Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Département fédéral de l’Environnement, des Transports, de l’Energie et de la Communication Dipartimento federale dell’Ambiente, dei Trasporti, dell’Energia e delle Comunicazioni
September 2007
Erläuterungen zur Revision der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)
Die Revision der VASA im Überblick ___________________________________ 3
1. Teil: Allgemeine Erläuterungen _____________________________________ 4
1. Ausgangslage _______________________________________________________ 4
2. Stand der Altlastenbearbeitung: Was wurde bis heute erreicht? _____________ 4
3. Gesetzliche Grundlagen der Revision ___________________________________ 5
4. Mittelbedarf _________________________________________________________ 6
5. Die Hauptelemente der Verordnung _____________________________________ 7
5.1 Aufbau der revidierten VASA________________________________________ 7
5.2 Wesentliche Neuerungen im Kapitel Abgabe ___________________________ 7
5.3 Wesentliche Neuerungen im Kapitel Abgeltungen _______________________ 9
5.4 Wesentliche Neuerungen im Kapitel Vollzug___________________________ 10
5.5. Wesentliche Neuerungen im Kapitel Schlussbestimmungen ______________ 11
6. Verhältnis zum europäischen Recht ____________________________________ 12
7. Auswirkungen der Verordnung ________________________________________ 12
7.1 Personelle und finanzielle Auswirkungen _____________________________ 12
2. Teil: Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln ________________________ 15
1. Kapitel: Gegenstand _________________________________________________ 15
Artikel 1 __________________________________________________________ 15
2. Kapitel: Abgabe_____________________________________________________ 15
Artikel 2 Abgabepflicht ________________________________________________ 15 Artikel 3 Abgabesatz __________________________________________________ 16 Artikel 5 Abgabedeklaration ____________________________________________ 17 Artikel 6 Abgabeveranlagung und Zahlungsfrist _____________________________ 17
3. Kapitel: Abgeltungen ________________________________________________ 17
1. Abschnitt: Abgeltungsvoraussetzungen _________________________________ 17
Artikel 9 Grundsatz ___________________________________________________ 17 Artikel 10 Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen____________________________________ 18 Artikel 11 Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Sanierungsmassnahmen ___ 18
2. Abschnitt: Anrechenbare Kosten ______________________________________ 19
Artikel 12 Anrechenbare Untersuchungskosten _____________________________ 19 Artikel 13 Anrechenbare Überwachungskosten _____________________________ 19 Artikel 14 Anrechenbare Sanierungskosten ________________________________ 20
3. Abschnitt: Verfahren ________________________________________________ 20
Artikel 15 Anhörung des BAFU (ehemals als „Voranfrage“ bezeichnet) ___________ 20 Artikel 16 Abgeltungsgesuch____________________________________________ 21 Artikel 17 Zusicherung und Auszahlung der Abgeltungen _____________________ 22
4. Kapitel: Vollzug _____________________________________________________ 22
Artikel 18 Zuständigkeiten______________________________________________ 22 Artikel 19 Fachkommission _____________________________________________ 23
5. Kapitel: Schlussbestimmungen________________________________________ 23
Artikel 20 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts _______________________ 23
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Die Revision der VASA im Überblick
Gesetzliche Grundlage Die Änderungen des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 16. Dezember 2005, welche am 1. November 2006 in Kraft getreten sind, machen die vorliegende umfassende Revision der VASA notwendig. Mit dem erweiterten Artikel 32e USG „Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen“ sind neu VASA-Abgeltungen an die gesamte Altlastenbearbeitung möglich (Kataster, Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten).
Mittelbedarf Das BAFU benötigt jährlich 26 Mio. Franken aus der Altlastenabgabe, um in den kommen- den Jahren den eingegangenen und voraussichtlichen VASA-Verpflichtungen nachkommen zu können.
Aufbau der VASA Die revidierte VASA behält im Wesentlichen den gleichen Aufbau, nämlich fünf Kapitel: Ge- genstand, Abgabe, Abgeltungen, Vollzug und Schlussbestimmungen. Umfangreichere Än- derungen sind wegen der Ausweitung der Abgeltungsberechtigung im Kapitel „Abgeltun- gen“ nötig, weshalb dieses insgesamt neu strukturiert wird.
Wesentliche Neuerungen im Kapitel „Abgabe“ - Abgabepflicht auf der Ablagerung von Rückständen aus der Behandlung oder Verwer- tung exportierter Abfälle - Abgabepflicht für Inertstoffdeponien; Inertstoffdeponien mit ausschliesslich unver- schmutztem Aushub sind von der Abgabepflicht allerdings befreit - Anpassung der Abgabesätze an die aktuellen durchschnittlichen Deponiepreise - Periodische Überprüfung der Abgabesätze durch das UVEK
Wesentliche Neuerungen im Kapitel „Abgeltungen“ - Abgeltungen an die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Stand- orten, falls mit den Massnahmen nach dem 1.7.1997 begonnen wurde - Abgeltungen an die Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen, falls mit den Massnahmen nach dem 1.11.2006 begonnen wurde - Auflistung der anrechenbaren Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungskosten auf Verordnungsstufe - Klare Regelung des Verfahrens zur Auszahlung von Abgeltungen - Aufnahme des Verfahrensschrittes „Anhörung des BAFU“ (Voranfrage) - Vereinfachung des Abgeltungsverfahrens bei Projekten mit Massnahmenkosten unter 100'000 Franken - Verzicht auf eine rechtskräftige Verfügung über die Kostenverteilung bei Massnahmen- kosten unter 100'000 Franken; es genügt eine sachgerechte Begründung
Wesentliche Neuerungen im Kapitel „Vollzug“ Möglichkeit zur Auslagerung der Kontrolle der Abgabedeklarationen.
Zielsetzung Die revidierte VASA soll einen effizienten und sachgerechten Vollzug gewährleisten und wesentlich dazu beitragen, dass die Altlastenbearbeitung weiterhin rasch, nachhaltig und zielgerichtet erfolgen kann.
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1. Teil: Allgemeine Erläuterungen
1. Ausgangslage
Mit der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) hat der Bund die rechtlichen Grundlagen geschaffen, die be- lasteten Standorte in der Schweiz systematisch in einem öffentlich zugänglichen Kataster zu erfassen, schrittweise zu untersuchen sowie schutzgut- und nutzungsbezogen zu sanie- ren. Das Ziel dabei ist, die schätzungsweise 3-4’000 Altlasten bis ca. 2025 nachhaltig und verursachergerecht zu sanieren. Für die Erfassung, Untersuchung, Überwachung und Sanierung der belasteten Standorte ist mit einem Aufwand von rund 5 Milliarden Franken zu rechnen. Der Kostenanteil, welcher der öffentlichen Hand zufallen wird, dürfte in der Grössenordnung von 2 Milliarden Franken liegen. Die Verordnung vom 5. April 2000 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA), welche am 1.1.2001 in Kraft gesetzt wurde, verpflichtet den Bund, sich unter bestimmten Voraussetzungen finanziell an der Altlastensanierung zu beteiligen und die Kantone zu ent- lasten. Von diesen Abgeltungen ausgenommen sind dabei die Fachstellen des Bundes, welche die AltlV direkt vollziehen. Der Bund subventioniert sich nicht selbst. Dank der Mitfi- nanzierung durch die VASA sind in den letzten Jahren eine Vielzahl von Sanierungen rasch angepackt worden. Die Änderungen des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 16. Dezember 2005, welche am 1. November 2006 in Kraft getreten sind, machen eine umfassende Revision der VASA not- wendig. Im vorliegenden Revisionsentwurf wurde darauf geachtet, das Notwendige zu än- dern und Bewährtes beizubehalten. Dabei wurden auch Erkenntnisse aus den vergange- nen 6 Vollzugsjahren berücksichtigt. Die revidierte VASA soll einen effizienten und sachge- rechten Vollzug gewährleisten und insbesondere den Verwaltungsaufwand möglichst ge- ring halten, um ein günstiges Verhältnis zwischen Aufwand und bereitgestellten Mitteln zu erreichen. Die revidierte VASA soll auf Grund der Möglichkeiten zur Mitfinanzierung bei der gesamten Altlastenbearbeitung noch stärker dazu beitragen, dass die notwendigen Untersuchungen, Überwachungen und Sanierungen rasch und nachhaltig realisiert und so die Zielsetzungen der Altlastenpolitik erreicht werden.
2. Stand der Altlastenbearbeitung: Was wurde bis heute er-
reicht? Kataster: Die Kantone schätzen die in den Kataster einzutragenden belasteten Standorte auf insgesamt 44’000, davon sind ca. 2/3 Betriebsstandorte, 1/3 Ablagerungsstandorte und 1% Unfallstandorte. Dazu kommen knapp 4’500 belastete Standorte, welche von den für den Vollzug von Militär-, Eisenbahn- und Luftfahrtgesetz direkt verantwortlichen Bundes- fachstellen (VBS, BAV, BAZL) erhoben werden müssen. 2/3 dieser Arbeit ist heute erledigt. Gut die Hälfte der Kantone sowie das VBS und das BAZL wollen ihre Kataster bis Ende 2007 fertig gestellt haben; die übrigen Kantone werden dieses Ziel zwischen 2009 und 2011 erreichen. 6 Kantone haben den Kataster ganz oder teilweise auf dem Internet zu-
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gänglich gemacht. Voruntersuchungen: Das BAFU schätzt auf Grund von Erhebungen bei den Kantonen, dass insgesamt ca. 13'000 belastete Standorte einen Untersuchungsbedarf aufweisen. Ü- ber 3’000 Voruntersuchungen wurden bereits durchgeführt, weitere 2'600 sind angeordnet oder von den Standortinhabern in Auftrag gegeben worden. Sanierungen: Bis heute wurden ca. 200 Altlasten saniert. Der Grossteil dieser Sanierun- gen bestand aus einer Kombination von verschiedenen Verfahren. Mehrheitlich wurden Massnahmen zur Beseitigung der Schadstoffe angewendet (Dekontamination). Bei 1/3 der Dekontaminationen kam dabei das klassische Ausgraben und externe Deponieren („dig and dump“) zur Anwendung. Mit den VASA-Abgeltungen fördert der Bund nachhaltigere Lösungen. Kosten: Insgesamt kostete die Altlastenbearbeitung bis heute schätzungsweise bereits 700 Mio. Franken. Davon sind bis heute 38.5 Mio. Franken über die VASA finanziert worden. Fazit: Nach über 8 Jahren Vollzug der Altlastenverordnung ist die Hauptarbeit bei der Ka- tastererstellung geleistet, sind 25% der Untersuchungen durchgeführt oder in Arbeit und 5% der Sanierungen abgeschlossen.
3. Gesetzliche Grundlagen der Revision
Die von der Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschlossenen Änderungen des Umweltschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005, welche auf eine parla- mentarische Initiative von alt Nationalrat Peter Baumberger aus dem Jahr 1998 zurückge- hen, erfordern die umfassende Revision der VASA. Insbesondere im Bereich der Abgeltun- gen ist mit Artikel 32e USG „Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen“ eine wesentliche Ausweitung der Abgeltungsberechtigung des Altlastenfonds geschaffen worden.
Die Änderungen im USG im Überblick Pflicht zur Sanierung (Art. 32c USG) • Möglichkeit für die Kantone Untersuchungen, Überwachungen oder Sanierungen dann selbst durchzuführen, wenn unmittelbare Gefahr droht, der Pflichtige die Massnahmen selbst nicht durchführen kann oder will (Ersatzvornahme)
Tragung der Kosten (Art. 32d USG) • Verursacher trägt Kosten für alle notwendigen Massnahmen zu Untersuchung, Ü- berwachung und Sanierung belasteter Standorte • Blosser Zustandsstörer trägt keine Kosten, wenn er beim Erwerb des Grundstücks keine Kenntnis von der Belastung haben konnte • Gemeinwesen trägt Ausfallkosten • Jeder Verursacher kann Kostenverteilungsverfügung verlangen • Erweist sich ein in den Kataster eingetragener oder zum Eintrag vorgesehener Standort als unbelastet, trägt das Gemeinwesen die Kosten für die Untersuchungen
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Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen (Art.32e, Abs. 3 USG): • Der Bund bezahlt den Kantonen 500 Fr. pro Standort, wenn der Inhaber bis am
1.11. 2007 zum vorgesehenen Eintrag in den Kataster Stellung nehmen konnte.
• Der Bund leistet aus dem Ertrag der Abgabe 40 % an die Kosten von Untersuchung, Überwachung und Sanierung, - wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder nicht zahlungsfähig ist - wenn ein wesentlicher Teil Siedlungsabfälle abgelagert wurde - bei Schiessanlagen - an die Untersuchung von eingetragenen oder zum Eintrag vorgesehenen Standorten, die sich als nicht belastet erweisen • Stichdaten für letzte Abfallblagerungen: Schiessanlagen neu bis 1.11. 2008, übrige Standorte nach wie vor bis 1.2.1996
4. Mittelbedarf
Aktuelle Situation Einnahmen Die jährlichen Einnahmen seit Inkrafttreten der VASA liegen im Durchschnitt bei gut 26 Mio. Franken. Im Zeitraum von 2001 bis 2006 wurden gesamthaft 134.2 Mio. Fr. eingenommen.
Aktuelle Situation Ausgaben Die noch offen stehenden Abgeltungsgesuche werden in den kommenden Jahren gesamt- haft VASA-Abgeltungen von ca. 145 Mio. Franken auslösen. Dazu gehören insbesondere Abgeltungen an die Sanierung der Sondermülldeponie Kölliken; hier betragen die ersten Teilzahlungen im 2006 und 2007 je ca. 14 Mio. Fr. In den Jahren 2002 bis 2006 wurden folgende VASA-Abgeltungsbeträge ausbezahlt: 2002: 1.9 Mio. Fr. 2003: 0.2 Mio. Fr. 2004: 5.9 Mio. Fr. 2005: 5.2 Mio. Fr. 2006: 21.0 Mio. Fr. -------------------------- Total: 34.2 Mio. Fr.
Voraussichtliche Verpflichtungen Das Parlament hat im 2006 einen VASA-Verpflichtungskredit von 200 Mio. Fr. für den Zeit- raum von 2006 bis 2011 genehmigt. Er wird für folgende Bereiche verwendet: • Erstellung Kataster der belasteten Standorte: 30 Mio. Fr. • Untersuchung, Überwachung: 10 Mio. Fr. • Sanierung der Sondermülldeponie Kölliken (SMDK): 120 Mio. Fr. • Übrige Sanierungsfälle (Betriebs- und Deponiestandorte): 30 Mio. Fr. • Sanierung von Schiessanlagen: 10 Mio. Fr
Fazit Das BAFU benötigt auch in Zukunft jährliche Einnahmen von 26 Mio. Fr. um den eingegan- genen und voraussichtlichen Verpflichtungen nachkommen zu können. Trotz der Auswei- tung der Abgeltungsberechtigung auf die gesamte Altlastenbearbeitung dürften insbeson- dere auf Grund der 100 Mio. Franken, welche als Einnahmen in der Aufbauphase der VA- SA noch nicht verwendet wurden, die jährlich prognostizierten Einnahmen ausreichen.
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5. Die Hauptelemente der Verordnung
5.1 Aufbau der revidierten VASA
Die revidierte VASA behält im Wesentlichen den gleichen Aufbau, nämlich fünf Kapitel: Ge- genstand, Abgabe, Abgeltungen, Vollzug und Schlussbestimmungen. Die Änderungen der einzelnen Kapitel sind teils nur geringfügig, hingegen erforderte das Kapitel „Abgeltungen“ insbesondere wegen der Ausweitung der Abgeltungsberechtigung und der damit gestiege- nen Komplexität eine komplette Überarbeitung und Neustrukturierung.
5.2 Wesentliche Neuerungen im Kapitel Abgabe
5.2.1 Abgabepflicht für Abfälle, die nach der Ausfuhr zur Verwertung oder Behand- lung abgelagert werden Gemäss Artikel 32e Absatz 1 Buchstabe b USG kann der Bundesrat vorschreiben, dass derjenige, welcher Abfälle zur Ablagerung ausführt, dem Bund darauf eine Abgabe zu ent- richten hat. Bisher hat der Bund nur bei Abfällen, welche zur direkten Ablagerung in aus- ländische Deponien ausgeführt wurden, eine Abgabe erhoben. Inländische Entsorgungsun- ternehmen bemängelten zu Recht, dass damit eine Marktverzerrung entsteht. Bei fast allen Abfallbehandlungen müssen Rückstände deponiert werden. Ein inländisches Unternehmen muss auf der Deponierung dieser Rückstände eine VASA-Abgabe entrichten, ein ausländi- sches hingegen nicht. Damit wird der Behandlung und Verwertung von Abfällen im Ausland unbeabsichtigt ein erheblicher Wettbewerbsvorteil gewährt.
Mit einer Abgabepflicht auch auf Rückstände aus der Behandlung exportierter Abfälle wür- den für beide Marktteilnehmer „gleichlange Spiesse“ entstehen. Der Anteil der Behand- lungsrückstände an den exportierten Abfällen kann im Rahmen der Exportbewilligungen gemäss der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) durch das BAFU festgelegt werden.
5.2.2 Abgabepflicht für Inertstoffdeponien
Gemäss Artikel 32e Absatz 2 USG untersteht seit 1995 die Ablagerung von Abfällen auf I- nertstoff-, Reststoff- und Reaktordeponien der VASA-Abgabepflicht. Auf Grund des lücken- haften TVA-Vollzugs bzw. ungenügender Kontrolle und Ausrüstung der Inertstoffdeponien wurde seinerzeit bei der Schaffung der VASA Ende der 90-er Jahre auf die Betaxung der Inertstoffdeponien vorerst verzichtet. Die Bestimmungen der TVA sind unterdessen aber seit über 15 Jahren in Kraft; seit einigen Jahren kann festgestellt werden, dass sich die technischen Ausrüstungen wie auch die behördlichen Kontrollen zur weitgehenden Verhin- derung illegaler Entsorgungspraktiken laufend verbessert haben und eine gerechte Abga- beerhebung bei Inertstoffdeponien jetzt realisierbar ist. Mit der Freistellung von der Abga- bepflicht von Inertstoffdeponien mit ausschliesslich unverschmutztem Aushub soll die Moti- vation zur illegalen Entsorgung weiter reduziert werden. Schliesslich sieht der vorliegende Entwurf auch eine stärkere Überprüfung der Abgabedeklarationen vor, dies insbesondere bei den Inertstoffdeponien. Für diese Kontrolle kann das BAFU auch geeignete öffentlich- rechtliche Körperschaften oder Private beauftragen. Mit der jährlich erforderlichen Überprü- fung kann das BAFU weiterhin das Controlling bzw. die gesamtschweizerischen Kenntnisse in diesem Bereich verbessern und trägt damit einem Kritikpunkt in den Ergebnissen der „E- valuation der Abfallpolitik des Bundes“ (1986 -2004) Rechnung. Laut Abfallstatistik 2004 des BAFU gibt es gesamtschweizerisch gegen 170 grössere und
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kleinere Inertstoffdeponien; bei rund 70 Inertstoffdeponien wird nur unverschmutzter Aus- hub abgelagert. Gesamthaft sind auf diesen Deponien ca. 5.4 Mio. Tonnen abgelagert wor- den, davon ca. 3.2 Mio. Tonnen unverschmutzter Aushub. Die abgabepflichtige Menge auf Inertstoffdeponien würde also gut 2 Mio. Tonnen betragen.
5.2.3 Überprüfung und Anpassung der Abgabesätze
Seit der Inkraftsetzung der VASA im Jahr 2001 haben sich die Deponiepreise in der Schweiz signifikant verändert. Zudem hat ein Bundesgerichtsurteil über den Abgabesatz für Untertagedeponien verlangt, dass bei der Erhebung der durchschnittlichen Deponiepreise neben den offiziellen Listenpreisen auch die Marktpreise zu berücksichtigen seien. Schlies- lich müssen mit der Abgabepflicht für Inertstoffdeponien erstmals auch Abgabesätze für diesen Deponietyp festgelegt werden. Im Hinblick auf die aktuelle Verordnungsrevision wurden daher umfassende Abklärungen zur veränderten Preissituation durchgeführt. So wird sichergestellt, dass die Abgabesätze die Anforderungen des USG und auch die aktuelle Marktsituation berücksichtigen. Das BA- FU hat gesamtschweizerisch die aktuellen Ablagerungspreise (offizielle Preise und Markt- preise) bei Reaktor-, Reststoff- und Inertstoffdeponien sowie bei ausländischen Untertage- deponien erhoben und gestützt auf die erhaltenen Informationen den aktuellen, mengen- gewichteten Durchschnittspreis pro Deponietyp ermittelt. Wesentliche Bedingungen zur Festlegung der Höhe der Abgabesätze sind: • Sicherstellung der jährlichen Einnahmen von ca. 26 Mio. Franken • Abgabesatz pro Deponietyp darf 20% der durchschnittlichen Ablagerungskosten nicht übersteigen (Art. 32e Abs. 2 USG) • Abgabesatz soll über alle Deponietypen dem gleichen Prozentsatz der jeweiligen Durch- schnittspreise entsprechen • Durchschnittspreis eines Deponietyps soll unter Berücksichtigung der Ablagerungskos- ten pro Abfallart gewichtet nach der jeweiligen Menge ermittelt werden. Die Erhebung per 31.12.2006 ergibt bei einer Berechnung von 15% der durchschnittlichen Ablagerungspreise (Listenpreise und Marktpreise) Abgabesätze von 3 Franken für Inert- stoffdeponien, 15 Franken für Reaktordeponien, 17 Franken für Reststoffdeponien und 22 Franken für Untertagedeponien. Mit diesen Abgabesätzen sind die jährlich benötigten Ein- nahmen von 26 Millionen Franken sichergestellt und der gesetzlich festgelegte maximale Prozentsatz von 20% klar nicht erreicht.
Da auch in Zukunft mit einer Veränderung der Deponiepreise zu rechnen ist, sollen die Ab- gabesätze mindestens alle 5 Jahre vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation (UVEK) überprüft werden. So können erforderliche Ver- ordnungsänderungen stufengerecht durch den Bundesrat vorgenommen werden.
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5.3 Wesentliche Neuerungen im Kapitel Abgeltungen
Das Kapitel Abgeltungen wurde auf Grund der Ausweitung der Abgeltungsberechtigung und der damit verbundenen gestiegenen Komplexität neu strukturiert. Dieses Kapitel be- steht aus drei Abschnitten.
5.3.1 1. Abschnitt: Abgeltungsvoraussetzungen
Im 1. Abschnitt wird als Grundsatz festgehalten, dass der Bund Abgeltungen an die Unter- suchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten sowie an die Untersu- chung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen, gewährt. Voraussetzung ist, dass die Bestimmungen gemäss Artikel 32e Absatz 3 und 4 USG erfüllt sind. Ebenso müssen die in separaten Artikeln definierten besonderen Abgeltungsvoraussetzun- gen für Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen gemäss Artikel 10 und 11 erfüllt sein. Hier wird festgelegt, ab welchem Zeitpunkt die neuen Bestimmungen des USG ihre Wirkung entfalten. Dabei wurde darauf geachtet, dass Fälle gemäss beste- hendem und neuem Recht nicht unterschiedlich behandelt werden. Bisher wurden Sanie- rungsmassnahmen ab dem 1. Juli 1997 (Inkraftsetzung revidiertes USG) abgegolten, die dafür notwendigen Untersuchungen und Überwachungen waren ebenfalls abgeltungsbe- rechtigt. Im Sinne einer einheitlichen Regelung soll nun für alle Massnahmen an belasteten Standorten generell der 1. Juli 1997 gelten. Für grundlegend neue Bestimmungen wie die Abgeltung an die Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen, soll als Stichdatum die Inkraftsetzung des revidierten USG gelten (1. November 2006). Im Weiteren wird für Sanierungen die Bagatellgrenze nicht mehr für die Gesamtkosten, sondern auf 8’000 Franken der anrechenbaren Kosten festgelegt. Für die übrigen Mass- nahmen möchte es der Bund den Kantonen überlassen, zwischen Aufwand und Ertrag ei- nes Abgeltungsgesuches zu entscheiden. Eine weitere Erleichterung für die Kantone soll die Regelung bringen, wonach für anre- chenbare Ausfallkosten von weniger als 100'000 Franken keine rechtskräftige Verfügung über die Kostenverteilung nötig ist, sondern eine sachgerechte Begründung ausreicht.
5.3.2 2. Abschnitt: Anrechenbare Kosten
Im zweiten Abschnitt wird aufgelistet, welches die jeweiligen anrechenbaren Kosten für Un- tersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen sind. Massgebend sind hier die Bestimmungen der Altlasten-Verordnung (AltlV). Die anrechenbaren Sanierungskosten sind weitgehend identisch mit jenen der bestehenden VASA.
5.3.3 3. Abschnitt: Verfahren
Im Verfahren zur Auszahlung von Abgeltungen hat sich in Bezug auf die bis anhin gehalte- ne Vollzugspraxis nichts Grundlegendes geändert. Die Bestimmungen orientieren sich an den Vorgaben des Subventionsgesetzes (SuG). Es werden die einzelnen Verfahrensschrit- te „Anhörung des BAFU“, „Abgeltungsgesuch“ sowie „Zusicherung und Auszahlung der Ab- geltungen“ auf Verordnungsstufe geregelt. Neu ist der Schritt „Anhörung des BAFU“ (bis anhin in einer Vollzugshilfe als „Voranfrage“ bezeichnet und von den Kantonen rege be- nutzt) in die VASA aufgenommen worden, damit der Kanton die vorgesehenen Massnah- men mit dem BAFU in Übereinstimmung bringen kann. Dies ermöglicht dem BAFU frühzei- tig bekannt zu geben, unter welchen Vorgaben das Projekt mit Abgeltungen unterstützt werden kann. Damit soll verhindert werden, dass der Kanton eine Verfügung erlässt und der Bund im Nachhinein diese verfügten Massnahmen im Rahmen eines Abgeltungsgesu- ches zurückweist. Auch diese Neuerung ist eine Konsequenz aus einem Bundesgerichtsur-
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teil (BGE 131 II 431). Um ein günstiges Verhältnis zwischen administrativem Aufwand und Abgeltungsbetrag zu gewährleisten, wird im Abgeltungsverfahren neu zwischen Projekten mit Massnahmekosten über und unter 100'000 Franken unterschieden. Bei Massnahmen mit Gesamtkosten unter 100'000 Franken, was vor allem eine Vielzahl von Voruntersuchungen und Überwachungen betrifft, möchte der Bund den Aufwand der Kantone zur Erlangung von Abgeltungen auf ein Minimum beschränken. Für diese Massnahmen erlässt der Bund Mitteilungen, welche den Stand der Technik, die Umweltverträglichkeit und die Wirtschaftlichkeit generell festhalten. Richtet sich ein Kanton nach diesen Vorgaben, so kann er davon ausgehen, dass die Ab- geltungen gesprochen werden. Die jeweiligen Verfahrensschritte sind in der nachfolgenden Grafik aufgeführt.
Abgeltungsverfahren bei Abgeltungsverfahren bei Massnahmen > 100‘000 Fr. Massnahmen < 100‘000 Fr.
Anhörung des BAFU durch Kanton (Voranfrage) Schriftliche Stellungnahme BAFU
Einreichung des Abgeltungsgesuchs durch Kanton Vorgängige Schritte fakultativ
Zusicherung der Abgeltung durch BAFU (Verfügung)
Einreichung der Unterlagen für Auszahlung Einreichung des Abgeltungsgesuchs für der Abgeltungen durch Kanton Auszahlung durch Kanton
Auszahlung der Abgeltungen durch BAFU Auszahlung der Abgeltungen durch BAFU (Verfügung) (Verfügung)
5.4 Wesentliche Neuerungen im Kapitel Vollzug
5.4.1 Möglichkeit zur Auslagerung der Kontrolle der Abgabedeklaration
Mit den neuen Regelungen gemäss Kapitel 5.2.1 und 5.2.2 werden jährlich rund 150 Depo- nien und ca. 100 Exportfirmen bezüglich der abgelagerten bzw. zur Ablagerung exportier- ten Abfälle zu kontrollieren sein. Dies übersteigt deutlich die personellen Kapazitäten der zuständigen BAFU-Fachstelle. Eine Kontrolle bei der VASA-Abgabeerhebung ist aber un- abdinglich, weil es sich einerseits um eine Selbstdeklaration der Abgabepflichtigen handelt und anderseits sicherzustellen ist, dass Rechtsgleichheit unter den Pflichtigen besteht. Dies trifft insbesondere auf die neu zu betaxenden Inertstoffdeponien zu. Von Seiten der Depo- niebetreiber wurde das BAFU nachdrücklich aufgefordert, für Rechtsgleichheit zu sorgen. Dem BAFU soll also die Möglichkeit gegeben werden, in Zusammenarbeit mit den Kanto- nen und der betroffenen Branche eine angemessene Kontrolle der Abgabedeklarationen sicherzustellen.
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5.5. Wesentliche Neuerungen im Kapitel Schlussbestimmungen
5.5.1 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts (Anhang)
Technische Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle (TVA) In der TVA fehlt eine Definition des mengenmässig grössten Abfallstromes, dem unver- schmutzten Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial. Diese Definition war bisher auf ledig- lich in der Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie, BUWAL, 1999) enthalten. Mit dem Vorschlag, I- nertstoffdeponien bzw. getrennte Inertstoffkompartimente mit ausschliesslich unver- schmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial von der VASA-Abgabepflicht zu be- freien, wird eine Definition auf Verordnungsebene unerlässlich. Dies entspricht zudem auch dem dringenden Wunsch vieler Kantone, diese für die Abfallwirtschaft wichtige Definition rechtverbindlich festzulegen. Die bewährten Bestimmungen aus der Aushubrichtlinie sollen inhaltlich unverändert in die TVA übernommen werden.
Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (AltlV) Schutz vor Belastungen des Bodens (Art. 12): Die Sanierungsbedürftigkeit bezüglich Grundwasser und Oberflächengewässer sowie Luft ist für belastete Standorte spezifisch in der AltlV geregelt, einzig für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit von Böden, welche belastete Standorte sind, verweist die AltlV auf die Bodenschutzbestimmungen des USG. Gemäss Artikel 34 Absatz 3 USG und Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (VBBo) sind technische Sanierungsmassnahmen, mit denen die Bodenbelastung gesenkt wird (insbes. Dekontamination), nur bei Böden in Gebieten mit raumplanerisch festgelegter gartenbaulicher, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Nutzung vorgeschrieben. Die meisten stark belasteten Böden auf belasteten Standorten befinden sich aber im Siedlungsgebiet ausserhalb der oben erwähnten Nutzungszonen. Als Sanierungsmassnahmen kommen dort auf Grund der aktuellen Bodenschutzgesetzgebung bloss Nutzungseinschränkungen oder –verbote in Frage. Weitergehende Massnahmen sind somit auch nicht VASA-abgeltungsberechtigt und können nicht auf einen früheren Verhal- tensstörer überwälzt werden. Eine Nutzungseinschränkung oder gar ein Nutzungsverbot, z.B. für Kinder, wird aber zu recht als stossend erachtet, zumal die hohen Bodenbelastungen ja meist nicht von den ak- tuellen Nutzern verursacht wurden. Deshalb sollen neu auch in Haus- und Familiengärten sowie bei Kinderspielplätzen und Anlagen, auf denen Kinder regelmässig spielen, nachhal- tige Sanierungsmassnahmen - wie z.B. die Entfernung eines stillgelegten Kugelfangs - an- geordnet werden, wenn sich der Boden als sanierungsbedürftig erweist. Die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit von Böden, welche belastete Standorte sind, und die bei Sanie- rungsbedürftigkeit zu ergreifenden Massnahmen sollen daher auf Basis von Artikel 32c Ab- satz 1 USG neu direkt in der AltlV geregelt werden und nicht wie bisher in Artikel 34 USG und der VBBo. Zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit dienen Konzentrationswerte für die wichtigsten altlastenrelevanten Stoffe. Wo VBBo-Sanierungswerte vorhanden sind, ent- sprechen sie diesen. Werden keine Konzentrationswerte überschritten, ist der Boden nicht ein sanierungsbedürftiger Standort im Sinne des Altlastenrechts und seine Beurteilung rich- tet sich nach den allgemeinen Bodenschutzbestimmungen des USG und der VBBo. Die bisherigen Bodenschutzmassnahmen der VBBo werden durch die Neuregelung folglich nicht beschnitten.
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Vollzug (Art. 21 Abs. 1 AltlV): In den vergangenen Jahren hat sich beim Vollzug der VA- SA gezeigt, dass sich die Finanzplanung wegen fehlendem Gesamtüberblick über die an- fallenden Kosten oft sehr schwierig gestaltet. Mit der Ausweitung der Abgeltungsberech- tigung wird dies noch akzentuiert. Durch eine frühzeitige Kenntnis der untersuchungs-, ü- berwachungs- und sanierungsbedürftigen Standorte aus den kantonalen Katastern kann der Mittelbedarf für die VASA besser geplant werden. Zugleich erlauben diese Daten dem BAFU regelmässig eine gesamtschweizerische Auswertung des Standes der Altlastenbe- arbeitung und ermöglichen zudem, frühzeitig auf Fehlentwicklungen zu reagieren. Schliess- lich wird mit dieser Datenerhebung ein Anliegen der Kantone im Zusammenhang mit dem Netzwerk Umweltdaten Schweiz (NUD-CH) erfüllt. Da die Kataster der belasteten Standorte gemäss Artikel 32 c Absatz 2 USG ohnehin öffentlich zugänglich sein müssen, ergibt sich für die Kantone kein zusätzlicher Aufwand. Der elektronische Datenaustausch zwischen Kantonen und BAFU hat sich gut eingespielt.
6. Verhältnis zum europäischen Recht
Die Sanierung von Altlasten ist in allen europäischen Staaten zu einer dringenden Aufgabe geworden. Eine ganze Reihe Länder hat deshalb seit Ende der 80-iger Jahre staatliche Fi- nanzierungsinstrumente zur Förderung von Altlastensanierungen eingeführt, wie z.B. Öster- reich, Frankreich, Belgien, Schweden, Grossbritannien oder Finnland. Häufig basieren die- se Finanzierungsinstrumente auf der in der EU-Deponierichtlinie vorgesehenen Deponie- abgabe zur Reduktion der Abfallablagerung. Generell ist die Schweiz mit der vorgesehenen durchschnittlichen Abgabe von ca. 10 €/Tonne abgelagertem Abfall im europäischen Ver- gleich sehr moderat und vergleichbar mit den Abgabesätzen in Frankreich (15 €/t), Tsche- chien (13 €/t) und Italien (13 €/t). Wesentlich höher sind die Abgabesätze in Grossbritan- nien (21 €/t), Finnland (30 €/t) und schliesslich Schweden (41 €/t), Dänemark (50 €/t), Hol- land (81 €/t) und Österreich (bis 87 €/t). Mit weniger als 2 €/t ist insbesondere die vorgese- hene Abgabe auf Inertstoffdeponien gegenüber Ländern wie Grossbritannien (4 €/t), Oesterreich (7 €/t), Italien (10 €/t), Flandern (10 €/t) sehr viel bescheidener. Eine Abgabe- erhebung auf Erdöl, Erdölderivaten oder Grundchemikalien, wie sie z.B. die USA mit ihrem „Superfund“ praktizieren, ist für die europäischen Staaten und insbesondere auch für Schweiz nicht zweckmässig.
7. Auswirkungen der Verordnung
7.1 Personelle und finanzielle Auswirkungen
Die Ausweitung der Abgeltungsberechtigung im revidierten USG wird zu einer grösseren Zahl von Gesuchen und damit zu einer Erhöhung des personellen Aufwandes insgesamt führen. Die im Revisionsentwurf vorgeschlagenen Vereinfachungen des Verfahrens sowie die vom BAFU geplanten Standardisierungen anstelle von fallweisen Einzelentscheiden in dafür geeigneten Bereichen sollten aber insbesondere für die Kantone Entlastung bringen. So hat beispielsweise die Standardisierung bei der Abgeltung an Schiessanlagen bereits dazu geführt, dass die Zahl von überflüssigen Bodenuntersuchungen abgenommen hat und damit Kosteneinsparungen von jährlich 2-3 Mio. Fr. möglich sind.
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7.1.1 Auswirkungen auf die Deponiebetreiber und die Abfallexporteure
Grundsätzlich erhöht sich der Aufwand für die einzelnen Deponiebetreiber und Abfallexpor- teure nicht. Durch die Ausdehnung der Abgabepflicht auf die Inhaber von Inertstoffdeponien und auf fast alle Abfallexporteure fallen jedoch mehr Betriebe unter die Abgabepflicht, für diese kommen somit neue Aufwendungen hinzu. Allerdings wird mit dieser Umsetzung auch bezüglich Abgabe eine Rechtsgleichheit für sämtliche Marktteilnehmenden geschaf- fen. Da die gesamte Summe der Abgabeerhebung gleich bleibt (ca. 26 Mio. Franken/Jahr), ist die Verordnungsrevision für die Privatwirtschaft insgesamt finanziell neutral.
7.1.2 Auswirkungen auf die Kantone
Der Aufwand für die Kantone wird für das einzelne Abgeltungsgesuch kaum erhöht. Zwar kommt bei Massnahmenkosten über 100'000 Franken eine obligatorische frühzeitige Anhö- rung des BAFU hinzu. Dieses bisher auf Ebene Vollzugshilfe geregelte Instrument wurde aber von den meisten Kantonen auch in der Vergangenheit bereits rege in Anspruch ge- nommen. Für die Vielzahl von Untersuchungen und Überwachungen wird durch das vorge- schlagene vereinfachte Verfahren (Gesuchsabwicklung, Verfügung Kostenverteilung) der Aufwand zwar klein gehalten, da diese Massnahmen ausser im Zusammenhang mit einer Sanierung bisher nicht abgeltungsberechtigt waren, ist hier mit einem Mehraufwand bei den Kantonen zu rechnen. Bei der Abgabeerhebung könnte sich allenfalls zu Beginn bei den Inertstoffdeponien ein kleinerer Zusatzaufwand ergeben. Dieser sollte aber durch die vor- gesehene Möglichkeit einer erhöhten Kontrolle der Abgabedeklarationen – von deren Er- kenntnissen auch die Kantone profitieren – mehr als wettgemacht werden.
7.1.3 Auswirkungen beim Bund
Mit der Ausweitung der Abgeltungen auf die Katastererstellung, die Untersuchung und Ü- berwachung von belasteten Standorten werden sich die Anzahl Gesuche und damit auch der Arbeitsaufwand für die Abgeltungen beim BAFU deutlich erhöhen. Damit muss das BA- FU auch eine grosse fachliche Kompetenz in den Bereichen Kataster, Untersuchung und Überwachung aufbauen. Um die Kantone bei der Gesuchstellung mit einem vereinfachten Verfahren für die kleineren Fälle weitestgehend entlasten zu können, ist zudem die Her- ausgabe von Vollzugshilfen zu Stand der Technik, Wirtschaftlichkeit und Umweltver- träglichkeit notwendig. Dies wurde auch in einem einschlägigen Bundesgerichtsentscheid gefordert. Hinzu kommt, dass im Zuge der zunehmenden Verpolitisierung der Altlastenbe- arbeitung vielen Entscheiden über Abgeltungsgesuche durch den Bund auch präjudizieren- der Charakter zukommt, was einen besonders hohen Beurteilungsaufwand erfordert.
Ausserdem erhöht sich beim BAFU auch der Aufwand für die Abgabeerhebung, steigen doch mit der Erfassung aller Deponietypen und aller zur Deponierung exportierten Abfälle die Zahl der Abgabepflichtigen und damit auch der Kontrollaufwand der Abgabedeklaratio- nen. Die Anzahl Deponien wird von 51 auf ca. 150, die Exportbetriebe von 17 auf ca. 100 steigen. Die Aufdeckung verschiedener Falschdeklarationen bei der Abgabeerhebung ver- langte vom BAFU schon in den letzten Jahren oft eine fachlich und juristisch höchst fundier- te und exakte Vorgehensweise.
Der Zusatzaufwand beim BAFU bzw. bei den mit Vollzugsaufgaben betrauten Dritten wird finanziell mehr als wettgemacht: Ein vernünftiges aber konsequentes Controlling bei der Abgabeerhebung ergibt jährliche Mehreinnahmen von mehreren 100'000 Franken. Einzelne Stichproben in der Vergangenheit bestätigen diese Annahme. Bei den Abgeltungen können entsprechend bedeutendere Beträge eingespart werden. Massvolle, fallangepasste Sanie-
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rungslösungen bringen unter Umständen Einsparungen in Millionenhöhe. Aber auch bei den vielen kleineren Fällen können vernünftige Massnahmen in ihrer Summe zu bedeuten- den Reduktionen der Gesamtkosten führen.
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2. Teil: Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Hinweis: Artikel, Absätze oder Buchstaben, welche gegenüber der VASA vom 5. April
2000 keine Änderung erfahren haben, werden nicht eigens erläutert.
1. Kapitel: Gegenstand
Artikel 1 Buchstabe b: Die erhobenen Abgaben werden den Kantonen nicht wie bis anhin nur zur Abgeltung der Kosten für die Sanierung von Altlasten, sondern auch für die Untersuchung und Überwachung von belasteten Standorten ohne Sanierungsbedarf ausbezahlt. Neu werden auch Abgeltungen an die Kosten für die notwendigen Untersuchungen geleis- tet, wenn die Untersuchung eines im Kataster eingetragenen oder für den Eintrag vorgese- henen Standortes ergibt, dass dieser nicht belastet ist (ursprüngliches Anliegen der PaIv Baumberger). Die Abgeltungen werden nur für Massnahmen gewährt, bei denen der öffentlichen Hand Kosten entstehen und welche die übrigen in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzun- gen erfüllen. Sie betragen einheitlich 40 Prozent.
2. Kapitel: Abgabe
Artikel 2 Abgabepflicht Dieser Artikel legt fest, wer abgabepflichtig ist und für welche Abfälle keine Abgabe zu ent- richten ist.
Absatz 2: Werden in der Schweiz Abfälle behandelt oder verwertet, so muss auf den verbleibenden Rückständen bei deren Ablagerung auf einer Deponie die VASA-Gebühr be- zahlt werden. Werden jedoch Abfälle zur Behandlung oder Verwertung exportiert, konnten bis anhin die anfallenden Rückstände ohne VASA-Abgabe im Ausland deponiert werden. Mit der neuen Bestimmung soll die hieraus folgende Ungleichbehandlung beseitigt werden. Die Abgabepflicht gilt nur in Fällen, bei denen mehr als 15% der exportierten Abfallmenge schliesslich als Verwertungs- oder Behandlungsrückstände im Ausland deponiert werden müssen. Mit dieser Bagatellgrenze soll der zusätzliche Verwaltungsaufwand für das BAFU und die Exportbranche in zumutbarem Rahmen gehalten werden.
Absatz 3: Die Ablagerung auf Deponien für ausschliesslich unverschmutzten Aushub unter- liegt nicht der Abgabepflicht. Dies in Anlehnung an die Definition in der Altlasten- Verordnung, worin Standorte mit ausschliesslich unverschmutztem Aushub-, Abraum- oder Ausbruchmaterial nicht als belastete Standorte gelten. Bei Deponien, die über abgetrennte Kompartimente für unverschmutzten Aushub und übrige Abfälle wie beispielsweise I- nertstoffe verfügen und damit ein Schadstoffaustausch zwischen den Kompartimenten nicht möglich ist, unterliegt nur die Ablagerung auf dem Kompartiment mit den übrigen Abfällen der Abgabepflicht. Massgebend ist die in der Betriebsbewilligung festgelegte Zuordnung des Kompartimentes zu einem Deponietyp. Hingegen untersteht die Ablagerung von unver-
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schmutztem Aushub auf Deponien der Abgabepflicht, wenn dieser vermischt mit übrigen Abfällen deponiert wird. Dies gilt sinngemäss auch für die Ausfuhr von unverschmutztem Aushub zur Ablagerung auf entsprechende Deponien im grenznahen Ausland. Der Einsatz von unverschmutztem Aushubmaterial zu baulichen Abschlussarbeiten bei De- ponien (z.B. Abdeckungen) gilt als Verwertung und fällt damit nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung. Diese Verwendung muss aber in einem bewilligten Deponieprojekt aus- gewiesen sein. Nach Artikel 37 der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) betriebene Zwischenlager gelten nicht als Deponien. Für darauf zwischengelagerte Abfälle sind demzufolge keine Ab- gaben zu entrichten.
Artikel 3 Abgabesatz
Absatz 1: Gemäss Artikel 32e Absatz 2 USG untersteht die Ablagerung von Abfällen auf den Deponietypen Inertstoff-, Reststoff- und Reaktordeponien der VASA-Abgabepflicht. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass die Ablagerungspreise Änderungen unterwor- fen sind. Um im Rahmen dieser Verordnungsrevision die Abgabesätze der veränderten Preissituation anzupassen, wurden umfassende Abklärungen durchgeführt. Nach den For- derungen des Bundesgerichtsurteils vom 8. März 2005 (BGE 1A.71/2004) wurden neben den offiziellen Listenpreisen auch die gerade für Grosskunden oft vereinbarten Marktpreise per 31.12.2006 erhoben. Der Rücklauf der Fragebögen war mit ca. 80% erstaunlich hoch, allerdings wurde den Deponiebetreibern vollständiger Datenschutz versprochen. Die Erhe- bung fand bei 45 Reaktor-, 12 Reststoff- (inkl. Reststoffkompartimente) und 65 Inertstoffde- ponien (wichtigste Deponien mit ca. 80% des Gesamtvolumens) statt und ergibt die in fol- gender Tabelle aufgelisteten Resultate.
Inertstoffdeponie Reststoffdeponie Reaktordeponie Ablagerungsmenge 2006 (in t) 2'100'000 186'000 1'200'000 Marktpreis in CHF * 17.40 101.70 88.35 Listenpreis in CHF * 21.00 122.80 106.20 Preisspanne ** 8 – 41 64 – 154 32 – 192 Durchschnittspreis *** 19.20 112.25 97.30 Abgabesatz (15% des Durch- schnittspreises) 3 17 15 * Preise gewichtet nach Abfallart und Menge, Mittelwert über alle Deponien des jeweiligen Typs ** Spanne zw. billigster und teuerster Deponie des jeweiligen Typs (gewichtete Markt-/Listenpreise) *** Mittelwert von Markt- und Listenpreis Es gibt nach wie vor etliche Inertstoffdeponien, welche nicht mit einer Waage ausgerüstet sind und die abgelagerten Abfälle in m3 erfassen. Das BAFU hat zur Umrechung von m3 auf Tonnen eine Studie erstellen und den durchschnittlichen Umrechnungsfaktor der verschie- denen Abfallkategorien ermitteln lassen. Dieser beträgt: 1m3 = 1.5 t.
Absatz 2: Von der Schweiz aus wurden im 2006 zwei Untertagedeponien in Deutschland mit Abfällen beliefert. Bei der Preiserhebung wurden nur die Preise für die verschiedenen
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Abfallkategorien aus der Schweiz ermittelt. Die Gewichtung fand auch nur für die Gesamt- menge der exportierten Schweizer Abfälle statt, im 2006 waren dies 29'000 Tonnen. Es er- gibt sich ein gemittelter Marktpreis von 139.85 Franken und ein gemittelter offizieller Listen- preis von 148.70 Franken, der Durchschnittspreis beträgt somit 144.30 Franken. Bei der Anwendung des gleichen Prozentsatzes (15%) der durchschnittlichen Ablagerungspreise wie für die inländischen Deponien ergibt dies einen Abgabesatz für die Untertagedeponien von 22 Franken.
Absatz 3: Neu wird festgelegt, dass das zuständige Departement UVEK die Abgabesätze mindestens alle fünf Jahre überprüft, um die Abgabesätze im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu halten und allenfalls eine Verordnungsänderung zu initiieren. Im Weiteren wird auch zu prüfen sein, ob die jeweils geltenden Abgabesätze durch den Bundesrat angepasst werden müssen, um die erforderlichen Einnahmen für die folgenden Jahre sicher zu stellen.
Artikel 5 Abgabedeklaration Absatz 5: Neu wird ein Verzugszins von 3.5% auf dem geschuldeten Abgabebetrag in Rechnung gestellt, bis anhin waren es 5%. Dieser Prozentsatz entspricht dem vom Eidge- nössischen Finanzdepartement für die direkte Bundessteuer festgelegten Verzugszins für das Kalenderjahr 2007.
Artikel 6 Abgabeveranlagung und Zahlungsfrist Absatz 3: Wird der geschuldete Betrag nicht innerhalb der gesetzten Frist überwiesen, so wird ein reduzierter Verzugszins von 3.5% berechnet.
3. Kapitel: Abgeltungen
1. Abschnitt: Abgeltungsvoraussetzungen
Artikel 9 Grundsatz Absatz 1: Diese Regelung besagt, dass Abgeltungen an die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Standorten gewährt werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 32e Absätze 3 und 4 USG erfüllt sind.
Gestützt auf Artikel 32e Absatz 3 USG sind Abgeltungen an die Kosten von folgenden Massnahmen möglich: a. Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorte, auf die seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:
1. der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, oder
2. auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind; b. Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessan-
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lagen, auf die nach dem 1. November 2008 keine Abfälle mehr gelangt sind; ausge- nommen sind Schiessanlagen mit einem überwiegend gewerblichen Zweck; c. Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen.
Gemäss Artikel 32e Absatz 4 USG werden Abgeltungen nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik ent- sprechen.
Artikel 10 Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Untersuchungs- und Über- wachungsmassnahmen
Absatz 1 Buchstabe a: Es werden rückwirkend Abgeltungen an Untersuchungen und Ü- berwachungen gewährt, bei denen mit den Massnahmen nach dem 1. Juli 1997 (Inkraftset- zung des revidierten USG von 1995) begonnen worden ist. Dies ist gerechtfertigt, weil ge- mäss geltender VASA Abgeltungen an Sanierungen geleistet werden können, die nach dem 1. Juli 1997 begonnen wurden und die vorangegangenen Vor- und Detailuntersuchun- gen wie auch die Überwachungen damit ebenfalls abgeltungsberechtigt waren. Gemäss den Kenntnissen des BAFU ist nicht mit einer bedeutenden finanziellen Zusatzbelastung zu rechnen.
Absatz 1 Buchstabe b: Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen, die vor dem 1. November 2006 durchgeführt wurden, müssen bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der revidierten Verordnung beim BAFU eingereicht werden. Es soll verhindert werden, dass für solche abgeschlossenen Massnahmen nicht erst nach vielen Jahren ein Abgeltungsge- such eingereicht und damit eine Budgetplanung erschwert wird.
Absatz 2: Um bei einfachen Fällen das Verfahren zu Gunsten der Kantone zu erleichtern, wird neu für das Erfordernis einer rechtskräftigen Kostenteilungsverfügung eine Bagatell- fallschwelle von 100'000 Franken eingeführt. Falls die Kosten für die Untersuchungs- oder Überwachungsmassnahmen weniger als 100'000 Franken betragen, soll eine sachgerechte Begründung der Kostenverteilung anstelle einer rechtskräftigen Verfügung genügen.
Absatz 3: Abgeltungen an Untersuchungen zur Feststellung einer Nichtbelastung werden geleistet, wenn mit den notwendigen Massnahmen nach dem 1. November 2006 begonnen wurde. Weil diese Regelung einen neuen Tatbestand im USG darstellt, werden im Gegen- satz zur Untersuchung von belasteten Standorten nicht rückwirkend Abgeltungen ausbe- zahlt. Da dies sinngemäss auch für die Kosten gilt, welche die Kantone tragen, entstehen für diese keine zusätzlichen Kosten. Mit den „Massnahmen beginnen“ bedeutet hier, dass mit den technischen Arbeiten am Standort nach dem 1. November 2006 angefangen wur- de.
Artikel 11 Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Sanierungsmassnahmen
Buchstabe a: Wie bisher werden Abgeltungen an Sanierungen gewährt, bei denen mit den Massnahmen nach dem 1. Juli 1997 begonnen worden ist.
Buchstabe c: Um ein vernünftiges Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Abgel- tungsbetrag zu wahren, wird eine „Bagatellfall-Grenze“ für die anrechenbaren Sanierungs-
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kosten festgelegt. Bisher galt für Sanierungen eine Bagatell-Grenze von 20'000 Franken für die Gesamtkosten. Da die Ausfallkosten aber in den meisten Fällen eine variable Prozent- zahl der Gesamtkosten ausmachen, ist es sachgerecht, auf den Abgeltungsbetrag abzu- stellen. Danach besteht ein Anspruch auf Abgeltungen, wenn diese 8'000 Franken über- steigen. Bei Siedlungsabfalldeponien und Schiessanlagen mit Bundesbeiträgen von pau- schal 40% entspricht dies anrechenbaren Sanierungskosten von 20'000 Franken. Bei der Untersuchung und Überwachung wird bewusst auf eine „Bagatellfall-Grenze“ verzichtet; damit ist den Kantonen freigestellt, ob sie bei kleinen Fällen ein Abgeltungsgesuch einrei- chen wollen oder nicht.
Absatz 2: Um bei einfachen Fällen das Verfahren zu Gunsten der Kantone zu erleichtern, wird neu für das Erfordernis einer rechtskräftigen Kostenteilungsverfügung eine Bagatell- fallschwelle von 100'000 Franken eingeführt. Falls die Kosten für die Sanierungsmassnah- men weniger als 100'000 Franken betragen, soll eine sachgerechte Begründung der Kos- tenverteilung anstelle einer rechtskräftigen Verfügung genügen.
2. Abschnitt: Anrechenbare Kosten
Artikel 12 Anrechenbare Untersuchungskosten Buchstabe a: Gemäss Artikel 32d Absatz 5 USG muss das zuständige Gemeinwesen die Untersuchungskosten eines im Kataster eingetragenen oder zum Eintrag vorgesehenen Standortes übernehmen, wenn sich herausstellt, dass der Standort nicht belastet ist. Als anrechenbar gelten die Kosten der notwendigen Untersuchungen zur Feststellung einer Nichtbelastung eines Standortes. Um übertriebenen Untersuchungen vorzubeugen und um einen effizienten Ablauf des Abgeltungsverfahrens sicherzustellen, wird das BAFU eine entsprechende Mitteilung an die Gesuchsteller erarbeiten. Wichtig ist, dass die Massnah- men zur Untersuchung des Standortes verhältnismässig und fallangepasst sind und vor- gängig mit dem Kanton abgesprochen werden.
Buchstabe b: Als anrechenbar gelten die Kosten zur Beurteilung der Überwachungs- oder Sanierungsbedürftigkeit eines belasteten Standortes (historische und technische Untersu- chung gemäss Art. 7 AltlV). Zur Beurteilung der Anrechenbarkeit dieser Kosten zieht das BAFU seine bereits vorliegenden Vollzugshilfen heran, wie: „Pflichtenheft für die technische Untersuchung von belasteten Standorten“, „Probenahme von Grundwasser bei belasteten Standorten“, „Arbeitshilfe Probenahme und Analyse von Porenluft“, „Analysenmethoden für Feststoff- und Wasserproben aus belasteten Standorten und Aushubmaterial“. Nicht anre- chenbar sind beispielsweise Kosten für Abklärungen im Hinblick auf die Entsorgung des be- lasteten Materials oder bautechnische Untersuchungen.
Artikel 13 Anrechenbare Überwachungskosten Als anrechenbar gelten die Kosten für Massnahmen zur umfassenden und fallangepassten Überwachung eines belasteten Standortes. Prinzipiell gilt es zu unterscheiden zwischen der Überwachung eines überwachungsbedürftigen belasteten Standortes, der Überwachung einer Altlast vor und während der Sanierung und der allfälligen Überwachung im Anschluss an die Sanierung (Nachkontrolle). Grundsätzlich anrechenbar sind: - die Projektierung der Massnahmen - die Ermittlung der Überwachungstatbestände
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- das mit dem Kanton abzustimmende Überwachungskonzept - die Durchführung der notwendigen Massnahmen, wie Erstellung, Betrieb und Un- terhalt der im Konzept festgelegten Einrichtungen - die Probenahmen und Analytik - die Aufwendungen zur Erstellung einer Dokumentation.
Artikel 14 Anrechenbare Sanierungskosten Die anrechenbaren Sanierungskosten sind grossenteils identisch mit jenen der geltenden VASA. Geändert hat: - Die anrechenbaren Kosten zur Voruntersuchung sind auf Grund der Ausweitung der Abgeltungsberechtigung auf Untersuchungen in Artikel 12 separat geregelt. - Bei der Sicherung einer Altlast (z.B. mit einem Dichtwandsystem) werden neu nicht nur Kosten für die erstmalige Erstellung der entsprechenden Anlagen und Einrich- tungen abgegolten, sondern auch anfallende Betriebs- und Unterhaltskosten zur Verhinderung der Schadstoffausbreitung und die Überwachung bis zum Abschluss der Sanierung. Da die Sanierung erst mit dem Erreichen der Sanierungsziele abge- schlossen ist, sind auch die Betriebs- und Unterhaltskosten Bestandteil der Sanie- rung und damit laut Gesetz abgeltungsberechtigt. - Der Nachweis, dass die Sanierungsziele erreicht worden sind (Erfolgskontrolle) war bis anhin auch abgeltungsberechtigt; er wird aber neu in diesem Artikel verankert.
3. Abschnitt: Verfahren
Im Verfahren zur Auszahlung von Abgeltungen hat sich in Bezug auf die bis anhin gehalte- ne Praxis nicht viel geändert. Neu sind insbesondere: - Verankerung der „Anhörung des BAFU“ (Voranfrage) in der VASA. Die Voranfrage, welche in der VASA-Vollzugshilfe zur Einreichung eines Abgeltungsgesuchs aufge- führt ist, wurde von den Kantonen bis anhin für neue VASA-Fälle sehr häufig be- nutzt. Sie gibt dem Kanton einerseits Sicherheit, dass er mit Abgeltungen für ein be- stimmtes Projekt rechnen kann und anderseits hat das BAFU hiermit ein Instrument zur Verfügung, frühzeitig bekannt zu geben, hinsichtlich welcher Aspekte Abgel- tungsprobleme entstehen können. - Vereinfachung des Verfahrens zur Auszahlung für Massnahmen, welche voraus- sichtlich weniger als 100'000 Franken kosten (siehe auch Kap. 5.3.3). Dies gilt für Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen.
Artikel 15 Anhörung des BAFU (ehemals als „Voranfrage“ bezeichnet) Bei Fällen mit Massnahmenkosten über 100'000 Franken ist es im Hinblick auf Abgeltun- gen sinnvoll, dass der Kanton, bevor er die Massnahmen anordnet oder dazu Stellung nimmt, in einem ersten Schritt das BAFU anhört und mit ihm eine Abstimmung vornimmt. Als Zeitpunkt für die Einreichung der entsprechenden Unterlagen gilt - bei Untersuchungen: Vorliegen des Pflichtenhefts für die technische Untersuchung - bei Überwachungen: Vorliegen des Überwachungskonzepts - bei Sanierungen: Vorliegen des Variantenstudiums („Grobkonzept“ über die mögli- chen Sanierungsvarianten) Mit dieser Anhörung soll möglichst verhindert werden, dass im Rahmen der Projektierung
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einer Massnahme einzelne Varianten ausgearbeitet und vorgeschlagen werden, für die das BAFU später keine Abgeltungen entrichten kann. Dies ist beispielsweise denkbar bei Mass- nahmen, welche nicht dem Stand der Technik entsprechen oder ein nicht akzeptables Ver- hältnis zwischen Kosten und Wirksamkeit aufweisen. Die zur Anhörung erforderlichen Unterlagen werden in einer separaten, noch zu erstellen- den Mitteilung des BAFU an die Gesuchsteller festgelegt. Das BAFU wird zu den Unterla- gen schriftlich Stellung nehmen.
Bei Massnahmenkosten unter 100’000 Franken kann der Kanton direkt das Gesuch um Auszahlung beim BAFU einreichen (vgl. Kap. 5.3.3 „Verfahren“). Ziel der Vereinfachung ist es, den administrativen Aufwand für Abgeltungen bei kleineren VASA-Fällen möglichst ge- ring zu halten. In diese Kategorie dürften vor allem Gesuche um Abgeltungen an Untersu- chungen und Überwachungen fallen. Das heisst in der Praxis, dass die Massnahmen ohne Einbezug des BAFU projektiert und durchgeführt werden können und erst nach deren Abschluss das Gesuch um Auszahlung mit den erforderlichen Angaben eingereicht wird. Es ist zur effizienten Umsetzung dieser Vereinfachung im Abgeltungsverfahren notwendig, dass das BAFU in entsprechenden VA- SA-Mitteilungen den Kantonen bekannt gibt, was als Stand der Technik, als wirtschaftlich und als umweltverträglich für die einzelnen Massnahmen erachtet wird. Hierzu sind die be- reits erlassenen Vollzugshilfen zu beachten. Lücken bestehen jedoch in den Bereichen Ü- berwachung und Sanierung, sie verlangen eine rasche Vervollständigung der VASA- Mitteilungen.
Artikel 16 Abgeltungsgesuch Nach Anhörung des BAFU gemäss Artikel 15 und nach dem Entscheid des Kantons über ihre Durchführung reicht dieser bei Fällen mit Massnahmenkosten über 100'000 Franken in einem zweiten Schritt beim BAFU ein Abgeltungsgesuch im Hinblick auf eine Zusicherung ein. Als Zeitpunkt für die Einreichung der entsprechenden Unterlagen gilt - bei Untersuchungen: nach kantonalem Entscheid über das Pflichtenheft für die tech- nische Untersuchung - bei Überwachungen: nach kantonalem Entscheid über das Überwachungskonzept - bei Sanierungen: nach kantonalem Entscheid über das Sanierungsprojekt.
In Absatz 1 Buchstaben a bis f sind die Anforderungen an ein Abgeltungsgesuch im Hin- blick auf Zusicherung der Abgeltungen festgehalten. Der Detaillierungsgrad der geforderten Unterlagen richtet sich nach der Komplexität und Bedeutung der Massnahmen.
Absatz 1 Buchstabe a: Die Unterlagen müssen eine Beschreibung des zu realisierenden Projektes enthalten und aufzeigen, warum eine Untersuchung, Überwachung oder Sanie- rung eines belasteten Standortes gemäss AltlV notwendig ist.
Absatz 1 Buchstabe b: Der erforderliche Bericht stützt sich bei Untersuchungen im Wesent- lichen auf das Pflichtenheft, bei Überwachungen auf das Überwachungskonzept und bei Sanierungen auf das Sanierungsprojekt ab. Insbesondere soll ein solcher Bericht aufzei- gen, dass die vorgesehenen Massnahmen fallangepasst sind, dem Stand der Technik ent- sprechen und dass damit die umweltrelevanten Ziele wirtschaftlich und umweltverträglich erreicht werden können. Für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Massnahmen steht der Vergleich der Kosten-
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Nutzen-Verhältnisse der geeigneten Massnahmen im Vordergrund. So gelten grundsätzlich jene Massnahmen als abgeltungsberechtigt, die zur gesetzlich vorgeschriebenen Verbes- serung oder Erfassung der Umweltsituation erforderlich sind. Bei Sanierungen gehören bei- spielsweise darüber hinausgehende Aufwendungen, die für eine intensivere oder höherwer- tige Nutzung eines Standortes anfallen, nicht dazu.
Absatz 1 Buchstabe e: Falls der Kanton eine rechtskräftige Verfügung zur Durchführung ei- ner Untersuchung, Überwachung oder Sanierung erlassen hat, ist auch diese beizulegen.
Absatz 1 Buchstabe f: Dem Abgeltungsgesuch ist für Fälle nach Artikel 10 Absatz 1 Buch- stabe c und Artikel 11 Buchstabe d eine rechtskräftige Kostenverteilungsverfügung bzw. für Fälle mit Gesamtkosten unter 100'000 Franken eine sachgerechte Begründung der Kos- tenverteilung beizulegen.
Die Anforderungen (Bst. a bis f) an ein Abgeltungsgesuch werden in einer Mitteilung des BAFU an die Gesuchsteller erläutert.
Artikel 17 Zusicherung und Auszahlung der Abgeltungen Wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 16 erfüllt sind, sichert das BAFU eine Abgel- tung zu und legt den voraussichtlichen Abgeltungsbetrag fest. Die Bestimmungen für die Zusicherung und Auszahlung von Abgeltungen stimmen mit je- nen der geltenden VASA überein.
4. Kapitel: Vollzug
Artikel 18 Zuständigkeiten Absatz 1: Das BAFU wird jährlich via Internet über den aktuellen Stand der Abgabeerhe- bung und der Abgeltungen informieren. Das BAFU hat bereits Anfang 2007 entsprechende Informationen zu den Jahren 2002 bis 2006 veröffentlicht und wird diese Art der Berichter- stattung weiterführen. Nebst den Zahlen zu den Einnahmen und Ausgaben sollen jeweils auch wesentliche Aktualitäten zum Vollzug der VASA vermittelt werden.
Absatz 2: Das BAFU kann die Kontrolle der Abgabedeklarationen an eine externe Stelle übertragen. Diese jährlich wiederkehrenden Kontrollaufgaben werden voraussichtlich nicht mehr als ein Personenjahr beanspruchen und dienen neben der Sicherstellung der rechts- gleichen Behandlung aller Abgabepflichtigen auch den Kantonen für die Vollzugskontrollen bei Deponien. Die Finanzierung soll mit Mitteln des VASA-Abagbeertrages erfolgen.
Grundsätzlich sind zu kontrollieren: • Art und Menge der abgelagerten Abfälle auf Deponien im In- und Ausland • Prozentsatz der abgelagerten Rückstände aus der Behandlung und Verwertung expo- tierter Abfälle (Art. 2 Abs. 2, neu) • Abfälle, welche grundsätzlich von der VASA-Abgabepflicht ausgenommen sind, wie: - unverschmutzter Aushub
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- mineralische Abfälle zu Bauzwecken auf Deponien (Sekundärbaustoffe mit Inertstoff- qualität)
Bei der Umsetzung einer solchen Abgabekontrolle sollen die Schnittstellen zu bestehenden Inspektoraten und auch zu etablierten kantonalen Deponiekontrollinstanzen berücksichtigt werden. Die Arbeiten zur Errichtung einer solchen VASA-Kontrollstelle sollen unter Einbe- zug und Mitwirkung von Kantonen, der Oberzolldirektion und betroffener Branchenverbän- de erfolgen.
Absatz 3: Das BAFU vollzieht diese Verordnung und ist damit auch auf eine enge Zusam- menarbeit mit den kantonalen Umweltschutzfachstellen angewiesen, die gemäss TVA unter anderem für die Kontrolle der abgelagerten Abfallmengen und gemäss AltlV für die Altla- stenbearbeitung zuständig sind.
Artikel 19 Fachkommission Absatz 3: Die Anzahl der Kommissionsmitglieder wird erhöht. Wie die Kantone ist die Wirt- schaft neu ebenfalls mit vier Mitgliedern vertreten.
Absatz 4: Zukünftig ernennt nicht mehr das Bundesamt, sondern das Eidgenössische De- partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Mitglieder der Kommissi- on.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Artikel 20 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die nachfolgenden Erläuterungen betreffen die im Anhang geregelten Änderungen bisheri- gen Rechts.
1. Technische Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle (TVA)
Art. 3 Abs. 7: Es soll neu eine Definition für unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Aus- bruchmaterial in der TVA eingeführt werden. Die bisherigen Begriffe „Aushub- und Ab- raummaterial“, wie sie z.B. in Art. 9 Abs. 1 Bst. a TVA vorkommen, sollen entsprechend den Definitionen in der Aushubrichtlinie in der gesamten TVA mit dem Begriff „Ausbruchma- terial“ ergänzt werden, handelt es sich doch angesichts der zahlreichen grossen Tunnelpro- jekte um einen namhaften Abfallstrom. Die Definition enthält chemische und physikalische Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen. Die Buchstaben a und b stellen auf die Herkunft des Materials ab. Beurteilungsgrundlage dazu bilden insbesondere der Ka- taster der belasteten Standorte sowie, falls nötig, chemische Analysen und deren Vergleich mit den Grenzwerten für unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial in An- hang 3 TVA. Buchstabe c stellt auf die sichtbare Zusammensetzung des Abfalls ab, wie er bei der Bautätigkeit anfällt. Dieser muss somit nicht zwangsläufig die Grenzwerte in Anhang 3 TVA überschreiten. Mit dem Ausdruck „wesentliche Anteile“ soll der Behörde die Möglich- keit gegeben werden, Bagatellfälle auszuschliessen. Einzelne Ziegelbruchstücke oder Wur-
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zelresten machen noch keinen verschmutzten Aushub aus. Anhang 3 Abs. 1: Aus dem Anhang 1 der Aushubrichtlinie sollen die „Richtwerte U für Un- verschmutztes Aushubmaterial“ unverändert in einen neuen Anhang 3 TVA übernommen werden. Die Richtwerte haben sich in den vergangenen 8 Jahren bewährt und die entspre- chende Rechtssicherheit für die Praxis gegeben. Existieren für einzelne Stoffe keine Grenzwerte, so leitet die zuständige Behörde solche Grenzwerte für die Beurteilung, ob das Material im Sinne von Art. 3 Abs. 7 Bst. a TVA wesentlich verändert ist, für den Einzelfall ab und hört vor ihrem Entscheid das Bundesamt an. Damit soll gewährleistet werden, dass im Einzelfall festgelegte Grenzwerte in der Schweiz nicht voneinander abweichen. Die Grenz- werte für Inhaltsstoffe stellen die Hintergrundwerte für Aushub aus dem schweizerischen Mittelland dar. Anhang 3 Abs. 2: Es wird vorkommen, dass für Stoffe, welche im Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial festgestellt oder aufgrund der Standortgeschichte vermutet werden, Grenzwerte fehlen. Die Behörde soll für solche Stoffe analog der aufgelisteten Grenzwerte fallspezifisch Grenzwerte herleiten. Damit diese Herleitung effektiv nach den gleichen Grundsätzen geschieht und die Koordination unter den Kantonen sichergestellt ist, sollen die Kantone dazu jeweils die Zustimmung des Bundesamtes einholen. In den überwiegen- den Fällen ist dies bereits in der Vergangenheit geschehen, so dass diese zusätzliche Re- gelung keinen wesentlichen Mehraufwand für die Kantone bedeutet. Anhang 3 Abs. 3: Bei Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial ist immer zu berücksichti- gen, dass in einzelnen Gegenden der Schweiz aus geologischen oder biologischen Grün- den die Gehalte an einzelnen Stoffen aus natürlichen Gründen die Grenzwerte bei weitem überschreiten. Dieser Situation ist von der zuständigen Behörde bei der Grenzwertfestle- gung im Einzelfall Rechnung zu tragen.
2. Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten
(Altlasten-Verordnung, AltlV)
Anhang 1, Absatz 1: Es kommt immer wieder vor, dass für Stoffe, welche Gewässer verun- reinigen können und mit denen ein Standort belastet ist, Konzentrationswerte fehlen. Wie bisher soll die Vollzugsbehörde analog der aufgelisteten Konzentrationswerte fallspezifisch Konzentrationswerte zur Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit her- leiten. Damit diese Herleitung effektiv nach den gleichen Grundsätzen geschieht und die Koordination unter den Kantonen sichergestellt ist, sollen die Kantone dazu jeweils die Zu- stimmung des Bundesamtes einholen. In den überwiegenden Fällen ist dies bereits in der Vergangenheit geschehen, so dass diese zusätzliche Regelung keinen wesentlichen Mehr- aufwand für die Kantone bedeutet.
Art. 12 Schutz vor Belastungen des Bodens Abs. 1: Neu soll die Sanierungsbedürftigkeit von belasteten Standorten hinsichtlich des Schutzes von Menschen, Tieren und Pflanzen vor Bodenverunreinigungen direkt in der Alt- lasten-Verordnung gestützt auf Art. 32c USG geregelt werden. Damit wird die Sanierungs- bedürftigkeit von belasteten Standorten wie hinsichtlich des Schutzes von Grundwasser, Oberflächengewässer und Luftverunreinigungen auch für den Boden in der AltlV zusam- mengefasst. Mit dieser Regelung soll insbesondere die Belastung stark belasteter Böden in Siedlungsgebieten gesenkt werden, damit die Böden wieder der Zone entsprechend z.B. als Familiengärten oder Spielplätze genutzt werden können. Wird ein Boden auf Grund sei-
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ner Belastung sodann als sanierungsbedürftig beurteilt, sollen als Sanierungsmassnahmen auch für Böden nur die Dekontamination oder die Sicherung in Frage kommen. Nutzungs- einschränkungen erfüllen nämlich regelmässig die Anforderungen an eine langfristige und dauerhafte Wirksamkeit nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b AltlV nicht. Art. 16 Bst. c AltlV kann des- halb aufgehoben werden. Diese neu gestalteten Sanierungsbestimmungen sollen aber auch auf Böden anwendbar sein, für die nach bisheriger Gesetzgebung lediglich eine Nut- zungseinschränkung verfügt wurde.
Abs. 2: Es macht jedoch nach wie vor Sinn, bei Bodenbelastungen, welche keinen Sanie- rungsbedarf aufweisen, jedoch einen Prüfwert nach VBBo überschreiten und für gewisse Nutzungen eine Gefahr darstellen, einzelne Nutzungen z.B. in der Landwirtschaft einzu- schränken. Für alle Böden, welche belastete Standorte oder ein Teil davon sind, jedoch die Konzentrationswerte der AltlV nicht überschreiten und somit nicht sanierungsbedürftig sind, sollen deshalb die Kriterien und Massnahmen der Bodenschutzgesetzgebung gelten. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einwirkungen von belasteten Standorten auf Böden als Schutzgüter. Anhang 3, Absatz 1: Fehlen bei der Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit von Böden auf belasteten Standorten für einzelne Stoffe Konzentrationswerte so soll analog Anhang 1 Ab- satz 1 vorgegangen werden. Die vorgeschlagenen Konzentrationswerte für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit von Böden sind aufgeteilt in eine Liste „Standorte bei landwirtschaftlicher und gartenbauli- cher Nutzung“ sowie eine Liste “Standorte bei Haus- und Familiengärten, Kinderspielplät- zen und Anlagen, auf denen Kinder regelmässig spielen“. Bei letzteren ist insbesondere an Böden bei Freizeitanlagen wie Schwimmbäder, Sportplätze, Parkanlagen, Hinterhöfe etc. zu denken. Die in Anhang 3 aufgelisteten Konzentrationswerte für Standorte bei landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Nutzung entsprechen den Sanierungswerten in der heutigen VBBo. Die Konzentrationswerte für Standorte bei Haus- und Familiengärten, Kinderspielplätzen und Anlagen, auf denen Kinder regelmässig spielen, wurden aus den Konzentrationswerten für Wasser nach Anhang 1 AltlV abgeleitet, da hier primär eine Gefährdung bei der oralen Bodenaufnahme besteht. Gleich schädliche Stoffe im Wasser sollen auch als gleich schäd- lich bei der oralen Bodenaufnahme beurteilt werden („was getrunken werden darf, soll auch gegessen werden können“). Damit werden eine humantoxikologisch vergleichbare Basis geschaffen und störende Unterschiede möglichst vermieden. Da aber Boden normalerwei- se nur durch Kinder in grösseren Mengen über längere Zeit aufgenommen wird, wurde die höhere Empfindlichkeit des Kindes entsprechend berücksichtigt. Die bei der oralen Auf- nahme durch Kinder aufgenommene tägliche Bodenmenge ist wesentlich geringer (Trink- wasseraufnahme Erwachsener: 2 Liter/Tag, Bodenaufnahme Kind: 500mg/Tag), die Expo- sitionszeit kürzer (Trinkwasserexposition Erwachsener: 70 Jahre, Exposition Bodenmaterial bei Kindern: 12 Jahre), hingegen ist das Gewicht der Konsumenten kleiner (Erwachsener: 70kg, Kind: 15kg) als beim Trinkwasserkonsum durch Erwachsene. Trotzdem wurde die Annahme getroffen, dass das Kind die gleiche Menge Stoffe aus dem Bodenmaterial auf- nimmt wie beim Trinkwasserkonsum. Dies ist je nach Materialbeschaffenheit und Stoff wohl eher eine „worst case“-Annahme, im Hinblick auf den Schutz von Kindern aber sicher be- rechtigt. Zudem wurde eine konservativ hohe Bodenaufnahme angenommen, neuste Stu- dien des Deutschen Bundesminsiteriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gehen von durchschnittlich bloss 53mg/Tag aus. Schliesslich wurde bei der Umrechnung die dieser Studie zugrunde liegende Expositionszeit von 12 Jahren angenommen und nicht
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wie in anderen Studien bloss 3-5 Jahre. Hingegen wurde der inhalative Pfad und die der- male Einwirkung der Stoffe wie etwa bei der Festlegung der „Soil Screening Levels“ (SSL) der amerikanischen Umweltbehörde (US-EPA) für Wohngebiete nicht mitberücksichtigt. Dieser Kompromiss wurde seinerzeit auch bei der Festlegung der Konzentrationswerte für Wasser geschlossen. Mit dieser Berechnungsweise werden die aus der VBBo übernom- menen Sanierungswerte sowie die SSL der US-EPA in der Grössenordnung getroffen. Die Beurteilung von Konzentrationen leichtflüchtiger Stoffe in den obersten Bodenschichten kann für ihre Wirkung über längere Zeit zwar grundsätzlich problematisch sein, in Kombina- tion mit Messungen der Porenluft hinsichtlich des Schutzes vor Luftverunreinigungen (Art. 11 AltlV) sollten aber verhältnismässige Lösungen gefunden werden können. Schliesslich wurden Stoffe, die einen Konzentrationswert über 5000 mg/kg haben, nicht in der Liste auf- geführt.
Artikel 16 Sanierungsmassnahmen Abs. 2: Die neu gestaltete Regelung der Sanierungsbestimmungen für Böden, die belastete Standorte im Sinne der Altlastenverordnung sind, soll auch auf Böden anwendbar sein, für die nach bisheriger Gesetzgebung lediglich eine Nutzungseinschränkung verfügt wurde. Mit dieser Regelung soll insbesondere die Belastung stark belasteter Böden in Siedlungsgebie- ten gesenkt werden, damit die Böden wieder der Zone entsprechend z.B. als Familiengär- ten oder Spielplätze genutzt werden können.
Art. 21 Vollzug Abs. 1: Mit der Ausweitung der Abgeltungsberechtigung auch auf Untersuchungen und Ü- berwachungen ist das BAFU auf einen Überblick über die untersuchungs-, überwachungs- und sanierungsbedürftigen Standorte angewiesen. Nur so lassen sich auch die künftig er- forderlichen personellen und finanziellen Mittel für den Vollzug der VASA abschätzen und ermöglichen eine entsprechende Budgetplanung. Zudem ist für Bund und Kantone ein schweizweiter Überblick über die Altlastenbearbeitung wichtig. Schliesslich wird mit dieser Datenerhebung ein Anliegen der Kantone im Zusammenhang mit dem Netzwerk Umweltda- ten Schweiz (NUD-CH) erfüllt. Bei der Abgeltung an die Erstellung der Kataster der belaste- ten Standorte nach Art. 32e Abs. 3 Bst. a USG übermitteln die Kantone ihre Katasterdaten in elektronischer Form bereits heute an das BAFU, dabei entsteht für die Umweltämter kein nennenswerter Aufwand.
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