05.071
Botschaft zum Bundesgesetz über die Biersteuer
vom 7. September 2005
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft die Entwürfe für ein Biersteuergesetz und für einen Bundesbeschluss zur Aufhebung von Erlassen über die Getränke- und die Biersteuer. Wir beantragen Ihnen, den Entwürfen zuzustimmen.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
7. September 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2005-0041 5649
Übersicht
Die Besteuerung des Bieres stützt sich heute auf den Bundesratsbeschluss vom 4. August 1934 über die eidgenössische Getränkesteuer, der von der Bundesver- sammlung am 29. September 1934 genehmigt wurde. Mit Beschluss vom 27. Sep- tember 1937 hat der Bundesrat die allgemeine Getränkesteuer aufgehoben und einzig die Steuer auf Bier beibehalten. In Artikel 41ter der alten Bundesverfassung war die Gesamtbelastung des Bieres (Bier- und Mehrwertsteuer) im Verhältnis zum Bierpreis garantiert. Die neue Bun- desverfassung enthält keine solche Preisbindung mehr. Damit ist der Weg frei für die Ablösung des Getränkesteuerbeschlusses durch ein neues, zeitgemässes Biersteuergesetz. Die Biersteuer gehört zu den auf EU-Ebene harmonisierten Verbrauchssteuern. Der vorliegende Entwurf des Biersteuergesetzes ist im Wesentlichen EU-kompatibel, verhindert Wettbewerbsverzerrungen und begünstigt Kartellbindungen nicht. Das Gesetz berücksichtigt die Verwaltungs- und Erhebungswirtschaftlichkeit und wird voraussichtlich zu keinem Personalmehrbedarf führen. Das Biersteuergesetz soll primär den veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen und Mängel des bisherigen Systems beheben. Bemessungseinheit ist weiterhin der Hektoliter. Die Preisbindung entfällt. Die Steuer bemisst sich neu nach der Gradstärke des Bieres auf der Grundlage des Stammwürzegehalts. Für wirtschaftlich unabhängige Kleinbrauereien mit einer Jahresproduktion von weniger als 55 000 Hektolitern Bier kommt die Biersteuer- mengenstaffel zur Anwendung, bei der sich die Steuer in Stufen von je 1000 Hektoli- tern um 40 Prozent bis zu einer Steuerbelastung von 60 Prozent ermässigt. Das neue Besteuerungssystem ist haushaltsneutral ausgestaltet. Damit sind Ein- nahmen aus der Biersteuer von zurzeit rund 100 Millionen Franken jährlich gewährleistet. Die Reineinnahmen fliessen in die allgemeine Bundeskasse. Das Biersteuergesetz ist ein reines Steuergesetz. Es enthält keine Vorschriften hin- sichtlich des Jugendschutzes, der Werbeverbote und des Lebensmittelrechts.
5650
Inhaltsverzeichnis
Übersicht 5650 Abkürzungen 5653
1 Allgemeiner Teil 5654
1.1 Ausgangslage 5654
1.1.1 Gegenwärtige Regelung 5654
1.1.2 Geschichtliche Entwicklung 5654
1.1.3 Entwicklung des schweizerischen Biermarktes 5657
1.1.3.1 Allgemeines 5657
1.1.3.2 Brauindustrie 5658
1.1.3.3 Verlagerung vom Fass- zum Flaschenbier 5659
1.1.3.4 Änderung der Absatzstruktur 5660
1.1.4 Entwicklung der Preis- und Steuersituation 5661
1.1.5 Steuervergleich mit den Mitgliedstaaten von EU und EFTA 5662
1.1.6 Alkoholprävention 5664
1.1.6.1 Alkoholkonsum 5664
1.1.6.2 Bierkonsum 5664
1.1.6.3 Jugendschutz, Werbe- und Abgabebeschränkungen sowie
Prävention 5664
1.1.6.4 Steuerliche Massnahmen 5665
1.1.6.4.1 Bier 5665 1.1.6.4.2 Biermischgetränke und übrige Mischgetränke aus vergorenem Alkohol 5666
1.1.7 Mängel der heutigen Regelung 5666
1.1.8 Gründe für ein neues Biersteuergesetz 5667
1.2 Zielsetzung 5667
1.2.1 Allgemeines 5667
1.2.2 Kriterien für das neue Besteuerungssystem 5668
1.2.3 Das neue Besteuerungssystem 5669
1.3 Ergebnisse der Anhörung 5669
1.3.1 Allgemeines 5669
1.3.2 Steuergesetz 5670
1.3.3 Abschaffung der Biersteuer 5670
1.3.4 Höhe der Biersteuer 5670
1.3.5 Steuerstruktur 5671
1.3.6 Kompetenz zur Anpassung des Steuersatzes 5671
1.3.7 Süsse Biermischgetränke 5671
1.3.8 Verwendung der Biersteuereinnahmen 5672
1.4 Erledigung eines parlamentarischen Vorstosses 5672
2 Besonderer Teil 5672
2.1 Gliederung des Gesetzesentwurfes 5672
2.2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln 5672
2.2.1 Allgemeine Bestimmungen (1. Abschnitt) 5672
2.2.2 Steuerpflicht (2. Abschnitt) 5673
2.2.3 Steuertarif (3. Abschnitt) 5674
5651
2.2.4 Erhebung und Rückerstattung der Steuer für im Zollgebiet
hergestelltes Bier (4. Abschnitt) 5680
2.2.5 Erhebung und Rückerstattung der Steuer für ins Zollgebiet
eingeführtes Bier (5. Abschnitt) 5683
2.2.6 Rechtsschutz (6. Abschnitt) 5683
2.2.7 Strafbestimmungen (7. Abschnitt) 5684
2.2.8 Schlussbestimmungen (8. Abschnitt) 5686
3 Auswirkungen 5687
3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund 5687
3.2 Auswirkungen auf die Informatik 5687
3.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen 5687
4 Legislaturplanung 5688
5 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen 5688
6 Rechtliche Grundlagen 5688
6.1 Verfassungsmässigkeit 5688
6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen 5689
7 Aufhebung von Erlassen über die Getränke- und die Biersteuer 5689
Anhang 5690
Bundesgesetz über die Biersteuer (Entwurf) 5695 Bundesbeschluss zur Aufhebung von Erlassen über die Getränke- und die Biersteuer (Entwurf) 5707
5652
Abkürzungen
BB Bundesbeschluss BS Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848–1947 BStG Biersteuergesetz aBV alte Bundesverfassung BV neue Bundesverfassung EZV Eidgenössische Zollverwaltung IG Interessengemeinschaft unabhängiger Klein- und Mittelbrauereien LMV Lebensmittelverordnung MWST Mehrwertsteuer SBV Schweizer Brauerei-Verband StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch VStrR Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren WUST Warenumsatzsteuer
5653
Botschaft
1 Allgemeiner Teil
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Gegenwärtige Regelung
Der Rechtsnatur nach ist die Biersteuer eine einphasige Wirtschaftsverkehrssteuer. Ökonomisch gesehen, spricht man auch von einer besonderen Verbrauchs- bzw. Konsumsteuer, welche die allgemeine Umsatzsteuer (MWST) ergänzt. Wie bei den anderen Verbrauchssteuern wird die Steuerbelastung auf die Konsumentinnen und Konsumenten überwälzt. Die Biersteuer ist bundesrechtlich geregelt und wird von der Eidgenössischen Zoll- verwaltung erhoben. Steuerpflichtig sind im Inland die Brauereien und bei der Einfuhr die Zollschuldner. Im Inland hergestelltes und importiertes Bier werden einheitlich besteuert. Die Steuer ist spezifisch, Bemessungsgrundlage ist die Menge. Zurzeit beträgt der Biersteuersatz einheitlich Fr. 24.75 je Hektoliter. Die Besteue- rung beruht auf dem System der Selbstveranlagung. Das Steueraufkommen beträgt jährlich rund 100 Millionen Franken und fliesst in die allgemeine Bundeskasse. Die Verankerung der Gesamtbelastung des Bieres (im Verhältnis zum Bierpreis) in der alten Bundesverfassung (aBV) gab den Brauereien die Gewähr, dass die prozen- tuale fiskalische Belastung des Bieres (Biersteuer und MWST, vormals WUST; bis 1995 noch Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier) auf der gleichen Höhe blieb. Die Brauereien waren so gegen unerwartete und übermässige Biersteuererhöhungen abgesichert. Der Bund seinerseits profitierte von jeder Erhöhung des Bierpreises; er musste jeweils eine der Komponenten (Biersteuer, WUST/MWST oder Zollzuschlä- ge) zwingend erhöhen, um die verfassungsmässig garantierte Gesamtbelastung einzuhalten. Mit dem Wegfall der garantierten Gesamtbelastung in der neuen Bun- desverfassung (BV) wurde der Weg frei für eine Neuregelung der Bierbesteuerung und für den Entwurf eines neuen Biersteuergesetzes (BStG). Bis zur Inkraftsetzung des BStG gilt nach Artikel 196 Ziffer 15 BV das alte Recht.
1.1.2 Geschichtliche Entwicklung
In der Schweiz trugen sich die Politiker bereits Ende des 19. Jahrhunderts mit dem Gedanken, das Bier zu besteuern. Letztlich scheiterten alle Vorstösse am wirt- schaftspolitischen Problem, dass eine Steuer auf Bier Wettbewerbsverzerrungen zur Folge hätte, wenn nicht nebst den bereits steuerpflichtigen gebrannten Wassern auch sämtliche anderen alkoholischen Getränke, einschliesslich des Weins, besteuert würden. Im Hinblick auf die finanziellen Bedürfnisse des Bundes wurde ein vorläufiger Ausweg aus der Kontroverse gefunden, indem mit dringlichem Bundesbeschluss vom 30. September 19271 (Inkrafttreten am 5. Okt. 1927) beschlossen wurde, auf der Einfuhr von Braugerste, Braumalz und Bier neben dem normalen Zoll noch
1 AS 1927 436
5654
Zollzuschläge zu erheben. Das Bier wurde dadurch erstmals zu einer Finanzquelle des Bundes. Als sich zu Beginn der 1930er-Jahre die Wirtschaftskrise auch auf die Bundesfinan- zen auszuwirken begann, sah sich der Bund nach neuen Finanzquellen um. Trotz Widerstand, vor allem aus Kreisen der Weinwirtschaft, beschloss der Bundesrat am 4. August 1934 die Einführung einer allgemeinen Getränkesteuer2 (Inkrafttreten am 1. Jan. 1935), der auch das Bier unterstellt wurde. Der Bundesratsbeschluss wurde am 29. September 19343 von der Bundesversammlung genehmigt. In den nächsten zwei Jahren zeigte sich, dass die Biersteuer etwa drei Viertel des Gesamtertrages der Getränkesteuer ausmachte. Da der Widerstand der Weinbauern in der Zwischenzeit nicht nachgelassen hatte, wurde mit Bundesratsbeschluss vom 27. September 19374 (Inkrafttreten am 1. Okt. 1937) die allgemeine Getränkesteuer aufgehoben und nur noch die Steuer auf Bier beibehalten. Mit Bundesbeschluss vom 26. Oktober 19375 über die Verlängerung und Anpassung des Fiskalnotrechts für das Jahr 1938 wurde die Biersteuer von der Bundesversammlung genehmigt. Die 1941 eingeführte Warenumsatzsteuer sah für das Bier die Hälfte des für Engros- lieferungen festgesetzten Steuersatzes vor. Der reduzierte Satz blieb bis am 1. Januar 1959, dem Zeitpunkt der Verankerung der Gesamtbelastung des Bieres in der aBV, in Kraft. Bei den parlamentarischen Beratungen zu einer Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes setzte man sich 1957 mit dem Antrag des Bundesrates auseinander, die Biersteuer aufzuheben und stattdessen den vollen Warenumsatzsteuersatz anzuwen- den. Während der Ständerat dem Antrag zustimmte, plädierte der Nationalrat für die Beibehaltung der Biersteuer. Das Parlament beschloss darauf, im Sinne eines Kom- promisses, die fiskalische Belastung des Bieres mit Wirkung ab 1. Januar 1959 in der Bundesverfassung (Art. 41ter Abs. 4 Bst. b) zu verankern und die fiskalische Belastung wie folgt zu begrenzen: «Die Gesamtbelastung des Bieres durch die Biersteuer, die Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier sowie durch die Waren- umsatzsteuer darf, im Verhältnis zum Bierpreis, gegenüber dem Stand vom 31. Dezember 1958 weder erhöht noch ermässigt werden.»6 Am massgeblichen Stichtag betrug die Gesamtbelastung 17,7 Prozent des von den Mitgliedbrauereien des Schweizer Brauerei-Verbandes (SBV) festgesetzten einheit- lichen Engrospreises für offenes Lagerbier franko Wirtekeller, der damals meistver- kauften Biersorte. Diese klare Festlegung des Verhältnisses zwischen Preis und fiskalischer Belastung diente sowohl der Brauindustrie, die durch die Biersteuer nicht stärker belastet werden wollte, als auch der gesundheitspolitischen Absicht, die fiskalische Belastung nicht zu reduzieren. Im Weiteren kam dieses System der Indexierung und Fixierung der Belastungshöhe der Handelspolitik der Brauereien entgegen und sicherte dem Bund voraussehbare, steigende Steuereinnahmen. Obschon die Preisbezugsgrösse nur für die dem SBV angeschlossenen Brauereien verbindlich war, wurde das Bemessungssystem seitens der nicht kartellisierten Unternehmen nie angegriffen.
2 SR 641.411 3 BS 6 282 4 SR 641.412 5 AS 1937 809; BS 6 307
6 BB vom 31. Jan. 1958, von Volk und Ständen am 11. Mai 1958 gutgeheissen;
AS 1958 362.
5655
Mit Bundesbeschluss vom 21. Dezember 19677 erteilte die Bundesversammlung dem Bundesrat die Kompetenz, die Gesamtbelastung des Bieres im Verhältnis zu dessen Preis so anzupassen, dass sie weiterhin dem Stand vom 31. Dezember 1958 entspricht8. Die Erhebung der Biersteuer und der WUST war nach Artikel 41ter Absatz 1 aBV bis 1974 befristet. Mit dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 11. März
19719 über die Weiterführung der Finanzordnung des Bundes wurde die Geltungs-
dauer fallen gelassen. Artikel 41ter Absatz 4 Buchstabe b aBV wurde materiell nicht geändert und lautete neu so: «Die Gesamtbelastung des Bieres durch die Biersteuer, die Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier sowie durch die Warenumsatzsteuer bleibt, im Verhältnis zum Bierpreis, auf dem Stand vom 31. Dezember 1970.» In der Botschaft vom 30. Mai 196710 über die Erhöhung der Zollzuschläge auf Bier und Braurohstoffen hielt der Bundesrat im Hinblick auf den Bundesbeschluss vom 21. Dezember 196711 fest, dass als Bierpreis der Engrospreis (Lieferpreis der Braue- reien) zu verstehen ist. Ein entsprechender Hinweis ergibt sich auch aus Ziffer II des genannten Bundesbeschlusses. Dadurch wurde die Interpretation des Preises nach Artikel 41ter aBV indirekt legalisiert. Mit dem Abbröckeln des Bierkartells Ende 1991 entfiel die einheitliche Berech- nungsbasis für die Festsetzung des Biersteuersatzes. Dadurch wurde das in der aBV verankerte System der Bierbesteuerung in Frage gestellt. So stellte sich insbesondere das Problem einer neuen Preisbezugsgrösse für die Festlegung der Gesamtbelastung, weil für die Bierbesteuerung nicht mehr wie bis anhin auf den einheitlichen Engrospreis für offenes Lagerbier abgestellt werden konnte. Dagegen hatte der Wegfall der Preisbindung zweiter Hand (Zwischen- und Detailhandel sowie Gast- gewerbe) auf den Ertrag der Biersteuer keinen Einfluss, da für die Gesamtbelastung des Bieres der Engrospreis massgebend war. Im Rahmen der GATT-Massnahmen wurden mit Bundesratsbeschluss vom 17. Mai 199512 (Inkrafttreten am 1. Juli 1995) die Zollzuschläge auf Braugerste, Braumalz und Bier in die Biersteuer eingebaut. Gleichzeitig wurden die Kompetenz zur Anpassung der Biersteuer an das EFD delegiert und der durchschnittliche Engrospreis sämtlicher Biere aller Brauereien als Preisbasis bezeichnet. Um sich eine einheitliche Bemessungsgrundlage zu verschaffen, melden die Braue- reien seit 1995 für jedes Quartal den Durchschnittspreis aller von ihnen umgesetzten Biere. Diese werden gewichtet und als durchschnittliche Preisbezugsgrösse für die Festsetzung des Biersteuersatzes herangezogen. Von der Kompetenz zur Anpassung der Biersteuer hat das EFD letztmals mit Ver- ordnung vom 5. Oktober 200113 über den Ansatz der Biersteuer Gebrauch gemacht.
7 SR 632.112.21 8 In Anwendung von Ziff. II des BB vom 21. Dez. 1967 über die Erhöhung der Zollzu- schläge auf Braurohstoffen und Bier; Titel geändert in «Bundesbeschluss über die Anpas- sung der Biersteuer» durch Verordnung vom 30. Nov. 1987 über die Anpassung von Erlassen im Zusammenhang mit dem Zolltarif 1986 (AS 1987 2325). 9 AS 1971 907
10 BBl 1967 I 972
11 SR 632.112.21 12 AS 1995 1831 13 AS 2001 3381
5656
Artikel 131 BV sieht die im Verhältnis zum Bierpreis garantierte Gesamtbelastung (Biersteuer und MWST) nicht mehr vor. Damit kann die Biersteuer von der Höhe der Mehrwertsteuer und des Bierpreises abgekoppelt werden.
1.1.3 Entwicklung des schweizerischen Biermarktes
1.1.3.1 Allgemeines
1936 betrug der Nettobierausstoss in der Schweiz rund 2,5 Millionen Hektoliter,
erreichte 1971 4,8 Millionen und fiel bis im Jahr 2004 auf rund 3,5 Millionen zurück. Rund 90 Prozent des Gesamtausstosses entfallen auf die sechs grössten Inlandbrauereien.
1936 wurde kein Bier importiert. In den 1970er- und 1980er-Jahren nahmen die
Bierimporte kontinuierlich zu und erreichten im Jahr 2004 rund 0,7 Millionen Hek- toliter oder 16,5 Prozent des Bierabsatzes in der Schweiz. Der Bierkonsum ist in der Schweiz leicht rückläufig. Der Pro-Kopf-Konsum betrug im Jahr 2004 57,3 Liter (1971 77,7 Liter). Den Löwenanteil halten die traditionellen Schweizer Markenbiere der Mitgliedbrauereien des Schweizer Brauerei-Verbandes.
NETTO-BIERAUSSTOSS INLAND UND BIERIMPORTE SEIT 1936
5'000
4'500
4'000
3'500
3'000
in 1'000 hl 2'500
2'000
1'500
1'000
500
0 1936 1941 1946 1951 1956 1961 1966 1971 1976 1981 1986 1991 1996 2001 Jahr
TOTAL INLANDBIER IMPORTBIER Quelle: Oberzolldirektion
Der Inlandverkauf von Biermischgetränken mit einem Alkoholgehalt von über 0,5 % Vol. Alkohol (Mischungen von Bier mit nichtalkoholischen oder mit gegorenen alkoholischen Getränken) betrug 2003 nach Schätzung der EZV 20 000 Hektoliter. Bei den Biersorten ist der Anteil des Lagerbiers in den letzten Jahrzehnten kontinu- ierlich zurückgegangen, während der Anteil der Spezialbiere und Bierspezialitäten ständig zugenommen hat.
5657
AUSSTOSS NACH LAGER-, SPEZIAL- UND SPEZIALITÄTENBIEREN SEIT 1955
100
90
80
Prozent vom Gesamtausstoss 70
60
50
40
30
20
10
0 1955 1960 1965 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 Jahr
LAGERBIER SPEZIALBIER BIERSPEZIALITÄTEN Quelle: SBV
1.1.3.2 Brauindustrie
1934 bestanden in der Schweiz 60 Braustätten. Durch Fusionen, Aufkäufe und
Betriebsschliessungen ging der Bestand Anfang der 1990er-Jahre auf den Tiefst- stand von 32 Braustätten zurück. Dank der Inbetriebnahme zahlreicher Gasthaus- und Hausbrauereien in den letzten zehn Jahren gab es bis Ende 2004 142 steuer- pflichtige Braustätten. Nach den strukturellen Veränderungen der letzten Jahre wird der Biermarkt Schweiz heute von den internationalen Brauereiriesen Carlsberg A/S, Rheinfelden und Hei- neken N.V., Chur dominiert. Die Interessen dieses Wirtschaftszweigs werden durch den Schweizer Brauerei- Verband (SBV) mit Sitz in Zürich und die Interessengemeinschaft unabhängiger Mittel- und Kleinbrauereien (IG) mit Sitz in St. Gallen wahrgenommen. Im SBV waren Ende 2004 20 Gross-, Mittel- und Kleinbrauereien zusammengeschlossen. Die IG vertritt 17 Mittel-, Klein- und Gasthausbrauereien. Verschiedene Betriebe gehören beiden Branchenorganisationen an. Zu den Aussenseiterbrauereien (dem SBV oder der IG nicht angeschlossene Hersteller) zählen zwei mittelgrosse Braue- reien sowie mehrere Klein- und Gasthausbrauereien und zahlreiche Hausbrauereien. Die Importeure von Bier sind in keinem Verband zusammengeschlossen.
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BRUTTO-BIERAUSSTOSS NACH GRÖSSE DER BRAUEREIEN 2004 Hektoliter
4'000'000
3'585'008 3'500'000 3'225'026
3'000'000
Bruttobierausstoss 2'500'000
2'000'000
1'500'000
1'000'000
500'000 179'106 53'942 40'741 17'852 68'341 0 Hektoliter über 55'000 45'000 - 55'000 35'000 - 45'000 25'000 - 35'000 15'000 - 25'000 weniger als 15'000 TOTAL
Anzahl 6 1 1 6 1 127 142 Brauereien
Quelle: Oberzolldirektion
Nach Angaben des SBV waren im Jahre 2003 rund 2500 Personen unmittelbar im schweizerischen Brauereigewerbe beschäftigt.
1.1.3.3 Verlagerung vom Fass- zum Flaschenbier
Bei der Einführung der Biersteuer im Jahre 1936 betrug der Anteil von Bier im Fass
66 Prozent des Gesamtausstosses. Nach einem vorübergehenden Rückgang auf unter
20 Prozent Anfang der 1970er-Jahre steht der Fassbieranteil heute bei rund
35 Prozent. Das Gros von 62 Prozent entfällt auf Flaschenbier, die restlichen
3 Prozent auf Dosenbier.
5659
NETTO-BIERAUSSTOSS NACH FASS- UND FLASCHENBIER SEIT 1936
6'000
5'000
4'000
in 1'000 hl 3'000
2'000
1'000
0 1936 1941 1946 1951 1956 1961 1966 1971 1976 1981 1986 1991 1996 2001 Jahr
Quelle: Oberzolldirektion FASSBIER FLASCHENBIER GESAMTAUSSTOSS
1.1.3.4 Änderung der Absatzstruktur
1955 wurden rund 87 Prozent des verkauften Bieres über das Gastgewerbe abge-
setzt. Seither haben sich die Bierverkäufe kontinuierlich zu Gunsten des Detailhan- dels verschoben.
BIERABSATZSTRUKTUR SEIT 1955
100.0
90.0
80.0
70.0
60.0
Prozent 50.0
40.0
30.0
20.0
10.0
0.0 55 57 59 61 63 65 67 69 71 73 75 77 79 81 83 85 87 89 91 93 95 97 99 01 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 20 Jahr
Quelle: Oberzolldirektion / SBV GASTSTÄTTEN DETAILHANDEL, KANTINEN usw. PRIVATE, HAUSTRUNK
Im Jahre 2002 erreichten die Absätze über das Gastgewerbe und den Detailhandel je rund die Hälfte des Gesamtausstosses.
5660
1.1.4 Entwicklung der Preis- und Steuersituation
Seit 1959 stiegen die Preise der Bierlieferungen an die Gaststätten kontinuierlich an. Demgegenüber sind die Lieferungen an den Handel schon seit Jahren grösseren Preisschwankungen unterworfen. Mit dem Abbröckeln des Bierkartells Ende 1991 und dem Wegfall der Preisbindung für die SBV-Mitgliedsbrauereien geriet das Preisgefüge auf dem schweizerischen Biermarkt vollends ins Wanken. Seit 1958 (Steuersatz Fr. 6.– je hl) wurde der Biersteuersatz 12-mal erhöht und stieg auf Fr. 24.75 je Hektoliter an, während die Gesamtbelastung von Fr. 10.62 auf Fr. 39.77 je Hektoliter angehoben wurde (vgl. Anhang, «Fiskalische Belastung des Bieres seit 1927»). Nach Erhebungen der EZV hat sich zwischen 1959 und 1995 der Preis für offenes Lagerbier (Bezugsgrösse für die Festsetzung der Biersteuer) von Fr. 60.– je Hektoli- ter auf Fr. 220.45 erhöht, während der gewichtete Durchschnittspreis aller Biere der SBV-Mitgliedsbrauereien von Fr. 67.50 auf rund Fr. 222.– je Hektoliter angehoben wurde. Die Erhöhung beim offenen Lagerbier betrug demzufolge rund 365 Prozent gegenüber 330 Prozent beim gewichteten Durchschnittspreis aller SBV-Biere.
ENGROSPREIS LAGERBIER OFFEN / ALLE BIERE UND GESAMT-STEUERBELASTUNG 1959 - 1995 240
220
200
180
160
Preis je hl in Fr. 140
120
100
80
60
40
20
0
1959 1964 1969 1974 1979 1984 1989 1994 ENGROSPREIS ALLE BIERE ENGROSPREIS LAGERBIER IM FASS Quelle: Oberzolldirektion / SBV STEUERBELASTUNG (BSt, ZOLLZUSCHLÄGE, WUST/MWST)
In den 1950er- und 1960er-Jahren erfolgte die Preisentwicklung beim Fass- und Flaschenbier noch einheitlich, in den 1970er- und vor allem in den 1990er-Jahren bewegte sie sich auseinander. Dies ist unter anderem auf die Preissteigerung beim Fassbier wegen höherer Nebenleistungen an die Gastronomie, auf die Preiserosion beim Flaschenbier im Detailhandel (Verkaufsaktionen) und auf die Verlagerung der Herstellung hochpreisiger offener Premium-Biere vom Ausland in die Schweiz zurückzuführen. Wäre das Bier von 1959 bis 1995 ebenfalls auf der Grundlage des Durchschnittspreises sämtlicher Biere aller Brauereien besteuert worden, so wäre der heutige Biersteuersatz niedriger und das Steueraufkommen geringer.
5661
EINNAHMEN AUS DER BIERBESTEUERUNG SEIT 1927
120.000
100.000
80.000
Mio. Fr. 60.000
40.000
20.000
0.000 1927 1932 1937 1942 1947 1952 1957 1962 1967 1972 1977 1982 1987 1992 1997 2002 Jahr
ZOLLZUSCHLÄGE (bis Juni 1995) BIERSTEUER (ab Juli 1995 Zollzuschläge in Biersteuer eingebaut) Quelle: Oberzolldirektion WARENUMSATZSTEUER (bis 1994); ab 1995 MWST-Einnahmen auf Bier nicht separat ausgewiesen
Die im Rahmen der letzten Steuererhöhung erhobenen Vorwürfe der Brauindustrie, die fiskalische Gesamtsteuerbelastung des Bieres habe sich im Verhältnis zum Bierpreis von 1959 in unmerklichen Schritten von der Verfassungsvorgabe entfernt, ist demzufolge nicht ganz von der Hand zu weisen. Dem ist jedoch entgegenzuhal- ten, dass bei der Neuordnung der Bemessungsgrundlage durch das Parlament nicht die Absicht bestand, die Besteuerung nach dem Preis anders als dazumal zu gestal- ten. Bei der Festlegung wurde sowohl 1959 als auch 1970 auf den Engrospreis der damals meistverkauften Biersorte (Lagerbier offen) abgestellt. Die Grundlage dazu findet sich in der Botschaft vom 30. Mai 196714 zum Bundesbeschluss vom 21. Dezember 196715 über die Erhöhung der Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier und in der Ziffer II des genannten Bundesbeschlusses. Zudem waren verschie- dene Entwicklungen des Biermarktes in den letzten 40 Jahren nicht voraussehbar, und sowohl die Verwaltung als auch das Brauereigewerbe hatten Gründe, das beste- hende Besteuerungssystem nicht in Frage zu stellen. Von einer verfassungswidrigen Besteuerung des Bieres in all den Jahren kann deshalb keine Rede sein. Mit dem Systemwechsel im Jahre 1995 (neue Preisbezugsgrösse auf Grund der Bierumsätze der Inlandbrauereien) konnte dieser Nachteil grösstenteils beseitigt werden. Seither wird der gewichtete Durchschnittspreis sämtlicher Biere als Bemes- sungsgrundlage für die Steuerfestsetzung herangezogen.
1.1.5 Steuervergleich mit den Mitgliedstaaten von EU
und EFTA Die Biersteuer gehört zu den auf EU-Ebene harmonisierten Verbrauchssteuern. Das Gemeinschaftsrecht enthält Bestimmungen über das Steuersystem und setzt für die Mitgliedstaaten Verbrauchssteuermindestsätze fest.
14 BBl 1967 I 972
15 AS 1968 923
5662
Bei einem Vergleich der Steuerbelastung von Bier in der Schweiz mit derjenigen in den mitteleuropäischen Ländern liegt die Schweiz im Mittelfeld. Die südeuropäi- schen Länder haben in der Regel eine tiefere, die nordeuropäischen aber eine wesentlich höhere Biersteuer.
BIERSTEUER IN EUROPA Bier mit 12 Grad Stammwürzegehalt 168.00 oder IS
5 Vol.% Alkohol
Belastung in Euro je Hektoliter 97,25 FI
148,87 NO 80,90 17,60 SE EE 9,40 LV 46,55 DK 10,15 LT
99,35 IE 25,1 89,35 NL UK 18,00 9,44 PL D
20,53 9,52 9,02 BE LU CZ 14,52 SK 24,96 19,85 16,18 AT 13,00 HU 6,60 CH FR 34,90 RO 19,08 SI IT 6,48 BG 15,52 PT 9,72 ES 13,56 EL
8,95 Stand: 01.07.2004 MT 23,95 CY
5663
1.1.6 Alkoholprävention
1.1.6.1 Alkoholkonsum
Die Schweiz gehört zu den Ländern mit einem eher hohen Alkoholkonsum. Der Verbrauch alkoholischer Getränke betrug im Jahr 2003 9,0 Liter reinen Alkohols pro Kopf der Wohnbevölkerung. Der Gesamtverbrauch ist in den letzten Jahren leicht rückläufig. Dagegen nahm der Alkoholkonsum bei Kindern und Jugendlichen in den letzten Jahren zu. Dies ist vor allem auf die Verbreitung von süssen alkoholischen Mixge- tränken, bekannt als «Alcopops», «Premix» oder «Designerdrinks», sowie auf die Steuer- und Preissenkung im Jahre 1999 bei den ausländischen Spirituosen zurück- zuführen.
80 Prozent der Bevölkerung in der Schweiz haben keine Probleme mit dem Konsum
von Alkohol. Rund 20 Prozent dagegen bekunden mehr oder weniger grosse Schwierigkeiten mit dem Alkohol.
1.1.6.2 Bierkonsum
Auch der Bierkonsum ist in den letzten Jahren leicht rückläufig. Der Pro-Kopf- Konsum betrug im Jahr 2004 noch 57,3 Liter (1971 77,7 Liter). Der Anteil des Bieres am Gesamtalkoholkonsum (reiner Alkohol) beläuft sich auf rund 30 Prozent. Im Vergleich zu den EU-Ländern liegt der Pro-Kopf-Konsum in der Schweiz im unteren Drittel. So wurden im Jahr 2002 beispielsweise in der Tschechischen Repu- blik 160 Liter, in Deutschland 123 Liter, in Österreich 107 Liter, in Spanien 75 Liter und in Frankreich 35 Liter pro Kopf konsumiert.
1.1.6.3 Jugendschutz, Werbe- und Abgabebeschränkungen
sowie Prävention Um einem übermässigen Alkoholkonsum entgegenzuwirken und die Jugend vor Alkoholproblemen zu schützen, hat der Gesetzgeber verschiedene Werbe- und Abgabebeschränkungen auf alkoholischen Getränken erlassen. Bier ist davon wie folgt betroffen: – Seit dem 1. Mai 2002 ist die Abgabe der klassischen Gärprodukte gesamt- schweizerisch geregelt. Nach Artikel 37a der teilrevidierten Lebensmittel- verordnung vom 1. März 1995 (LMV)16 sind der Verkauf und der Aus- schank an bestimmte Auflagen gebunden; so darf unter anderem Bier nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. – Jeder Kanton verfügt über die Kompetenz, strengere Massnahmen zu erlas- sen. Die jeweiligen Wirtschaftsgesetze sehen Altersgrenzen für den Verkauf bzw. den Ausschank alkoholischer Getränke an Jugendliche vor. Beispiels- weise gilt im Kanton Tessin für sämtliche alkoholischen Getränke die Altersgrenze von 18 Jahren.
16 SR 817.02
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– Werbebestimmungen für sämtliche Alkoholika finden sich in Artikel 37 LMV17. Dieser untersagt unter anderem die Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet. – Nach Artikel 136 des Strafgesetzbuches18 wird die Verabreichung von alko- holischen Getränken an Kinder unter 16 Jahren in Mengen, welche die Gesundheit gefährden, mit Gefängnis oder Busse bestraft. – Das Radio- und Fernsehgesetz vom 21. Juni 199119 untersagt die Werbung für sämtliche alkoholischen Getränke in Radio und Fernsehen. Das Gesetz befindet sich zurzeit in Revision. In den Frühjahrssessionen 2004 und 2005 haben der National- und der Ständerat beschlossen, das Alkoholwerbeverbot für Wein und Bier bei Privatsendern in der Schweiz aufzuheben. – In den meisten kantonalen Handels- und Gastgewerbegesetzen findet sich eine Vorschrift, die das Preisverhältnis zwischen den billigsten alkoholfreien und alkoholhaltigen Getränken regelt. – Nach den Grundsätzen der Schweizerischen Kommission für die Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation (schweizerische Lauterkeitskommis- sion) ist die Werbung für Alkohol (Werbung auf Informationsträgern, Mus- terverteilung, Werbeaktionen auf Arealen, Werbung auf Sportbekleidung, Sportgegenständen, Fahrzeugen usw.) gegenüber Personen unter 20 Jahren in bestimmten Fällen unlauter. Verstösse werden von der Kommission ver- folgt. Als eine wichtige Ergänzung zu den bestehenden gesetzgeberischen Massnahmen führt der Bund das nationale Alkoholprogramm «Alles im Griff?» durch.
1.1.6.4 Steuerliche Massnahmen
1.1.6.4.1 Bier Die Biersteuer ist eine reine Fiskalabgabe. Bier wurde seit jeher nicht allzu stark belastet, was darauf zurückzuführen ist, dass es als Volksgetränk betrachtet wird, die Konsumentinnen und Konsumenten oft über tiefe Einkommen verfügen und die Konkurrenzprodukte wie Wein und Apfelwein nicht besteuert sind. Pro und Contra einer möglichen Steuererhöhung auf Bier werden in den Erläuterun- gen zu Artikel 11 E-BStG (Steuersatz) eingehend erörtert.
17 SR 817.02 18 SR 311.0 19 SR 784.40
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1.1.6.4.2 Biermischgetränke und übrige Mischgetränke aus vergorenem Alkohol Zur Bekämpfung des Alkoholkonsums hat das Parlament am 3. Oktober 2003 die Einführung einer Sondersteuer auf Alcopops (süsse gebrannte Wasser)20 beschlos- sen. Mit der Inkraftsetzung dieser Sondersteuer am 1. Februar 2004 wurden diese Getränke verteuert und dürften zum Teil vom Markt verschwinden. Süsse Mischgetränke auf der Grundlage von ausschliesslich durch Vergärung gewonnenem Alkohol wie Bier, Natur-, Obst- und Schaumwein fallen indessen nicht unter diese Sondersteuer. Konsequent und im Sinne der nationalrätlichen Debatte über die Alcopops vom 29. September 2003 wäre es, alle süssen Mischgetränke – egal auf welcher alkoholischen Grundlage – mit derselben Sonderabgabe zu belegen. Eine Aufnahme der süssen vergorenen Mischgetränke ins Biersteuergesetz kommt nach Ansicht des Bundesamtes für Justiz nicht in Frage, weil diese Getränke nicht nur aus Bier, sondern auch aus Natur-, Obst- oder Schaumwein bestehen können. Im Weitern ist es unzulässig, auf Bier eine Lenkungsabgabe zu erheben, weil Artikel
131 BV für Bier nur eine besondere Verbrauchssteuer vorsieht. Eine Lenkungsab-
gabe müsste auf Artikel 118 der Bundesverfassung basieren. Ebenfalls abzulehnen ist nach Ansicht des Bundesamtes für Justiz eine Aufnahme dieser Mischgetränke ins Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932 (SR 680), da vergorene Getränke aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht der Alkoholgesetzgebung unter- stehen. Eine Besteuerung nach der Alkoholgesetzgebung wäre zudem verfänglich und würde den unzutreffenden Eindruck erwecken, auch die übrigen Bestimmungen des Alkoholgesetzes seien auf die süssen vergorenen Mischgetränke anwendbar, was in der Rechtsanwendung zu Konfusionen führen würde. Eine Besteuerung dieser Süssgetränke wäre folglich nur über eine Lenkungsabgabe in einem neuen Bundesgesetz denkbar. Wegen der zur Zeit geringen Nachfrage auf dem Inlandmarkt verzichtet der Bundesrat vorläufig auf die Sonderbelastung dieser vergorenen Mischgetränke. Süsse Biermischgetränke unterliegen aber mit der Inkraftsetzung des BStG immerhin der Biersteuer.
1.1.7 Mängel der heutigen Regelung
Eine Beurteilung des heutigen Biersteuersystems aus finanzwirtschaftlicher Sicht erfordert einen Vergleich mit den Hauptansprüchen an eine optimale Verbrauchs- steuer. Es sind folgende Hauptmängel festzustellen: – Die geltende Bierbesteuerung verursachte tendenziell Wettbewerbsverzer- rungen, die auf das System der Preisbindung zurückzuführen sind. – Seit der Preisspaltung beim Flaschenbier im Jahre 1985 (höhere Engrosprei- se für das Gastgewerbe als für den Detailhandel) besteht aus steuerlicher Sicht ein Wettbewerbsnachteil für den Detailhandel, weil die Steuerbelas- tung dieselbe ist.
20 AS 2004 455
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– Der Steuersatz ist für alle Biere gleich hoch, unabhängig von Aufmachung, Gradstärke (Alkohol- oder Stammwürzegehalt) und Preislage. Weil bei- spielsweise der Engrospreis des Spezialbieres über demjenigen des Lager- bieres liegt, ist die relative steuerliche Belastung des Lagerbieres höher als diejenige des Spezialbieres. Brauereien mit einem hohen Anteil an Spezial- bier werden gegenüber anderen Brauereien also steuerlich begünstigt. – Viele Bestimmungen im Bundesratsbeschluss vom 4. August 1934 über die eidgenössische Getränkesteuer sind nicht mehr zeitgemäss und erfordern eine Neufassung. – Durch die geltende Gesamtbelastung gerät der Bundesrat bei jeder Mehr- wertsteuererhöhung oder -senkung in Zugzwang, indem die Biersteuer ange- passt werden muss. Erhöhungen des Mehrwertsteuersatzes haben sogar eine Senkung des Biersteuersatzes zur Folge, wodurch die Biersteuereinnahmen geschmälert werden. – Als Folge des Zerfalls des Bierkartells 1991 hat sich auf dem schweizeri- schen Biermarkt eine grosse Preis- und Produktevielfalt entwickelt. Mit dem Wegfall der vom SBV festgelegten einheitlichen Engrospreise war keine verlässliche Berechnungsbasis für die fiskalische Gesamtbelastung mehr vorhanden. Deshalb wurde 1995 auf das System der Meldung der Durch- schnittspreise aller Biere durch die Herstellerbrauereien umgestellt. Die Ermittlung des gewichteten Durchschnittspreises auf diesem Weg ist mit einem administrativen Mehraufwand verbunden und wegen der häufigen Strukturänderungen bei den Brauereien nicht unproblematisch.
1.1.8 Gründe für ein neues Biersteuergesetz
Mit dem Abbröckeln des Bierkartells war das in der aBV verankerte System der Bierbesteuerung nicht mehr vollziehbar. Wesentliche Korrekturen am bestehenden System waren ohne Änderung der Bundesverfassung nicht möglich. Eine Verfas- sungsänderung nur wegen des Bieres kam nicht in Frage, nicht zuletzt auch deshalb, weil der Bund Gefahr lief, die Biersteuer zu verlieren. Artikel 131 BV sieht die im Verhältnis zum Bierpreis garantierte Gesamtbelastung (Biersteuer und MWST) nicht mehr vor. Deshalb kann die Biersteuer von der Mehrwertsteuer abgekoppelt und auf die preisabhängige Besteuerung verzichtet werden, womit der Weg für ein neues BStG und für die Ablösung des Bundesrats- beschlusses vom 4. August 1934 über die eidgenössische Getränkesteuer frei wird. Bis zum Erlass des neuen BStG gilt nach Artikel 196 Ziffer 15 BV das alte Recht.
1.2 Zielsetzung
1.2.1 Allgemeines
Das neue BStG wird den Bundesratsbeschluss vom 4. August 1934 über die eidge- nössische Getränkesteuer, der seit 1937 nur noch für die Besteuerung des Bieres gilt, ablösen. Es trägt den Besonderheiten einer Verbrauchssteuer Rechnung und soll, mit Rücksicht auf die Entwicklung der europäischen Integration, über eine lange Zeit- dauer Bestand haben. Das Steuerverfahren ist so konzipiert, dass kein administrati-
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ver Mehraufwand zu erwarten ist, das schweizerische Brauereigewerbe gegenüber dem ausländischen nicht benachteiligt und die Zahl der Steuerpflichtigen gegenüber der heutigen Regelung nicht erhöht wird. Das neue BStG ist ein reines Steuergesetz. Es enthält keine Vorschriften hinsichtlich Jugendschutz, Werbeverbote und Lebensmittelrecht. Diese sind in anderen Erlassen enthalten (siehe Ziff. 1.1.6.3). Mit Beschluss vom 25. März 199221 hat der Bundesrat den Ansatz der Biersteuer auf den 1. April 1992 dem neuen, von den Brauereien festgesetzten Engrospreis für offene Lagerbiere angepasst und gleichzeitig das EFD beauftragt, eine neue Vorlage über die Bierbesteuerung unter Berücksichtigung folgender Kriterien auszuarbeiten: – Die Biersteuer darf die Kartellbindung nicht begünstigen. – Sie darf, soweit möglich, keine Wettbewerbsverzerrungen schaffen. – Sie soll den Bundesrat und die Verwaltung von routinemässigen Anpassun- gen und administrativen Umtrieben entlasten. Weil eine Neuregelung oder Korrektur des bestehenden Systems der Bierbesteue- rung ohne Änderung der geltenden Verfassungsbestimmung nur schwer zu realisie- ren und die Streichung der Gesamtbelastung in der BV sowieso geplant war, wurde mit der Vorlage des neuen BStG bis zum Inkrafttreten der BV zugewartet. Viele Bestimmungen des geltenden Rechts wurden an die heutigen Verhältnisse angepasst und in geänderter Form ins BStG übernommen.
1.2.2 Kriterien für das neue Besteuerungssystem
Bei der Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs wurden folgende Grundsätze berück- sichtigt: – keine Favorisierung von Kartellbildungen; – keine Wettbewerbsverzerrungen; – Einfachheit, Entlastung des Bundesrates; – Verwaltungs- und Erhebungswirtschaftlichkeit; – weder Mehr- noch Mindereinnahmen; – EU-Kompatibilität; – keine Steuerkumulation (keine steuerliche Doppelbelastung, beispielsweise durch die Bier- und die Alkoholsteuer); – Wegfall der Preisbindung; – Verhindern von Steuerhinterziehung.
21 AS 1992 800
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1.2.3 Das neue Besteuerungssystem
In Artikel 131 BV ist die im Verhältnis zum Bierpreis garantierte Gesamtbelastung (Biersteuer und MWST) nicht mehr enthalten. Das neue BStG verzichtet demzu- folge auf jegliche Preisbindung. Die Biersteuer gehört zu den auf EU-Ebene harmonisierten Verbrauchssteuern. Der vorliegende Gesetzesentwurf wurde an das Gemeinschaftsrecht22 angepasst. Das Besteuerungssystem ist spezifisch ausgerichtet, Bemessungseinheit ist der Hekto- liter. Die Steuerstruktur ist EU-kompatibel. In Abweichung vom geltenden Recht bemisst sich die Steuer nach der Gradstärke des Bieres auf der Grundlage des Stammwürzegehaltes. Im Weiteren kommt für wirtschaftlich unabhängige Kleinbrauereien mit einer jährlichen Gesamtproduktion von weniger als 55 000 Hektolitern Bier die Biersteuermengenstaffel zum Tragen, bei der sich die Steuer in Stufen von je 1000 Hektolitern um 40 Prozent bis zu einer Steuerbelastung von 60 Prozent ermässigt. Die Steuerermässigung wird auch für eingeführtes Bier gewährt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und eine ausländi- sche amtliche Bescheinigung über die Jahresproduktion der Herstellerbrauerei vorliegt. Steueraussetzung In der EU ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, Bier aus Steuerlagern (Herstel- lungsbetriebe und Bierlager) unversteuert an andere Steuerlager im Steuergebiet oder an Steuerlager und berechtigte Empfänger in anderen EU-Mitgliedstaaten zu versenden. Informelle Gespräche mit dem SBV haben ergeben, dass die schweizerische Brauin- dustrie zurzeit an einem System der Steueraussetzung kein Interesse hat. Aus diesem Grund wurde auf die Aufnahme von Bestimmungen über die Steueraussetzung verzichtet. Für eingeführtes Bier besteht die Möglichkeit, dieses in einem offenen Zolllager (privates Zolllager) steuerfrei zu lagern. Dadurch sind eingeführte ausländische Biere den inländischen, die einer Quartalsbesteuerung unterliegen, gleichgestellt.
1.3 Ergebnisse der Anhörung
1.3.1 Allgemeines
Am 18. März 2004 beauftragte der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdeparte- ments die Eidgenössische Zollverwaltung, den Entwurf des BStG und den dazuge- hörigen erläuternden Bericht in die Anhörung bei den unmittelbar interessierten Verbänden und Organisationen des Braugewerbes, der Getränkebranche, des Han- dels und des Gastgewerbes sowie bei den Organisationen aus dem Bereich des Konsumentenschutzes und der Prävention zu geben. Die Anhörung dauerte bis zum
22 Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Okt. 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21; Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Okt. 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteu- ersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29.
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28. Mai 2004. Insgesamt wurden 33 Stellungnahmen eingereicht. 16 Anhörungs- adressaten verzichteten auf einen Kommentar. Der vorliegende Entwurf zum Biersteuergesetz wird mehrheitlich begrüsst. Von Seiten der Wirtschaft und der Brauereibranche werden die Schaffung eines neuen Biersteuerrechts und die damit verbundenen strukturellen Anpassungen an die Entwicklung der letzten Jahrzehnte und an die EU als ausgesprochen positiv beur- teilt. Für die Organisationen der Prävention geht das BStG zu wenig weit. Sie verlangen eine grundsätzliche Überarbeitung des Entwurfs und eine bessere Berücksichtigung der gesundheitspolitischen Aspekte.
1.3.2 Steuergesetz
Die Wirtschaftsorganisationen und die Brauereibranche legen besonderen Wert darauf, dass das BStG als reines Steuergesetz ausgestaltet wird und andere Anliegen nicht berücksichtigt. Auch die Konsumentenschutzorganisationen möchten, dass die präventiven Massnahmen gegen einen übermässigen Alkoholkonsum in anderen übergeordneten Gesetzen geregelt werden. Die Organisationen der Prävention sind der Ansicht, dass diese Sichtweise überholt und im BStG den gesundheitspolitischen und volkswirtschaftlichen Aspekten mehr Beachtung zu schenken ist. Grundsätzlich sollen alle alkoholhaltigen Getränke, also auch Trauben- und Obstwein, besteuert werden, wobei der Besteuerung gesund- heitspolitische Überlegungen zu Grunde gelegt werden müssen.
1.3.3 Abschaffung der Biersteuer
Von den Organisationen der Wirtschaft und der Brauereibranche wird nachhaltig auf die steuerliche Benachteiligung des Bieres im Vergleich zu den anderen vergorenen Getränken wie Trauben- und Obstwein hingewiesen. Von Seiten des Gastgewerbes wird sogar die Abschaffung der Biersteuer oder eine grundsätzliche Diskussion über deren Weiterführung gefordert. Die Organisationen der Wirtschaft und der Brauereibranche sind zwar auch für eine Abschaffung, tolerieren aber aus Gründen der momentanen schwierigen Finanzlage des Bundes eine Weiterführung der Bierbesteuerung.
1.3.4 Höhe der Biersteuer
Wirtschaftsorganisationen und Brauereibranche verlangen eine Reduktion der heuti- gen Biersteuersätze. Begründet wird der Antrag mit der massiv tieferen steuerlichen Belastung des Bieres im Nachbarland Deutschland und einer Weiterführung der ehemals verfassungsmässig garantierten Gesamtbelastung. So wird unter anderem gefordert, bei Erhöhungen der Mehrwertsteuersätze die Biersteuersätze entsprechend herabzusetzen.
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Für die Organisationen der Prävention ist die Steuerbelastung des Bieres eindeutig zu tief. Sie fordern, die Besteuerung des Bieres neu als Lenkungsinstrument einzu- setzen und möglichst hohe Steuersätze im Sinne einer Lenkungsmassnahme anzu- streben. Der schweizerische Spirituosen- und der schweizerische Weinhändlerverband schla- gen vor, analog zur Alkoholgesetzgebung die Steuersätze nicht im BStG, sondern in der künftigen Biersteuerverordnung zu verankern, wobei sich die Belastung jeweils nach der Höhe der Alkoholsteuer auszurichten hätte.
1.3.5 Steuerstruktur
Die Brauereibranche spricht sich ausdrücklich für eine Besteuerung des Bieres nach dem Stammwürzegehalt und für die vorgeschlagene Abstufung aus. Von Seiten der Präventionsorganisationen wird mehrheitlich eine Besteuerung nach dem Alkoholgehalt vorgeschlagen.
1.3.6 Kompetenz zur Anpassung des Steuersatzes
Von Seiten der Wirtschaft und der Brauereibranche wird gefordert, den erforder- lichen Teuerungssatz auf 7 bzw. 10 Prozent zu erhöhen. Im Weitern sei die Höhe der Biersteuer auf dem heutigen Stand zu belassen, solange in einem Nachbarland das Bier wesentlich tiefer besteuert werde. Einzelne Organisationen fordern, bei einer Erhöhung der MWST um 1 Prozent die Biersteuer jeweils um Fr. 2.– je Hektoliter zu reduzieren. Von Präventionsseite wird verlangt, den Steuersatz jeweils an die aktuelle Alkohol- situation anzupassen, damit eine konsumvermindernde Wirkung erzielt werden könne.
1.3.7 Süsse Biermischgetränke
Die Organisationen der Getränkebranche lehnen eine Lenkungsabgabe auf süssen alkoholhaltigen Mischgetränken grundsätzlich ab. Die Brauereibranche spricht sich ebenfalls gegen die Abgabe aus, befürwortet jedoch im Falle von deren Einführung eine einheitliche fiskalische Belastung aller vergleichbaren alkoholhaltigen Produkte, d.h. aller süssen Mischgetränke auf der Basis von Gäralkohol. Von Seiten der Hotellerie und der Organisationen der Prävention wird die Einfüh- rung einer einheitlichen Belastung aller süssen alkoholhaltigen Mischgetränke gefordert.
5671
1.3.8 Verwendung der Biersteuereinnahmen
Von Präventionsseite wird verlangt, einen Teil der Einnahmen zu Gunsten der Prävention und der Behandlung von Alkoholproblemen zu verwenden, unter ande- rem für die soziale Krankenversicherung.
1.4 Erledigung eines parlamentarischen Vorstosses
Am 15. Dezember 1993 reichte Nationalrat Karl Tschuppert eine Motion zur Umgestaltung der schweizerischen Bierbesteuerung mit folgendem Wortlaut ein: «Der Bundesrat wird eingeladen, bei der Anpassung der Steuergesetzgebung im Zuge der Einführung der Mehrwertsteuer auch die Biersteuer auf ein europäisch bewährtes System, die sog. EU-Biersteuerstaffel, umzustellen.» Am 23. März 1995 wurde die Motion als Postulat (93.3616) an den Bundesrat überwiesen. Die Biersteuermengenstaffel ist im BStG berücksichtigt. Bei der Inkraftsetzung des BStG kann das Postulat Tschuppert abgeschrieben werden.
2 Besonderer Teil
2.1 Gliederung des Gesetzesentwurfes
Der Entwurf ist in acht Abschnitte gegliedert. Der erste Abschnitt enthält allgemeine Bestimmungen, im zweiten Abschnitt ist die Steuerpflicht umschrieben und im dritten Abschnitt folgt der Steuertarif. Die Abschnitte 4 und 5 befassen sich mit der Erhebung und Rückerstattung der Steuer. Die Abschnitte 6–8 enthalten die Rechts- mittel, die Straf- und die Schlussbestimmungen.
2.2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
2.2.1 Allgemeine Bestimmungen (1. Abschnitt)
Art. 2 Gegenstand Artikel 2 legt das Steuerobjekt fest. Auch alkoholfreies Bier ist dem BStG unterwor- fen. Alkoholfreies Bier ist zwar steuerfrei, wird jedoch bezüglich Meldepflicht, Registrierung, Kontrolltätigkeit und Strafbestimmungen wie alkoholhaltiges Bier behandelt. Diese Lösung trägt zur Steuersicherung bei und hat den Vorteil, dass in den Gesetzesartikeln jeweils nicht explizit auf das alkoholfreie Bier verwiesen werden muss. Die Herstellung von Bier mit einem Alkoholgehalt von über 15 Volumenprozent ist unrealistisch; solche Biere wären nach Artikel 2 Absatz 2 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 193223 der Alkoholgesetzgebung unterworfen.
23 SR 680
5672
Art. 3 Begriff Als Interpretationshilfe für den Begriff Bier dient gegenüber dem geltenden Recht neu die Nomenklatur des schweizerischen Zolltarifs24. Der für die Zollabfertigung massgebende Geltungsbereich der Tarifnummer ist damit auch für die Steuererhe- bung massgebend. Die Anlehnung an den Zolltarif ist EU-kompatibel. Diese Lösung ist vollzugsfreundlich und wurde auch schon im Mineralölsteuergesetz25 und im Automobilsteuergesetz26 gewählt. Eine Anlehnung an die Definitionen der Lebens- mittelverordnung ist nicht erwünscht, da nach diesen Definitionen viele Biergeträn- ke, z.B. die meisten Biermischgetränke, nicht als Bier gelten. Nebst alkoholfreiem und alkoholhaltigem Bier sind auch alle Biermischgetränke mit einem Alkoholgehalt von über 0,5 % Vol. Alkohol (Mischungen von Bier mit nicht- alkoholischen oder mit vergorenen Getränken) dem BStG unterworfen.
Art. 4 Entstehung der Steuerforderung Grundsätzlich entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem das Bier die Braue- rei verlässt oder zum Konsum im Herstellungsbetrieb verwendet wird (Inlandbier), oder mit der Überführung des Bieres in den zollrechtlich freien Verkehr (importier- tes Bier). Diese Regelung entspricht dem geltenden Recht. Damit ist die steuerliche Gleichbehandlung des eingeführten und des inländischen Bieres sichergestellt.
Art. 5 Steuerbehörde Wie bisher wird die Bierbesteuerung der EZV übertragen, die über das nötige Fach- wissen und die erforderliche Infrastruktur zum Vollzug des BStG verfügt.
Art. 6 Anwendbarkeit der Zollgesetzgebung Da der Vollzug der Biersteuergesetzgebung der EZV obliegt, liegt es nahe, die für die Zölle geltenden Vorschriften auf die Biersteuergesetzgebung anwendbar zu erklären. Dadurch kann das Gesetz entlastet werden. Einer gleichen Verweisungs- technik bedienen sich übrigens auch andere nicht zollrechtliche Erlasse (MWST-, Alkohol-, Tabaksteuer- und Mineralölsteuergesetz). Die Verweisung auf die Zollvorschriften entspricht dem geltenden Recht.
2.2.2 Steuerpflicht (2. Abschnitt)
Art. 7 Steuerpflichtige Personen Wie bei den anderen Verbrauchssteuern wird die Biersteuer beim Hersteller oder Importeur erhoben und den Konsumentinnen und Konsumenten weiterbelastet. Dieses Verfahren entspricht dem Verbrauchssteuerrecht. Für die Bereiche Steuernachfolge und Mithaftung für die Steuer wurden die Bestimmungen des geltenden Steuerrechts übernommen.
24 SR 632.10 Anhang
25 SR 641.61 26 SR 641.51
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Art. 8 Steuernachfolge Unter Steuernachfolge ist der Eintritt eines Rechtsnachfolgers in sämtliche Pflichten und Rechte einer steuerpflichtigen Person zu verstehen. Die Pflichten umfassen sowohl die Bezahlung der geschuldeten Abgaben als auch andere sich aus dem Gesetz ergebende Auflagen (z.B. Buchführungs- und Meldepflicht). Der Steuernach- folger kann aber auch alle Rechte wahrnehmen, die der ursprünglichen steuerpflich- tigen Person zugestanden hätten. Die Steuernachfolge treten die in Absatz 2 genann- ten Personen an.
Art. 9 Mithaftung Im Gegensatz zur Steuernachfolge handelt es sich bei der festgelegten Mithaftung lediglich um finanzielle Verpflichtungen.
2.2.3 Steuertarif (3. Abschnitt)
Art. 10 Bemessungsgrundlage Nach dem Gemeinschaftsrecht27 stehen den EU-Mitgliedstaaten zwei Besteuerungs- systeme offen. Entweder kann die Steuer auf der Grundlage des Stammwürzegehal- tes, ausgedrückt in Grad Plato und Hektoliter, erfolgen oder auf der Basis des Alko- holgehaltes, ausgedrückt in Grad Alkohol und Hektoliter. In beiden Fällen wird vom Fertigprodukt ausgegangen. In der EU (ohne neue Mitgliedländer) haben sich 10 Mitgliedstaaten, darunter die Nachbarländer Deutschland, Österreich und Italien, für die Besteuerung nach dem Stammwürzegehalt entschieden. Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der grossen Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extrakt- gehalt berechnet. Je höher der Stammwürzegehalt, desto stärker und alkoholhaltiger das Bier. Die meisten in der Schweiz hergestellten Biere sind Vollbiere mit einem Stammwürzegehalt zwischen 11 und 15 Grad Plato. Der Alkoholgehalt dieser Biere liegt zwischen 4,5 und 5,5 Volumenprozent. Die Besteuerung nach dem Stammwürzegehalt hat in der Praxis zahlreiche Vorteile. In den Brauereien wird traditionsgemäss mit dem Stammwürzegehalt und selten mit dem Alkoholgehalt gearbeitet. Die Bestimmung des Stammwürzegehaltes stellt für die Braubetriebe kein grosses Problem dar. Dagegen verfügen die mittelgrossen und kleinen Brauereien und vor allem die Gasthaus- und Hausbrauereien in der Regel über keine technischen Mittel, um den Alkoholgehalt selber feststellen zu können. Die Besteuerung nach Alkoholgehalt wäre demzufolge mit einem technischen und administrativen Mehraufwand und mit grossen Kosten für diese Herstellungs- betriebe verbunden. Die Besteuerung nach dem Stammwürzegehalt wird auch Ver- einfachungen im grenzüberschreitenden Verkehr ergeben, da eine Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten ihr Besteuerungssystem nach dem Stammwürzegehalt ausge- richtet hat. Bei einer Besteuerung nach Grad Plato wirkt sich nachteilig aus, dass der Zusatz von Zucker den Extraktgehalt und somit auch den Stammwürzegehalt erhöht, was bei diesen Produkten zu einer steuerlichen Höherbelastung führen würde. Davon betrof-
27 Richtlinie 92/83/EWG, Art. 3.
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fen sind vor allem die unter Verwendung gezuckerter Limonaden hergestellten Biermischgetränke. Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist vorgesehen, in den Aus- führungsbestimmungen zum BStG den Stammwürzegehalt so zu definieren, dass der Extraktgehalt des zugefügten Zuckers unberücksichtigt bleibt. Die Branchenorganisationen SBV und IG favorisieren eine Besteuerung nach dem Stammwürzegehalt.
Art. 11 Steuersatz Steuersatz und Steuerklassen Nach dem Gemeinschaftsrecht28 ist in den EU-Mitgliedstaaten der Mindest- verbrauchssteuersatz für Bier auf 0,748 ECU (Euro) je hl/Grad Plato des Fertig- erzeugnisses festgesetzt. Mit einem durchschnittlichen Steuersatz von Fr. 2.11 je Hektoliter (1,338 Euro) liegt die Schweiz über dem Mindestsatz der EU. Nach dem EU-Recht29 ist es den Mitgliedstaaten, welche die Biersteuer nach Grad Plato erheben, überlassen, das Bier in Kategorien mit einer Spanne von höchstens 4 Grad Plato je Kategorie einzuteilen und auf allen Bieren einer bestimmten Katego- rie den gleichen Verbrauchssteuersatz je Hektoliter anzuwenden. Diese EU-Rege- lung wurde übernommen, indem die Steuerklassen nach Leichtbier (bis 10,0 Grad Plato), Normal- und Spezialbier (10,1 bis 14,0 Grad Plato) und Starkbier (14,1 Grad Plato und mehr) eingeteilt sind. Unter die Leichtbiere fallen auch Mediumbiere mit einem Alkoholgehalt von 2,4 Volumenprozent. Aus verwaltungsökonomischen Gründen (grosser Mehraufwand für das Braugewerbe und die Verwaltung im admi- nistrativen und technischen Bereich) wurde auf eine weitergehende Unterteilung verzichtet. Aus den gleichen Gründen und in Anlehnung an die Steuertarife ver- schiedener EU-Länder wurde auch davon abgesehen, Steuerklassen für Biere unter 6,0 Grad und über 18 Grad Plato in den Steuertarif aufzunehmen. Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5 Volumenprozent gilt nach Arti- kel 309 der LMV30 und nach dem EU-Recht31 als alkoholfreies Bier und ist demzu- folge nicht der Biersteuer unterworfen. Berechnung der Steuersätze Die Biersteuersätze sind so festgesetzt, dass durch das neue Besteuerungssystem für die Bundeskasse kein Steuerausfall entsteht, jedoch auch keine Mehreinnahmen erzielt werden. Berücksichtigt sind unter anderem die Minder- und Mehreinnahmen, die sich durch die neue Steuerstruktur (Art. 11) und die Biersteuermengenstaffel (Art. 14) ergeben. Die Steuersätze wurden auf Grund des geltenden Steuersatzes, der Steuereinnahmen und der Ausstoss- und Importzahlen von Bier im Kalenderjahr 2002 festgelegt. Die Steuersätze haben provisorischen Charakter. Nach Artikel 44 Absatz 5 (Über- gangsbestimmungen) kann der Bundesrat bei Inkraftsetzung des BStG die Steuersät- ze wegen inzwischen erfolgter Erhöhung der Bierpreise, Veränderungen der Aus-
28 Richtlinie 92/84/EWG, Art. 6.
29 Richtlinie 92/83/EWG, Art. 3.
30 SR 817.02
31 Richtlinie 92/83/EWG, Art. 2.
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stoss- und Importmengen und einer allfälligen Erhöhung der Mehrwertsteuersätze dem neuesten Stand anpassen. Steuerhöhe Eine Grundsatzfrage ist, ob die Biersteuer auf der heutigen Höhe belassen oder ob sie angehoben werden soll. Gegen eine Steuererhöhung sprechen folgende Gründe: – Die Verfassungsgrundlage für die Biersteuer wurde nicht im Hinblick auf eine Biersteuererhöhung geändert, sondern wegen der Komplexität der preisabhängigen Steuererhebung. Mit dem BStG kann nun eine preisunab- hängige Berechnungsgrundlage geschaffen werden. – Wäre das Bier schon ab 1959 – statt erst ab 1995 – auf der Grundlage des Durchschnittspreises sämtlicher Biere aller Brauereien und nicht auf der Grundlage des Engrospreises des offenen Lagerbiers besteuert worden, so wären der heutige Biersteuersatz und das Steuereinkommen tiefer (vgl. auch
Ziff. 1.1.4).
– Die Biersteuer ist eine besondere Verbrauchssteuer mit Fiskalcharakter. Sie ist keine Lenkungsabgabe und hat keine Zweckbindung. – Eine Lenkungswirkung wäre mit einer Biersteuererhöhung ohnehin nicht zu erzielen. Eine Steuererhöhung um 100 Prozent würde eine Stange Bier à 3 dl oder eine Flasche Bier à 3,3 dl gerade einmal um 10 Rappen verteuern. – Eine Erhöhung der Biersteuer würde zu einem sinkenden Gastronomiekon- sum und zu einem steigenden Heimkonsum, d.h. zu einer Verkaufsverlage- rung von der Gastronomie und den Kleinbrauereien zum Detailhandel (Bil- ligmarken), führen. Sie hätte den Verlust von Arbeitsplätzen (Gastronomie und Kleinbrauereien) sowie die Zunahme des unkontrollierten Heimkon- sums von Billigbieren, vor allem bei Jugendlichen, zur Folge. – In der Schweiz ist der Bierkonsum seit Jahren rückläufig. Der Pro-Kopf- Konsum liegt im Vergleich zu den anderen europäischen Ländern deutlich unter dem Durchschnitt. Die Reduktion der Promillegrenze auf 0,5 im Stras- senverkehr seit dem 1. Januar 2005 wird diese Tendenz noch verstärken. – Der Konsum von Spirituosen dagegen ist seit dem 1. Juli 1999 deutlich gestiegen, während der Weinkonsum in den letzten zwei Jahren ebenfalls eine rückläufige Tendenz aufweist. Im Vordergrund müssen also eine Erhö- hung der Alkoholsteuer und evtl. die Einführung einer Verbrauchssteuer auf Wein und Most und nicht die zusätzliche Belastung des rückläufigen Bier- konsums stehen. Eine solche würde von der Bevölkerung nicht verstanden. – Die zaghafte Entwicklung des Wirtschaftszweiges Klein- und Mittelbraue- reien soll nicht durch eine Steuererhöhung gebremst, sondern mit der Ein- führung einer Mengenstaffel gefördert werden.
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– Die neuesten medizinischen Studien kommen zum Schluss, dass der mässige Alkoholkonsum auch eindeutige gesundheitliche Vorteile bringt32. – Bei Steuererhöhungen ist damit zu rechnen, dass sich das Preisgefälle zum benachbarten Ausland – vor allem zu Deutschland – erhöhen würde, was entsprechend negative Auswirkungen auf die Grenz- und Touristenverkäufe hätte. – Eine Steuererhöhung träfe die sozial schwächeren Bevölkerungskreise über- proportional. Für eine Steuererhöhung sprechen folgende Gründe: – Die Schweiz liegt im Steuervergleich mit den mitteleuropäischen Ländern im Mittelfeld. Die südeuropäischen Länder haben in der Regel eine tiefere, die nordeuropäischen eine wesentlich höhere Biersteuer. – Nach einer Studie des Instituts für Wirtschafts- und Regionalforschung (IRER) der Universität Neuenburg vom Oktober 200333 verursacht der Alkoholmissbrauch in der Schweiz jährlich soziale Kosten von 6,5 Milliar- den Franken (materielle Kosten 2,2 Mia., immaterielle Kosten 4,3 Mia.), und die Einnahmen aus der Alkoholbesteuerung decken nur einen Bruchteil der Kostenfolgen des missbräuchlichen Alkoholkonsums. – Hohe Verbrauchssteuern sind das beste Lenkungsinstrument zur Verhinde- rung des Alkoholmissbrauchs. Sie stellen eine wichtige Säule im Gesamt- paket kohärenter Präventionsmassnahmen dar34. – Bier wird heute von Grossverteilern zum Teil günstiger als Mineralwasser angeboten. – Jugendliche reagieren besonders preisempfindlich. Zusammenfassend ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Gründe für eine Steuer- erhöhung den Gründen dagegen nicht die Waage halten. Er strebt deshalb Haus- haltsneutralität an.
Art. 12 Anpassung des Steuersatzes Spezifische Steuersätze leiden unter der durch die Teuerung bedingten Entwertung. Es ist deshalb angezeigt, Massnahmen vorzusehen, um den realen Wert der Steuer zu erhalten. Die aBV garantierte früher eine gleich bleibende prozentuale Gesamt- belastung. Die erforderlichen Anpassungen der Biersteuersätze waren an das Eidge- nössische Finanzdepartement delegiert.
32 A. Guiraud et al., Cardioprotective effect of chronic low dose ethanol drinking: Insights into the concept of ethanol preconditioning, in: Journal of Molecular and Cellular Cardi- ology 36 (2004), Heft 4, S. 561–566; M.K. Malinski et al., Alcohol Consumption and Cardiovascular Disease Mortality in Hypertensive Men, in: Archives of Internal Medicine 164 (2004), No. 6, S. 623–628; ferner: The quarterly Review of Alcohol Research 11 (2003), Nr.1. 33 Jeanrenaud, C. et al. «Le coût social de l’abus d’alcool en Suisse», Institut de recherches économiques et régionales, Université de Neuchâtel, 2003. 34 T.F. Babor et al., «Alcohol: No Ordinary Commodity – Research and Public Policy», Oxford 2003.
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Der Bundesrat soll deshalb die Möglichkeit erhalten, die Steuersätze im BStG in einem bestimmten Rahmen an die Teuerung anpassen zu können. Mit der einge- schränkten Erhöhungskompetenz des Bundesrates wird dem Argument des Brau- und Gastgewerbes entgegengetreten, den Erhöhungen der Biersteuer seien nun – nachdem die Gesamtbelastung nicht mehr in der Verfassung garantiert ist – Tür und Tor geöffnet. Diese Massnahme sichert den Realwert der Steuerabgaben, wie dies beim heutigen System der Fall ist. Die Delegation der Kompetenz zur Steuererhö- hung an den Bundesrat ist übrigens nichts Neues; sie besteht bereits bei der Tabaksteuer und der direkten Bundessteuer. Weitergehende Anpassungskompetenzen des Bundesrates, wie beispielsweise aus gesundheitspolitischen Überlegungen, könnten vor der Verfassung nicht bestehen, weil die Biersteuer eine besondere Verbrauchssteuer mit Fiskalcharakter und keine Lenkungsabgabe ist. Eine Lenkungswirkung wäre mit einer Biersteuererhöhung ohnehin nicht zu erzielen.
Art. 13 Steuerbefreiung Eine Besteuerung des Bieres soll im Wesentlichen nur erfolgen, wenn das Bier zu Trink- und Genusszwecken verwendet wird. So ist Bier, das im Kosmetik- und im pharmazeutischen Bereich Verwendung findet, von der Steuer befreit. Dasselbe gilt für Bier, das für die Herstellung von Lebensmitteln mit einem minimalen Alkohol- gehalt verwendet wird. Diese Steuerbefreiungen entsprechen dem EU-Recht35. Im Weitern ist Bier von der Steuer befreit, wenn es nachweislich zur Herstellung von gebrannten Wassern verwendet wird. Diese Steuerbefreiung ist im EU-Recht nicht vorgesehen. Sie lässt sich damit begründen, dass diese Produkte zusätzlich zur Biersteuer der Alkoholsteuer unterliegen und dadurch doppelt besteuert würden. Das gewählte Verfahren der Steuerbefreiung lässt sich durch die kleineren administrati- ven Kosten rechtfertigen. Ebenfalls von der Steuer befreit ist das von Haus- und Hobbybrauern mit eigenen Einrichtungen und ausschliesslich für den Eigenverbrauch (Konsum im eigenen Haushalt) hergestellte Bier. Diese Steuerbefreiung ist bereits im bestehenden Recht enthalten und entspricht auch dem EU-Recht36. Nach dem bestehenden Recht war auch der Haustrunk von der Steuer befreit. Diese Steuerfreiheit stellte ein traditionelles Vorrecht in diesem Gewerbezweig dar. Motiv dieser Regelung waren sowohl soziale Gründe als auch die Absicht, die illegale Selbstbedienung in den Brauereien und die damit zusammenhängende Steuerhinter- ziehung zu unterbinden. In den EU-Ländern ist der Haustrunk nur in Deutschland von der Steuer befreit, und dies nur unter der Voraussetzung, dass das Bier unent- geltlich an Angestellte und Arbeiter der Brauerei abgegeben wird37. Das Privileg des steuerfreien Haustrunks ist nicht mehr zeitgemäss und wurde aus Gründen der Gleichbehandlung in Steuerfragen nicht mehr ins BStG aufgenommen.
35 Richtlinie 92/83/EWG, Art. 27.
36 Richtlinie 92/83/EWG, Art. 6.
37 Vermerk 9467/92 des Generalsekretariats des Rates vom 23. Okt. 1992 (Haustrunk).
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Art. 14 Steuerermässigung Nach dem EU-Recht38 ist es den EU-Mitgliedstaaten überlassen, auf Bier, das von kleinen unabhängigen Brauereien gebraut wird, ermässigte Steuersätze vorzusehen. Mit den «Mengenstaffeln» sollen die höhere Belastung kleiner Brauereien durch Personal-, Investitions-, Produktions- und Vertriebskosten sowie die Benachteili- gung im Bereich der Werbemöglichkeiten mit einer ermässigten Biersteuer ausge- glichen werden. Dank diesem System können Kleinbrauereien auch den Wegfall weiterer Schutzfaktoren, wie den Abbau der Zölle auf importiertem Bier (Gross- brauereien sind in der Regel auch Importeure von ausländischem Bier) und den Verlust eines Konkurrenzvorteils, nämlich die ehemals hohen Transport- und Ver- triebskosten bei den Grossbrauereien, besser auffangen. Im Weitern können Gross- brauereien insbesondere mit ihrem Absatzvolumen sowie ihrer Absatz- und Preispo- litik (Billigbiere) Steuererhöhungen besser verkraften als Kleinbrauereien. Nach dem EU-Recht39 gelten die ermässigten Steuersätze nur für unabhängige Unternehmen, die jährlich weniger als 200 000 hl Bier herstellen. Sie dürfen nicht mehr als 50 Prozent unter dem normalen nationalen Verbrauchssteuersatz liegen. In der EU (ohne die neuen Beitrittsländer) kommt die Biersteuermengenstaffel in sieben Staaten zur Anwendung. Von den Nachbarländern wird sie von Deutschland und Österreich praktiziert. Die Ermässigungen werden von den EU-Ländern unter- schiedlich gehandhabt. Während Deutschland die EU-Richtsätze vollständig aus- schöpft (Jahresproduktion von 200 000 hl und maximal 50 % Ermässigung), wenden beispielsweise Österreich (50 000 hl und Ermässigung bis zu 40 %) und Finnland (55 000 hl und Ermässigung bis zu 30 %) speziell auf ihre landeseigene Brauerei- struktur abgestimmte Systeme an. Die Steuerermässigung für kleine und unabhängige Brauereien wird von den inlän- dischen Kleinbrauereien seit Jahren gefordert. Am 15. Dezember 1993 reichte Nationalrat Karl Tschuppert eine entsprechende Motion ein (siehe Ziff. 1.4). Eine Abweichung vom Grundsatz der einheitlichen Steuerbemessung bestand in der Schweiz bereits in den Jahren 1964–1974, indem den Kleinbrauereien Rückvergü- tungen auf den Zollzuschlägen für Braurohstoffe und auf der Biersteuer gewährt wurden, die nach dem jährlichen Gesamtbierausstoss abgestuft waren40. Die Biersteuermengenstaffel ist Ausdruck steuerlicher Strukturpolitik zugunsten einer mittelständischen Brauwirtschaft. Die Verfassungsmässigkeit der Mengenstaffelung ist umstritten. Zu dieser Frage liegen Rechtsgutachten von Prof. Yvo Hangartner, St. Gallen, vom 20. August 1996 (befürwortend) und von Prof. Georg Müller, Untererlinsbach, vom 23. November
1995 (ablehnend) vor. Nach Ansicht der Befürworter steht die Ausgestaltung der
Biersteuer nach dem System der Biersteuerstaffel in Übereinstimmung mit der BV. Die Massnahme widerspreche den Grundsätzen der Rechtsgleichheit und der Wirt- schafts-, Handels- und Gewerbefreiheit der BV nicht, sie sei im Gegenteil geeignet, die Wettbewerbspolitik und den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten
38 Richtlinie 92/83/EWG, Art. 4.
39 Richtlinie 92/83/EWG, Art. 4.
40 Bundesratsbeschluss vom 4. Febr. 1966 betreffend fiskalische Erleichterungen zugunsten inländischer Brauereien, SR 632.112.22
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nach den Artikeln 96 und 97 BV zu verbessern oder mindestens zu erhalten. Das Bundesamt für Justiz gelangt in seiner Stellungnahme vom 13. März 1996 mit Nachträgen vom 25. September 1996 und 20. Oktober 2000 zur Schlussfolgerung, dass eine Staffelung der Biersteuersätze verfassungswidrig sei. Namentlich verstosse ein solches System gegen die Rechtsgleichheit und die Handels- und Gewerbefrei- heit sowie den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit und vermöge sich auch nicht als strukturpolitische Wirtschaftsmassnahme auf Artikel 103 BV zu stützen. Während sich die Grossbrauereien noch vor Jahren gegen eine Biersteuermengen- staffel sträubten, haben sie in der Zwischenzeit einer Kompromisslösung zuge- stimmt, die sich an das von Österreich gewählte Modell anlehnt. Das vorgeschlagene Modell ist auf die schweizerischen Verhältnisse abgestimmt. Es sieht eine Steuer- ermässigung von bis zu 40 Prozent vor, was einer Steuerbelastung von 60 Prozent entspricht, und gilt für unabhängige Herstellungsbetriebe mit einer Jahresproduktion von weniger als 55 000 Hektolitern, abgestuft in Schritten von jeweils 1000 Hekto- liter (vgl. Anhang, «Steuertarif Biersteuermengenstaffel»). Von der Steuerermäs- sigung hätten Ende 2004 136 der insgesamt 142 Brauereien profitiert. Denkbar wäre auch, die Vorgabe der EU für eine ermässigte Biersteuer (Jahrespro- duktion 200 000 hl und maximal 50 Prozent Ermässigung) voll auszuschöpfen. Damit übernähmen wir die Biersteuermengenstaffel des typischen Bierlandes Deutschland, dessen Produktions- und Absatzstrukturen mit den schweizerischen nicht vergleichbar sind. Mit diesem Modell würden 139 der 142 Brauereien als Kleinbrauereien eingestuft. Der Bundeskasse entsteht durch die Einführung der Biersteuermengenstaffel kein Einnahmenausfall. Der Minderertrag wird durch die sechs Grossbrauereien getragen, die rund 90 Prozent des Gesamtbierausstosses erzielen. Die Steuerermässigung wird auch für eingeführtes Bier gewährt, wenn die Voraus- setzungen erfüllt sind und eine ausländische amtliche Bescheinigung über die Jah- resproduktion der Herstellerbrauerei vorliegt. Sie steht demzufolge im Einklang mit Artikel III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 30. August 1947 (GATT)41 (Inländerbehandlung, keine Diskriminierung zwischen inländischer Pro- duktion und Import). Die Begriffe «unabhängig» und «Lizenzbier» sind im EU-Recht42 definiert und werden in den Ausführungsbestimmungen zum BStG näher erläutert. Die Einführung der Biersteuermengenstaffel stellt ein grosses Anliegen und ein offenkundiges Bedürfnis der schweizerischen Brauindustrie dar. Die Regelung ist EU-kompatibel und wird von den beiden Branchenorganisationen SBV und IG ausdrücklich unterstützt.
2.2.4 Erhebung und Rückerstattung der Steuer
für im Zollgebiet hergestelltes Bier (4. Abschnitt) Zur Verwirklichung von Forderungsansprüchen muss ein gesetzliches Verfahren den Zugriff der Steuerbehörde auf das Vermögen des Schuldners vorsehen. Das Steuer- pfandrecht (Art. 26) und die Sicherstellung von Steuerforderungen (Art. 27) sind die
41 SR 0.632.21
42 Richtlinie 92/83/EWG, Art. 4.
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beiden Zwangsmittel der Steuerbehörde zur Sicherstellung von Biersteuerforderun- gen. Von beiden ist das Steuerpfandrecht das bedeutungsvollere und unmittelbare Sicherungsmittel.
Art. 15 Meldepflicht und Registrierung Damit die Steuerbehörde die steuerrelevanten Vorgänge überwachen kann, muss sie darüber informiert werden. Den Beteiligten obliegen daher neben der Hauptpflicht zur Zahlung der Biersteuer eine Reihe von Nebenpflichten, zu denen auch die An- und Abmeldepflicht gehört. Von einer Bewilligungserteilung wird abgesehen. Der Steueraufsicht unterliegt ebenfalls die Herstellung von Bier mit einem Alkohol- gehalt von 0,5 % Vol. und weniger. Da im Register keine vom Datenschutz besonders geschützten Angaben gespeichert werden, soll das Register öffentlich zugänglich sein.
Art. 16 Abrechnungsperiode Die Steuerpflichtigen haben der Steuerbehörde vierteljährlich die Steueranmeldung einzureichen. Diese Regelung entspricht dem geltenden Recht. Die Liquidität des Bundes und der Brauereien wird durch die Abrechnungs- und Bezugsmodalitäten bei der Biersteuer beeinflusst. Eine Abrechnung je Quartal kommt den Brauereien insofern entgegen, als ihnen die aufgeschobene Steuer für die ersten beiden Monate des Quartals einen Zinsvorteil verschafft. Eine monatliche Abrechnung würde hingegen den administrativen Aufwand für die Verwaltung und die Herstellungsbetriebe unverhältnismässig erhöhen.
Art. 17 Selbstveranlagung Wie bei andern Steuern (Verrechnungssteuer, Stempelabgabe, MWST, Tabaksteuer) wird die Biersteuer nach dem System der Selbstveranlagung erhoben. Diese Rege- lung entspricht dem geltenden Recht.
Art. 18 Entrichtung der Steuer Aus dem Selbstveranlagungsprinzip ergibt sich die Verpflichtung des Steuerpflich- tigen zur Ablieferung der geschuldeten Steuerbeträge an die Verwaltung. Nach dem geltenden Recht ist der geschuldete Steuerbetrag gleichzeitig mit der Einreichung der Steueranzeige einzuzahlen, d.h. bis zum 20. des auf Ablauf des Quartals folgen- den Monats. Die Ausdehnung der Zahlungsfrist auf 30 Tage nach Ablauf des Abrechnungsquar- tals stellt eine Vereinfachung und eine Angleichung an andere Steuern dar. Der Steuerpflichtige hat damit auch Gewähr, dass er die Steuer für geliefertes Bier nicht der Steuerbehörde vorschiessen muss, da die Steuer im Normalfall innerhalb von
30 Tagen an ihn zurückfliesst.
Art. 20 Rückerstattung der Steuer Bier ist für den Konsum innerhalb eines begrenzten Zeitraums bestimmt und im Allgemeinen nicht sehr lange haltbar. Eine Steuerrückerstattung für genussuntaug-
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liches oder aus anderen Gründen nicht mehr absetzbares Bier, das vom Herstel- lungsbetrieb aus dem Verkauf genommen wird, ist deshalb angezeigt. Für in der Schweiz hergestelltes und unter Zollüberwachung ausgeführtes Bier wird die Steuer ebenfalls zurückerstattet.
Art. 21 Verjährung von Rückvergütungs- und Rückerstattungsansprüchen Der Anspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er ent- standen ist. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Anspruch geltend gemacht wird, und steht still, solange über den Anspruch ein Verfahren hängig ist. Das bisherige Verbrauchssteuerrecht des Bundes kennt keine absolute Verjährung. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird, wie bei den direkten Steuern üblich, im Biersteuergesetz eine solche Frist festgelegt. Sie beträgt 15 Jahre vom Ablauf des Kalenderjahres an, in dem der Anspruch entstanden ist.
Art. 22 Steuernachforderung Die Steuerbehörde kann bei den Steuerpflichtigen einen Betrag nachfordern, wenn die Steuer nicht oder zu niedrig festgesetzt worden ist. Eine Nachforderung ist eine Revision zuungunsten des Steuerpflichtigen und setzt einen Irrtum des Steuerpflich- tigen oder der Steuerbehörde voraus. Der Irrtum muss sich auf eine für die Steuer- festsetzung massgebende Tatsache beziehen. Er kann aber auch in einer unrichtigen rechtlichen Würdigung bestehen. Eine Änderung der Auffassung der Steuerbehörde in der Beurteilung rechtlicher Vorschriften genügt aber nicht.
Art. 23 Verjährung der Steuerforderung Bei der Verjährungsfrist handelt es sich um eine Bezugsverjährung, die das Recht der Steuerbehörde begrenzt, die rechtskräftig veranlagte Biersteuer einzutreiben. Sie beginnt mit der Rechtsbeständigkeit der Veranlagung und läuft fünf Jahre. Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt nach dem Unterbruch von neuem zu laufen, wenn der Steuerpflichtige die Forderung anerkennt, oder durch jede Amts- handlung, mit der die Steuerforderung geltend gemacht wird. Voraussetzung ist, dass die Amtshandlung dem Steuerpflichtigen mitgeteilt wird. Das bisherige Verbrauchssteuerrecht des Bundes kennt keine absolute Bezugsver- jährung. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird, wie bei den direkten Steuern üblich, im Biersteuergesetz eine solche Frist festgelegt. Sie beträgt 15 Jahre vom Ablauf des Kalenderjahres an, in dem die Steuerforderung fällig geworden ist.
Art. 26 Steuerpfandrecht Das Biersteuerpfandrecht ist ein elementares Mittel, um die Einbringlichkeit der steuerrechtlichen Ansprüche zu sichern. Es entsteht zugleich mit der Steuerforde- rung, die es zu sichern hat, und geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor. Das Biersteuerpfandrecht ist dem Zollpfandrecht und dem Pfandrecht des Zivilrechts nachgebildet und besteht, wie diese, im Recht der Gläubigerin oder des Gläubigers, bestimmte fremde Sachen zur Deckung ihrer oder seiner Forderung verwerten zu lassen. Unter das Biersteuerpfandrecht fällt alles in der Brauerei befindliche Bier, ohne Rücksichtnahme darauf, ob es versteuert oder unversteuert
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ist. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, den geschuldeten Steuerbetrag auf den unmittelbaren Erwerber von Bier zu überwälzen.
Art. 27 Sicherstellung von Steuerforderungen Die Steuerbehörde kann eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Steuerpflich- tige mit der Zahlung in Verzug ist oder der Steueranspruch als gefährdet erscheint. Nachdem die Herstellungsbetriebe nach geltendem Recht keine Sicherstellung der Steuerabgaben leisten mussten und eine solche auch bei der MWST nicht vorgese- hen ist, wird von einer generellen Sicherstellung abgesehen. Die Sicherstellung ist eine behördliche Massnahme mit dem Zweck, dem Bund Sicherheit für einen steuerrechtlichen Anspruch zu verschaffen, dessen Verwirk- lichung aus bestimmten äusseren Gründen gefährdet erscheint. Die Sicherstellung als besonderes Rechtsinstrument ist heute bei sämtlichen Bundessteuererlassen, aber auch in zahlreichen kantonalen Steuergesetzen vorgesehen.
Art. 28 Kontrollmassnahmen Eine entscheidende Rolle für die Kontrolltätigkeit der Steuerbehörde und die Steuer- sicherheit spielt die besondere Aufzeichnungspflicht der Steuerpflichtigen für Men- genbewegungen und für sonstige betriebliche Vorgänge. Den Beteiligten wird daher das Führen bestimmter Aufzeichnungen vorgeschrieben.
2.2.5 Erhebung und Rückerstattung der Steuer für ins
Zollgebiet eingeführtes Bier (5. Abschnitt)
Art. 30 Rückerstattung der Steuer wegen Wiederausfuhr Nach den internationalen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (GATT
1994 und Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, SR 0.632.40) darf Import- bier nicht schlechter behandelt werden als inländisches. Für importiertes und wieder ausgeführtes Bier wird demzufolge die Steuer zurücker- stattet, sofern das Bier innert einem Jahr seit der Einfuhrverzollung unverändert wieder ausgeführt und bei der Ausfuhr ein Antrag auf Rückerstattung gestellt wird. Da die Wiederausfuhr von Bier mit hohen Kosten verbunden ist und die Rückver- sandkosten sogar höher ausfallen können als der Gesamtwert des Bieres, wird die Rückerstattung auch gewährt, wenn das Bier nicht ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet wird (Abs. 3).
2.2.6 Rechtsschutz (6. Abschnitt)
Art. 32 Einsprache Die Steuerverfügungen werden grundsätzlich von der Oberzolldirektion erlassen. Weil sie oberste Verwaltungsinstanz ist, ist die Beschwerde im Verwaltungsverfah- ren ausgeschlossen. Verfügungen der Oberzolldirektion (ausgenommen Sicherstel-
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lungsverfügungen) können deshalb im Einspracheverfahren angefochten werden. Dieses Verfahren ermöglicht der Veranlagungsbehörde, auf ihre Verfügung zurück- zukommen. Die Voraussetzungen und die Fristen für die Einsprache sowie die formellen Anforderungen entsprechen sinngemäss den Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG)43.
Art. 33 Beschwerden Sowohl Verfügungen der Zollstellen als auch der Zollkreisdirektionen unterliegen der Beschwerde. In Analogie zum Beschwerdeweg in Zollsachen (Art. 116 Zoll- gesetz vom 18. März 2005)44 sind die Zollkreisdirektionen Beschwerdeinstanz bei Beschwerden gegen Verfügungen der Zollstellen. Verfügungen und Entscheide der Zollkreisdirektionen können bei der Oberzolldirektion angefochten werden. Einsprache- und Beschwerdeentscheide der Oberzolldirektion können mit Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission angefochten werden, sofern sich die Beschwerde gegen die Steuerfestsetzung richtet. Das Verfahren ist im VwVG festgelegt. Die Rechtsschutzbestimmungen sollen an die neuen Bestimmungen im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege angepasst werden.
2.2.7 Strafbestimmungen (7. Abschnitt)
Art. 35 Gefährdung und Hinterziehung der Steuer Wer die Biersteuer vorsätzlich oder fahrlässig gefährdet oder hinterzieht, macht sich strafbar. Eine Gefährdung oder Hinterziehung kann beispielsweise bewirken, wer Bier in der Einfuhrdeklaration (anlässlich der Zollabfertigung) oder in der Steuer- anzeige nicht oder unrichtig deklariert oder wer sich oder einem anderen sonstwie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft. Die Terminologie der Gefährdung bzw. der Hinterziehung entspricht derjenigen in anderen von der Zollverwaltung zu vollziehenden Gesetzen wie dem Zollgesetz vom 18. März 200545, dem Automobilsteuergesetz (AStG), dem Mineralölsteuergesetz (MinöStG) und dem Mehrwertsteuergesetz (MWSTG). Dabei wird folgende Unter- scheidung getroffen: Wird eine Widerhandlung beim Grenzübertritt festgestellt, zum Beispiel durch die Nichtanmeldung einer abgabepflichtigen Ware, so handelt es sich um eine Gefährdung, im Falle einer von der Zollverwaltung festgestellten Wider- handlung im Innern des Landes jedoch um eine Hinterziehung. Strafbar sind die vorsätzliche, die eventualvorsätzliche und die fahrlässige Tat- begehung. Die angedrohte Höchststrafe beträgt nicht mehr das Zwanzig- bzw. das Zehnfache (vgl. Art. 60 der Vollziehungsverordnung zum Bundesratsbeschluss vom 4. Aug.
1934 über die eidgenössische Getränkesteuer, SR 641.411.1), sondern nur noch das
43 SR 172.021
44 BBl 2005 2285
45 BBl 2005 2285
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Fünffache des hinterzogenen oder gefährdeten Steuerbetrages bzw. des unrechtmäs- sigen Vorteils. Das gleiche Strafmass findet sich auch in Artikel 85 MWSTG, in den Artikeln 118 und 119 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Artikel 36 AStG sowie in Artikel 38 MinöStG. Mit dieser Änderung wird die gesetzliche Grundlage an die geltende Strafpraxis angeglichen, die sich längst an niedrigeren Bussenmaxi- ma orientiert. Beim Vorhandensein erschwerender Umstände kann das Höchstmass der angedroh- ten Busse um die Hälfte erhöht und zugleich auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden. Im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ist das Gericht zuständig (vgl. Art. 73 Abs. 1 VStrR). Das Bundesgericht hat sich den Kriterien für das Vorhandensein einer gewerbs- oder gewohnheitsmässigen Ver- übung schon öfters geäussert (vgl. u.a. BGE 103 IV 286). Für die Begehung von strafbaren Handlungen im Sinne der Artikel 14–16 VStrR (Leistungs- oder Abgabebetrug, Urkundenfälschung oder Erschleichen einer fal- schen Beurkundung, Unterdrückung von Urkunden) bleiben die dort angedrohten Strafen vorbehalten. Gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 200446 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beein- trächtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen) sind Amts- und Rechtshilfe auch zuläs- sig, wenn die Voraussetzungen des Abgabebetrugs nach Artikel 14 Absatz 2 VStrR nicht erfüllt sind. Für Durchsuchung und Beschlagnahme in der Rechtshilfe sind die Bestimmungen von Artikel 31 des Betrugsbekämpfungsabkommens massgebend. Danach gelten für Durchsuchung und Beschlagnahme keine weiteren Bedingungen als «dass die dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegende Tat nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mindestens sechs Monaten bedroht ist oder nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien mit einer Sanktion des gleichen Höchstmasses bedroht ist und nach dem Recht der anderen Vertragspartei als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zustän- diges Gericht angerufen werden kann». Diese Bestimmung entspricht Artikel 51 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Liegen erschwerende Umstände nach Artikel 35 vor, so sind Durchsuchung und Beschlagnahme nach Artikel 31 des Betrugsbekämpfungsabkommens zulässig.
Art. 36 Steuerhehlerei Als strafbare Vortat der Steuerhehlerei kommt nur eine Steuerhinterziehung in Frage. Weiss ein Abnehmer oder muss er annehmen, dass bei Bier, das er irgendwie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzt, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, die darauf geschuldete Steuer hinterzogen worden ist, so macht er sich der Hehlerei schuldig. Der Hehler wird nach der Strafdrohung bestraft, die auf den Täter der Hinterziehung Anwendung findet.
46 BBl 2004 6503
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Art. 37 Steuerpfandunterschlagung Dieser Straftatbestand kommt zwar selten vor, dennoch kann nicht darauf verzichtet werden.
Art. 38 Versuch Nach Artikel 104 StGB wird der Versuch einer Übertretung nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. Der Versuch einer Steuerwiderhandlung kann nur mit Vorsatz begangen werden.
Art. 39 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamt- heit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienst- licher Verrichtungen für einen anderen begangen, so kommen diejenigen natürlichen Personen als Täter in Frage, welche die Tat verübt haben. Es gilt Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)47. Eine ähnliche Bestim- mung findet sich im Mehrwertsteuergesetz und im Zollgesetz vom 18. März 2005.
Art. 40 Zusammentreffen von strafbaren Handlungen Dieser Artikel geht als Sonderbestimmung dem Artikel 68 StGB vor. Er regelt die Fälle, in denen eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Widerhandlung gegen das BStG und anderer von der Zollverwaltung zu verfolgender Widerhand- lungen erfüllt, beispielsweise einer Zollwiderhandlung oder eines Verstosses gegen das Mehrwertsteuergesetz. Diese Regelung ist notwendig, da Artikel 68 StGB48 gemäss Artikel 9 VStrR49 für Bussen nicht gilt.
Art. 42 Verhältnis zum Verwaltungsstrafrechtsgesetz Absatz 1 verweist auf das VStrR als das für die Verfolgung und Beurteilung sub- sidiär anwendbare Recht. Nach Absatz 3 wird auch die Steuerpfandunterschlagung der längeren Verjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR unterstellt.
2.2.8 Schlussbestimmungen (8. Abschnitt)
Art. 44 Übergangsbestimmungen Das vorliegende Gesetz soll den Bundesratsbeschluss von 1934 über die Geträn- kesteuer ablösen. Die steuerpflichtigen Personen bleiben im Verzeichnis der Bier- hersteller eingetragen, rechtskräftig erteilte Verfügungen werden nicht berührt und hängige Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
47 SR 313.0 48 SR 311.0 49 SR 313.0
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Im Weitern soll dem Bundesrat die Befugnis erteilt werden, den Biersteuersatz nach Artikel 11 beim Inkrafttreten des BStG so anzupassen, dass Änderungen des Bier- preises und des Steuersatzes der Mehrwertsteuer seit der letzten Anpassung sowie Änderungen der Berechnungsgrundlagen für den Biersteuersatz (Bierausstoss und Bierimporte) berücksichtigt werden können.
3 Auswirkungen
3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
auf den Bund Mit dem neuen Besteuerungssystem bleiben die Einnahmen in der Höhe von zurzeit rund 100 Millionen Franken jährlich gewährleistet. Mit der Delegation an den Bun- desrat, die Steuersätze im Biersteuergesetz jeweils an die Teuerung anzupassen, bleibt der Realwert der Steuerbelastung erhalten. Die Einführung des BStG in der beantragten Fassung wird aus heutiger Sicht keinen Personalmehrbedarf nach sich ziehen. Die Aufwendungen bezüglich Infrastruktur und Personal werden im Vergleich zur bisherigen Regelung haushaltsneutral aus- fallen.
3.2 Auswirkungen auf die Informatik
Der Vollzug der Bierbesteuerung wird durch ein effizientes EDV-Programm unter- stützt. Dieses wird im Rahmen des Informatikprojektes «TabakBier» der EZV, das sich zurzeit in der Konzeptphase befindet, realisiert. Es ist mit keinen zusätzlichen Informatikkosten zu rechnen.
3.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Die Reinerträge des Bundes aus der Biersteuer sind ausschliesslich für die all- gemeine Bundeskasse bestimmt. Das neue BStG liegt deshalb im öffentlichen Inte- resse. Das System der Biersteuermengenstaffel (Art. 14) kommt der mittelständischen Brauwirtschaft zugute. Direkte Nutzniesserinnen sind kleine unabhängige Brauerei- en mit einer Jahresproduktion von weniger als 55 000 Hektolitern. Das BStG wird keine Auswirkungen auf den Konsum von Bier in der Schweiz haben. Der schweizerische Bierkonsum ist in den letzten Jahren leicht rückläufig, eine Tendenz, die sich voraussichtlich auch in den nächsten Jahren fortsetzen wird.
5687
4 Legislaturplanung
Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 1999–2003 (BBl 2000 2333) und im Bericht über die Legislaturplanung 2003–2007 (BBl 2004 1195) ange- kündigt.
5 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
WTO Die Vorlage steht im Einklang mit Artikel III des Allgemeinen Zoll- und Handels- abkommens vom 30. Oktober 1947 (GATT)50 über die Inländerbehandlung, der eine unterschiedliche Behandlung inländischer und importierter Waren verbietet.
EU Die Biersteuer gehört zu den auf EU-Ebene harmonisierten Verbrauchsteuern. Das vorliegende BStG ist weitgehend EU-kompatibel, und die Richtlinien der EU für die Besteuerung von Bier sind berücksichtigt: – Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke51; – Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annähe- rung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke52. In Abweichung von den beiden EU-Richtlinien lässt das schweizerische Gesetz zusätzliche Fälle von Steuerentlastung zu. Diese sind begründet durch die Vermei- dung von Doppelbesteuerung und administrativem Mehraufwand. Das Biersteuergesetz ist kompatibel mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EG von 197253, konkret mit dessen Artikel 1854.
6 Rechtliche Grundlagen
6.1 Verfassungsmässigkeit
Das neue BStG stützt sich auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe c der Bundesverfas- sung, der dem Bund die Kompetenz einräumt, auf Bier eine Verbrauchssteuer zu erheben.
50 SR 0.632.21
51 ABl. L 316 vom 31. Okt. 1992, S. 21.
52 ABl. L 316 vom 31. Okt. 1992, S. 29.
53 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, SR 0.632.401. 54 Art. 18 Abs. 1 lautet wie folgt: «Die Vertragsparteien wenden keine Massnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminieren- de Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei und gleichartiger Ursprungserzeug- nisse der anderen Vertragspartei bewirken.»
5688
6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Das Biersteuergesetz delegiert die Rechtsetzung in folgenden Punkten an den Bun- desrat: – Anpassung der Steuersätze im BStG an die Teuerung (Art. 12); – Erlass der Ausführungsbestimmungen (Art. 43).
7 Aufhebung von Erlassen über die Getränke- und
die Biersteuer Der Bundesbeschluss enthält die Aufhebung von Erlassen, die seinerzeit in der Form von einfachen und zudem in der Gesetzessammlung veröffentlichten Bundesrats- bzw. Bundesbeschlüssen über die Getränke- und die Biersteuer erlassen wurden und mit dem vorgeschlagenen BStG hinfällig werden.
5689
Anhang
Fiskalische Belastung des Bieres seit 1927
Geltung Erlass Engrospreis Belastung je hl Ansatz Gesamt- Bemerkungen WUST/ belastung Lagerbier Zollzu- Biersteuer WUST MWST Total MWST offen schläge ab vom Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. % %
05.10.1927 BB 30.09.1927 40.50 2.18 2.18 5.38 Beginn Belastung
22.03.1932 BB 08.07.1932 40.50 6.00 6.00 14.81 Finanzbedarf
01.01.1935 BRB 04.08.1934 40.50 6.00 4.00 10.00 24.69 Getränkesteuer
01.02.1936 BB 31.01.1936 40.50 6.00 6.00 12.00 29.63 Finanzbedarf
15.12.1937 BRB 13.12.1937 40.50 5.00 6.00 11.00 27.16 Frankenabwertung
09.11.1938 BRB 07.11.1938 40.50 6.00 6.00 12.00 29.63 Malzverbilligung
01.04.1941 BRB 19.03.,1941 51.00 6.00 12.00 18.00 35.29 Bierpreiserhöhung
01.10.1941 BRB 29.07.1941 51.00 6.00 12.00 0.765 18.765 1,5 36.79 Einführung WUST 01.01.1943 BRB 20.11.1942 51.00 6.00 12.00 1.53 19.53 3.0 38.29 Verdoppelung WUST 15.12.1943 BRB 13.12.1943 51.00 1.00 12.00 1.53 14.53 3.0 28.49 Malzpreiserhöhung 01.10.1944 BRB 09.01.1945 51.00 1.00 6.00 1.53 8.53 3.0 16.73 Verlustrechnungen 01.05.1950 BRB 20.03.1950 51.00 3.00 6.00 1.53 10.53 3.0 20.65 Malzpreisverbilligung 01.02.1952 OZD 29.01.1952 57.00 3.00 6.00 1.71 10.71 3.0 18.79 Bierpreiserhöhung 01.01.1956 BB 21.12.1955 57.00 3.00 6.00 1.54 10.54 2,7 18.49 10 % WUST-Reduktion 01.04.1957 OZD 06.04.1957 60.00 3.00 6.00 1.62 10.62 2,7 17.70 Bierpreiserhöhung 01.01.1959 BB 31.01.1958 60.00 3.00 6.00 1.62 10.62 2,7 17,7 gesetzliche Verankerung
01.04.1964 EFD 12.04.1964 68.00 3.00 6.00 3.06 12.06 4,5 17,7 WUST-Erhöhung
01.06.1967 EFD 30.05.1967 75.50 3.00 6.00 4.08 13.08 5,4 17,7 WUST-Erhöhung
01.06.1967 BRB 30.05.1967 75.50 3.30 6.00 4.08 13.38 5,4 17,7 Erhöhung Zollzuschläge
5690
Geltung Erlass Engrospreis Belastung je hl Ansatz Gesamt- Bemerkungen WUST/ belastung Lagerbier Zollzu- Biersteuer WUST MWST Total MWST offen schläge ab vom Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. % %
15.05.1968 BB 21.12.1967 75.50 3.30 6.00 4.08 13.38 5,4 17,7 Genehmigung durch Bun- desversammlung 01.10.1970 BB 16.09.1970 80.50 3.30 6.60 4.35 14.25 5,4 17,7 Bierpreis- und Biersteuerer- höhung 01.12.1971 BRB 24.11.1971 88.00 3.30 7.50 4.75 15.55 5,4 17,7 Bierpreis- und Biersteuerer- höhung 01.05.1974 EFD 25.04.1974 97.50 3.30 7.50 6.45 17.25 6,6 17,7 Bierpreis- und WUST- Erhöhung 01.12.1976 EFD 18.11.1976 104.50 3.30 7.50 7.73 18.53 7,4 17,7 Bierpreis- und WUST- Erhöhung 01.06.1980 EFD 20.05.1980 114.00 3.30 7.50 9.35 20.15 8,2 17,7 WUST-Erhöhung 01.07.1981 V 24.06.1981 132.00 3.30 9.25 10.82 23.37 8,2 17,7 Biersteuererhöhung 01.10.1982 V 15.09.1982 150.50 3.30 11.00 12.34 26.64 8,2 17,7 Biersteuererhöhung 01.01.1985 V 17.12.1984 158.00 3.30 12.70 11.97 27.97 8,2 17,7 Biersteuererhöhung/ Änderungen WUST 01.10.1987 V 20.05.1987 165.00 3.30 13.40 12.50 29.20 8,2 17,7 Biersteuererhöhung 01.05.1990 V 01.05.1990 175.00 3.30 14.40 13.26 30.96 8,2 17,7 Biersteuererhöhung 01.07.1991 V 17.06.1991 190.00 3.30 15.95 14.40 33.65 8,2 17,7 Biersteuererhöhung 01.04.1992 V 15.03.1992 205.00 3.30 21.02 11.97 36.29 6,2 17,7 Biersteuererhöhung/ Änderungen WUST 01.04.1995 V 13.03.1995 220.45 3.30 22.27 13.45 39.02 6,5 17,7 Biersteuererhöhung/ Einführung MWST 01.07.1995 V 17.05.1995 220.45 – 25.57 13.45 39.02 6,5 17,7 Einbau Zollzuschlag in Biersteuer
5691
Geltung Erlass Engrospreis Belastung je hl Ansatz Gesamt- Bemerkungen WUST/ belastung Lagerbier Zollzu- Biersteuer WUST MWST Total MWST offen schläge ab vom Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. % %
sämtliche Biere
01.01.1998 V 25.01.1998 202.94 25.57 12.38 37.95 6,5 18,7 Änderung Erhebungsform 01.01.1999 V 25.11.1998 202.94 23.79 14.16 37.95 7,5 18,7 Erhöhung MWST/Senkung Biersteuer 01.01.2002 EFD 05.10.2001 212.65 24.75 15.02 39.77 7,6 18,7 Biersteuererhöhung
5692
Steuertarif Biersteuermengenstaffel Steuertarif ermässigte Steuersätze Biersteuer-Mengenstaffel 15 000–55 000 hl Ansatz: Fr. 2.11 je hl und Grad Plato JAHRES- REDUKTION BELASTUNG STEUERSATZ JE HEKTOLITER PRODUKTION bis 10,0 10,1 - 14,0 14,1 und mehr Grad Plato Grad Plato Grad Plato Hektoliter in Prozent in Prozent Fr. Fr. Fr.
55 000 0 100 16.88 25.32 33.76 54 000 1 99 16.71 25.07 33.42 53 000 2 98 16.54 24.81 33.08 52 000 3 97 16.37 24.56 32.75 51 000 4 96 16.20 24.31 32.41 50 000 5 95 16.04 24.05 32.07 49 000 6 94 15.87 23.80 31.73 48 000 7 93 15.70 23.55 31.40 47 000 8 92 15.53 23.29 31.06 46 000 9 91 15.36 23.04 30.72 45 000 10 90 15.19 22.79 30.38 44 000 11 89 14.95 22.53 30.05 43 000 12 88 14.78 22.28 29.71 42 000 13 87 14.62 22.03 29.37 41 000 14 86 14.45 21.78 29.03 40 000 15 85 14.28 21.52 28.70 39 000 16 84 14.11 21.27 28.36 38 000 17 83 13.94 21.02 28.02 37 000 18 82 13.78 20.76 27.68 36 000 19 81 13.61 20.51 27.35 35 000 20 80 13.50 20.26 27.01 34 000 21 79 13.34 20.00 26.67 33 000 22 78 13.17 19.75 26.33 32 000 23 77 13.00 19.50 26.00 31 000 24 76 12.83 19.24 25.66 30 000 25 75 12.66 18.99 25.32 29 000 26 74 12.49 18.74 24.98 28 000 27 73 12.32 18.48 24.64 27 000 28 72 12.15 18.23 24.31 26 000 29 71 11.98 17.98 23.97 25 000 30 70 11.82 17.72 23.63 24 000 31 69 11.65 17.47 23.29 23 000 32 68 11.48 17.22 22.96 22 000 33 67 11.31 16.96 22.62 21 000 34 66 11.14 16.71 22.28 20 000 35 65 10.97 16.46 21.94 19 000 36 64 10.80 16.20 21.61 18 000 37 63 10.63 15.95 21.27 17 000 38 62 10.47 15.70 20.93 16 000 39 61 10.30 15.45 20.59 15 000 40 60 10.13 15.19 20.26
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