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Botschaft über die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Basel-Stadt
vom 24. Mai 2006
Sehr geehrte Herren Präsidenten Sehr geehrte Damen und Herren
Wir unterbreiten Ihnen hiermit den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Basel-Stadt mit dem Antrag auf Zustimmung.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
24. Mai 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2006-0948 5113
Botschaft
1 Kantonale Volksabstimmung
Am 30. Oktober 2005 haben die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Stadt mit
24 484 Ja gegen 8 742 Nein eine neue Kantonsverfassung angenommen.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2006 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Basel- Stadt um die eidgenössische Gewährleistung.
2 Wesentliche Neuerungen
Als wesentliche Neuerungen der neuen Verfassung des Kantons Basel-Stadt gegen- über dem bisherigen Recht können folgende Punkte genannt werden: – Es wird bei den Grundrechten ein Anspruch der Eltern verankert, zu tragba- ren Bedingungen eine familienergänzende Tagesbetreuungsmöglichkeit für ihre Kinder zu erhalten (§ 11 Abs. 2 Bst. a). – Die Verfassung untersagt es, die Versorgung mit Wasser an Unternehmen zu übertragen, an denen Private gewinnbeteiligt sind (§ 32 Abs. 2). – Sie beauftragt den Kanton und die Gemeinden, Einbürgerungen zu fördern (§ 39). – Die Einwohnergemeinden werden ermächtigt, das Stimmrecht in Gemeinde- angelegenheiten auf Ausländerinnen und Ausländer auszudehnen (§ 40 Abs. 2). – Für die Einreichung einer Volksinitiative genügen neu 3000 Unterschriften (bisher waren 4000 erforderlich), für das Sammeln der Unterschriften gilt aber neu eine Höchstdauer von 18 Monaten (§ 47 Abs. 1 und 4). – Die Einwohnergemeinden erhalten Mitwirkungsrechte bei der kantonalen Gesetzgebung (§ 66). – Die Anzahl der Mitglieder des Grossen Rates wird von 130 auf 100 reduziert (§ 80 Abs. 2). – Die Verfassung widmet dem Verhältnis zwischen Staat und religiösen Gemeinschaften elf Bestimmungen in einem Geist von Zusammenarbeit, Offenheit und Religionsfrieden. Sie sieht neu die Möglichkeit vor, dass Kir- chen und Religionsgemeinschaften, die nicht öffentlichrechtlich anerkannt sind, eine kantonale Anerkennung verliehen wird (§§ 133 und 134). Sie ermächtigt den Kanton, die Arbeit von Geistlichen in öffentlichen Institutio- nen zu unterstützen und die Erhaltung von Bau- und Kunstdenkmälern zu subventionieren (§ 136). – Für Änderungen der Bestimmungen des Abschnitts über die Gemeindeauto- nomie ist ein besonderes Quorum vorgesehen: Diese Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit neben der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden der Zustimmung von drei Zehnteln der Stimmberechtigten (§ 140).
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Die neue Verfassung des Kantons Basel-Stadt enthält keine Bestimmung mehr über die Wiedervereinigung der beiden Basel.
3 Voraussetzungen für die Gewährleistung
Nach Artikel 51 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) gibt sich jeder Kanton eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels bedürfen die Kantonsverfassungen der Gewähr- leistung des Bundes. Die Gewährleistung wird erteilt, wenn die Kantonsverfassung dem Bundesrecht nicht widerspricht. Erfüllt eine kantonale Verfassung diese Anfor- derungen, so ist die Gewährleistung zu erteilen; erfüllt eine kantonale Verfassungs- norm eine dieser Voraussetzungen nicht, so ist die Gewährleistung zu verweigern.
4 Verfassungsmässigkeit
Die Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 erfüllt die Anforderun- gen von Artikel 51 BV; es ist ihr deshalb die Gewährleistung zu erteilen. Die Bun- desversammlung ist nach den Artikeln 51 und 172 Absatz 2 BV zuständig, die Kantonsverfassungen zu gewährleisten.
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