Parlamentarische Initiative Klärung des Erbrechts des überlebenden Ehegatten Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen de Nationalrates
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Parlamentarische Initiative Klärung des Erbrechts des überlebenden Ehegatten Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
vom 10. Mai 2001
Nach Einsicht in die Stellungnahme des Bundesrates vom 9. März 2001 hat sich die Kommission für Rechtsfragen am 10. Mai 2001 noch einmal mit ihrem Entwurf be- fasst. Dabei folgt sie in Artikel 473 Absatz 1 ZGB dem Bundesrat, in Absatz 2 über- nimmt sie im Sinne eines Kompromisses den Antrag der Minderheit (gemäss Ent- wurf vom 22. Jan. 2001).
10. Mai 2001 Im Namen der Kommission: J. Alexander Baumann
2001-0905 2111
Zusatzbericht
1 Artikel 473 Absatz 1 ZGB
Mit der Revision des Kindesrechts, die 1978 in Kraft getreten ist, wurden die au- sserhalb der Ehe geborenen Nachkommen den ehelichen Nachkommen erbrechtlich gleichgestellt. Gleichzeitig wurde in Artikel 473 Absatz 1 ZGB vorgesehen, dass das Nutzniessungsvermächtnis dem überlebenden Ehegatten auch gegenüber den nicht gemeinsamen Kindern zugehalten werden darf, wenn diese während der Ehe gezeugt wurden. Damit wollte man verhindern, dass der überlebende Ehegatte wegen eines Seitensprungs des Partners oder der Partnerin Einbussen in Kauf nehmen muss. Kommt hinzu, dass das Eherecht, das 1988 in Kraft getreten ist, eine wesentliche Besserstellung des überlebenden Ehegatten zulasten der Nachkommen vorsieht. In- dem der gesetzliche Erbteil des Ehegatten von einem Viertel auf die Hälfte erhöht wurde, verkleinerte sich der Erbteil und damit auch der Pflichtteil der Nachkommen um einen Drittel. In Anbetracht dieser Entwicklungen, und auch im Lichte von Arti- kel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung, erscheint die in Artikel 473 Absatz 1 ZGB vorgesehene Unterscheidung zwischen den vor der Ehe und den während der Ehe gezeugten nicht gemeinsamen Kindern nicht mehr gerechtfertigt. Hingegen ist eine Unterscheidung zwischen gemeinsamen und nicht gemeinsamen – vor oder während der Ehe gezeugten - Kindern naheliegend: Zwischen dem überle- benden Ehegatten und den gemeinsamen Kindern bestehen Familienbande, so dass man ihnen zumuten kann, im Interesse ihres Elternteils vorübergehend auf die Nut- zung ihres Erbteils zu verzichten. Dagegen ist nicht einzusehen, warum nicht ge- meinsame Nachkommen zugunsten eines überlebenden Ehegatten, mit dem sie nicht verbunden sind, sich einen Eingriff in ihren Pflichtteil gefallen lassen müssen. Die Unterscheidung zwischen den gemeinsamen und den nicht gemeinsamen Nach- kommen hat denn auch ihr Vorbild in Artikel 216 ZGB, der Ehegatten unter dem or- dentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung erlaubt, im Rahmen eines Ehevertrages die ganze Errungenschaft dem überlebenden Ehegatten zuzuhalten. Vorbehalten bleiben die Pflichtteile der nicht gemeinsamen Nachkommen.
In Anbetracht dieser Erwägungen beantragt die Kommission, dem Bundesrat zu fol- gen und den Pflichtteil der während der Ehe gezeugten nicht gemeinsamen Kinder von der Nutzniessung durch den überlebenden Ehegatten auszunehmen.
2 Artikel 473 Absatz 2 ZGB
Artikel 473 ZGB stellt grundsätzlich eine Ausnahme im System des Erbrechts dar. Er erlaubt einen Eingriff in das Pflichtteilsrecht der Nachkommen, wenn es darum geht, den überlebenden Ehegatten optimal zu begünstigen. Dieser Eingriff rechtfer- tigt sich, wie schon dargestellt, durch die Familienbande, die zwischen den gemein- samen Nachkommen und dem überlebenden Elternteil bestehen. Die Belastung des Erbteils der gemeinsamen Nachkommen mit der Nutzniessung des überlebenden Ehegatten wird dadurch kompensiert, dass sich dieser Erbanteil vergrössert.
Mit der Verfügung über die freie Quote kann der Erblasser seinen Nachkommen ei- nen Teil dieser Kompensation vorenthalten. Dies spielt dann keine wesentliche Rol- le, wenn die Quote dem überlebenden Elternteil zufällt, der später von den Nach- kommen beerbt wird. Anders verhält es sich, wenn der Erblasser den frei verfügba- ren Teil einem Dritten vermacht: Dann wird dieser Teil den Nachkommen endgültig entzogen. Dadurch verschärft sich die Pflichtteilsverletzung, die je nach Höhe der verfügbaren Quote und je nach der zeitlichen Dauer der Nutzniessung mehr oder weniger einschneidend sein kann. Mit der Änderung von Artikel 473 ZGB bezweckt die Kommission einzig eine Prä- zisierung, keine materielle Änderung des Erbrechts. Sie hatte sich für die Dreiach- telslösung entschieden, um die Verfügungsfreiheit des Erblassers weniger einzu- schränken und flexible Lösungen für den Einzelfall zu ermöglichen. In diesem Sinne hält sie daran fest, dass die verfügbare Quote auch wirklich verfügbar, das heisst nach dem freien Willen des Erblassers zugesprochen werden kann. In Anbetracht des Antrags des Bundesrats, die Zuweisung der verfügbaren Quote nach Artikel 473 nur für den überlebenden Ehegatten zuzulassen, kommt sie aber auf ihren Entscheid bezüglich Höhe der Quote zurück und schliesst sich der ursprünglichen Minderheit an. Die Einviertelslösung hat den Vorteil, dass eine Pflichtteilsverletzung gegenüber den Nachkommen nur in geringerem Umfang möglich ist. Ausserdem stellt sie eine Kompromisslösung zwischen der Einachtels- und der Dreiachtelstheorie dar, die bis anhin beide ihre überzeugten Anhänger hatten.