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zu 08.053

Zusatzbotschaft zur Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer (Förderung der Wirtschaft und des Wachstums)

vom 23. Juni 2010

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen die Zusatzbotschaft zur Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer (Förderung der Wirtschaft und des Wachstums) und beantragen Ihnen – dem Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Vereinfachung der Mehr- wertsteuer – dem Entwurf einer Revision des Mehrwertsteuergesetzes zur Förderung der Wirtschaft und des Wachstums zuzustimmen.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben:

2003 P 02.3663 Mehrwertsteuer. Reduzierter Satz für die elektronische

Information im Wissenschaftsbereich (S 5.3.03, Berger)

2006 M 05.3465 Befristung der Ausnahmen von der Mehrwertsteuer auf

fünf Jahre (S 5.10.05, WAK-SR; N 8.3.06)

2006 M 05.3466 Vereinfachung der Mehrwertsteuer und Vereinheitlichung

der Sätze (S 5.10.05, WAK-SR; N 8.3.06)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hoch- achtung.

23. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2010-0799 5397

Übersicht

Die vorliegende Zusatzbotschaft zur Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwert- steuer schafft die nötigen aktuellen Grundlagen, um die Mehrwertsteuer in einem zweiten Reformschritt nachhaltig zu vereinfachen. Die Teilrevision des Mehr- wertsteuergesetzes sieht einen einheitlichen Steuersatz sowie die Aufhebung zahlreicher Steuerausnahmen vor.

Ausgangslage Mit der Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer (MWST) vom 25. Juni

2008 unterbreitete der Bundesrat dem Parlament zwei alternative Gesetzesentwürfe

zur Totalrevision der MWST. Das Parlament beschloss, den politisch weniger umstrittenen Teil A der Reform vorzuziehen. Am 12. Juni 2009 wurde das totalrevi- dierte Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) vom Parlament verabschiedet und es trat am 1. Januar 2010 in Kraft. Die vorliegende Zusatzbotschaft beschränkt sich auf die über Teil A hinausgehenden Änderungen aus Teil B und kleidet diese in die Form einer Teilrevision des neuen MWSTG. Sie berücksichtigt die von Volk und Ständen beschlossene Erhöhung der MWST-Sätze ab 2011 wie auch in der Zwischenzeit zusätzlich gewonnene Erkenntnisse und enthält aktuelleres Zahlenmaterial.

Inhalt Indem die heutigen drei unterschiedlichen Steuersätze durch einen Einheitssatz von 6,2 Prozent ersetzt und 21 der heutigen 29 Steuerausnahmen aufgehoben werden, kann die MWST gründlich und nachhaltig vereinfacht werden, was Volkswirtschaft und Wohlstand in der Schweiz stärkt. Aufgrund der aktuelleren Zahlen ist der auf- kommensneutrale Einheitssatz gegenüber Teil B der Botschaft 2008 um 0,1 Prozent- punkte höher und beträgt nun gerundete 6,1 Prozent; ergänzt um 0,1 Prozentpunkte zur Finanzierung des sozialpolitischen Korrektivs kommt er auf 6,2 Prozent zu liegen. Ausnahmen bleiben bloss bestehen, wo der administrative Aufwand entweder in keinem Verhältnis zum Ertrag steht (Urproduktion), wo eine korrekte Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage technisch nicht machbar ist (Finanz- und Versiche- rungsbranche), zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen (Lotterien und Glücks- spiele) oder aus steuersystematischen Gründen (Immobilien, Gemeinwesen). Die vorgesehene Vereinheitlichung der verschiedenen Steuersätze erfordert eine entsprechende Änderung von Artikel 130 der Bundesverfassung.

Auswirkungen Diese Teilrevision hat deutlich positive Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum. Langfristig ergibt sich ein geschätzter Zuwachs des Bruttoinlandprodukts (BIP) von 0,3 bis 0,8 Prozent. Auf der Basis der BIP-Werte des Jahres 2008 entspricht dies einem zusätzlichen BIP von 1,6 bis 4,3 Milliarden Franken. Dies wirkt sich auch spürbar positiv auf die real verfügbaren Einkommen der Haushalte aus, wo langfris- tig mit einem zusätzlichen Wachstum von 0,1 bis 0,7 Prozent zu rechnen ist. Über alle Haushalte entspricht dies einer Zunahme von 0,4 bis 2,5 Milliarden Franken.

5398

Kurzfristig führt die vorgesehene Reform zu einer geringfügigen finanziellen Zusatzbelastung für die Haushalte in wirtschaftlich guten bis sehr guten Verhältnis- sen. Haushalte in bescheideneren wirtschaftlichen Verhältnissen hingegen werden dank der direkten finanziellen Unterstützung durch das vorgesehene sozialpolitische Korrektiv entlastet und erfahren auch kurzfristig keinerlei Mehrbelastung. Die Reform verbreitert die Bemessungsgrundlage der MWST, was zu zusätzlichen steuerpflichtigen Personen führt. Dennoch sinken die administrativen Kosten der Wirtschaft insgesamt um durchschnittlich 11 Prozent. Für die bereits bisher steuer- pflichtigen Personen betragen diese realisierbaren administrativen Einsparungen gar zwischen 15 und 18 Prozent. Im Unterschied zu Teil A ist auch für die Eidge- nössische Steuerverwaltung eine deutliche Abnahme des Erhebungsaufwandes zu erwarten.

5399

Inhaltsverzeichnis

Übersicht 5398

1 Grundzüge der Vorlage 5402

1.1 Ausgangslage 5402

1.2 Problemstellung 5402

1.3 Die beantragte Neuregelung 5408

1.3.1 Anforderungen an eine ideal ausgestaltete MWST 5408

1.3.2 Ziele der Reform 5408

1.3.3 Untersuchte Lösungsmöglichkeiten 5409

1.3.4 Vorgeschlagene Gesetzesänderungen 5411

1.3.5 Weitere geforderte Gesetzesänderungen 5411

1.3.6 Alternative zu Satzdifferenzierungen und Steuerausnahmen 5412

1.4 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung/Ergebnisse

des Vernehmlassungsverfahrens 5413

1.5 Rechtsvergleich und Verhältnis zum europäischen Recht 5414

1.5.1 OECD-Länder 5414

1.5.2 Europäische Union 5415

1.5.2.1 Steuersätze 5416
1.5.2.2 Steuerausnahmen 5416

1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse 5417

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln 5418

2.1 Erläuterungen zu Artikel 130 BV 5418

2.2 Erläuterungen zu den Gesetzesbestimmungen 5419

3 Auswirkungen 5426

3.1 Finanzielle Auswirkungen von Teil A der MWST-Reform 5426

3.2 Herleitung des Einheitssatzes in Teil B der MWST-Reform 5428

3.3 Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen 5430

3.3.1 Senkung der Steuerlast für den Grossteil der Betriebe 5430

3.3.2 Auswirkungen auf die neuen Steuerpflichtigen 5432

3.3.2.1 Auswirkungen auf das Gesundheitswesen 5432
3.3.2.2 Auswirkungen auf Bildung und Forschung 5433
3.3.2.3 Auswirkungen auf den Kulturbereich 5433
3.3.2.4 Auswirkungen auf den Sport 5434

3.4 Auswirkungen auf den Bund 5436

3.5 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden 5436

3.6 Auswirkungen auf die privaten Haushalte 5437

3.6.1 Kurzfristige Auswirkungen auf die Haushalte 5437

3.6.2 Auswirkungen auf den Landesindex der Konsumentenpreise 5443

3.6.3 Langfristige Auswirkungen auf die privaten Haushalte 5443

3.7 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 5444

4 Sozialpolitisches Korrektiv 5445

4.1 Ausgangslage 5445

4.2 Vorgeschlagene Lösung 5445

5400

4.2.1 Grundsatz 5445

4.2.2 Höhe und Finanzierung des Korrektivs 5446

4.2.3 Verteilung des Korrektivs 5447

4.3 Weitergehende Ausführungen 5447

5 Subventionen 5449

Anhänge:

1 Steuersätze und Steuerbefreiungsgrenzen für Kleinunternehmer

in der EU 5451

2 Besteuerung von ausgewählten Leistungen in der EU 5452

3 Auswirkungen des Teils B unter Berücksichtigung der durch die

IV-Zusatzfinanzierung erhöhten Steuersätze 5453

Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) (Entwurf) 5461 Bundesbeschluss über die Vereinfachung der Mehrwertsteuer (Entwurf) 5467

Um die Vergleichbarkeit mit der Botschaft 2008 zu erleichtern, entsprechen die Nummern der Tabellen und Abbildungen denjenigen in der Botschaft des Bundesrates vom Juni 2008. Tabellen und Abbildungen, die nicht in der Botschaft 2008 enthalten waren, werden als «Zusatztabelle» beziehungsweise «Zusatzabbildung» bezeichnet.

5401

Zusatzbotschaft

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Mit der Botschaft vom 25. Juni 20081 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer (Bot- schaft 2008) unterbreitete der Bundesrat dem Parlament zwei gleichwertige Geset- zesentwürfe zur Totalrevision der MWST. Während der erste Entwurf (Teil A) mittels zahlreicher technischer Änderungen den Schwerpunkt auf die administrative und steuerliche Entlastung der steuerpflichtigen Unternehmen legte, sah der zweite Entwurf (Teil B) zusätzliche Massnahmen vor, um die MWST nachhaltig und gründlich zu vereinfachen und Volkswirtschaft, Wirtschaftswachstum und Wohl- stand der Schweiz positiv zu beeinflussen. Aufgrund der Entscheidung der vorberatenden Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) wurde die legislative Bearbeitung der Vorlage aufgeteilt. Zunächst sollte Teil A der Vorlage von beiden Räten behandelt werden, anschliessend dann Teil B. In den folgenden Beratungen im National- und Ständerat wurden gegenüber der Vorlage des Bundesrates teilweise namhafte Änderungen vorgenommen. Am 12. Juni 2009 wurde das revidierte Gesetz in beiden Räten in den Schlussabstimmungen angenommen. Die Referendumsfrist verstrich am 1. Oktober 2009 ungenutzt, sodass das Gesetz wie vom Parlament beschlossen am 1. Januar 2010 in Kraft treten konnte. Die Aufteilung der Vorlage hatte wesentliche Änderungen an der Ausgangslage für Teil B zur Folge. Namentlich kommt Teil B dadurch nun nicht mehr der Charakter einer Total-, sondern nur noch der einer Teilrevision zu. Es geht darum, diejenigen Bereiche einer Überprüfung zu unterziehen, die bei der Beratung von Teil A konse- quent ausgeschlossen wurden, das heisst namentlich die Fragen der Steuersätze und der Ausnahmen von der Besteuerung. Aufgrund dieser geänderten Ausgangslage empfahl der Bundesrat der WAK-N im Oktober 2009, mit der Beratung von Teil B zuzuwarten, und kündigte an, eine Zusatzbotschaft zu unterbreiten. Die Zusatzbotschaft soll die neue Ausgangslage berücksichtigen und ausserdem in der Zwischenzeit zusätzlich gewonnene Erkennt- nisse sowie aktuelleres Zahlenmaterial enthalten. Ausserdem versprach der Bundes- rat, Varianten zu den in Teil B der Botschaft 2008 vorgesehenen Reformschritten zu prüfen.

1.2 Problemstellung

Die MWST ist eine nach dem Netto-Allphasensystem mit Vorsteuerabzug indirekt erhobene Konsumsteuer. Diese Konzeption, die sich weitgehend nach dem europäi- schen Vorbild richtet, birgt systemimmanente Komplikationen. In der Botschaft

2008 benannte der Bundesrat die folgenden Kernprobleme: Komplexität des Geset-

zes, mangelhafte Umsetzung des Besteuerungsziels, hoher administrativer Aufwand

1 BBl 2008 6885

5402

für die steuerpflichtigen Personen, Rechtsunsicherheit und ungleiche Risikover- teilung.2 Mit der erfolgten Totalrevision des MWSTG wurden diese Probleme teilweise erheblich entschärft. Kaum geändert haben sich durch die Revision hingegen die Komplexität der Materie aufgrund zahlreicher Abgrenzungsprobleme sowie die mangelhafte Umsetzung des Besteuerungsziels, da diese Probleme zum grössten Teil in den unterschiedlichen Steuersätzen und den Ausnahmen von der Besteuerung zu suchen sind. Die Problematik wird in der Botschaft 2008 auf den Seiten 7039 ff. ausführlich beleuchtet. Diese Grundmängel führen zu einer Reihe weiterer Prob- leme:

1. Unterschiedliche Steuerbelastung: Steuerausnahmen verkleinern die Bemes-

sungsgrundlage der Steuer und führen zu einer stärkeren Belastung der steuerpflichtigen Unternehmen sowie der Güter und Dienstleistungen, die nicht von einer Steuerausnahme profitieren. Der Einheitssteuersatz liegt dadurch rund 0,6 Prozentpunkte höher, als er sein müsste, wenn auch ausge- nommene Leistungen von der Steuer erfasst würden (vgl. Tabelle 9 in

Ziff. 3.2). Die unterschiedliche steuerliche Belastung der Gegenstände und

Dienstleistungen verzerrt die Kaufentscheidungen der Abnehmer und Abnehmerinnen. Verstärkt wird dies noch durch den mit der Steuerpflicht einhergehenden administrativen Aufwand.

2. Verzerrung der Produktionsentscheidungen: Die Steuerausnahme für Güter,

die als Vorleistungs- oder als Investitionsgüter im Produktionsprozess einge- setzt werden, verzerrt die Produktionsentscheidungen der Unternehmen. Da die auf diesen Produktionsinputs bezahlte Vorsteuer infolge der Ausnahme nicht als Vorsteuer angerechnet werden kann, besteht für die Produzenten und Produzentinnen ein Anreiz, diese ausgenommenen Güter durch andere zu ersetzen.

3. Anreiz zur Eigenproduktion (vertikale Integration): Durch den sogenannten

Kaskadeneffekt schafft die Steuerausnahme einen Anreiz, die taxe occulte durch vertikale Integration zu vermeiden. Das bedeutet, dass der Verkäufer oder die Verkäuferin eines ausgenommenen Gutes einen Anreiz besitzt, steuerbare Inputs selbst herzustellen, statt sie von Dritten am Markt zu kau- fen und darauf nicht rückerstattungsfähige Steuern zu entrichten. Für viele ausgenommene Güter sind die Skalenerträge oder die Spezialisierungsvor- teile in der Produktion allerdings derart ausgeprägt, dass die vertikale Inte- gration kaum eine Option darstellt. Es sind deshalb insbesondere Güter, die mittels vergleichsweise unqualifizierter Arbeit und geringen Skalenerträgen hergestellt werden, die sich für die Eigenproduktion eignen. Für Banken, die ausgenommene Finanzdienstleistungen anbieten, kann es sich somit als vor- teilhaft erweisen, zum Beispiel Sicherheitsdienstleistungen im eigenen Haus zu erbringen, statt diese von steuerpflichtigen Dritten zu beziehen und so die anfallende Vorsteuer nicht rückerstattet zu erhalten. Dasselbe gilt zum Bei- spiel für die Wäscherei eines Spitals. Wird die Spitalwäsche ausgelagert, las- tet darauf heute nicht abzugsfähige Vorsteuer. Reinigt das Spital die Wäsche selber, fällt diese Vorsteuerbelastung weg beziehungsweise viel tiefer aus.

2 Botschaft 2008, Ziff. 1.2, S. 6909 f.

5403

Auch Endkonsumenten und -konsumentinnen haben einen Anreiz, die Steuer auf dem Endverbrauch durch Eigenproduktion zu vermeiden. Dies geschieht, indem sie Marktproduktion durch Haushaltsproduktion ersetzen. Beispiele dafür sind das eigenhändige Streichen eines Zimmers, um die MWST auf den Malerarbeiten zu umgehen, oder das Selberkochen zur Ver- meidung der MWST auf der Restaurationsdienstleistung. Je höher der anwendbare Steuersatz ist, desto grösser sind die entsprechenden Anreize zur Vermeidung der Steuer.

4. Exemption creep: Eine Schlüsseleigenschaft von Steuerausnahmen ist die

Art und Weise, wie sie ineinander greifen. Dadurch wird ein Prozess in Gang gesetzt, der als «exemption creep» (Befreiungs-Erschleichung) bezeichnet worden ist. Jede Ausnahme erzeugt einen direkten Druck für wei- tere Ausnahmen in früheren und späteren Stufen der Wertschöpfungskette. – Wird eine Ausnahme geschaffen, um die Steuerlast auf einem bestimm- ten Gut zu senken, erzeugt dies Druck für die Ausnahme von Gütern, die zur Produktion des ausgenommenen Gutes verwendet werden. Die Anbieter und Anbieterinnen vorgelagerter Güter der Wertschöpfungs- kette werden dann argumentieren, dass die Steuerlast auf dem zu ent- lastenden Gut nur dann wirksam gemildert wird, wenn auch die taxe occulte auf ihrem Gut gemildert (oder eliminiert) wird. – Wird eine Ausnahme in einer Zwischenstufe der Wertschöpfungskette gewährt, so erhöht dies den Druck für die weitere Ausnahme nach- gelagerter Verwender und Verwenderinnen dieses ausgenommenen Gutes. Dies wird ersichtlich, wenn man ein Unternehmen der dritten Wertschöpfungsstufe betrachtet, das eine Vorleistung von einem Unter- nehmen der zweiten Wertschöpfungsstufe kauft. Wenn die zweite Wertschöpfungsstufe steuerpflichtig, die dritte hingegen ausgenommen ist, liegt der Gewinn des Unternehmens auf der dritten Wertschöp- fungsstufe darin, dass die Wertschöpfung auf seiner Stufe steuerlich nicht erfasst wird. Wenn nun aber zusätzlich noch die zweite Wert- schöpfungsstufe ausgenommen wird, besteht der Gewinn des Unter- nehmens auf der dritten Wertschöpfungsstufe darin, dass die Wert- schöpfung der zweiten und der dritten Stufe steuerlich unbelastet bleibt.

5. Schattensteuer (taxe occulte): Leistungen, die von der Steuer ausgenommen

sind, sind nicht ohne Steuerbelastung. Wer steuerausgenommenen Leistun- gen erbringt, darf die ihm oder ihr belastete MWST nicht abziehen. Diese Steuer fliesst als allgemeiner Kostenfaktor in die Produktionskosten ein und wird – versteckt im Verkaufspreis – auf die Abnehmer und Abnehmerinnen überwälzt. Je nach Branche ist die taxe occulte unterschiedlich hoch, wie in Ziffer 3.7 ausgeführt wird. Insgesamt stammen nur rund zwei Drittel der gesamten Mehrwertsteuereinnahmen aus offen überwälzter Steuer. Rund ein Drittel oder ca. 6,5 Milliarden Franken jährlich stellt taxe occulte dar. Die Problematik der taxe occulte liegt einerseits darin, dass die Konsumen- ten und Konsumentinnen damit durch eine versteckte Steuer belastet wer- den. Andererseits kann sich die Steuerbelastung kumulieren, wenn die taxe occulte nicht auf der letzten Produktionsstufe anfällt, was ebenfalls der Sys- tematik der MWST zuwiderläuft.

5404

6. Verzerrung des Wettbewerbs: Differenzierte Steuersätze führen zu unter-

schiedlichen Steuerbelastungen. Das ist insbesondere dort problematisch, wo unterschiedlich besteuerte Produkte untereinander substituierbar sind und damit in direktem Wettbewerb zueinander stehen. Besonders deutlich ist die Ungleichbehandlung beispielsweise bei der privilegierten Besteuerung von Printmedien gegenüber elektronischen Medien oder bei der privilegierten Besteuerung von take-away-Leistungen gegenüber gastgewerblichen Leis- tungen.

7. Überholte sozial- und verteilungspolitische Überlegungen: Differenzierten

Steuersätzen – und auch den meisten Ausnahmebestimmungen – liegen sozial- und verteilungspolitische sowie entstehungsgeschichtliche Überle- gungen zugrunde. Über die Jahre hat sich die Ausgangslage, auf der diese Überlegungen fussen, deutlich verändert. Besonders eindrücklich zeigt sich dies bei den Lebensmitteln. Die steuerliche Privilegierung von Lebensmit- teln begann 1941 mit der Befreiung einiger Grundnahrungsmittel von der Warenumsatzsteuer (WUST), die der Bundesrat 1941 wie folgt begründete: «Durch die Befreiung der Umsätze einiger Warengattungen, welche im Haushalt der minderbemittelten Bevölkerungskreise eine besonders grosse Rolle spielen (Getreide, Getreidemehl und -griess, Kartoffeln, Brot, frische Milch, Gas und Elektrizität) wurde eine gewisse Degression der Steueraus- wirkungen erstrebt.»3 Bis 1951 wurde der Korb steuerbefreiter Lebensmittel auf alle Lebensmittel inklusive der Genussmittel Kaffee, Tee und Kakao ausgedehnt. Die letzte Verbreiterung geschah 1959 mit der Steuerbefreiung der alkoholfreien Getränke. Damit entsprach der Korb der steuerbefreiten Lebensmittel jenen, die heute nach Artikel 25 Absatz 2 MWSTG bei der MWST dem reduzierten Satz unterliegen. Gleichzeitig mit dieser Entwicklung haben jedoch die Ausgaben für Nahrungsmittel im Vergleich zu den gesamten Ausgaben eines Haushaltes kontinuierlich abgenommen und sind inzwischen nur noch von untergeord- neter Bedeutung.

3 Fünfter Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen, 4. November 1941, BBl 1941 I 879.

5405

Zusatzabbildung 1 Entwicklung der Ausgaben der privaten Haushalte 40%

35%

30%

in % der Haushaltausgaben 25%

20%

15%

10%

5%

0% 1940 1947 1957 1968 1977 1988 1998 2007

Nahrungsmittel Bekleidung Wohnen und Energie Verkehr und Kommunikation

Quelle: Darstellung ESTV auf Basis von Zahlen BFS

Die Wirksamkeit der Steuervergünstigung für Lebensmittel hängt wesentlich davon ab, wie hoch die Lebensmittelausgaben der Haushalte sind. Schliess- lich kommt ein sozialer Ausgleich der Lebensmittelkosten zwischen den Haushaltsformen nur zustande, wenn sich die Haushalte bezüglich ihrer Lebensmittelausgaben deutlich voneinander unterscheiden; andernfalls bewirkt die Steuervergünstigung lediglich eine Art Nullsummenspiel, bei dem alle gleich viel Steuererleichterung erhalten, wie sie andernorts durch höhere Steuern wieder aufzubringen haben. In der Tat zeigen die Berech- nungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)4 zu den schweizeri- schen Verhältnissen, dass durch den reduzierten Satz auf Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken die unteren Einkommensschichten zwar prozentual stärker entlastet werden als die höheren. In absoluten Zahlen betrachtet wird aber für jeden Franken, um den die Steuerlast der untersten Einkommens- klasse bei Käufen von Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken verringert wird, gleichzeitig die Steuerlast der obersten Einkommensklasse um gut

2 Franken gesenkt. Mit anderen Worten profitieren die reichen Haushalte

vom reduzierten Steuersatz auf Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken doppelt so stark wie die ärmeren Haushalte.

4 Die Berechnungen erfolgen anhand eines Zusammenzuges der Haushaltbudgeterhebung (HABE) des Bundesamtes für Statistik für die Jahre 2006 und 2007.

5406

Abbildung 7 MWST-Belastung der Haushalte auf Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken in Franken pro Monat 70

60

in Franken pro Monat 50

40

30

20

10

- Alle 0- 4 500 - 6 600 - 8 800 - 12 200 Haushalte 4 499 6 599 8 799 12 199 und mehr Einkommensklassen

Reduzierter Satz von 2,4% Normalsatz von 7,6%

8. Versteckte Subventionierung: Aus einem ökonomischen Blickwinkel sind

ein reduzierter Steuersatz oder eine Ausnahme einer Subventionierung des entsprechenden Wirtschaftszweigs gleichzusetzen. Fallen Steuereinnahmen aufgrund einer Ausnahme oder eines reduzierten Steuersatzes geringer aus, müssen andere Bereiche steuerlich stärker belastet werden, um den ange- strebten Steuerertrag zu erzielen. Alle heute zum Normalsatz steuerbaren Leistungen wie beispielsweise Kleider, Möbel, Körperpflegeprodukte oder Treibstoffe werden um 0,9 Prozent höher besteuert, um namentlich Lebens- mittel, Pflanzen, Dünger, Medikamente oder Bücher steuerlich zu privile- gieren. Die Erfahrung zeigt, dass bei der Frage, welche Leistungen steuerlich privi- legiert werden sollen, oft die politischen Machtverhältnisse eine grössere Rolle spielen als Effizienzargumente im Sinn der optimalen Steuertheorie, sodass sich die Effizienz des Steuersystems über die Aushöhlung der Steuerbasis eher verschlechtern als verbessern dürfte. Privilegierungen von einzelnen Produkten oder Branchen sollten deshalb nicht über verzerrende steuerliche Anreize erfolgen.

9. Hohe Erhebungs- und Entrichtungskosten: Differenzierte Steuersätze, aber

auch Steuerausnahmen sind schwierig zu erheben, da sie Klassifizierungs- probleme nach sich ziehen und Anreize zur Steuerumgehung schaffen. Die Steuerbehörde muss die einzelnen Produktumsätze identifizieren, verifizie- ren und die Regeln für die Anwendung der Steuersätze und Ausnahmen interpretieren. Ihre Veranlagungskosten steigen weiter durch den Korrektur- aufwand, wenn Steuerpflichtige einen Satz oder eine Ausnahme falsch anwenden. Die Einsprachen nehmen zu und binden ebenfalls Ressourcen, da selbst bei sorgfältiger Gesetzgebung Abgrenzungsprobleme und Rechts- unsicherheiten verbleiben. Die zusätzlichen Personalkosten aufgrund unter-

5407

schiedlicher Steuersätze und Steuerausnahmen betragen für die Hauptabtei- lung MWST der ESTV rund 15 Prozent.5 Die differenzierten Steuersätze vergrössern auch den Buchungsaufwand der Steuerpflichtigen und erhöhen damit die Entrichtungskosten. Dieser Umstand trifft kleinere Firmen überproportional. Die genauen Auswirkun- gen auf die administrativen Kosten der steuerpflichtigen Personen werden in der Botschaft 2008 auf den Seiten 7073 ff. dargestellt.

1.3 Die beantragte Neuregelung

1.3.1 Anforderungen an eine ideal ausgestaltete MWST

Eine ideal konstruierte MWST erfüllt fünf Kriterien.6 Sie: a. ist als Netto-Allphasensteuer konzipiert, b. ist vom Typ her eine Konsumsteuer, das heisst, die auf Kapitalgüter entfal- lende Steuer kann als Vorsteuer sofort und integral abgezogen werden, c. wird nach dem Bestimmungslandprinzip erhoben, d. kennt keine Ausnahmen e. und einen Einheitssatz.

Eine MWST, die diesen Kriterien genügt, belastet ausschliesslich den nicht- unternehmerischen inländischen Endkonsum. Eine solche ideale MWST vollum- fänglich in die Praxis umzusetzen, ist aus verschiedenen Gründen nicht möglich.7 Die schweizerische MWST wich bisher von diesem Ideal in mehreren Punkten zum Teil erheblich ab. Mit der Totalrevision des MWSTG sollen diese Abweichungen deutlich reduziert werden. Für die Kriterien a–c erfolgte dies bereits in Teil A der MWST-Reform. Mit den Kriterien d und e beschäftigen sich Teil B der Botschaft

2008 und die vorliegende Zusatzbotschaft.

1.3.2 Ziele der Reform

Das Leitziel für die gesamte Reform der MWST ist, eine möglichst optimal kon- struierte Steuer nach den Kriterien gemäss Ziffer 1.3.1 zu erhalten. Mit Teil B der Reform beziehungsweise mit der vorliegenden Zusatzbotschaft strebt der Bundesrat zwei Hauptziele an:

1. die Förderung der Wirtschaft und des Wachstums durch den Abbau von ver-

zerrenden Hindernissen und Komplikationen bei der MWST;

5 Botschaft 2008, S. 7092.

6 Der Bericht «10 Jahre MWST» erläutert auf den S. 44 ff. ausführlich das Wesen

einer idealen MWST und zeigt auf, in welchen Punkten die Schweizer MWST davon abweicht; http://www.efd.admin.ch/dokumentation/zahlen/00578/00892/index.html?lang=de

7 Vgl. hierzu die Ausführungen in der Botschaft 2008, Ziff. 1.1.4, S. 6904 f.

5408

2. die nachhaltige Vereinfachung der Steuer durch den Abbau von Abgrenzun-

gen und damit einhergehend administrative Erleichterungen für die steuer- pflichtigen Personen.

1.3.3 Untersuchte Lösungsmöglichkeiten

Mögliche Vereinfachungen bei den Steuersätzen und den Ausnahmen bewegen sich zwischen den beiden Polen Einheitssatz und keine Ausnahmen als wünschbare, aber technisch nicht realisierbare Variante einerseits und der gegenwärtigen Situation mit drei Steuersätzen und 29 Ausnahmen andererseits. Die Weiterführung des Status quo ist für den Bundesrat keine Alternative. Aufgrund von zwei überwiesenen Motionen der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK-S), die eine Vereinheitlichung der Mehrwertsteuersätze und den Abbau der Steuerausnahmen (05.3466) beziehungsweise eine generelle Befristung sämtlicher Steuerausnahmen auf fünf Jahre (05.3465) fordern, ist der Bundesrat verpflichtet, entsprechende Gesetzesvorschläge vorzulegen. In seinem Schreiben an die WAK-N vom Oktober 2009 hat der Bundesrat angekün- digt, dass er zum bisher vorgeschlagenen Einheitssatzmodell weitere Varianten prüfen werde. Bei der Prüfung von Varianten standen Modelle im Vordergrund, die einen Vereinfachungseffekt bringen, indem einzelne oder mehrere der in Ziffer 1.2 genannten Probleme entschärft werden, die aber insgesamt weniger tief in das beste- hende System eingreifen und daher weniger breite Auswirkungen haben. Bei allen geprüften Varianten musste das Kriterium der Aufkommensneutralität der Reform weiterhin gegeben sein, das heisst, die Steuersätze mussten so festgelegt werden, dass die Steuererträge gleich bleiben. Die Anzahl möglicher Varianten ist durch die Modulation mit verschiedenen Steuer- sätzen und mehr oder weniger Ausnahmen praktisch unbegrenzt. Bei den Ausnah- men hat insbesondere die Ausnahme für das Gesundheitswesen einen substanziellen Einfluss auf die Höhe des Steuersatzes, wie Tabelle 9 in Ziffer 3.2 zeigt. Aufgrund dieser Ausgangslage wurden neben dem bereits in der Botschaft 2008 vorgeschlagenen Modell zwei weitere Varianten näher geprüft. Diese beiden zusätz- lichen Varianten legen den Reformschwerpunkt zum einen auf die Satzvereinheit- lichung und zum anderen auf die Reduktion der Ausnahmen.

5409

Zusatzabbildung 2 Überblick über die Reformmöglichkeiten bei der MWST

Status quo: Verzicht auf weitere Reformen Teil A Son- Status quo reduzier- aufhebbare Normalsatz der- *

3 Sätze und ter Satz Ausnahmen

satz Ausnahmen

Alternative zum Status quo: Weitere Reform der MWST Variante 1: Teil B Einheitssatz gemäss * 6,2 % / 6,5 % Botschaft 2008

Variante 2: Einheitssatz Einheitssatz aufhebbare * mit Aus- 6,7 % / 7,1 % Ausnahmen nahmen

Variante 3: 2-Satz- Normalsatz reduzierter Satz Modell * 7,6 % / 8,0 % 3,2 % / 3,4 % ohne Ausnahmen

* Die Ausnahmen für den Finanz- und Versicherungssektor, für Wohnliegenschaften und Glücksspiele sowie für die Landwirtschaft und die Gemeinwesen sind aus systembeding- ten Gründen nicht zur Aufhebung vorgesehen. Die ausführliche Begründung hierfür findet sich auf S. 7045 ff. der Botschaft 2008.

Variante 1 entspricht Teil B in der Botschaft 2008 mit dem Unterschied, dass der einheitliche Steuersatz neu 6,2 Prozent8 statt 6,1 Prozent beträgt. Wie Teil B der Botschaft 2008 sieht die Variante 1 die Abschaffung aller Steuerausnahmen vor, die aufgehoben werden können. Es bleiben nur dort Ausnahmen bestehen, wo der admi- nistrative Aufwand entweder in keinem Verhältnis zum Ertrag steht oder es heute technisch nicht möglich ist, die Steuerbemessungsgrundlage korrekt zu bestimmen. Variante 2 sieht ebenfalls eine Verschmelzung der drei heutigen Steuersätze zu einem einzigen vor. Die Steuerausnahmen werden hingegen nicht verändert und bleiben vollumfänglich bestehen. Der aufkommensneutrale Einheitssatz kommt damit auf 6,7 Prozent beziehungsweise mit der Erhöhung für die IV-Zusatz- finanzierung auf 7,1 Prozent zu liegen. Variante 3 entspricht dem bereits in die Vernehmlassung gegebenen 2-Satz-Modell: Die Ausnahmen werden im gleichen Umfang aufgehoben wie in der Variante 1, jedoch grundsätzlich einem reduzierten Steuersatz unterstellt. Der Normalsatz von 7,6 Prozent beziehungsweise 8 Prozent bleibt bestehen. Dazu kommt ein reduzierter

8 Inklusive 0,1 Prozentpunkte zur Finanzierung des sozialpolitischen Korrektivs; nach der Erhöhung der Steuersätze für die IV-Zusatzfinanzierung beträgt der Einheitssatz 6,5 %. Zur Herleitung des aufkommensneutralen Einheitssatzes vgl. Ziff. 3.2.

5410

Satz von 3,2 beziehungsweise 3,4 Prozent auf Leistungen beispielsweise in den Bereichen Nahrungsmittel, Gastgewerbe, Kultur, Sport, Bildung, Beherbergung und Gesundheitswesen. Die detaillierten Untersuchungsergebnisse zu den Folgen und Auswirkungen der verschiedenen Varianten unterbreitet der Bundesrat dem Parlament in einem Bericht zu dieser Zusatzbotschaft.

1.3.4 Vorgeschlagene Gesetzesänderungen

Konkret werden in Teil B der Botschaft 2008 beziehungsweise in der Zusatzbot- schaft folgende materiellen Änderungen gegenüber dem geltenden Gesetz vorge- sehen:

Änderungen E-MWSTG

Neben der regulären Umsatzgrenze von 100 000 Franken erhöhte Art. 10 Abs. 2 Umsatzgrenze von 300 000 Franken, bis zu der ehrenamtlich Bst. c geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institu- tionen von der Steuerpflicht befreit sind Reduktion des Ausnahmenkatalogs von 29 auf 8 Ziffern Art. 21 Abs. 2 Neue und umfassendere Formulierung der Ausnahmebestimmung Art. 21 Abs. 2 für Ausgleichskassen und andere Sozialversicherungen Ziff. 1 Bst. b Einheitlicher Steuersatz von 6,2 Prozent Art. 25 und 55 Anpassung des fiktiven Vorsteuerabzugs beim Bezug von Urpro- Art. 28 dukten von Urproduzenten Finanzierung der AHV Art. 106a Sozialpolitisches Korrektiv, das die Mehrbelastungen Art. 106b der Haushalte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen durch zielgerichtete Ausgleichszahlungen auffängt

1.3.5 Weitere geforderte Gesetzesänderungen

Neben verschiedenen parlamentarischen Vorstössen, die Fragen der Steuersätze und der Ausnahmen betreffen (vgl. Ziff. 1.6), wurden bei der Beratung von Teil A der Mehrwertsteuerreform die folgenden in thematischem Zusammenhang mit Teil B stehenden Forderungen einstweilen ausgeklammert: – Verzicht auf Vorsteuerkürzungen beim Erhalt von Subventionen (vgl.

Ziff. 5).

– Nichteinbezug von Mineralölsteuern, Tabaksteuern, Biersteuern, Alkohol- steuern, Automobilsteuern und CO2-Abgaben in die Bemessungsgrundlage der MWST, wenn diese Steuern und Abgaben gesondert ausgewiesen wer- den. Dem Bund würden dadurch Mindereinnahmen von jährlich rund

460 Millionen Franken entstehen. Als Wirtschaftsverkehrssteuern, teilweise

mit Lenkungswirkung, sind diese Verbrauchssteuern Teil der Kosten der

5411

jeweiligen Wertschöpfungsstufe und müssen deshalb in die Bemessungs- grundlage der MWST mit einbezogen werden. – Steuerbefreiung mit Recht zum Vorsteuerabzug von Personenbeförderungs- leistungen des öffentlichen Verkehrs. Diese Forderung hätte jährlich wieder- kehrende Steuerausfälle von gut 520 Millionen Franken (Stand 2008) zur Folge.9 Echte Steuerbefreiungen für Leistungen im Inland sind systemwid- rig. Die echte Steuerbefreiung dient dazu, Doppelbesteuerungen bei grenz- überschreitenden Geschäften zu verhindern. Angewendet auf Inlandleistun- gen bewirkt sie – im Unterschied zu Steuerausnahmen – einen vollständig entsteuerten Endkonsum. – Ausweitung des reduzierten Steuersatzes auf gastgewerbliche Leistungen beziehungsweise auf elektronische Medien. Diese Forderungen werden durch den vorgesehenen Einheitssatz hinfällig.

1.3.6 Alternative zu Satzdifferenzierungen und

Steuerausnahmen Um auch ohne Satzdifferenzierung und ohne Steuerausnahmen im Rahmen der MWST gewisse wünschenswerte sozial- und verteilungspolitische Ziele zu verwirk- lichen, schlägt der Bundesrat eine Korrekturmassnahme vor. Diese soll im Gegen- satz zu heute aber nicht im Mehrwertsteuersystem, sondern ausserhalb erfolgen. Damit werden die finanzschwächeren Haushalte entlastet, ohne dass deshalb das Mehrwertsteuersystem unnötig kompliziert wird. Das sogenannte sozialpolitische Korrektiv sieht vor, die durch eine Steuersatzerhöhung um 0,1 Prozentpunkte gene- rierten rund 355 Millionen Franken (Jahr 2012) gezielt an die 40 Prozent der Haus- halte mit den tiefsten Einkommen auszurichten. Damit erfahren diese Haushalte trotz eines Einheitssatzes keinerlei Mehrbelastung gegenüber heute.10 Auch die Eidgenössische Finanzkontrolle empfiehlt in ihrer Untersuchung vom Oktober 200711 nach eingehender Abwägung der Vor- und Nachteile, aus Gründen der Effizienz und der Effektivität politisch ungewollte Belastungswirkungen der MWST nicht länger mit der Steuervergünstigung für Lebensmittel auszugleichen. Die mit einem einheitlichen Steuersatz verbundenen Mehrbelastungen für einkom- mensschwache Haushalte könnten wirtschaftlicher über zusätzliche Prämienverbil- ligungen für die Grundversicherung ausgeglichen werden.

9 Nicht berücksichtigt wurden dabei die Personenbeförderungen mit Taxis, Cars, Kutschen usw. Eine Steuerbefreiung der Taxis beispielsweise würde weitere 20 Millionen Franken Mindereinnahmen zur Folge haben.

10 Vgl. zum sozialpolitischen Korrektiv Ziff. 4.

11 Eidgenössische Finanzkontrolle: Tiefere Mehrwertsteuersätze als Steuervergünstigung, Oktober 2007; http://www.efk.admin.ch/pdf/5305_Bericht_in_Deutsch.pdf

5412

1.4 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen

Lösung/Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens Wie in Ziffer 1.3.3 dargestellt, hat der Bundesrat verschiedene Reformmöglichkeiten geprüft und dabei untersucht, inwieweit sie sich vereinfachend und wachstumsför- dernd auswirken. Insgesamt lässt sich festhalten, dass die positiven Effekte in Bezug auf die Vereinfachungswirkung und die Wachstumsimpulse bei der Variante 1 mit Abstand am grössten sind. Bei den beiden anderen Varianten fallen diese positiven Effekte deutlich geringer aus.

Zusatzabbildung 3 Bewertung der Varianten12

Variante 1 Variante 2 Variante 3

Administrative Entlastung der Wirtschaft ++ + - Administrative Entlastung der Verwaltung +++ ++ - Wachstumswirkungen +++ + ++ Kurzfristige Belastung der einkommens- 0 -- - schwachen Haushalte Kurzfristige Belastung der einkommens- -- - 0 stärkeren Haushalte Langfristige Einkommensentwicklung der +++ + ++ privaten Haushalte Finanzierung der Einlageentsteuerung --- 0 --- Auswirkungen auf den Bund ++ + - (ohne Einlageentsteuerung) Auswirkungen auf die Kantone 0 ++ - Auswirkungen auf die Gemeinden +++ ++ 0 Fazit ++ + 0 Legende: +++ sehr positive Auswirkungen, --- sehr negative Auswirkungen

Nach Ansicht des Bundesrates rechtfertigt sich eine weitere Reform der MWST nur dann, wenn massgebliche Verbesserungen der aktuellen Situation erreicht werden können. Dies ist nur mit der Variante 1 möglich. Deshalb hält der Bundesrat an der Variante 1 auch in der Zusatzbotschaft fest und verzichtet darauf, den Räten einen anderen Vorschlag zu unterbreiten. Die Variante 1 entspricht Teil B der Botschaft 2008 mit dem Unterschied, dass der einheitliche Steuersatz neu 6,2 Prozent statt 6,1 Prozent beträgt. Eine nochmalige Vernehmlassung zur Zusatzbotschaft erübrigt sich daher. Die Ergebnisse der Ver- nehmlassung wurden im Ergebnisbericht über die Vernehmlassung zur Verein- fachung der Mehrwertsteuer vom Dezember 2007 ausführlich dargestellt.13 Eine Zusammenfassung der Ergebnisse findet sich in der Botschaft 2008 auf S. 7055 ff.

12 Die ausführliche Herleitung dieser Bewertung findet sich im Bericht zur Zusatzbotschaft. 13 http://www.efd.admin.ch/dokumentation/gesetzgebung/00571/01201/index.html?lang=de

5413

1.5 Rechtsvergleich und

Verhältnis zum europäischen Recht

1.5.1 OECD-Länder14

Obwohl die meisten OECD-Länder eine MWST kennen, gibt es bezüglich der Art, wie sie in den einzelnen Ländern umgesetzt wurde, grosse Unterschiede. Auch in Bezug auf die Steuersätze und die Steuerausnahmen sind einheitliche Aussagen nicht möglich.

Tabelle 3 Besteuerung des Konsums in ausgewählten OECD-Ländern

Ausgewählte OECD-Länder Normalsatz Ermässigter Satz Nullsatz15

USA keine MWST16 Kanada17 5% – ja Norwegen 25 % 8 % / 14 % ja Australien 10 % – ja Japan 5% – nein Chile 19 % – nein Mexiko 16 % 11 % ja Südkorea 10 % – nein Schweiz 7,6 % 2,4 % / 3,6 % ja Quelle: Overview of General Turnover Taxes and Tax Rates, IBFD, International VAT Monitor, March/April 2010.

Die Tabelle zeigt, dass einige wichtige OECD-Länder wie Australien, Japan oder auch Südkorea einen Einheitssatz bei der MWST kennen. Die OECD-Mitgliedstaaten haben erkannt, dass eine einheitliche, klar strukturierte und abgestimmte MWST für eine gut funktionierende Wirtschaft und den interna- tionalen Handel sehr wichtig ist. Die OECD entwickelt deshalb die sogenannten «International VAT/GST Guidelines», die dereinst ähnlich einem Musterabkommen

14 OECD-Mitgliedstaaten sind: Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Südkorea, Tschechien, Türkei, Ungarn, Vereinigte Staaten von Amerika. Chile hat das Beitrittsabkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. 15 Nullsatz bedeutet, dass gewisse Leistungen im Inland nicht besteuert werden, aber trotz- dem der volle Vorsteuerabzug gewährt wird (echte Befreiung). Nicht erfasst sind hier die in der Regel ebenfalls echt befreiten Exporte. 16 Einzelne Gliedstaaten erheben sogenannte «sales taxes» (Verkaufssteuern), die unter- schiedlich hoch sind. 17 Gewisse Provinzen Kanadas wenden eine Provinzsteuer zwischen 7 % und 10,5 % auf gewissen Lieferungen und Dienstleistungen an, die zusätzlich zu der staatlichen Umsatzsteuer von 5 % zu entrichten ist.

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den interessierten Ländern Hilfe bieten sollen bei der Ausgestaltung ihrer MWST. Die OECD sieht denn auch folgende Faktoren als unerlässlich an für eine effiziente und kostengünstige MWST sowohl für die Steuerpflichtigen wie auch für die Steuerbehörden:18 – eine breite Bemessungsgrundlage für den Normalsatz; – möglichst wenig Steuerausnahmen und reduzierte Steuersätze; – eine Mindestumsatzgrenze, die kleine Unternehmen von der Steuerpflicht entbindet und es den Steuerbehörden erlaubt, sich auf die bedeutenden steuerpflichtigen Personen zu konzentrieren. Im September 2009 führten die OECD und die Schweiz in Luzern eine gemeinsame Konferenz zur Zukunft der MWST durch. In der auf die zweitägigen Diskussionen folgenden Schlusserklärung hielten die Teilnehmenden der Konferenz, namentlich Vorsitzende der jeweiligen nationalen Steuer- und Finanzverwaltungen, folgende Ziele fest:19 – Die Länder sollten ihre MWST modernisieren, um mit der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklung Schritt zu halten. – Die Länder werden ermuntert, Vereinfachungen der MWST weiterzuverfol- gen, ohne gleichzeitig die Bekämpfung des MWST-Missbrauchs zu vernach- lässigen. Insbesondere sollen die steuerpflichtigen Unternehmen Sicherheit und Klarheit darüber erhalten, wie die Steuer korrekt und einfach zu erheben ist. – Die Arbeiten der OECD auf dem Gebiet der mehrwertsteuerlichen Behand- lung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen und die diesbezüglich enge Zusammenarbeit mit der Wirtschaft sind sehr wichtig. Doppelbesteue- rungsrisiken und Nichtbesteuerungen sind zu vermeiden. – Die OECD soll weitere Anstrengungen unternehmen, um den MWST- Betrug effizient zu bekämpfen.

1.5.2 Europäische Union

In der Europäischen Union (EU) fasst die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 200620 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem («Mehrwert- steuer-Systemrichtlinie», auch «MwStSystRL» abgekürzt) das für alle Mitgliedstaa- ten zwingend geltende gemeinschaftliche Mehrwertsteuerrecht zusammen. Sie ist seit dem 1. Januar 2007 in Kraft. Während in gewissen Bereichen, zum Beispiel bei der Frage, an welchem Ort Lie- ferungen und Dienstleistungen zu besteuern sind, die Kompatibilität mit dem euro- päischen Recht äusserst wichtig ist, um Doppel- sowie Nichtbesteuerungen zu vermeiden, spielt dies bei den Steuersätzen und Ausnahmen eine untergeordnete Rolle. Selbst in der EU gibt es zwischen den Mitgliedstaaten sehr grosse Unter- schiede in Bezug auf die Anwendung differenzierter Steuersätze und Ausnahmen.

18 Consumption Tax Trends, OECD 2008, S. 40.

19 http://www.oecd.org/dataoecd/19/12/43669264.pdf

20 ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

5415

1.5.2.1 Steuersätze

Die MwStSystRL schreibt in Titel VIII den Mitgliedstaaten einen Normalsatz von mindestens 15 Prozent vor (Art. 97 Abs. 1 MwStSystRL). Die Anwendung von maximal zwei ermässigten Steuersätzen ist zulässig, aber nicht zwingend (Art. 98 MwStSystRL). Diese müssen nach Artikel 99 MwStSystRL mindestens 5 Prozent betragen, wobei jedoch zahlreiche Übergangsbestimmungen einzelnen Mitgliedstaa- ten auch die Anwendung tieferer Sätze oder gar eine Befreiung mit Vorsteuerabzug erlauben (Art. 110–130 MwStSystRL).21 Die ermässigten Sätze können bloss auf die in Anhang III der MwStSystRL explizit genannten Leistungen angewendet werden. Dabei handelt es sich mehrheitlich um Leistungen, die gemäss dem geltenden Schweizer Recht ebenfalls dem reduzierten Satz unterliegen. Mit einer Änderung der MwStSystRL vom 5. Mai 200922 versuchte die EU den Leistungskatalog gemäss Anhang III zu vereinheitlichen und weitete ihn gleichzeitig aus. Mitgliedstaaten, die dies wünschen, können nun insbesondere in folgenden Bereichen ermässigte Mehrwertsteuersätze dauerhaft anwenden: auf gewissen lokal erbrachten arbeitsintensiven Dienstleistungen (kleinere Reparaturdienstleistungen an Fahrrädern, an Schuhen und Lederwaren sowie Ausbesserung von Kleidung und Haushaltswäsche, Reinigung von Fenstern und Reinigung in privaten Haushalten, häusliche Pflegedienstleistungen [z. B. Haushaltshilfe und Betreuung von Kindern sowie älteren, kranken oder behinderten Personen], Friseurdienste, Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeu- tenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen), ferner auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sowie auf Büchern auf jeglichen physischen Trägern. Zudem können die Mitgliedstaaten namentlich den öffentlichen Verkehr, den sozia- len Wohnungsbau, Leistungen von Bestattungsinstituten und Entsorgungsleistungen dem ermässigten Steuersatz unterstellen.23 Als bislang einziger Mitgliedstaat der EU wendet Dänemark – bereits seit Einfüh- rung der MWST im Jahr 1967 – einen einzigen Steuersatz in der Höhe von 25 Prozent an. In den anderen Mitgliedstaaten werden vergleichbar mit dem gelten- den Schweizer Recht mindestens zwei Steuersätze angewendet, wobei der Geltungs- bereich der reduzierten Sätze im Vergleich zur Schweiz teilweise erheblich einge- schränkt ist. Der vorgeschlagene Einheitssatz ist somit kein Schweizer Novum und mit dem europäischen Recht in Einklang. Einzig die Höhe des Einheitssatzes ist mit 6,2 Prozent im Vergleich zu den EU-Staaten konkurrenzlos tief und wäre mit den Vorschriften der MwStSystRL nicht vereinbar.

1.5.2.2 Steuerausnahmen

In Titel IX der MwStSystRL werden die Steuerbefreiungen geregelt. Nach den Artikeln 132 und 133 müssen dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten zwingend von der Steuer ausgenommen werden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Leis- tungen, die gemäss Schweizer Recht aufgrund von Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 1–17

21 Vgl. Übersicht über die in den EU-Mitgliedstaaten anwendbaren Steuersätze in Anhang 1.

22 Richtlinie 2009/47/EG vom 5.5.2009, Abl. L 116 vom 9.5.2009, S. 18.

23 Vgl. Übersicht über die Besteuerung von ausgewählten Leistungen in der EU in Anhang 2.

5416

MWSTG von der Steuer ausgenommen sind, wobei in der EU – namentlich in den Bereichen Kinder- und Jugendbetreuung, Erziehung, Bildung und Kultur – die Ausnahmen häufig auf Leistungserbringer des öffentlichen Rechts beschränkt sind. Nach Artikel 135 MwStSystRL sind zudem zwingend die Bank- und Versicherungs- leistungen, der Verkauf von Briefmarken, Glücksspiele und die Lieferung von gebrauchten Gebäuden und unbebauten Grundstücken ohne Baulandqualität sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Steuer auszunehmen. Für die Mehrheit dieser Leistungen können die Mitgliedstaaten die freiwillige Versteuerung vorsehen (Art. 137 MwStSystRL). Die von der MwStSystRL vorgeschriebenen Ausnahmen entsprechen weitgehend den Steuerausnahmen nach Artikel 21 MWSTG. Mit der Aufhebung dieser Aus- nahmen wird bewusst vom EU-Recht abgewichen, da die MwStSystRL diese Aus- nahmen teilweise verbindlich vorschreibt. Dies ist jedoch unerheblich, weil – abge- sehen davon, dass die MwStSystRL für die Schweiz als Nicht-EU-Mitglied nicht anwendbar ist – dies nicht zu steuerlichen Konflikten mit EU-Mitgliedstaaten im grenzüberschreitenden Handel führt, da sich die Wirkungen der Steuerausnahmen auf das Inland beschränken. Aufgrund des im europäischen Vergleich sehr tiefen Steuersatzes ist zudem kaum ein Wettbewerbsnachteil zu erwarten. Die in den EU-Staaten auf steuerausgenommenen Leistungen lastende taxe occulte dürfte im Durchschnitt etwa gleich hoch sein wie die Schweizer Steuerlast mit 6,2 Prozent.

1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Die Motion WAK-S (05.3465)24 verlangt eine Befristung der Ausnahmen von der MWST auf fünf Jahre. Mit der Einführung des Einheitssatzes werden die meisten Ausnahmen von der Steuerbarkeit aufgehoben. Es werden bloss diejenigen ausge- nommenen Leistungen beibehalten, die aus erhebungstechnischen Gründen im System der MWST nicht erfasst werden können, oder wo Aufwand und Ertrag einer Aufhebung der Ausnahme in keinem Verhältnis zueinander stehen. Der Bundesrat erachtet die Motion durch die vorgesehene Aufhebung von Ausnahmen als erfüllt. Die Motion WAK-S (05.3466)25 verlangt eine Reform der MWST dahingehend, dass die Steuersätze vereinheitlicht und die Ausnahmen abgebaut, der Anwendungs- bereich der Saldosteuersatzmethode vergrössert und die MWST-Administration vereinfacht werden. Mit den Massnahmen der vorliegenden Zusatzbotschaft erachtet der Bundesrat diese Motion als erfüllt. Das Postulat Berger (02.3663)26 fordert auch auf elektronische Informationen im Bereich der Wissenschaft, der Forschung und der Bildung die Anwendung des reduzierten Steuersatzes von 2,4 Prozent. Bei der Überlassung von elektronischen Informationen handelt es sich um die Gewährung des Rechts, Einsicht in Pro- gramme, Datenbanken und Ähnliches zu nehmen, das heisst um eine Dienstleistung, auf die heute generell der Normalsatz Anwendung findet. Der Bundesrat hat sich bereits im Rahmen der Ausarbeitung der Botschaft zur neuen Finanzordnung 2007

24 05.3465 Mo WAK-S: Befristung der Ausnahmen von der Mehrwertsteuer auf fünf Jahre.

25 05.3466 Mo WAK-S: Vereinfachung der Mehrwertsteuer und Vereinheitlichung der

Sätze. 26 02.3663 Po Berger: Mehrwertsteuer. Reduzierter Satz für die elektronische Information im Wissenschaftsbereich.

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gegen die Einführung eines zusätzlichen reduzierten Steuersatzes für arbeitsinten- sive Dienstleistungen geäussert.27 Er lehnt es deshalb auch ab, den reduzierten Steuersatz für weitere Leistungen einzuführen. Das würde nur zu neuen heiklen Abgrenzungsfragen führen und das Mehrwertsteuersystem komplizieren statt verein- fachen. Mit der Einführung des Einheitssatzes wird aber eine steuerliche Gleich- behandlung der elektronischen Informationen mit den Druckerzeugnissen erreicht und das Postulat damit erfüllt.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 Erläuterungen zu Artikel 130 BV

Die Einführung des Einheitssatzes macht eine Änderung von Artikel 130 der Bun- desverfassung (BV)28 notwendig. Eine wichtige Bedingung der gesamten Revision des MWSTG ist, dass sie haushaltsneutral erfolgt. Die Reform darf nicht zu Mehr- oder Mindereinnahmen des Bundes aus der MWST führen. Werden die heutigen drei Steuersätze zu einem einzigen zusammengelegt, kommt dieser einheitliche Steuersatz auf 5,2 Prozent zu stehen, damit dem Bund der gleiche Steuerertrag wie heute garantiert werden kann (Abs. 1). Rein rechnerisch würde der Satz 5,206 Prozent betragen. Bereits Steuersätze mit Bruchteilen sind im europäischen Umfeld jedoch unüblich. Sätze mit drei Stellen nach dem Komma sind nicht prak- tikabel. Deshalb wird der Steuersatz in der Verfassung auf eine Stelle nach dem Komma gerundet dargestellt (5,2 Prozent). Bei der Berechnung der Ertragsanteile im Voranschlag und in der Staatsrechnung werden jedoch insgesamt 5,206 Prozent- punkte berücksichtigt, um den genau gleichen Steuerertrag wie heute zu garantieren. Die Besteuerung des Eigenverbrauchs wird in der Verfassung nicht mehr aufgeführt, weil er nicht mehr als Steuertatbestand, sondern nur noch als Korrekturmechanismus des Vorsteuerabzugs gilt (Abs. 1). Mit der Einführung des Einheitssatzes fällt die verfassungsrechtliche Grundlage des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen weg (bisheriger Abs. 2). Die Satzerhöhung zu Gunsten der AHV/IV wird in Absatz 2 weitergeführt. Es genügt aber eine Erhöhung des Einheitssatzes um 0,8 Prozentpunkte, um den glei- chen Steuerertrag wie heute zu generieren (Haushaltsneutralität). Rein rechnerisch würde die Erhöhung 0,801 Prozentpunkte betragen. Da in der Bundesverfassung aber ein Prozentsatz mit drei Stellen nach dem Komma nicht praktikabel ist, wird er auf 0,8 Prozentpunkte gerundet dargestellt. Bei der Berechnung der Ertragsanteile werden jedoch 0,801 Prozentpunkte berücksichtigt, um den genau gleichen Steuer- ertrag wie heute zu garantieren. Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 4 von Artikel 130 BV. Um die Verwen- dung derselben Terminologie wie im neuen Absatz 4 sicherzustellen, wird der Begriff «untere Einkommensschichten» durch «Personen in bescheidenen wirt- schaftlichen Verhältnissen» ersetzt. Inhaltlich ändert sich dadurch jedoch nichts.

27 BBl 2003 1531, hier 1547–1549

28 SR 101

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Im neuen Absatz 4 wird die Steuersatzerhöhung zur Finanzierung der Entlastung von den Folgen der Aufhebung vieler Ausnahmen und der Einführung des einheitlichen Steuersatzes für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen geregelt. Der Einheitssatz wird ohne zeitliche Befristung um genau 0,1 Prozentpunkte ange- hoben. Die Einzelheiten werden im MWSTG geregelt. Die vorübergehende Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes um 0,1 Prozentpunkte für die Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte (FinöV) bleibt weiterhin bestehen (Art. 196 Ziff. 3 Abs. 2 Bst. e BV). Rein rechnerisch würde die Erhöhung an sich nur 0,094 Prozentpunkte betragen. Da in der Bundesverfassung aber ein Prozentsatz mit drei Stellen nach dem Komma nicht praktikabel ist, wird er auf 0,1 Prozentpunkte gerundet dargestellt. Bei der Berechnung der Ertragsanteile werden aber genau 0,094 Prozentpunkte berücksichtigt, um den genau gleichen Steuerertrag wie heute zu garantieren.

2.2 Erläuterungen zu den Gesetzesbestimmungen

Art. 10 Grundsatz Absatz 2 Buchstabe c: Die höhere Umsatzlimite von 300 000 Franken bezweckt, dass die Aufhebung von Steuerausnahmen nicht zu einer Zunahme der steuerpflich- tigen ehrenamtlich geführten Sport- und Kulturvereine sowie der steuerpflichtigen gemeinnützigen Institutionen führt, sondern deren Anzahl gegenüber dem geltenden Recht unverändert bleibt.

Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen Artikel 21 bestimmt, welche Leistungen von der Steuer ausgenommen sind. Dabei handelt es sich durchwegs um Leistungen, die innerhalb des Anwendungsbereichs der MWST liegen, die aber nicht zu versteuern sind. Im geltenden Recht ist die überwiegende Mehrheit dieser Steuerausnahmen sozial-, gesundheits- oder bil- dungspolitisch motiviert. Einige Ausnahmen sind jedoch mehrwertsteuersyste- matisch begründet, da beispielsweise der Umfang des für die Bemessung der Steuer unabdingbaren Entgelts nicht mit vertretbarem Aufwand und zuverlässigen Metho- den festgestellt werden kann. Die Ausnahmen, die aus steuersystematischen Grün- den nicht aufgehoben werden können, werden auf den Seiten 7045 ff. der Botschaft

2008 eingehend erläutert. Die Auswirkungen, die sich durch die Aufhebung von

Ausnahmen auf die steuerpflichtigen Unternehmen ergeben, werden in Ziffer 3.3 ausführlich dargestellt. Jede Steuerausnahme stellt einen Verstoss gegen die grundlegenden Prinzipien der Wettbewerbsneutralität und der Gleichmässigkeit der Besteuerung dar, indem die Steuer auf allen übrigen steuerbaren Leistungen entsprechend höher ausfällt, um den gleichen Steuerertrag zu erzielen. Zudem fliessen die Vorsteuern, die in Zusam- menhang mit steuerausgenommenen Leistungen nicht zurückgefordert werden können, direkt in die Kosten der Leistungserbringung ein, was zu einer Steuerkumu- lation führt, wenn es sich nicht um den letzten Leistungserbringer oder die letzte Leistungserbringerin in der Leistungskette handelt. Nicht ausser Acht gelassen werden dürfen zudem der administrative Aufwand, der durch die nötigen Vorsteuer- abzugskorrekturen entsteht, sowie die aus der heutigen Praxis bestens bekannten

5419

Abgrenzungsprobleme in Zusammenhang mit den Steuerausnahmen. Diese ver- ursachen erhebliche Rechtsunsicherheiten, Steuernachbelastungen und Justizverfah- ren und erschweren eine steuerliche Gleichbehandlung (vgl. Ziff. 1.2). Aus all diesen Gründen ist der Abbau möglichst vieler der heute 29 Steuerausnahmen neben dem Einheitssatz die zentrale Massnahme zur Vereinfachung der MWST (vgl.

Ziff. 1.3.2).

Besonderer Erwähnung bedarf die Aufhebung der Ausnahme nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 13 MWSTG für Leistungen, die Vereine mit ideeller Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen. Die Aufhebung dieser Ausnahme zieht nicht zwingend die Steuerpflicht des Empfängers oder der Empfängerin von Mitgliederbeiträgen nach sich. Zu versteuern sind bloss diejenigen Mitgliederbeiträge, die ein pauschaliertes Entgelt für konkrete Leistungen des Vereins an seine Mitglieder darstellen.29 Um eine Leistung handelt es sich, wenn dem Mitgliederbeitrag ein unmittelbar und individuell zurechenbarer Gegenwert gegenübersteht, wie dies regelmässig bei Aktivmitgliedschaften der Fall ist. Die Einräumung eines Rechts auf die Leistungsbeanspruchung ist ausreichend; die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung ist nicht zwingend erforderlich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Beurteilung, ob ein Leistungsverhält- nis vorliegt oder nicht, unter anderem auf die subjektive Sichtweise des Zahlungs- gebers oder der Zahlungsgeberin abzustellen.30 Steht dem Mitgliederbeitrag keine Leistung des Vereins gegenüber, wie dies beispielsweise bei reinen Passiv- oder Gönnermitgliedschaften der Fall ist oder bei Mitgliedschaften, die in erster Linie der Finanzierung karitativer Zwecke dienen, handelt es sich mangels Leistung nicht um steuerbares Entgelt, sondern um eine nicht zu versteuernde Spende. Das Objekt der Steuerausnahme bildet die Leistung. Der aus dem früheren Mehr- wertsteuergesetz stammende Begriff Umsatz wird überall dort durch den Begriff Leistung ersetzt, wo diese Begriffe synonym verwendet werden. Dies soll am Umfang der jeweiligen Steuerausnahme nichts ändern. Absatz 2 Ziffer 1 Buchstabe a nimmt sämtliche Versicherungs- und Rückversiche- rungsleistungen von der MWST aus, einerseits aus sozialen Erwägungen, anderer- seits auch deshalb, weil einzelne dieser Leistungen bereits der Stempelabgabe unter- liegen. Klarerweise sind alle Versicherungen (auch Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen) unter diese Ziffer zu subsumieren. Sachlich gehören auch die Sozialversicherungen zu den Versicherun- gen, da sie gegen eine Prämie ein Risiko abdecken und dem Risikoausgleich dienen. Diese Klarstellung ist wichtig, da nach geltender Praxis Sozialversicherungen unter Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 8 MWSTG eingereiht werden und diese Ziffer aufgeho- ben wird. Es ist aber nicht die Meinung des Bundesrates, Leistungen von Sozialver- sicherungen der Steuer zu unterstellen. Ferner stellt Buchstabe a klar, dass auch Untervertreter und Untervertreterinnen im Versicherungsbereich, gleich wie Versi- cherungsvertreter/innen und Versicherungsmakler/innen, von der Steuer ausgenom- men sind. Die heutige gesetzliche Regelung ist diesbezüglich nicht eindeutig. Im Sinne einer Präzisierung hält der Gesetzeswortlaut neu fest, dass mehrstufige Ver- triebsstrukturen steuerlich nicht benachteiligt werden sollen.

29 Beispielsweise wird die Benützung einer Golfanlage gegen einen jährlichen Mitglieder- beitrag angeboten. 30 Urteil des Bundesgerichts 2C_506/2007 vom 13. Februar 2008, Air-Glaciers SA, E. 3.1

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Absatz 2 Ziffer 1 Buchstabe b entspricht dem Regelungsgehalt von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 25 MWSTG, der die Leistungen von Ausgleichskassen untereinan- der von der Steuer ausnimmt, da es sich dabei von ihrem wirtschaftlichen Gehalt her um Leistungen handelt, die einer «Innenleistung» nahe kommen. Damit kann eine taxe occulte auf diesen Leistungen verhindert werden, da für die Leistungen im Versicherungsbereich aus bemessungstechnischen Gründen nicht für die Steuerbar- keit optiert werden kann (Art. 22 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Die Bestimmung wird insofern ausgeweitet, als künftig nicht nur die Leistungen der AHV- und Familien- ausgleichskassen darunter fallen, sondern alle Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und von Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen unterein- ander. Die heute bestehende Ungleichbehandlung dieser Vollzugsstellen, namentlich der öffentlichen und der anerkannten privaten Arbeitslosenkassen einerseits und der AHV- und Familienausgleichskassen andererseits, erscheint schwer zu rechtfertigen. Ausserdem soll künftig generell das Erbringen von Leistungen, das den Sozialversi- cherungen, Ausgleichskassen und Vollzugsstellen im Bereich der Sozialversiche- rung von Gesetzes wegen übertragen wird, ausgenommen werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Berufsunfallverhütungsmassnahmen, die aus obligatorischen Prämienzuschlägen finanziert werden. Damit kann auch die Forderung der parla- mentarischen Initiative Triponez (02.413) umgesetzt werden. Durch die Ergänzung und Ausdehnung der Ausnahme ist für den Bund mit jähr- lichen Mindereinnahmen von rund 5–10 Millionen Franken zu rechnen. Absatz 2 Ziffer 2: Der Begriff Umsatz wurde durch den Begriff Leistung oder andere die Leistung umschreibende Begriffe ersetzt, um klarzustellen, dass für die Steuer- ausnahme die Leistung und nicht das Entgelt massgeblich ist. Der Regelungsgehalt bleibt unverändert. Absatz 2 Ziffer 4 wurde sprachlich vereinfacht. Eine Einschränkung der Ausnahme erfolgt insoweit, als die Vermietung von Sportanlagen künftig steuerbar ist. Damit können Abgrenzungsprobleme zum steuerbaren Eintritt in Sportanlagen sowie Probleme der gemischten Verwendung vermieden werden. Da auch die Ausnahmen im Zusammenhang mit dem Sport aufgehoben werden, stellt die Besteuerung der Vermietung von Sportanlagen zudem eine Vereinfachung dar. Absatz 2 Ziffer 5 verhindert aus föderalistischen Gründen die Steuerkumulation mit kantonalen Steuern sowie eine Umverteilung der zweckgebundenen Spielbanken- abgabe innerhalb des Bundeshaushaltes. Nicht Umsätze, sondern Leistungen sind Gegenstand einer Steuerausnahme, weshalb diese Ziffer neu formuliert wurde. Der Regelungsgehalt bleibt gleich. Absatz 2 Ziffer 6 entspricht wörtlich der bisherigen Ziffer 24. Absatz 2 Ziffer 7 entspricht wörtlich der bisherigen Ziffer 26. Absatz 2 Ziffer 8 entspricht wörtlich der bisherigen Ziffer 28.

Art. 22 Option In Absatz 2 wurden die Verweise an die neue Nummerierung der Ziffern in Arti- kel 21 Absatz 2 angepasst. Der Regelungsgehalt bleibt unverändert.

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Art. 25 Steuersatz Dieser Artikel stellt die zweite fundamentale Abweichung gegenüber dem heutigen MWSTG dar. Alle gemäss dem vorliegenden Gesetz steuerbaren Leistungen werden mit einem einheitlichen Steuersatz besteuert. Die Einführung eines Einheitssteuersatzes unterstützt in erheblichem Mass das Ziel der MWST-Reform, nämlich einer einfachen, rechtssicheren und kundenorientierten MWST näher zu kommen. Die vielfältigen und oft delikaten Abgrenzungsschwie- rigkeiten zwischen Leistungen, die zum Normalsatz und solchen, die zum reduzier- ten Satz zu versteuern sind, entfallen. Vor allem aber profitieren im Tagesgeschäft all jene Unternehmen von einer erheblichen Vereinfachung, die heute ihre Leistun- gen mit zwei oder sogar drei Steuersätzen abrechnen müssen. Der Einheitssatz liegt signifikant unter dem heutigen Normalsatz von 7,6 Prozent. Allerdings fallen damit auch der reduzierte Satz (2,4 %) und der Sondersatz für die Beherbergungs- leistungen (3,6 %) weg, was in den betroffenen Bereichen zu einer Erhöhung der Steuerbelastung führt. Die Auswirkungen der Einführung eines Einheitssatzes wer- den ausführlich in Ziffer 3 dargestellt. Es ist jedoch festzuhalten, dass dieser Mass- nahme ein hohes Vereinfachungspotenzial inhärent ist (vgl. Ziff. 1.2). Ein einheitlicher Satz signalisiert einen Standard. Alle Wirtschaftsbranchen und Interessengruppen werden gleich behandelt. Für einige Produktgruppen wird die Steuerlast ansteigen, dafür wird sie für die grosse Mehrheit der Produkte und Leis- tungen sinken. Mit der Aufhebung der Steuerausnahmen kann der Einheitssatz auf 6,1 Prozent festgesetzt werden.31 Das sozialpolitische Korrektiv führt zu einer Erhöhung des Einheitssatzes um 0,1 Prozentpunkte (Art. 106b E-MWSTG), womit der Einheitssatz letztlich auf 6,2 Prozent zu stehen kommt. Bis zum Inkrafttreten des Einheitssatzes soll die heutige Satzstruktur beibehalten werden, um Schwankungen und häufige Satzwechsel zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für den Sondersatz für Beherbergungsleistungen, der deshalb bereits im Rahmen des ersten Teils der MWST-Reform bis Ende 2013 verlängert wurde.

Art. 26 Rechnung Absatz 2 Buchstabe f bestimmt, dass im Unterschied zum geltenden Recht wegen des Wegfalls der unterschiedlichen Steuersätze bloss noch auf den Steuersatz oder auf den geschuldeten Steuerbetrag hinzuweisen ist. Es ist aber auch nicht schädlich, auf beides hinzuweisen.

Art. 28 Grundsatz Absatz 2 begründet den sogenannten pauschalierten Vorsteuerabzug. Dieser soll die Abnehmer und Abnehmerinnen von Produkten der Urproduzenten oder Urproduzen- tinnen von den darauf lastenden Vorsteuern entlasten, welche die Urproduzenten und Urproduzentinnen wegen der Steuerausnahme für Urprodukte nicht haben geltend machen können (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 26 MWSTG, neu Ziff. 7). Sofern die Urproduzenten und Urproduzentinnen die von ihnen erzeugten Urprodukte freiwillig versteuern (Option; Art. 22 MWSTG), ist der pauschalierte Vorsteuerabzug für die Abnehmer und Abnehmerinnen ausgeschlossen. Der pauschalierte Vorsteuerabzug entspricht der rechnerisch ermittelten Vorsteuer, die ein durchschnittlicher steuer-

31 Vgl. zur Herleitung des Einheitssatzes Ziff. 3.2.

5422

pflichtiger Urproduzent oder eine durchschnittliche steuerpflichtige Urproduzentin in der Steuerabrechnung in Abzug bringen kann. Neu beträgt der pauschalierte Vorsteuerabzugssatz 3,0 Prozent.32

Art. 31 Eigenverbrauch Absatz 2 Buchstabe c: Der Begriff Umsatz wird durch Leistung ersetzt. Der Rege- lungsgehalt bleibt unverändert.

Art. 46 Steuerbemessung und Steuersatz Aufgrund des Wegfalls der unterschiedlichen Steuersätze muss im Unterschied zum geltenden Recht bloss noch auf den Steuersatz hingewiesen werden.

Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren Aufgrund der Aufhebung der Steuerausnahmen für die Lieferung menschlicher Organe und Vollblut (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 5) sowie der Aufhebung der Steueraus- nahme für Lieferungen von selbst geschaffenen Kunstwerken von Künstlern und Künstlerinnen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16) wird folgerichtig auch die Einfuhrsteuer- befreiung aufgehoben.

Art. 54 Berechnung der Steuer Durch die Aufhebung der steuerbefreiten Wiedereinfuhr von ins Ausland verbrach- ten eigenen Kunstwerken durch Künstler und Bildhauer wird auch die heute in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c MWSTG geregelte Gegenausnahme hinfällig, wonach die von Dritten im Ausland an den Kunstwerken besorgten Arbeiten bei der Wiedereinfuhr zu versteuern sind.

Art. 55 Steuersatz Wie bei der Inland- und der Bezugsteuer gilt nur noch ein einheitlicher Steuersatz von 6,2 Prozent auf allen steuerbaren eingeführten Leistungen.

Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung Absatz 5 wurde neu eingefügt, um die bisher in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 200933 über elektronische Daten und Informationen (ElDI-V) enthaltene Kompetenzdelegation an die ESTV auf Stufe Gesetz zu regeln. Der Regelungsgehalt bleibt unverändert.

32 Die Berechnung dieses Prozentsatzes erfolgte auf Grundlage der Buchhaltungsergebnisse 2006–2008 der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART), während die Berechnungen in der Botschaft 2008 noch auf dem Grundlagenbericht 1999–2001 der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik Tänikon (FAT) basierten. 33 SR 641.201.511

5423

Art. 86 Entrichtung der Steuer Absatz 9 zweiter Satz wurde neu eingefügt, um die bisher in Artikel 142 der Mehr- wertsteuerverordnung vom 27. November 200934 (MWSTV) enthaltene Bestim- mung auf Gesetzesstufe zu regeln. Der Regelungsgehalt bleibt unverändert.

Art. 106a Finanzierung der AHV Gestützt auf Artikel 130 Absatz 3 BV wurden mit dem Bundesbeschluss vom 20. März 199835 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV der Normalsatz um 1 Prozentpunkt, der reduzierte Satz um 0,3 Prozentpunkte und der Sondersatz für Beherbergungsleistungen um 0,5 Prozentpunkte angehoben, um die AHV und die IV zusätzlich zu finanzieren. Diese zweckgebundene Finanzierung muss auch nach Einführung des Einheitssatzes sichergestellt sein, weshalb Absatz 1 bestimmt, dass künftig 0,8 Prozentpunkte des Einheitssatzes von 6,2 Prozent für die Finanzierung der AHV Verwendung finden. Dies entspricht annähernd den heutigen dafür zur Verfügung stehenden Mitteln. Von der nach Artikel 2 Absatz 3 des Bundesbeschlusses vorgesehenen Möglichkeit, maximal 10 Prozent des Ertrages aus der Mehrwertsteuererhöhung zur Finanzierung des demografiebedingten Kostenwachstums der IV zu verwenden, wurde kein Gebrauch gemacht. Zudem werden gestützt auf die Bundesbeschlüsse vom 13. Juni

200836 und vom 12. Juni 200937 die aktuellen MWST-Sätze zur Sicherung der

Finanzierung der Invalidenversicherung während des Zeitraums vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 angehoben werden. Deshalb wurde Artikel 2 Absatz 3 des Bundesbeschlusses von 1998 nicht in den vorliegenden Artikel überführt.

Art. 106b Sozialpolitisches Korrektiv Absatz 1 legt fest, dass zur Finanzierung des sozialpolitischen Korrektivs der Ertrag aus 0,1 Prozentpunkten des Steuersatzes nach den Artikeln 25 und 55 E-MWSTG zur Verfügung steht. Mit dieser Finanzierung wird der Bundeshaushalt nicht zusätz- lich belastet. Absatz 2 regelt die Höhe und den Zeitpunkt der Überweisung der Mittel durch den Bund an die Kantone. Vor der Aufteilung der Mittel auf die Kantone zieht der Bund die von ihm für die Finanzierung des Korrektivs bei den beruflich militärversicher- ten Personen benötigten Mittel vom Gesamtbetrag ab (Abs. 3). Den Rest überweist er jeweils am Anfang jedes Kalenderjahres an die Kantone. Die Anteile der einzel- nen Kantone an den für das Korrektiv bestimmten Mitteln bemessen sich nach deren Wohnbevölkerung, analog zur Regelung bei den Prämienverbilligungsbeiträgen des Bundes. Mit einer frühen Überweisung an die Kantone erfolgt, wie bei der Rückver- teilung der Lenkungsabgaben auf leichtflüchtigen Kohlenwasserstoffen (VOC), die Entschädigung der Kantone für deren Vollzugsaufwand durch den Zinsvorteil. Absatz 3 hält fest, dass der Bund denjenigen Teil der Mittel des sozialpolitischen Korrektivs zurückbehält, der dem Anteil beruflich militärversicherter Personen an der Wohnbevölkerung der Schweiz entspricht und den er zur Durchführung des

34 SR 641.201 35 SR 641.203

36 BBl 2008 5241

37 BBl 2009 4379

5424

Korrektivs bei diesen Versicherten benötigt. Da die beruflich Versicherten nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199238 über die Militärversicherung nicht wie die übrige Bevölkerung einer Krankenversicherung angeschlossen sind, würden sie ansonsten bei einer Verteilung des Korrektivs durch die Krankenversi- cherer leer ausgehen. Damit auch militärversicherte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen in den Genuss des Korrektivs kommen, soll die Auszahlung dieser Mittel durch die Abteilung Militärversicherung der Suva erfol- gen. In Absatz 4 wird sodann festgeschrieben, dass der Bund und die Kantone die Mittel im gleichen Jahr den Berechtigten zukommen lassen müssen. Damit wird vermie- den, dass die Haushalte die Belastungen in Folge der MWST-Reform vorfinanzieren müssen. Da zu Beginn des Jahres die Anzahl der Berechtigten und damit die Höhe des auszubezahlenden Betrags noch nicht exakt bestimmt werden kann, wird mit dem Begriff «grösstenteils» die Möglichkeit vorgesehen, dass ein begrenzter Teil der Auszahlungen im Folgejahr getätigt wird. Die Höhe des zulässigen Übertrags wird auf Verordnungsstufe geregelt. Im Weiteren legt der Absatz fest, dass Bund und Kantone in Anlehnung an die Regelung zu den Prämienverbilligungen in der Krankenversicherung immer die letzten verfügbaren Steuerdaten zu Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnissen berücksichtigen müssen, wenn sie die Anspruchsberechtigung festlegen. Mit Absatz 5 werden die Krankenversicherer gesetzlich verpflichtet, bei der Durch- führung des sozialpolitischen Korrektivs mitzuwirken, wenn sich ein Kanton für die Auszahlung der Mittel via Krankenkassen analog zum entsprechenden System der individuellen Prämienverbilligung entscheidet. Die Krankenkassen sind für ihre Mitwirkung durch den jeweiligen Kanton angemessen zu entschädigen. Die Kantone leisten ihre Entschädigung an die Krankenkassen aus dem Zinsvorteil gemäss Absatz 2 oder überweisen ihnen die für das Korrektiv notwendigen Mittel direkt nach Erhalt vom Bund (mit einem entsprechenden Zinsvorteil für die Kranken- kassen). In Absatz 6 werden die Kantone verpflichtet, dem Bund Daten zu liefern, damit dieser über die Erreichung des sozialpolitischen Ziels Rechenschaft ablegen kann. Verordnungsbestimmungen zur Art und zum Umfang der benötigten Daten sollen eine einheitliche Beurteilung ermöglichen. Absatz 7 delegiert die Kompetenz, die nötigen Umsetzungsbestimmungen zu diesem Artikel in einer Verordnung festzuschreiben, an den Bundesrat.

Art. 107 Bundesrat Absatz 2: Der Begriff Umsatz wird durch Lieferung ersetzt. Der Regelungsgehalt bleibt unverändert.

Art. 115 Änderung des Steuersatzes Absatz 1: Wegen des Wegfalls der unterschiedlichen Steuersätze ist künftig bloss noch von einer Änderung des Steuersatzes zu sprechen. Da Absatz 2 auch für die vorliegende Revision Anwendung findet, muss sowohl von Satz wie von Sätzen die Rede sein.

38 SR 833.1

5425

Aufhebung bisherigen Rechts Der Bundesbeschluss vom 20. März 199839 über die Anhebung der MWST-Sätze für die AHV/IV wird aufgehoben, da dessen Regelungsgehalt in Artikel 106a E-MWSTG überführt worden ist.

3 Auswirkungen

Unter Ziffer 3 werden die Auswirkungen der Einführung eines Einheitssatzes und der Aufhebung eines Grossteils der Ausnahmen, wie sie in Ziffer 8 der Botschaft 2008 dargestellt wurden, aktualisiert. Hierzu wurden die neusten ver- fügbaren Statistiken herangezogen. «Status quo» bezeichnet nachfolgend die Situation mit dem am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen MWSTG und den im Jahr 2010 geltenden Steuersätzen. Es wird also beispielsweise eine Statistik aus dem Jahr 2007 herangezogen und ange- nommen, das neue MWSTG sei damals schon in Kraft gewesen. Vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2017 werden die Steuersätze der MWST zugunsten der IV erhöht. Anhang 3 enthält die Auswirkungen der Ein- führung eines Einheitssatzes und der Aufhebung eines Grossteils der Ausnah- men unter Berücksichtigung der durch diese IV-Zusatzfinanzierung erhöhten Steuersätze.

3.1 Finanzielle Auswirkungen von Teil A der

MWST-Reform Die MWST-Reform wurde vom Bundesrat haushaltsneutral konzipiert. Das auf den 1. Januar 2010 in Kraft getretene neue MWSTG (Teil A) hat nun jedoch nicht nur viele Vereinfachungen und Verbesserungen zugunsten der steuerpflichtigen Per- sonen gebracht, sondern führt auch zu spürbaren Mindereinnahmen für die Bundes- kasse. Die wiederkehrenden Mindereinnahmen wurden anlässlich der Gesetz- gebungsarbeiten auf 160–230 Millionen Franken oder durchschnittlich rund 195 Millionen Franken pro Jahr geschätzt. Hinzu kamen noch Mindereinnahmen bezie- hungsweise fehlende Mehreinnahmen von 150–160 Millionen Franken pro Jahr aus der Verlängerung der Geltung des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2013. Die Arbeiten im Rahmen der Ausarbeitung der MWSTV40 sowie die ersten Erfahrungen in der Anwendung des neuen Gesetzes lassen inzwischen präzisere Schätzungen zu. Dabei zeigt sich, dass die ersten Schätzungen teilweise deutlich zu niedrig ausgefallen sind. – Der Ersatz der Margenbesteuerung durch den fiktiven Vorsteuerabzug öffnet insbesondere im Kunsthandel Raum für allerlei Geschäfte, mit denen auf

39 SR 641.203 40 SR 641.201

5426

dem Zukauf von Kunstwerken, die nie oder nur in geringem Mass mit MWST belastet waren, Vorsteuern geltend gemacht werden können. Die wiederkehrenden Steuermindereinnahmen dürften sich mittelfristig auf bis zu 90 Millionen Franken belaufen. Auf diese Problematik aufmerksam macht auch die Motion Fässler (10.3161) vom 17. März 2010, die vom Bun- desrat verlangt, in der MWSTV die Kunstgegenstände nicht mehr als Gebrauchtgegenstände zu qualifizieren. Damit wäre beim Bezug von Kunst- gegenständen kein fiktiver Vorsteuerabzug mehr möglich. – Der Entscheid, dass die neue Regelung der Konkursprivilegierung (Ände- rung von Art. 219 Abs. 4 Bst. e SchKG41 durch Art. 111 MWSTG) nur für Forderungen gelten soll, die ab 1. Januar 2010 entstehen, führt dazu, dass erst im Verlaufe einiger Jahre Mehreinnahmen beziehungsweise geringere Debitorenverluste erzielt werden. – Die Neuregelung der Steuerpflicht bei Gemeinwesen (Art. 12 MWSTG) fällt voraussichtlich nicht ertragsneutral aus. Die Mindereinnahmen im Bereich der Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens dürften die Mehrein- nahmen bei den Leistungen zwischen Gemeinwesen um rund 20 Millionen Franken übertreffen. – Ferner hat sich gezeigt, dass die Auswirkungen der Gewährung des Vor- steuerabzugs auf Aufwendungen für das Kaufen, Halten und Verkaufen von Beteiligungen (Art. 29 Abs. 2–4 MWSTG) sowie der 70-Prozent / 30-Prozent-Regelung bei Leistungskombinationen (Art. 19 Abs. 2 MWSTG) deutlich unterschätzt wurden. – Steuermindereinnahmen von rund 80 Millionen Franken ergeben sich des Weiteren aus der Neuberechnung der Saldosteuersätze und aus der Neuzu- teilung der Branchen und Tätigkeiten zu den einzelnen Saldosteuersätzen. Diese Neuberechnung und Neuzuteilung steht nicht direkt im Zusammen- hang mit dem neuen MWSTG. Die letzte vollumfängliche Überprüfung der Saldosteuersätze erfolgte im Herbst 2003, womit eine erneute Überprüfung ohnehin fällig war. Sie erwies sich aber auch als notwendig, weil nach Arti- kel 37 Absatz 3 MWSTG die Saldosteuersätze von der ESTV nach Konsul- tation der betroffenen Branchenverbände festgelegt werden. Die Saldo- steuersätze werden überdies ab 2010 von der Eidgenössischen Finanz- kontrolle regelmässig auf ihre Angemessenheit überprüft. – Der Bundesrat sieht vor, die Definition der Medikamente in Artikel 49 MWSTV an das Heilmittelrecht anzupassen. Dies führt in einzelnen Fällen dazu, dass bisher zum Normalsatz steuerbare Produkte künftig zum reduzier- ten Satz zu versteuern sind, was zu Steuermindereinnahmen von höchstens

5 Millionen Franken jährlich führt.

– Überschätzt wurden hingegen die Mindereinnahmen bei den Verzugs- und Vergütungszinsen. Die ursprünglichen Berechnungen gingen von einem Verzugszinssatz von 3,5 Prozent aus. Der seit 1. Januar 2010 geltende Ver- zugszinssatz beträgt jedoch 4,5 Prozent. Die Mindereinnahmen gegenüber dem bis Ende 2009 gültigen Verzugszinssatz von 5,0 Prozent fallen deshalb um rund 20 Millionen Franken niedriger aus.

41 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1

5427

Insgesamt ist also mittelfristig, das heisst nachdem die zu erwartenden Verhaltens- anpassungen der steuerpflichtigen Personen erfolgt sind, mit folgenden Steuer- mindereinnahmen aus der Reform gemäss Teil A zu rechnen:

Zusatztabelle 1 MWST-Mindereinnahmen des Bundes aus Teil A der Reform

Mindereinnahmen in Mio. Fr. Wiederkehrende Auswirkungen MWSTG (Stand: 12. Juni 2009) 195 Fiktiver Vorsteuerabzug für Kunstgegenstände, Antiquitäten usw. 90 Vorsteuerabzug auf Aufwendungen für Kaufen, Halten u. Verkaufen von Beteiligungen 65 70%/30%-Regel bei Leistungskombinationen * 20 Marktübliche Verzugs- und Vergütungszinssätze (ab 1.1.2010: 4,5 %) -20 Neuregelung der Steuerpflicht von Gemeinwesen 20 Anpassung Definition der Medikamente an Heilmittelgesetz (Art. 49 MWSTV) 5 Sonstige Mindereinnahmen 60 Neuberechnung der Saldosteuersätze per 1.1.2010 80 Total Mindereinnahmen infolge Teil A der MWST-Reform 515 * Zusätzlich ergeben sich Mindereinnahmen bei Halbpensionsarrangements im Hotelgewerbe im Umfang von 20 Millionen Franken; dies allerdings nur so lange, wie der Sondersatz für Beherbergungsleistungen Bestand hat. Die 20 Millionen Franken Mindereinnahmen sind deshalb nicht in dieser Tabelle aufgeführt, sondern werden bei den befristeten Auswirkungen des Sondersatzes berücksichtigt.

Im Rahmen der Gesetzesreform wurden MWST-Forderungen im Konkurs den sozialversicherungsrechtlichen Forderungen in der zweiten Konkursklasse gleich- gestellt. Diese Privilegierung wurde in der Vernehmlassung zur Teilrevision des SchKG von einigen Kreisen kritisiert. Sollte die Einteilung der MWST-Forderungen in die zweite Konkursklasse rückgängig gemacht werden, würden sich die Debito- renverluste der ESTV nicht entsprechend reduzieren. Die Bundeseinnahmen würden mittelfristig um rund 50 Millionen Franken pro Jahr verringert. Die Verlängerung des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen um drei Jahre bis Ende 2013 verursacht Mindereinnahmen beziehungsweise verhindert Mehreinnah- men im Umfang von 170–180 Millionen Franken pro Jahr (inklusive 20 Mio. Fran- ken aus Halbpensionsarrangements gemäss Zusatztabelle 1). Über die drei Jahre der Verlängerung kumuliert, belaufen sich die fehlenden Mehreinnahmen somit auf 510–540 Millionen Franken.

3.2 Herleitung des Einheitssatzes in Teil B der

MWST-Reform Die Berechnung des haushaltsneutralen Einheitssatzes erfolgt mit Hilfe der Input- Output-Tabelle, die im Auftrag des Bundesamtes für Statistik (BFS) erstellt wurde und die schweizerische Volkswirtschaft des Jahres 2005 abbildet.42 In einem ersten

42 Carsten Nathani (Rütter + Partner), Renger van Nieuwkoop (Ecoplan) und

Marcel Wickert (CEPE, ETH Zürich); http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/04/02/01/dos/02.html

5428

Schritt werden die drei Steuersätze haushaltsneutral durch einen Einheitssatz ersetzt, der auf 6,7 Prozent zu stehen kommt. In einem zweiten Schritt werden bisher von der MWST ausgenommene Leistungen der Steuer unterstellt. Die damit verbundene Ausweitung der Steuerbasis ermöglicht es, den Einheitssatz haushaltsneutral auf 6,061 Prozent abzusenken. Der haushaltsneutrale Einheitssatz wird nach mathe- matischen Grundsätzen auf 6,1 Prozent gerundet. Unter Berücksichtigung der IV-Zusatzfinanzierung erfolgt eine Aufrundung von 6,379 Prozent auf 6,4 Prozent (vgl. Anhang 3). Die damit verbundenen Mehreinnahmen von rund 70 Millionen Franken ändern nichts an der Ansicht des Bundesrates, dass die Reform keine Mehr- einnahmen generieren soll, denn unter Berücksichtigung der wiederkehrenden Mindereinnahmen von Teil A von 515 Millionen Franken (vgl. Ziff. 3.1) werden insgesamt nicht nur keine Mehreinnahmen erzielt, sondern es resultieren deutliche Mindereinnahmen. Darüber hinaus wird der Bundeshaushalt durch die Gewährung der Einlageentsteuerung von bis zu 1,7 Milliarden Franken (Botschaft 2008, S. 7091) stark belastet. Dieser ausserordentliche Einnahmenausfall muss gemäss der neu per 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Ergänzungsregel zur Schuldenbremse durch jährliche Einsparungen im ordentlichen Haushalt von rund 200 Millionen während maximal 8 Jahren kompensiert werden. Tabelle 9 zeichnet die beiden Schritte zur Ermittlung des haushaltsneutralen Einheitssatzes nach:

Tabelle 9 Herleitung des haushaltsneutralen Einheitssatzes

Mehreinnahmen Satz nach in Mio. Franken haushalts- bei einem Einheits- neutraler Massnahmen satz von 6,709 % Reduktion Pro kumuliert Position

1. Schritt Einführung des Einheitssatzes 0 0 6,709%

2. Schritt Aufhebung Steuerausnahmen:

a) Gesundheits- und Sozialwesen 1 557 1 557 6,134% b) Bildung und Erziehung 186 1 744 6,072% c) Interessenvertretungen, kirchliche 70 1 813 6,049% und sonstige Vereinigungen; Unterhaltung, Kultur und Sport d) Übrige Bereiche - 38 1 776 6,061%

Zur Finanzierung des unbefristeten sozialpolitischen Korrektivs wird der haushalts- neutrale Einheitssatz von (gerundet) 6,1 Prozent unbefristet um 0,1 Prozentpunkte auf 6,2 Prozent angehoben. Der Übergang vom heutigen Dreisatz-System zum Einheitssatz von 6,2 Prozent macht auch eine Anpassung des pauschalierten Vorsteuerabzugs für Urprodukte (Art. 28 Abs. 2 MWSTG) von 2,4 Prozent auf 3,0 Prozent notwendig.

5429

3.3 Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen

Administrative Erleichterungen ergeben sich zum einen durch den Einheitssatz. Diese Entlastungen fallen überall dort an, wo eine steuerpflichtige Person Leistun- gen erbringt, die heute unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Bei den effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Personen präsentiert sich die Lage für das Jahr 2008 wie folgt: Tabelle 11 Steuerpflichtige, die mit zwei oder drei Steuersätzen abrechnen

Angewandte Steuersätze Anzahl Steuerpflichtige in % * Normal- + reduzierter Satz, ohne Sondersatz 28 977 13,8% Normal- + Sondersatz, ohne reduzierter Satz 3 043 1,4% Reduzierter + Sondersatz, ohne Normalsatz 3 0,0% Normal- + reduzierter + Sondersatz Beherbergung 2 937 1,4% Steuerpflichtige mit 2 oder 3 Steuersätzen 34 960 16,6% * in % aller effektiv abrechnenden Steuerpflichtigen, die im Jahr 2008 steuerbare Umsätze deklariert haben

Hinzu kommen noch schätzungsweise 15 000 Steuerpflichtige, die mit Saldo- oder Pauschalsteuersätzen abrechnen und Leistungen erbringen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Insgesamt ziehen also rund 50 000 oder fast ein Sechstel aller Steuerpflichtigen namhafte administrative Vorteile aus dem Einheitssatz. Sodann profitieren die rund 220 000 effektiv abrechnenden Steuerpflichtigen davon, dass ihre Leistungsbezüge dem Einheitssatz unterliegen, denn dadurch wird die Ermittlung der zum Vorsteuerabzug berechtigenden MWST spürbar erleichtert. Zum anderen haben im Jahr 2008 44 550 Steuerpflichtige (= 13,5 % aller Steuer- pflichtigen) unter Ziffer 043 ihres Abrechnungsformulars von der Steuer ausge- nommene Einnahmen deklariert. Von diesen Steuerpflichtigen rechneten 37 582 nach der effektiven Methode ab und mussten deshalb ihren Vorsteuerabzug korri- gieren. Es ist zwar davon auszugehen, dass ein Teil davon keine nach Artikel 21 MWSTG ausgenommenen Leistungen erzielt, sondern Subventionen erhalten hat. Dennoch kann festgehalten werden, dass viele Steuerpflichtige durch die Aufhebung des Grossteils der Steuerausnahmen eine deutliche administrative Entlastung erfah- ren würden.

3.3.1 Senkung der Steuerlast für den Grossteil

der Betriebe Die Steuerlast für den Grossteil der Produkte und Leistungen sinkt. Anbieter und Anbieterinnen von Produkten, die steuerlich weniger stark belastet werden, können ihre Preise senken und ihren Absatz steigern:

5430

Tabelle 12 Veränderung der MWST-Belastung der Branchen (2008)

Abnahme der Belastung Anzahl Total Erbringung von gärtnerischen Dienstleistungen 2 939 Herstellung von Wein, Spirituosen und Tabak 1 139 Forstwirtschaft 881 Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 480 Herstellung von zum Normalsatz steuerbaren Waren 27 425 Energieversorgung 1 386 Bauwirtschaft 52 138 Autogewerbe 14 270 Handel mit zum Normalsatz steuerbaren Gegenständen 41 788 Gastgewerbe (ohne: Catering) 20 625 Reparaturgewerbe 586 Verkehr und Nachrichtenübermittlung 11 692 Kreditinstitute, Versicherungen 6 339 Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, 90 534 Erbringung unternehmensbezogener Dienstleistungen Abwasser-, Abfallbeseitigung und sonstige Entsorgung 3 023 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen (Coiffeur/Coiffeuse, 8 753 Fintesscenter usw.) Unbestimmte Tätigkeiten 17 284 015 86,1%

Sowohl Zu- als auch Abnahme der Belastung Anzahl Total Herstellung von Düngemitteln und pharmazeutischen Erzeugnissen 322 Druckereien + Bindereien 1 470 Herstellung von Gegenständen zum Normalsatz und zum reduzierten Satz 406 Handel mit Gegenständen zum Normalsatz und reduzierten Satz 8 587 (Supermärkte, Kioske, Zoohandlungen usw.) Caterer 608 Beherbergungsstätten mit Restaurant 4 892 Verlage 1 385 Öffentlicher Sektor, Erziehung und Unterricht, Gesundheits- und 5 428 Sozialwesen (ohne: Ärzte und Ärztinnen) Interessenvertretungen, Kultur, Sport und Unterhaltung (ohne: Kinos) 6 488 29 586 9,0% Zunahme der Belastung Anzahl Total Landwirtschaft, Fischerei 2 228 Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, Mineralwasser und 1 925 Erfrischungsgetränken Beherbergungsstätten ohne Leistungen zum Normalsatz 688 Wasserversorgung 1 045 Handel mit (vorwiegend) Getreide, Saatgut, Futtermitteln, Pflanzen, 8 317 Nahrungsmitteln, pharmazeutischen Erzeugnissen, Büchern usw. Allgemein- und Fachärzte und -ärztinnen 1 850 Kinos 118 16 171 4,9% Total steuerpflichtige Personen 329 772

5431

3.3.2 Auswirkungen auf die neuen Steuerpflichtigen

3.3.2.1 Auswirkungen auf das Gesundheitswesen

Aus dem Gesundheits- und Sozialwesen flossen dem Bund im Jahr 2005 MWST- Einnahmen in Höhe von schätzungsweise 1114 Millionen Franken zu. Davon waren

952 Millionen Franken oder 85 Prozent taxe occulte.43 Nach der Reform von Teil B

mit einem Einheitssatz von 6,2 Prozent können neu 2405 Millionen Franken an Einnahmen erwartet werden. Somit ergeben sich MWST-Mehreinnahmen von

1291 Millionen Franken. Die Veränderung der Einnahmen gliedert sich wie folgt:

Tabelle 14 Auswirkungen auf das Gesundheitswesen Beträge in Mio. Franken Status quo Teil B mit Einheits- Differenz satz 6,2% Steuer auf Umsatz 81 2 185 2 104 Steuer auf Vorleistungen (nicht abziehbar) 15 17 2 Steuer auf Konsum 66 2 168 2 102 - Ärzte/Ärztinnen 4 655 651 - Zahnärzte/Zahnärztinnen 2 231 230 - Übriges Gesundheitswesen 17 182 164 - Spitäler 6 803 797 - Veterinäre/Veterinärinnen 12 10 -2 - Übrige 24 287 263 Vorsteuerkürzung infolge Subventionen 14 150 136 Taxe occulte 952 3 - 949 Saldosteuer 67 67 0 Total 1 114 2 405 1 291

Durch die Unterstellung unter die MWST wird die taxe occulte weitgehend besei- tigt. Die Produzentenpreise sinken dadurch um 1,8 Prozent. Da die verzerrenden Effekte der taxe occulte wegfallen, ist darüber hinaus mit weiteren Effizienz- gewinnen im Gesundheits- und Sozialbereich zu rechnen. Da die Dienstleistungen des Gesundheitswesens praktisch ausschliesslich von pri- vaten Haushalten nachgefragt werden, bleibt die MWST an diesen hängen, sei es direkt als Selbstzahler oder Selbstzahlerin oder indirekt via höhere Krankenkassen- prämien. Insgesamt ist mit einer Erhöhung der Konsumentenpreise im Bereich der Gesundheits- und Sozialdienstleistungen um rund 3,1 Prozent zu rechnen.44

43 In diesen Zahlen nicht enthalten sind die Verkäufe von Medikamenten (auch wenn diese durch Spitäler verabreicht oder durch selbst dispensierende Ärzte und Ärztinnen verkauft werden) und von Prothesen und orthopädischen Apparaten. 44 Auf Basis des Jahres 2005 und der Konsumentenpreise ergibt sich bei den Medikamenten eine Mehrbelastung von 3,7 % und bei den therapeutischen Apparaten eine Minderbe- lastung von 1,3 %. Beim Gesundheits- und Sozialwesen ohne diese beiden Gruppen erhö- hen sich die Konsumentenpreise um 3,2 %.

5432

3.3.2.2 Auswirkungen auf Bildung und Forschung

Aus der Branche Erziehung und Unterricht fliessen der ESTV im Status quo Ein- nahmen von rund 590 Millionen Franken zu (Jahr 2012). Mehr als 95 Prozent davon ist taxe occulte. Auch mit der in Teil B vorgesehenen Neuregelung bleibt die öffentliche Bildung weitestgehend von der Steuer ausgenommen, da für ihre Leistungen in der Regel kein Entgelt geleistet wird. Die steuerbaren Umsätze betragen rund 5,3 Milliarden Franken und die MWST-Einnahmen des Bundes rund 735 Millionen Franken. Durch diese Erhöhung der Bundeseinnahmen um 145 Millionen Franken ergibt sich eine Mehrbelastung der Haushalte um 41 Franken pro Jahr. Allerdings ist davon auszu- gehen, dass die nun neu der Steuer unterliegenden Bildungsangebote überpropor- tional von finanzstarken Haushalten nachgefragt werden.

3.3.2.3 Auswirkungen auf den Kulturbereich

Die im Bereich Kultur durch die Reform neu steuerbaren Leistungen können nach- stehender Tabelle 15 entnommen werden.

Tabelle 15 Umsätze im Kulturbereich

Kulturbranche Umsätze in Mio. Fr. Kinos 215 Theater und Konzerthallen 210 Kulturschaffende (inkl. Musik) 570 Museen 110 Bibliotheken 10 Zoos und botanische Gärten 30 Zirkus und Schausteller 35 Veranstalter 410 Total 1 590 Die Werte stammen hauptsächlich aus dem Jahr 2008

5433

Tabelle 16 legt dar, wie hoch die Steuereinnahmen und die taxe occulte im Status quo sind und auf welchen Betrag sich die Steuereinnahmen in Teil B der Reform belaufen:

Tabelle 16 MWST-Einnahmen des Bundes aus dem Kulturbereich Kulturbranche MWST-Einnahmen in Millionen Franken, die in der Bundeskasse verbleiben Status quo Teil B mit Differenz Einheitssatz 6,2 % Kinos 10 17 7 Theater und Konzerthallen 15 23 8 Kulturschaffende (inkl. Musik) 7 7 0 Museen 13 13 0 Bibliotheken 5 8 3 Zoos und botanische Gärten 4 12 8 Zirkus und Schausteller 2 3 1 Veranstalter 15 19 4 Urheberrechte * 1 0 -1 Total 72 102 30 * keine privaten Endabnehmer/Endabnehmerinnen

Aus dem der Kunstbranche nachgelagerten Handel mit Büchern, Kunstwerken sowie Ton- und Bildträgern ergeben sich im Status quo schätzungsweise 105 Millionen Franken MWST-Einnahmen pro Jahr. Im Teil B der Reformvorlage vergrössern sich die MWST-Einnahmen aus diesen nachgelagerten Branchen um rund 15 Millionen Franken auf 120 Millionen Franken. Durch leicht teurere Eintritte an Kulturveranstaltungen steigen die Ausgaben der Haushalte um insgesamt 30 Millionen Franken an (vgl. Tabelle 16). Pro Haushalt entspricht dies einer Zunahme der Belastung um 9 Franken pro Jahr.

3.3.2.4 Auswirkungen auf den Sport

Die gut 1800 eingetragenen Betreiber von Sportanlagen, Sportvereine und Erbringer und Erbringerinnen von sonstigen Sport-Dienstleistungen rechneten im Jahr 2008

154 Millionen Franken Steuer auf dem Umsatz ab. Ein Teil der Leistungen wird

jedoch an Steuerpflichtige erbracht, die den Vorsteuerabzug vornehmen können. In der Bundeskasse bleiben deshalb nur 108 Millionen Franken. Hinzu kommt noch die auf den von der Steuer ausgenommenen Leistungen lastende und die bei nicht steuerpflichtigen Vereinen anfallende taxe occulte. Diese wird auf 38 Millionen Franken geschätzt. Insgesamt stammen also 146 Millionen Franken oder 0,7 Prozent der MWST-Gesamteinnahmen des Bundes aus dem Sportbereich.

5434

Mit der Aufhebung der bisherigen Steuerausnahmen im Sportbereich werden diverse Leistungen neu steuerbar. Die Berechnungen berücksichtigen, dass für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sportvereine und -verbände eine erhöhte Umsatzgrenze von 300 000 Franken für die Befreiung von der Steuerpflicht gilt:

Tabelle 18 Neu steuerbare Leistungen im Sportbereich

Neu steuerbare Leistungen Umsätze (in Mio. Fr.) Mitgliederbeiträge (nur Aktiv-Mitgliedschaften) 240 Eintritte Sportveranstaltungen 130 Eintritte Sportanlagen, Einschreibegebühren, Startgelder, Lizenzen 140 Unterrichtsleistungen 320 Total 830

Die finanziellen Auswirkungen der Unterstellung bei einem Einheitssatz von 6,2 Prozent können nachstehender Tabelle 19 entnommen werden.45 Es zeigt sich, dass die Mehrwertsteuereinnahmen des Bundes aus dem Sportbereich gleich hoch ausfallen wie im Status quo. Tabelle 19 MWST-Einnahmen des Bundes aus dem Sportbereich

Status quo Teil B mit Differenz MWST-Einnahmen, die in der Bundeskasse verbleiben Einheitssatz 6,2 % Bisher steuerbare Leistungen durch Steuerpflichtige 108 92 -16 a) Bisher ausgenommen, neu steuerbar 1 3 2 b) Bisher ausgenommen, neu steuerbar 24 40 16 c) Steuerbare Leistungen durch Nicht-Steuerpflichtige 10 9 -1 d) Nicht steuerbare Leistungen 3 2 -1 Total 146 146 0 a) Durch bisherige Steuerpflichtige an nicht steuerpflichtige Unternehmen oder Vereine erbracht b) Durch Steuerpflichtige und Nicht-Steuerpflichtige an Privatpersonen erbracht c) Taxe occulte auf bisher an sich steuerbaren Leistungen bei weiterhin Nicht-Steuerpflichtigen d) Taxe occulte auf bisher und weiterhin nicht steuerbaren Leistungen, erbracht an Private und Nicht-Steuerpflichtige

45 Die ESTV stützt sich bei dieser Berechnung insbesondere auf die Haushaltbudgeterhe- bung 2006/2007 des Bundesamtes für Statistik, die MWST-Statistik 2008 und folgende Studien: – M. Lamprecht / H.P. Stamm, Die Situation der Sportvereine in der Schweiz, Kurzbericht 1997 – M. Lamprecht / K. Murer / H.P. Stamm, Probleme, Strategien und Perspektiven der Schweizer Sportvereine, Zürich 2005 – M. Lamprecht / A. Fischer / H.P. Stamm, Sport Schweiz 2008: Das Sportverhalten der Schweizer Bevölkerung, Magglingen: Bundesamt für Sport (BASPO)

5435

3.4 Auswirkungen auf den Bund

Die Belastung des Bundes durch die MWST auf den Bezügen von Gegenständen und Dienstleistungen reduziert sich durch den Einheitssatz von 6,2 Prozent um rund

70 Millionen Franken (Stand 2007).

Mehrausgaben ergeben sich demgegenüber durch die integrale Unterstellung der Leistungen des Gesundheitswesens unter die MWST. Die dadurch verursachte Verteuerung dieser Leistungen führt nämlich zu höheren Prämien der obligato- rischen Krankversicherung. Dies wiederum bewirkt eine Zunahme der vom Bund zu finanzierenden individuellen Prämienverbilligungen um rund 73 Millionen Franken pro Jahr. Die Erbringer und Erbringerinnen von Leistungen, die bisher von der Steuer ausge- nommen und neu der Steuer unterstellt sind, haben auf den Zeitpunkt des Inkraft- tretens der Aufhebung der Ausnahmen Anspruch auf Einlageentsteuerung. Diese Einlageentsteuerung beläuft sich auf maximal 1,7 Milliarden Franken. Die Gewäh- rung der Einlageentsteuerung stellt für den Bundeshaushalt eine ausserordentliche Ausgabe dar und muss gemäss der am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Ergän- zungsregel zur Schuldenbremse (Art. 17a–17d FHG46) innerhalb von sechs Jahren durch Anpassungen im ordentlichen Haushalt oder durch ausserordentliche Einnah- men kompensiert werden. Der Bundesrat wird somit aufgrund dieser Ausgaben kein eigentliches Sparprogramm vorlegen. Längerfristig werden die Wachstumseffekte der Reform zu Mehreinnahmen und zu einer entsprechenden Erhöhung des finan- ziellen Spielraums führen. Das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG führte zu einem Mehraufwand für die ESTV, der rund 30 Vollzeitstellen entspricht. Mit dem Voranschlag 2010 erhielt die ESTV 10 zusätzliche Stellen. Die Umsetzung von Teil B der Reform- vorlage ermöglicht es, diesen Mehraufwand rückgängig zu machen, und erlaubt überdies einen Abbau des Personalbestandes der ESTV um rund 30 Stellen.

3.5 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden

Die Kantone und Gemeinden sind Nutzniesser eines Einheitssatzes, der deutlich unter dem aktuellen Normalsatz liegt. So sind beispielsweise Bauleistungen, aber auch Käufe von Computern, Büromöbeln, Kommunalfahrzeugen und dergleichen statt mit 7,6 Prozent nur noch mit 6,2 Prozent MWST belastet. Daraus resultiert eine Steuerminderbelastung auf den Bezügen von Gegenständen und Dienstleistungen im Umfang von 150 bis 155 Millionen Franken bei den Kantonen und von rund

145 Millionen Franken bei den Gemeinden (Stand: 2007).

Die Reform hat weiter Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden, soweit es sich um steuerpflichtige Dienststellen handelt. Wie alle übrigen steuerpflichtigen Personen haben auch die steuerpflichtigen Dienststellen der Kantone und Gemein- den die Änderungen im Gesetz und dabei insbesondere die Änderungen im Steuer- satz zu vollziehen. Die Kantone und Gemeinden sind aber auch betroffen von der Aufhebung der Aus- nahmen im Gesundheits-, Bildungs-, Sozial- und Kulturbereich. Auf den in diesen

46 Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 2005; SR 611.0

5436

Bereichen erbrachten Leistungen lastete bislang in der Regel nur die taxe occulte auf den Vorleistungen und Investitionen. Neu werden die entgeltlich erbrachten Leis- tungen der MWST unterstellt. Dies führt zu einer Verteuerung dieser Leistungen. Ein mehr oder weniger grosser Teil der Mehrbelastung wird auf die Empfänger und Empfängerinnen der Leistungen, das heisst die Patienten und Patientinnen (über das Krankenkassensystem), die Schüler und Schülerinnen (über das Schulgeld) und die Konzert- oder Theaterbesucher und -besucherinnen (über den Eintrittspreis) über- wälzt. Ein – eher geringer – Teil wird durch effizientere Erbringung der Leistung kompensiert. Zudem ist denkbar, dass einige Leistungen nicht mehr erbracht wer- den. Des Weiteren ist damit zu rechnen, dass die Defizite in diesen Bereichen grös- ser werden und die Kantone und teilweise auch die Gemeinden mehr Defizitdeckung leisten müssen. Dieser Mehrbedarf an Subventionen dürfte sich auf rund 200 Millio- nen Franken belaufen. Kein Mehrbedarf besteht hingegen bei den Objektsubventionen, die durch Kantone und Gemeinden ausgerichtet werden. Der Bau eines Spitals beispielsweise wird durch die Reform nicht teurer, sondern im Gegenteil dank des Einheitssatzes günsti- ger. Die entsprechenden Steuer-Minderbelastungen sind in den im ersten Absatz dieser Ziffer aufgeführten Werten enthalten. Ausserdem können die infolge der Aufhebung von Steuerausnahmen neu steuer- pflichtigen Personen im Einführungsjahr eine Einlageentsteuerung vornehmen. Wie in Ziffer 3.4 dargestellt, beläuft sich diese auf maximal 1,7 Milliarden Franken. Davon entfallen rund 1,3 Milliarden Franken auf das Gesundheits- und Sozialwesen. Dieser Betrag entspricht ungefähr der jährlichen Zusatzbelastung der Leistungen des Gesundheitswesens gemäss Tabelle 14. Damit fallen im Gesundheits- und Sozial- wesen im Einführungsjahr keine Mehrkosten an. Schliesslich ist infolge der integralen Unterstellung der Leistungen des Gesund- heitswesens unter die MWST mit höheren Prämien der obligatorischen Krankenver- sicherung zu rechnen. Dies bewirkt eine Zunahme der von den Kantonen zu finan- zierenden individuellen Prämienverbilligungen um rund 67 Millionen Franken pro Jahr. Dank der Einlageentsteuerung haben die Aufhebung der Steuerausnahmen und die Vereinheitlichung des Steuersatzes im Einführungsjahr keine negativen Folgen für die Kantone und Gemeinden. Ab dem zweiten Jahr sind sie per Saldo leichte Ge- winner der Reform, wobei die Kantone stärker und die Gemeinden deutlich weniger stark belastet werden als im Status quo. Insgesamt werden die Kantone ab dem zweiten Jahr durch die Reform im Umfang von ca. 112 Millionen Franken stärker belastet. Die Gemeinden hingegen werden um ca. 145 Millionen Franken jährlich entlastet.

3.6 Auswirkungen auf die privaten Haushalte

3.6.1 Kurzfristige Auswirkungen auf die Haushalte

In der Botschaft 2008 wurden die Berechnungen zu den Auswirkungen auf die MWST-Belastung der Haushalte anhand der Einkommens- und Verbrauchserhe- bungen (EVE) der Jahre 2003–2005 des Bundesamtes für Statistik (BFS) vorge- nommen. Im Jahr 2006 hat das BFS die EVE durch die Haushaltbudgeterhebung

5437

(HABE) ersetzt. Publiziert hat das BFS bisher die Ergebnisse der HABE 2006 und

2007. Für die Berechnungen in den nachfolgenden Tabellen und Abbildungen

kommt deshalb ein Zusammenzug dieser beiden Haushaltbudgeterhebungen zur Anwendung. Da die Anzahl Datensätze deutlich niedriger ist als beim Zusammen- zug der EVE 2003–2005, kann das BFS nicht für alle Einkommensklassen der Haushaltstypen Angaben liefern. Die Belastung der Haushalte nimmt in Teil B mit Einheitssatz von 6,2 Prozent in allen Einkommensklassen47 zu. Nicht berücksichtigt sind dabei allerdings die Ent- lastungen der Haushalte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen im Rahmen des sozialpolitischen Korrektivs. Diese komparativ-statischen Berechnungen basie- ren auf der Annahme, dass Steuersenkungen beziehungsweise -erhöhungen vollum- fänglich an die Kunden und Kundinnen weiter gegeben werden:

Tabelle 20 MWST-Belastung der Haushalte im Status quo und in Teil B (ohne sozialpolitisches Korrektiv) Einkommensklassen Alle 0- 4 500 - 6 600 - 8 800 - 12 200 (Franken pro Monat) Haushalte 4 499 6 599 8 799 12 199 und mehr Haushaltseinkommen pro Monat 8 749 3 148 5 636 7 654 10 318 17 031 Personen pro Haushalt 2,23 1,41 1,90 2,27 2,75 2,83

Status quo Belastung in Franken pro Monat 315,88 154,90 225,05 289,40 362,54 548,82 Belastung in % des Einkommens 3,61% 4,92% 3,99% 3,78% 3,51% 3,22%

Teil B mit Einheitssatz von 6,2 % Belastung in Franken pro Monat 332,84 174,67 244,08 308,42 381,82 556,50 Belastung in % des Einkommens 3,80% 5,55% 4,33% 4,03% 3,70% 3,27%

Differenzen in Franken und Prozenten Mehrbelastung in Franken pro Monat 16,95 19,77 19,03 19,02 19,29 7,68 Mehrbelastung in % des Einkommens 0,19% 0,63% 0,34% 0,25% 0,19% 0,05%

47 Es handelt sich hierbei um Quintile. Jede Einkommensklasse umfasst also (gerundet)

20 % aller Haushalte.

5438

Abbildung 9 MWST-Belastung der Haushalte im Status quo und in Teil B (in Franken pro Monat; ohne sozialpolitisches Korrektiv)

600

500

400

Franken pro Monat 300

200

100

- Alle 0- 4 500 - 6 600 - 8 800 - 12 200 Haushalte 4 499 6 599 8 799 12 199 und mehr Einkommensklassen Status quo T eil B mit Einheitssatz von 6,2 %

Abbildung 10 MWST-Belastung der Haushalte im Status quo und in Teil B (in Prozent des Haushaltseinkommens; ohne sozialpolitisches Korrektiv)

5.9%

4.9%

in % des Haushaltseinkommens 3.9%

3.0%

2.0%

1.0%

0.0% Alle 0- 4 500 - 6 600 - 8 800 - 12 200 Haushalte 4 499 6 599 8 799 12 199 und mehr Einkommensklassen Status quo T eil B mit Einheitssatz von 6,2 %

Vor allem Familien mit Kindern und Rentnerhaushalte haben in Teil B kurzfristig eine Erhöhung der MWST-Last zu erwarten. Positiv wirkt sich die Reform hingegen auf einen Teil der Einpersonen-Haushalte (ohne Rentner und Rentnerinnen) aus.

5439

Tabelle 21 zeigt auf, welche Mehr- und Minderbelastungen sich bei einem Einheits- satz von 6,2 Prozent ergäben, wenn der Ertrag aus 0,1 Prozentpunkten nicht im Rahmen des sozialpolitischen Korrektivs zurückerstattet würde:

Tabelle 21 Mehrbelastung der Haushaltstypen in Franken pro Monat in Teil B gegenüber Status quo (ohne sozialpolitisches Korrektiv) 0- 4 500 - 6 600 - 8 800 - 12 200 Einkommensklassen (Fr. pro Monat)

4 499 6 599 8 799 12 199 und mehr

Alle Haushalte 19,77 19,03 19,02 19,29 7,68 Einpersonen-Haushalte (ohne Rentner/Renterinnen) 8,10 3,82 -1,24 -8,26 Paar-Haushalte (ohne Kinder) 25,22 16,87 8,92 -4,35 Paar-Haushalte (mit 1 Kind) 22,62 26,73 13,18 Paar-Haushalte (mit 2 Kindern) 31,70 30,24 21,86 Rentner/Rentnerinnen-Haushalte 23,20 29,78 30,70 19,51 Rentner- und Einpersonen-Haushalte: Aufgrund der geringen Anzahl Beobachtungen wurden die Einkommensklassen "8 800 - 12 199" und "12 200 und mehr" zusammengefügt.

Nun ist jedoch vorgesehen, die Steuermehrbelastung der Haushalte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mittels eines sozialpolitischen Korrektivs vollum- fänglich zu kompensieren (vgl. Ziff. 4). Konkret sollen die einkommensschwächsten 40 Prozent der Haushalte durch die Reformvorlage nicht schlechter gestellt werden als im Status quo:

Tabelle 22 Mehrbelastung der Haushaltstypen in Franken pro Monat in Teil B gegenüber Status quo (mit sozialpolitischem Korrektiv) 0- 4 500 - 6 600 - 8 800 - 12 200 Einkommensklassen (Fr. pro Monat)

4 499 6 599 8 799 12 199 und mehr

Alle Haushalte - - 19,02 19,29 7,68 Einpersonen-Haushalte (ohne Rentner/Renterinnen) - - -1,24 -8,26 Paar-Haushalte (ohne Kinder) - - 16,87 8,92 -4,35 Paar-Haushalte (mit 1 Kind) - - 22,62 26,73 13,18 Paar-Haushalte (mit 2 Kindern) - - 31,70 30,24 21,86 Rentner/Rentnerinnen-Haushalte - - 30,70 19,51 Rentner- und Einpersonen-Haushalte: Aufgrund der geringen Anzahl Beobachtungen wurden die Einkommensklassen "8 800 - 12 199" und "12 200 und mehr" zusammengefügt.

Die Haushalte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen sind also dank dem sozialpolitischen Korrektiv in Teil B nicht stärker belastet als im Status quo. Gegenüber einem Einheitssatz von 6,1 Prozent werden die Haushalte der einkom- mensschwächsten zwei Quintile durch das Korrektiv um bis zu 26 Franken pro Monat entlastet, wie Tabelle 23 zeigt. Finanziert wird das Korrektiv durch die Haus- halte aus den oberen drei Einkommens-Quintilen. Deren monatliche MWST- Belastung ist in Teil B mit Einheitssatz von 6,2 Prozent maximal 10 Franken höher, als sie bei einem Einheitssatz von 6,1 Prozent wäre:

5440

Tabelle 23

Mehr- und Minderbelastung der Haushaltstypen in Franken pro Monat in Teil B mit Einheitssatz von 6,2 % (mit sozialpolitischem Korrektiv) gegenüber Einheitssatz von 6,1 % 0- 4 500 - 6 600 - 8 800 - 12 200 Einkommensklassen (Fr. pro Monat)

4 499 6 599 8 799 12 199 und mehr

Alle Haushalte -16,92 -15,05 5,03 6,23 9,08 Einpersonen-Haushalte (ohne Rentner/Renterinnen) -5,37 -0,54 4,08 5,66 Paar-Haushalte (ohne Kinder) -20,93 5,23 6,07 8,75 Paar-Haushalte (mit 1 Kind) 5,16 6,34 9,20 Paar-Haushalte (mit 2 Kindern) 5,46 6,73 9,75 Rentner/Rentnerinnen-Haushalte -20,55 -25,50 5,63 8,10 Rentner- und Einpersonen-Haushalte: Aufgrund der geringen Anzahl Beobachtungen wurden die Einkommensklassen "8 800 - 12 199" und "12 200 und mehr" zusammengefügt.

Nachfolgend wird für vier dieser Haushaltstypen aufgezeigt, wie sich Teil B im Vergleich zum Status quo auf die einzelnen Ausgabenkategorien auswirkt. Ausge- wählt wurde bei den Paar-Haushalten ohne Kinder sowie den Paar-Haushalten mit zwei Kindern jeweils diejenige Einkommensklasse, in der sich auch das durch- schnittliche Einkommen des Haushaltstyps befindet. Bei den Einpersonen-Haus- halten (ohne Rentner und Rentnerinnen) sowie bei den Rentner-Haushalten profitiert diejenige Klasse, in der sich das durchschnittliche Einkommen befindet, vom sozial- politischen Korrektiv. Deshalb wurde die nächst höhere Einkommensklasse heran- gezogen.

5441

Tabelle 24 Mehr- und Minderbelastung der einzelnen Ausgabenkategorien bei vier ausgewählten Haushaltstypen in Teil B im Vergleich zum Status quo Einpersonen-Haushalte Haushaltstyp Paar-Haushalte (ohne Kinder) (ohne Rentner/Rentnerinnen) Einkommensklasse (Franken pro Monat) 6 600 - 8 799 8 800 - 12 199 Haushaltseinkommen pro Monat 7 507 10 417 Ausgaben MWST MWST MWST Ausgaben MWST MWST MWST in Fr. pro Status Teil B Differenz in Fr. pro Status Teil B Differenz Monat quo mit 6,2% Monat quo mit 6,2%

Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke 327,68 7,68 19,77 12,09 652,09 15,28 39,34 24,05 Alkoholische Getränke und Tabakwaren 77,26 5,42 4,44 -0,98 133,33 9,34 7,66 -1,68 Bekleidung und Schuhe 161,27 11,39 9,26 -2,13 244,26 17,25 14,02 -3,23 Wohnen und Energie 1 273,28 19,65 16,02 -3,63 1 567,94 29,60 24,27 -5,33 Wohnungseinrichtung u. laufende Haushaltsführung 192,46 13,04 10,63 -2,41 344,04 24,04 19,55 -4,49 Gesundheitspflege 163,13 6,88 9,84 2,96 251,62 10,43 15,23 4,80 Verkehr 618,08 37,01 30,09 -6,92 908,31 54,63 44,41 -10,22 Nachrichtenübermittlung 145,96 10,31 8,38 -1,93 204,34 14,43 11,73 -2,70 Unterhaltung, Erholung und Kultur 538,78 23,30 24,82 1,53 773,31 31,02 33,80 2,78 Schul- und Ausbildungsgebühren 37,51 1,14 2,32 1,18 38,17 1,16 2,36 1,20 Gast- und Beherbergungsstätten 515,65 32,69 29,66 -3,03 698,94 45,37 40,24 -5,13 Andere Waren und Dienstleistungen 174,71 10,56 9,19 -1,37 216,80 13,17 11,39 -1,77

Versicherungen 1 661,74 32,36 41,19 8,83 2 443,41 50,91 68,27 17,36 Spenden und monetäre Transferausgaben an 372,85 2,10 1,88 -0,22 193,55 1,09 0,98 -0,12 andere Haushalte Sonstige Übertragungen (getätigte Geschenke) 177,35 10,79 10,15 -0,63 143,63 8,72 8,24 -0,48 Steuern und Gebühren 898,09 27,30 22,75 -4,56 1 209,12 36,76 30,62 -6,14

Total (in Franken pro Monat) 7 335,79 251,61 250,37 -1,24 10 022,86 363,20 372,12 8,92

Total (in % des Haushaltseinkommens) 97,718% 3,352% 3,335% -0,017% 96,214% 3,486% 3,572% 0,086%

Haushaltstyp Paar-Haushalte (mit 2 Kindern) Rentner-Haushalte

Einkommensklasse (Franken pro Monat) 8 800 - 12 199 6 600 - 8 799 Haushaltseinkommen pro Monat 10 411 7 570 Ausgaben MWST MWST MWST Ausgaben MWST MWST MWST in Fr. pro Status Teil B Differenz in Fr. pro Status Teil B Differenz Monat quo mit 6,2% Monat quo mit 6,2%

Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke 950,83 22,28 57,36 35,07 703,91 16,50 42,46 25,96 Alkoholische Getränke und Tabakwaren 91,12 6,34 5,24 -1,11 106,94 7,48 6,14 -1,34 Bekleidung und Schuhe 357,14 25,23 20,50 -4,72 201,41 14,23 11,56 -2,66 Wohnen und Energie 1 563,03 28,84 23,74 -5,10 1 269,70 35,81 29,41 -6,40 Wohnungseinrichtung u. laufende Haushaltsführung 405,81 28,02 22,81 -5,21 341,26 23,37 19,03 -4,34 Gesundheitspflege 301,87 12,36 18,31 5,95 558,94 21,35 34,03 12,68 Verkehr 873,69 53,63 43,60 -10,03 601,21 36,68 29,82 -6,86 Nachrichtenübermittlung 229,42 16,20 13,17 -3,03 123,25 8,71 7,08 -1,63 Unterhaltung, Erholung und Kultur 870,10 40,15 42,82 2,67 651,80 23,69 28,07 4,38 Schul- und Ausbildungsgebühren 76,02 2,31 4,70 2,38 20,80 0,63 1,29 0,65 Gast- und Beherbergungsstätten 595,02 37,40 34,03 -3,37 415,66 26,67 23,81 -2,86 Andere Waren und Dienstleistungen 293,96 16,84 16,27 -0,57 267,05 15,37 12,97 -2,40

Versicherungen 2 673,44 57,73 80,08 22,35 1 061,78 34,34 56,79 22,45 Spenden und monetäre Transferausgaben an 83,12 0,47 0,42 -0,05 335,45 1,89 1,69 -0,20 andere Haushalte Sonstige Übertragungen (getätigte Geschenke) 79,74 4,65 4,59 -0,06 176,46 10,79 10,16 -0,62 Steuern und Gebühren 968,72 29,45 24,53 -4,92 1 205,74 36,65 30,54 -6,12

Total (in Franken pro Monat) 10 413,04 381,93 412,17 30,24 8 041,37 314,15 344,85 30,70

Total (in % des Haushaltseinkommens) 100,024% 3,669% 3,959% 0,290% 106,234% 4,150% 4,556% 0,406%

5442

3.6.2 Auswirkungen auf den Landesindex

der Konsumentenpreise Tabelle 25 zeigt auf, dass im Jahr nach der Einführung von Teil B mit einer Erhö- hung der Konsumentenpreise um maximal 0,458 Prozent zu rechnen ist:48

Tabelle 25 Auswirkungen von Teil B mit Einheitssatz von 6,2 % auf den Landesindex der Konsumentenpreise

Gewicht Neuberechneter Veränderung Beitrag (2010) Index in % Total 100,000 100,458 0,458 0,458 Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke 11,063 103,711 3,711 0,411 Alkoholische Getränke und Tabak 1,764 98,699 -1,301 -0,023 Bekleidung und Schuhe 4,454 98,699 -1,301 -0,058 Wohnen und Energie 25,753 99,649 -0,351 -0,090 Hausrat und laufende Haushaltführung 4,635 98,755 -1,245 -0,058 Gesundheitspflege 13,862 102,806 2,806 0,389 Verkehr 11,011 98,878 -1,122 -0,124 Nachrichtenübermittlung 2,785 98,699 -1,301 -0,036 Freizeit und Kultur 10,356 100,763 0,763 0,079 Erziehung und Unterricht 0,669 103,107 3,107 0,021 Restaurants und Hotels 8,426 99,547 -0,453 -0,038 Sonstige Waren und Dienstleistungen 5,222 99,715 -0,285 -0,015

Es ist allerdings – gestützt auf die Erfahrungen beim Übergang von der Warenum- satzsteuer zur MWST im Jahr 1995 und bei der Steuersatzerhöhung im Jahr 1999 – davon auszugehen, dass die Steuermehrbelastungen nur zu rund 70 Prozent auf die Konsumenten und Konsumentinnen überwälzt werden.

3.6.3 Langfristige Auswirkungen

auf die privaten Haushalte Die langfristigen positiven Effekte auf die privaten Haushalte von 120 bis 750 Fran- ken49 übersteigen die kurzfristigen jährlichen Zusatzbelastungen von 70 Franken50 deutlich:

48 Die Berechnungen wurden von der ESTV in Zusammenarbeit mit dem BFS,

Sektion Preise, durchgeführt. 49 Bodmer, S. 19, Tabelle 4 (vgl. Fn. 52); die Berechnungen gehen von einem Einheitssatz von 6,0 % aus; die prozentualen Auswirkungen gemäss Bodmer werden alsdann mit Hilfe der verfügbaren Einkommen gemäss Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung 2007 in Franken pro Haushalt umgerechnet; der volle Wachstumseffekt wird nach

12 bis 15 Jahren erreicht.

50 Dies entspricht der Mehrbelastung der inländischen Haushalte beim ertragsneutralen Einheitssatz von 6,1 % und kann somit mit den langfristigen Effekten gemäss Gutachten Bodmer (vgl. Fn. 52) verglichen werden.

5443

Zusatzabbildung 4 Vergleich kurzfristige und langfristige Auswirkungen auf die privaten Haushalte

0,80%

0,60%

In % des Bruttoeinkommens 0,40%

0,20%

0,00%

-0,20%

-0,40%

-0,60% T iefe Einkommen Mittlere Einkommen Hohe Einkommen Rentner

Kurzfristige Auswirkungen bei Einheitssatz 6,1 % (HABE) Langfristige Auswirkungen (Bodmer)

Bei den kurzfristigen Auswirkungen auf die Rentner-Haushalte sind die Auswirkun- gen auf die Haushalte mit mittleren und hohen Einkommen dargestellt; die einkom- mensschwachen Rentner-Haushalte profitieren vom sozialpolitischen Korrektiv. Am stärksten profitieren die Haushalte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, denn sie haben kurzfristig keine Mehrbelastung und kommen zudem – soweit es sich nicht um Rentner-Haushalte handelt – in den vollen Genuss der langfristigen posi- tiven Auswirkungen. Einzig die Rentner-Haushalte ziehen langfristig keinen Gewinn aus der Reform. Letzteres ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Rentner- Haushalte mit ihrem bereits akkumulierten Vermögen weniger konsumieren können und zudem nicht wie die jüngere, erwerbstätige Generation in der Lage sind, von den positiven Effekten der Reform auf die Löhne zu profitieren. Sie können auch nicht ihr Spar- und Arbeitsangebotsverhalten an die veränderten Rahmenbedingun- gen anpassen.

3.7 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Im Status quo stammt rund ein Drittel der Einnahmen aus der taxe occulte auf Vor- leistungen und Investitionen. Auf Basis der Daten für das Jahr 2005 wird die taxe occulte bei einem Gesamtsteueraufkommen von 17,9 Milliarden Franken auf rund 5,7 Milliarden Franken geschätzt.51 Davon entfallen 1,3 Milliarden Franken auf die taxe occulte auf den Wohnbauinvestitionen und 4,4 Milliarden Franken auf die übrige taxe occulte.

51 Im Jahr 2009 hat das Aufkommen der MWST 19,9 Milliarden Franken erreicht.

Entsprechend dürfte die taxe occulte auf 6,4 Milliarden Franken angestiegen sein.

5444

In der Reformvorlage gemäss Teil B sinkt die taxe occulte auf Basis der Daten für das Jahr 2005 auf 3,6 Milliarden Franken. Die Wohnbauinvestitionen machen davon gut 1 Milliarde Franken aus, und die übrige taxe occulte beträgt gut 2,5 Milliarden Franken. Im Gutachten Bodmer52 wird der langfristige Zuwachs des Bruttoinlandprodukts (BIP) aufgrund des Übergangs zu einem System mit Einheitssatz von 6,0 Prozent auf 0,3 bis 0,8 Prozent geschätzt. Auf Basis der BIP-Werte des Jahres 2008 ent- spricht dies einem zusätzlichen BIP von 1,6 bis 4,3 Milliarden Franken.

4 Sozialpolitisches Korrektiv

4.1 Ausgangslage

Mit der Einführung eines Einheitssatzes von 6,1 Prozent steigt die Belastung der einkommensschwächeren Haushalte. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass deren Haushaltsbudgets durch Güter des täglichen Bedarfs überdurchschnittlich belastet sind. Bei diesen Gütern wird der Steuersatz um 3,7 Prozentpunkte erhöht, ausgehend vom gegenwärtigen reduzierten Steuersatz von 2,4 Prozent. Die entspre- chende Mehrbelastung für einkommensschwächere Haushalte liegt bei rund

280 Millionen Franken (vgl. Ziff. 4.2.2), weshalb der Bundesrat zur Entlastung

dieser Haushalte ein sogenanntes sozialpolitisches Korrektiv vorschlägt. Dieses soll durch eine Erhöhung der MWST um 0,1 Prozentpunkte finanziert werden, was rund

355 Millionen Franken pro Jahr entspricht.

4.2 Vorgeschlagene Lösung

4.2.1 Grundsatz

Das sozialpolitische Korrektiv soll die Auswirkungen der MWST-Reform auf Haus- halte mit niedrigen Einkommen abfedern. Es soll zielgerichtet sein und aufgrund seiner beschränkten Höhe von 355 Millionen Franken einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand verursachen. Das Korrektiv stellt eine eigenständige finanzielle Leistung dar. Es ist daher in jedem Fall gegenüber den Bezügern und Bezügerinnen separat auszuweisen. Damit soll gewährleistet werden, dass die Mittel aus dem Korrektiv der Zielgruppe zugute kommen und die Berechtigten den vollen Betrag ausbezahlt erhalten. Dies bedeutet, dass der Betrag nicht wie die Prämienverbilligung zur Begleichung der Kranken- versicherungsprämie, sondern zur sozialpolitisch motivierten Kompensation der erwähnten Belastung durch die MWST-Reform verwendet wird53. Diese Ziele werden am ehesten durch eine Anlehnung an den Bezügerkreis der individuellen Prämienverbilligung (IPV) erreicht. Damit ist gewährleistet, dass das Korrektiv gezielt einkommensschwächeren Haushalten ausgerichtet wird; diese sind in der

52 Bodmer Frank, Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der MWST und einiger

Reformszenarien, 2007; http://www.efd.admin.ch/dokumentation/zahlen/00578/01197/index.html?lang=de

53 Vgl. dazu auch die Antwort des Bundesrates vom 3. Februar 2010 auf die Motion

Schelbert (09.3989).

5445

Regel auch von der MWST-Reform stärker betroffen. Der Aufwand wird dadurch minimiert, dass den Kantonen im Vollzug ausser der Definition der Zielgruppe keine weiteren wesentlichen Vorgaben gemacht werden. Die Kantone bestimmen also selber, wie sie die Mittel verteilen und wie stark sie sich an ihr IPV-System anlehnen wollen. Sie können auch einen anderen Verteilmechanismus anwenden. Dieser muss indessen den Zweck erfüllen, gezielt die Auswirkungen der MWST-Reform abzu- federn, und dabei der Einkommens- und Vermögenssituation der Empfänger und Empfängerinnen Rechnung tragen. Würden die Mittel des sozialpolitischen Korrektivs nicht als eigenständige finan- zielle Leistung, sondern innerhalb der Prämienverbilligung verteilt, könnte nicht garantiert werden, dass das Korrektiv tatsächlich zu höheren Leistungen führt, weil die Festlegung der Höhe der IPV in der Zuständigkeit der Kantone liegt.

4.2.2 Höhe und Finanzierung des Korrektivs

Die Belastungen durch die Aufhebung des reduzierten Satzes von 2,4 Prozent zugunsten eines Einheitssatzes von 6,1 Prozent und durch die Aufhebung eines Grossteils der Steuerausnahmen liegen zwar für die meisten Haushalte deutlich unter einem Prozent des Haushaltseinkommens, doch ergeben sich zwischen den einzel- nen Einkommensklassen erhebliche Unterschiede. Der einkommensschwächste Fünftel aller Haushalte weist im Durchschnitt eine reformbedingte Zusatzbelastung von rund 0,5 Prozent des Haushaltseinkommens auf, während es beim zweit- schwächsten Fünftel noch 0,3 Prozent sind. Bei den nächsten zwei Fünfteln beträgt die Belastung weniger als 0,2 Prozent, und der einkommensstärkste Fünftel wird nicht belastet (vgl. Ziff. 3.6.1). Zwei Fünftel der Haushalte können somit als etwas stärker belastet betrachtet wer- den. Sie sind kleiner als der Durchschnitt aller Haushalte und umfassen rund

30 Prozent der Bevölkerung. Für diese rund 2,3 Millionen Personen beträgt die

durchschnittliche Zusatzbelastung durch die Einführung eines Einheitssatzes rund

122 Franken im Jahr, gestützt auf die Einkommens- und Verbrauchserhebungen der

Jahre 2006 und 2007 und hochgerechnet auf das Jahr 2012, in dem die MWST- Reform in Kraft treten soll. Dies entspricht einer geschätzten Zusatzbelastung von rund 280 Millionen Franken. Die Finanzierung des Korrektivs (Erhöhung der MWST um 0,1 Prozentpunkte) belastet die Personen aus einkommensschwächeren Haushalten im Durchschnitt zusätzlich mit 26 Franken pro Jahr, was sich auf

60 Millionen aufsummiert. Insgesamt entspricht die Zusatzbelastung der einkom-

mensschwächeren Haushalte somit etwa 340 Millionen und damit ungefähr 0,1 MWST-Prozentpunkte (im Jahr 2012 rund 355 Mio.)54. Daher soll der gesamte Ertrag von 0,1 MWST-Prozentpunkten zweckgebunden für die Abfederung der Auswirkungen des Einheitssatzes bei der MWST verwendet werden. Er soll voll- umfänglich zuhanden der bezugsberechtigten Personen an die Kantone verteilt werden.55

54 Dies entspricht dem Ertrag von 0,1 MWST-Prozentpunkten für ein ganzes Jahr. Im Einführungsjahr ist allerdings zu berücksichtigen, dass wegen der überwiegend viertel- jährlichen Abrechnungsweise nur knapp vier Fünftel davon erzielt werden. Der fehlende Fünftel wird erst im Folgejahr vereinnahmt. 55 Ein kleiner Teil des Korrektivs wird vom Bund an Militärversicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ausbezahlt.

5446

4.2.3 Verteilung des Korrektivs

Das sozialpolitische Korrektiv soll gemäss Bevölkerungsanteil an die Kantone verteilt werden. Diese bestimmen, welche Bevölkerungsgruppen vom Korrektiv profitieren. Mit allgemeinen Vorgaben an die Kantone soll sichergestellt werden, dass die Verteilung dem Zweck des Korrektivs entspricht und in transparenter Weise erfolgt. So muss ein Mechanismus verwendet werden, der die Einkommens- und Vermögenssituation der Empfänger und Empfängerinnen widerspiegelt. Generell zahlen die Kantone den erhaltenen Anteil für das Korrektiv im gleichen Jahr an die Berechtigten aus. Gegenüber den Endempfängern und -empfängerinnen ist der überwiesene Betrag als eigenständige finanzielle Leistung des Bundes infolge der MWST-Reform auszuweisen. Schliesslich überprüfen die Kantone die Rechtmäs- sigkeit und die korrekte Abwicklung der Zahlungen. Sie legen gegenüber dem Bund Rechenschaft über die Auszahlung ab und stellen die notwendigen Angaben für eine Überprüfung der sozialpolitischen Wirksamkeit bereit.

4.3 Weitergehende Ausführungen

Die verschiedenen möglichen Ausgestaltungen des sozialpolitischen Korrektivs, die Beurteilung der gewählten Lösung sowie deren Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden und auf die Volkswirtschaft werden auf den Seiten 7108 ff. der Botschaft 2008 ausführlich dargestellt.

5447

Tabelle 26 Vergleich der Bezügerkreise von bestehenden sozialpolitischen Elementen Ergänzungsleistungen IPV Familienzulagen Familienzulagen und EL IPV-System mit Beschrän- (EL) kung auf Kinder und EL Bedarfsgerechtigkeit: Werden Einkommens- und ja ja nein nur bei den EL ja Vermögenskriterien berücksichtigt? 1 Grad der Zielerreichung : 2 3 Welcher Anteil der Zielgruppe wird mit dem 11% >95%4 57%5 67%6 78%7 Korrektiv erreicht? Nicht erreichte Personen: Welche Personen der Zielgruppe werden Einkommensschwä- <5% Einkommensschwächere Einkommensschwächere Einkommensschwächere nicht erreicht? chere Haushalte ohne Haushalte ohne Kinder Haushalte ohne Kinder od. EL Haushalte ohne Kinder od. EL sowie ein Teil Selbständige sowie ein Teil Selbständige EL Nebenwirkung: Welche Personen ausserhalb der Zielgruppe keine keine Einkommensstärkere Einkommensstärkere keine erhalten Korrektiv-Beiträge? Haushalte mit Kindern Haushalte mit Kindern Vollzugslast: Wer trägt zur Hauptsache den Ausgleichskassen Ausgleichskassen und Familienausgleichskassen Arbeitgeber und Ausgleichskassen und administrativen Aufwand? Krankenkassen Familienausgleichskassen Krankenkassen Verwaltungsaufwand : Welches ist das Ausmass des Aufwands? gering - mittel gering - mittel gering - mittel mittel - bedeutend mittel - bedeutend 1 Keine Kumulationen (EL-Bezüger und -Bezügerinnen erhalten nicht doppelten Anteil am Korrektiv). 2 Zielgruppe: Personen aus den einkommensschwächsten 40% aller Haushalte (entspricht rund 30% der Bevölkerung oder 2,3 Millionen im Jahr 2008). 3 Ca. 260 000 EL-Bezüger und -Bezügerinnen (Zahlen zum Jahr 2008), gemessen an der Zielgruppe von 2,3 Millionen Personen. 4 Verteilung der Gelder aus dem Korrektiv liegt im Ermessen der Kantone; angenommen wird eine Verteilung an die heutigen IPV-Bezügerinnen und -Bezüger. Diese sind nicht ganz deckungsgleich mit den von der MWST-Erhöhung betroffenen Personen aus den zwei einkommensschwächsten Fünfteln aller Haushalte. 5 Schätzung: 1,5 Mio Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen in Haushalten mit Kindern abzüglich 250 000 Selbständige und Nichterwerbstätige (Zahlen zum Jahr 2008), gemessen an der Zielgruppe von 2,3 Millionen Personen. 6 Schätzung: 1,5 Mio Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen in Haushalten mit Kindern und ca. 240 000 EL-Bezügerinnen und -Bezüger ohne Kinder abzüglich 250 000 Selbständige und Nichterwerbstätige (Zahlen zum Jahr 2008), gemessen an der Zielgruppe von 2,3 Millionen Personen. 7 Schätzung: 1,5 Mio Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen in Haushalten mit Kindern und ca. 240 000 EL-Bezügerinnen und -Bezüger ohne Kinder werden in diesem Modell erreicht (Zahlen zum Jahr 2008), gemessen an der Zielgruppe von 2,3 Millionen Personen.

5448

5 Subventionen

Im Rahmen der MWST-Reform ist keine Änderung bezüglich der mehrwertsteuer- lichen Behandlung von Subventionen und anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge vorgesehen. Eine steuerpflichtige Person, die solche Gelder erhält, muss diese nicht versteuern. Dafür hat sie jedoch ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen (Art. 33 Abs. 2 MWSTG). In den Ziffern 12.4 und 12.5 auf den Seiten 7119 ff. der Botschaft 2008 wurde dargestellt, welche Auswirkungen ein Systemwechsel, das heisst ein Verzicht auf die Vornahme von Vorsteuerkürzungen beim Erhalt von Subventionen oder «Quer- subventionen»56, haben würde57. Dabei wurde in Tabelle 28 (S. 7121) dargelegt, wie das Ergebnis bei adaptivem und bei nicht adaptivem Verhalten der Subventions- geber ausfallen würde. Es wurde jedoch festgehalten, dass weder das vollständig adaptive noch das vollständig nichtadaptive Verhalten als realitätsnah bezeichnet werden kann. In der Zwischenzeit wurden die Handlungsalternativen des Bundes näher untersucht und zudem die Auswirkungen der Neugestaltung des Finanzausgleichs (NFA) berücksichtigt. Es zeigt sich, dass der Handlungsspielraum des Bundes – wie bereits in Ziffer 12.5 der Botschaft 2008 dargelegt wurde – bei den Subventionen der Kan- tone und Gemeinden äusserst beschränkt wäre:

Zusatztabelle 2 MWST-Mindereinnahmen des Bundes, die sich im Zusammenhang mit Subventionen der Kantone und Gemeinden ergeben

in Mio. Fr. Öffentlicher Verkehr 40 Strassenverkehr 0 Bildung und Forschung 330 Landwirtschaft 10 Soziale Wohlfahrt 80 Gesundheit 170 Übrige Bereiche 30 Zwischentotal 660 Auswirkungen der NFA 30 Zunahme bis Inkraftsetzungsdatum Teil B (20%) 140 Total kurz- und mittelfristige MWST-Mindereinnahmen 830 Langfristige Effekte beim Strassenverkehr 230 Total langfristige MWST-Mindereinnahmen 1 060

56 Unter «Quersubventionen» versteht man Defizitdeckungen innerhalb des eigenen Gemeinwesens. So stellt beispielsweise die Deckung des Betriebsdefizits und der Investitionsausgaben des gemeindeeigenen Schwimmbades über die allgemeine Rechnung eine «Quersubvention» dar.

57 Die Berechnungen basieren – mit Ausnahme der Bereiche Verkehr (2000),

Landwirtschaft (2002) und Forstwirtschaft (2001–2004) – auf Daten des Jahres 2004.

5449

Aber auch bei den vom Bund selbst ausgerichteten Subventionen liessen sich die Mindereinnahmen bei der MWST nur teilweise durch Reduktion der Subventionen kompensieren: Zusatztabelle 3 MWST-Mindereinnahmen des Bundes, die sich im Zusammenhang mit Subventionen des Bundes ergeben

in Mio. Fr. Öffentlicher Verkehr 130 Strassenverkehr 100 Bildung und Forschung 50 Landwirtschaft 110 Soziale Wohlfahrt 60 Gesundheit 0 Übrige Bereiche 20 Zwischentotal 470 Auswirkungen der NFA - 30 Zunahme bis Inkraftsetzungsdatum Teil B (20%) 90 Total MWST-Mindereinnahmen 530 Kompensierbar durch Kürzungen der Subventionen - 310 Total MWST-Mindereinnahmen 220

Per Saldo ergäben sich bei einem Systemwechsel betreffend mehrwertsteuerliche Behandlung der Subventionen in kurz- und mittelfristiger Sicht für den Bund somit Mindereinnahmen aus der MWST von 1050 Mio. Franken. Längerfristig kämen im Bereich Strassen der Kantone und Gemeinden zusätzliche Mindereinnahmen von rund 230 Millionen Franken hinzu. Berücksichtigt sind hier einerseits die möglichen Subventionskürzungen durch den Bund, die Auswirkungen der NFA und die Hoch- rechnung der Auswirkungen auf das Inkraftsetzungsdatum von Teil B:

Zuatztabelle 4 MWST-Mindereinnahmen des Bundes bei adaptivem Verhalten betreffend Teil B Bei Subventionen Bei Subventionen Total Minder- Kantone / Gemeinden Bund einnahmen Bund in Mio. Fr. in Mio. Fr. in Mio. Fr. Öffentlicher Verkehr 60 60 120 Bildung und Forschung 400 20 420 Landwirtschaft 10 70 80 Soziale Wohlfahrt 120 50 170 Gesundheit 200 0 200 Übrige Bereiche 40 20 60 Kurz- und mittelfristige Mindereinnahmen 830 220 1 050 Strassenverkehr * 230 0 230 Langfristige Mindereinnahmen 1 060 220 1 280 * Mindereinnahmen bei den Subventionen der Kantone und Gemeinden für Strassen fallen erst langfristig an

5450

Anhang 1

Steuersätze und Steuerbefreiungsgrenzen für Kleinunternehmen in der EU Mitgliedstaaten Normalsatz 1 Steuerbefreiungsgrenze Ermässigter Satz für Kleinunternehmen Euro 2 Franken

Belgien 21 % 6 % / 12 % 5 580 8 426 Bulgarien 20 % 7% 25 565 38 603 Tschechische Republik 20 % 10 % 38 088 57 513 Dänemark 25 % – 6 705 10 125 Deutschland 19 % 7% 17 500 26 425 Estland 20 % 9% 15 978 24 127 Griechenland 21 % 5 % / 10 % 10 000 15 100 3 16 % 4%/7% 0 Spanien Frankreich 19,6 % 2,1 % / 5,5 % 76 300 115 213 Irland 21 % 4,8 % / 13,5 % 70 000 105 700 Italien 20 % 4 % / 10 % 30 000 45 300 Zypern 15 % 5%/8% 15 600 23 556 Lettland 21 % 10 % 14 347 21 664 Litauen 21 % 5%/9% 28 962 43 733 Luxemburg 15 % 3 % / 6 % / 12 % 10 000 15 100 Ungarn 25 % 5 % / 18 % 19 700 29 747 Malta 18 % 5% 35 000 52 850 Niederlande 19 % 6% 0 Österreich 20 % 10 % / 12 % 30 000 45 300 Polen 22 % 3%/7% 25 000 37 750 Portugal 20 % 5 % / 12 % 9 976 15 064 Rumänien 19 % 9% 32 702 49 380 Slowenien 20 % 8,5 % 25 000 37 750 Slowakische Republik 19 % 10 % 35 000 52 850 4 22 % 8 % / 12 % 8 500 12 835 Finnland Schweden 25 % 6 % / 12 % 0 Vereinigtes Königreich 17,5 % 5% 77 195 116 564 Schweiz 7,6 % 2,4 % / 3,6 % 66 225 100 000

Stand: 1. April 2010 Quellen: Europäische Kommission, Steuern und Zollunion, 1. Januar 2010, Die Mehrwertsteuersätze in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft; http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/how_vat_ works/rates/vat_rates_de.pdf http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/traders/vat_ community/vat_in_EC_annexI.pdf www.tmf-vat.com/vat/eu-vat-rates.html 1 Dem ermässigten Satz dürfen nur Gegenstände und Dienstleistungen gemäss Anhang II der MwStSystRL unterstellt werden. Dies können namentlich sein: Nahrungs- und Futtermittel, Lieferun- gen von Wasser, Arzneimittel, Lieferung von Büchern, Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen, Beherbergungen in Hotels und ähnlichen Einrichtungen. 2 Wechselkursdurchschnitt zwischen März 2009 und Februar 2010: 1 Euro = 1,51 Franken.

3 Ab 1. Juli 2010: 18 % Normalsatz und 8 % reduzierter Satz

4 Ab 1. Juli 2010: 23 % Normalsatz

5451

Anhang 2

Besteuerung von ausgewählten Leistungen in der EU Nahrungs- Arznei- Personen- Bücher Beherber- Eintritt zu Eintritt zu mittel mittel beförderung gungen kulturellen Sportver- im Inland Veranstaltungen anstaltungen BE 6 6 6 6 6 ex 6

BG 20 20 20 20 7 20 20

CZ 10 10 10 10 10 10 10

DK 25 25 ex 25 25 25 ex

DE 7 19 7 7 7 ex 7

EE 20 9 20 9 9 20 20

EL 9 9 9 4.5 9 9 9

ES 4 4 7 4 7 ex 7

FR 5.5 2.1 5.5 5.5 5.5 5.5 19.6

IE 0 0 ex 0 13.5 ex ex

IT 4 10 10 4 10 10 10

CY 0 0 15 5 5 ex 15

LV 21 10 10 21 21 ex 21

LT 21 5 21 9 21 ex 21

LU 3 3 3 3 3 3 3

HU 25 5 25 5 18 25 25

MT 0 0 0 5 5 5 18

NL 6 6 6 6 6 6 6

AT 10 20 10 10 10 ex 20

PL 3 7 7 0 7 7 7

PT 5 5 5 5 5 ex 5

RO 19 9 19 9 9 9 19

SI 8.5 8.5 8.5 8.5 8.5 8.5 8.5

SK 19 10 19 10 19 19 19

FI 12 8 8 8 8 8 8

SE 12 25 6 6 12 6 ex

UK 0 0 0 0 17.5 17.5 17.5

Ziffern: Steuersätze in Prozenten ex: von der Besteuerung ausgenommen Quelle: http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/ rates/vat_rates_de.pdf

5452

Anhang 3

Auswirkungen von Teil B unter Berücksichtigung der durch die IV-Zusatzfinanzierung erhöhten Steuersätze

Am 27. September 2009 haben Volk und Stände die Vorlage über die Zusatzfinan- zierung der IV angenommen. Vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 werden der Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte, der reduzierte Satz um 0,1 Prozentpunkte und der Sondersatz für Beherbergungsleistungen um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Ohne Berücksichtigung der IV-Zusatzfinanzierung beträgt der ertragsneutrale Ein- heitssatz (gerundet) 6,1 Prozent. Die proportionale Erhöhung der Steuersätze um 0,4 Prozentpunkte zugunsten der IV entspricht 0,318 Prozentpunkte im Einheitssatz- Modell. Gerundet beträgt der ertragsneutrale Einheitssatz unter Berücksichtigung der IV-Zusatzfinanzierung somit 6,4 Prozent. Hinzu kommen noch 0,1 Prozent- punkte zur Finanzierung des sozialpolitischen Korrektivs. Der Übergang zum Ein- heitssatz von 6,5 Prozent macht auch eine Anhebung des pauschalierten Vorsteuer- abzugs für Urprodukte (Art. 28 Abs. 2 MWSTG) auf 3,2 Prozent notwendig. Die Auswirkungen des Übergangs von den infolge der IV-Zusatzfinanzierung erhöh- ten Steuersätzen auf den Einheitssatz von 6,5 Prozent weichen nur geringfügig von den Auswirkungen des Übergangs von den bis Ende 2010 gültigen Steuersätzen auf den Einheitssatz von 6,2 Prozent ab. Um die Vergleichbarkeit zu erleichtern, tragen die nachfolgenden Tabellen die gleichen Ziffern wie die Tabellen in der Botschaft

2008 und in der Zusatzbotschaft, jeweils ergänzt durch ein «a».

A. Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen Tabelle 14a Auswirkungen auf das Gesundheitswesen (Steuersätze inkl. IV-Zusatzfinanzierung) Beträge in Mio. Franken Status quo Teil B mit Einheits- Differenz (inkl. IV-Zusatz- satz 6,5% finanzierung) Steuer auf Umsatz 84 2 280 2 196 Steuer auf Vorleistungen (nicht abziehbar) 15 18 3 Steuer auf Konsum 69 2 262 2 193 - Ärzte/Ärztinnen 5 681 676 - Zahnärzte/Zahnärztinnen 2 240 239 - Übriges Gesundheitswesen 18 189 171 - Spitäler 7 834 828 - Veterinäre/Veterinärinnen 13 11 -2 - Übrige 25 307 282 Vorsteuerkürzung infolge Subventionen 15 157 142 Taxe occulte 988 3 - 985 Saldosteuer 67 67 0 Total 1 154 2 507 1 353

5453

Die MWST-Einnahmen im Bereich der öffentlichen Bildung betragen unter Berück- sichtigung der Steuersatzerhöhung zugunsten der IV im Status quo rund 615 Millio- nen Franken. In Teil B mit Einheitssatz von 6,5 Prozent steigen diese Einnahmen auf

770 Millionen Franken an. Durch diese Erhöhung der Bundeseinnahmen um

155 Millionen Franken ergibt sich eine Mehrbelastung der Haushalte um 44 Franken

pro Jahr.

Tabelle 16a MWST-Einnahmen des Bundes aus dem Kulturbereich (Steuersätze inkl. IV-Zusatzfinanzierung) Kulturbranche MWST-Einnahmen in Millionen Franken, die in der Bundeskasse verbleiben Status quo Teil B mit Differenz (inkl. IV-Zusatz- Einheitssatz 6,5 % finanzierung) Kinos 11 18 7 Theater und Konzerthallen 15 24 9 Kulturschaffende (inkl. Musik) 7 7 0 Museen 13 13 0 Bibliotheken 5 9 4 Zoos und botanische Gärten 4 13 9 Zirkus und Schausteller 2 3 1 Veranstalter 16 20 4 Urheberrechte * 1 0 -1 Total 74 107 33 * keine privaten Endabnehmer/Endabnehmerinnen

Aus dem der Kunstbranche nachgelagerten Handel mit Büchern, Kunstwerken sowie Ton- und Bildträgern ergeben sich im Status quo und zu den ab 1. Januar 2011 gültigen Steuersätzen ungefähr 110 Millionen Franken MWST-Einnahmen pro Jahr. In Teil B der Reformvorlage vergrössern sich die MWST-Einnahmen aus diesen nachgelagerten Branchen um rund 15 Millionen Franken auf 125 Millionen Franken. Durch leicht teurere Eintritte an Kulturveranstaltungen steigen die Ausgaben der Haushalte um insgesamt 33 Millionen Franken an (vgl. Tabelle 16a). Pro Haushalt entspricht dies einer Zunahme der Belastung um 10 Franken pro Jahr.

5454

Tabelle 19a MWST-Einnahmen des Bundes aus dem Sportbereich (Steuersätze inkl. IV-Zusatzfinanzierung) Status quo Teil B mit Differenz MWST-Einnahmen, die in der Bundeskasse verbleiben (inkl. IV- Einheitssatz 6,5 % Zusatzfinanzierung) Bisher steuerbare Leistungen durch Steuerpflichtige 113 96 -17 Bisher ausgenommen, neu steuerbar a) 1 3 2 Bisher ausgenommen, neu steuerbar b) 25 42 17 Steuerbare Leistungen durch Nicht-Steuerpflichtige c) 11 10 -1 Nicht steuerbare Leistungen d) 3 2 -1 Total 153 153 0 a) Durch bisherige Steuerpflichtige an nicht steuerpflichtige Unternehmen oder Vereine erbracht b) Durch Steuerpflichtige und Nicht-Steuerpflichtige an Privatpersonen erbracht c) Taxe occulte auf bisher an sich steuerbaren Leistungen bei weiterhin Nicht-Steuerpflichtigen d) Taxe occulte auf bisher und weiterhin nicht steuerbaren Leistungen, erbracht an Private und Nicht-Steuerpflichtige

B. Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden Die Belastung des Bundes durch die MWST auf den Bezügen von Gegenständen und Dienstleistungen reduziert sich durch den Einheitssatz von 6,5 Prozent um

75 bis 80 Millionen Franken.

Die Entlastung der Kantone und Gemeinden auf den Käufen von Gegenständen und Dienstleistungen beläuft sich bei den Kantonen auf 165 bis 170 Millionen Franken und bei den Gemeinden auf 155 bis 160 Millionen Franken. Die Minderbelastung ist grösser als die in den Ziffern 3.4 und 3.5 ausgewiesenen Werte, da die Differenz zwischen dem Normalsatz von 8,0 Prozent und dem Einheitssatz von 6,5 Prozent um 0,1 Prozentpunkte grösser ist als zwischen dem Normalsatz von 7,6 Prozent und dem Einheitssatz von 6,2 Prozent. Ansonsten kann auf die Ausführungen unter den Ziffern 3.4 und 3.5 verwiesen werden.

C. Auswirkungen auf die privaten Haushalte Aus den nachfolgenden Tabellen ist ersichtlich, wie sich die Einführung eines haus- haltsneutralen Einheitssatzes und die Aufhebung der Ausnahmen auf die privaten Haushalte auswirken. Die Mehr- und Minderbelastungen weichen nur unwesentlich von den Auswirkungen ab, die sich auf Basis der bis Ende 2010 geltenden Steuer- sätze ergeben.

5455

Tabelle 20a MWST-Belastung der Haushalte im Status quo mit IV-Zusatzfinanzierung und in Teil B mit Einheitssatz von 6,5 % (ohne sozialpolitisches Korrektiv) Einkommensklassen Alle 0- 4 500 - 6 600 - 8 800 - 12 200 (Franken pro Monat) Haushalte 4 499 6 599 8 799 12 199 und mehr Haushaltseinkommen pro Monat 8 749 3 148 5 636 7 654 10 318 17 031 Personen pro Haushalt 2,23 1,41 1,90 2,27 2,75 2,83

Status quo (Steuersätze: 8,0 %, 2,5 % und 3,8 %) Belastung in Franken pro Monat 331,45 162,48 236,10 303,64 380,40 576,01 Belastung in % des Einkommens 3,79% 5,16% 4,19% 3,97% 3,69% 3,38%

Teil B mit Einheitssatz von 6,5 % Belastung in Franken pro Monat 348,21 182,76 255,36 322,66 399,46 582,21 Belastung in % des Einkommens 3,98% 5,81% 4,53% 4,22% 3,87% 3,42%

Differenzen in Franken und Prozenten Mehrbelastung in Franken pro Monat 16,76 20,27 19,26 19,02 19,06 6,21 Mehrbelastung in % des Einkommens 0,19% 0,64% 0,34% 0,25% 0,18% 0,04%

Abbildung 9a Belastung der Haushalte im Status quo mit IV-Zusatzfinanzierung und in Teil B mit Einheitssatz von 6,5 % (in Franken pro Monat; ohne sozialpolitisches Korrektiv)

600

500

Franken pro Monat 400

300

200

100

- Alle 0- 4 500 - 6 600 - 8 800 - 12 200 Haushalte 4 499 6 599 8 799 12 199 und mehr Einkommensklassen

Status quo (Steuersätze: 8,0 %, 2,5 % und 3,8 %) T eil B mit Einheitssatz von 6,5 %

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Abbildung 10a Belastung der Haushalte im Status quo mit IV-Zusatzfinanzierung und in Teil B mit Einheitssatz von 6,5 % (in Prozent des Haushaltseinkommens; ohne sozialpolitisches Korrektiv)

6,0% 5,5% 5,0%

in % des Haushaltseinkommens 4,5% 4,0% 3,5% 3,0% 2,5% 2,0% 1,5% 1,0% 0,5% 0,0% Alle 0- 4 500 - 6 600 - 8 800 - 12 200 Haushalte 4 499 6 599 8 799 12 199 und mehr Einkommensklassen

Status quo (Steuersätze: 8,0 %, 2,5 % und 3,8 %) T eil B mit Einheitssatz von 6,5 %

Tabelle 21a Mehrbelastung der Haushaltstypen in Franken pro Monat in Teil B mit Einheitssatz von 6,5 % gegenüber Status quo mit IV-Zusatzfinanzierung (ohne sozialpolitisches Korrektiv) 0- 4 500 - 6 600 - 8 800 - 12 200 Einkommensklassen (Fr. pro Monat)

4 499 6 599 8 799 12 199 und mehr

Alle Haushalte 20,27 19,26 19,02 19,06 6,21 Einpersonen-Haushalte (ohne Rentner/Renterinnen) 7,99 3,36 -2,15 -9,90 Paar-Haushalte (ohne Kinder) 25,73 16,72 8,17 -6,42 Paar-Haushalte (mit 1 Kind) 22,80 26,89 11,97 Paar-Haushalte (mit 2 Kindern) 32,33 30,52 21,02 Rentner/Rentnerinnen-Haushalte 23,93 30,53 31,21 18,86 Rentner- und Einpersonen-Haushalte: Aufgrund der geringen Anzahl Beobachtungen wurden die Einkommensklassen "8 800 - 12 199" und "12 200 und mehr" zusammengefügt.

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Tabelle 22a Mehrbelastung der Haushaltstypen in Franken pro Monat in Teil B mit Einheitssatz von 6,5 % gegenüber Status quo mit IV-Zusatzfinanzierung (mit sozialpolitischem Korrektiv) 0- 4 500 - 6 600 - 8 800 - 12 200 Einkommensklassen (Fr. pro Monat)

4 499 6 599 8 799 12 199 und mehr

Alle Haushalte - - 19,02 19,06 6,21 Einpersonen-Haushalte (ohne Rentner/Renterinnen) - - -2,15 -9,90 Paar-Haushalte (ohne Kinder) - - 16,72 8,17 -6,42 Paar-Haushalte (mit 1 Kind) - - 22,80 26,89 11,97 Paar-Haushalte (mit 2 Kindern) - - 32,33 30,52 21,02 Rentner/Rentnerinnen-Haushalte - - 31,21 18,86 Rentner- und Einpersonen-Haushalte: Aufgrund der geringen Anzahl Beobachtungen wurden die Einkommensklassen "8 800 - 12 199" und "12 200 und mehr" zusammengefügt.

Tabelle 23a Mehr- und Minderbelastung der Haushaltstypen in Franken pro Monat in Teil B mit Einheitssatz von 6,5 % gegenüber einem Einheitssatz von 6,4 % 0- 4 500 - 6 600 - 8 800 - 12 200 Einkommensklassen (Fr. pro Monat)

4 499 6 599 8 799 12 199 und mehr

Alle Haushalte -17,43 -15,28 5,03 6,22 9,07 Einpersonen-Haushalte (ohne Rentner/Renterinnen) -5,26 -0,08 4,08 5,65 Paar-Haushalte (ohne Kinder) -21,45 5,22 6,06 8,73 Paar-Haushalte (mit 1 Kind) 5,16 6,33 9,19 Paar-Haushalte (mit 2 Kindern) 5,45 6,72 9,73 Rentner/Rentnerinnen-Haushalte -21,28 -26,26 5,62 8,09 Rentner- und Einpersonen-Haushalte: Aufgrund der geringen Anzahl Beobachtungen wurden die Einkommensklassen "8 800 - 12 199" und "12 200 und mehr" zusammengefügt.

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Tabelle 24a

Mehr- und Minderbelastung der einzelnen Ausgabenkategorien bei vier ausgewählten Haushaltstypen in Teil B mit Einheitssatz von 6,5 % im Vergleich zum Status quo mit IV-Zusatzfinanzierung Einpersonen-Haushalte Haushaltstyp Paar-Haushalte (ohne Kinder) (ohne Rentner/Rentnerinnen) Einkommensklasse (Franken pro Monat) 6 600 - 8 799 8 800 - 12 199 Haushaltseinkommen pro Monat 7 507 10 417 Ausgaben MWST MWST MWST Ausgaben MWST MWST MWST in Fr. pro Status Teil B Differenz in Fr. pro Status Teil B Differenz Monat quo (IV) mit 6,5 % Monat quo (IV) mit 6,5 %

Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke 327,68 7,99 20,70 12,71 652,09 15,90 41,19 25,29 Alkoholische Getränke und Tabakwaren 77,26 5,68 4,63 -1,05 133,33 9,80 8,00 -1,80 Bekleidung und Schuhe 161,27 11,95 9,67 -2,28 244,26 18,09 14,65 -3,45 Wohnen und Energie 1 273,28 20,62 16,74 -3,88 1 567,94 31,05 25,36 -5,70 Wohnungseinrichtung u. laufende Haushaltsführung 192,46 13,68 11,10 -2,58 344,04 25,21 20,42 -4,79 Gesundheitspflege 163,13 7,22 10,30 3,08 251,62 10,95 15,95 5,00 Verkehr 618,08 38,82 31,43 -7,39 908,31 57,31 46,39 -10,91 Nachrichtenübermittlung 145,96 10,81 8,75 -2,06 204,34 15,14 12,25 -2,88 Unterhaltung, Erholung und Kultur 538,78 24,43 25,96 1,53 773,31 32,52 35,35 2,83 Schul- und Ausbildungsgebühren 37,51 1,20 2,43 1,23 38,17 1,22 2,47 1,25 Gast- und Beherbergungsstätten 515,65 34,29 30,99 -3,31 698,94 47,58 42,04 -5,54 Andere Waren und Dienstleistungen 174,71 11,08 9,60 -1,47 216,80 13,82 11,91 -1,91

Versicherungen 1 661,74 34,02 43,16 9,14 2 443,41 53,52 71,54 18,02 Spenden und monetäre Transferausgaben an 372,85 2,21 1,97 -0,24 193,55 1,15 1,02 -0,13 andere Haushalte Sonstige Übertragungen (getätigte Geschenke) 177,35 11,31 10,61 -0,70 143,63 9,14 8,62 -0,53 Steuern und Gebühren 898,09 28,74 23,84 -4,90 1 209,12 38,69 32,10 -6,59

Total (in Franken pro Monat) 7 335,79 264,05 261,90 -2,15 10 022,86 381,10 389,27 8,17

Total (in % des Haushaltseinkommens) 97,718% 3,517% 3,489% -0,029% 96,214% 3,658% 3,737% 0,078%

Haushaltstyp Paar-Haushalte (mit 2 Kindern) Rentner-Haushalte Einkommensklasse (Franken pro Monat) 8 800 - 12 199 6 600 - 8 799 Haushaltseinkommen pro Monat 10 411 7 570 Ausgaben MWST MWST MWST Ausgaben MWST MWST MWST in Fr. pro Status Teil B Differenz in Fr. pro Status Teil B Differenz Monat quo (IV) mit 6,5 % Monat quo (IV) mit 6,5 %

Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke 950,83 23,19 60,07 36,88 703,91 17,17 44,47 27,30 Alkoholische Getränke und Tabakwaren 91,12 6,65 5,47 -1,18 106,94 7,85 6,42 -1,43 Bekleidung und Schuhe 357,14 26,45 21,41 -5,04 201,41 14,92 12,08 -2,84 Wohnen und Energie 1 563,03 30,26 24,81 -5,45 1 269,70 37,58 30,74 -6,84 Wohnungseinrichtung u. laufende Haushaltsführung 405,81 29,39 23,82 -5,57 341,26 24,51 19,88 -4,63 Gesundheitspflege 301,87 12,99 19,18 6,19 558,94 22,43 35,65 13,22 Verkehr 873,69 56,26 45,54 -10,71 601,21 38,47 31,15 -7,33 Nachrichtenübermittlung 229,42 16,99 13,76 -3,24 123,25 9,13 7,39 -1,74 Unterhaltung, Erholung und Kultur 870,10 42,11 44,78 2,68 651,80 24,83 29,37 4,53 Schul- und Ausbildungsgebühren 76,02 2,43 4,92 2,49 20,80 0,67 1,35 0,68 Gast- und Beherbergungsstätten 595,02 39,23 35,56 -3,67 415,66 27,97 24,87 -3,10 Andere Waren und Dienstleistungen 293,96 17,67 17,01 -0,66 267,05 16,13 13,56 -2,58

Versicherungen 2 673,44 60,69 83,92 23,23 1 061,78 36,07 59,51 23,44 Spenden und monetäre Transferausgaben an 83,12 0,49 0,44 -0,05 335,45 1,99 1,77 -0,22 andere Haushalte Sonstige Übertragungen (getätigte Geschenke) 79,74 4,88 4,80 -0,08 176,46 11,31 10,62 -0,69 Steuern und Gebühren 968,72 31,00 25,72 -5,28 1 205,74 38,58 32,01 -6,57

Total (in Franken pro Monat) 10 413,04 400,69 431,21 30,52 8 041,37 329,62 360,82 31,21

Total (in % des Haushaltseinkommens) 100,024% 3,849% 4,142% 0,293% 106,234% 4,355% 4,767% 0,412%

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D. Auswirkungen auf den Landesindex der Konsumentenpreise Der Landesindex der Konsumentenpreise wird im Jahr nach Einführung von Teil B mit einem Einheitssatz von 6,5 Prozent um maximal 0,466 Prozent zunehmen.58 Allerdings ist anzunehmen, dass die Steuermehrbelastungen nur zu rund 70 Prozent auf die Konsumenten und Konsumentinnen überwälzt werden:

Tabelle 25a Auswirkungen von Teil B mit Einheitssatz 6,5 % auf den Landesindex der Konsumentenpreise

Gewicht Neuberechneter Veränderung Beitrag (2010) Index in % Total 100,210 100,677 0,466 0,466 Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke 11,074 104,004 3,902 0,431 Alkoholische Getränke und Tabak 1,771 98,978 -1,389 -0,025 Bekleidung und Schuhe 4,471 98,978 -1,389 -0,062 Wohnen und Energie 25,780 99,728 -0,376 -0,097 Hausrat und laufende Haushaltführung 4,652 99,029 -1,325 -0,062 Gesundheitspflege 13,885 103,097 2,928 0,406 Verkehr 11,046 99,119 -1,198 -0,132 Nachrichtenübermittlung 2,795 98,978 -1,389 -0,039 Freizeit und Kultur 10,377 100,990 0,786 0,081 Erziehung und Unterricht 0,670 103,398 3,240 0,022 Restaurants und Hotels 8,454 99,827 -0,499 -0,042 Sonstige Waren und Dienstleistungen 5,237 99,972 -0,316 -0,017

58 Die Berechnungen wurden von der ESTV in Zusammenarbeit mit dem BFS,

Sektion Preise, durchgeführt.

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