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Eidgenössisches Departement des Innern

Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge

Gesetzesentwurf und erläuternder Bericht für die Vernehmlassung

Bern, im Januar 2006

1

1 Allgemeiner Teil 4

1.1 Ausgangslage 4

1.1.1 Umwandlungssatz Stand 1. BVG-Revision 4

1.1.2 Überprüfung der geltenden Regelung 6

1.1.3 Einsetzung einer Arbeitsgruppe und Erarbeitung eines Berichts 9

1.1.4 Ergebnis der Überprüfung 2004 9

1.1.5 Beschlüsse der Eidgenössischen Kommission für berufliche

Vorsorge vom 10. Februar 2005 10

1.1.6 Konkrete Empfehlungen der Eidgenössischen BVG-Kommission

vom 27. Oktober 2005 und Entscheid des Bundesrates vom 16. November 2005 11

1.2 Prämissen 11

1.2.1 Geltungsbereich: Beschränkung auf den obligatorischen Bereich 11

1.2.2 Mindestvorschrift / Anrechnungsprinzip 12

1.2.3 Solidaritäten 12

1.2.4 Kein Einfluss auf die laufenden Renten 13

1.2.5 Rentendeckungskapital / Austrittsleistungen 13

1.2.6 Technische Grundlagen 14

1.2.6.1 Technische Grundlagen: Perioden- / Generationenkonzept 14
1.2.6.2 Wahl der technischen Grundlagen 17

1.3 Anpassung des Mindestumwandlungssatzes 18

1.3.1 Vorbemerkungen 18

1.3.2 Anpassungsmodus: Beginn 1.1.2008 / 6,4 Prozent per 1.1.2011 19

1.3.3 Was beinhaltet der Mindestumwandlungssatz von 6,4 Prozent im

Jahr 2011? 20

1.3.3.1 Technische Grundlagen: Fortgeschriebene Periodentafel

BVG 2000 20

1.3.3.2 Technischer Zinssatz im Jahre 2011: 3,35 Prozent /

Renditeerwartung 3,85 Prozent 22

1.4 Technischer Zinssatz im Besonderen 22

1.4.1 Überlegungen zum technischen Zinssatz 22

1.4.1.1 Risikoarmer Zinssatz als Ausgangspunkt 23
1.4.1.2 Zinsabschlag oder Renditezuschlag 25

1.5 Mindestumwandlungssatz für Invalidenrenten 26

1.6 Erneute Überprüfung 26

1.6.1 Berichterstattung nach heutiger Regelung: alle 10 Jahre, erstmals

2011 26

1.6.2 Berichterstattung nach neuer Regelung 27

1.6.3 Periodische Überprüfung nach 2009: alle 5 Jahre (statt wie bisher

alle 10 Jahre) 28

1.7 Auswirkungen und Frage nach flankierenden Massnahmen 29

1.7.1 Reduktion der Rente im Vergleich zur geltenden Ordnung 29

1.7.2 Leistungsziel der 1. BVG-Revision 31

1.7.3 Gründe für den Verzicht auf gesetzliche flankierende Massnahmen 32

1.7.3.1 Das Leistungsziel ist nicht gefährdet 33
1.7.3.2 Entwicklung der Rente nach dem Altersrücktritt:

Schwächere Inflation, bessere Realwerterhaltung 34

2

1.7.4 Flankierende Massnahmen : bei weiteren Senkungen ein Thema 35

1.7.4.1 Ausgleich der Leistungseinbusse (Normalgeneration) 35
1.7.4.2 Leistungsminderung bei der Übergangsgeneration 36
1.7.4.3 Freiwillige flankierende Massnahmen 37
1.7.4.4 BVG- und effektive Kosten bei einem vollen Ausgleich 37

1.7.5 Abschliessende Beurteilung 39

1.8 Erledigung parlamentarischer Vorstösse 39

2 Besonderer Teil: Erläuterungen zu den vorgeschlagenen

Gesetzesänderungen 40

2.1 Änderungen des BVG 40

2.2 Übergangsbestimmungen 42

3 Auswirkungen 43

3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen für Bund und Kantone 43

3.2 Auswirkungen auf die Informatik 43

3.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen 43

3.3.1 Notwendigkeit und Möglichkeit staatlicher Eingriffe 43

3.3.2 Auswirkungen auf die verschiedenen sozialen Gruppen 44

3.3.2.1 Erwerbstätige Versicherte 44
3.3.2.2 Invalide 44
3.3.2.3 Neurentnerinnen und Neurentner 44
3.3.2.4 Unternehmen 45
3.3.2.5 Vorsorgeeinrichtungen 46

3.3.3 Makro-ökonomische Auswirkungen 46

3.3.3.1 Kapitalmarkt 46
3.3.3.2 Einkommen 46
3.3.3.3 Wachstum 47

4 Verhältnis zur Legislaturplanung 47

5 Rechtliche Aspekte 47

5.1 Verfassungsmässigkeit 47

5.2 Verhältnis zum europäischen Recht 48

5.3 Verhältnis mit dem neuen Finanzausgleich 49

5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen 49

5.5 Verhältnis zum ATSG 49

3

1 Allgemeiner Teil

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Umwandlungssatz Stand 1. BVG-Revision

Im Bundesgesetz über die berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 19821 wird die Bedeutung des Umwandlungssatzes wie folgt umschrieben: „Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat.“ Für die Festlegung der Höhe des Umwandlungssatzes sind mehrere Parameter von Bedeutung, zwei davon sind zentral. Zum einen ist es die verbleibende Lebenserwartung bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters, das heisst die erwartete Dauer, während der die Altersrente ausgerichtet werden muss. Zum anderen ist es die Höhe des technischen Zinssatzes, das heisst desjenigen Satzes, mit welchem - während des Kapitalverzehrs - das für die Rentenzahlungen reservierte jeweilige Rentendeckungskapital verzinst werden soll. Weitere Parameter, insbesondere die Annahmen zur Abschätzung der nach dem Tode der Rentnerinnen und Rentner noch fälligen Hinterlassenenleistungen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Diese Parameter stützen sich auf Grundlagen, die auf Wahrscheinlichkeiten (Sterblichkeitsraten) und Prognosen (Renditeerwartungen) basieren, die sich jedoch bis zur letzten Rentenzahlung als realitätsnah erweisen müssen. Es gilt zu beachten, dass die im Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters festgelegte Altersrente sowohl zeitlich wie betragsmässig lebenslänglich geschuldet ist und daher nicht gekürzt werden kann (vgl. Art. 65d Abs. 3 Bst. b BVG). Im Rahmen der 1. BVG-Revision wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2005 der seit der Einführung der beruflichen Vorsorge im Jahr 1985 gültige Mindestumwandlungssatz von 7,2 Prozent erstmals angepasst. Nach Artikel 14 Absatz 2 BVG beträgt er im ordentlichen Rentenalter für Männer und Frauen neu 6,8 Prozent. Aufgrund der Übergangsbestimmung im BVG2 hat der Bundesrat in den Übergangs- beziehungsweise Schlussbestimmungen der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)3 die Teilschritte der Absenkung des Mindestumwandlungssatzes definiert. Wegen der abweichenden Regelung des ordentlichen Rentenalters (Art. 62a BVV 2), fallen die Absenkungen für Männer und Frauen unterschiedlich aus. 2013 wird mit der Pensionierung der Frauen des Jahrgangs 1949 (Alter 64) und 2014 mit derjenigen der Männer (Alter 65) dann der gesetzliche Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent erreicht. Grafik 1 zeigt die Entwicklung des Umwandlungssatzes für Männer und Frauen während der in der 1. BVG-Revision vorgesehenen Übergangszeit auf. Die Umwandlungssätze beziehen sich auf das ordentliche Rentenalter von 65 Jahren für Männer beziehungsweise 64 Jahren für Frauen.

1 SR 831.40, Art. 14 Abs. 1 BVG

2 Bst. b

3 Übergangsbestimmung Art. 62c BVV 2 (Frauen) bzw. Schlussbestimmung Bst. a BVV 2 (Männer)

4

Grafik 1 : Geltende Ordnung - Umwandlungssatz (UWS) 7.20

7.15

7.10

7.05

UW S Männer 7.00 UW S Frauen

6.95

6.90

6.85

6.80 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015

Mit der Reduktion des Mindestumwandlungssatzes von 7,2 Prozent auf 6,8 Prozent wurde der seit 1980 gestiegenen Lebenserwartung im Sinne einer fortgeschriebenen Periodentafel Rechnung getragen, womit die zu erwartenden Abnahmen der einjährigen Sterberaten während der Einführungsphase (bis 2015) mitberücksichtigt sind. Betrachtet man die in den technischen Grundlagen BVG 2000 vorgegebene (und nach Bedarf hochgerechnete) Lebenserwartung, so entspricht die Entwicklung des oben dargestellten Umwandlungssatzes dem technischen Zinssatz gemäss Grafik 2. Damit ist die Korrelation Umwandlungssatz und technischer Zinssatz, dem zweiten entscheidenden Parameter des Mindestumwandlungssatzes augenscheinlich gemacht.

5

Grafik 2: Geltende Ordnung - Technischer Zins (TZ) 4.50

4.40

4.30 TZ Männer TZ Frauen TZ Mischung 4.20

4.10

4.00 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

Der ebenfalls in der Grafik aufgezeigte "gemischte" technische Zinssatz ist das Ergebnis der Gewichtung 70/30 des jeweiligen Satzes für Männer (Alter 65) beziehungsweise Frauen (Alter 64). Während der Übergangszeit wird die höhere Lebenserwartung durch einen höheren technischen Zinssatz aufgefangen, der sich gegen 4 Prozent absenkt. Mit einem Rentenalter 65 für die Frauen würde nach der Übergangszeit ein "gemischter" technischer Zinssatz von 4 Prozent erreicht. Der im Jahr 2014 wirksame Umwandlungssatz von 6,8 Prozent basiert so auf einem technischen Zinssatz von rund 4 Prozent, wobei anzumerken ist, dass der technische Zinssatz nicht der erwarteten Rendite gleichkommt. Es ist eine Marge von 0,5 Prozent für die weiter steigende Lebenserwartung und die Verwaltungskosten miteinzubeziehen. Ein technischer Zinssatz von 4 Prozent entspricht in diesem Fall einer Renditeerwartung von 4,5 Prozent. Dem Mindestumwandlungssatz der 1. BVG-Revision liegt somit eine Renditeerwartung von 4,5 Prozent zugrunde.

1.1.2 Überprüfung der geltenden Regelung

Die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 20004 zur 1. BVG-Revision sah eine Reduktion des Umwandlungssatzes in 13 Teilschritten auf 6,65 Prozent vor. Der Nationalrat hatte den Satz in seinen Beratungen im April 2002 dann auf 6,8 Prozent erhöht, die Übergangsfrist jedoch auf 10 Jahre verkürzt5. Der Ständerat ist dieser Vorgabe im November 2002 gefolgt. Mit diesem Entscheid hat das Parlament der Zunahme der Lebenserwartung Rechnung getragen. Die damalige Entwicklung der Finanzmärkte war in den ersten

4 BBl 2000 2637

5 vgl. Amtliches Bulletin Wortprotokoll vom 16. April 2004 (Geschäftsnummer 00.027) www.parlament.ch/ab/data/f/n/4613/57544/f_n_4613_57544_57545.htm

6

Debatten um den Umwandlungssatz (noch) kein beherrschendes Thema und so blieb der andere Entscheidfaktor ‚technischer Zinssatz’ von 4 Prozent bestehen. Noch vor der Schlussabstimmung der 1. BVG-Revision hatte die ständerätliche Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit jedoch eine Motion6 zum Thema Umwandlungssatz eingereicht und so gleichzeitig dafür gesorgt, dass die 1. BVG- Revision von dieser Thematik unbelastet eingeführt werden konnte. Auslöser der Motion war die übergangslose Einführung eines Umwandlungssatzes im überobligatorischen Bereich von 5,835 Prozent für die Männer (Alter 65) und 5,454 Prozent für die Frauen (Alter 62) durch einige Lebensversicherer7. Diese Umwandlungssätze kamen bereits am 1. Januar 2004 zur Anwendung. Autonome Vorsorgeeinrichtungen, zumeist solche mit bedeutend höheren Leistungen als gemäss BVG (so genannte umhüllende Kassen), stellten teilweise ebenfalls auf tiefere Umwandlungssätze um. Am 1. Oktober 2003 hatte der Ständerat Punkt 1 der Motion angenommen. Der Nationalrat folgte dem Entscheid des Ständerates am 6. Dezember 2004. Danach ist der Bundesrat beauftragt, „der Bundesversammlung umgehend eine Revision der beruflichen Vorsorge vorzuschlagen, in welcher der Umwandlungssatz auf seine technischen Grundlagen überprüft und soweit erforderlich den realen Verhältnissen angeglichen wird.“ Mittlerweile haben sich die Diskussionen auf die Ebene des technischen Zinssatzes verschoben. Nach heutiger Ansicht ist der zentrale Auslöser für einen erneuten Handlungsbedarf die Entwicklung der Obligationenzinssätze. Die Sätze der 10- jährigen Bundesobligationen erreichten im Juni 1992 mit 6,924 Prozent einen vorläufigen Höhepunkt, rutschten im Januar 1997 unter 4 Prozent (3,959%), im August 1998 unter 3 Prozent (2,988%), bewegten sich fortan zwischen diesen Marken und sanken am 1. Juni 2005 erstmals seit Beginn der Aufzeichnung im Jahr

1893 unter 2 Prozent. Regelmässig vorgebrachte Vorhersagen höherer Zinsen

erfüllten sich nicht, sie fielen weiter. Grafik 3 zeigt anschaulich das Auf und Ab der langfristigen Zinssätze der Bundesobligationen wie auch den Verlauf der mittelfristigen Sätze.

6 Mo 03.3438 ‚Für einen verbesserten Schutz des Vertrauens in die berufliche Vorsorge, SGK-SR vom 9.9.2003.

7 Grundlagen Kollektivtarif 1995 (KT 95) gestützt auf Sterbetafel GRM/F 95

7

Grafik 3: Zinssätze der Bundesobligationen 8

7

6

5

Zinssatz

5 Jahre

4

10 Jahre

3

2

1

0 Dez D 8 ez D 9 ez D 0 ez 8 8 9 Dez D 2 ez D 3 ez D 4 ez 91 9 9 9 Dez D 6 ez D 7 ez D 8 ez 95 9 9 9 D 9 Dez ez D 1 ez D 2 ez 9 00 0 0 Dez D 4 ez 03 0 05

Diese Entwicklung an der Zinsfront ging einher mit einer generellen Ernüchterung, welche aufgrund der massiven Verwerfungen 2000-2003 an den Börsenmärkten eingetreten ist. Dazu gehört die Erfahrung, dass sich die erforderlichen Renditen für die Leistungen in der beruflichen Vorsorge in der realen Finanzwelt nicht mehr ohne weiteres einstellten, mithin Finanzierungslücken entstehen konnten. War - wie oben gezeigt - der technische Zinssatz in den parlamentarischen Beratungen noch nicht Mittelpunkt der Reflexionen, hat sich dies inzwischen wegen des wirtschaftlichen Umfelds geändert. Die folgenden Begleitumstände und die noch immer angespannte Lage der Vorsorgeeinrichtungen führten dazu, die Leistungsparameter der beruflichen Vorsorge erneut ins Blickfeld zu rücken. Zu nennen sind beispielsweise die massiven Verluste der Aktienbörsen von September

2000 bis März 2003, welche noch nicht vollständig wettgemacht wurden8 und die

Entwicklung an den Währungsfronten, welche schwer einzuschätzen ist. So ist insbesondere der Dollar beachtlich hohen Schwankungen unterworfen. Im Dezember 2001 notierte der Dollar CHF 1.66, Ende 2004 CHF 1.14, ein Wert der nur geringfügig unter demjenigen vom Dezember 1995 (CHF 1.15) lag. Zusammen mit den rekordtiefen Zinsen der Staatsanleihen haben diese Faktoren die Erwartungen in die Zukunft beeinflusst und führten zu einer generellen Senkung der Renditeerwartungen. Sie gehen einher mit der Einschätzung, dass die relativ tiefen Inflationsraten Bestand haben und damit auch die nominellen Zinserträge tief bleiben. Die zunehmende Globalisierung und die internationale Vernetzung der

8 Der SPI beispielsweise erreichte mit 5770.05 Punkten am 23.8.2000 seinen vorläufigen Höhepunkt. Der tiefste Punkt lag am 12.03.03 bei 2603.37 Punkten, was einem Kurssturz seit dem Höchststand von 55% entspricht. Allerdings wurde die negative Entwicklung der Aktienmärkte durch Kursgewinne im Bereich der Obligationen teilweise kompensiert. Wird der Pictet BVG Index 93 als Benchmark betrachtet, so verbleibt vom Januar 2000 bis Ende 2004 unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum zu leistenden Mindestverzinsung von insgesamt 18.76% eine Differenz von 7.79% (d.h. der Index legte in diesem Zeitraum um 10.97% zu).

8

Wirtschaft lassen überdies Lohn-Preisspiralen unwahrscheinlicher werden. Eine Überprüfung des technischen Zinssatzes als mitentscheidende Grösse des Umwandlungssatzes ist daher notwendige Konsequenz.

1.1.3 Einsetzung einer Arbeitsgruppe und Erarbeitung eines Berichts

Nach Artikel 14 Absatz 3 BVG unterbreitet der Bundesrat mindestens alle zehn Jahre einen Bericht über die Festlegung des Umwandlungssatzes in den nachfolgenden Jahren, erstmals 2011. Die oben erwähnten Gründe führten zu einem rascheren Vorgehen. Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge hatte am 15. Januar 2004 der Bildung einer Arbeitsgruppe zugestimmt, welche in der Folge einen umfassenden Bericht über die Bestimmungsgrössen des Umwandlungssatzes erstellte und damit auch die Grundlage für zukünftige Überprüfungen des Mindestumwandlungssatzes legte. In ihrem Bericht ‚Überprüfung des Umwandlungssatzes auf seine technischen Grundlagen’ vom November 20049 (im Folgenden ‚Bericht der Arbeitsgruppe’ genannt) findet sich auch eine vertiefte Analyse der Gemeinsamkeiten und Unterschiede der technischen Grundlagen, welche die autonomen Vorsorgeeinrichtungen und die Lebensversicherer ihren Umwandlungssätzen zugrunde legen. Neben Angaben zur aktuellen Datenbasis wurde der Einbezug zusätzlicher Parameter (wie Verwaltungskosten, Notwendigkeit von Sicherheitsmargen, Art und Weise des Auszahlungsmodus der Renten) geprüft.

1.1.4 Ergebnis der Überprüfung 2004

Die Arbeitsgruppe kommt zum Schluss, dass der Rentenumwandlungssatz gemäss heutigem Recht noch weiter gesenkt werden muss und begründet dies in der zusammenfassenden Beurteilung wie folgt10: „- Der heutige (2004) Umwandlungssatz von 7,2 Prozent ist eindeutig zu hoch. Selbst bei optimistischer Beurteilung (Grundlagen autonomer Pensionskassen, technischer Zinssatz 4 Prozent, was wegen der Anwendung der Periodentafel faktisch einen Zins von 4,5 Prozent fordert) würde er heute (2004) nur noch 6,9 Prozent betragen. Diesem zu hohen Umwandlungssatz wird in der 1. BVG-Revision durch die schrittweise Senkung auf 6,8 Prozent entgegengewirkt. In der Übergangszeit wird bewusst ein zu hoher Satz in Kauf genommen, um den flankierenden Massnahmen Zeit zu lassen, damit Rentenkürzungen im Obligatorium weitgehend vermieden werden. - Der für 2015 angestrebte Umwandlungssatz von 6,8 Prozent wäre nur haltbar, wenn bei Anwendung von Periodentafeln ein technischer Zinssatz von 4 Prozent aufrechterhalten werden könnte. Diese Annahme ist aus heutiger Sicht sehr optimistisch und kann nach Ansicht der Arbeitsgruppe nicht als Grundlage für den Mindestumwandlungssatz vorgegeben werden.

9 publiziert unter www.bsv.admin.ch/bv/grundlag/d/umwandlungssatz.pdf

10 Ziffer 8.2

9

Auf der Basis - der technischen Grundlage BVG 2000 (Periodentafel) - Mischung Männer 70 Prozent, Frauen 30 Prozent - Männer Alter 65, Frauen Alter 64 (2005), Alter 65 (2015) ergeben sich für die zugrunde gelegten Varianten gerundet folgende Umwandlungssätze: Eingerechnete Technischer Umwandlungssatz Renditeerwartung Zinssatz 2005 2015 Risikoarmer Zinssatz mit Sicherheitsabschlag von 3,35% 2,85% 6,1% 6,0% 0,25% mit Renditezuschlag von 4,00% 3,50% 6,5% 6,4% 0,40% ohne Abschlag oder Zuschlag 3,60% 3,10% 6,3% 6,15% “ Auf die Dauer wird im Bericht der Arbeitsgruppe ein Umwandlungssatz zwischen 6,0 und 6,4 Prozent als sachgerecht angesehen. Diese Varianten beruhen auf einer Renditeerwartung von 3,35 bis 4,00 Prozent. Unter Berücksichtigung der notwendigen Marge von 0,5 Prozent für die weiter steigende Lebenserwartung und die Kosten für die Verwaltung im Rentenbereich ermöglicht die genannte Rendite einen technischen Zinssatz von 2,85 bis 3,5 Prozent. Die aufgezeigte Bandbreite ist auf den Ermessensspielraum zurückzuführen. Die tieferen Sätze beruhen auf erwarteten Erträgen von vorsichtigen, risikoarmen Anlagen und sehen im Gegenzug eine Überschussbeteiligung für die Rentner und Rentnerinnen vor, wenn die Erträge höher ausfallen sollten und die erforderlichen finanz- und versicherungstechnischen Rückstellungen gebildet sind. Die höheren Ansätze stellen auf eine Zusatzperformance ab, die auf einem Portefeuille mit einem massvollen Anteil von Aktien- und Immobilienanlagen beruht. Der Bericht der Arbeitsgruppe wurde im November 2004 der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge vorgelegt und an deren Sitzung im Februar

2005 gewürdigt.

1.1.5 Beschlüsse der Eidgenössischen Kommission für berufliche

Vorsorge vom 10. Februar 2005 Gestützt auf den Bericht der Arbeitsgruppe empfiehlt die Eidgenössische BVG- Kommission dem Bundesrat11: - den Umwandlungssatz weiter zu senken, als im Rahmen der 1. BVG- Revision bereits beschlossen. - mit entsprechenden Korrekturen vor 2010 einzusetzen und nicht bis 2015 zuzuwarten. - den Umwandlungssatz alle fünf statt alle zehn Jahre zu überprüfen, um ihn rascher den aktuellen Gegebenheiten anpassen zu können.

11 Medienmitteilung BSV vom 10.2.2005

10

1.1.6 Konkrete Empfehlungen der Eidgenössischen BVG-Kommission

vom 27. Oktober 2005 und Entscheid des Bundesrates vom 16. November 2005 An ihrer Sitzung vom 27. Oktober 2005 hat die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge die generelle Stossrichtung vom 10. Februar 2005 präzisiert, sich eingehend mit den möglichen Varianten des Berichts der Arbeitsgruppe befasst und sich über flankierende Massnahmen geäussert. Sie hat sich mehrheitlich für einen Mindestumwandlungssatz von 6,4 Prozent per 1. Januar 2011 ausgesprochen. Ein Mindestumwandlungssatz von 6,0 Prozent, welcher ebenfalls in vier Teilschritten bis 2011 einzuführen wäre, unterlag dabei nur knapp. Die Mehrheit votierte damit für die Variante mit einem technischen Zinssatz von rund 3,35 Prozent, wohingegen die Minderheit einer Variante mit einem technischen Zinssatz von rund 2,75 Prozent per 2011 den Vorzug gab.

Eine klar überwiegende Mehrheit der Kommission möchte ferner auf gesetzliche, flankierende Massnahmen verzichten. Dem Vorschlag einer erneuten Überprüfung vor Ablauf der Übergangsfrist und danach in einem Rhythmus von fünf Jahren wurde einhellig zugestimmt. Keine Mehrheit fand der Antrag, dass in der Berichterstattung über die Festlegung des Umwandlungssatzes jeweils auch die Einhaltung des Leistungsziels in der beruflichen Vorsorge mitgeprüft werde.

Der Bundesrat hat sich in seinem Entscheid vom 16. November 2005 über das weitere Vorgehen dem Mehrheitsbeschluss der Kommission (6,4 Prozent per 2011, ohne gesetzliche, flankierende Massnahmen, Bericht alle 5 Jahre, erstmals 2009) angeschlossen12. Dabei soll aber eine Bestimmung ins Gesetz aufgenommen werden, wonach der Bericht auch Angaben über die Einhaltung des Leistungsziels enthalten soll.

1.2 Prämissen

1.2.1 Geltungsbereich: Beschränkung auf den obligatorischen Bereich

Die oben13 aufgeführte Motion der SGK-SR enthielt in einem zweiten Punkt die Forderung, dass „der Umwandlungssatz im obligatorischen und überobligatorischen Bereich im Wesentlichen übereinstimmt.“ Der Ständerat hat Punkt 2 der Motion zugunsten von „Flexibilität und Freiheit im Überobligatorium“14 abgelehnt. In seiner Stellungnahme15 führte der Bundesrat im Einzelnen dazu aus, dass „nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Mindestumwandlungssatz nur für die obligatorische Mindestvorsorge nach BVG angewandt wird (Art. 49 BVG und Art. 89bis ZGB). Der überobligatorische Bereich und die weitergehende Vorsorge liegen im Ermessen von Arbeitgebern und Vorsorgeeinrichtungen, die so an ihre Situation und ihre Bedürfnisse angepasste Lösungen wählen können. Diese Freiheit und die damit verbundene Flexibilität wurden stets als Stärke der sozialpartnerschaftlich vereinbarten überobligatorischen beruflichen Vorsorge betrachtet. Der Zwang auch

12 vgl. Medienmitteilung vom 16.11.2005

13 unter Ziffer 1.1.2

14 vgl. Wortprotokoll vom 1.10.2003, Amtliches Bulletin - Ständerat

15 www.parlament.ch/afs/data/d/gesch/2003/d_gesch_20033438.htm

11

im überobligatorischen Bereich den gesetzlichen Umwandlungssatz anwenden zu müssen, könnte dazu führen, dass die Leistungen in diesem Bereich längerfristig abgebaut werden. Dies deshalb, weil die Vorsorgeeinrichtungen nicht das finanzielle Risiko eingehen wollen, über die gesetzlich geforderten Minimalleistungen hinaus die Umwandlung des Altersguthabens in Rentenleistungen zum gesetzlichen Umwandlungssatz garantieren zu müssen. Sollten für die Finanzierung des gesetzlichen Umwandlungssatzes auch im Überobligatorium höhere Beiträge notwendig sein, wird dies auch die Bereitschaft der Arbeitgeber und selbst jene der Arbeitnehmer, überobligatorische Leistungen zu finanzieren, auf eine harte Probe gestellt.“ Die Diskussionen im Ständerat zeigten aber auch, dass es gute Gründe für die einheitliche Anwendung eines Umwandlungssatzes gibt. Die entsprechende Umsetzung liegt jedoch im Verantwortungsbereich der Vorsorgeeinrichtungen.

1.2.2 Mindestvorschrift / Anrechnungsprinzip

Beim gesetzlichen Umwandlungssatz handelt es sich um eine Mindestvorschrift. Das zuständige paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement einen höheren Satz vorsehen, sofern dessen Finanzierung auch in der Zukunft möglich ist. Bei Unterschreitung des Mindestumwandlungssatzes hat in umhüllenden Kassen eine Vergleichsrechnung zu erfolgen, damit sichergestellt ist, dass die gesetzlich vorgeschriebene Rentenhöhe erreicht ist. Bei den Leistungsprimatkassen, welche die Altersleistungen zumeist in Prozenten des letzten versicherten Lohnes definieren, dient dazu die Schattenrechnung. Bei Vorsorgeeinrichtungen des Beitragsprimats ist der anzuwendende Umwandlungssatz im Reglement anzumerken. Auch hier gilt es, die gesetzlich vorgeschriebene Mindestrentenleistung zu gewährleisten. Bei der Berechnung der Rentenleistung ist das Anrechnungsprinzip wirksam16, wobei dieses Prinzip seine Schranke dort finden muss, wo der reglementarisch festgelegte Umwandlungssatz sich auf Eckwerte stützt (wie Sterbenswahrscheinlichkeit, technischer Zinssatz etc.), welche nicht begründbar sind und nicht auf anerkannten Grundlagen basieren.

1.2.3 Solidaritäten

An den bisherigen Solidaritäten wird nichts geändert. So gilt nach wie vor ein einheitlicher Mindestumwandlungssatz für Verheiratete und Nichtverheiratete. Es ist nicht vorgesehen, dass für diejenigen Versicherten, welche im Todesfall keine Ehegattenrenten auslösen, bei der Pensionierung ein höherer Mindestumwandlungssatz zur Anwendung kommt. Auch am Grundsatz des einheitlichen Umwandlungssatzes für Männer und Frauen als Zielgrösse wird bewusst festgehalten, vorbehalten bleiben die Übergangslösungen. Dies ist umso eher vertretbar, als die damit ausgelöste Umverteilungswirkung nicht erheblich ist, weil sich die massgebenden Umverteilungseffekte (die Frauen leben länger als die Männer, andererseits bewirken die Rentner mehr Leistungen für die Witwen als die Rentnerinnen für die Witwer) zu einem grossen Teil neutralisieren.

16 BGE 127 V 264 (vgl. dazu auch BBl 2003 6409)

12

Weitere Angaben über die Umverteilungseffekte in der beruflichen Vorsorge finden sich im Forschungsbericht des Bundesamtes für Sozialversicherung vom Februar

200517. Dort ist festgehalten, dass a priori nicht gesagt werden kann, in welche

Richtung die definitive Umverteilungswirkung zwischen den Versicherten beider Geschlechter geht. Das im Bericht der Arbeitsgruppe zur Bestimmung des Durchschnittssatzes gewählte Versichertenverhältnis von 70 Prozent Männer und 30 Prozent Frauen hat daher keine grossen Auswirkungen auf den Umwandlungssatz.

1.2.4 Kein Einfluss auf die laufenden Renten

In den Übergangsbestimmungen zur 1. BVG-Revision18 ist ausdrücklich festgelegt, dass die Senkung des Mindestumwandlungssatzes die laufenden Renten nicht tangiert. Dies gilt auch bei der erneuten Senkung des Mindestumwandlungssatzes: sie wird nur für Neurentner und Neurentnerinnen wirksam sein. Durch die jüngsten Gesetzgebungsarbeiten wurde dieser Schutz bestätigt. In Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b BVG (in Verbindung mit Art. 5 BVG) ist mit Wirkung auch im überobligatorischen Bereich ausdrücklich erwähnt, dass die Höhe der Renten bei Entstehung des Rentenanspruchs gewährleistet bleibt.

1.2.5 Rentendeckungskapital / Austrittsleistungen

Die Gesetzesvorlage bewirkt die Änderung des Mindestumwandlungssatzes. Sie enthält jedoch keine Vorschrift, wie die Berechnung des Rentendeckungskapitals oder das Deckungskapital der Versicherten im Leistungsprimat zu bestimmen ist. Aufgrund der unterschiedlichen Kassenstrukturen sind diese Berechnungen kassenspezifisch auszuführen. So sieht Artikel 48 BVV 2 vor, dass die Passiven der Bilanz nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 zu bewerten sind, wobei der aktuelle Bericht des Experten für berufliche Vorsorge dafür massgebend ist. Nach Ziffer 4 der Empfehlungen sind die Vorsorgekapitalien und die technischen Rückstellungen jährlich und nach anerkannten Grundsätzen zu ermitteln. Der technische Zinssatz, welcher dem zu bilanzierenden Rentendeckungskapital oder dem Deckungskapital für die Aktiven im Leistungsprimat zugrunde liegt, wird vom zuständigen paritätischen Organ der Vorsorgeeinrichtung festgelegt, welches sich - wie oben erwähnt - auf den Bericht des Experten für berufliche Vorsorge stützt. Nach den Richtlinien der Kammer der Pensionskassen-Experten19 ist der technische Zinssatz so festzulegen, dass er langfristig gesehen, mit einer angemessenen Marge unterhalb der effektiven Vermögensrendite liegt und über einen längeren Zeitraum beibehalten werden kann.

17 Forschungsbericht Nr. 5/05 des BSV‚Vergleich zwischen der AHV und der beruflichen Vorsorge (BV) aus wirtschaftlicher Sicht’

18 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003, Bst. a Abs. 1

19 Ziffer 7 der Stellungnahme zum technischen Zinssatz bei VE vom 6.1.2005

(www.kammer-pk-experten.ch/DE/Aktuell/05_techn%20zinssatz_d.pdf)

13

1.2.6 Technische Grundlagen

1.2.6.1 Technische Grundlagen: Perioden- /

Generationenkonzept Der Umwandlungssatz basiert auf biometrischen Grundlagen und dem technischen Zinssatz. Ausgangspunkt der Leistungen im Alter ist das im Zeitpunkt des Altersrücktritts vorhandene Altersguthaben. Gelangt das Altersguthaben zur Auszahlung, enden für die Vorsorgeeinrichtungen die Verpflichtungen. Für den Gesetzgeber stehen jedoch die Rentenzahlungen als Form der Altersvorsorge im Vordergrund. Damit diese sichergestellt sind, müssen die technischen Grundlagen und die darin berücksichtigten Renditeerwartungen aufzeigen, welche Rentenleistungen mit dem vorhandenen Kapital gedeckt werden können. Zusätzlich zur lebenslänglichen Altersrente sollen Ehegatten-, Waisen- und Alterskinderrenten mitfinanziert sein. Diese Rentenarten sind in Prozenten der Altersrente definiert. Die verbleibende Lebenserwartung der Rentner und Rentnerinnen ist der zentrale biometrische Parameter der technischen Grundlagen und damit des Umwandlungssatzes. Sie enthalten weitere Grössen mit je unterschiedlicher Wirkung wie: a) die Wahrscheinlichkeit, im Todesfall verheiratet zu sein; b) das durchschnittliche Alter und die Sterbewahrscheinlichkeit des überlebenden Ehegatten; c) die Wahrscheinlichkeit der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten; d) die Wahrscheinlichkeit, als Rentner Leistungen für Kinder auszulösen und deren geschätzte durchschnittliche Bezugsdauer.

Die Wahrscheinlichkeiten a und b sind für die Festlegung des Umwandlungssatzes bedeutsamer als c und d. Diese Wahrscheinlichkeiten werden in Tafelwerken festgehalten. Die Lebensversicherer verwenden die Tafeln des so genannten Kollektivtarifs 1995 (KT 95). Viele autonome Vorsorgeeinrichtungen benützen die Tafeln der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK 2000). In der Praxis hat sich auch diejenige der Versicherungskasse der Stadt und des Kantons Zürich (VZ 2000) etabliert. Mit dem jüngsten Tabellenwerk, welches auf den Beobachtungen grösserer, autonomer Vorsorgeeinrichtungen beruht (BVG 2000), wurden technische Grundlagen zugänglich, welche die Wahrscheinlichkeiten in grösseren, privaten Unternehmen widerspiegeln. Die Unterschiede dieser Tafeln sind in Tabelle 120 verdeutlicht. Die Abweichungen ergeben sich auch aufgrund der unterschiedlichen Personengesamtheiten. So wird beispielsweise die gesamtschweizerische männliche Bevölkerung im Alter 65 (Bundesamt für Statistik BFS) dem Bestand der Altersrentner der EVK gegenübergestellt. Die Tafeln GRM21 (gemeinsame Generationen-Sterbetafel der Lebensversicherer) sind demgegenüber Abbild der Sterblichkeit von Rentnern

20 vgl. Bericht der Arbeitsgruppe, Ziffer 2.1 und 7 plus Anhang

21 GRM: Gruppenversicherung (Daten der Kollektiv-Versicherung), Rentenversicherung (ohne Kapitalversicherung), Männer

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kleinerer oder mittlerer Unternehmen. Auffallend ist, dass die Lebenserwartungen der verschiedenen Periodentafeln sich in einem relativ engen Korridor bewegen. Aufgrund langjähriger Erfahrungswerte geht man davon aus, dass die Sterbewahrscheinlichkeit weiterhin abnimmt.

Tabelle 1: Lebenserwartungen unterschiedlicher Sterbetafeln Männer Lebenserwartung Lebenserwartung Umwandlungs- Alter 65 ohne Zukunftsannahme mit Zukunftsannahme satz* (Periodenkonzept) (Generationenkonzept)

EVK 2000/4% 17,92 Jahre 18,97 Jahre 6,99% (ohne) VZ 2000/4% 17,30 Jahre 18,39 Jahre 7,07% (ohne) BVG 2000/4%22 17,76 Jahre 18,84 Jahre 6,96% (ohne)

GRM 1995/3,5% 18,42 Jahre 20,47 Jahre 5,835% (mit) SVV 96-2000 16,90 Jahre 19,30 Jahre 6,19% (mit) 3,5%

BFS 2002 17,4 Jahre23 BFS 1995 18,3 Jahre (Generation 1938) (*) publizierte Daten

Welche Tafeln der Experte für berufliche Vorsorge seinen versicherungstechnischen Berechnungen beziehungsweise dem reglementarischen Rentenumwandlungssatz unterlegt und dem zuständigen paritätischen Organ zur Anwendung vorschlägt, liegt in seiner Verantwortung. Gilt es doch diejenigen Werte zu berücksichtigen, die den Gegebenheiten der Vorsorgeeinrichtungen am besten Rechnung tragen. In diesem Sinne gibt es keine richtige Tafel mit Gültigkeit für sämtliche Vorsorgeeinrichtungen. In seiner Stellungnahme zur Motion ‚Umwandlungssatz. Spezielle Statistik zur Berechnung’ vom 22. März 200224 hat der Bundesrat die Anwendung einheitlicher Grundlagen ebenfalls als nicht zweckmässig erachtet. Mit der Wahl der technischen Grundlagen entscheidet der Experte gleichzeitig darüber, ob er die Sterblichkeit einer Periode ohne die zukünftig erwartete Sterblichkeit (Periodentafel) oder ob er die Sterblichkeit einer Generation (eines Jahrgangs) inklusive der zukünftig erwarteten Sterblichkeit (Generationentafel) berücksichtigen will. Entscheidet sich der Experte für das Periodenkonzept, muss das Rentendeckungskapital, welches für die Rentenleistungen auf der Basis der Periodentafel zurückgestellt ist, je nach Entwicklung laufend verstärkt werden. In der Praxis werden dafür technische Rückstellungen gebildet, die zumeist 0,5 Prozent des jeweiligen Rentendeckungskapitals pro Jahr oder 5 Prozent in zehn Jahren betragen. Diese Rückstellungen erwiesen sich in der Vergangenheit als genügend. Da die Periodentafel nach rund zehn Jahren durch eine neue Tafel ersetzt wird (so

22 Vgl. BVG 2005 : publiziert Dezember 2005

23 BFS 2004 Männer 18.1 Jahre (jährliches Ergebnis) nach Erreichen Alter 65

24 Motion 02.3160 Egerszegi-Obrist wurde am 21.6.2002 vom Nationalrat in Form eines Postulats überwiesen.

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bis anhin EVK und VZ), wurden diese Rückstellungen jeweils nach zehn Jahren für die Anpassung des Rentendeckungskapitals an die neuen Werte aufgelöst. Geht man davon aus, dass die Sterblichkeit weiterhin abnimmt, ist die laufende Bildung entsprechender, technischer Rückstellungen zwingend, damit bei Kenntnis der neuen Tabellenwerte ausreichende Mittel für die Anpassung des Vorsorgekapitals vorhanden sind. Wählt der Experte eine Periodensterbetafel, die in kürzeren Abständen aktualisiert wird (so BVG 2000), kann die Anpassung der Rentendeckungskapitalien rascher erfolgen und so auch die laufende Bildung der Reserven näher an das Geschehen binden. Die Erweiterung des Angebots an technischen Grundlagen und der raschere Zugriff zu neueren Daten gewährleisten, dass Ausreisser schneller als solche erkannt und gewichtet werden können und bei Bedarf Reserveverstärkungen zügiger eingeleitet werden können. Ob auch die reglementarischen Umwandlungssätze in diesem zeitlichen Rahmen geändert werden, liegt - soweit die gesetzlichen Vorgaben eingehalten sind - im Entscheidungsbereich der Vorsorgeeinrichtung. Die Lebensversicherer sind bei der Festlegung der Tarife der Generationentafel verpflichtet, für sie ist im Gegenzug keine Nachfinanzierung beziehungsweise Verstärkung der Reserven notwendig. Vorbehalten bleiben zukünftige Abweichungen aufgrund von Entwicklungen, die in den Tarifen nicht vorgesehen waren. Dass im Überobligatorium die Lebensversicherer gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen deutlich abweichende Umwandlungssätze angewandt haben, ist grösstenteils darauf zurückzuführen, dass sie von unterschiedlichen Vermögenserträgen ausgehen. Lebensversicherer müssen sich für das Generationenkonzept entscheiden, weil sie keine Nachfinanzierung und damit keine Umlagekomponente vorsehen können. Dazu verwenden sie einen technischen Zinssatz von 3,5 Prozent mit einer Renditeerwartung von ebenfalls 3,5 Prozent. Vorsorgeeinrichtungen hingegen ziehen in der Regel das Periodenkonzept vor und wenden einen technischen Zinssatz von 4 Prozent an, was einer Renditeerwartung von zirka 4,5 Prozent entspricht. Allerdings gibt es in der weitergehenden Vorsorge in zunehmendem Masse Vorsorgeeinrichtungen (so genannte umhüllende Kassen), welche unter Anwendung des Anrechnungsprinzips ebenfalls einen tieferen als den gesetzlich vorgeschriebenen Umwandlungssatz eingeführt haben. Die nachstehende Tabelle25 macht die erwähnten Unterschiede transparent:

25 Beat Müller, NZZ‚ Entzauberung des BVG-Umwandlungssatzes vom 30.9.2003

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Tabelle 2: Mögliche Abweichungen beim Rentenumwandlungssatz autonomer Vorsorgeeinrichtungen/Lebensversicherer Männer Alter 65 : Umwandlungssatz gemäss EVK 2000 / 4,0% 6,989% (Periodenkonzept)

Kostenzuschlag -0,117%-punkte Technischer Zinssatz 3,5% statt 4,0% -0,351%-punkte Unterschiedliche Wahrscheinlichkeiten -0,686%-punkte (Generationen- statt Periodentafel mit Marge von etwa 0,5% auf der Renditeerwartung)

Umwandlungssatz gemäss KT 95, 3,5% 5,835% (Generationenkonzept)

Der Vergleich Periodentafel / Generationentafel ist auf dem Hintergrund der unterschiedlichen Gesetzgebung berufliche Vorsorge (BVG) und Lebensversicherer (LVV/VAG26) zu sehen. Nach aufsichtsrechtlichen Vorgaben haben die Lebensversicherer sämtliche zukünftigen Belastungen in die Kalkulation des Umwandlungssatzes mit einzubeziehen. Bei der Anwendung der Periodentafel - wie sie bei den autonomen Vorsorgeeinrichtungen in der Schweiz Praxis ist und in Ländern mit Kapitaldeckungsverfahren zur Zeit häufig angewendet wird - werden die Kosten für die weiter steigende Lebenserwartung und die Verwaltungskosten über eine Marge (in der Regel 0,5%) zwischen der Renditeerwartung und dem technischen Zinssatz berücksichtigt.

1.2.6.2 Wahl der technischen Grundlagen

Bei den technischen Grundlagen, welche gemäss 1. BVG-Revision für die Festlegung des Mindestumwandlungssatzes von 6,8 Prozent im Jahr 2015 massgebend waren, handelt es sich um die bis 2015 hochgerechneten Werte der Grundlagen autonomer Kassen (EVK, VZ und schliesslich auch BVG), wobei die Rentenumwandlungssätze der Männer im Alter 65 zu 70 Prozent und diejenigen der Frauen (ebenfalls Alter 65) zu 30 Prozent in der Berechnung Eingang gefunden haben. Die zugrunde liegenden Ehegattenrenten betrugen 60 Prozent und die Waisen- und Alterskinderrenten 20 Prozent der Altersrenten. Diese Grundlagen werden auch für die Festlegung dieser Revision herangezogen. Die Methodik der Periodentafel wird damit bei der Bestimmung des Umwandlungssatzes grundsätzlich beibehalten; sie wird aber durch einen Abschlag beim technischen Zinssatz (Renditeerwartung minus 0,5 Prozentpunkte) begleitet.

26 Lebensversicherungsgesetz, SR 961.61, Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), SR 961.01

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1.3 Anpassung des Mindestumwandlungssatzes

1.3.1 Vorbemerkungen

Wie eingangs ausgeführt, sind nicht die Änderungen biometrischer Daten zentraler Auslöser für die erneute Anpassung des Mindestumwandlungssatzes, sondern der technische Zinssatz. Den biometrischen Entwicklungen wurde in der 1. BVG-Revision durch die Reduktion des Mindestumwandlungssatzes von 7,2 Prozent auf 6,8 Prozent bis 2015 bereits Rechnung getragen. Der unterlegte technische Zinssatz von 4 Prozent beziehungsweise die zugrunde gelegte Kapitalrenditeerwartung von 4,5 Prozent blieb hingegen unverändert. Gegenstand der Vorlage ist daher vor allem die Anpassung des technischen Zinssatzes aufgrund revidierter Renditeerwartungen. Die Reduktion des technischen Zinssatzes führt nicht nur zu einer Revision der bestehenden Übergangsbestimmungen (rascheres Erreichen des Mindestumwandlungssatzes von 6,8 Prozent der 1. BVG-Revision), sie erzwingt auch eine weitere Absenkung des Mindestumwandlungssatzes, wobei im Sinne eines Marschhalts die gesetzliche Möglichkeit einer Überprüfung beibehalten werden soll. Dabei gilt es, den für den Sparprozess im Beitragsprimat geltenden Mindestzinssatz und den für die Berechnung des Umwandlungssatzes massgebenden technischen Zinssatz auseinander zu halten. Die Festlegung des Mindestzinssatzes ist flexibel ausgestaltet und wird seit 1. Januar 2003 in einem zweijährigen Rhythmus geprüft und allenfalls angepasst. Der in der Ansparphase so genannte dritte Beitragszahler (Zinserträge) reagiert damit im Gleichschritt der schwankenden Finanzmärkte. Der Umwandlungssatz hingegen hat eine ausgeprägte Langzeitwirkung, da die am Stichtag des Altersrücktritts festgelegten Altersrenten lebenslänglich geschuldet sind und damit dessen inhärenten Parameter, zu denen auch der technische Zinssatz gehört, unverrückbar bleiben. Die Vorsorgeeinrichtungen stehen in der Verantwortung, diese Leistungen finanziell zu sichern, ohne die Gelegenheit zu haben, die Leistungen nachträglich zu kürzen. Der Umwandlungssatz stellt daher aus deren Sicht eine sensible Grösse dar. Ist er dauerhaft zu hoch beziehungsweise kann der technische Zinssatz dauerhaft nicht erwirtschaftet werden, besteht die Gefahr, dass das Rentendeckungskapital die Leistungen nicht mehr zu decken vermag und die Lücke beispielsweise durch Leistungen der Versicherten und Arbeitgeber geschlossen werden müsste. Daneben gilt es, das Vertrauen der Versicherten, Rentner und Rentnerinnen in die berufliche Vorsorge zu schützen. Das System der beruflichen Vorsorge ist so angelegt, dass die Rentnerinnen und Rentner darauf vertrauen können, dass ihre Rente Bestand hat. Für die Versicherten hingegen bestehen während der Aktivzeit keine analogen Gewissheiten: die Höhe der zukünftigen Rente (so genannte anwartschaftliche Rente) bleibt bis zum Zeitpunkt des Altersrücktritts ungewiss. Dafür sind insbesondere zwei Unsicherheitsfaktoren verantwortlich: die Sätze, zu welchem das Altersguthaben bis zum Rücktrittsalter verzinst und der Satz, mit welchem das Guthaben bei der Pensionierung in eine Rente umgewandelt wird. In Anbetracht der variierenden Zinssätze bei der Verzinsung des Altersguthabens während der Ansparphase hat ein stabiler Rentenumwandlungssatz für die individuelle Lebensplanung zusätzlich an Bedeutung gewonnen. Ein ähnlich wie der

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Mindestzinssatz schwankender technischer Zinssatz würde zu einem stark schwankenden Umwandlungssatz führen, dadurch die Möglichkeit der Vorausberechnung der zukünftigen Altersrente noch weiter schmälern und insbesondere eine Ungleichbehandlung zwischen einzelnen Jahrgängen auslösen. Diese Überlegungen sind Ausgangspunkt für die Festlegung des Mindestumwandlungssatzes und dessen Umsetzung. Im Folgenden sind die einzelnen Parameter dargelegt, wobei der Bericht der Arbeitsgruppe27 weitere Details liefert.

1.3.2 Anpassungsmodus: Beginn 1.1.2008 / 6,4 Prozent per 1.1.2011

Gestützt auf die Empfehlungen der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge vom 27. Oktober 2005 und den Entscheid des Bundesrates vom 16. November 2005 erfolgt eine weitere Absenkung des Umwandlungssatzes auf 6,4 Prozent verbunden mit einer rascheren Umsetzung. Bei der Zeitvorgabe ist davon auszugehen, dass die gesetzliche Anpassung frühestens per 1. Januar 2008 in Kraft treten kann. Die Höhe der Umwandlungssätze pro Jahrgang und Geschlecht kann bis zu diesem Zeitpunkt daher nicht beschleunigt reduziert werden. Sie entsprechen bis 31. Dezember 2007 der aktuellen Übergangsregelung (2007: Männer 7,10%, Frauen 7,15%). Erst danach kann die Absenkung in grösseren Schritten erfolgen, um das Ziel von 6,4 Prozent bereits per 1. Januar 2011 zu erreichen. Die folgende Tabelle zeigt die vier Teilschritte bis zur Erreichung des neuen Mindestumwandlungssatzes von 6,4 Prozent. Daraus wird ersichtlich, dass die 6,8 Prozentmarke 2009 bereits unterschritten ist und damit die aktuell gültige Einführungszeit auf die Hälfte reduziert wird. Für Männer wird das ordentliche Rentenalter von 65 Jahren zugrunde gelegt, für Frauen bis zum Jahr 2008 ein solches von 64 Jahren. Ab 2010 - die entsprechende gesetzliche Anpassung des AHV-Rentenalters vorausgesetzt - gilt für Frauen dann ebenfalls das Rentenalter 65 (das Jahr 2009 wird übersprungen).

Tabelle 3 : Anpassungsmodus M F 2005 7,15 7,20 2006 7,10 7,20 2007 7,10 7,15 2008 6,90 6,90 2009 6,75 2010 6,55 6,65 2011 6,40 6,40

Obwohl es noch ungewiss ist, wie sich das ordentliche AHV-Rentenalter von Frauen tatsächlich entwickeln wird, geht man in der vorgeschlagenen Gesetzesänderung von der Annahme aus, dass der Mindestumwandlungssatz von 6,4 Prozent bei Männern und Frauen gleichzeitig, das heisst bei einem identischen ordentlichen Rentenalter für den Jahrgang 1946 und somit per 2011 (1946 + 65) zum Tragen

27 Ziffer 8.1.4 ff.

19

kommt. Bleibt das ordentliche Rentenalter für Frauen hingegen bei 64 Jahren, würde das Ziel bei den Frauen bereits 2010 erreicht (1946 + 64). Diesfalls wäre die Übergangsphase bei den Frauen um ein Jahr kürzer als bei den Männern, was zur Folge hätte, dass der Mindestumwandlungssatz für Frauen während zweier Jahre vergleichsweise höher ausfiele. Grafik 4 erlaubt den Vergleich zwischen der vorgeschlagenen und der heutigen Regelung.

Grafik 4: Vergleich vorgeschlagene Variante (VV) - geltende Ordnung (GO) 7.20

7.10

7.00

6.90

GO Männer 6.80 VV Männer GO Frauen 6.70 VV Frauen

6.60

6.50

6.40

6.30 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

1.3.3 Was beinhaltet der Mindestumwandlungssatz von 6,4 Prozent im

Jahr 2011?

1.3.3.1 Technische Grundlagen: Fortgeschriebene

Periodentafel BVG 2000 Wie oben erwähnt, ist nicht vorgesehen, für die gesamte Schweiz einheitliche technische Grundlagen vorzuschreiben. In Anlehnung an den Bericht der Arbeitsgruppe und in Anbetracht ihrer Aktualität werden dem Mindestumwandlungssatz von 6,4 Prozent die technischen Grundlagen ‚BVG 2000’28 zugrunde gelegt. Diese wurden im Dezember 2002 publiziert und basieren auf Daten von zwölf autonomen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Mitarbeitenden privater Unternehmen versichern. Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, liegen die Lebenserwartungen von BVG 2000 zwischen denjenigen von EVK 2000 und VZ 2000. In den Grundlagen sind wie bei EVK 2000 und VZ 2000 weder Sicherheitszuschläge noch Verwaltungskosten eingebaut.

28 Quelle: Hewitt/Libera

20

Da neuere Daten noch nicht greifbar sind29, wird bei der Festlegung des neuen Mindestumwandlungssatzes von den während 1999 bis 2001 beobachteten biometrischen Basisdaten ausgegangen und bis 2011 extrapoliert. Sie basieren auf Ehegattenrenten in der Höhe von 60 Prozent und Waisen- und Kinderrenten von 20 Prozent der Altersrente. Wie schon in der 1. BVG-Revision geht man von einem Verhältnis Männer / Frauen von 70 Prozent zu 30 Prozent aus, wobei die Daten ab 2009 auf einem ordentlichen Rentenalter 65 für Männer und Frauen beruhen. Indem die Berechnungen auf den Grundlagen BVG 2000 basieren, hat das für die autonomen Vorsorgeeinrichtungen übliche Periodenkonzept weiterhin Gültigkeit und damit verbunden auch die Verpflichtung zur Bildung von technischen Rückstellungen für die laufende Entwicklung der Sterblichkeit. Die Beibehaltung des Periodenkonzepts berücksichtigt einen entsprechenden Entscheid des Nationalrats im Rahmen der Beratungen zur 1. BVG-Revision. Der Antrag30, welcher verlangte, dass ‚der Mindestumwandlungssatz für jede Generation von Versicherten der künftigen Entwicklung ihrer Lebenserwartung Rechnung trägt’ wurde abgelehnt. Die Periodentafeln stellen die altersabhängige Sterbewahrscheinlichkeit eines Versichertenbestandes in einem bestimmten Zeitraum (‚Periode’) dar. In Wirklichkeit verringert sich die Sterbewahrscheinlichkeit jedoch laufend. Die Sterbewahrscheinlichkeit eines 70-jährigen Mannes im Jahr 2005 ist beispielsweise geringer als diejenige eines Gleichaltrigen im Jahr 2000 und im Jahr 2010 wird sie für den 70-Jährigen voraussichtlich noch kleiner sein. Um den Trend der zunehmenden Langlebigkeit im Rentendeckungskapital zu berücksichtigen, werden jährlich technische Rückstellungen gebildet, die bis anhin durch eine pauschale Zinsmarge von 0,5 Prozentpunkten bestimmt wurden. Auf eine genauere Modellierung der Langlebigkeit wird bei diesem Verfahren verzichtet. Im Gegensatz dazu wird in den Generationensterbetafeln die Sterbewahrscheinlichkeit auch in Abhängigkeit des Geburtsjahrgangs dargestellt, womit die Veränderung der Sterbewahrscheinlichkeit eines 70-jährigen mitberücksichtigt ist. Da die Periodentafeln - wie oben dargelegt - ‚nur’ das in einer vorgegebenen Beobachtungsperiode der Vergangenheit festgestellte oder das bis zu einem bestimmten Beobachtungszeitpunkt fortgeschriebene Risikoverhalten eines Versichertenbestandes widerspiegeln und nicht das zukünftige Risikoverhalten einer noch ‚lebenden’ Generation reflektieren, enthalten die technischen Grundlagen und damit der Mindestumwandlungssatz keine Hypothesen in Form von mathematischen Modellen über das zukünftige Sterbeverhalten eines heute 65jährigen Versicherten. Auf mögliche Schwankungen im Risikoverhalten (wie beschleunigter oder verlangsamter Sterblichkeitsrückgang) können die autonomen Vorsorgeeinrichtungen reagieren, indem sie die laufenden Rückstellungen der tatsächlich beobachteten Längerlebigkeit anpassen. Da die für die Generationentafel kennzeichnenden, vorweg getroffenen Zukunftsannahmen bereits im Umwandlungssatz enthalten sind, entfällt dort die Notwendigkeit von Rückstellungen oder Nachfinanzierungen, vorausgesetzt die darin enthaltenen Annahmen haben Bestand.

29 Vgl. jedoch Publikation BVG 2005 vom Dezember 2005

30 Antrag Schmied Walter, vgl. Protokoll der Sondersession im Nationalrat vom 16.4.2002

21

Die dem Mindestumwandlungssatz von 6,4 Prozent unterlegten technischen Daten werden bei der nächsten Überprüfung des Mindestumwandlungssatzes auf ihre Übereinstimmung mit der Wirklichkeit geprüft. Bis zu jenem Zeitpunkt werden die neuen Tabellen publiziert sein.

1.3.3.2 Technischer Zinssatz im Jahre 2011: 3,35 Prozent /

Renditeerwartung 3,85 Prozent Grafik 5 zeigt die Entwicklung des technischen Zinssatzes bis 2011. Für die Männer gilt das ordentliche Rentenalter 65, für die Frauen wird ab 200931 ebenfalls das Alter

65 unterlegt.

Grafik 5: Vorgeschlagene Variante - Technischer Zins (TZ)

4.50 4.40 4.30 4.20 4.10 4.00 3.90 TZ Männer 3.80 TZ Frauen 3.70 TZ Mischung 3.60 3.50 3.40 3.30 3.20 3.10 3.00 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011

Der Umwandlungssatz von 6,4 Prozent per 2011 bedingt eine zukünftige jährliche Vermögensrendite von durchschnittlich 3,85 Prozent. Unter Abzug von 0,5 Prozentpunkten für die technische Rückstellung ergibt sich somit ein technischer Zinssatz von 3,35 Prozent.

1.4 Technischer Zinssatz im Besonderen

1.4.1 Überlegungen zum technischen Zinssatz

Die Erwartung zukünftiger Vermögenserträge bildet die Grundlage zur Festlegung des technischen Zinssatzes. Da es keine gesicherten Prognosen für zukünftige Kapitalrenditen gibt, muss sich der technische Zinssatz auf Erfahrungswerte und auf grundsätzliche Vorstellungen über die zukünftige Inflations- und Realzinsentwicklung stützen, deren Werthaltigkeit sich letztlich erst nach der letzten Rentenzahlung bestätigt oder eben nicht. Das Erfordernis einer im voraus festzulegenden, langfristig erzielbaren Rendite (gültig für die Dauer eines ganzen Rentenlebens und danach desjenigen des

31 2005 gilt für Frauen für das ordentliche Rücktrittsalter 64 (vgl. Art. 62a Abs. 1 BVV 2 in der Fassung vom 18.8.2004)

22

überlebenden Ehegatten) verlangt, dass der technische Zinssatz kein Abbild einer Tagesform sein kann, sondern auf Durchschnittswerten basieren muss, bei der die beobachtete Zeitperiode und die Bezugsgrösse (Anlageuniversum) mit Bedacht gewählt werden muss. Ausgesprochene Boomphasen sind dazu so wenig geeignet wie Rezessionsphasen. Die folgende Tabelle32 zeigt die Auswirkungen der Reduktion des technischen Zinssatzes auf den Umwandlungssatz. Eine Reduktion um 0,5 Prozentpunkte vermindert den Umwandlungssatz um rund 0,35 Prozentpunkte, die Reduktion um 1,0 Prozentpunkt um rund 0,70 Prozentpunkte.

Tabelle 4: Verhältnis technischer Zinssatz / Rentenumwandlungssatz 2000 2005 2005 2011 2015 BVG 2000 Alter 65 Alter 64 Alter 65 Alter 65 Alter 65

Männer 4% 6,96 6,87 6,78 6,72 Frauen 4% 7,18 6,90 7,09 6,98 6,91 M70%/F30% 4% 7,03 6,88 6,94 6,84 6,78

Männer 3,5% 6,62 6,53 6,44 6,38 Frauen 3,5% 6,84 6,56 6,75 6,65 6,58 M70%/F30% 3,5% 6,69 6,54 6,6033 6,50 6,44

Männer 3,0% 6,28 6,20 6,10 6,04 Frauen 3,0% 6,51 6,23 6,42 6,31 6,24 M70%/F30% 3,0% 6,35 6,21 6,27 6,16 6,10

1.4.1.1 Risikoarmer Zinssatz als Ausgangspunkt34

Ausgangspunkt für die Festlegung des technischen Zinssatzes als Bestandteil des Mindestumwandlungssatzes bildet der Zinssatz, der bei Staatsanleihen zur Anwendung kommt. Die Höhe des Zinssatzes widerspiegelt die Bonität des Schuldners und das Vertrauen des Anlegers in dessen Schuldendienst. Die Eidgenossenschaft ist bestmöglicher Schuldner, wodurch sich ein Risikozuschlag für eine eingeschränkte Schuldnerqualität und gleichzeitig auch ein Zuschlag für Währungsrisiken erübrigt. Da für die Zukunft keine Gewissheiten bestehen, sind die Daten der Vergangenheit sowie makro- und finanzökonomische Zukunftserwartungen für den Entscheid relevant. Beachtung verdienen nicht nur die effektiven, nominalen Zinserträge, sondern ebenso deren Schwankungen. Auch die risikoarmen Zinssätze sind von den Inflationsraten beeinflusst, deren Entwicklung ist daher nicht ausser Acht zu lassen. In Anbetracht des Zeithorizonts der Anlagen in einer Vorsorgeeinrichtung sind nicht die kurzfristigen, sondern die langfristigen Kassazinssätze Gegenstand der Betrachtung. Im Folgenden wird von 10-jährigen Kassazinssätzen ausgegangen. Bereits den Vorarbeiten für das BVG lag eine langfristige Analyse der Nationalbank zugrunde, die für die Zeit von 1915-1944 einen risikoarmen Zins von 4,3 Prozent,

32 Bericht Arbeitsgruppe Anhang 2

33 Werte BVG 2005 (extrapoliert) : 6,52 Männer, 6,77 Frauen, M70%/F30% 6,595

34 Bericht Arbeitsgruppe, Ziffer 8.1.4.1

23

für die Zeit von 1945-1979 einen solchen von 3,8 Prozent ermittelte. Insgesamt ergab dies für die Zeit von 1915-1979 4,0 Prozent, während die Inflation in diesem Zeitraum bei 2,9 Prozent lag. Die Nationalbank hat für die Zeit ab 1972 wiederum eine Zeitreihe mit jährlichen Mittelwerten zur Verfügung gestellt. Sie ist in folgender Tabelle dargestellt. Tabelle 5: Historische Daten Historische Daten (MW % p.a.) 72-85 seit 72 seit 85 seit 97

Nominalwachstum* 5.85 4.40 3.40 2.20 Inflation* 4.75 3.05 1.95 0.75 Realwachstum* 1.10 1.35 1.45 1.45 Lang. Realzinssatz 10J** 0.10 1.40 2.30 2.45 MW: jährliche Mittelwerte, * Enddatum ist Mitte 2004, ** Enddatum ist Ende 2004

Für die Zeit von 1972-1985 betrug dabei der durchschnittliche nominelle Zinssatz 10-jähriger Bundesobligationen 4,85 Prozent, von 1985 bis 2004 4,25 Prozent, im langjährigen Durchschnitt ergab dies 4,45 Prozent. Bei diesen Daten ist allerdings zu berücksichtigen, dass die durchschnittliche Inflationsrate 3,05 Prozent betrug (zwischen 1972 und 1985 durchschnittlich 4,75 Prozent, zwischen 1985 und 2004 1,95 Prozent). Deutlich tiefer liegen die Werte, wenn man nur die Zeit seit 1997 verfolgt. Diese Zeit ist geprägt von einer stark gesunkenen Inflation und einer damit verbundenen Reduktion des nominellen, risikoarmen Zinssatzes. Die durchschnittliche Inflation liegt in dieser Zeitspanne bei 0,75 Prozent, der durchschnittliche nominelle Zinssatz 10-jähriger Bundesobligationen bei 3,20 Prozent. Für die Zukunft stellt sich die Frage nach der längerfristig zu erwartenden Inflation. Die Nationalbank hat die Aufgabe, mit ihrer Geld- und Währungspolitik die Preisstabilität (Art. 5 Abs. 1 des Nationalbankengesetzes35) zu gewährleisten. Sie setzt diese mit einem Anstieg des Landesindexes der Konsumentenpreise von unter 2 Prozent pro Jahr gleich und beruft sich dabei auf das seit 1999 bestehende geldpolitische Konzept und auf die damit gemachten guten Erfahrungen. Zur Bekämpfung der Inflation besitzt man heute bessere, zukunftsorientierte Instrumente und Modelle; die Wissenschaft hat in diesem Bereich grosse Fortschritte gemacht. In der Zentralbankenwelt besteht heute eine viel ausgeprägtere Koordination und Transparenz als früher. Dies schliesst zwar Verzögerungen und einzelne Schocks und Ausreisser nicht aus. In Kenntnis der Auswirkungen der Inflation auf die Entwicklung der Zinssätze wird bei der Festlegung des technischen Zinssatzes eine moderate Inflationsentwicklung unterlegt. Es macht daher Sinn von einer künftigen Inflation von 1,5 Prozent auszugehen, welche unter dem langjährigen Durchschnitt aber über dem aussergewöhnlich tiefen Durchschnitt der letzten Jahre liegt. Mit der Annahme eines namhaften, aufgrund der jüngsten Marktzinslage und der generell tieferen Risikoprämie eher optimistischen Realzinssatzes von 2,00 bis 2,25 Prozent, der jedoch unter dem durchschnittlichen Satz seit 1985 und demjenigen seit 1997 liegt, ergibt sich ein erwarteter Nominalzinssatz von 3,50 bis 3,75 Prozent. Dieser risikoarme Zinssatz ist Ausgangspunkt für die Ermittlung des technischen Zinssatzes. Dieser Satz fand Unterstützung, als man ihn mit den Daten der

35 NBG SR 951.11 in Kraft seit 1.5.2004

24

gleitenden Durchschnitte und der Forwardraten per Ende August 2004 verglich36. Per Ende Oktober 2005 beträgt der gleitende Durchschnitt der Kassazinssätze der 10-jährigen Bundesobligationen 3,20 Prozent37.

1.4.1.2 Zinsabschlag oder Renditezuschlag

Im Bericht der Arbeitsgruppe werden drei Varianten vorgestellt, die ausgehend vom risikoarmen Zinssatz einen Abschlag oder einen Zuschlag vorsehen oder ihn unverändert belassen. Die Variante risikoarmer Zinssatz mit Sicherheitsabschlag basiert auf dem Konzept einer notwendigen Sicherheitsmarge von 0,25 Prozentpunkten, wodurch Verlustrisiken durch Kapitalmarktschwankungen und Leistungsverpflichtungen und weitere Risiken (wie Mismatching zwischen Kapitalanlagen und Leistungsverpflichtungen, Migration von Teilbeständen zu ungünstigen Zeitpunkten) verringert werden. Mit dieser Variante soll auch die Wahrscheinlichkeit vermindert werden, dass eine Umverteilung von den Versicherten zu den Rentnerinnen und Rentnern stattfindet, was dann der Fall ist, wenn der technische Zinssatz dauerhaft höher ist als die erwirtschaftete Anlagerendite. In der Variante risikoarmer Zinssatz mit Renditezuschlag werden neben den Renditen von Staatspapieren auch Renditen weiterer marktgängiger Anlagen berücksichtigt. Dabei wird von einem moderaten Anteil an Aktien und Immobilien von je 12 Prozent ausgegangen, welcher unter demjenigen eines durchschnittlichen Portefeuilles einer Vorsorgeeinrichtung liegt. Die für die Berechnung des technischen Zinssatzes erweiterte Renditebasis bewirkt einen Renditezuschlag von 0,4 Prozentpunkten38. Dieser Zuschlag ist wiederum vorsichtig bemessen und basiert nicht auf historischen Beobachtungen, weil in den 90er Jahren die Aktienrenditen in beträchtlichem Masse von einer Bewertungserhöhung getrieben wurden. Anstelle des historischen Renditezuschlages von beinahe 4 Prozent wird bei den Aktien mit einem Zuschlag von 2,5 Prozent und bei den Liegenschaften von 0,8 Prozent gerechnet (12% x 2,5% + 12% x 0,8% = 0,4%). Der Miteinbezug von Sachwerten trägt dem tatsächlichen Anlageuniversum der Vorsorgeeinrichtungen Rechnung. Indem Renditen weiterer Anlagen auch im technischen Zinssatz Eingang finden, wird den Vorsorgeeinrichtungen ein Renditeziel vorgelegt, welches einem Anlageverhalten entspricht, das der in Artikel

50 BVV 2 in Verbindung mit Artikel 71 BVG vorgeschriebenen angemessenen

Risikoverteilung, insbesondere der Zuordnung der Mittel auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige, Nachachtung verschafft. Als dritte Variante wird im Bericht eine Variante risikoarmer Zinssatz ohne Abschlag oder Zuschlag aufgeführt, die davon ausgeht, dass es bei der Wahl eines risikoarmen Zinssatzes nicht noch einen zusätzlichen Abschlag braucht, weil die Risikoexposition bereits genügend begrenzt ist und dass andererseits die Vorsorgeeinrichtung nicht mit einem Zuschlag in volatilere Anlagen gezwungen werden soll.

36 Bericht Arbeitsgruppe, Ziffer 8.1.4.1

37 SNB gleitender Durchschnitt 1.1.1996-31.12.2005

38 Bericht Arbeitsgruppe Ziffer 8.1.4.3.2

25

Die Bandbreite der Vorschläge der Arbeitsgruppe führt zu einer Renditeerwartung zwischen 3,35 und 4 Prozent. Unter Berücksichtigung der notwendigen Marge von 0,5 Prozentpunkten wegen der Abstützung auf Periodentafeln und der Verwaltungskosten ergibt sich daraus ein technischer Zinssatz zwischen 2,85 und 3,5 Prozent. Die vorgesehene Senkung des Umwandlungssatzes bis zum Jahre 2011 beinhaltet gemäss Ziffer 1.3.3.2 eine sukzessive Senkung des technischen Zinssatzes von 4,4 Prozent (2005) auf rund 3,35 Prozent (2011 und einem Mischverhältnis Mann/Frau 70%/30%). Damit wird erreicht, dass bis zu diesem Zeitpunkt der dem Mindestumwandlungssatz inhärente technische Zinssatz in der vorgeschlagenen Bandbreite (2,85 - 3,5%) liegt. Für die Männer liegt er nach den verwendeten Grundlagen nahe beim oberen Grenzpunkt, während er für die Frauen (ordentliches Rentenalter 65 vorausgesetzt) mit 3,1 Prozent im unteren Teil der Bandbreite liegt. Wird der Mindestumwandlungssatz von 6,4 Prozent sodann bis 2015 beibehalten, steigt der unterlegte technische Zinssatz wieder auf 3,5 Prozent beziehungsweise auf eine Renditeerwartung von 4 Prozent, also auf die oberste Grenze der im Bericht der Arbeitsgruppe anvisierten Bandbreite, was heutigen Annahmen entsprechend einem risikoarmen Zinssatz von 3,6 Prozent mit einem Renditezuschlag von 0,4 Prozent entspricht. Würde hingegen der Mindestumwandlungssatz aufgrund der nächsten Überprüfung auf 6,0 Prozent abgesenkt, ist mit 2,85 Prozent respektive Renditeerwartung von 3,35 Prozent die untere Grenze der Bandbreite erreicht. Grundlage wäre diesfalls - unveränderte Renditeannahmen vorausgesetzt - ein risikoarmer Zinssatz mit Sicherheitsabschlag, mithin ein praktisch risikoloser Zinssatz. Welcher der beiden Varianten der Vorzug gegeben werden soll, das heisst die Frage nach der Wahl der Methodik, stellt sich erst anlässlich der 2009 vorgesehenen Überprüfung im Hinblick der Bestimmung der Umwandlungssätze ab 2012.

1.5 Mindestumwandlungssatz für Invalidenrenten

Nach Artikel 24 Absatz 3 BVG basiert die Invalidenrente auf dem Altersguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Rentenanspruchs erworben hat und der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen. Die Umwandlung des hochgerechneten Altersguthabens in eine Rente erfolgt unter Anwendung des gesetzlichen Satzes von 6,8 Prozent, wobei nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG- Revision für Versicherte der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1940 bis 1949) unterschiedliche Umwandlungssätze gelten (vgl. entsprechende Bestimmungen für Männer und Frauen in BVV 2). Die Art der Berechnung bleibt unverändert, allerdings unter Anwendung des neuen Mindestumwandlungssatzes von 6,4 Prozent und unter Anwendung revidierter Sätze für die Übergangsgeneration.

1.6 Erneute Überprüfung

1.6.1 Berichterstattung nach heutiger Regelung: alle 10 Jahre,

erstmals 2011 Nach Artikel 14 Absatz 3 BVG gültig ab 1. Januar 2005 unterbreitet der Bundesrat ab 2011 mindestens alle zehn Jahre einen Bericht über die Festlegung des Mindestumwandlungssatzes in den nachfolgenden Jahren. Diese Vorschrift, welche

26

vom Nationalrat eingebracht wurde, verlangt einen ersten Bericht im Jahr 2011. Die Idee war, dass dann neue technische Grundlagen (EVK/VZ) erhältlich sind und in den Bericht einfliessen können. Da neue Daten in kürzeren Abständen zur Verfügung stehen, ist eine Fristvorgabe für den nächsten Bericht aus Gründen der Datenquelle nicht mehr zwingend.

1.6.2 Berichterstattung nach neuer Regelung

Die gesetzliche Vorschrift betreffend Berichterstattung innert einer vorgegebenen Frist soll beibehalten werden. Mit der heutigen Regelung, im Jahr 2011 (erneut) einen Bericht zu erstellen, wäre eine weitere Anpassung des Mindestumwandlungssatzes im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens erst im Jahr

2013 oder 2014 möglich.

Die Zeitvorgabe für einen nächsten Bericht ist so anzusetzen, dass der Gesetzgeber den Mindestumwandlungssatz von 6,4 Prozent zu einem Zeitpunkt überprüfen kann, bevor die Zielgrösse erreicht ist. Der Gesetzgeber ist so rechtzeitig in der Lage, zu beurteilen, ob allfällige weitere Absenkungen notwendig sind. Um dies zu ermöglichen, erstellt der Bundesrat den Bericht bereits im Jahr 2009 statt 2011. Neben den biometrischen Entwicklungen soll dannzumal das Augenmerk besonders auf die weitere Entwicklung der Finanzmärkte gerichtet sein. Es gilt zu prüfen, ob der technische Zinssatz von 3,35 Prozent beziehungsweise die Renditeerwartung von derzeit als optimistisch einzustufenden 3,85 Prozent den neueren Erkenntnissen Stand hält. Es gilt, den Bericht der Arbeitsgruppe aufzudatieren und dem Bundesrat beziehungsweise dem Parlament zugänglich zu machen, damit über den Fortbestand des Mindestumwandlungssatzes von 6,4 Prozent entschieden werden kann. Die Beibehaltung einer erneuten Überprüfungsmöglichkeit in relativ kurzer Zeit ist umso sinnvoller, als der technische Zinssatz auf historischen Durchschnittswerten beruht, welche den aktuell tiefen Inflationsraten und entsprechend rekordtiefen Obligationenzinssätzen - sollten sie sich nicht erholen - zuwenig Rechnung tragen. Das finanzielle wie auch das wirtschaftliche Umfeld gibt heute keine Antwort, in welche Richtung sie tendieren. Die Schwankungen sind ausgeprägt und die Unsicherheiten gross. So haben die Einflussfaktoren (siehe Ziffer 1.1.2) der Finanzmärkte, welche zur rascheren Überprüfung des Mindestumwandlungssatzes führten, seit der Redaktion des Berichts der Arbeitsgruppe (Abschluss November 2004) teilweise erstaunliche Änderungen erfahren. Zunächst ist zu beobachten, dass der Kassazinssatz der 10- jährigen Bundesobligationen sich seit Ende 2004 von 2,38 Prozent noch weiter abschwächte und im Juni 2005 gar die Schwelle von 2 Prozent unterschritt. Ob der Tiefstpunkt mit 1,87 Prozent tatsächlich überwunden ist und ob die nach oben tendierende Zinskurve39 sich verstetigt oder noch mehr steigt, ist nicht voraussehbar. Demgegenüber hat sich der Aktienindex (SPI) seit Jahresbeginn bis Ende Dezember

39 Vorläufiger Tiefststand August 2005 1,87%, im Vergleich zum Stand Ende August 2004 2,82% (Datengrundlage Bericht Arbeitsgruppe). Stand 10.11.2005 2,28%, Stand 30.12. 2005 1,91%.

27

2005 um über 30 Prozent nach oben bewegt40, wobei auch die europäischen Börsen

seit Jahresbeginn überdurchschnittliche Zuwachsraten aufweisen. Dies im Gegensatz zu den US- Aktienmärkten, welche eine schwache Performance zeigten41. Gleichzeitig stieg der Dollar von CH 1.14 per Ende 2004 innerhalb Jahresfrist auf CHF 1.3142 und hat somit um 15 Prozent zugelegt. In Bezug auf die zukünftigen Renditen der 10-jährigen Bundesobligationen ist anzumerken, dass die amerikanische Notenbank seit Juli 2004 die Leitzinsen zum dreizehnten Mal in Folge erhöhte43, mit bis anhin eher zurückhaltendem Effekt. Die Arbeitslosigkeit im EU-Raum belastet nach wie vor in hohem Masse die Staatshaushalte, wobei die Alterung der Gesellschaft in den staatlichen Budgets immer deutlichere Spuren hinterlässt. Die Staatsverschuldungen der europäischen Kernländer haben ein so hohes Ausmass erreicht, dass die Grenzen des Stabilitätspakts inzwischen aufgeweicht werden mussten. Der rasante Anstieg der Erdölpreise auf ein vorläufiges Allzeithoch44 dürfte die Produktionskosten verteuern, die Nachfrage dämpfen und das Wachstum hemmen. Ob die tiefen Zinssätze in diesem unsicheren Umfeld weiterhin stabil bleiben, ist ungewiss und entzieht sich verlässlichen Prognosen. In Zeiten unerwarteter Marktreaktionen und in Zeiten, in denen die Schwankungen im wirtschaftlichen und finanziellen Umfeld weniger gelassen hingenommen werden, bilden einen schwierigen Boden für den Gesetzgeber, wenn es darum geht, über einen auf Dauer angelegten, systemgerechten Mindestumwandlungssatz zu entscheiden. Dies gilt auch für Zeiten mit positivem Vorzeichen. Erst im Nachhinein lässt sich feststellen, bis zu welchem Zeitpunkt die Vorsorgeeinrichtungen den Umwandlungssatz von 7,2 Prozent ohne Probleme hatten halten können und welcher (glücklicherweise) auch dann unverändert blieb, als in den frühen 90iger-Jahren der Zinssatz der Bundesobligationen nahe bei 7 Prozent notierte oder in den späten 90iger-Jahren, also zu Zeiten des Börsenbooms, als die Ertragsüberschüsse zum Höhenflug ansetzten. Mit der Möglichkeit, den Umwandlungssatz im Anschluss an den Bericht vom Jahr

2009 erneut anzupassen, gibt sich der heutige Gesetzgeber die Möglichkeit, in

Zeiten grosser Unsicherheiten den Umwandlungssatz mit Augenmass festzulegen.

1.6.3 Periodische Überprüfung nach 2009: alle 5 Jahre (statt wie

bisher alle 10 Jahre) Nur ein auf eine gewisse Dauer angelegter Rentenumwandlungssatz ermöglicht es den Versicherten, den Übertritt vom Erwerbsleben in das Rentenalter einigermassen realistisch zu planen und nur so ist auch der Zeitpunkt der Pensionierung keine Lotterie mit Langzeitwirkung. Ein Mindestumwandlungssatz, welcher wie der

40 Stand SPI 30.12.2005 5742 Punkte (2005 = +35,6% ), was seit dem Höchststand vom 23.8.2000 (5770 Punkte) noch einem Abschlag von rund 0,5% entspricht. 2005 wies der Pictet BVG-Index 93 eine Jahresperformance von plus 10.43% auf. Gesamtperformance 1.1.2000-31.12.2005 = +22%; Gesamtbedarf für die Mindestverzinsung der Altersguthaben = analoge 22%, Gesamtrenditebedarf (4,5% pro Jahr) bei den Rentendeckungskapitalien = 30%. Die Differenz beziffert die Höhe des Bedarfs an Schwankungsreserven. 41 Veränderung 2005: Dow Jones -0,61%, Standard & Poor’s 500 +3%, Nasdaq Composite +1,4%.

42 Stand 30.12.2005

43 Offenmarktausschuss der amerikanischen Notenbank, Erhöhungen um jeweils 25

Basispunkte, per 13.12..2005 auf 4,25%

44 so zB. Stand 11.8.2005 $ 66 pro barrel (Zunahme seit Jahresbeginn > 50%)

28

Mindestzinssatz jeweils kurzfristig den Gegebenheiten der Kapitalmärkte angepasst werden könnte, führte dazu, dass insbesondere in Tiefzinsphasen einzelne Jahrgänge über Gebühr dem Spielball dieser Märkte ausgesetzt sind und dann noch mehr dazu neigen, statt der Rente das Kapital zu beziehen. Im Gegenzug könnte in Hochzinsphasen dem Druck nach Erhöhung der Mindestumwandlungssätze kaum etwas entgegengesetzt werden, mit der unerwünschten Wirkung, dass sich die Vorsorgeeinrichtungen dann bei fallenden Renditen mit ungenügenden Erträgen aber hohen Leistungen konfrontiert sähen. Entscheidungen der Versicherten über Nacheinkäufe und persönliche Einlagen zur Deckung von Lücken in der Altersvorsorge sind bei häufigen Schwankungen des Mindestumwandlungssatzes schwierig und dürften - je nach Satzhöhe - eher unterbleiben oder forcierter erfolgen. Die Auswirkungen eines häufigen Wechsels des Mindestumwandlungssatzes auf die Invalidenrenten sind dabei ebenso zu bedenken, wie der Wunsch der Versicherten für den Fall des Todes, wenigstens eine gewisse Sicherheit über die Leistungshöhe von Ehegatten- und Waisenrenten zu haben. Bei der Festlegung von Fristen für Berichterstattungen über das Jahr 2009 hinaus, ist zu prüfen, in welchem Zeitraum diese Überprüfungen stattfinden sollen. Die heutige Zeitspanne von 10 Jahren wird auf fünf Jahre reduziert. Damit wird bezweckt, dass der Gesetzgeber in rascherer Abfolge die Entwicklung biometrischer und kapitalmarktbedingter Parameter verfolgen kann und damit zusätzlich zu den statistischen Erhebungen45 des Bundesamtes für Statistik und der jährlichen Umfrage des BSV bei Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung über ein Instrument verfügt, um die finanzielle Stabilität der Vorsorgeeinrichtungen zu beurteilen. Das Instrument der Überprüfung in einem fünfjährigen Rhythmus soll dabei nicht zwangsläufig zu Anpassungen führen. Es gilt abzuwägen, ob geänderte biometrische Grundlagen oder Finanzmarktaussichten tatsächlich auf lange Sicht ein Systemrisiko darstellen. Werden durch kurzfristige Betrachtungen die grossen Linien der Altersvorsorge verlassen, ergeben sich ebenfalls Systemrisiken und zwar in dem Sinne, als die sozialpartnerschaftliche Klammer sich aufweicht und der bisherige kollektive Risikoausgleich mehr und mehr segregiert und letztlich in ein individualisiertes Risiko mündet. Die aktive Eigenverantwortung der Vorsorgeeinrichtung würde dann einer passiven Eigenverantwortung der Versicherten weichen.

1.7 Auswirkungen und Frage nach flankierenden

Massnahmen

1.7.1 Reduktion der Rente im Vergleich zur geltenden Ordnung

Grafik 6 vergleicht die Entwicklung der Rente bei Anwendung des neuen Mindestumwandlungssatzes gegenüber demjenigen gemäss 1. BVG-Revision. Da sich die Umwandlungssätze während der Übergangszeit verändern, variieren die Renten je nach Rentenbeginn. 2011 beträgt die Differenz zwischen aktuell gültigem (6,95%) und neuem Mindestumwandlungssatz (6,4%) -7,9 Prozent. Wird danach der Umwandlungssatz von 6,4 Prozent beibehalten, geht die Differenz gegenüber dem heute gültigen Umwandlungssatz für den jeweils betroffenen Jahrgang bis 2014 auf - 5,9 Prozent zurück, da der Umwandlungssatz gemäss 1. BVG-Revision bis zu diesem Zeitpunkt weiter sinkt. Ab 2014 bliebe die Renteneinbusse bei gleich bleibenden Umwandlungssätzen dann konstant.

45 Vollerhebung alle 5 Jahre und neu jährliche Teilerhebung

29

Grafik 6: Reduktion der Rente in % (Männer) im Vergleich zur geltenden Ordnung 0.0%

-1.0%

-2.0%

-3.0%

-4.0%

-5.0%

-6.0%

-7.0%

-8.0%

-9.0%

-10.0% 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016

Reduktion auf 6,4% Stabilisierung bei 6,4%

Tabelle 6 verdeutlicht die Reduktion der Altersrente für einen Mann, der seine Rente

2011 antritt. Dabei wird von folgendem Modell ausgegangen: von 1985 bis Ende

2004 gelten die effektiven Zahlen, das bedeutet, dass im Altersguthaben per Ende

2004 ein Zinsbonus von durchschnittlich 1,3 Prozent mitberücksichtigt ist. Während dieser Zeit war der Mindestzinssatz im Durchschnitt um diesen Prozentsatz höher als die Lohnzuwachsrate. Ab 2005 wird die goldene Regel angewandt mit einer Lohnzuwachsrate, die dem Mindestzinssatz von 2,5 Prozent entspricht.

Tabelle 6: Reduktion der BVG-Altersrente je nach Einkommen für einen 65- jährigen Versicherten mit Rentenantritt im Jahr 2011

Jährliche BVG-Altersrente Differenz BVG-Lohn Koordinierter Altersguthaben

2005 Lohn 2005 bei Rentenantritt 1. BVG- Vorgeschlagene

2011 Revision Variante CHF % 6,95% 6,4%

38 700 16 125 66 927 4 651 4 283 -368 -7,90% 51 600 29 025 131 406 9 133 8 410 -723 -7,90% 77 400 54 825 259 200 18 014 16 589 -1 425 -7,90%

Die Differenz in Franken ist abhängig vom koordinierten Lohn sowie der erwarteten Entwicklung der Zinssätze und der Löhne. Wie die Tabelle zeigt, ist die

30

Renteneinbusse in Franken bei gleicher Lohn- und Zinsentwicklung für hohe Löhne grösser.

1.7.2 Leistungsziel der 1. BVG-Revision

Das nach Artikel 113 der Bundesverfassung definierte Leistungsziel stellt auf den Begriff der ‚Fortführung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise’ ab. Die beiden Begriffe „gewohnte Lebenshaltung“ und „angemessene Weise“ sind unbestimmte Rechtsbegriffe, hinter denen aber konkretere Vorstellungen stehen. Dabei wurden die Begriffe so verstanden, dass die Renten der AHV und der beruflichen Vorsorge zusammen rund 60 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens erreichen sollen, wobei der Begriff „in angemessener Weise“ einen beträchtlichen Spielraum offen lässt. In der Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 19. Dezember 1975 war in Artikel 23 des Gesetzesentwurfes für die 2. Säule ein eigenes Leistungsziel von 40 Prozent vorgesehen. Dieser Vorschlag wurde nicht Gesetz, diente aber als Richtgrösse für die endgültige Fassung. Mit den vorgeschriebenen Altersgutschriftensätzen von 7/10/15 und 18 Prozent für je 10 Altersjahre und mit einem Umwandlungssatz von 7,2 Prozent wurde dann eine Regelung verabschiedet, die bei einer modellhaften Berechnung nach dem Prinzip der goldenen Regel (Lohnzuwachsrate = Zinssatz) eine Rentenquote von 36 Prozent des koordinierten Lohnes ergab. Durch die Reduktion des Mindestumwandlungssatzes in der 1. BVG- Revision auf 6,8 Prozent ergibt sich zwar eine Reduktion der Rentenquote von 36 auf 34 Prozent, da gleichzeitig aber der koordinierte Lohn durch die Reduktion des Koordinationsbetrages erhöht wurde, hatte die Herabsetzung des Mindestumwandlungssatzes keine Reduktion des Rentenzieles zur Folge. Die modellmässig gerechnete Ersatzquote von AHV-Rente und Rente der beruflichen Vorsorge zusammen beträgt daher bei einem Einkommen von CHF 77 400 (maximal versicherbarer BVG Lohn 2005) auch nach der 1. BVG-Revision ungeschmälerte 57,4 Prozent.

31

Tabelle 7: Ersatzquoten (modellmässige Berechnung bei einem BVG- Bruttolohn von CHF 77 400*) vor 1. BVG-Revision nach 1. BVG-Revision (gültig ab 1.1.2005) Einfache maximale CHF 25 800 CHF 25 800 AHV-Rente BVG-Rente CHF 18 576 (7,2%) CHF 18 640 (6,8%) (Goldene Regel) Rentenziel BV in % des 36% von CHF 51 600** 34% von CHF 54 825*** koordinierten Lohnes Gesamtrente CHF 44 376 CHF 44 440

Ersatzquote in % des 57,3% von CHF 77 400 57,4% von CHF 77 400 max. versicherbaren Lohnes * maximal rentenbildender BVG-Lohn (Grenzwert 2005/6) ** CHF 77 400 ./. CHF 25 800, *** CHF 77 400 ./. 22 575 ( 7/8 von CHF 25 800)

Die im Rahmen der 1. BVG-Revision erfolgte Erhöhung des koordinierten Lohnes und die sich daraus ergebende Erhöhung der Altersgutschriften führte gleichzeitig zu einem grösseren Vorsorgeschutz bei den kleineren und mittleren obligatorisch zu versichernden Einkommen, der sich in diesem Bereich und je nach Einkommen überdurchschnittlich verstärkte.

1.7.3 Gründe für den Verzicht auf gesetzliche flankierende

Massnahmen Im Einklang mit der Empfehlung der Eidgenössichen BVG-Kommission sieht der Bundesrat vor, auf flankierende Massnahmen auf Gesetzesstufe zu verzichten. Ein Ausgleich der lebenslänglichen Rentenkürzungen von 5,88 Prozent aufgrund der Reduktion des gesetzlichen Mindestumwandlungssatzes von 6,8 auf 6,4 Prozent wäre letztlich nur über Anpassungen im Sparprozess möglich. Bei deren einheitlichen Durchsetzung gälte es zu prüfen, wie weit die Arbeitgeber die entsprechenden Zusatzbeiträge durch Produktivitätssteigerungen finanzieren könnten oder ob letztlich diese Lohnnebenkosten über Lohnkürzungen finanziert werden müssten. Im letzteren Fall wäre ein tieferer versicherter Lohn hinzunehmen, was ebenfalls zu Renteneinbussen führte. Ob vom Arbeitgeber tragbar oder nicht, sein Beitrag wird zukünftig die für allfällige Erhöhungen verfügbare Lohnsumme mindern. So dürften letztlich sämtliche Beitragsmehrkosten sich unmittelbar auf die Kaufkraft der Versicherten auswirken. In einem wirtschaftlich schwierigen Umfeld und entsprechendem Lohndruck gilt es daher abzuwägen, ob gesetzlich vorgesehene Massnahmen generell tragbar sind oder ob der durchaus wünschbare Ausgleich nicht auf freiwilliger Basis und entsprechend der wirtschaftlichen Situation der einzelnen Unternehmen oder durch private Einlagen der einzelnen Versicherten erfolgen sollte. Diesen Überlegungen kann dann Raum gegeben werden, wenn das Leistungsziel auf lange Sicht nicht gefährdet ist.

32

1.7.3.1 Das Leistungsziel ist nicht gefährdet

Mit der vereinfachten Annahme der goldenen Regel (Lohnzuwachsrate = Zinssatz), den vorgegebenen Altersgutschriften von 7/10/15 und 18 Prozent und dem Umwandlungssatz von 6,8 Prozent wird eine Altersrente von 34 Prozent des koordinierten Lohnes (500%*6,8%) erreicht. Ob die goldene Regel seit Einführung des BVG eingehalten werden konnte beziehungsweise wie sich der Mindestzinssatz und der Lohnzuwachs im Bereich des Obligatoriums seit 1985 tatsächlich entwickelt hat, kann aufgrund effektiver Daten nachgezeichnet werden. Die allgemeine durchschnittliche Lohnzuwachsrate betrug 1985 bis 2004 2,6 Prozent, in der gleichen Zeitspanne wurden die Altersguthaben in Anwendung des Mindestzinssatzes bedeutend höher verzinst, nämlich mit durchschnittlich 3,9 Prozent. Unten stehende Tabelle zeigt die Ersatzquoten für drei Versicherte auf, die ihre Rente zu verschiedenen Zeitpunkten antreten. Zugrunde gelegt werden der maximal koordinierte Lohn sowie zwei verschiedene Entwicklungsmodelle für die Parameter ab 2005. Dabei wird dem Überhang, welcher sich seit 1985 bis 2004 durch die höhere Mindestzinsrate gegenüber der Lohnzuwachsrate ergab, Rechnung getragen. Ab 2005 gilt entweder die goldene Regel (Lohnzuwachsrate = Zinssatz) oder es wird ein Zinssatz veranschlagt, der die Lohnzuwachsrate um 1 Prozent übersteigt. Tabelle 8: Vergleich Leistungsziel bei einem Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent (bzw. 6,95% per 2011) und 6,4 Prozent Mann im Leistungsziel Wirklichkeit von 1985 bis Ende 2004 Alter 65 1. BVG-Revision Mindestumwandlungssatz 6,4%

im Jahr Goldene Regel Goldene Regel und ab 2005 Zinssatz

1985 bis Altersrücktritt (2,5%) (2,5%) > Lohnzuwachs

(1,5%) = 1%

2011 390% x 6,95% = 27,1% 27,3% 28,5%

2014 420% x 6,8% = 28,6% 29,0% 31,0%

2025* 500% x 6,8% = 34,0% 33,5% 38,0%

* vollständige Versicherungsdauer von 40 Jahren

Ein Versicherter, der 1985 25 Jahre alt war und 2025 das ordentliche Rentenalter erreicht, erhält nach 40 Versicherungsjahren gemäss obiger modellmässiger Betrachtung - jedoch unter Anrechnung des bisherigen Verlaufs der Mindestzinssätze und des Lohnzuwachses - eine Rente von 33,5 Prozent des koordinierten Lohnes, welche damit nur knapp unter dem bisherigen Rentenziel von 34 Prozent liegt. Übertrifft der Zinssatz weiterhin den Lohnzuwachs, ist für diesen Versicherten gar eine Rente von 38,0 Prozent des koordinierten Lohnes möglich. Bezieht ein Versicherter die Rente vor 2025, verringert sich das Rentenziel wegen unvollständiger Versicherungsdauer. Dieser Vergleich mit dem vorgegebenen Leistungsziel unter der vereinfachten Annahme der goldenen Regel zeigt, dass die Versicherten der Eintrittsgeneration sich auf einem Pfad bewegen, der eine grosse Chance hat, dieses Ziel auch mit dem tieferen Umwandlungssatz von 6,4 Prozent zu halten. Ein Vergleich der Rentenquote unter Einbezug der seit 1985 aufgelaufenen Zinsboni mit dem Leistungsziel ist zwangsläufig Änderungen unterworfen. Bei der Überprüfung des Mindestumwandlungssatzes 2009 ist daher die Einhaltung des

33

Leistungsziels erneut zu prüfen. Der nächste Bericht wie auch alle zukünftigen sollen sich über die jeweilige Entwicklung der Lohnzuwächse beziehungsweise der Zinszuwachsraten äussern. Dabei ist zu bedenken, dass sich in gewissen Beobachtungsperioden auch Minuswerte einstellen können. Gleichzeitig ist wie bisher aufzuzeigen, ob das Leistungsziel auch ohne Vergangenheitsbezug, das heisst auch für Versicherte, deren Sparphase erst beginnt, erreicht wird.

1.7.3.2 Entwicklung der Rente nach dem Altersrücktritt:

Schwächere Inflation, bessere Realwerterhaltung Die Reduktion des Umwandlungssatzes auf 6,4 Prozent ist in erster Linie auf die Herabsetzung des technischen Zinssatzes zurückzuführen und hat eine Senkung des Nominalwerts der jährlichen Rente zur Folge. Eine in fixen Jahresbeträgen (Nominalwert) ausgewiesene Rente verliert mit der Zeit inflationsbedingt an Wert. Entsprechend nimmt auch der Realwert der Rente ab. Die Herabsetzung des technischen Zinssatzes auf 3,35 Prozent steht in Verbindung mit einer tieferen Inflationsrate, was zur Folge hat, dass die Verminderung des Realwertes der ausgezahlten Rente begrenzt wird. Die Rente weist in diesem Fall zwar einen tieferen Nominalwert aus, garantiert auf längere Sicht jedoch eine bessere Realwerterhaltung. Grafik 7 illustriert die Entwicklung des Realwertes in zwei Fällen für eine ab 65 Jahren ausbezahlte Rente: mit einem Umwandlungssatz von 6,8 Prozent (Nominalwert CHF 10 000) und mit einem Umwandlungssatz von 6,4 Prozent (Nominalwert CHF 9 412). Die inflationsbedingte Differenz liegt bei 0,65 Prozent (4% gegenüber 3,35%). Der Realwert bei 65 Jahren entspricht dem Nominalwert.

Grafik 7: Entwicklung des Realwertes einer Rente 10'000

9'000

8'000

7'000

6'000 geltende Regelung 5'000 neue Regelung 4'000

3'000

2'000

1'000

0 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85

34

Auf die Dauer gesehen und in Realwert ausgedrückt, bleibt der Wert der Rentenleistungen in etwa derselbe. Allfällige Einbussen zu Rentenbeginn werden durch das verminderte Risiko eines späteren Kaufkraftverlustes wettgemacht.

1.7.4 Flankierende Massnahmen : bei weiteren Senkungen ein Thema

Wie oben dargelegt, ist das Leistungsziel der Eintrittsgeneration der beruflichen Vorsorge unter Berücksichtigung bereits aufgelaufener Überschüsse (Zinssätze >Lohnzuwächse) erreichbar, so dass flankierende Massnahmen nicht nötig sind. Schwieriger zu beurteilen ist die Situation für den heute (2005) 25-jährigen, bei dem der ganze Pfad noch bevorsteht und noch kein Zinsbonus vorliegt. Rechnet man mit der goldenen Regel, so ergäbe sich bei einem Umwandlungssatz von 6,4 Prozent ohne flankierende Massnahmen eine Rentenquote von nur noch 32 Prozent. Bei einem heute 35-jährigen Versicherten mit einem aufgelaufenen Zinsbonus von fünf Jahren, beliefe sich die Rentenquote auf 32,2 Prozent. Unter der Annahme, dass die Zinsentwicklung die Lohnentwicklung auch weiterhin übertrifft, würde das angestrebte Leistungsziel von 34 Prozent auch bei einem tieferen Umwandlungssatz gehalten werden. Trifft diese Entwicklung nicht ein oder will man auf solche Annahmen aufgrund des unsicheren Terrains verzichten, wäre ein Ausgleich vorzunehmen. Bei einer weiteren Senkung des Mindestumwandlungssatzes nach

2011 sind aufgrund des vorgegebenen Leistungsziels flankierende Massnahmen zu

thematisieren. Im folgenden wird aufgezeigt, wie ein voller Ausgleich und zu welchen Kosten bewirkt werden könnte.

1.7.4.1 Ausgleich der Leistungseinbusse (Normalgeneration)

Ein voller Ausgleich unter der Annahme der goldenen Regel wäre erreicht, wenn die heutige Rentenquote von 34 Prozent (Verhältnis BVG-Rente/koordinierter Lohn) auch bei der Normalgeneration46 erhalten bliebe. Dies ist dann möglich, wenn das im Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters vorhandene Altersguthaben um 6,25 Prozent höher wäre als das heute erforderliche. Geht man von einem Altersguthaben von CHF 100 000 und einem Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent aus, ergibt sich eine Altersrente von CHF 6 800 pro Jahr. Bei einem Altersguthaben von CHF

106 250 und einem Mindestumwandlungssatz von 6,4 Prozent, ergibt sich eine

Altersrente in gleicher Höhe (CHF 6 800). Für diese Aufstockung des Altersguthabens wären zwei Möglichkeiten denkbar: mittelbar durch die Reduktion des Koordinationsbetrages beziehungsweise Erhöhung des koordinierten Lohnes oder unmittelbar durch die Erhöhung der gesetzlichen Altersgutschriften. Bei einem Ausgleich über den Koordinationsbetrag, wie er im Rahmen der 1. BVG- Revision erfolgte, wäre der aktuelle Koordinationsbetrag (2005/6: 7/8 von CHF 25 800 = CHF 22 575) auf einen Anteil von 6/8 der einfachen maximalen AHV-Rente (CHF 19 350) zu reduzieren. Mit der Erhöhung des koordinierten Lohnes um CHF 3 225 wäre ein voller Ausgleich beim maximal versicherbaren Lohn gewährleistet mit dem zusätzlichen Effekt, dass die Leistungsreduktion bei den

46 Beginn des 40-jährigen Sparprozesses im Jahr des Inkrafttretens der Gesetzesrevision

35

koordinierten Löhnen unterhalb CHF 54 825 (2005/6) erneut mehr als ausgeglichen würde. Der volle Ausgleich für die Normalgeneration mit Eintritt in den Sparprozess nach Inkrafttreten des neuen Mindestumwandlungssatzes wäre ebenfalls erreicht, wenn die Altersgutschriften nach Artikel 16 BVG um je 0,8 Prozentpunkte erhöht würden (500 % x 6,8% = 34% = 532% x 6,4%), wobei diese Erhöhung auch wahlweise pro Alterskategorie unterschiedlich ausfallen könnte. Statt eines vollen Ausgleichs wäre auch ein teilweiser Ausgleich denkbar. So könnten die Altersgutschriften generell nur um 0,4 statt um 0,8 Prozentpunkte angehoben werden. Wie aus folgender Tabelle hervorgeht, ergäbe sich diesfalls eine Rentenquote von 33 Prozent des koordinierten Lohnes (516% x 6,4%) statt 34 Prozent.

Tabelle 9: Ersatzquoten bei vollem und teilweisem Ausgleich (modellmässige Berechnung bei einem BVG-Bruttolohn von CHF 77’400*) voller Ausgleich teilweiser Ausgleich Erhöhung der Alters- Erhöhung der Alters- gutschriften um 0,8% gutschriften um 0,4%

Einfache maximale CHF 25 800 CHF 25 800 AHV-Rente BVG-Rente CHF 18 667 (6,4%)*** CHF 18 105 (6,4%)*** (Goldene Regel) Rentenziel BV in % des 34% von CHF 54 825** 33% von CHF 54 825** koordinierten Lohnes Gesamtrente CHF 44 467 CHF 43 905

Ersatzquote in % des 57,4% von CHF 77 400 56,7% von CHF 77 400 max. versicherbaren Lohnes * CHF 77 400 = maximal BVG-rentenbildender Jahreslohn (Grenzwert 2005/2006) ** CHF 77 400 ./. 22 575 (7/8 von CHF 25 800) *** 532% x CHF 54825 x 6,4% beziehungsweise 516% x CHF 54 825 x 6,4%

1.7.4.2 Leistungsminderung bei der Übergangsgeneration

Obige Angaben über Kompensationsmöglichkeiten basieren auf Berechnungen einer Normalgeneration, d.h. eines Versicherten, der bei Inkrafttreten noch 40 Versicherungsjahre vor sich hat. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass das projizierte Leistungsziel bis zum Eintretensfall noch vielen Einflüssen unterliegen wird, nicht zuletzt aufgrund variierender Mindestzinssätze und weiterer Änderungen der Mindestumwandlungssätze. Versicherten, die kurz vor dem Altersrücktritt stehen, fehlt die Möglichkeit des Ausgleichs über die Zeit. Je kleiner die Zeitspanne bis zum Altersrücktritt und je grösser die einzelnen Kürzungsschritte, je weniger können flankierende Massnahmen, welche - wie erwähnt - auf zukünftige 40 Jahre angelegt sind, die Einbussen abfedern. Immerhin haben Berechnungen über die Wirksamkeit der flankierenden Massnahmen der 1. BVG-Revision gezeigt, dass bei Altersrücktritten innerhalb der

36

ersten zehn Jahre nach Inkrafttreten mehr als ein Drittel der Einbussen bereits ausgeglichen werden, dies umsomehr, wenn der Absenkungsprozess noch nicht abgeschlossen ist.

1.7.4.3 Freiwillige flankierende Massnahmen

Die Einhaltung des gesetzlichen Mindestumwandlungssatzes vorausgesetzt (Art. 14 BVG und entsprechenden Übergangsbestimmungen), liegt die Festlegung des reglementarischen Umwandlungssatzes in der Verantwortung der Vorsorgeeinrichtung. Sofern es die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung erlaubt, kann das oberste zuständige Organ auf eine Reduktion des reglementarischen Umwandlungssatzes ganz oder teilweise, temporär oder auf längere Frist verzichten. Ein genügender Ausgleich der Rentenreduktion auf kurze Sicht ist durch gesetzgeberische Vorschriften nur schwierig umzusetzen, da die tatsächlichen Renteneinbussen im Einzelfall sehr unterschiedlich ausfallen können. Im Gegensatz zu den gesetzlichen und damit auf die Normalgeneration beschränkten, pauschalierten Kompensationsmöglichkeiten, bieten sich für kleinere Versichertengruppen vielfältigere und flexiblere Ausgleichsmöglichkeiten. Gesucht sind adäquate Lösungen für die Übergangsgeneration, welche vorzugsweise kassenspezifisch ausgestaltet sind und auf sozialpartnerschaftlichen, paritätischen Entscheide beruhen. Auf dieser Ebene oder auf Seite des Unternehmens sind verschiedene Kompensationen denkbar: einerseits über zusätzliche Beiträge oder durch regelmässige oder einmalige (immer aber planmässige) Aufstockungen der Altersguthaben bei den älteren Versicherten während der Ansparphase oder andererseits durch eine einmalige Verstärkung des Rentendeckungskapitals im Zeitpunkt des ersten Rentenbezugs oder durch gezielte Zuweisung von freien Mitteln zugunsten derjenigen Rentnerinnen und Rentnern, deren Rente auf einem tieferen Umwandlungssatz beruhen. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang die Vorschriften nach Artikel 36 BVG (Anpassung an die Preisentwicklung) und Artikel 68a BVG (Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen), wobei anzumerken ist, dass die den Vorsorgeeinrichtungen zugewiesenen Überschussbeteiligungen erst dann für Zusatzleistungen zur Verfügung stehen, wenn ausreichende technische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven vorhanden sind.

1.7.4.4 BVG- und effektive Kosten bei einem vollen

Ausgleich Im Folgenden werden die finanziellen Auswirkungen aufgezeigt, die entstünden, wenn auf flankierende Massnahmen nicht verzichtet würde. Nach Artikel 49 Absatz

1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen in der Gestaltung der Finanzierung der

Leistungen frei. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Aufteilung der Beiträge nach Artikel 66 Absatz 1 BVG. Von Bedeutung bei der Gestaltung der Beiträge sind auch die Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) vom 17. Dezember 199347, insbesondere Artikel 17 FZG über den Mindestbetrag bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung.

47 SR 831.42

37

Dies vorausgeschickt, werden in der nachfolgenden Tabelle vorerst die jährlichen BVG-Kosten zu Preisen von 2005 dargestellt, welche durch die Erhöhung der Altersgutschriften um 0,8 Prozentpunkte anfallen würden. Die Kosten für die zusätzlichen Altersgutschriften und den Risikoteil sind getrennt aufgeführt. An drei Beispielen wird überdies gezeigt, dass diese Kosten in zeitlicher Hinsicht unterschiedlich hoch sein können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kosten zumeist je hälftig vom Arbeitgeber und den Versicherten getragen werden und - je nach Aufteilung dieser Zusatzkosten - die Beiträge in Form von Altersgutschriften dem Altersguthaben gutgeschrieben werden. Die als Kosten ausgewiesenen Beträge für die Altersgutschriften sind daher gleichzeitig als zusätzliche Ersparnisse zu werten. Tabelle 10: BVG-und effektive Zusatzkosten bei Erhöhung der Altersgutschriften um je 0,8 Prozentpunkte BVG-Zusatzkosten

Kosten wegen 2011 2025 2045 Mio. CHF Mio. CHF Mio. CHF

Altersgutschriften 966 1 055 1 142 Risiko* 164 179 196 Total 1 130 1 234 1 338

Effektive Zusatzkosten

Kosten wegen 2011 2025 2045 Mio. CHF Mio. CHF Mio. CHF

Altersgutschriften 436 468 503 Risiko* 76 81 88 Total 512 549 591

*Für die Risikoprämien ist ein Ansatz von 0,128 Prozent (= 2% * (532/500-1)) der koordinierten Löhne veranschlagt (2% Risiko).

Bei den BVG-Zusatzkosten geht man davon aus, dass für alle Versicherten im obligatorischen Bereich zusätzliche 0,8 Prozentpunkte für die Altersgutschriften und entsprechende Risikobeiträge zu erheben sind. Vorsorgeeinrichtungen, die auch weiter gehende Vorsorge versichern, können auf bereits bestehende überobligatorische Finanzierungen zurückgreifen, es kommt dann (mindestens teilweise) zu einer Verlagerung eines Teils des Überobligatoriums in das Obligatorium. Die effektiven Zusatzkosten (unter Anrechnung der bereits bestehenden überobligatorischen Vorsorge) dürften damit knapp die Hälfte der BVG-Zusatzkosten ausmachen, insgesamt aber immer noch rund CHF 500-600 Millionen pro Jahr betragen. Bei einem teilweisen Ausgleich der Rentenminderung reduzieren sich die BVG- und effektiven Kosten entsprechend dem Verhältnis der Prozentpunkte. Werden beispielsweise die Altersgutschriften nach Artikel 16 BVG um 0,4 Prozentpunkte

38

statt 0,8 Prozentpunkte erhöht, wären mit Kosten von CHF 250-300 Millionen pro Jahr zu rechnen.

1.7.5 Abschliessende Beurteilung

Die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung kann nicht vorausgesehen werden. Nach Ansicht vieler Ökonomen ist es jedoch wahrscheinlich, dass - wie schon seit 1985 - die Nominalzinsen auch in Zukunft die Lohnzuwachsraten übersteigen. Die getroffenen Annahmen für die im Mindestumwandlungssatz eingerechnete Rendite (siehe Ziffer 1.1.4) basieren auf denselben Überlegungen. Das spricht dafür, dass das angestrebte Leistungsziel von 34 Prozent auch bei einer Senkung auf 6,4 Prozent unter Berücksichtigung vergangenheitsbezogener Zinsboni jedoch ohne flankierende Massnahmen aufrechterhalten werden kann.

1.8 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Die Motion 03.3438 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-SR) wurde am 1. Oktober 2003 vom Ständerat in Punkt 1 angenommen. Der Nationalrat folgte dem Ständerat am 6. Dezember 2004. Danach wird der Bundesrat beauftragt, „der Bundesversammlung umgehend eine Revision der beruflichen Vorsorge vorzuschlagen, in welcher der Umwandlungssatz auf seine technischen Grundlagen überprüft und soweit erforderlich den realen Verhältnissen angeglichen wird“. Die Motion kann abgeschrieben werden. Zu berücksichtigen ist ferner die am 21. Juni 2002 vom Nationalrat in ein Postulat umgewandelte Motion Nr. 02.3160 „Umwandlungssatz. Spezielle Statistik zur Berechnung“ vom 22.3.2002 von Frau Nationalrätin Egerszegi-Obrist. Der Bundesrat wird gebeten, möglichst schnell ein Konzept zu erarbeiten, um jene statistischen Daten zu erfassen, die es ermöglichen, den Umwandlungssatz gemäss BVG möglichst genau zu berechnen. Seit dem parlamentarischen Vorstoss hat sich die Datenlage mit der Publikation der Grundlagen BVG 2000, welche sich auf Erfahrungen grösserer, privatrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen beruht, deutlich verbessert. Im Bericht der Arbeitsgruppe ’Überprüfung des Umwandlungssatzes auf seine technischen Grundlagen’ vom November 2004 sind die technischen Grundlagen, welche für die Festlegung des Mindestumwandlungssatzes von Bedeutung sind, erfasst. Die verschiedenen Tafelwerke (EVK 2000, VZ 2000, BVG 2000, KT 95) mit den materiellen Unterschieden wie auch die Häufigkeit der Publikationen wurden im Bericht erläutert. Abklärungen haben zudem bestätigt, dass die bestehenden Datenerhebungen weitergeführt und intensiviert werden. Publikationen sind künftig jeweils alle fünf Jahre zu erwarten (statt wie bisher alle 10) und die Grundgesamtheiten sollen um Bestände zusätzlicher Vorsorgeeinrichtungen erweitert werden. Die regelmässige periodische Überprüfung des Mindestumwandlungssatzes soll auch künftig nicht auf einer schweizweit einheitlichen Grundlage basieren. Es gilt, die getrennt erarbeiteten biometrischen Daten in einem Netzwerk, bestehend aus den verschiedenen Trägern, dem BSV und dem BPV zu analysieren und zu koordinieren. Die statistischen Grundlagen sind in ausreichendem Masse vorhanden, so dass sich eine zusätzliche, kostenintensive Sondererhebung nicht aufdrängt. Die bestehende Auswahl erlaubt es dem Gesetzgeber, einen angemessenen

39

Mindestumwandlungssatz festzulegen. Ein weitergehendes Konzept erscheint nicht erforderlich. Das Postulat kann daher abgeschrieben werden.

2 Besonderer Teil: Erläuterungen zu den

vorgeschlagenen Gesetzesänderungen

2.1 Änderungen des BVG

Artikel 13 Absatz 1 Im aktuellen Gesetzestext werden die zurückgelegten Altersjahre angegeben, ab wann der Anspruch auf Altersleistungen besteht. Danach gilt für Frauen als ordentliches BVG-Rentenalter noch immer das zurückgelegte 62. Altersjahr. Aufgrund der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) Buchstabe e wurde auf Verordnungsstufe48 das ordentliche AHV- Rentenalter49 zur Bestimmung des ordentlichen BVG-Rentenalters für Frauen als massgebend erklärt und damit auf das Alter 64 angehoben. Die Übergangsbestimmung regelt allerdings nur die Koordination mit der 11. AHV- Revision. Anpassungen des Rentenalters aufgrund weiterer AHV-Revisionen sind damit nicht gedeckt. Zukünftig soll das mit der AHV koordinierte BVG-Rentenalter auf Gesetzesstufe so ausgestaltet sein, dass keine spezifischen Koordinationsregeln und Verordnungsanpassungen mehr notwendig sind. Es wird ein Automatismus angestrebt, wonach die entsprechenden AHV-Revisionen bei Inkrafttreten gleichzeitig auch in der beruflichen Vorsorge wirksam werden. Die im Zeitpunkt dieser Vorlage noch unbestimmten Auswirkungen der 11. AHV- Revision sowie die Ungewissheiten der Inkraftsetzung sind daher im BVG nicht mehr in Übergangsregelungen zu antizipieren, sondern werden dann ohne Umwege direkt wirksam. Dies gilt auch für zukünftige AHV-Revisionen, die das ordentliche Rentenalter für Männer und Frauen betreffen. Buchstabe e in der oben erwähnten Übergangsbestimmung verliert mit der Neuformulierung von Artikel 13 Absatz 1 durch den Hinweis auf das AHVG seine diesbezügliche Bedeutung.

Artikel 14 Absatz 2 und 3 Nach Absatz 2 beträgt der Mindestumwandlungssatz neu 6,4 Prozent anstelle von 6,8 Prozent im heutigen Gesetzestext. Mit dem Hinweis auf das ordentliche Rentenalter wird klargestellt, in welchem Rücktrittsalter der Mindestumwandlungssatz Gültigkeit hat. Damit ist gleichzeitig die Ausgangslage für die Anpassungen des Umwandlungssatzes nach Artikel 13 Absatz 2 bei einem vorzeitigen Altersrücktritt gegeben. Neu wird auch hier auf eine Altersangabe verzichtet. Damit ist im ordentlichen Recht und ohne Zuhilfenahme von zusätzlichen Übergangsregelungen sichergestellt, dass der Mindestumwandlungssatz (nach Ablauf der Übergangsfrist) für alle Versicherten im Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters einheitlich ist und zwar

48 Art. 62a BVV2

49 Art. 21 Abs. 1 Bundesgesetz vom 20.12.1946 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG)

40

auch dann, wenn wie heute für Mann und Frau ein unterschiedliches, ordentliches Rentenalter gilt (aktuell Männer Alter 65, Frauen 64). Mit dem Hinweis auf Mann und Frau wird überdies ausdrücklich festgehalten, dass der Mindestumwandlungssatz geschlechtsneutral anzuwenden ist, das heisst, dass ein Mischwert zur Anwendung gelangt. Übergangsregelungen, in denen der Gesetzgeber verbindlich vorgibt in welchem Zeitraum oder in wieviel Schritten eine Reduktion des Mindestumwandlungssatzes einzuführen ist, bleiben jedoch nach wie vor notwendig. Während der Einführungszeit - und nur während dieser - sind wegen der heutigen Ausgangslage beim ordentlichen Rentenalter unterschiedliche Mindestumwandlungssätze möglich. Durch den Automatismus wird ausserdem sichergestellt, dass Änderungen des ordentlichen AHV-Rentenalters nach der 11. AHV-Revision nicht dazu führen, dass der bisherige Mindestumwandlungssatz nicht mehr anwendbar ist und damit eine Lücke entsteht, die dann in einem beschleunigten Verfahren gefüllt werden müsste. Nach Absatz 3 unterbreitet der Bundesrat alle fünf Jahre statt wie bisher alle zehn Jahre einen Bericht über die Festlegung des Umwandlungssatzes in den nachfolgenden Jahren. Der erste Bericht soll so rechtzeitig erfolgen, dass vor Ablauf der Einführungsperiode, die neuesten Erkenntnisse vorliegen, damit - soweit erforderlich und wegen der derzeit grossen Unsicherheiten - ohne (grösseren) Unterbruch eine erneute Anpassung erfolgen könnte. Eine Überprüfung per 2009 dürfte diesem zeitlichen Erfordernis entsprechen und würde ausserdem bereits nach dem vorgesehen Rhythmus, nämlich nach fünf Jahren nach dem letzten Bericht vom November 2004, erscheinen. Die Zeitangabe für den ersten Bericht erfolgt in den Übergangsbestimmungen unter Buchstabe b Absatz 2. Ziel des Berichts ist das Aufzeigen der neuesten Entwicklungen in Bezug auf die technischen Grundlagen, welche für die Überprüfung des Mindestumwandlungssatzes bedeutend sind. Dabei handelt es sich um die biometrischen (Entwicklung der Lebenserwartungen etc.) und kapitalmarktbedingten (Renditeerwartungen) Grunddaten. Der Bericht enthältausserdem Angaben , ob das Rentenziel der beruflichen Vorsorge (nach Massgabe der goldenen Regel rund 34 Prozent des koordinierten Lohnes) beziehungsweise das gemeinsame Leistungsziel von AHV und beruflicher Vorsorge für die Normalgeneration nach Artikel 113 BV (Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise, was einer Ersatzquote von rund 60% des maximalen rentenbildenden BVG-Lohnes entspricht) erreicht ist oder nicht (vgl. auch Artikel 196 Ziffer 11 der Übergangsbestimmung BV. Bei Abweichungen werden mögliche Massnahmen aufgezeigt. Dabei soll zusätzlich geprüft werden, ob der seit Einführung des BVG (1985) aufgelaufene Überschuss weiter ausgebaut werden konnte oder nicht. Dieser Zinsbonus ist leistungswirksam und entsteht dadurch, dass die Zinssätze, mit denen das Altersguthaben verzinst wurde, höher waren als die Lohnzuwächse derselben Zeitperiode. Es gilt somit zu prüfen, ob die goldene Regel noch eine reale Grundlage bildet. Es kann durchaus der Fall eintreten, dass niedrigere Zinssätze bei höheren Lohnzuwächsen zu einem Zinsmalus führen und damit leistungsmindernd sind.

Artikel 16 Auch hier soll ein Automatismus verhindern, dass durch die Anhebung des ordentlichen Rentenalters in der AHV, Regelungslücken entstehen. Zu diesem Zweck wird die Altersangabe 65 durch das ordentliche Rentenalter ersetzt. Würde

41

nächstens das ordentliche Rentenalter für Frauen auf 6550 angehoben, so wären Altersgutschriften von 18 Prozent des koordinierten Lohnes gutzuschreiben. Artikel 24 Absatz 2 Der Mindestumwandlungssatz gilt auch für die Berechnung der Invalidenrenten. Im Invaliditätsfall werden zum bereits vorhandenen Altersguthaben noch diejenigen Altersgutschriften hinzugerechnet, die sich bis zum ordentlichen Rentenalter ergeben würden, jedoch ohne Zins. Berechnungsgrundlage ist der koordinierte Lohn des letzten Versicherungsjahres vor dem Vorsorgefall (vgl. Art. 24 Abs. 3 und 4 BVG). Das so berechnete Altersguthaben wird dann mit dem jeweils gültigen Mindestumwandlungssatz (nach Ablauf der Einführungszeit neu 6,4%) in eine lebenslängliche Rente umgewandelt. Auch hier wird das Altersjahr 65 gestrichen und durch das ‚ordentliche Rentenalter’ ersetzt, wodurch der Automatismus auch bei der Invalidenrente wirksam wird. Indem die Kinderrenten und Ehegattenrenten von der Alters- oder Invalidenrente abgeleitet werden, wirkt der Automatismus auch bei diesen Renten. Ein Hinweis auf die Übergangsbestimmungen - obwohl solche vorgesehen sind - ist gesetzestechnisch nicht nötig und wird daher gestrichen

2.2 Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen der Änderung vom …… Unter Buchstabe a wird die Regelung der Übergangsbestimmung der Änderung vom 3. Oktober 2003 Buchstabe a unverändert übernommen. Damit ist sichergestellt, dass der Mindestumwandlungssatz nur im Zeitpunkt der Umwandlung des Altersguthabens in eine Rente wirksam ist und die laufenden Renten nicht beeinflusst. In Buchstabe b Absatz 1 wird für die Aufgabe des Bundesrates der Text der Übergangsbestimmung der Änderung vom 3. Oktober 2003 Buchstabe b Absatz 1 mit folgenden Änderungen übernommen: der Mindestsatz von 6,4 Prozent ersetzt denjenigen von 6,8 Prozent und die Anzahl von zehn Absenkungsschritten (Absenkungen innerhalb von 10 Jahren beziehungsweise 1.1.2005-1.1.2014) wird auf vier Schritte (Absenkung innerhalb von 3 Jahren beziehungsweise 1.1.2008- 1.1.2011) reduziert. Mit dieser Bestimmung verliert der Absenkungsprozess, wie er in der 1. BVG-Revision vorgesehen ist, seine Gültigkeit und wird durch neue Absenkungsregeln für die Alters- und Invalidenrenten ersetzt. Mit dem Hinweis auf den analogen Mindestumwandlungssatz bei den Alters- und Invalidenrenten inArtikel 24 Absatz 2 BVG gilt die Delegation der Rechtssetzungsbefugnis an den Bundesrat auch für die Invalidenrenten, so dass der bisherige Absatz 3 nicht erneuert werden muss. Die Möglichkeit unterschiedlicher Mindestumwandlungssätze für Mann und Frau während der Einführungszeit wird neu in den Absatz 1 (bisher Absatz 2) integriert. Diese Möglichkeit unterschiedlicher Sätze ergibt sich zwangsläufig aus den verschiedenen Ausgangspositionen für Mann und Frau per Inkrafttreten wie auch der zu erwartenden Erhöhung des ordentlichen Rentenalters der Frauen, die in diese Periode fallen dürfte. Aus Buchstabe b Absatz 2 geht hervor, dass der erste Bericht des Bundesrates an die eidgenössischen Räten im Jahr 2009 zu unterbreiten ist. Damit ist gewährleistet,

50 vgl. Erste Botschaft vom 21.12.2005 zur 11. AHV-Revision (Neufassung)

42

dass der Gesetzgeber über ein Instrument verfügt, um noch vor Beendigung des Absenkungsprozesses den Mindestumwandlungssatz auf seine Nachhaltigkeit hin überprüfen zu können.

3 Auswirkungen

3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen für Bund

und Kantone Die Senkung des Mindestumwandlungssatzes hat weder für den Bundeshaushalt noch für die Kantone direkte finanzielle Auswirkungen. Mittelbare Auswirkungen ergeben sich hingegen bei der direkten Bundessteuer und den direkten Steuern der Kantone, da pro Neurentner und Neurentnerin mit einem geringeren Renteneinkommen gerechnet werden muss, als dies bisher der Fall war. Daraus können überdies Mehrbelastungen durch allfällige, kompensatorische Leistungen bei den Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur AHV/IV entstehen. Doch wird diese Mehrbelastung gering ausfallen, da ein Grossteil der neuen EL-Bezügerinnen und Bezüger wie bisher über keine Leistungen der 2. Säule verfügen dürfte. Neurentner und Neurentnerinnen mit einer reduzierten BVG-Rente werden erst dann höhere EL- Leistungen auslösen, wenn diese Personen ins Heim ziehen und deshalb eher auf EL angewiesen sind. Doch wird dieser Effekt in den ersten 10 Jahren kaum eine Auswirkung haben, da der Heimeintritt meistens in höherem Alter erfolgt.

3.2 Auswirkungen auf die Informatik

Die Änderung des Mindestumwandlungssatzes muss im Bereich des Obligatoriums EDV-mässig umgesetzt werden, wobei die aktuell gültige Übergangsregelung mit unterschiedlichen Umwandlungssätzen pro Jahrgang bereits eine jährliche Umstellung erfordert, mithin sich also keine zusätzlichen Arbeiten ergeben.

3.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

3.3.1 Notwendigkeit und Möglichkeit staatlicher Eingriffe

Der Umwandlungssatz, der – sobald ein Vorsorgefall eintritt – zur Umwandlung des Kapitals in eine Rente dient, ist ein zentraler Parameter des Kapitaldeckungsverfahrens. Der «richtige» Wert des Umwandlungssatzes lässt sich jedoch nicht zum Voraus bestimmen. Man kann diesen Wert folglich lediglich schätzen, und zwar mit Hilfe einer modellmässigen Berechnung auf der Grundlage von Annahmen über die künftigeLebenserwartung und den langfristigen Prognosen für die zukünftigen Kapitalrenditen (technischer Zinssatz). Das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage auf dem Versicherungsmarkt (notabene haben die Lebensversicherer mit denselben Unsicherheiten zu kämpfen) bietet keine Alternative zu den theoretischen Modellen «aus dem Labor», um den «richtigen» Umwandlungssatz zuverlässiger zu bestimmen, dies aufgrund der Unzulänglichkeiten, die für einen solchen Markt bezeichnend sind (Informationsasymmetrie, Risikoselektion, Gewinnstreben). Da jede Differenz zwischen dem angewandten und dem «richtigen» Umwandlungssatz erhebliche wirtschaftliche und soziale Folgen nach sich zieht, aber weder der Markt noch die Versicherungsmathematik in der Lage ist, den

43

«richtigen» Satz zu bestimmen, ist die staatliche Festsetzung dieses Umwandlungssatzes doppelt gerechtfertigt: - Erstens hat der Staat in den kontroversen Debatten über die Grundlagen zur Bestimmung des Mindestumwandlungssatzes als Schiedsrichter zu walten. - Zum anderen rechtfertigt sich das Eingreifen des Staates durch seine verfassungsrechtliche Verantwortung im Bereich der Altersvorsorge51. Ist der gesetzliche Umwandlungssatz zu hoch, gefährdet er die finanzielle Leistungsfähigkeit der Vorsorgeeinrichtungen. Ist er hingegen zu niedrig, schwächt er ungerechtfertigterweise das Vorsorgeniveau. In beiden Fällen würde gegen den Verfassungsauftrag verstossen und der Bund sollte daher korrigierend eingreifen.

3.3.2 Auswirkungen auf die verschiedenen sozialen Gruppen

3.3.2.1 Erwerbstätige Versicherte

Die Reduktion des Mindestumwandlungssatzes bezweckt, dass das Deckungskapital der Neurentner und Neurentnerinnen auch bei anhaltender Zunahme der Lebensdauer und unter vorsichtigen Finanzmarktprognosen die lebenslänglich geschuldeten Renten zu decken vermag. Zeigt es sich aber, dass das Rentendeckungskapital ungenügend beziehungsweise der Mindestumwandlungssatz dauerhaft zu hoch angesetzt ist, so werden die erwerbstätigen Versicherten früher oder später die Finanzierungslücken bei den laufenden Renten durch Sanierungsbeiträge oder andere Sanierungsmassnahmen füllen müssen. So gesehen kommt die Reduktion des Umwandlungssatzes den heutigen wie auch den künftigen erwerbstätigen Versicherten zugute. Es steht den Vorsorgeeinrichtungen frei, flankierende Massnahmen einzuführen und zu finanzieren, um die Einbussen aufgrund eines kleineren Mindestumwandlungssatzes zu kompensieren. Je nach Art der kompensatorischen Massnahmen könnten sich die Einkommen (im Falle einer Überwälzung der Mehrkosten des Arbeitgebers auf die Bruttoeinkommen) und natürlich die Nettoeinkommen der erwerbstätigen Versicherten (Bruttoeinkommen minus Arbeitnehmerbeiträge an die 2. Säule) verringern.

3.3.2.2 Invalide

Der neue Mindestumwandlungssatz findet sowohl für die Berechnung der Altersrente wie auch für die Berechnung der Invalidenrente Anwendung. Die Invalidenrente der 2. Säule wird gekürzt, was eventuell Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen der IV hat.

3.3.2.3 Neurentnerinnen und Neurentner

Die Änderungen des Umwandlungssatzes betreffen lediglich die Neurentnerinnen und Neurentner im Falle von Alter, Tod und Invalidität. Werden keine kompensatorischen Massnahmen ergriffen, so wird die BVG-Rente mit der schrittweisen Herabsetzung des Umwandlungssatzes auf 6,4 Prozent proportional zur Reduktion des Umwandlungssatzes gekürzt.

51 Bei der Einführung des BVG hat der Gesetzgeber es vorgezogen, im Gesetz einen

Mindestumwandlungssatz festzusetzen, statt ein Leistungsziel vorzugeben.

44

Hierbei sind drei Elemente zu berücksichtigen, welche das effektive oder «tatsächliche» Ausmass der Leistungskürzung verringern: - Die Inflationstendenz hat sich gegenüber früher verringert, was sich günstig auf die Erhaltung der Kaufkraft der Renten (die zum Nominalwert festgelegt und zumeist nicht automatisch indexiert werden) auswirken dürfte. - Der Zinssatz könnte weiterhin höher sein als die nominelle Zunahme des versicherten Lohnes; diese Abweichung von der «goldenen Regel» ermöglicht es, das Leistungsziel höher anzusetzen. - Die Umwandlungssätze wurden bei vielen Kassen, vor allem bei den Sammeleinrichtungen der Lebensversicherer und bei den umhüllenden autonomen Kassen (die Einhaltung der gesetzlichen Mindestvorschriften vorausgesetzt), bereits an die demographische und wirtschaftliche Realität angepasst. Mit der 1. BVG-Revision soll die schrittweise Senkung des Umwandlungssatzes von 7,2 Prozent auf 6,8 Prozent nach Ablauf einer relativ langen Übergangsfrist mit im Voraus angekündigten sukzessiven Reduktionen es den Versicherten ermöglichen, dies bei ihren Plänen für den Übergang in den Ruhestand zu berücksichtigen und allenfalls ihr Arbeitsmarktverhalten und die Höhe ihrer privaten Ersparnisse entsprechend anzupassen. Mit dem hier präsentierten Entwurf wird der Spielraum für solche Anpassungen besonders für die älteren Arbeitnehmer eingeschränkt. Dies könnte dazu führen, dass die Versicherten beim Altersrücktritt sich vermehrt für eine in Kapitalform ausbezahlte Altersleistung entscheiden, wie es in den meisten Pensionskassenreglementen vorgesehen ist. Das ist jedoch nicht wünschenswert, denn diese Entscheidung verschiebt das Risiko der Langlebigkeit und die den Finanzmärkten inhärenten Risiken voll und ganz auf den Bezüger. Das kann letztlich, falls sich das Kapital als ungenügend erweist, zur Folge haben, dass die Gesellschaft über die Ergänzungsleistungen zur AHV für dessen finanziellen Unterhalt aufkommen muss. Andererseits kann eine starke Zunahme der Auszahlungen in Kapitalform aufgrund des Phänomens der Antiselektion den Vorsorgeeinrichtungen höhere Kosten bescheren (da die guten Risiken die Kasse verlassen), was schliesslich eine erneute Anpassung der technischen Grundlagen bedingen würde.

3.3.2.4 Unternehmen

Will man die Wettbewerbskraft der schweizerischen Firmen, die im In- und Ausland der internationalen Konkurrenz ausgesetzt sind, erhalten, so müssen die Lohnnebenkosten und vor allem jene in Verbindung mit der 2. Säule unter Kontrolle gehalten werden. Daher haben die Unternehmen alles Interesse daran, dass die Finanzierung der 2. Säule auf einer soliden und verlässlichen Grundlage beruht. Es sollte vermieden werden, dass sie später Sanierungsmassnahmen für ihre Vorsorgeeinrichtung zahlen müssen. Das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtung stellt zudem bei der Rekrutierung von Personal ein nicht zu unterschätzender Vorteil dar. Aufgrund der internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS/US GAAP) kann eine ungenügende Deckung der Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung einen negativen Einfluss auf die finanziellen Mittel des Unternehmens haben. So gesehen stellt die Festlegung von angemessenen technischen Parametern langfristig

45

sicher, dass die Vorsorgeeinrichtung der börsenkotierten Unternehmen keine negativen Auswirkungen auf ihren Aktienkurs und die Kotierung ihrer Anleihen hat.

3.3.2.5 Vorsorgeeinrichtungen

Der Umwandlungssatz ist so festzusetzen, dass er die Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtungen langfristig nicht beeinträchtigt. Er ist so anzusetzen, dass die dem technischen Zinssatz unterlegten Renditeerwartungen langfristig mit einer vernünftigen Anlagepolitik unter Wahrung angemessener Risiken (Volatilität) erreicht werden können. Wenn man davon ausgeht, dass der heutige Mindestumwandlungssatz nicht mehr der Realität der Finanzmärkte entspricht und dass eine Reduktion des technischen Zinssatzes angezeigt ist, kann dies ausserdem dazu führen, dass das aktuelle Deckungskapital für die bereits laufenden Renten und das Kapital zur Deckung der von den Versicherten bereits erworbenen Ansprüche (im Leistungsprimat) nach oben korrigiert werden müssen. Je nach Einschätzung des Experten für berufliche Vorsorge könnte dies bei ungenügenden technischen Rückstellungen bewirken, dass sich die Deckungsgrade verschlechtern oder gar Deckungslücken entstehen und entsprechend Sanierungsmassnahmen notwendig werden. Die Kürzung der von der 2. Säule gewährten Leistungen könnte eine Überwälzung der Lasten auf die Ergänzungsleistungen der AHV und der IV zur Folge haben, jedoch in einem alles in allem geringen Ausmass, da das Leistungsziel nicht gefährdet ist. Ferner können freiwillige Massnahmen mögliche Belastungen noch mindern.

3.3.3 Makro-ökonomische Auswirkungen

Die Herabsetzung des Umwandlungssatzes ist notwendig, um die Stabilität des Systems der beruflichen Vorsorge zu sichern. Die Beibehaltung des Status quo (Stand 1. BVG-Revision) hätte ungünstigere Auswirkungen auf die gesamte Wirtschaft zur Folge, da jegliche Verzögerung bei der Anpassung des Mindestumwandlungssatzes die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass später drastischere Massnahmen getroffen werden müssen als die heute gemachten Vorschläge. Auf gesamtwirtschaftlicher Ebene sind mehrere Effekte des Revisionsentwurfs auszumachen, die realwirtschaftliche Auswirkungen haben (BIP-Wachstum), zum einen über das Angebot und die Kosten der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital und zum anderen über die Entwicklung der für den Konsum oder das Sparen verfügbaren Einkommen.

3.3.3.1 Kapitalmarkt

Wird die Leistungsreduktion durch eine höhere Sparquote innerhalb der 2. Säule oder durch vermehrtes privates Sparen aufgefangen, werden dem Kapitalmarkt mehr Gelder zugeführt, wodurch die Zinssätze - unveränderte andere Einflüsse vorausgesetzt - auf ihrem niedrigen Stand verharren sollten.

3.3.3.2 Einkommen

Auf kurze Sicht sind bei der Gesamtheit der Renteneinkommen nur geringe Kürzungen zu erwarten, da die Herabsetzung des Umwandlungssatzes lediglich die Leistungen der Neurentnerinnen und Neurentner betreffen wird. Mehrere Elemente tragen ferner dazu bei, dass die Kaufkraft erhalten bleibt, vor allem dank der tendenziell tiefen Inflation und hohen Realerträge des Privatkapitals. Der Konsum

46

dürfte ausserdem dadurch gestützt werden, indem vermehrt auf das private Vermögen zurückgegriffen wird.

3.3.3.3 Wachstum

Insgesamt werden die Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum vernachlässigbar sein; allenfalls sind schwache positive Impulse auf die Investitionen und das Stellenangebot und schwache negative Impulse auf den Konsum zu erwarten.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage wurde im Bericht für die Legislaturperiode 2003-200752 angekündigt.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes in der beruflichen Vorsorge stützt sich auf Artikel 113 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 199953, wobei vorgegebene Grundsätze einzuhalten sind. Von Bedeutung ist das Leistungsziel nach Absatz 2 Buchstabe a. Das verfassungsmässige Leistungsziel der AHV/IV, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge wird in Artikel 111 BV umschrieben. Diese drei Leistungsträger bilden die drei Säulen, welche zusammen eine ausreichende Altersvorsorge gewährleisten sollen. In Artikel 113 BV (wie bisher Art. 34 quater aBV) wird das Leistungsziel der beiden Säulen berufliche Vorsorge und AHV/IV präzisiert. Sie sollen gemeinsam die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen, wobei letztere nach Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b BV den Existenzbedarf angemessen zu decken hat. Die Angemessenheit bezieht sich auf den festzulegenden Plafond, bis zu welchem der soziale Schutz sich erstrecken soll54. In der Botschaft vom 10. November 1971 wird weiter angemerkt, “dass die gewohnte Lebenshaltung im allgemeinen dann fortgesetzt werden kann, wenn eine Einzelperson im Alter auf ein Ersatzeinkommen zählen kann, das mindestens 60 Prozent ihres letzten Brutto-Erwerbseinkommen beträgt“. Nach Artikel 111 Absatz 2 BV hat der Bund dafür zu sorgen, dass die eidgenössische AHV/IV sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können. Damit wurde bezweckt, dass das Verhältnis zwischen der 1. und 2. Säule sich nicht zu einseitig auf eine Säule verschiebt. Das BVG selbst beinhaltet kein starres Leistungsziel, vielmehr bestimmen sich die Leistungen nach den Altersgutschriften beziehungsweise den Beiträgen (so genanntes Beitragsprimat). Die Einhaltung dieses Leistungsziels kann modellmässig als so genannte Ersatzquote dargestellt werden, wobei die AHV-Leistung der einfachen, maximalen AHV-Rente entspricht (2005/6: CHF 25 800) und diejenige der beruflichen Vorsorge auf der Basis des koordinierten Lohnes gerechnet wird.

52 BBl 2004 1149, insbesondere Seite 1174ff. und Seite 1198 (Geschäfts-Nr. 04.012) 53 AS 1999 2556 54 Botschaft zum Entwurf betreffend die Änderung der Bundesverfassung auf dem Gebiete der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 10. November 1971, BBl 1971 II

1619 f.

47

Die kritische Grösse bei der Betrachtung der Normalgeneration liegt bei der Ersatzquote beim maximal koordinierten Lohn. Werden die von 1985 bis 2004 maximal möglichen Altersguthaben unter Berücksichtigung des Zinsbonus und die bis 2025 noch zu erwartenden Altersgutschriften hinzuaddiert, ergibt sich eine Ersatzquote von 57,02 Prozent. Ein Wert, der nur geringfügig unter dem bisher modellmässig erreichten Wert von 57,33 Prozent (ohne Zinsbonus) liegt. Das Leistungsziel kann aufgrund der modellmässig errechneten Ersatzquote daher als eingehalten betrachtet werden, dies umso mehr als ein gewisser Ermessenspielraum gegeben ist55 und auch die Botschaft von 1971 auf Seite 25 ausdrücklich darauf hinweist, dass diese Konzeption nicht im Sinne einer absoluten Bewertung zu verstehen ist. Um zu beurteilen, ob aufgrund von Änderungen von Leistungsparametern in der beruflichen Vorsorge flankierende Massnahmen notwendig werden, ist die Ersatzquote eine taugliche Richtgrösse. Für die Beurteilung, ob eine Ersatzquote von rund 60 Prozent des letzten Lohnes auch bei tieferen Einkommen tatsächlich die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung ermöglicht, wurde bereits im 3-Säulen- Bericht vom Oktober 199556 in Frage gestellt. Entsprechende Überlegungen wurden in den parlamentarischen Kommissionen aufgenommen und führten dazu, dass die Reduktion des Mindestumwandlungssatzes in der 1. BVG-Revision durch die Ausweitung des koordinierten Lohnes und damit zur Verbesserung der Ersatzquote im unteren Einkommensbereich erfolgt.

5.2 Verhältnis zum europäischen Recht

Das Gemeinschaftsrecht unterscheidet zwischen gesetzlichen und privaten Rentensystemen. Die privaten Rentensysteme umfassen sowohl die betriebliche wie auch die private Vorsorge. Wird diese Unterteilung des EG-Rechts auf das schweizerische Vorsorgesystem übertragen, so bilden AHV und die obligatorische berufliche Vorsorge das gesetzliche Rentensystem, während die überobligatorische berufliche Vorsorge und die 3. Säule zur privaten Vorsorge gehören. Der vorliegende Bericht befasst sich mit dem Mindestumwandlungssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Zu berücksichtigen sind daher die geltenden Vorschriften der EU zu den gesetzlichen Rentensystemen. Das Gemeinschaftsrecht zielt auf eine Koordination der einzelstaatlichen Systeme ab mittels der Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (kodifiziert durch die Verordnung des Rates Nr. 118/97; ABl Nr. L 28 vom 30.1.1997, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 631/2004, ABl Nr. L

100 vom 6.4.2004, S. 1). Nicht vorgesehen ist hingegen eine Harmonisierung der

einzelnen Systeme. Die Mitgliedstaaten können den persönlichen Geltungsbereich, den Leistungsumfang, die Finanzierungsmodalitäten sowie die Organisation der Systeme weiterhin selbst bestimmen, unter Berücksichtigung allerdings der Richtlinie 79/7 vom 10. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24).

55 Brühwiler, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, Seite 163 mit Hinweisen

56 Bericht des Eidg. Departementes des Innern zur heutigen Ausgestaltung und

Weiterentwicklung der schweizerischen 3-Säulen-Konzeption des Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in: Beiträge zur sozialen Sicherheit, insbesondere Seite 27.

48

Das Personenfreizügigkeitsabkommen57 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits sieht die Koordination des schweizerischen Systems der sozialen Sicherheit mit jenem der EU-Mitgliedstaaten nach dem Muster der in der EG geltenden Regelungen vor. Die im Bericht behandelte Problematik wird vom Koordinationsrecht nicht tangiert. Der Bericht muss auch im Hinblick auf das EU-Recht bzw. die Weisung 79/7 geprüft werden, auch wenn diese Weisung für die Schweiz nicht bindend ist. Die Vereinbarkeit des Schweizer Rechts mit dieser Weisung ist insofern gegeben, als der Bericht einen einheitlichen Rentenumwandlungssatz für Frauen und Männer vorsieht.

5.3 Verhältnis mit dem neuen Finanzausgleich

Der Finanzausgleich ist durch die Vorlage nicht tangiert.

5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Gemäss Übergangsbestimmung der Änderung vom xxxx Buchstabe b legt der Bundesrat die Mindestumwandlungssätze in der Einführungszeit fest.

5.5 Verhältnis zum ATSG

Das auf den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzte Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)58 ist – von wenigen Ausnahmen abgesehen, welche die Koordination und die Vorleistungspflicht betreffen59 – grundsätzlich nicht auf die berufliche Vorsorge anwendbar (vgl. Art. 2 ATSG). Die vorgeschlagenen Änderungen des BVG betreffen weder die Koordination noch die Vorleistungspflicht.

Beilage : Entwurf für eine Änderung des BVG

57 SR 0.142.112.681 58 AS 2002 3371 59 Vgl. Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 66 vom 17.01.2003 Rz 397

49

Entwurf Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Mindestumwandlungssatz)

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ................ beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19821 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenvorsorge (BVG) wird wie folgt geändert:

Art. 13 Abs. 1 1 Anspruch auf Altersleistungen haben Versicherte, die das Rentenalter nach Artikel 21 Ab- satz 1 AHVG2 (ordentliches Rentenalter) erreicht haben.

Art. 14 Abs. 2 und 3 2 Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,4 Prozent für das ordentliche Rentenalter von Frau und Mann.

3 Der Bundesrat erstattet den eidgenössischen Räten alle fünf Jahre Bericht. Der Bericht ent- hält Grundlagen für die Festlegung des Mindestumwandlungssatzes in den folgenden Jahren. Er zeigt zudem auf, ob die berufliche Vorsorge zusammen mit der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung weiterhin in angemessener Weise ermöglicht, und legt andern- falls dar, mit welchen Massnahmen dieses Ziel erreicht werden könnte.

1

Art. 16 Altersgutschriften

Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Da- bei gelten folgende Ansätze:

Altersjahr Ansatz in Prozenten des koordinierten Lohnes

25–34 7 35–44 10 45–54 15 55–ordentliches Rentenalter 18

Art. 24 Abs. 2

2 Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersren- te im ordentlichen Rentenalter.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom xxxx

a. Laufende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten

Für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung laufen, gilt für den Umwandlungssatz weiterhin das bisherige Recht.

b. Mindestumwandlungssatz

1 Der Bundesrat legt den Mindestumwandlungssatz fest für die Versicherten derjenigen Jahr- gänge, die innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung das ordent- liche Rentenalter erreichen. Er senkt ihn dabei ab, bis 6,4 Prozent erreicht sind. Er kann für Männer und Frauen unterschiedliche Umwandlungssätze festlegen.

2 Der Bundesrat unterbreitet den Bericht über die Festlegung des Umwandlungssatzes nach Artikel 14 Absatz 3 erstmals im Jahr 2009.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

2

Geplante Verordnungsänderungen

1c Abschnitt: Ausführungsbestimmungen zu Buchstabe b Absatz 1 der Übergangsbestimmungen BVG vom xxx

Für die nachfolgend aufgeführten Jahrgänge gelten im ordentlichen Rentenalter die folgenden Mindestumwandlungssätze für die Berechnung der Alters- und Invalidenrenten:

a)Männer:

Jahrgang Mindestumwandlungssatz Männer bei Erreichen des ordentli- chen Rentenalters

1943 6.90 1944 6.75 1945 6.55 1946 6.40

b) Frauen

Jahrgang Mindestumwandlungssatz Frauen bei Erreichen des ordentli- chen Rentenalters

1944 6.90 1945 6.65 1946 6.40

Inkrafttreten am 1. Januar 2008

3

Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge Adaptation du taux de conversion minimal dans la prévoyance professionnelle Adattamento dell’aliquota minima di conversione nella previdenza professionale

VERNEHMLASSUNG PROCÉDURE DE CONSULTATION PROCEDURA DI CONSULTAZIONE

LISTE DER VERNEHMLASSUNGSADRESSATEN LISTE DES DESTINATAIRES LISTA DEI DESTINATARI

1. Kantone / Cantons / Cantoni

Staatskanzlei des Kantons Zürich

Staatskanzlei des Kantons Bern

Staatskanzlei des Kantons Luzern

Standeskanzlei des Kantons Uri

Staatskanzlei des Kantons Schwyz

Staatskanzlei des Kantons Obwalden

Staatskanzlei des Kantons Nidwalden

Regierungskanzlei des Kantons Glarus

Staatskanzlei des Kantons Zug

Chancellerie d'Etat du Canton de Fribourg

Staatskanzlei des Kantons Solothurn

Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt

Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft

Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen

Kantonskanzlei des Kantons Appenzell Ausserrhoden

Ratskanzlei des Kantons Appenzell Innerrhoden

1/7

Staatskanzlei des Kantons St. Gallen

Regierungsrat des Kantons Graubünden

Staatskanzlei des Kantons Aargau

Staatskanzlei des Kantons Thurgau

Cancelleria dello Stato del Cantone Ticino

Chancellerie d’Etat du Canton de Vaud

Chancellerie d’Etat du Canton du Valais

Chancellerie d’Etat du Canton de Neuchâtel

Chancellerie d’Etat du Canton de Genève

Chancellerie d’Etat du Canton du Jura

Konferenz der Kantonsregierungen

2. In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien / partis

politiques repésentés à l'Assemblée fédérale / partiti rappresentati nell' Assemblea federale

CVP Christlichdemo-kratische Volkspartei der Schweiz PDC Parti démocrate-chrétien suisse PPD Partito popolare democratico svizzero PCD Partida cristiandemocrata svizra

FDP Freisinnig-Demokratische Partei der Schweiz PRD Parti radical-démocratique suisse PLR Partito liberale-radicale svizzero PLD Partida liberaldemocrata svizra

SP Schweiz Sozialdemokratische Partei der Schweiz PS Parti socialiste suisse PS Partito socialista svizzero PS Partida socialdemocrata da la Svizra

SVP Schweizerische Volkspartei UDC Union Démocratique du Centre UDC Unione Democratica di Centro PPS Partida Populara Svizra

2/7

AdG Alliance de Gauche

CSP Christlich-soziale Partei PCS Parti chrétien-social PCS Partito cristiano sociale PCS Partida cristian-sociala

EDU Eidgenössisch-Demokratische Union UDF Union Démocratique Fédérale UDF Unione Democratica Federale

EVP Evangelische Volkspartei der Schweiz PEV Parti évangélique suisse PEV Partito evangelico svizzero PEV Partida evangelica da la Svizra

Grüne Partei der Schweiz Les Verts Parti écologiste suisse I Verdi Partito ecologista svizzero La Verda Partida ecologica svizra

GB Grünes Bündnis AVeS: Alliance Verte et Sociale AVeS: Alleanza Verde e Sociale

Grünliberale Zürich

Lega dei Ticinesi

LPS Liberale Partei der Schweiz PLS Parti libéral suisse PLS Partito liberale svizzero PLC Partida liberal-conservativa svizra

PdAS Partei der Arbeit der Schweiz PST Parti suisse du Travail – POP PSdL Partito svizzero del Lavoro PSdL Partida svizra da la lavur

SD Schweizer Demokraten DS Démocrates Suisses DS Democratici Svizzeri DS Democrats Svizers

SGA Sozialistisch-Grüne Alternative Zug

3/7

3. Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und

Berggebiete / associations faîtières des communes, des villes et des régions de montagne qui œuvrent au niveau national / associazioni mantello nazionali dei Comuni delle città e delle regioni di montagna

Schweizerischer Gemeindeverband

Schweizerischer Städteverband

Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete

4. Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft / associations

faîtières de l'économie qui œuvrent au niveau national/ associazioni mantello nazionali dell'economia

economiesuisse Verband der Schweizer Unternehmen Fédération des entreprises suisses Federazione delle imprese svizzere Swiss business federation

Schweizerischer Gewerbeverband (SGV) Union suisse des arts et métiers (USAM) Unione svizzera delle arti e mestieri (USAM)

Schweizerischer Arbeitgeberverband Union patronale suisse Unione svizzera degli imprenditori

Schweiz. Bauernverband (SBV) Union suisse des paysans (USP) Unione svizzera dei contadini (USC)

Schweizerische Bankiervereinigung (SBV) Association suisse des banquiers (ASB) Associazione svizzera dei banchieri (ASB) Swiss Bankers Association

Schweiz. Gewerkschaftsbund (SGB) Union syndicale suisse (USS) Unione sindacale svizzera (USS)

4/7

Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz) Société suisse des employés de commerce (SEC Suisse) Società svizzera degli impiegati di commercio (SIC Svizzera)

Travail.Suisse

5. Behörden und verwandte Institutionen / Autorités et institutions

apparentées / Autorità ed istituzioni collegate

Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden

Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren

Schweiz. Steuerkonferenz

6. Versicherte / Leistungsbezüger / Selbständigerwerbende

Assurés / rentiers / indépendants Assicurati / pensionati / indipendenti

Eidg. Kommission für Frauenfragen

Bund Schweizerischer Frauenorganisationen

Evangelischer Frauenbund der Schweiz EFS

Schweizerischer Gemeinnütziger Frauenverein (SGF)

Schweizerischer Katholischer Frauenbund

Schweizerischer Verband für Frauenrechte

Schweizerischer Landfrauenverband

Schweiz. Senioren- und Rentner-Verband

Pro Senectute

VASOS

Schweiz. Invalidenverband

Pro Infirmis Schweiz

5/7

Schweiz. Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter

AGILE Behinderten-Selbsthilfe Schweiz

Schweizerischer Verband freier Berufe

Schweiz. Seniorenrat (SSR)

FMH

Elternlobby Schweiz

Verband evang. Freikirchen und Gemeinden in der Schweiz

7. Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen, Durchführung

Institutions de prévoyance et d’assurance, application Istituti di previdenza e d’assicurazione, applicazione

ARPIP

ASIP - Schweiz. Pensionskassenverband

Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen Schweiz. Kammer der Wirtschaftsprüfer, Steuerexperten und Treuhandexperten Schweiz. Treuhänder-Verband

Kammer der Pensionskassen-Experten

Schweiz. Aktuarvereinigung

Rentenanstalt/Swiss Life Hauptsitz

KGAST

VVP Verband Verwaltungsfachleute für Personalvorsorge

Sicherheitsfonds BVG

Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Vereinigung der Verbandsausgleichskassen

IG autonome Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen

6/7

8. Weitere Organisationen / Autres organisations / Altre organizzazioni

Alternative Liste

Freiheitspartei

Fédération des Entreprises Romandes

Unia

Vorsorgeforum 2. Säule

Schweizerischer Versicherungsverband

Schweizerische Gesellschaft für Versicherungsrecht

Innovation zweite Säule

Stiftung für Konsumentenschutz (SKS)

Juristes démocrates de Suisse

Schweiz. Vereinigung für Sozialpolitik

Schweiz. Vereinigung für Steuerrecht

Association romande des médecins (Aromed)

Jean-François André, Juriste MBA CFA

Vereinigung CH Unternehmensjuristen

24.1.06 Mkw/Mei

7/7