Lexipedia

Botschaft vom 10. Januar 2001 betreffend Änderungen von Abkommen der EFTA-Staaten mit Drittstaaten

9.2.1 Botschaft

betreffend Änderungen von Abkommen der EFTA-Staaten mit Drittstaaten vom 10. Januar 2001

9.2.1.1 Allgemeiner Teil

Die EFTA-Staaten haben im Verlauf der letzten Jahre mit 15 Staaten in Mittel- und Osteuropa sowie im Mittelmeerraum Freihandelsabkommen abgeschlossen1. Einzel- ne dieser Abkommen bedürfen der Überarbeitung, um sie an die neuen Regeln der WTO, an die Entwicklungen in den Aussenbeziehungen der EU sowie an Verände- rungen innerhalb der EFTA anzupassen (vgl. Ziff. 8.2.1 des Berichts 98/1+2). Mit vorliegendem Sammelantrag unterbreiten wir Ihnen zwei genehmigungsbedürf- tige Abkommensänderungen. Sie betreffen die Bestimmungen über das geistige Ei- gentum im Abkommen mit Slowenien2 und die Bestimmungen über staatliche Bei- hilfen im Abkommen mit Marokko3. Es handelt sich um Änderungen, welche den Vertragsstaaten zur Annahme unter- breitet werden müssen; sie treten in Kraft, sobald sie von allen Vertragsparteien ge- mäss den jeweiligen internen Verfahren genehmigt worden sind.

9.2.1.2 Besonderer Teil: Inhalt der Abkommensänderungen

9.2.1.2.1 Änderung des Abkommens mit Slowenien: Schutz des geistigen Eigentums 9.2.1.2.1.1 Grund der Abkommensänderung Das Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten mit Slowenien wurde am 13. Juni

1995 in Bergen unterzeichnet. Nach der Genehmigung durch die eidgenössischen

Räte (vgl. Botschaft vom 17. Januar 1996, BBl 1996 I 823) wurden die Ratifika- tionsinstrumente am 3. Juli 1996 hinterlegt. Noch vor der Ratifikation des Abkom- mens durch Slowenien trat das WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) in Kraft (SR 0.632.20 Anhang 1C). Um im Freihandelsabkommen mit Slowenien dem TRIPS-Abkommen sowie entsprechen- den Bestimmungen des Assoziationsabkommens EG–Slowenien Rechnung zu tra- gen, vereinbarten die Vertragsparteien in der Folge eine Änderung von Artikel 16 sowie des Anhangs VII. Da das Freihandelsabkommen wegen fehlender Ratifikation durch Slowenien noch nicht in Kraft war, konnte für die Änderung nicht die Form eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses gewählt werden. Die Vereinbarung über die Änderung wurde in einem Protokoll niedergelegt. In der Folge ratifizierte Slowenien das Abkommen zusammen mit diesem Protokoll. Schweizerischerseits bedarf das Protokoll der Genehmigung durch die eidgenössischen Räte.