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Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Solothurn und Appenzell Innerrhoden

04.068

Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Solothurn und Appenzell Innerrhoden

vom 1. Oktober 2004

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen hiermit den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Solo- thurn und Appenzell Innerrhoden mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

1. Oktober 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2004-1396 5629

Übersicht

Nach Artikel 51 Absatz 1 der Bundesverfassung gibt sich jeder Kanton eine demo- kratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels bedürfen die Kantonsverfassungen der Gewährleis- tung des Bundes. Die Gewährleistung wird erteilt, wenn die Kantonsverfassung dem Bundesrecht nicht widerspricht. Erfüllt eine kantonale Verfassungsbestimmung diese Anforderungen, so ist die Gewährleistung zu erteilen; erfüllt eine kantonale Verfassungsnorm eine dieser Voraussetzungen nicht, so ist die Gewährleistung zu verweigern. Die vorliegenden Verfassungsänderungen haben zum Gegenstand: im Kanton Zürich: – Aufgabenteilung Kanton/Gemeinden; im Kanton Solothurn: – Zentralisierung der Oberämter und der Amtschreibereien; – wirkungsorientierte Verwaltungsführung; – Globalbudgetinitiative; – Delegation von Finanzbefugnissen; – Reform der Strafverfolgung; im Kanton Appenzell Innerrhoden: – Aufhebung von Bestimmungen über Verhältnis Kirche – Staat; – formelle Bereinigung. Alle Änderungen entsprechen Artikel 51 der Bundesverfassung; sie sind deshalb zu gewährleisten.

Botschaft

1 Die einzelnen Revisionen

1.1 Verfassung des Kantons Zürich

1.1.1 Kantonale Volksabstimmung

Die Stimmberechtigten des Kantons Zürich haben in der Volksabstimmung vom 30. November 2003 der Änderung von Artikel 48 der Kantonsverfassung mit

252 947 Ja gegen 50 267 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 28. Januar 2004

ersucht der Regierungsrat des Kantons Zürich um die eidgenössische Gewährleis- tung.

1.1.2 Aufgabenteilung Kanton/Gemeinden

1.1.2.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 48 Die Gemeinden sind befugt, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der Verfassung und Gesetze selbständig zu ordnen. Gemeindebeschlüsse können in sachlicher Beziehung nur angefochten werden, wenn sie offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben, oder wenn sie Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher Weise verletzen.

Neuer Text Art. 48 Öffentliche Aufgaben werden vorrangig von den Gemeinden wahrgenommen, wenn sie diese ebenso zweckmässig erfüllen können wie der Kanton. Dabei gewährt das kantonale Recht den Gemeinden Handlungsspielräume, die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind.

Durch die Verfassungsänderung wird das Subsidiaritätsprinzip verankert, nach dem öffentliche Aufgaben in erster Linie von den Gemeinden wahrgenommen werden, sofern diese sie ebenso zweckmässig erfüllen können wie der Kanton. Der kantonale Gesetzgeber ist gehalten, den Gemeinden den Handlungsspielraum zu gewähren, den sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

1.1.2.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Die Organisation des Gemeindewesens und die Festlegung der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden liegen in der Kompetenz der Kantone (Art. 50 Abs. 1 BV). Die vorliegende Änderung bewegt sich vollkommen in diesem Rahmen. Da sie weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

1.2 Verfassung des Kantons Solothurn

1.2.1 Kantonale Volksabstimmung

Die Stimmberechtigten des Kantons Solothurn haben in der Volksabstimmung vom 8. Februar 2004 der Änderung der Artikel 43 Absatz 2 und 44 Absatz 1 der Kan- tonsverfassung mit 62 492 Ja gegen 12 022 Nein zugestimmt. In der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 haben sie folgende Vorlagen angenom- men: – Änderung der Artikel 34, 37 Absatz 1 Buchstaben b und c, 70 Marginalie und Absatz 1, 73, 74 Marginalie und Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Absatz 2, 78 Absatz 2 erster Satz und 81 Absatz 1 der Kantonsverfassung sowie Ergänzung durch die Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe bbis und 71 Absatz 3 (wirkungsorientierte Verwaltungsführung) mit 51 235 Ja gegen

23 585 Nein;

– Änderung von Artikel 29 Absätze 1 Buchstabe c und 3 der Kantonsverfas- sung und Ergänzung durch die Artikel 30 Absatz 3 zweiter Satz, 32 Absatz 2 vierter Satz und 33a (Globalbudgetinitiative) mit 47 364 Ja gegen 27 009 Nein; – Ergänzung der Kantonsverfassung durch Artikel 74 Absatz 2 (Delegation von Finanzbefugnissen) mit 45 830 Ja gegen 28 264 Nein; – Änderung der Artikel 19 Absatz 3, 27 Ziffer 3 Buchstabe a, 75 Absatz 1 Buchstaben c–e, 90 Absatz 1 Buchstaben b, d und h und Absätze 2 und 3 sowie Aufhebung von Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe i der Kantonsverfas- sung (Reform der Strafverfolgung) mit 59 478 Ja gegen 16 197 Nein. Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 und vom 18. Mai 2004 ersucht die Staatskanz- lei des Kantons Solothurn um die eidgenössische Gewährleistung.

1.2.2 Zentralisierung der Oberämter und

der Amtschreibereien

1.2.2.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 43 Abs. 2 2 Die Amtei-Einteilung bildet die Grundlage für die Dezentralisierung von Verwaltung und Rechtsprechung. Art. 44 Abs. 1 1 Amtei- und Bezirksorgane sind die Oberämter, die Amtschreibereien und die Gerichte der Amtei.

Neuer Text Art. 43 Abs. 2 2 Die Amtei-Einteilung bildet die Grundlage für die Dezentralisierung von Verwaltung und Rechtsprechung. Vorbehalten bleibt Artikel 44 Absatz 1. Art. 44 Abs. 1 1 Amteiorgane sind die Oberämter, die Amtschreibereien und die Gerichte der Amtei. Das Gesetz kann bestimmen, dass für die Amteien Solothurn-Lebern und Bucheggberg-Wasseramt ein Oberamt und eine Amtschreiberei geführt wird.

Die Verfassungsänderung ermöglicht es, die Oberämter und die Amtschreibereien für die Amteien Solothurn-Lebern und Bucheggberg-Wasseramt zusammenzulegen.

1.2.2.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Die Festlegung der Verwaltungsorganisation und die Regelung einer Dezentralisa- tion der kantonalen Verwaltung liegen in der Kompetenz das Kantone (Art. 3 und 43 BV). Da die vorliegende Änderung weder der Bundesverfassung noch sonstigem Bundesrecht widerspricht, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

1.2.3 Wirkungsorientierte Verwaltungsführung

1.2.3.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text V. Volksbegehren (Initiative und Volksmotion) Art. 34 Volksmotion 100 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Kantonsrat schriftlich einen Antrag zu stellen. Der Kantonsrat behandelt den Antrag wie eine Motion eines seiner Mitglieder. Art. 37 Abs. 1 Bst. b und c 1 Von der fakultativen Volksabstimmung ausgenommen sind folgende Kantonsratsbeschlüsse: b. Beschlüsse über Volksmotionen nach Artikel 34; c. Finanzbeschlüsse nach Artikel 74; Art. 70 Sachüberschrift und Abs. 1 Mitwirkung des Regierungsrates

1 Der Kantonsrat kann dem Regierungsrat den Auftrag erteilen,

a. Botschaft und Entwurf zu einer Verfassungsänderung, einem Gesetz oder einem ande- ren Beschluss des Kantonsrates vorzulegen; b. einen Gegenstand oder eine Massnahme aus dem Geschäftsbereich von Kantonsrat, Regierungsrat oder Verwaltung zu prüfen. Art. 73 Planung 1 Der Kantonsrat behandelt das Regierungsprogramm und den Finanzplan sowie weitere grundlegende Pläne in einzelnen Aufgabenbereichen und nimmt davon Kenntnis. 2 Er kann über die Weiterführung der Planung Grundsatzbeschlüsse fassen und dem Regie- rungsrat Weisungen erteilen.

3 Grundsatzbeschlüsse binden Kantonsrat und kantonale Behörden.

Art. 74 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. b und c Finanzbefugnisse

1 Der Kantonsrat

b. setzt den jährlichen Voranschlag fest; c. genehmigt die Staatsrechnung. Art. 78 Abs. 2 erster Satz 2 Er erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode ein Regierungsprogramm und einen Finanzplan. …

Art. 81 Abs. 1 1 Der Regierungsrat sorgt für eine rechtmässige und wirksame Verwaltungstätigkeit und bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation.

Neuer Text V. Volksbegehren (Initiative und Volksauftrag) Art. 34 Volksauftrag 1 100 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Kantonsrat zu Fragen der politischen Planung und der Rechtsetzung oder zu weiteren Themen, die Gegenstand eines Auftrags des Kantonsra- tes an den Regierungsrat sein können, schriftlich einen Antrag zu stellen.

2 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

Art. 37 Abs. 1 Bst. b, bbis und c 1 Von der fakultativen Volksabstimmung ausgenommen sind folgende Kantonsratsbeschlüsse: b. Beschlüsse über Volksaufträge nach Artikel 34; bbis. Planungsbeschlüsse nach Artikel 73; c. Beschlüsse nach Artikel 74; Art. 70 Sachüberschrift und Abs. 1 Verhältnis zum Regierungsrat 1 Der Kantonsrat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Im eigenen Zuständigkeitsbereich kann der Regierungsrat in begründeten Fällen vom Auftrag abweichen. Art. 71 Abs. 3 3 Zum Gegenstand eines nicht erfüllten Auftrags oder Planungsbeschlusses kann der Kantons- rat eine parlamentarische Initiative ergreifen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Art. 73 Politische Planung 1 Der Kantonsrat behandelt den Legislaturplan und den integrierten Aufgaben- und Finanzplan sowie weitere grundlegende Pläne in einzelnen Aufgabenbereichen und nimmt davon Kennt- nis. 2 Mit dem Planungsbeschluss beauftragt der Kantonsrat den Regierungsrat zur Entwicklung einer Staatsaufgabe in bestimmter Richtung. Art. 74 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 2 Steuerung von Leistungen und Finanzen

1 Der Kantonsrat

b. setzt periodisch die Struktur und den Bestimmtheitsgrad der Budgetierung fest, ent- scheidet über die wichtigen Fragen der Globalbudgets und beschliesst den Voran- schlag; c. genehmigt den Geschäftsbericht. 2 Der Kantonsrat verknüpft Beschlüsse über Finanzen mit den Leistungen, die dafür zu erbrin- gen sind. Er achtet auf die Wirksamkeit aller Massnahmen des Kantons.

Art. 78 Abs. 2 erster Satz 2 Er erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode einen Legislaturplan und einen integrierten Aufga- ben- und Finanzplan. ... Art. 81 Abs. 1 1 Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation der Verwaltung. Er sorgt für einen rechtmässigen und wirkungsorientierten Dienst an der Öffentlichkeit.

Mit dieser Verfassungsänderung werden die Kernpunkte der wirkungsorientierten Verwaltungsführung auf Verfassungsstufe verankert. Als Mittel der politischen Planung werden der Legislaturplan und der integrierte Aufgaben- und Finanzplan eingeführt. Der Kantonsrat nimmt davon Kenntnis und kann mit einem Planungsbe- schluss punktuell Prioritäten setzen. Der Kantonsrat legt ausserdem periodisch Struktur und Bestimmtheitsgrad des Budgets fest. Mit der parlamentarischen Initia- tive erhält der Kantonsrat ein Sanktionsmittel gegen nicht erfüllte Aufträge oder Planungsbeschlüsse. Im Weiteren wird die Volksmotion durch den Volksauftrag ersetzt, dessen Anwendungsbereich breiter ist als derjenige der Volksmotion.

1.2.3.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Die Regelung des Verhältnisses zwischen Kantonsparlament und -regierung sowie die Festlegung der Instrumente ihres Zusammenwirkens liegen in der Kompetenz der Kantone (Art. 3 und 43 BV). Ebenso liegt die Verankerung von Volksrechten, die weiter gehen als die von der Bundesverfassung verlangten (Art. 51 Abs. 1 zwei- ter Satz BV) in der Kompetenz der Kantone. Da die vorliegende Änderung weder der Bundesverfassung noch sonstigem Bundesrecht widerspricht, ist ihr die Gewähr- leistung zu erteilen.

1.2.4 Globalbudgetinitiative

1.2.4.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 29 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3

1 Das Volk hat das Recht, mit einer Initiative Begehren zu stellen auf:

c. Erlass eines Beschlusses des Kantonsrates, mit Ausnahme der Beschlüsse nach Arti- kel 37; 3 Die übrigen Initiativen können als Anregung oder ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden. Sie müssen sich auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen und eine Rückzugsklausel enthalten.

Neuer Text Art. 29 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3

1 Das Volk hat das Recht, mit einer Initiative Begehren zu stellen auf:

c. Erlass eines Beschlusses des Kantonsrates; nicht zulässig sind Initiativen zu Beschlüs- sen nach Artikel 37, ausgenommen die Globalbudgetinitiative nach Artikel 33a; 3 Die übrigen Initiativen können als Anregung oder ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden, die Globalbudgetinitiative nur als Anregung. Sie müssen sich auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen und eine Rückzugsklausel enthalten.

Art. 30 Abs. 3 zweiter Satz

3 … Für Globalbudgetinitiativen gilt Artikel 33a.

Art. 32 Abs. 2 vierter Satz

2 … Für Globalbudgetinitiativen gilt Artikel 33a.

Art. 33a (neu) Globalbudgetinitiative 1 3000 Stimmberechtigte können eine bestimmte Ausgestaltung eines künftigen mehrjährigen Globalbudgets verlangen. Das Begehren ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf des vorangehen- den mehrjährigen Globalbudgets einzureichen. Die Sammelfrist endet 90 Tage nach der amtli- chen Publikation des Initiativtextes. 2 Bis 12 Monate vor Ablauf des Globalbudgets verabschiedet der Kantonsrat eine Vorlage, die dem Ziel des Begehrens entspricht. Die Vorlage ist spätestens 6 Monate vor Ablauf der Glo- balbudgetperiode zusammen mit einem allfälligen Gegenvorschlag dem Volk zum Entscheid vorzulegen. Zur Finanzierung des Begehrens kann die Vorlage mit einer Änderung des Steuer- fusses verknüpft werden.

Durch diese Verfassungsänderung wird eine neue Initiativform eingeführt. Mit die- ser Initiative können die Stimmberechtigten eine bestimmte Ausgestaltung eines mehrjährigen Globalbudgets verlangen und damit auf vom Staat zu erbringende Leistungen Einfluss nehmen.

1.2.4.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Nach Artikel 51 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) sind die Kantone verpflichtet, ihre Verfassungen obligatorisch der Volksabstimmung zu unterbreiten und eine Initiative auf Verfassungsrevision vorzusehen. Im Übrigen sind die Kantone nach Artikel 39 Absatz 1 BV befugt, die Ausübung der politischen Rechte für ihren Bereich selbständig zu regeln. Die Einführung einer Globalbudgetinitiative liegt innerhalb dieser Kompetenz. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

1.2.5 Delegation von Finanzbefugnissen

1.2.5.1 Inhalt des neuen Textes

Neuer Text Art. 74 Abs. 3 3 Durch Gesetz kann die vorläufige Bewilligung einer Ausgabe, welche keinen Aufschub erträgt, an die für die Finanzen zuständige Kommission delegiert werden. Die Bewilligung ist dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen.

Durch die Verfassungsänderung wird die heute lediglich auf Verordnungsstufe geregelte Kompetenz der Finanzkommission, in dringenden Fällen Kredite vorläufig zu bewilligen, auf Verfassungsstufe verankert.

1.2.5.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Die Festlegung der Kompetenz zur Bewilligung von Ausgaben liegt vollständig in der Organisationskompetenz der Kantone (Art. 3 und 43 BV). Da die vorliegende Änderung weder der Bundesverfassung noch sonstigem Bundesrecht widerspricht, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

1.2.6 Reform der Strafverfolgung

1.2.6.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 19 Abs. 3 3 Betroffene haben Anspruch auf rechtliches Gehör vor einer gesetzlich bestimmten, unabhän- gigen Instanz innert 24 Stunden seit der Festnahme. Dabei muss ihnen das Recht zur Beschwerde an eine im Gesetz genannte richterliche Behörde eröffnet werden. Art. 27 Ziff. 3 Bst. a Das Volk wählt:

3. als Amtei- oder Bezirksorgane:

a. die Amtsgerichtspräsidenten und ihre Statthalter; Art. 75 Abs. 1 Bst. c–e

1 Der Kantonsrat wählt

c. den Staatsanwalt und dessen Stellvertreter; d. die Untersuchungsrichter; e. den Jugendanwalt und dessen Stellvertreter; Art. 90 Abs. 1 Bst. b, d, h und i sowie Abs. 2 und 3

1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch

b. den Jugendanwalt; d. die Jugendgerichte; h. das Kriminalgericht; i. das Kassationsgericht. 2 Strafverfolgungsbehörden sind der Staatsanwalt, die Untersuchungsrichter und die Polizei. 3 Das Gesetz regelt die richterliche Funktion der Untersuchungsrichter und die Befugnis von Verwaltungsbehörden, Bussen zu verfügen.

Neuer Text Art. 19 Abs. 3 3 Betroffene sind unverzüglich einem gesetzlich bestimmten, unabhängigen Gericht vorzufüh- ren, welches über die Anordnung der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft befindet. Art. 27 Ziff. 3 Bst. a Das Volk wählt:

3. als Amtei- oder Bezirksorgane:

a. die Amtsgerichtspräsidenten;

Art. 75 Abs. 1 Bst. c–e

1 Der Kantonsrat wählt:

c. den Oberstaatsanwalt und dessen Stellvertreter; d. die Staatsanwälte; e. den leitenden und die weiteren Jugendanwälte; Art. 90 Abs. 1 Bst. b, d, h und i sowie Abs. 2 und 3

1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch

b. die Jugendanwälte; d. das Jugendgericht; h. den Haftrichter; i. Aufgehoben 2 Strafverfolgungsbehörden sind die Staatsanwaltschaft, die Jugendanwaltschaft und die Polizei. 3 Das Gesetz regelt die Strafverfügungskompetenz des Oberstaatsanwalts, der Staatsanwälte, der Jugendanwälte und der Untersuchungsbeamten sowie die Befugnis von Verwaltungsbehör- den, Strafen zu verfügen.

Die Reform der Strafverfolgung bewirkt den Übergang vom Untersuchungsrichter- modell zum Staatsanwaltsmodell, die Einführung eines unabhängigen Haftrichters, eine Vereinfachung des Instanzenzugs im Strafverfahren, eine Verbesserung der Strukturen im Jugendstrafverfahren und die Einführung von Untersuchungsbeamten. Die Schaffung eines unabhängigen Haftrichters, der an Stelle des Untersuchungs- richters über die Rechtmässigkeit der Festnahme entscheidet, ist die Folge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Diese Änderung bringt es mit sich, dass an der bisherigen Garantie einer Anhörung innert 24 Stunden nicht mehr festgehalten werden kann. Beim Jugendstrafverfahren wurde die Struktur ent- sprechend derjenigen des Erwachsenstrafverfahrens ausgestaltet.

1.2.6.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Nach Artikel 123 Absatz 1 BV ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts Sache des Bundes. Der Bund hat bisher jedoch noch keine einheitliche Strafprozessordnung erlassen, weshalb dieser Bereich noch – unter Vorbehalt verfassungsrechtlicher Verpflichtungen (namentlich Art. 29 und 30 BV) – in der Kompetenz der Kantone liegt. Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind nach Artikel 123 Absatz 2 BV die Kantone zuständig, soweit ein Bundesgesetz nichts anderes vor- sieht. Die Verfassungsänderungen im Kanton Solothurn liegen im Rahmen dieser kantonalen Kompetenzen. Da sie weder der Bundesverfassung noch sonstigem Recht widersprechen, ist ihnen die Gewährleistung zu erteilen.

1.3 Verfassung des Kantons Appenzell Innerrhoden

1.3.1 Kantonale Volksabstimmungen

Die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell Innerrhoden haben in der Landsge- meinde vom 25. April 2004 der Änderung der Artikel 12 Absatz 1 und 47 Absatz 2 der Kantonsverfassung (Aufhebung von Bestimmungen über das Verhältnis Kirche – Staat) zugestimmt. Bereits in der Landsgemeinde vom 27. April 2003 hatten sie der Änderung der Artikel 3, 5 Absatz 2, 9, 12, 18 Absätze 1 und 3, 20bis, 21, 27 Absatz 3, 29 Absätze 4 und 5, 30 Absätze 1, 3, 7–10, 32 Absatz 3, 33 Absatz 1, 36 Absatz 2, 37, 46 Absatz 4, 47, Übergangsbestimmungen Artikel 1 Absatz 3 sowie der Aufhebung von Artikel 5 Absatz 3 und der Übergangsbestimmungen Artikel 1 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 2 (Formelle Bereinigung) der Kantonsverfassung zugestimmt. Mit Schreiben vom 26. April 2004 und vom 29. April 2003 ersuchen Landammann und Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden um die eidgenössische Gewährleistung.

1.3.2 Aufhebung von Bestimmungen

über das Verhältnis Kirche – Staat

1.3.2.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 12 Abs. 1 1 Das öffentliche Unterrichtswesen ist nach Massgabe eingehender Bestimmungen Sache des Staates und der Kirche. Art. 47 Abs. 2 2 Der Ortsgeistliche ist von Amtes wegen Mitglied sowohl des Kirchen- als des Schulrates.

Neuer Text Art. 12 Abs. 1 1 Das öffentliche Unterrichtswesen ist nach Massgabe eingehender Bestimmungen Sache des Staates. Art. 47 Abs. 2 Aufgehoben

Durch die Änderungen werden die Bestimmungen aufgehoben, welche eine Aufsicht der Kirche über die öffentlichen Schulen vorsahen.

1.3.2.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Nach Artikel 62 Absatz 2 BV ist der Grundschulunterricht obligatorisch und unter- steht staatlicher Leitung oder Aufsicht. Eine kirchliche Aufsicht über die öffentli- chen Grundschulen ist seit 1874 nicht mehr bundesrechtskonform. Die betreffenden Bestimmungen der Kantonsverfassung von Appenzell Innerrhoden wurden im Jahre

1872 erlassen, jedoch ab 1874 nicht mehr angewendet, was in einer Fussnote ver-

merkt wurde. Nun wurden die Bestimmungen auch formell aufgehoben. Da diese

Änderung die Kantonsverfassung in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht bringt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

1.3.3 Formelle Bereinigung

1.3.3.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 3 1 Die römisch-katholische Religion geniesst als die Religion des Volkes Gewährleistung und Schutz seitens des Staates. 2 Die Duldung anderer Glaubensbekenntnisse ist anerkannt, sowie auch den Bekennern dersel- ben die Ausübung des Gottesdienstes innert den Schranken der Sittlichkeit gestattet. Art. 5 Abs. 2 und 3 2 Die Verwaltung des den Klöstern zustehenden Vermögens steht nach bisheriger Weise unter Schutz und Aufsicht des Staates.

3 Die Novizenaufnahme geschieht nach bestehenden Vorschriften.

Art. 9 Abs. 2

2 Allfällige Abänderungen des Steuersystems kommen einzig der Landsgemeinde zu.

Art. 12 1 Das öffentliche Unterrichtswesen ist nach Massgabe eingehender Bestimmungen Sache des Staates. 2 Der öffentliche obligatorische Volksschulunterricht ist unentgeltlich. Die daherigen Kosten haben die Schulgemeinden unter angemessener Beihilfe des Staates zu tragen, welcher die Vervollkommnung des Volksschulwesens im Auge hat und namentlich das Fortbildungsschul- wesen sich angelegen sein lässt. Art. 18 Abs. 1 und 3 1 Jeder Stimmberechtigte ist pflichtig, bis zum erfüllten 65. Altersjahr eine Wahl in die Stan- deskommission oder das Kantonsgericht, sowie Beamtungen, welche ihm durch den Grossen Rat, die Standeskommission, die Bezirks-, Kirchen- oder Schulgemeinde, ferner durch ein Gericht, den Bezirks-, Kirchen- oder Schulrat übertragen werden, anzunehmen.

3 Der Grosse Rat ist Rekursbehörde in strittigen Anwendungsfällen.

Den Vertreter des Kantons im schweizerischen Ständerat wählt die ordentliche Landsgemeinde in den Jahren der Integralerneuerung des Nationalrates auf drei Jahre, das erste Mal mit einer Amtsdauer vom 1. Dezember 1896 bis zur ordentlichen Landsgemeinde 1899. Art. 21 Über die Landsgemeinde gelten im weitern noch folgende Bestimmungen: 1. …

2. sie nimmt einen Bericht über die kantonalen Amtsverwaltungen entgegen;

3. ausserordentlich einberufene Landsgemeinden können nur über den oder die Gegenstände, wegen deren die Einberufung geschehen ist, abstimmen. Art. 27 Abs. 3 3 Er* entscheidet, ob namens des Kantons eine ausserordentliche Sitzung der Bundesversamm- lung verlangt (Art. 86 BV), das Referendum (Art. 89 BV) oder die Initiative (Art. 93 BV) ergriffen werden soll.

* D. h. der Grosse Rat

Art. 29 Abs. 4 und 5 4 Er* setzt den Voranschlag über Einnahmen und Ausgaben sämtlicher Landesverwaltungen auf je ein Verwaltungsjahr fest.

5 Er prüft und genehmigt alljährlich die Landesrechnung.

Art. 30 Abs. 1, 3 und 8–11 1 Die Standeskommission besteht aus den in Artikel 20 Ziffer 1 bezeichneten und durch die Landsgemeinde gewählten Landesbeamten, die weder dem Grossen Rat noch einem Bezirksrat noch einem Gericht oder einer Ortsbehörde angehören dürfen. 3 Sie vollzieht die Gesetze und Beschlüsse der Landsgemeinde, ebenso die Verordnungen und Beschlüsse des Grossen Rates und die richterlichen Urteile. 8 Sie überwacht insbesondere das Kirchenwesen sowie die Verwaltung der genossenschaftli- chen Nutzungsgüter. 9 Sie sorgt für beförderliche Erledigung der nach Massgabe der Gesetzgebung an sie gerichte- ten Beschwerden bezüglich die Rechtspflege und die Tätigkeit der Ortsbehörden. 10 In derselben, sowie in den Gerichten können nicht zugleich Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder sitzen (die Auflösung der Ehe hebt den Ausschliessungsgrund der beiden letztgenannten Verwandtschaftsverhältnisse nicht auf). 11 In wichtigeren Fällen können die regierenden oder sämtliche Hauptleute der Bezirke beige- zogen werden. Art. 32 Abs. 3 3 Die Standeskanzlei ist seinen Anordnungen unmittelbar untergeben; er wacht über die Aus- führung der von der Standeskommission gefassten Beschlüsse, er erteilt Gewälte und verfügt Zitationen; er ordnet in dringenden Fällen Verhaftnahmen auf Waren an, ebenso diejenigen Untersuchungen, mit deren Verzug Gefahr verbunden ist.

a. Bezirksversammlung Art. 33 Abs. 1 1 Die Bezirksversammlung besteht aus allen im Bezirk wohnhaften, nach Artikel 16 stimmbe- rechtigten Kantons- und Schweizerbürgern. Art. 36 Abs. 2 2 Der Bezirk kann die weiteren Zuständigkeiten im Rahmen eines Reglementes festlegen.

Art. 37 Hauptleuten und Räten stehen folgende Befugnisse und Pflichten zu: 3. die Ausführung der hoheitlichen Verordnungen, die Vollstreckung der durch die Bezirksver- sammlung ergangenen Beschlüsse, sowie Vorberatung der von der Behörde selbst oder von einzelnen an die Bezirksversammlung zu bringenden Vorlagen. Art. 46 Abs. 4 4 Die Kirchen- und Schulräte bestehen aus fünf bis neun Mitgliedern; sie können da, wo die Kirch- und Schulkreise zusammenfallen, auch in einer Behörde vereint sein. Art. 47 1 Den Kirchen- und Schulräten steht die Leitung der ihnen anheimgestellten Verwaltungen zu, besonders die gedeihliche Förderung der in diesen liegenden Zwecke. Übergangsbestimmung Art. 1 Abs. 2–4 2 Es sollen die nach den Bestimmungen der Verfassung von der Landsgemeinde ausgehenden Wahlen vorgenommen werden; am ersten Maisonntage darauf sollen in den Wahlbezirken die Wahlen in den Grossen Rat, beziehungsweise der Hauptleute und Räte, sowie der Mitglieder der Bezirksgerichte stattfinden; ferner sollen im Laufe desselben Monats die Wahlen der

* D. h. der Grosse Rat

Schul- und Kirchenräte in den betreffenden Kreisen nach Massgabe dieser Verfassung auf die Dauer bis künftigen Kirchhöretag der Gemeinde statthaben. 3 Alle kantonalen Gesetze, Verordnungen und weiteren Erlasse mit rechtssetzendem allge- meinverbindlichen Inhalt sind in die Gesetzessammlungen aufzunehmen. Sie gelten als aufge- hoben, sofern sie am 1. Juli 1992 nicht darin enthalten waren. 4 Vorliegende Verfassung wird der schweizerischen Bundesversammlung zu Gewährleistung vorgelegt werden. Übergangsbestimmung Art. 2 1 Nach Annahme von Artikel 20 Absatz 2 Ziffer 1 (neu) KV findet für den ausscheidenden Armeleutsäckelmeister und Zeugherr keine Ersatzwahl mehr statt. 2 Nach Ausscheiden des Armeleutsäckelmeisters und/oder des Zeugherrn verteilt die Standes- kommission deren Amtsaufgaben unter die verbleibenden Mitglieder. 3 Artikel 20 Absatz 2 Ziffer 1 und Artikel 31 Absatz 2 (neu) KV gelten, sobald die Standes- kommission nach Massgabe dieses Artikels sieben Mitglieder zählt.

Neuer Text Art. 3 Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche sind als Körperschaften öffentlichen Rechts anerkannt. Sie regeln ihre inneren Angelegenheiten selbständig. Art. 5 Abs. 2 und 3 2 Die Verwaltung des den Klöstern zustehenden Vermögens steht nach bisheriger Weise unter Schutz des Staates.

3 Aufgehoben

Art. 9 Änderungen des Steuersystems kommen einzig der Landsgemeinde zu. Art. 12

1 Das öffentliche Unterrichtswesen ist Sache des Staates.

2 Der öffentliche obligatorische Volksschulunterricht ist unentgeltlich. Die entsprechenden Kosten haben die Schulgemeinden unter angemessener Beihilfe des Staates zu tragen, welcher die Vervollkommnung des Volksschulwesens im Auge hat. Art. 18 Abs. 1 und 3 1 Jeder Stimmberechtigte ist pflichtig, bis zum erfüllten 65. Altersjahr eine Wahl in die Stan- deskommission oder das Kantonsgericht, sowie Ämter, welche ihm durch den Grossen Rat, die Standeskommission, die Bezirks-, Kirchen- oder Schulgemeinde, ferner durch ein Gericht, den Bezirks-, Kirchen- oder Schulrat übertragen werden, anzunehmen.

3 Der Grosse Rat ist Rekursbehörde.

Die ordentliche Landsgemeinde wählt in den Jahren der Gesamterneuerung des Nationalrates den Vertreter des Kantons im schweizerischen Ständerat. Art. 21 Die bisherigen Ziffern 2 und 3 werden Ziffern 1 und 2. Art. 27 Abs. 3 3 Er* entscheidet, ob namens des Kantons das Referendum (Art. 141 Abs. 1 BV) oder die Initiative (Art. 160 Abs. 1 BV) ergriffen werden soll.

* D. h . der Grosse Rat

Art. 29 Abs. 4 und 5 4 Er* setzt den Voranschlag über Einnahmen und Ausgaben sämtlicher kantonaler Verwaltun- gen und Gerichte auf je ein Verwaltungsjahr fest.

5 Er prüft und genehmigt alljährlich die Staatsrechnung.

Art. 30 Abs. 1, 3 und 7–10 1 Die Standeskommission besteht aus den in Artikel 20 Ziffer 1 bezeichneten und durch die Landsgemeinde gewählten Mitgliedern, die weder dem Grossen Rat noch einem Bezirksrat noch einem Gericht oder einer Ortsbehörde angehören dürfen. 3 Sie vollzieht die Gesetze und Beschlüsse der Landsgemeinde, ebenso die Verordnungen und Beschlüsse des Grossen Rates und die richterlichen Urteile; letztere nach Massgabe der Gesetz- gebung. Die bisherigen Absätze 8–11 werden Absätze 7–10. Art. 32 Abs. 3 3 Die Ratskanzlei ist seinen Anordnungen unmittelbar untergeben; er wacht über die Ausfüh- rung der von der Standeskommission gefassten Beschlüsse.

a. Bezirksgemeinde Art. 33 Abs. 1 1 Die Bezirksgemeinde besteht aus allen im Bezirk wohnhaften, nach Artikel 16 stimmberech- tigten Kantons- und Schweizerbürgern. Art. 36 Abs. 2 2 Die Bezirksgemeinde kann die weiteren Zuständigkeiten im Rahmen eines Reglementes festlegen. Art. 37 Hauptleute und Räte sorgen für die Ausführung der hoheitlichen Verfügungen, die Vollstre- ckung der durch die Bezirksgemeinde ergangenen Beschlüsse sowie die Vorberatung der von der Behörde selbst oder von einzelnen an die Bezirksgemeinde zu bringenden Vorlagen. Art. 46 Abs. 4

4 Die Kirchen- und Schulräte bestehen aus fünf bis neun Mitgliedern.

Art. 47 Die Absatzzahlen werden gestrichen. Übergangsbestimmung Art. 1 Abs. 2, 3 und 4 Die bisherigen Absätze 2 und 4 werden aufgehoben; der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Übergangsbestimmung Art. 2 Aufgehoben

Im Kanton Appenzell Innerrhoden wurde eine formelle Bereinigung der Gesetzes- sammlung vorgenommen. Bei dieser Bereinigung wurden offensichtliche Fehler und Mängel behoben, begriffliche Anpassungen vorgenommen und Absätze, die keinen Text mehr hatten, nachgeführt. Materielle Änderungen wurden jedoch nicht vorge- nommen.

* D. h. der Grosse Rat

1.3.3.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Die zur Gewährleistung vorgelegten Änderungen sind rein formeller Art und bewir- ken keine Änderung des materiellen kantonalen Verfassungsrechts. Diese formellen Änderungen widersprechen weder der Bundesverfassung noch sonstigem Bundes- recht, weshalb die Gewährleistung zu erteilen ist.

2 Verfassungsmässigkeit

Die Bundesversammlung ist nach den Artikeln 51 und 172 Absatz 2 der Bundesver- fassung für die Gewährleistung der Kantonsverfassungen zuständig.