Inland mit Sprengmitteln im KMG aufgehoben wird. Der verfassungsmässige Auftrag, diese Sachverhalte zu regeln, würde über das SprstG erfolgen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1), gemäss denen die Herstellung von und der Handel im Inland mit Sprengmitteln einer Bewilligung des Bundes bedürfen. Für den Handel im Ausland und die gewerbsmässige Ver- mittlung ins Ausland ist jedoch nach wie vor eine Grundbewilligung nach KMG er- forderlich, da – anders als im WG – diese Sachverhalte im SprstG nicht geregelt sind.
1.4.1.5 Möglichkeit der Schaffung von Erleichterungen
oder Ausnahmen für Durchfuhren von und/oder an Staaten gemäss Anhang 2 KMV (Art. 17 Abs. 3 bis KMG) Rechtslage: Jede Durchfuhr bedarf heute einer Bewilligung, obwohl praktisch alle Durchfuhren insbesondere nach, aber auch von den 25 Staaten nach Anhang 2 der KMV unkri- tisch sind und routinemässig bewilligt werden. Es handelt sich dabei um jene Staa- ten, die das Chemie- und Biologiewaffenübereinkommen ratifiziert haben und allen vier internationalen Exportkontrollregimes (Australiengruppe, Gruppe der Nuklear- lieferländer, Raketentechnologie-Kontrollregime und Wassenaar Vereinbarung) an- gehören. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Durchfuhr (z.B. aus einem der Nach- barländer der Schweiz in ein afrikanisches oder südasiatisches Land) einfach durch andere Länder erfolgt, wenn die Schweiz eine solche ablehnt. Das Parlament hat den Bundesrat im KMG bereits im Bereich der Vermittlung und des Immaterialgütertransfers bereits ermächtigt, für bestimmte Länder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorzusehen (Art. 15 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 3 KMG). Der Bundesrat hat darauf verordnet, dass für die Vermittlung und den Immaterial- gütertransfer nach jenen Staaten, die im Anhang 2 der KMV figurieren, keine Ein- zelbewilligungen erforderlich sind.
Vorschlag: Dem Bundesrat soll mittels einer „Kann-Vorschrift„ die Kompetenz erteilt werden, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht oder erleichterte Bewilligungsverfahren für die Durchfuhr von Kriegsmaterial verordnen zu können. Denkbar wären beispiels- weise Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Durchfuhren von/nach bestimm- ten Ländern (z.B. jenen wie bei der Vermittlung bzw. beim Immaterialgütertransfer) und/oder ein beschränktes Durchfuhrverbot (vgl. Art. 25 der Güterkontrollverord- nung vom 25. Juni 1997 – GKV; SR 946.202.1). Die Ausgestaltung im Einzelnen wäre in der KMV zu regeln.
1.4.1.6 Bestrafung von Ordnungswidrigkeiten nach
Verwaltungsstrafrecht im GKG Rechtslage: Das GKG sieht nur die Möglichkeit vor, Widerhandlungen gegen das Gesetz der Bundesanwaltschaft anzuzeigen (Art. 18 GKG) und gemäss Bundesstrafgerichtsbar- keit zu verfolgen und zu beurteilen. Namentlich bei Ordnungswidrigkeiten steht der damit verbundene Aufwand für die Verwaltung, die Strafverfolgungsbehörden und die betroffene Firma in keinem Verhältnis zur begangenen Widerhandlung. Als Bei- spiel für eine solche Ordnungswidrigkeit kann das Nichteinreichen des Nachweises der erfolgten Einfuhr für Zertifikatswaren genannt werden. Die Möglichkeit, solche Ordnungswidrigkeiten nach dem Verwaltungsstrafrecht zu verfolgen und zu beur- teilen, gab es schon in der Verordnung vom 7. März 1983 über den Warenverkehr mit dem Ausland (AS 1983 358, 1991 32).
Vorschlag: Als eine neue Kategorie von Widerhandlungen gegen das GKG sollen neben Ver- brechen und Vergehen sowie Übertretungen auch Ordnungswidrigkeiten eingeführt werden (Art. 15a GKG). Solche sollen mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft wer- den können. In geringfügigen Fällen kann auch eine Verwarnung ausgesprochen werden. Widerhandlungen nach Artikel 15a würden nicht nach Bundesstrafgerichtsbarkeit, sondern nach Verwaltungsstrafrecht beurteilt (Art. 18 GKG) .
1.4.2 Massnahmen, die eine Entflechtung der Gesetze
zum Inhalt haben und deshalb für den Rechtsunter- worfenen zu mehr Übersichtlichkeit führen
1.4.2.1 Aufhebung der Einfuhrbewilligung im KMG für
Güter, die gemäss KMG und WG kontrolliert sind (Art. 17 Abs. 4 Bst. b KMG) Rechtslage: Nach Artikel 17 Absatz 1 KMG bedarf die Einfuhr von Kriegsmaterial einer Bewil- ligung. Absatz 4 dieses Artikels statuiert jedoch, dass die nicht gewerbsmässige Einfuhr von Hand- und Faustfeuerwaffen sowie die entsprechende Munition durch Privatpersonen keiner Einfuhrbewilligung nach dem KMG bedarf. Die Erteilung der Einfuhrbewilligung an Privatpersonen für Güter, die nach der Waffengesetzgebung kontrolliert sind, richtet sich somit nach derselben. Für die gewerbsmässige Einfuhr solcher Güter gibt es keine analoge Regelung im KMG. Hingegen hat der Bundesrat mit einer Änderung der KMV (Art. 13 Abs. 2bis), die auf den 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, beschlossen, dass die Bewilligungs- behörde für die gewerbsmässige Einfuhr dieser Güter die Zentralstelle Waffen sei und das Verfahren sich nach der Waffenverordnung richte.
Vorschlag: Der Import solcher Waffen und der entsprechenden Munition ist ein Problem der Sicherheit im Innern. Deshalb soll im KMG klar geregelt werden, dass die Einfuhr
(gewerbsmässig und nicht gewerbsmässig) von Hand- und Faustfeuerwaffen gemäss Waffengesetzgebung, deren Bestandteilen oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteilen keiner Einfuhrbewilligung mehr nach diesem Gesetz bedarf. Eine Einfuhrbewilligung wäre jedoch noch nach der Waffengesetzgebung erforder- lich. Bewilligungsfrei wäre in einem solchen Fall (weiterhin) die Einfuhr von den durch die Kriegsmaterialgesetzgebung kontrollierten unwesentlichen Bestandteilen sowie von Waffenzubehör, deren Import gemäss WG nicht verboten ist. Als der Gesetzge- ber befand, dass es für die nicht gewerbsmässige Einfuhr von Hand- und Faustfeu- erwaffen sowie der entsprechenden Munition durch Privatpersonen keiner Einfuhr- bewilligung durch das KMG bedarf, kann es nicht dessen Meinung gewesen sein, dass die Einfuhr der unwesentlichen Bestandteile, die vom WG nicht erfasst werden, weiterhin gemäss Kriegsmaterialgesetzgebung erfolgen sollte. Das Gleiche gilt für Zubehör, das gemäss WG nicht verboten ist. Schliesslich ist das WG im vorliegen- den Bereich eine lex specialis zum KMG. Zudem ist die Schweiz international nicht verpflichtet, die Einfuhr von unwesentlichen Waffenbestandteilen zu kontrollieren.
1.4.2.2 Aufhebung der Einfuhrbewilligungspflicht im KMG
für Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver, die von der Sprengstoffgesetzgebung erfasst werden (Art. 17 Abs. 4 Bst. c KMG) Rechtslage: Sprengmittel, Schiesspulver und pyrotechnische Gegenstände werden ausser nach dem SprstG auch in Anwendung des KMG kontrolliert. In Artikel 1 Absatz 3 SprstG gibt es jedoch einen generellen Vorbehalt zugunsten der Bestimmungen über das Kriegsmaterial. Zudem gibt es in Artikel 9 SprstG, der die Bewilligung zur Herstel- lung, Ein- und Ausfuhr regelt, einen weiteren Vorbehalt zugunsten der Kriegsmate- rialgesetzgebung für militärische Sprengmittel.
Vorschlag: Da die Kontrolle der Einfuhr, der Herstellung und des Handels von/mit Sprengmit- teln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen innenpolitisch motiviert ist, schlagen wir vor, dass diese zukünftig generell nach SprstG (durch das BAP) bewil- ligt werden. Zu diesem Zweck wird im KMG statuiert, dass keine Einfuhrbewilli- gung für diese Güter erforderlich ist.
1.4.2.3 Anwendung des KMG und GKG für die Aus- und
Durchfuhr, Vermittlung und Handel im Ausland der im WG kontrollierten Güter; Beibehaltung der Meldepflicht für die Durchfuhr im Reisendenverkehr im WG (5. Kap. WG) Rechtslage: Das WG regelt u.a. die Aus- und Durchfuhr, Weitergabe und Vermittlung der von ihm erfassten Güter, mit Ausnahme der durch das KMG kontrollierten Waffen und
Munition, für die es einen Vorbehalt gibt (Art. 2 Abs. 3). Im WG gibt es hingegen keinen Vorbehalt zugunsten des GKG. Artikel 1 Buchstabe a WV präzisiert, dass keine zusätzliche Bewilligung nach dem WG erforderlich ist für die Aus- oder Durchfuhr sowie die gewerbsmässige Einfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestand- teilen, die als Kriegsmaterial gelten. Nach Buchstabe b ist auch keine Bewilligung nach dem WG erforderlich, wenn eine entsprechende Bewilligung nach der Güter- kontrollgesetzgebung vorliegt. Somit sind für die Aus- und Durchfuhr von Gütern, die sowohl nach KMG/GKG als auch nach WG kontrolliert sind, bereits heute die Kriegsmaterial- bzw. die Güter- kontrollgesetzgebung anwendbar. Was die Waffen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b – e WG betrifft, die weder vom KMG noch vom GKG erfasst sind (bestimmte Sprays, Dolche, Schlagringe, Elektroschockgeräte usw.), ist die Zentralstelle auch für die Ausfuhr und die Durchfuhr zuständig. Dazu muss allerdings bemerkt werden, dass es für die Ausfuhr im WG nur äusserst rudimentäre Bewilligungskriterien gibt, die nicht mit jenen im KMG oder im GKG verglichen werden können. Voraussetzung für eine Ausfuhrbe- willigung, mit der solche Waffen unbeschränkt während eines Jahres gewerbsmässig ausgeführt werden können, ist lediglich eine Waffenhandelsbewilligung.
Vorschlag: Angesichts des Gesagten wird vorgeschlagen, im WG (neuer Art. 22a) bezüglich der Aus- und Durchfuhr sowie der Vermittlung und des Handels mit dem Ausland eine Delegation auf die Kriegsmaterial- und die Güterkontrollgesetzgebung anzubringen. Für Güter, die nicht durch die Kriegsmaterialgesetzgebung kontrolliert sind (Jagd- und Sportwaffen, Einzellader, Vorderlader und weitere spezifische Feuerwaffen so- wie die oben erwähnten Sprays, Dolche, Schlagringe, Elektroschockgeräte usw.), würden die entsprechenden Bestimmungen der Güterkontrollgesetzgebung gelten. Aufgrund der Delegation in Art. 22a ist die Aus- und Durchfuhr in den Artikeln 23–
25 WG zu streichen.
Weil das WG vor allem Fragen der inneren Sicherheit regelt, sollte darin jedoch weiterhin eine Vorschrift bestehen bleiben, welche die Durchfuhr im Reisendenver- kehr (analog wie bereits die Einfuhr) einer Meldepflicht im Sinne von Artikel 6 des Zollgesetzes unterwirft. Andernfalls wäre folgendes Beispiel denkbar: Ein Auslän- der führt eine nicht dem KMG unterstellte Waffe (z.B. eine Jagd- oder Sportwaffe), ohne Bewilligung ein und wird im schweizerischen Grenzgebiet aufgegriffen. Er wird versuchen sich damit herauszureden, er führe diese Waffe nur durch die Schweiz durch. Dies braucht nach der Güterkontrollgesetzgebung - anders als nach der Kriegsmaterialgesetzgebung - keiner Durchfuhrbewilligung (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Ziff. 1.5.3.2).
1.4.2.4 Anwendung des KMG und GKG für die Aus- und
Durchfuhr von Sprengmitteln und Schiesspulver nach SprstG (Art. 9 Abs. 1 bis SprstG) Rechtslage: Die binnenpolitische Relevanz des SprstG zeigt der Umstand, dass die Bewilli- gungspflicht für die Aus- und Durchfuhr von Sprengmitteln und Schiesspulver zwar darin verankert ist (Art. 9 Abs. 1), jedoch eigene Kriterien zur Verweigerung von Aus- oder Durchfuhrbewilligungen fehlen. Vorbehalten bleibt lediglich die Kriegs- materialgesetzgebung für militärische Sprengmittel. Für die Ausfuhr und Durchfuhr von Sprengmitteln und Schiesspulver, die nicht der Kriegsmaterialgesetzgebung unterstehen, hat der Bundesrat deshalb auf dem Verordnungsweg (Art. 15 Abs. 1 SprstV) geregelt, dass die Voraussetzungen von Artikel 6 GKG gelten und das seco Bewilligungsstelle ist.
Vorschlag: Im SprstG (neuer Artikel 9 Abs. 1bis) soll klar festgehalten werden, dass sich die Aus- und Durchfuhr von Sprengmitteln und Schiesspulver nach den Bestimmungen der Kriegsmaterial- bzw. der Güterkontrollgesetzgebung richtet. Entsprechend wäre der erwähnte Vorbehalt zugunsten der Kriegsmaterialgesetzgebung für militärische Sprengmittel im SprstG zu streichen (Art. 9 Abs. 1).
1.4.2.5 Präzisierung der Vermittlung im WG als
Vermittlung an Empfänger im Inland (Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz WG) Rechtslage: Nach Artikel 5 Absatz 1 WG ist u.a. das Vermitteln von den unter Buchstabe a – d erwähnten Waffen und von Waffenzubehör (Bst. e) verboten. Es kann sich dabei je- doch nur um die Vermittlung im Inland handeln, da der Export und auch die Ver- mittlung solcher Waffen, zumindest soweit es sich um Kriegsmaterial handelt, ins Ausland gemäss KMG zulässig sind.
Vorschlag: In Artikel 5 Absatz 1 Einleitungssatz ist die Vermittlung als solche im Inland zu präzisieren. Da die für die Vermittlung ins Ausland erforderliche Waffenhandelsbe- willigung als Voraussetzung für die Erteilung einer Einzelbewilligung nach der Kriegsmaterialgesetzgebung dienen soll (vgl. Ziff. 1.4.1.3), muss die Vermittlung in Artikel 1 und 17 WG nicht näher präzisiert werden.
1.4.2.6 Streichung des generellen Vorbehalts im WG
zugunsten des KMG (Art. 2 Abs. 3 WG) sowie des generellen Vorbehalts im KMG zugunsten des WG (Art. 3 KMG) Rechtslage: Nach Artikel 2 Absatz 3 WG bleiben die Bestimmungen des KMG vorbehalten. In Artikel 3 Buchstabe a KMG wird dagegen statuiert, dass die eidgenössische und
kantonale Waffengesetzgebung vorbehalten bleibt. Solche gegenseitigen Vorbehalte sind widersinnig und tragen zur Verwirrung bei. Sie sind zudem normativ ohnehin weitestgehend entbehrlich.
Vorschlag: Die beiden generellen Vorbehalte sind zu streichen.
1.4.2.7 Streichung des generellen Vorbehalts im SprstG
zugunsten des KMG (Art. 1 Abs. 3 SprstG) Rechtslage: In Artikel 1 Absatz 3 SprstG gibt es einen generellen Vorbehalt zugunsten der Be- stimmungen über das Kriegsmaterial. Einen weiteren Vorbehalt zugunsten der Kriegsmaterialgesetzgebung gibt es in Artikel 9 Absatz 1 SprstG bezüglich der Ein-, Aus- und Durchfuhr von militärischen Sprengmitteln.
Vorschlag: Wie bereits erwähnt, soll die Einfuhr aller Sprengmittel durch das SprstG sowie die Aus- und Durchfuhr durch das KMG bzw. das GKG geregelt werden. Zu diesem Zweck ist der generelle Vorbehalt in Artikel 1 Absatz 3 SprstG aufzuheben.
1.4.3 Massnahmen, die Lücken in der Gesetzgebung füllen
1.4.3.1 Erfassung im KMG des Handels aus der Schweiz mit
Kriegsmaterial, das sich im Ausland befindet Rechtslage: Der Vollzug des KMG hat gezeigt, dass im Bereich des Handels mit Kriegsmaterial im Ausland eine Lücke besteht. Mit dem neuen KMG wurden zwar Vermittlungsge- schäfte von schweizerischem Territorium aus im Einzelfall der Bewilligungspflicht unterstellt, wenn der Vermittler nicht über eine eigene Produktionsstätte in der Schweiz verfügt (Art. 15 - 16 KMG) und wenn das Kriegsmaterial nicht für eines der Länder im Anhang 2 der KMV bestimmt ist. Diese Bestimmung kann jedoch einfach umgangen werden, indem das Kriegsmaterial statt vermittelt im Ausland ge- kauft, dort zwischengelagert und später an einen Empfänger im Ausland weiterver- kauft wird. Eine solch einfache Umgehungsmöglichkeit ist störend.
Vorschlag: Es wird vorgeschlagen, den Handel mit Kriegsmaterial im Ausland in Analogie zur Vermittlung der Einzelbewilligungspflicht zu unterstellen. Es handelt sich hier um eine Neuregelung, die jedoch im Zusammenhang mit den Deregulierungsmassnah- men sinnvoll erscheint. Entsprechende Regelungen finden sich im übrigen auch in anderen Staaten, so zum Beispiel im deutschen Kriegswaffenkontrollgesetz und in der deutschen Aussenwirtschaftsverordnung (Transithandelsgeschäft).
1.4.3.2 Ergänzung des GKG durch ein
Bewilligungskriterium, das die Ablehnung von Gütern an terroristische Kreise und das organisierte Verbrechen erlaubt (Art. 6 Abs. 1 bis GKG) Rechtslage: Im GKG gibt es kein Bewilligungskriterium, das erlauben würde, eine Ausfuhr ab- zulehnen, wenn damit terroristische Kreise oder das organisierte Verbrechen unter- stützt werden. In den letzten Jahren ist jedoch die Gefahr gestiegen, dass neben Staaten auch private Akteure insbesondere Sprengstoffe, aber auch Verschlüsse- lungstechnologie oder Nachtsichtgeräte für kriminelle Zwecke einsetzen könnten. Als Beispiele können die Terroranschläge auf die amerikanischen Botschaften in Kenia und Tansania genannt werden. Dieser wachsenden Bedrohung tragen die vier internationalen Exportkontrollregi- mes mit einem verstärkten Informationsaustausch Rechnung. So werden beispiels- weise in der Gruppe für Nuklearlieferländer regelmässig Informationen über Nukle- arschmuggel und terroristische Beschaffungsversuche ausgetauscht. Seit dem Che- miewaffenanschlag in Tokio findet ein entsprechender Austausch auch in der Australiengruppe statt. Und die Debatte anlässlich der Neuregelung der Kontrollen von Verschlüsselungstechnologie in der Wassenaar Vereinbarung war primär ge- prägt durch mögliche Missbräuche dieser Technologien durch das organisierte Ver- brechen oder terroristische Gruppierungen. Unsere wichtigsten Handelspartner, namentlich die Staaten der EU und die USA, können entsprechende Exportgesuche verweigern. Ähnlich wie bei der Endverwen- dungskontrolle (catch all Klausel nach Art. 4 GKV) besteht zudem ein weitgehender Konsens unter den Mitgliedstaaten der einzelnen Exportkontrollregimes zur Be- kämpfung dieser wachsenden Gefahren.
Vorschlag: Aus diesem Grund soll Artikel 6 Absatz 1 GKG durch einen neuen Buchstaben c er- gänzt werden, der es erlaubt, Bewilligungen auch dann zu verweigern, wenn mit der beantragten Tätigkeit terroristische Kreise oder das organisierte Verbrechen unter- stützt würden .
1.4.3.3 Verbot des Erwerbs, des Tragens, des Vermittelns an
Empfänger im Inland und der Einfuhr von besonders konstruierten Bestandteilen von Seriefeuerwaffen (vgl. Ziff. 1.5.3.1)
1.5 Kleines Vernehmlassungsverfahren
1.5.1 Ergebnis des kleinen Vernehmlassungsverfahrens
Das kleine Vernehmlassungsverfahren wurde am 22. Oktober 1999 abgeschlossen. Die Auswertung zeigt, dass die mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen ver- folgten grundsätzlichen Ziele, nämlich eine bessere ordnungspolitische Abgrenzung zwischen den binnenpolitisch (WG, SprstG) und den aussen- und sicherheitspoli- tisch motivierten Erlassen (GKG, KMG) sowie eine Effizienzsteigerung durch Ent- flechtung und Harmonisierung der vier Gesetze von der grossen Mehrheit der teil-
nehmenden Kantone, Parteien und Organisationen unterstützt werden. Eine Reihe von Stellungnahmen äusserten sich aus verschiedenen Gründen kritisch zu den vor- geschlagenen Gesetzesänderungen, vereinzelt wurde auch eine Rückweisung des Geschäfts an die betroffenen Bundesämter gefordert. Am meisten Anlass zu Kritik boten die vorgeschlagenen Änderungen des Waffengesetzes. Bei den Kantonen wurden die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen im allgemeinen positiv aufgenommen. Eine Reihe von Kantonen (UR, SZ, OW, ZG, FR, SH, AI, GR, TG, VD, JU) unterstützt die Vorlage ohne jeglichen Vorbehalt. Die übrigen Kantone (ZH, BE, LU, GL, SO, BS, BL, AR, SG, AG, TI, VS, NE, GE) äussern sich positiv zu den grundsätzlichen Zielen der Deregulierung, unterbreiten gleichzeitig aber auch eine Reihe von Änderungsvorschlägen zur Gesetzesrevision. Da den Kantonen bei der Umsetzung der Waffengesetzgebung eine wichtige Rolle zu- kommt, beziehen sich die meisten ihrer Änderungsvorschläge auf das Waffengesetz. Von den sechs Parteien, die am Vernehmlassungsverfahren teilgenommen haben, verzichten deren zwei (SVP, GP) auf eine eigene Stellungnahme und verweisen auf die Eingaben der Verbände oder ihnen nahestehenden Organisationen. Die SP und die CVP begrüssen die mit der Vorlage verfolgte Erhöhung der Transparenz, die Abschaffung von Doppelspurigkeiten und die damit verbundene Effizienzerhöhung. Beide Parteien betonen hingegen, dass das gegenwärtige Kontrollniveau beibehalten oder sogar erhöht werden sollte. Die FDP schlägt vor, auf die Gesetzesrevision zu verzichten, da die vorgeschlagenen Massnahmen ausschliesslich im Interesse der Verwaltung lägen. Die SD betrachten die Deregulierung grundsätzlich auch als sinnvoll, verlangen aber unter anderem aufgrund der verkürzten Vernehmlassungs- frist eine Rückweisung des Geschäfts an die verantwortlichen Ämter. Bei den an der Vernehmlassung teilnehmenden Organisationen äussern sich die Wirtschaftsverbände (SHIV (Vorort), Swissmem, SGCI, VSA) sehr positiv zu den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen, da sie mit administrativen Vereinfachungen und dem Wegfall gewisser Bewilligungen verbunden sind. Für den SGB, welcher die generelle Zielsetzung der Deregulierung ebenfalls unterstützt, ist die Aufrechter- haltung respektive ein Ausbau der administrativen und politischen Kontrolle im Be-
reich von sensiblen Gütern notwendig. Der SGV verweist auf die Eingaben der Fachverbände, der SAV verzichtet auf eine eigene Stellungnahme. Die Interessen- verbände des Waffenhandels, der Schützen und Jäger anerkennen grundsätzlich die Bestrebungen zur Deregulierung, sind aber mit den vorgeschlagenen Gesetzesände- rungen, insbesondere im Waffengesetz, im allgemeinen nicht einverstanden. Die Ge- sellschaft für freiheitliches Waffenrecht (pro Tell) lehnt die vorgeschlagenen Geset- zesänderungen vollumfänglich ab, da diese nur der Verwaltung, nicht aber dem Bürger dienten. Amnesty International und die Arbeitsgemeinschaft für Rüstungs- kontrolle und ein Waffenausfuhrverbot (ARW) können die vorgeschlagenen Geset- zesanpassungen nur soweit unterstützen, wie sie Doppelspurigkeiten beseitigen und Bewilligungsverfahren transparenter und wirksamer gestalten. Im Bereiche von sen- siblen Gütern müsse hingegen die administrative und politische Kontrolle aufrecht- erhalten und wo nötig ausgebaut werden.
1.5.2 Grundsätzliche Einwände
1.5.2.1 Umfang, Zweck und Zeitpunkt der Deregulierung
In einigen Reaktionen wurde darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Deregulie- rung richtigerweise keine über die Harmonisierung und Entflechtung hinausgehen- den Gesetzesänderungen vorgeschlagen werden. Andere Teilnehmer wiederum er- griffen die Gelegenheit, um Vorschläge für Anpassungen resp. Ergänzungen der be- treffenden Gesetze einzubringen, welche den Rahmen der Deregulierungsvorlage übersteigen. Die grundsätzlichen Ziele der Deregulierung werden von keiner Seite in Frage ge- stellt. Hingegen werden die konkret vorgeschlagenen Gesetzesänderungen unter- schiedlich bewertet. Während viele Kantone und ein grosser Teil der Wirtschafts- verbände die beabsichtigten Änderungen positiv bewerten, sind mehrere Vernehm- lassungsteilnehmer der Ansicht, dass die Gesetzesmaterie durch die Änderungsvor- schläge noch komplizierter und unübersichtlicher werde. Deswegen solle auf die Deregulierung in der vorgeschlagenen Form verzichtet werden. In einigen Stellung- nahmen wurde auch Verwunderung darüber ausgedrückt, dass das Waffengesetz rund zwei Jahre nach dessen Inkrafttreten bereits wieder abgeändert werden soll. Einzelne Teilnehmer wünschen, mit der Deregulierung bis zum Abschluss der ge- genwärtig laufenden Revision der Waffenverordnung zuzuwarten; (diese hat jedoch nichts mit den im Rahmen dieser Deregulierung vorgeschlagenen Änderungen zu tun).
1.5.2.2 Einführung des Begriffs „besonders konstruierte
Waffenbestandteile„ Am meisten Anlass zu Kritik bot die in Artikel 4 Absatz 1bis des Waffengesetzes (Vernehmlassungsentwurf) vorgeschlagene Einführung des Begriffs „besonders konstruierte Waffenbestandteile„. Eine Reihe von Kantonen sowie praktisch alle Interessenverbände des Waffenhandels, der Schützen und der Jäger bezeichnen die- sen Begriff als unklar und unnötig und lehnen dessen Einführung zum Teil vehe- ment ab. Vereinzelt wurde die Einführung des Begriffs „besonders konstruierte Waffenbestandteile„ positiv bewertet, da damit im WG, KMG und GKG eine ein- heitliche Terminologie verwendet werde. Im Interesse der Rechtssicherheit wün- schen einige Teilnehmer, dass bereits auf Gesetzesstufe definiert wird, was unter „besonders konstruierten Waffenbestandteilen„ zu verstehen ist.
1.5.2.3 Ausweitung des Begriffs „Waffenzubehör„
Die vorgeschlagene neue Definition des Begriffs „Waffenzubehör„ in Artikel 4 Ab- satz 2 des Waffengesetzes (Vernehmlassungsentwurf) wird von einigen Kantonen und den Fachverbänden des Waffenhandels, der Schützen und der Jäger ebenfalls scharf kritisiert. Mit dieser Neuregelung würden z.B. wegen der Zielfernrohre auch Optiker- und Sportgeschäfte unter die Bewilligungspflichten des Waffengesetzes fallen, was eindeutig nicht im Sinne der Deregulierung sein könne. Die Ausweitung des Begriffs „Waffenzubehör„ wird insbesondere von den Jägern und Schützen als
schikanös empfunden; zudem trage diese Neuregelung nichts zur Bekämpfung des Missbrauchs von Waffen bei.
1.5.2.4 Streichung von Bewilligungen
Die in der Deregulierungsvorlage vorgeschlagene Streichung von gewissen Bewilli- gungen wurde unterschiedlich aufgenommen. Die Wirtschaftsverbände sind diesen Änderungen gegenüber positiv eingestellt, zumal es sich um die Abschaffung von Doppelbewilligungen resp. um Verfahrenserleichterungen geht. Mit der Streichung der Grundbewilligung (Art. 9 Abs. 3 KMG des Vernehmlassungsentwurfes) für die Herstellung, die gewerbsmässige Vermittlung ins Ausland und den Handel mit Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör sowie entsprechender Munition bzw. Munitionsbestandteilen sehen einige Kantone zusätzliche Aufgaben mit unbekann- ten Kostenfolgen auf sich zukommen. Vereinzelt wird beim Übergang dieser Bewil- ligungspflicht auf die Kantone auch eine unterschiedliche Handhabung in der Praxis befürchtet. Mit der Streichung der Fabrikationsbewilligung (Art. 13 und 14 KMG) und deren Ersatz durch eine „behördliche Auskunft„ sind die meisten Teilnehmer einverstanden; unterschiedliche Meinungen herrschen nur darüber vor, welche Ver- bindlichkeit einer solchen „behördlichen Auskunft„ zuzumessen sei. Der vorge- schlagene Verzicht auf eine Grundbewilligung für Unterlieferanten wird in der Mehrheit der Stellungnahmen begrüsst.
1.5.2.5 Punktuelle Verstärkung der Bewilligungspflicht
Die in Artikel 16a und 16b KMG vorgeschlagene zusätzliche Bewilligungspflicht für den Handel mit Kriegsmaterial im Ausland wird von verschiedenen Vernehmlas- sungsteilnehmern begrüsst, da damit eine Lücke im Kontrolldispositiv geschlossen werden kann. Auch die vorgeschlagene Ergänzung des GKG (Art. 6 Abs. 1bis), nach der Bewilligungen auch verweigert werden können, wenn mit der beantragten Tätig- keit terroristische Kreise oder das organisierte Verbrechen unterstützt wird, stiess ausschliesslich auf Zustimmung.
1.5.3 Änderungen gegenüber dem Vorentwurf
1.5.3.1 Verbot des Erwerbs, des Tragens, des Vermittelns an
Empfänger im Inland und der Einfuhr von besonders konstruierten Bestandteilen von Seriefeuerwaffen im WG (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 bis WG) Im Vorentwurf war noch eine Harmonisierung der kontrollierten Bestandteile für Hand- und Faustfeuerwaffen sowie entsprechendes Zubehör im KMG und GKG ei- nerseits und im WG anderseits vorgesehen. So sollten die gleichen Bestandteile und das gleiche Zubehör bei der Ausfuhr und bei der Einfuhr bewilligungspflichtig sein. Da die Schweiz aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der Wassenaar Exportkontrollver- einbarung bei der Ausfuhr zur Kontrolle besonders konstruierter Bestandteile von Hand- und Faustfeuerwaffen verpflichtet ist, war der Vorschlag naheliegend, in je- nen Kapiteln des WG, in denen Überschneidungen mit dem KMG und GKG beste-
hen, nicht nur wesentliche, sondern die besonders konstruierten Bestandteile zu kontrollieren. Das Gleiche gilt mutatis mutandis auch für Zubehör; im KMG und GKG wird alles Zubehör kontrolliert, im WG gelten nur Schalldämpfer sowie Laser- und Nachtzielgeräte als Zubehör. Aufgrund der massiven Einwände in der Vernehmlassung wird auf die geplante Harmonisierung verzichtet. Im KMG und GKG werden aufgrund der schweizeri- schen Mitgliedschaft bei der Wassenaar Vereinbarung für die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung wie bis anhin besonders konstruierte Bestandteile und alles ent- sprechende Zubehör kontrolliert. Auch im WG findet keine Änderung statt. Kon- trolliert werden weiterhin nur die sehr beschränkte Anzahl von wesentlichen Be- standteilen und das bis anhin geregelte Waffenzubehör. Damit wird beispielsweise die Ausfuhr von Visiervorrichtungen, Mantelrohren, Magazinen usw., die alle be- sonders konstruierte Bestandteile sind, weiterhin bewilligungspflichtig sein, nicht jedoch deren Einfuhr. Allerdings schlagen wir stattdessen vor, dass das im WG erlassene Verbot des Er- werbs, des Tragens, des Vermittelns an Empfänger im Inland und der Einfuhr von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Hand- und Faustfeuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen auf besonders konstruierte Bestandteile von solchen Waffen aus- zudehnen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG). Es wird vermutet, dass relativ viele solche Be- standteile in die Schweiz eingeführt und verbotenerweise zur Rückumwandlung von Halbautomaten in Seriefeuerwaffen verwendet werden. Vom Verbot würden beson- ders konstruierte Bestandteile erfasst, die spezifisch für eine solche Waffe fabriziert wurden (z.B. Griffstück, Korn, Visier, Abzugshebel), jedoch nicht handelsübliche Marktware (wie Schrauben, Stifte, Federn), die auch zivil, d.h. zum Beispiel nicht bei der Waffenherstellung verwendet werden.
1.5.3.2 Durchfuhr im Reisendenverkehr
Vom Prinzip, dass die Aus- und Durchfuhr von Gütern des WG allein nach KMG/GKG kontrolliert wird, soll insofern abgewichen werden, als die Meldepflicht für die Durchfuhr im Reisendenverkehr aus Gründen der inneren Sicherheit im WG (Art. 23) bestehen bleibt. Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile müssen deshalb ausser bei der Einfuhr auch bei der Durch- fuhr im Reisendenverkehr nach Artikel 6 des Zollgesetzes angemeldet werden (vgl. auch Ziff. 1.4.2.3). Für Güter, die sowohl der Kriegsmaterial- wie der Waffengesetzgebung unterstehen, ist zusätzlich eine Durchfuhrbewilligung nach der Kriegsmaterialgesetzgebung er- forderlich. Für andere Waffen, bei denen die Durchfuhr nach der Güterkontrollge- setzgebung geregelt werden soll, braucht es hingegen keine derartigen Einzelbewil- ligungen. Werden anzuzeigende Waffen an der Grenze nicht angemeldet und bei ei- ner Revision entdeckt, sollte es immer möglich sein, diese aus Gründen der inneren Sicherheit mindestens vorläufig zu beschlagnahmen. In Fällen, wo gleichzeitig eine Durchfuhrbewilligung benötigt wird, ist dies heute schon gewährleistet, da das Feh- len einer Bewilligung ein Vergehen darstellt. Wo hingegen nur eine Meldung nicht erfolgt, handelt es sich nach geltendem Recht lediglich um eine Übertretung, welche bisher keine Beschlagnahme der Waffe zuliess. Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen mit Artikel 41 WG eine Ergänzung von Artikel 36 des Zollgesetzes vorzunehmen. Ein neuer Absatz 3bis soll vorsehen, dass
bei der Revision entdeckte Waffen, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, vorläufig zu beschlagnahmen und den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden zu übermitteln sind. Der Vorschlag lehnt sich an Artikel 36 Absatz 4 des Zollgeset- zes an, der eine solche vorläufige Beschlagnahme auch für Waren vorsieht, die strafbare pornographische oder Gewaltdarstellungen enthalten.
1.5.3.3 Kein Ausschluss des losen Schiesspulvers vom
Geltungsbereich des WG Loses Schiesspulver wird durch das WG oder das SprstG kontrolliert, je nachdem, ob es zur Herstellung von Munition oder von Pyrotechnika verwendet wird. Mit dem Ziel, die Gesetze zu entflechten und dem Grundsatz „für ein Produkt eine Be- willigung„ folgen zu können, war in der Vernehmlassungsvorlage noch vorgesehen, das lose Schiesspulver aus dem Geltungsbereich des WG auszuschliessen. Die Ver- nehmlassung hat jedoch gezeigt, dass eine solche Lösung auch Nachteile mit sich bringt, indem in gewissen Fällen zwei statt bisher nur ein Einfuhrgesuch hätten ein- gereicht werden müssen. Wir schlagen deshalb vor, dass das lose Schiesspulver weiterhin je nach Verwendungszweck vom WG oder SprstG kontrolliert wird. In Artikel 9 Absatz 1 SprstG wird jedoch ein Satz eingefügt, wonach eine auf der Grundlage der Waffengesetzgebung erteile Einfuhrbewilligung für Schiesspulver auch als Einfuhrbewilligung nach dem SprstG gilt.
1.5.3.4 Neue Bewilligungsstelle für die nicht
gewerbsmässige Einfuhr von Waffen: Zentralstelle Waffen statt Kantone (Art. 25 Abs. 3 WG sowie Art. 5 Abs. 3 WG) Im Verlaufe der Auswertung der Vernehmlassung ist die Frage aufgetaucht, ob die Zentralstelle Waffen der Bundespolizei im BAP, die gemäss Artikel 24 Absatz 5 WG Bewilligungsstelle für die gewerbsmässige Einfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen ist, nicht auch diese Funktion für die nicht gewerbsmässige Einfuhr ausüben sollte. Dies hätte einerseits den Vorteil, dass bei allen Einfuhren von Waffen nach WG eine einheitliche Praxis angewandt würde. Zudem hätte das BAP eine bessere Kontrolle über die in der Schweiz eingeführten Waffen, was einem sicherheitspolitischen Bedürfnis ent- spricht. Auch dürfte die Zentralstelle Waffen besser als die meisten Kantone in der Lage sein, die Einfuhrgesuche technisch zu beurteilen. Schliesslich ist die Zentral- stelle Waffen bereits heute für einen Teil der nicht gewerbsmässigen Einfuhrbewilli- gungen zuständig (Art. 17 WV). Anderseits hätte dies den Nachteil, dass eine Person, die nicht gewerbsmässig eine Waffe einführen will, in jenen Fällen, in denen ein Waffenerwerbsschein benötigt wird, diesen von der zuständigen Stelle des Wohnsitzkantons ausstellen lassen müsste und erst mit diesem bei der Zentralstelle eine Einfuhrbewilligung beantragen könnte. Dies entspricht nicht dem Prinzip des „one stop shop„, mit dem man ver- meiden wollte, dass Bürger beispielsweise für die Einfuhr einer Waffe mehr als eine Amtsstelle angehen müssen. Dies würde jedoch nicht für die Einfuhr von Munition und Munitionsbestandteilen sowie für die in Art. 14 WV genannten Repetiergeweh- re gelten, da dafür kein Waffenerwerbsschein erforderlich ist.
Schliesslich ist hierzu zu bemerken, dass diese Frage bei der Vernehmlassung nicht gestellt wurde und die davon betroffenen Kantone mit einer Ausnahme dazu nicht Stellung genommen haben. Der Kanton Genf hat in seiner Antwort jedoch vorge- schlagen, dass die Zentralstelle auch Bewilligungen für die nicht gewerbsmässige Einfuhr von Waffen erteilen sollte. Nach Ansicht der Zentralstelle würden dies auch mehrere andere Kantone begrüssen. Wir schlagen deshalb eine Änderung von Artikel 25 Absatz 3 WG vor, wonach die Einfuhrbewilligung von der Zentralstelle erteilt wird und zu befristen ist. Zudem wäre Artikel 5 WG mit einem Absatz 3bis WG zu ergänzen, wonach die Zentralstelle Ausnahmen vom Einfuhrverbot bewilligen könnte.
1.5.3.5 Kein Einschluss der „Behördlichen Auskunft„ ins
KMG (Art. 22a des Vernehmlassungsentwurfes) Als Ersatz für die Fabrikationsbewilligung wurde im Vernehmlassungsentwurf vor- geschlagen, dass ein Exporteur vor der Fabrikationsaufnahme eine „Behördliche Auskunft„ für die Ausfuhr verlangen kann. Wäre eine solche Auskunft positiv aus- gefallen, hätte er die Gewissheit gehabt, dass ein anschliessendes Ausfuhrgesuch nur verweigert worden wäre, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordert hätten. Vertiefte Abklärungen haben ergeben, dass um solche Auskünfte ohne spezialge- setzliche Vorschrift ersucht werden kann. Ebenso bleibt eine Behörde im Rahmen von Artikel 9 der Bundesverfassung an entsprechend erteilte Auskünfte gebunden (siehe auch Botschaft BV-Reform, BBl 1997 I 145), sofern nicht ausserordentliche Umstände (z.B. Eintreten kriegerischer Ereignisse) eine andere Beurteilung unum- gänglich machen. Die schon im bisher geltenden Recht ohne entsprechende Rege- lung geübte Praxis mit Stellungnahmen der Bewilligungsbehörde auf schriftliche Voranfrage von Gesuchstellern kann deshalb weitergeführt werden.
2 Besonderer Teil
2.1 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
2.1.1 Im Waffengesetz
2.1.1.1 Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 3 WG)
Der generelle Vorbehalt im WG zugunsten des KMG wird aus den unter Ziff.
1.4.2.6 genannten Gründen gestrichen.
2.1.1.2 Verbotene Handlungen im Zusammenhang mit
Waffen (Art. 5 Abs. 1, 3 und 3 bis WG) Vorerst ist zu präzisieren, dass die Vermittlung an Empfänger im Inland verboten ist. Einzelbewilligungen für die Vermittlung an Empfänger im Ausland werden durch das KMG geregelt (vgl. Art. 22a WG). Zudem werden in Buchstabe a dieses Absatzes die verbotenen Handlungen im Zu- sammenhang mit Waffen auch auf besonders konstruierte Bestandteile von Serie-
feuerwaffen und zu Halbautomaten umgebaute Seriefeuerwaffen ausgedehnt (vgl. Ziff. 1.5.3.1). Diese Änderung hat zur Folge, dass auch in den nachfolgenden Arti- keln des WG der Begriff „besonders konstruiert„ eingefügt werden muss: Art. 1 Abs. 2 Bst. a, Art. 4 Abs. 3, Art. 33 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 3 Bst. a und schliesslich Art. 34 Abs. 1 Bst. f. Da schliesslich in Art. 25 Abs. 3 WG vorgeschlagen wird, dass die Zentralstelle auch für Bewilligungen für die nicht gewerbsmässige Einfuhr von Waffen zuständig wird, ist im neuen Absatz 3bis von Art. 5 klarzustellen, dass die Zentralstelle für Ausnahmebewilligungen vom Einfuhrverbot zuständig ist und Absatz 3 entspre- chend anzupassen.
2.1.1.3 Einschränkungen in besonderen Situationen
(Art. 7 Abs. 2 WG) Dieser Absatz, wonach der Bundesrat die Ausfuhr von den dem Gesetz unterstellten Waffen in bestimmte Länder verbieten kann, wird aufgehoben. Die Ausfuhr von Waffen, welche auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst werden, könnte der Bundesrat darauf abgestützt verbieten. Für Waffen, die auch von der Güterkon- trollgesetzgebung erfasst werden (Jagd- und Sportwaffen usw.), könnte der Bundes- rat jedoch nur ein Ausfuhrverbot erlassen, sofern gegenüber dem Bestimmungsland ein internationales Embargo erlassen wurde oder wenn es sich nach der Wassenaar- Exportkontrollvereinbarung um einen Staat handelt, der durch sein Verhalten die re- gionale oder internationale Sicherheit gefährdet. Hierzu kann allerdings bemerkt werden, dass seit Inkraftsetzung der neuen Waffengesetzgebung keine darauf ge- stützten Exportverbote mehr nach bestimmten Ländern in Kraft sind (solche Verbote gibt es allerdings noch in verschiedenen Embargoverordnungen). Verbote über den Erwerb und das Tragen von Waffen nach Artikel 7 Absatz 1 WG gelten zum Zeit- punkt der Abfassung dieser Botschaft dagegen für Staatsangehörige aus acht Län- dern.
2.1.1.4 Vorbehalt zugunsten des KMG und des GKG für
Auslandgeschäfte mit Ausnahme der Durchfuhr im Reisendenverkehr (Art. 22a WG) Die Aus- und Durchfuhr, die Vermittlung an Empfänger und Empfängerinnen im Ausland und der Handel im Ausland von bzw. mit Waffen, die nach dem WG kon- trolliert sind, soll sich ausschliesslich nach den Bestimmungen der Kriegsmaterial- bzw. der Güterkontrollgesetzgebung richten (vgl. Ziff. 1.4.2.3). Ausgenommen von diesem Prinzip bleibt die Meldepflicht für die Durchfuhr solcher Güter im Reisen- denverkehr, da diese Durchfuhr für die Sicherheit im Innern relevant ist.
2.1.1.5 Verschiedene Artikel im WG
Aufgrund des neuen Artikels 22a erfahren folgende Artikel eine Anpassung: – Artikel 23 Absatz 1: Streichung der Ausfuhr sowie Präzisierung der Durch- fuhr als Durchfuhr im Reisendenverkehr
– Artikel 24 Absatz. 1 und 3: Streichung der Ausfuhr – Artikel 24 Absatz 4: Aufgehoben – Artikel 25 Sachüberschrift: Streichung der Aus- und Durchfuhr – Artikel 25 Absatz 2: Aufgehoben – Artikel 33 Absatz 1 Bst. a und b: Streichung der Aus- und Durchfuhr – Artikel 33 Absatz 3 Bst. a: Streichung der Ausfuhr und Durchfuhr – Artikel 34 Absatz 1 Bst. f und Art. 36 Abs. 2: Streichung der Ausfuhr und Präzisierung der Durchfuhr als Durchfuhr im Reisendenverkehr
2.1.1.6 Neue Bewilligungsstelle für die nicht gewerbsmässige
Einfuhr von Waffen: Zentralstelle Waffen statt Kantone (Art. 25 Abs. 3 WG) Artikel 25 Absatz 3 WG muss angepasst werden, da bisher die Kantone für die Er- teilung von Bewilligungen für die nicht gewerbsmässige Einfuhr zuständig waren. Vor- und Nachteile dieser Lösung finden sich unter Ziffer 1.5.3.4.
2.1.1.7 Ergänzung von Artikel 36 des Zollgesetzes
(Art. 41 WG) Aus den unter Ziffer 1.5.3.2 erwähnten Gründen soll Artikel 36 des Zollgesetzes mit einem neuen Absatz 3bis ergänzt werden. Analog wie bei Waren, die pornographi- sche oder Gewaltdarstellungen enthalten, sollen auch nicht angemeldete Waffen, die einer Revision entdeckt werden und voraussichtlich der Einziehung unterliegen, vorläufig beschlagnahmt werden können.
2.1.2 Im Kriegsmaterialgesetz
2.1.2.1 Verhältnis zu anderen Gesetzen (Art. 3 KMG)
Der Vorbehalt zugunsten der eidgenössischen und kantonalen Waffengesetzgebung ist aus den unter Ziffer 1.4.2.6 genannten Gründen zu streichen.
2.1.2.2 Aufhebung von Grundbewilligungen
(Art. 9 Abs. 2 KMG) Artikel 9 KMG erfährt zwei Anpassungen: Absatz 2 Buchstabe a stipuliert neu, dass Unterlieferanten, die Firmen in der Schweiz beliefern, welche selbst über eine Grundbewilligung verfügen, keine Grundbewilligung brauchen. Eine Grundbewilli- gung braucht demnach nach wie vor ein Unterlieferant, der an eine Hauptfirma ins Ausland liefert. Der bisherige Absatz 2 von Artikel 9 wird neu Absatz 2 Buchstabe
b. Danach braucht keine Grundbewilligung, wer Aufträge des Bundes für Kriegs- material der schweizerischen Armee ausführt. Nach dem neuen Absatz 2 Buchstabe c bedarf auch keiner Grundbewilligung, wer Hand- und Faustfeuerwaffen gemäss Waffengesetzgebung, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile herstellt, damit handelt oder diese gewerbsmässig ins Ausland vermittelt und dafür eine Waffenhandelsbe- willigung hat. Mit anderen Worten wird für die Herstellung von, den Handel mit oder die gewerbsmässige Vermittlung von Gütern, die sowohl der Kriegsmaterial- als auch der Waffengesetzgebung unterstehen, statt einer Waffenhandelsbewilligung und einer Grundbewilligung nur noch eine Waffenhandelsbewilligung verlangt. Wo von der Kriegsmaterialgesetzgebung in diesen Bereichen Einzelbewilligungen vor- gesehen sind, muss zu deren Erhalt dokumentiert werden, dass eine gültige und ent- sprechende Waffenhandelsbewilligung vorliegt. Schliesslich braucht gemäss Absatz 2 Buchstabe d auch keine Grundbewilligung, wer Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände und Schiesspulver, die auch von der Sprengstoffgesetzgebung erfasst werden, herstellt oder damit im Inland handelt und dafür eine Bewilligung nach der Sprengstoffgesetzgebung hat. Wer hingegen ge- werbsmässig militärische Sprengmittel an Empfänger im Ausland vermitteln oder damit im Ausland handeln will, braucht nach wie vor eine Grundbewilligung und wo vorgesehen eine Einzelbewilligung nach KMG.
2.1.2.3 Einzelbewilligungen (Art. 12 KMG)
Aus der Liste ist die Fabrikationsbewilligung (Bst. a) zu streichen und die Handels- bewilligung neu hinzuzufügen (Bst. g).
2.1.2.4 Aufhebung der Fabrikationsbewilligung
(Art. 4, 13 und 14 KMG) Wie unter Ziffer 1.4.1.1 vorgeschlagen, soll die Fabrikationsbewilligung gestrichen werden. Dies hat zur Folge, dass auch der erste Satz in Art. 4 KMG angepasst wer- den muss.
2.1.2.5 Vermittlungsbewilligung (Art. 15 Abs. 3 KMG)
Dieser Absatz statuiert, dass eine Einzelbewilligung für die Vermittlung ins Ausland für Waffen gemäss WG nur erhältlich ist, wenn eine entsprechende Waffenhandels- bewilligung vorliegt. Bisher war dafür eine Grundbewilligung nach KMG erforder- lich.
Damit wird der Handel aus der Schweiz mit Kriegsmaterial, das sich im Ausland befindet, geregelt. Wie unter Ziffer 1.4.3.1 dargestellt, konnten die Bestimmungen über die Vermittlung leicht umgangen werden, wenn das Kriegsmaterial im Ausland
gekauft und an einen Empfänger im Ausland weiterverkauft wurde. Die Handelsbe- willigung ist praktisch identisch wie die Vermittlungsbewilligung geregelt.
2.1.2.7 Einfuhr- und Durchfuhrbewilligungen
(Art. 17 Abs. 3 bis und 4 KMG) In Artikel 17 Absatz 3bis wird der Bundesrat ermächtigt, für Durchfuhren aus oder nach bestimmten Ländern erleichterte Bewilligungsverfahren oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorzusehen (vgl. Ziff. 1.4.1.5). Ferner wird in Absatz 4 Buchstaben b und c festgehalten, dass für Güter nach der Waffengesetzgebung und nach der Sprengstoffgesetzgebung keine Einfuhrbewilligung nach dem KMG erfor- derlich ist.
2.1.2.8 Streichung von Artikel 43 Absatz 2 KMG
Gemäss Artikel 43 Absatz 2 KMG ist das Eidg. Militärdepartement mit dem Vollzug beauftragt. Bereits auf die Inkraftsetzung der Kriegsmaterialgesetzgebung per 1. April 1998 hat der Bundesrat in einer separaten Verordnung (AS 1998 807) diese Zuständigkeitsbestimmung im KMG lediglich mittels Fussnote angepasst und das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement mit dem Vollzug beauftragt. Artikel 43 des Re- gierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes legt jedoch fest, dass der Bundesrat den Ämtern ihre Aufgaben zuweist. Artikel 43 Absatz 2 KMG kann deshalb gestri- chen werden.
2.1.2.9 Korrektur von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b
(nur italienische Fassung) In diesem Artikel wird vermitteln mit „procurare„ statt mit „di fare la mediazione„ übersetzt, was missverständlich ist und deshalb korrigiert werden sollte.
2.1.2.10 Korrektur von Artikel 29 des KMG
(nur französische Fassung) Im französischen Text wurden in Artikel 29 Absatz 2 und Absatz 3 KMG die Hin- weise auf die anzuwendenden Verfahren verwechselt. In Absatz 2 muss sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und in Ab- satz 3 nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspfle- ge richten.
2.1.3 Im Sprengstoffgesetz
2.1.3.1 Ingress
Das geltende SprstG stützt sich auf acht Bestimmungen der alten BV ab. Diese Be- stimmungen entsprechen den Artikeln 57, 60, 95 107 Absatz 1, 118, 123 und 178
Absatz 3 der neuen BV. Relevant ist jedoch eigentlich nur Art. 118, der den Bund ermächtigt, im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Ge- sundheit zu erlassen. Wir schlagen vor, dass die andern Verfassungsbestimmungen in der Fussnote, die zu diesem Ingress im SprstG anzubringen ist, weggelassen wer- den.
2.1.3.2 Geltungsbereich (Art. 1 Abs. 3 SprstG)
Der Vorbehalt zugunsten der eidgenössischen Bestimmungen über das Kriegsmate- rial wird gestrichen.
2.1.3.3 Bewilligung zur Herstellung, Ein- und Ausfuhr
(Art. 9 Abs. 1, 1 bis und 3 SprstG) In Absatz 1 wird die Aus- und Durchfuhr gestrichen und der Vorbehalt der Kriegs- materialgesetzgebung für militärische Sprengmittel aufgehoben. Schliesslich wird bezüglich des Schiesspulvers statuiert, dass eine nach der Waffengesetzgebung er- teilte Einfuhrbewilligung auch als Einfuhrbewilligung nach dem SprstG gilt. Ge- mäss dem neuen Absatz 1bis richten sich die Aus- und Durchfuhr von Sprengmitteln und Schiesspulver nach den Bestimmungen der Kriegsmaterial- bzw. der Güterkon- trollgesetzgebung. Absatz 3 kann aufgehoben werden, da die Herstellung und Ein- fuhr des Schiesspulvers nach Absatz 1 geregelt wird.
2.1.3.4 Zentralstelle, Sprengstoffliste (Art. 33 SprstG)
Aufgrund von Artikel 33 wurde beim Bundesamt für Polizei (ehemals Bundesan- waltschaft) zur Bekämpfung von Sprengstoffdelikten eine Zentralstelle eingerichtet. Diese Verwaltungseinheit führt auch eine Liste von Sprengmitteln. Artikel 43 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes legt jedoch fest, dass der Bun- desrat den Ämtern ihre Aufgaben zuweist. Entsprechend ist dieser Artikel anzupas- sen.
2.1.3.5 Rechtsschutz (Art. 36 Abs. 1 SprstG)
Dieser Artikel sieht als Rekursinstanz das BIGA und anschliessend die Rekurskom- mission EVD vor. Aus dem gleichen Grund wie in Artikel 33 (vgl. Ziff. 2.1.3.4) ist hier eine Anpassung erforderlich, wonach Verfügungen über Beschwerden der vom Bundesrat bezeichneten Verwaltungseinheit unterliegen.
2.1.3.6 Strafbestimmungen (Art. 37 Ziff. 2 SprstG)
Da sich das Verfahren für die Ausfuhr nach der Kriegsmaterial- bzw. der Güterkon- trollgesetzgebung richtet, ist in diesem Absatz die Ausfuhr zu streichen.
2.1.4 Im Güterkontrollgesetz
2.1.4.1 Verweigerung von Bewilligungen
(Art. 6 Abs. 1 bis GKG) Wie unter Ziffer 1.4.3.2 dargelegt, wird im GKG ein neues Bewilligungskriterium vorgeschlagen, gemäss dem Bewilligungen auch verweigert werden können, wenn mit der beantragten Tätigkeit terroristische Kreise oder das organisierte Verbrechen unterstützt werden. Denkbar ist, dass solche Kreise in der Schweiz namentlich Ver- schlüsselungsgeräte, Nachtsichtgeräte oder ev. auch gewisse Waffen suchen, die von der Güterkontrollgesetzgebung kontrolliert werden.
2.1.4.2 Ordnungswidrigkeiten (Art. 15a sowie 18 GKG)
Es ist vorgesehen, dass nicht mehr alle Widerhandlungen gegen das GKG gemäss Bundesstrafgerichtsbarkeit verfolgt und beurteilt werden. Zu diesem Zweck wird ein neuer Artikel 15a über Ordnungswidrigkeiten ins GKG eingefügt, gemäss dem mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft wird, wer fahrlässig oder vorsätzlich gegen eine Bestimmung des GKG oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder gegen eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung die- ses Artikels hingewiesen wird, verstösst. In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. Artikel 18 GKG wird in diesem Sinne ergänzt, dass Widerhandlungen nach Artikel 15a nach dem Verwaltungsstraf- recht beurteilt werden
2.1.4.3 Informationsdienst (Art. 21 GKG)
Auch dieser Artikel ist aufgrund von Artikel 43 des Regierungs- und Verwaltungs- organisationsgesetzes anzupassen.
2.1.4.4 Korrektur von Artikel 12 des GKG
(französische und italienische Fassung) Das Verfahren für Beschwerden gegen Verfügungen nach dem GKG richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. Auf Französisch wurde „die allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechts- pflege„ irrtümlicherweise mit „les dispositions générales de la loi sur la procédure administrative„ statt mit „les dispositions générales sur la procédure fédérale„ über- setzt. Da die italienische Übersetzung auf dem französischen Text beruht, muss auch diese korrigiert werden.
3 Auswirkungen
3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Die vorgeschlagene Aufhebung der Fabrikationsbewilligung, der Grundbewilligun- gen nach Ziffer 1.4.1.2 – 1.4.1.4 sowie die Schaffung von Erleichterungen oder
Ausnahmen für gewisse Durchfuhren im KMG hätte finanzielle Auswirkungen, da für solche Bewilligungen Gebühren erhoben werden (Art. 22 KMV). Insgesamt dürften sich Mindereinnahmen in der Grössenordnung von 40‘000 – 50‘000 Fran- ken pro Jahr ergeben. Die personellen Auswirkungen der Vorlage im seco sind gering. Die Anzahl der Ge- suche im Bereich Kriegsmaterial, die 1999 rund 4000 betrug, dürfte zu wenig stark abnehmen, um eine der vier Etatstellen im Bereich Kriegsmaterial einsparen zu kön- nen. Hingegen fallen im Bereich Kriegsmaterial die bisher für die Kontrolle bei den Waffenhändlern eingesetzten beiden Aushilfen (mit total 700 Arbeitsstunden pro Jahr) weg. Die Zentralstelle Waffen würde eine Etatstelle mehr benötigen, falls sie auch als Bewilligungsstelle für die nicht gewerbsmässige Einfuhr von Waffen unter WG be- zeichnet werden sollte.
3.2 Regulierungsfolgeabschätzung
Gemäss den Richtlinien des Bundesrates vom 15. September 1999 für die Darstel- lung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen von Vorlagen des Bundes (BBl 2000 1038) ist eine Vorlage nach den nachgenannten Punkten zu prüfen: Notwendigkeit und Möglichkeit staatlichen Handelns: Die Vorlage dient der Umset- zung der vom Parlament angenommenen Motion Forster. Sie hat die folgenden Ziel- setzungen: – Schaffung von administrativen Erleichterungen für die Industrie und Private durch die Aufhebung von Bewilligungspflichten – Entflechtung der Gesetze durch eine bessere gegenseitige Abgrenzung – Schliessung einiger Gesetzeslücken, um die öffentliche Sicherheit nicht zu beeinträchtigen Auswirkungen auf die einzelnen gesellschaftlichen Gruppierungen: Die vorgeschla- genen Massnahmen führen in erster Linie zu einer Abnahme von Gesuchen (rund
200 Fabrikationsbewilligungen, 30 Grundbewilligungen und einer unbekannten An-
zahl von Durchfuhrbewilligungen) und zu einer administrativen Entlastung sowohl für den Rechtsunterworfenen wie für die Verwaltung insbesondere bei Gütern, die in den Bereich der Kriegsmaterial- und/oder Waffengesetzgebung fallen. Die Vorlage hat jedoch auch eine Entflechtung der Gesetze zur Folge, die für den Rechtsunter- worfenen zu mehr Übersichtlichkeit führen. Was die Massnahmen betrifft, die Lük- ken in der bisherigen Gesetzgebung füllen, kann gesagt werden, dass die Anzahl der Gesuche dadurch kaum erhöht würde. Die Massnahmen, die Lücken in der bisheri- gen Gesetzgebung füllen, dürften die innere und äussere Sicherheit etwas erhöhen. Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft: Die Vorlage dürfte nur ganz geringe Aus- wirkungen auf die Gesamtwirtschaft haben, da die Rüstungsindustrie, die von den Erleichterungen profitieren wird, in der gesamten Wirtschaft nur eine sehr beschei- dene Rolle einnimmt. Alternative Regelungen: Der Auftrag in der BV einerseits, Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen und Munition sowie über die Herstellung, die Beschaffung, den Vertrieb, die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial zu erlassen und die
Verpflichtungen der Schweiz anderseits, zur Kontrolle der Ausfuhr von Kriegsmate- rial und „Dual Use-Gütern„, lässt kaum Spielraum für alternativen Regelungen. Zweckmässigkeit im Vollzug: Die Bundespolizei ist primär die für die Sicherheit im Innern zuständige Behörde. Es ist deshalb zweckmässig, deren Zentralstellen die Kontrolle der Herstellung, des Handels im Inland und der Einfuhr der Güter im An- wendungsbereich der betroffenen Gesetze zuzuordnen. Die Kontrolle der entspre- chenden ins Ausland gerichteten Geschäfte (Ausfuhr, Durchfuhr usw.) obliegt hin- gegen dem für aussenwirtschaftliche Beziehungen zuständigen seco.
4 Legislaturplanung
Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 1999 – 2003 (BBl 2000 2276) im Anhang 2 Ziffer 2.2 enthalten.
5 Verhältnis zum europäischen Recht
Im Gemeinschaftsrecht wird das Verbot mengenmässiger Ein- und Ausfuhrbe- schränkungen sowie allen Massnahmen gleicher Wirkung durch Ausnahmen zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz des Le- bens und der Gesundheit durchbrochen. Das Gemeinschaftsrecht begründet aus- drücklich einen Vorbehalt nationaler Bestimmungen, zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten in bezug auf die Erzeugung von Waffen, Muni- tion und Kriegsmaterial oder den Handel damit (Art. 296 EGV). Es stellt sich in erster Linie die Frage, ob die Massnahmen, die zu einer administra- tiven Entlastung führen, mit dem europäischen Recht vereinbar sind. Da von dieser Kategorie von Massnahmen praktisch ausschliesslich das KMG betroffen wäre, ist der EU-Verhaltenskodex über Waffenexporte heranzuziehen. Dieser befasst sich je- doch weder mit Fabrikations-, noch Grundbewilligungen und auch nicht mit der Durchfuhr. Auch die drei Massnahmen zur Lückenfüllung in der bisherigen Gesetzgebung sind mit dem europäischem Recht vereinbar. Im Rahmen der gemeinsamen Handelspoli- tik hat der Rat die Verordnung Nr. 3381/94 vom 19. Dezember 1994 über eine Ge- meinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungs- zweck erlassen. Aufgrund von Harmonisierungsmassnahmen der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hat der Rat ferner eine Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen erlassen (91/477/EWG). Die verschärften Kontrollen betreffend das WG (Ausdehnung der Kontrolle auf besonders konstruierte Bestand- teile und eine Meldepflicht auch bei der Durchfuhr) entsprechen der Gemeinsamen Aktion vom 17. Dezember 1998 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen.
6 Verfassungsrechtliche Grundlagen
Da mit der Deregulierungsvorlage lediglich bestehende Verfahren in vier Gesetzen gestrafft und harmonisiert werden, stellt sich die Frage der verfassungsrechtlichen Grundlagen in diesem Zusammenhang im Prinzip nicht. Grundsätzlich ist festzustellen, dass der Bund einerseits gemäss Artikel 107 Absatz
1 BV Vorschriften zu erlassen hat gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzube-
hör und Munition und anderseits gemäss Absatz 2 desselben Artikels Vorschriften über die Herstellung, die Beschaffung, den Vertrieb sowie über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial. Nicht der Verfassung zu entnehmen ist, in welchem der Gesetze (KMG, WG, GKG, SprstG) welche Regelung zu erfolgen hat. Wenn al- so ein Gesetz zu einem bestimmten Gebiet bereits genügende Regelungen enthält, ist es nicht notwendig, in einem zweiten Gesetz dieselben Sachverhalte nochmals zu regeln und damit Doppelbewilligungspflichten zu provozieren. In diesem Sinne wurde hauptsächlich danach getrachtet, derart bereits bestehende Doppelspurigkei- ten zwischen den einzelnen Gesetzen abzubauen. Bei der Aufhebung der Fabrikationsbewilligung im KMG geht es jedoch nicht um eine Aufhebung einer Doppelspurigkeit, weshalb sich die Frage gestellt hat, ob diese Aufhebung einer Einzelbewilligung verfassungskonform ist. Diese Frage kann be- jaht werden, da nach wie vor grundsätzlich eine Grundbewilligung für die Herstel- lung von Kriegsmaterial erforderlich ist. Soweit die Herstellung von Waffen, die auch unter dem WG kontrolliert sind, betroffen ist, tritt lediglich an Stelle einer Grundbewilligung gemäss KMG eine ähnlich ausgestaltete Waffenhandelsbewilli- gung nach WG.