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07.027

Botschaft über das Abkommen zwischen der Schweiz und Australien über Soziale Sicherheit

vom 28. Februar 2007

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen, mit dem Antrag auf Genehmigung, den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 9. Oktober 2006 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien über Soziale Sicherheit.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hoch- achtung.

28. Februar 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2006-2722 1787

Übersicht

Das vorliegende Abkommen hält sich im Rahmen der von der Schweiz bislang abgeschlossenen Vereinbarungen. Diese richten sich wiederum nach den in der zwischenstaatlichen sozialen Sicherheit allgemein gültigen Grundsätzen. Das Abkommen umfasst die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und enthält insbesondere Bestimmungen über die Gleichbehandlung der Staatsan- gehörigen der Vertragsstaaten, den Zugang der Vertragsstaaten zu den Leistungen der sozialen Sicherheit, die Auslandzahlung der Renten sowie die Unterstellung erwerbstätiger Personen. Geregelt werden ausserdem die Ausrichtung von Pau- schalabfindungen anstelle von AHV/IV-Kleinstrenten, die Rückvergütung der AHV- Beiträge sowie die administrative Zusammenarbeit zwischen den Versicherungsträ- gern der beiden Vertragsstaaten. Die Botschaft befasst sich zunächst mit der Entstehung des Abkommens. Sie beschreibt dann das australische Sozialversicherungssystem und geht schliesslich auf die einzelnen Abkommensbestimmungen näher ein.

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Inhaltsverzeichnis

Übersicht 1788

1 Allgemeiner Teil 1790

1.1 Ausgangslage 1790

1.2 Bedeutung des Abkommens 1790

1.3 Ergebnisse des Vorverfahrens 1791

2 Besonderer Teil 1791

2.1 Die Soziale Sicherheit in Australien 1791

2.1.1 Allgemeines 1791

2.1.2 Staatliche Grundrente 1792

2.1.2.1 Grundregeln 1792
2.1.2.2 Vom Abkommen betroffene Leistungen 1792

2.1.3 Die 2. Säule (superannuation guarantee) 1794

2.2 Inhalt des Abkommens 1794

2.2.1 Allgemeine Bestimmungen 1795

2.2.2 Anwendbare Rechtsvorschriften 1796

2.2.3 Alter, Invalidität und Tod 1797

2.2.4 Verschiedene Bestimmungen 1801

2.2.5 Übergangs- und Schlussbestimmungen 1802

3 Auswirkungen 1802

3.1 Finanzielle und persönliche Auswirkungen 1802

3.2 Auswirkungen wirtschaftlicher Art 1803

3.3 Auswirkungen im Bereich der Informatik 1803

4 Legislaturplanung 1803

5 Verhältnis zum europäischen Recht 1803

6 Verfassungsmässigkeit 1803

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Australien über Soziale Sicherheit (Entwurf) 1807 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien über Soziale Sicherheit 1809

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Botschaft

1 Allgemeiner Teil

1.1 Ausgangslage

Über 20 000 Schweizer Staatsangehörige haben ihren Wohnsitz auf australischem Staatsgebiet. Von den Staaten, die mit der Schweiz kein Sozialversicherungs- abkommen abgeschlossen haben, ist Australien somit das Land mit den meisten Auslandschweizerinnen und -schweizern. Australien ist seit längerem an einem Abkommen mit der Schweiz interessiert, damit australische Staatsangehörige nach der Rückkehr in ihr Heimatland in den Genuss der Auszahlung ihrer AHV-Rente kommen. Australien hat bereits mit vielen europäischen Staaten sowie den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Die Schweiz ihrerseits hat mit allen westeuropäischen und den meisten zentral- und osteuropäischen Staaten ein Abkommen unterzeichnet. Darüber hinaus bestehen auch Abkommen mit entfernteren Staaten, wie Kanada, den Vereinigten Staaten, Israel, Chile, den Philippinen und der Türkei. Die Beziehungen zwischen der Schweiz und Australien sind sehr gut. Zwischen beiden Staaten wurden bereits mehrere Abkommen abgeschlossen, insbesondere in den Bereichen Rechtshilfe, Flugverkehr und Austausch von Stagiaires. Das Abkommen über Soziale Sicherheit stellt einen willkommenen Ausbau dieser Beziehungen dar.

1.2 Bedeutung des Abkommens

Wie bereits erwähnt, wohnen über 20 000 Schweizerinnen und Schweizer in Austra- lien. Umgekehrt leben ungefähr 2000 australische Staatsangehörige in der Schweiz und knapp 15 000 Australierinnen und Australier sind im schweizerischen AHV- Register eingetragen. Schweizerische wie australische Staatsangehörige erfahren zurzeit Nachteile in Bezug auf die Sozialversicherungen des anderen Staates. Ein Schweizer Staatsan- gehöriger kann – auch wenn er mehrere Jahre in Australien gewohnt hat – nur dann eine australische Altersrente beanspruchen, wenn er sich in Australien aufhält und dort wohnt. Voraussetzung ist eine australische Wohnzeit von mindestens zehn Jahren, fünf davon ununterbrochen. Bei einer Rückkehr in die Schweiz wird die in die Schweiz ausgerichtete Rente zudem proportional zu den Wohnjahren in Austra- lien berechnet und kann somit tiefer ausfallen als die in Australien ausgerichtete Rente. Australische Staatsangehörige hingegen erhalten keine AHV/IV-Rente, wenn sie die Schweiz verlassen, auch nicht, wenn sie über einen längeren Zeitraum in der Schweiz gearbeitet haben. Ein Abkommen über Soziale Sicherheit würde beiden Seiten Vorteile bringen.

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1.3 Ergebnisse des Vorverfahrens

Auf Wunsch der australischen Regierung wurden 1987 die Arbeiten zu einem Sozi- alversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Australien aufgenommen. Obwohl beide Seiten am Abschluss eines Abkommens interessiert waren, konnten die Arbeiten zu keinem Abschluss gebracht werden, da die historisch bedingten Unterschiede zwischen den beiden völlig anders aufgebauten Sozialversicherungs- systemen ein zu grosses Hindernis darstellten. Andere europäische Staaten waren bei den Verhandlungen mit Australien mit denselben Problemen konfrontiert. Auf Druck von Australien und australischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz wurden die Arbeiten 1995 wieder aufgenommen. 1995 und 1998 fanden erste Treffen statt, weitere folgten 2003 und 2004. Die Koordination der beiden Systeme erwies sich als eine schwierige Aufgabe. Zudem nahm Australien zum ersten Mal das neu eingeführte System der beruflichen Vorsorge (superannuation guarantee) in ein internationales Abkommen auf. Dies bedingte zahlreiche Anpas- sungen. Nachdem Australien die Koordinationsregeln etwas gelockert und ein günstigeres Modell für die Leistungsberechnung vorgeschlagen hatte, konnte wäh- rend der letzten Treffen ein Vertragsentwurf ausgearbeitet werden. Der definitive Vertragstext wurde dann auf schriftlichem Weg bereinigt. Das Abkommen wurde am 9. Oktober 2006 in Canberra unterzeichnet.

2 Besonderer Teil

2.1 Die Soziale Sicherheit in Australien

2.1.1 Allgemeines

Das australische Sozialversicherungssystem ist wie das schweizerische nach einem Drei-Säulen-Prinzip aufgebaut. Es besteht aus – einer staatlichen steuerfinanzierten Grundrente für Personen, die nicht über genügend Eigenmittel verfügen, – einer obligatorischen beruflichen Zusatzversicherung, welche die Arbeitge- ber verpflichtet, Beiträge für ihre Angestellten zu entrichten, – einer geförderten privaten Eigenvorsorge (freiwillige Beiträge zur beruf- lichen Vorsorge). Dennoch unterscheidet sich das australische Sozialversicherungssystem massgeblich vom schweizerischen. Die australische Grundrente sieht Leistungen für Alter, Tod und Invalidität vor und erstreckt sich auf die gesamte Wohnbevölkerung. Sie beruht nicht auf Lohnbeitragszahlungen, sondern wird ausschliesslich aus allgemeinen Steuermitteln finanziert (3,2 % der Steuereinnahmen werden für die Finanzierung der sozialen Sicherheit aufgewendet). Anspruch auf eine Rente besteht nur, wenn eine bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenze nicht überschritten wird. Anderenfalls wird die Rente schrittweise gekürzt oder aufgehoben. Die australische Grundrente kann somit nicht mit der schweizerischen AHV gleichgestellt werden, sondern ist eher als Pendant zu den Ergänzungsleistungen zu sehen. Obwohl der Leistungsanspruch unabhängig von Beitragszeiten besteht, wird eine australische Wohnzeit vorausgesetzt.

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Die Gesetzgebung zur staatlichen Grundrente in ihrer heutigen Form besteht seit

1991 und liegt in der Zuständigkeit des «Department of Families, Community Ser-

vices and Indigenous Affairs». Die Gesetzgebung zur beruflichen Vorsorge stammt aus dem Jahr 1990. Zuständig für diesen Bereich ist das «Australian Taxation Office».

2.1.2 Staatliche Grundrente

2.1.2.1 Grundregeln

Voraussetzungen für den Leistungsbezug Diese Voraussetzungen gelten unabhängig von der Staatsangehörigkeit für alle Personen. Wohnsitz Die antragstellende Person muss bei Einreichen des Leistungsantrags gesetzlichen Wohnsitz in Australien haben. Einkommen und Vermögen Für den Leistungsanspruch darf in den meisten Fällen eine bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenze nicht überschritten werden. – Ein Jahreseinkommen von weniger als rund 3000 Franken gibt Anspruch auf eine volle Rente. – Ein Jahreseinkommen zwischen rund 3000 und 32 000 Franken berechtigt zu Teilrenten. – Bei einem Jahreseinkommen von über rund 32 000 Franken besteht kein Rentenanspruch. Übersteigt das Vermögen 310 000 Franken (für Eigenheimbesitzer) bzw. 420 000 Franken, so wird keine Rente gewährt. Für Paare gelten leicht abweichende Höchstbeträge.

Export von Leistungen Bei vorübergehendem Aufenthalt ausserhalb von Australien wird während längstens sechs Monaten die volle Leistung ausgerichtet. Verlässt ein Leistungsbezüger oder eine Leistungsbezügerin Australien für mehr als sechs Monate, so wird die ins Ausland ausgerichtete Rente proportional zur Aufenthaltsdauer in Australien zwi- schen dem 16. Altersjahr und dem Pensionierungsalter gekürzt (für 10 australische Wohnjahre wird der Mindestansatz gewährt; ab einer australischen Wohnzeit von

25 Jahren gilt der volle Ansatz und es wird die ganze Rente ausgerichtet).

2.1.2.2 Vom Abkommen betroffene Leistungen

Im Folgenden sind die australischen Leistungen aufgeführt, die schweizerischen Leistungen entsprechen und vom Abkommen über Soziale Sicherheit betroffen sind.

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Altersrente (age pension) Das Rentenalter beträgt 65 Jahre für Männer und 63 Jahre für Frauen (schrittweise Erhöhung auf 65 Jahre bis 2014). Voraussetzung für den Rentenanspruch sind zehn australische Wohnjahre, wobei mindestens fünf davon ununterbrochen sein müssen. Antragstellende müssen zudem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und beim Rentenzuspruch in Australien gesetzlichen Wohnsitz haben und sich auch dort aufhalten. Die monatliche Höchstrente für alleinstehende Personen beträgt rund

950 Franken. Bei Überschreitung der festgelegten Einkommens- und Vermögens-

grenze wird die Rente schrittweise gekürzt. Zurzeit beziehen 75 % der australischen Pensionierten eine staatliche Grundrente.

Invalidenrente für Schwerbehinderte (disability support pension for the severely disabled) Personen zwischen 16 Jahren und dem Rentenalter können eine Invalidenrente für Schwerbehinderte beantragen. Die Invalidität wird anerkannt, wenn sie eine Erwerbstätigkeit von mehr als acht Stunden pro Woche verunmöglicht und die Teilnahme an Programmen zur Wiedereingliederung in den kommenden zwei Jahren ausschliesst. Leistungsanspruch besteht auch bei dauernder Blindheit. Vorausset- zung dafür sind zehn australische Wohnjahre, wobei mindestens fünf davon unun- terbrochen sein müssen. Wohnt die betroffene Person bei Invaliditätseintritt in Australien, so ist keine Mindestwohnzeit erforderlich. Im Zeitpunkt des Rentenan- trags muss die betroffene Person ihren gesetzlichen Wohnsitz in Australien haben und sich auch dort aufhalten. Die Invalidenrente ist gleich hoch wie die Altersrente (für eine alleinstehende Person je nach Einkommen und Vermögen bis zu maximal etwa 950 Franken pro Monat). Personen unter 21 Jahren erhalten eine kleinere Rente. Unter 16-jährige Invalide haben Anspruch auf eine Sonderzulage, die den Eltern zusammen mit den Familienzulagen ausgerichtet wird.

An verwitwete Personen zu zahlende Renten Elterngeld (parenting payment) Personen, die ein Kind unter acht Jahren allein erziehen, haben Anspruch auf diese Leistung. Voraussetzung ist eine australische Wohnzeit von mindestens zwei Jahren. Die antragstellende Person muss sich bei Gesuchseinreichung in Australien aufhal- ten. Entsprechend den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beträgt die Höchstrente rund 950 Franken monatlich. Das Elterngeld wird bis zu maximal sechs Monaten ins Ausland ausgerichtet. Todesfallentschädigung (bereavement allowance) Bei der Todesfallentschädigung handelt es sich um eine vorübergehende Leistung (bis zu 14 Wochen) für kinderlose Personen, deren Partner oder Partnerin verstorben ist. Im Zeitpunkt der Antragstellung muss die betreffende Person eine australische Wohnzeit von mindestens zwei Jahren aufweisen und sich auch in Australien aufhal- ten. Die maximale Entschädigung beträgt rund 950 Franken monatlich. Sie unter- liegt der Einkommens- und Vermögensprüfung und wird auch ins Ausland ausge- richtet.

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Vollwaisenrente (double orphan pension) Personen oder Einrichtungen, die Vollwaisen bis zu 16 Jahren (21 Jahre für Voll- waisen in Ausbildung) betreuen, haben Anspruch auf eine monatliche Rente von rund 90 Franken. Die Leistungsausrichtung ist nicht einkommensabhängig. Vollwai- senrenten werden nur ins Ausland ausgerichtet, wenn ein Abkommen über Soziale Sicherheit mit dem Wohnsitzstaat dies vorsieht. Pflegezahlung (carer payment) Pflegezahlungen sind für Personen bestimmt, die sich permanent um eine Person mit dauernder Pflegebedürftigkeit kümmern. Die Leistung wird nur ausgerichtet, wenn die pflegende Person keine andere Sozialversicherungsleistung bezieht. Die pflege- bedürftige Person muss hingegen eine Rente oder eine Assistenzentschädigung erhalten. Für Betreuende und Betreute gilt eine australische Mindestwohnzeit von zwei Jahren. Die maximale Entschädigung entspricht unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse rund 950 Franken im Monat. Wenn kein Sozialversicherungsabkommen mit dem Wohnsitzstaat besteht, werden Pflegezah- lungen während höchstens drei Monaten ins Ausland ausgerichtet.

2.1.3 Die 2. Säule (superannuation guarantee)

Zusätzlich zur staatlichen Grundrente für die gesamte Wohnbevölkerung ist 1992 ein obligatorisches, beitragsfinanziertes System für Arbeitnehmende eingeführt worden. Die Arbeitgeber müssen für alle Arbeitnehmenden zwischen 18 und

70 Jahren, deren Einkommen rund 420 Franken übersteigt, einen Beitrag von 9 %

des Gehalts des jeweiligen Arbeitnehmers in einen Rentenfonds oder ein Vorsorge- sparkonto einzahlen (bis zu einem Höchstlohn von monatlich rund 11 000 Franken). Zusätzliche Beitragszahlungen auf freiwilliger Basis sind möglich, und Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden dazu ermutigt. Selbststän- digerwerbende können sich freiwillig dem System anschliessen. Die versicherte Person wählt bei Erreichen des Rentenalters zwischen einer Kapitalauszahlung und einer monatlichen Rente oder einer Kombination der beiden Varianten. Die Leistun- gen werden auch ins Ausland ausgerichtet. Personen, die vorübergehend in Austra- lien gearbeitet haben und das Land endgültig verlassen, erhalten ihre Guthaben erstattet. Die 2. Säule liegt in der Zuständigkeit des «Australian Taxation Office».

2.2 Inhalt des Abkommens

Die Schweiz lehnt sich bei den Koordinationsregeln an die Vorschriften neuerer Abkommen mit anderen Ländern an. Auch Australien übernimmt weitgehend die Bestimmungen aus den jüngst unterzeichneten Abkommen. Die grösste Schwierigkeit im Zusammenhang mit der Koordination bestand darin, dass das australische Recht eine proportionale Kürzung der Renten im Verhältnis zu den im Ausland erworbenen Renten vorsieht. Hätte das Abkommen lediglich den Leistungsexport und erleichterte Anspruchsbedingungen für den Bezug von Leis- tungen jedes Staates vorgesehen, so hätte Australien Einsparungen erzielen können, und zwar indem die australischen Renten um den Betrag gekürzt worden wären, der

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von der Schweiz an australische Staatsangehörige ausgerichtet wird. Deshalb wur- den zur Abschwächung der Auswirkungen dieser Kürzungsbestimmungen Vor- schriften zur Berechnung der australischen Leistungen in das Abkommen aufge- nommen. Schweizer Staatsangehörige, die Anspruch auf die Auslandzahlung ihrer schweizerischen Rente haben, sind ohnehin gehalten, die Rentenzahlung zu melden und unterliegen den Kürzungsbestimmungen. Durch das Abkommen kommen sie in den Genuss einer günstigeren Leistungsberechnung, und die Kürzung der austra- ischen Leistungen wird abgeschwächt. Ausserdem haben sie breiteren Zugang zu australischen Leistungen. In Bezug auf die 2. Säule des australischen Systems beschränkt sich die Anwendung des Abkommens auf die Bestimmungen zur Unterstellung. Da in diesem Bereich keine Diskriminierung für Nichtaustralier besteht und die Leistungen uneinge- schränkt ins Ausland exportiert werden, erübrigen sich weitere Koordinationsregeln.

2.2.1 Allgemeine Bestimmungen

Das Abkommen (Art. 2) bezieht sich schweizerischerseits auf die AHV/IV. Für Australien bezieht es sich auf die entsprechenden Leistungen der 1. Säule (Grund- rente für die Wohnbevölkerung) und ist hinsichtlich der Bestimmungen zur Unter- stellung der Arbeitnehmenden auch auf die berufliche Vorsorge (superannuation guarantee) anwendbar (und zwar zur Vermeidung von Doppelunterstellungen oder Versicherungslücken). Artikel 3 umschreibt den persönlichen Geltungsbereich. Das Abkommen ist in Bezug auf die Schweiz anwendbar auf die Angehörigen beider Vertragsstaaten und auf deren Familienangehörige und Hinterlassene (abgeleitete Ansprüche), sowie auf Flüchtlinge und Staatenlose, soweit diese Personen im Gebiet eines der Vertrags- staaten wohnen. Die Bestimmungen zur Unterstellung und die organisatorischen sowie die Übergangs- und Schlussbestimmungen gelten auch für Angehörige von Drittstaaten. In Bezug auf Australien ist die Staatsangehörigkeit nicht massgebend. Das Abkommen gilt für jede Person, die Wohnsitz in Australien hat oder hatte oder den australischen Rechtsvorschriften untersteht oder unterstand. In Übereinstimmung mit den allgemeinen internationalen Grundsätzen bringt das Abkommen (Art. 4) eine weitgehende Gleichbehandlung der Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten in den vom Abkommen erfassten Versicherungszweigen. Aufgrund der Besonderheiten ihrer Gesetzgebung hat die Schweiz gewisse Vorbe- halte in Bezug auf die Gleichbehandlung angebracht. Diese betreffen den Beitritt zur freiwilligen AHV/IV sowie die AHV/IV von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste des Bundes oder bestimmter Institutionen tätig sind. Artikel 5 gewährleistet die Zahlung von Leistungen beider Staaten unabhängig vom Wohnort der Anspruchsberechtigten, sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften diese Leistungen vorsehen. Australien stellt das schweizerische Gebiet dem austra- ischen Gebiet gleich, um die Ausrichtung gewisser Leistungen für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sicherzustellen. Die Schweiz behält den Nichtexport gewisser, nur in der Schweiz ausbezahlter Leistungen vor. Dazu gehören die ordentlichen Renten der Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, die ausserordentlichen

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Renten sowie die Hilflosenentschädigung der AHV/IV. Auch Australien hat eine seiner Leistungen von der Auslandzahlung ausgenommen.

2.2.2 Anwendbare Rechtsvorschriften

Das Abkommen regelt die anwendbaren Rechtsvorschriften für Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates erwerbstätig sind. Auf diese Weise sollen Doppelunterstellungen und Versicherungslücken vermieden werden. In Bezug auf Australien ist lediglich die auf Lohnbeiträgen basierende berufliche Vorsorge (superannuation guarantee) betroffen. Für die Grundrente, die der gesamten Wohnbevölkerung unabhängig von einer Erwerbstätigkeit oder von Beitragszahlungen ausgerichtet wird, besteht nämlich kein Koordinierungsbedarf. Damit die Arbeitnehmenden sich einfacher zwischen den beiden Staaten bewegen können, gelten die Bestimmungen zur Unterstellung auch für Staatsangehörige eines Drittstaates (vgl. Art. 3). Artikel 6 wurde auf Wunsch von Australien als erklärende Bestimmung angefügt. Australien koordiniert die superannuation guarantee zum ersten Mal im Rahmen eines internationalen Abkommens. Deshalb war dem verantwortlichen Minister daran gelegen, die Tragweite des Abkommens in Bezug auf die superannuation klar abzugrenzen. Im vorliegenden Vertrag gilt – wie in allen anderen von der Schweiz abgeschlosse- nen Abkommen – der Grundsatz der Unterstellung am Erwerbsort (Art. 7). Da Selbstständigerwerbende in Australien nicht der superannuation unterstellt sind, haben die Artikel 6 und 7 für sie keine Gültigkeit. Die Artikel 8–11 enthalten besondere Vorschriften, die vom Grundsatz der Unter- stellung am Erwerbsort abweichen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unter- stehen weiterhin den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei (Art. 8 Bst. A Ziff. 1 und Bst. B Ziff. 1). Im Herkunftsland unterstellt bleiben auch Personen, die im öffentlichen Dienst des einen Staates stehen und in den andern Staat entsandt werden (Art. 8 Bst. A Ziff. 2 und Bst. B Ziff. 2). Für die Schweiz gilt ausserdem, dass Familienangehörige, die einen Arbeitnehmer begleiten, mit ihm während der vorübergehenden Tätigkeit in Australien in der schweizerischen AHV/IV versichert bleiben, sofern sie dort nicht selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 8 Bst. B Ziff. 3). In Bezug auf Australien erübrigt sich eine solche Bestimmung, da nichter- werbstätige Familienmitglieder gar nicht in der superannuation versichert sind. Artikel 9 enthält Bestimmungen zum internationalen Transportwesen. Die Ange- stellten eines Flugverkehrsunternehmens mit Firmensitz in der Schweiz, die als Mitglied der Besatzung beschäftigt sind, unterstehen den schweizerischen Rechts- vorschriften. Wohnt das Besatzungsmitglied in Australien und ist dort von einer australischen Zweigstelle des Flugunternehmens angestellt, so untersteht es den australischen Rechtsvorschriften. Die Besatzung eines Seeschiffes, das die Flagge einer Vertragspartei führt, ist nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes versi- chert, sofern es sich dabei um einen der beiden Vertragsstaaten handelt. Die Unter- stellung nach dem Wohnortsprinzip wurde der Unterstellung unter die Rechtsvor- schriften des Staates, dessen Flagge das Seeschiff führt, vorgezogen, weil dies eher

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der beruflichen Situation von Seeleuten entspricht. Seeleute wechseln verhältnis- mässig häufig das Schiff und nehmen auch vorübergehende Beschäftigungen an Land an. Hinzu kommt, dass vielfach zwischen den Verschiffungen Ruheperioden bestehen. Würden Seeleute dem Staat zugeordnet, dessen Flagge ihr Schiff führt, so könnte das einen aufgesplitterten Versicherungsverlauf mit zahlreichen Unterbre- chungen zur Folge haben. Für die Unterstellung der Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates gelten weiterhin die Bestimmungen der Wiener Abkommen (Art. 10). Australien war es aus aussenpolitischen Gründen und wegen der Kompetenzverteilung nicht möglich, die entsprechende von der Schweiz normalerweise in Abkommen über Soziale Sicherheit vorgeschlagene Bestimmung aufzunehmen, die präziser gehalten ist und in bestimmten Situationen (insbesondere in Bezug auf das Dienstleistungspersonal) einen umfassenderen Versicherungsschutz bietet. Die Bestimmungen über die anwendbare Gesetzgebung werden durch Artikel 11 ergänzt, die sogenannte Ausweichklausel. Sie erlaubt den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien, in besonderen Fällen und nach gegenseitiger Absprache abweichende Regelungen zu vereinbaren.

2.2.3 Alter, Invalidität und Tod

Schweizerische Leistungen (Art. 12–16) Dank der Gleichbehandlung haben die australischen Staatsangehörigen in unserer AHV/IV im Wesentlichen die gleichen Rechte, wie sie die beiden Gesetzeswerke für schweizerische Staatsangehörige vorsehen. Die Artikel 12–16 bestätigen dies, sehen aber für einzelne Leistungen Besonderheiten vor. Australische Staatsangehörige, die der AHV/IV-Beitragspflicht unterstehen (Per- sonen, die in der Schweiz arbeiten oder wohnen), haben zu den gleichen Vorausset- zungen wie Schweizer Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV, solange sie sich in der Schweiz aufhalten (Art. 12 Abs. 1). Australische Staats- angehörige, die bei der AHV/IV versichert, aber nicht beitragspflichtig sind (nicht- erwerbstätige Personen zwischen 18 und 20 Jahren sowie minderjährige Kinder), haben nach einer einjährigen Wohndauer in der Schweiz Anspruch auf Eingliede- rungsmassnahmen (Art. 12 Abs. 2). Für invalid geborene Kinder gelten gewisse Erleichterungen. Der Rentenanspruch besteht nur, wenn die versicherte Person bei Eintritt der Inva- lidität ein Beitragsjahr vorweisen kann. Die Invalidität im Sinne des schweizerischen Rechts fällt in der Regel nicht mit der Arbeitsunterbrechung zusammen, sondern tritt meist erst ein Jahr später ein. Verlassen ausländische Staatsangehörige in einer solchen Situation die Schweiz, so können sie sich in den meisten Fällen nicht im neuen Wohnsitzstaat versichern lassen. Artikel 13 sorgt dafür, dass ein australischer Staatsangehöriger, der seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben muss und die Schweiz verlassen möchte, für die Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung an weiterhin in der AHV/IV versi- chert bleiben kann. Da für ihn die Beitragspflicht für die Dauer des Jahres, in dem er weiter versichert ist, bestehen bleibt, ist es ihm möglich, das für eine ordentliche Invalidenrente geforderte Mindestbeitragsjahr zu erwerben. Die Invalidität muss

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indessen in der Schweiz festgestellt und anerkannt werden, wodurch gewährleistet ist, dass die erforderlichen Prüfungen und Kontrollen nach den hier geltenden Krite- rien durchgeführt werden. Auslandzahlungen zugunsten australischer Staatsangehöriger einer ordentlichen Altersrente, die weniger als 10 % der Vollrente ausmacht, werden durch eine ein- malige Abfindung abgegolten; diese entspricht dem Barwert der Rente, die bei Eintritt des Versicherungsfalls zustünde (Art. 14). Beträgt der Anspruch auf die schweizerische Rente mehr als 10 %, aber höchstens 20 % der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der oder die australische Staatsangehörige zwischen der Rente und der einmaligen Abfindung wählen. Unter bestimmten Voraussetzun- gen ist die Zahlung einer Abfindung auch anstelle einer Invalidenrente möglich, wodurch sich der Aufwand für die mit der Auslandzahlung der Renten beauftragte schweizerische Einrichtung verkleinert. Zudem können für kleine Rentenbeträge anfallende unverhältnismässige Administrativkosten vermieden werden. Australische Staatsangehörige haben Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV/IV, wenn sie mindestens fünf volle Jahre in der Schweiz gewohnt haben (Art. 15). Alle Abkommen über Soziale Sicherheit mit der Schweiz enthalten eine solche Regelung. Allerdings kommen seit den jüngsten Gesetzesrevisionen fast ausschliesslich Geburts- oder Frühinvalide in den Genuss aussergewöhnlicher Ren- ten. Mit dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG1 haben sich die Anspruchsvoraussetzungen für ausserordentliche Altersrenten geändert (Art. 42 AHVG). Wegen der geltenden Altersgrenze sind diese Renten in der Praxis hinfällig. Folglich hat auch die Bestimmung in den Abkommen über Soziale Sicherheit zum Anspruch auf ausserordentliche Alters- renten keine Berechtigung mehr. Hingegen können in seltenen Fällen ausserordent- liche Renten der Hinterlassenenversicherung ausgerichtet werden (wenn ein Eltern- teil oder der Partner bzw. die Partnerin vor Ablauf eines Beitragsjahres stirbt). Ausserdem haben ausländische Staatsangehörige, wenn sie die in einem Abkommen über Soziale Sicherheit vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen für eine ausseror- dentliche Rente erfüllen, vor Ablauf der gesetzlichen Mindestversicherungsdauer Anspruch auf Ergänzungsleistungen der AHV/IV (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes vom 19. März 19652 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung). Diese Gründe rechtfertigen die Aufnahme von Artikel 15 in das Abkommen. Artikel 16 regelt die Rückvergütung von Beitragszahlungen. Die schweizerische Gesetzgebung (Verordnung vom 29. Nov. 19953 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge) hält fest, dass Angehörige von Staaten, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungs- abkommen abgeschlossen hat, die Rückvergütung der Beiträge verlangen können, die sie und ihr Arbeitgeber entrichtet haben, wenn sie die Schweiz definitiv verlas- sen. Dabei gilt ein im Verhältnis zur geschuldeten Rente festgesetzter Höchstbetrag. Grundsätzlich sehen die von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsab- kommen keine Beitragsrückvergütungen vor. Allerdings hat die Schweiz auf Wunsch der Vertragspartner in einigen Abkommen mit fernen Ländern wie Chile oder den Philippinen die Beitragsrückerstattung wahlweise beibehalten. Die nähere

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Betrachtung der unterschiedlichen Versicherungssituationen der Staatsangehörigen des jeweiligen Vertragstaates hat gezeigt, dass die Beitragsrückerstattung in gewis- sen Fällen eher den Bedürfnissen der Versicherten entspricht. So sind beispielsweise Versicherte, die nur kurze Zeit in der Schweiz gearbeitet haben und meist lange vor der Pensionierung in ihr Land zurückkehren, mit einer kleinen Kapitalzahlung eventuell besser bedient. Für die Schweizerische Ausgleichskasse, die Leistungen an Personen im Ausland ausrichtet, bedeutet dieses Verfahren eine administrative Vereinfachung. Artikel 16 des Abkommens mit Australien hält daher die Möglich- keit der Beitragsrückerstattung aufrecht. Australische Staatsangehörige, welche die Schweiz verlassen, haben somit die Wahl zwischen einer bei Eintreten des Versiche- rungsfalles ausbezahlten Rente und der sofortigen Rückerstattung der AHV- Beiträge.

Australische Leistungen (Art. 17–19) Die australische Grundrente erfasst die gesamte Wohnbevölkerung. Sie ist aus- schliesslich steuerfinanziert. Der Leistungsanspruch ist also nicht an Beitragszeiten geknüpft, sondern unterliegt anderen Kriterien. Voraussetzung ist eine Mindest- wohnzeit in Australien. Anspruchsberechtigte müssen ausserdem den gesetzlichen Wohnsitz in Australien haben und sich im Zeitpunkt des Leistungsantrags auch dort aufhalten, und schliesslich darf eine gewisse Einkommens- und Vermögensgrenze nicht überschritten werden. Die Artikel 17–19 erleichtern die Erfüllung dieser Vor- aussetzungen für Schweizer Staatsangehörige. Während der Anspruch auf australische Leistungen der doppelten Voraussetzung des gesetzlichen Wohnsitzes in Australien und des dortigen Aufenthaltes im Zeitpunkt des Leistungsantrages unterliegt, gilt diese Voraussetzung gemäss Artikel 17 als erfüllt, wenn die antragstellende Person gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz hat und sich dort aufhält. Ebenfalls als erfüllt gilt die Voraussetzung, wenn die Person Wohnsitz und Aufenthalt in einem Drittstaat hat, mit dem Australien ein ähnliches Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat. Setzt der Leistungsanspruch eine bestimmte Dauer der australischen Wohnzeit voraus, so werden auch schweizerische Versicherungszeiten berücksichtigt (Art. 18). Ist die antragstellende Person nicht in Australien wohnhaft, so werden die Versiche- rungszeiten nur zusammengezählt, wenn er oder sie mindestens ein Jahr «working life residence» in Australien aufweisen kann, und zwar zwischen dem 16. Altersjahr und dem Rentenalter. Für den Erhalt einer australischen Leistung darf eine bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenze nicht überschritten werden, wobei es Sache der Antragstellenden ist, den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Nach den geltenden australischen Rechtsvorschriften werden die von der Schweiz ausgerichteten Renten bei der Einkommensbemessung berücksichtigt. Der Erhalt einer schweizerischen Rente kann also zur Folge haben, dass diese Einkommensgrenze überschritten wird, wodurch die australische Rente gekürzt oder gar aufgehoben wird. Artikel 19 sieht für die Berechnung der australischen Leistungen eine Sonderbe- handlung der schweizerischen Renten vor. Ist eine australische Rente an eine im Ausland wohnhafte Person zahlbar, so wird bei der Einkommensprüfung nur ein Teil der schweizerischen Rente als Einkommen betrachtet. Dieser Teil wird im Verhältnis zur australischen Wohnzeit der antragstel- lenden Person berechnet. Die günstigere Einkommensanrechnung findet hingegen

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nur Anwendung, wenn nicht die volle australische Rente ins Ausland ausgezahlt wird. Wird auf der alleinigen Grundlage der australischen Gesetzgebung die volle Rente ins Ausland ausgerichtet (beispielsweise wenn die Person insgesamt 25 Jahre «working life residence» in Australien aufweisen kann), so findet das Abkommen keine Anwendung mehr. In diesem Fall wird bei der Einkommensprüfung die gesamte schweizerische Rente berücksichtigt (Art. 19 Abs. 1 und 2). Ist eine australische Rente an eine Person in Australien zahlbar, so verhält es sich umgekehrt: Die schweizerische Rente wird bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt; sie wird allerdings von der australischen Rente, welche die Person normalerweise beanspruchen könnte, abgezogen (Art. 19 Abs. 4). Ist die schweizeri- sche Rente hoch, so wird folglich keine australische Rente ausbezahlt. Gilt für im Ausland wohnende Personen eine günstigere Leistungsberechnung, so findet dieselbe Berechnung auch auf Personen mit Wohnsitz in Australien Anwen- dung (Art. 19 Abs. 6). Die Sonderbehandlung der schweizerischen Renten gilt nicht, wenn die australische Rente auf der alleinigen Grundlage der innerstaatlichen australischen Gesetzgebung ausgerichtet wird und folglich für die Zusammenrechnung der schweizerischen Versicherungszeiten nicht auf das Abkommen abgestützt werden muss. Konkret bedeutet dies, dass die schweizerische Rente bei der Einkommensprüfung vollstän- dig berücksichtigt wird, sobald der Leistungsbezüger oder die Leistungsbezügerin insgesamt zehn australische Wohnjahre aufweist. Lässt sich ein Bezüger oder eine Bezügerin einer schweizerischen Leistung eine einmalige Abfindung anstelle einer Rente ausbezahlen, so rechnet Australien diese Abfindung während eines Jahres als Einkommen an (Art. 19 Abs. 8).

Gemeinsame Bestimmungen (Art. 20) Artikel 20 ist für beide Staaten verbindlich, aber es soll in erster Linie vermieden werden, dass Australien allfällige Ergänzungsleistungen (EL), die von der Schweiz an eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz ausgerichtet werden, bei der Prüfung des für den Anspruch auf eine australische Rente massgebenden Einkommens berücksichtigt. Da die schweizerischen Ergänzungsleistungen nicht ins Ausland ausgerichtet werden, hat dieser Artikel keine Auswirkungen auf den Leistungserhalt oder deren Berechnung.

Beispiele für die Anwendung der australischen Bestimmungen Beispiel 1: Personen mit Wohnsitz in Australien, die schweizerische Versicherungszeiten zurückgelegt haben Das Abkommen findet nur auf Personen Anwendung, die nach den innerstaatlichen australischen Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf Leistungen haben, auf Perso- nen also, die weniger als 10 australische Wohnjahre aufweisen. Damit die erforderli- chen 10 Wohnjahre erreicht werden, bietet das Abkommen über Soziale Sicherheit die Möglichkeit, auch schweizerische Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Bei der Einkommensprüfung für die Festsetzung der australischen Rente wird die schweizerische Rente nicht angerechnet. Sie wird allerdings von der australischen Rente abgezogen (Art. 19 Abs. 4).

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Beispiel 2: Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die australische und schweizerische Versicherungszeiten zurückgelegt haben Gemäss den australischen Rechtsvorschriften wird der Anteil der Leistungen, die ins Ausland ausgerichtet werden, proportional zu den australischen Wohnzeiten wäh- rend des Arbeitslebens, d.h. zwischen dem 16. Altersjahr und dem Rentenalter, berechnet. Die Anwendung des Abkommens ist demzufolge je nach Dauer der australischen Wohnzeit unterschiedlich.

A. Weniger als 10 australische Wohnjahre Bislang hatte nur Anspruch auf australische Leistungen, wer eine Mindestwohn- dauer von 10 Jahren aufweisen konnte. Dank dem Abkommen können zur Erfüllung der Mindestwohndauer nun auch schweizerische Versicherungszeiten angerechnet werden, vorausgesetzt die betreffende Person hielt sich während mindestens 12 Monaten in Australien auf, 6 davon ununterbrochen. Bei der für die Festsetzung der australischen Rente vorgenommenen Einkommensprüfung wird lediglich ein Teil der schweizerischen Rente angerechnet. Allfällige schweizerische Ergänzungs- leistungen (EL) werden nicht berücksichtigt. Der Anteil der ins Ausland ausgerich- teten australischen Rente wird im Verhältnis zu den australischen Wohnjahren berechnet.

B. Zwischen 10 und 25 australische Wohnjahre Ohne Abkommen über Soziale Sicherheit werden die schweizerische Rente und allfällige EL vollumfänglich als Einkommen angerechnet. Mit dem Abkommen wird nur noch ein Teil der schweizerischen Rente als Einkommen angerechnet und die EL werden ganz ausgeklammert. Der Betrag der ins Ausland ausgerichteten australischen Rente wird proportional zu den australischen Wohnjahren berechnet. Gemäss theoretischen Berechnungen fällt die australische Rente dank dem Abkom- men in der Regel höher aus.

C. Mehr als 25 australische Wohnjahre Nach 25 australischen Wohnjahren wird die volle australische Rente ins Ausland ausgerichtet. Die Abkommensbestimmung, wonach nur ein Teil der schweizerischen Rente angerechnet wird, gilt in diesem Fall nicht mehr. Für die Festsetzung der australischen Rente wird die volle schweizerische Rente berücksichtigt. Wird die schweizerische Höchstrente bezogen (wenn Beiträge in die freiwillige Versicherung bezahlt worden sind), wird, wie bereits heute, keine australische Rente ausgerichtet. Allerdings berücksichtigt Australien dank dem Abkommen allfällige schweizerische EL bei der Einkommensprüfung nicht.

2.2.4 Verschiedene Bestimmungen

Solche Vorschriften sind in allen Abkommen über Soziale Sicherheit enthalten. Die Bestimmungen sehen unter anderem den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung und die Übermittlung der für die Durchführung des Abkommens notwendigen Informationen vor (Art. 21). Sie verpflichten die Behörden der Vertragsstaaten zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung des Abkommens (Art. 22) und zur Anerkennung der in einer Amtssprache der beiden Vertragsstaaten abgefassten

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Schriftstücke (Art. 25). Zudem enthält das Abkommen Vorschriften über die Ein- reichung von Anträgen oder Beschwerden und die Wahrung der entsprechenden gesetzlichen Fristen (Art. 26 und 27). Ferner wird die Überweisung von Geldbeträ- gen im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens (Art. 28) sowie die Erstattung von zuviel bezahlten Leistungen (Art. 29) gewährleistet. Zudem ist die Anrufung eines Schiedsgerichts für die Beilegung von Streitigkeiten vorgesehen (Art. 30). Artikel 23 gewährleistet den strikten Datenschutz bei der Übermittlung und Ver- wendung von Personendaten. Insbesondere Informationen über den Erhalt einer schweizerischen Rente vor Inkrafttreten des Abkommens über Soziale Sicherheit dürfen nur mit der Einwilligung des Rentenbezügers oder der Rentenbezügerin übermittelt werden.

2.2.5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 31 hält fest, dass dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle gilt, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, und dass auch Versicherungszeiten berück- sichtigt werden, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens zurückgelegt wurden. Die daraus hervorgehenden Leistungen werden hingegen erst ab dem Inkrafttreten des Abkommens ausgerichtet. Zudem wird die Neufeststellung von Ansprüchen, über die vor Inkrafttreten des Abkommens entschieden wurde, ermöglicht (Art. 32). Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsstaaten einander den Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren mitgeteilt haben. Das Abkommen gilt auf unbestimmte Zeit, kann aber unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Frist jederzeit gekündigt werden (Art. 34).

3 Auswirkungen

3.1 Finanzielle und persönliche Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen hängen von der Anzahl Personen ab, die vom Abkommen profitieren. Wir verfügen nicht über Methoden, um die finanziellen Auswirkungen eines bestimmten Abkommens genau beziffern zu können. Je nach Art der von den australischen Staatsangehörigen gewählten schweizerischen Leis- tungen fallen die Kosten unterschiedlich aus. Die Rückerstattung der AHV-Bei- tragszahlungen, wie sie heute praktiziert und im Abkommen wahlweise angeboten wird, verursacht keine zusätzlichen Kosten. Durch die mit dem Abkommen neu eingeführte Bestimmung, wonach australische Staatsangehörige im Ausland bei Eintritt des Versicherungsfalles eine schweizerische Rente beziehen können, sind in der ersten Zeit Einsparungen möglich (weniger Anträge auf Beitragsrückvergütung). Wenn die Anspruchsberechtigten jedoch das Rentenalter erreichen oder invalid werden, ist mit zusätzlichen Kosten zu rechnen. Eine Schätzung, die auf die Annahme abstellt, dass die Hälfte der Betroffenen sich für die Beitragsrückvergütung entscheidet, veranschlagt die jährlichen Kosten auf insgesamt 2,2 Millionen Franken. Dieser Höchstbetrag wird indessen erst nach einer Übergangszeit von zirka 30 Jahren erreicht (Latenzzeit für die Eröffnung des Ren- tenanspruchs). 1,4 Millionen Franken davon entfallen auf die Altersversicherung,

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600 000 Franken auf die Hinterlassenversicherung und 200 000 auf die Invaliden-

versicherung. 400 000 Franken gehen zulasten des Bundes, 100 000 Franken zulas- ten der Kantone. Weder die Schweizerische Ausgleichskasse, die für die Ausrichtung der Renten ins Ausland und als Verbindungsstelle auch für gewisse administrative Aufgaben bei der Durchführung des Abkommens zuständig ist, noch eine andere Institution benö- tigen für die Durchführung dieses Abkommens zusätzliches Personal.

3.2 Auswirkungen wirtschaftlicher Art

Das Abkommen hat keine Auswirkungen wirtschaftlicher Art.

3.3 Auswirkungen im Bereich der Informatik

Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf den Informatikbereich.

4 Legislaturplanung

Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 2003–20074 nicht aufgeführt, da ihr in der Geschäftsliste des Bundesrates kein Vorrang zukommt und es sich im Hinblick auf die anderen von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungs- abkommen um ein Geschäft mit Wiederholungscharakter handelt.

5 Verhältnis zum europäischen Recht

Das Abkommen wurde nach dem Muster anderer von der Schweiz in jüngerer Zeit abgeschlossener bilateraler Abkommen ausgearbeitet. Es handelt sich um eine Rege- lung, die den Bedürfnissen beider Staaten angemessen Rechnung trägt und die auch im Einklang mit den Grundsätzen der Sozialen Sicherheit der Internationalen Arbeitsorganisation und des Europarates steht.

6 Verfassungsmässigkeit

Nach den Artikeln 111 und 112 der Bundesverfassung (BV)5 ist der Bund zur Gesetzgebung im Bereich der AHV/IV ermächtigt. Artikel 54 Absatz 1 BV gibt ihm ferner das Recht, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, internationale Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung solcher Verträge ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV.

4 BBl 2004 1149

5 SR 101

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Das Abkommen fällt nicht in die Kategorie der dem obligatorischen Referendum unterstehenden Erlasse. Es unterliegt auch nicht dem fakultativen Referendum für völkerrechtliche Verträge im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 1 und 2 der Bundesverfassung. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Zeit abge- schlossen, kann aber jederzeit unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Es sieht keinen Beitritt zu einer inter- nationalen Organisation vor. Dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung unterstehen seit dem 1. August 2003 zusätzlich die Staatsverträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. In Anlehnung an Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes gilt eine Bestimmung eines Staatsvertrages dann als rechtsetzend, wenn sie auf unmittelbar verbindliche und generell-abstrakte Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt. Das vorliegende Abkommen mit Australien enthält zwar rechtsetzende Bestimmun- gen. Sein Inhalt erfüllt jedoch das Erfordernis der Wichtigkeit im Sinne von Arti- kel 164 BV nicht, denn er ist demjenigen von mehreren anderen bereits früher von der Schweiz abgeschlossenen Abkommen ähnlich. Im Sinne der Entwicklung einer gangbaren Praxis zur neuen Ziffer 3 von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV und um die wiederholte Unterstellung gleichartiger Abkommen unter das Referendum zu vermeiden, hat der Bundesrat in seiner Botschaft vom 19. September 20036 zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Israel festgehalten, dass er dem Parlament Staatsverträge, die im Vergleich zu früher abgeschlossenen Abkommen keine wich- tigen zusätzlichen Verpflichtungen für die Schweiz beinhalten, auch in Zukunft mit dem Vorschlag unterbreiten werde, diese dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nicht zu unterstellen. Die Schweiz hat in den letzten zehn Jahren mit den Philippinen7, Chile8, Kroatien9, Zypern10, der Tschechischen Republik11, Irland12, Slowenien13, der Slowakei14, Ungarn15 und Mazedonien16 weitgehend gleichartige Abkommen abgeschlossen. Diese Abkommen grenzen im Wesentlichen lediglich die Unterstellung unter ein nationales Sozialversicherungssystem ab und gewährleisten den Leistungsbezug und den Leistungsexport für die Vertragsstaatsangehörigen. Sie variieren zum Teil hinsichtlich des sachlichen Geltungsbereichs, indem sie neben der AHV/IV zusätz- lich die Unfallversicherung, die Familienzulagen oder die Krankenversicherung einschliessen. Im persönlichen Geltungsbereich entsprechen sie jedoch dem vorlie- genden Vertrag und sehen ebenfalls die Gleichbehandlung der Vertragsstaatsange- hörigen vor. Zudem enthalten sie weitgehend analoge Regelungen über die anwend- bare Gesetzgebung, die auf dem Erwerbsortsprinzip beruhen und Ausnahmen für bestimmte Personenkategorien vorsehen. Die Rentenberechnung in der AHV/IV

6 BBl 2003 6467

7 SR 0.831.109.645.1 8 SR 0.831.109.245.1 9 SR 0.831.109.291.1 10 SR 0.831.109.258.1 11 SR 0.831.109.743.1 12 SR 0.831.109.441.1 13 SR 0.831.109.691.1 14 SR 0.831.109.690.1 15 SR 0.831.109.418.1 16 SR 0.831.109.520.1

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erfolgt auch im Rahmen der Abkommen ausschliesslich nach nationalem schweize- rischem Recht. Der Rentenexport gehört zu den Grundprinzipien des koordinieren- den Sozialversicherungsrechts und bildet daher im vorliegenden Umfang Bestandteil der erwähnten Sozialversicherungsabkommen. Sodann finden sich in diesen Abkommen auch analoge Regelungen betreffend die Eingliederungsmassnahmen der IV und die Nachversicherung zum Erwerb des IV-Rentenanspruchs. Die Kapitel «Verschiedene Bestimmungen» sowie «Übergangs- und Schlussbestimmungen» orientieren sich ebenfalls an den erwähnten Abkommen. Die Datenschutzbe- stimmung wurde lediglich an die Entwicklung des nationalen Datenschutzrechts angepasst. Es handelt sich demnach um einen Vertrag mit standardisiertem Inhalt: Er hat den gleichen Gegenstand und die gleiche Tragweite wie mehrere andere von der Schweiz abgeschlossene Abkommen, unter Berücksichtigung der Abweichungen aufgrund der nationalen Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates. Das vorliegende Abkommen beinhaltet keine wichtigen zusätzlichen Verpflichtun- gen für die Schweiz. Mehrere bereits früher von der Schweiz abgeschlossene Abkommen sehen analoge Verpflichtungen vor. Das Abkommen ist überdies hin- sichtlich seiner Tragweite und in Bezug auf die Wahl des vertragsschliessenden Staates von ähnlichem rechtlichem und politischem Gewicht wie bereits früher abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen. Das vorliegende Abkommen erfüllt daher die Voraussetzungen für die Nichtunter- stellung unter das fakultative Referendum im Sinne der zitierten Praxis. Der Bundes- rat beantragt deshalb, den Bundesbeschluss über das Sozialversicherungsabkommen mit Australien dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV nicht zu unterstellen.

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