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Erläuternder Bericht Verordnungsrecht zum Geoinformationsgesetz (GeoIG)
vom 30. November 2006 (Begleitbericht zur Anhörung)
2005–...... 1
Übersicht
[wird später erstellt und eingefügt].... Text Absatz kurs.... Text Struktur 1 kurs...................................... Text Absatz kurs....
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Inhaltsverzeichnis
Übersicht 2
1 Grundzüge der Vorlage 6
1.1 Ein neues Geoinformationsrecht für die Schweiz 6
1.1.1 Konzeptionelle Grundlage: Geoinformationsstrategie des Bundes 6
1.1.2 Verfassungsrechtliche Grundlagen 7
1.1.2.1 Neuer Artikel 75a der Bundesverfassung 7
1.1.2.2 Bestehende verfassungsrechtliche Grundlagen 9
1.1.3 Geoinformationsgesetz (GeoIG) 9
1.1.3.1 Entstehungsgeschichte und Stand der Arbeiten 9
1.1.3.2 Gesetzgeberische Konzeption des GeoIG 10
1.1.4 Verordnungsrecht zum GeoIG 11
1.1.4.1 Gesetzgeberischer Handlungsbedarf 11
1.1.4.2 Vorgehen: Organisation, Methode 12
1.1.4.3 Gesetzgeberische Konzeption 13
1.1.4.4 Gebührenrecht des Bundes 14
1.1.4.5 Subdelegation von Rechtsetzungsbefugnissen 14
1.2 Ergebnisse der Anhörung bei den Kantonen und interessierten Kreisen 15
2 Erläuterungen zu den einzelnen Vorlagen 15
2.1 Geoinformationsverordnung (GeoIV) 15
2.1.1 Grundsätzliches zur GeoIV 15
2.1.1.1 Zur Verordnung 15
2.1.1.2 Zum Katalog der Geobasisdaten (Anhang I) 16
2.1.2 Kommentar zu den einzelnen Regelungen 16
2.1.2.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 16
2.1.2.2 2. Abschnitt: Bezugssysteme und Bezugsrahmen 17
2.1.2.3 3. Abschnitt: Geodatenmodelle 17
2.1.2.4 4. Abschnitt: Darstellungsmodelle 18
2.1.2.5 5. Abschnitt: Nachführung, Historisierung 18
2.1.2.6 6. Abschnitt: Archivierung 18
2.1.2.7 7. Abschnitt: Geometadaten 18
2.1.2.8 8. Abschnitt: Datenaustausch unter Behörden 19
2.1.2.9 9. Abschnitt: Zugang und Nutzung 20
2.1.2.10 10. Abschnitt: Geodienste 22
2.1.2.11 11. Abschnitt: Sanktionen 23
2.1.2.12 12. Abschnitt: Gebühren des Bundes 24
2.1.2.13 13. Abschnitt: Koordination 24
2.1.3 Technische Geoinformationsverordnung (TGeoIV) 24
2.2 Landesvermessungsverordnung (LVV) 25
2.2.1 Grundsätzliches zur LVV und TLVV 25
2.2.2 Kommentar zu den einzelnen Regelungen 25
2.2.2.1 1. Abschnitt: Grundlagen 25
2.2.2.2 2. Abschnitt: Landesgrenzen 27
2.2.2.3 3. Abschnitt: Produkte 27
2.2.2.4 4. Abschnitt: Nationale Atlanten 27
2.2.2.5 5. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen 27
3
2.2.2.6 6. Abschnitt: Kompetenzzentren 27
2.2.3 Technische Landesvermessungsverordnung (TLVV) 28
2.2.3.1 1. Abschnitt: Geodätische Bezugssysteme und
Bezugsrahmen 28
2.2.3.2 2. Abschnitt: Nachführung 28
2.2.3.3 3. Abschnitt: Amtliche Produkte der Landesvermessung 28
2.3 Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) 29
2.3.1 Grundsätzliches zur Änderung der VAV 29
2.3.2 Kommentar zu den Änderungen der VAV 30
2.3.2.1 Terminologieanpassungen bei der VAV 30
2.3.2.2 Auswirkungen betreffend Programmvereinbarungen
auf die VAV 30
2.3.2.3 Auswirkungen von Regelungen in anderen Rechtserlassen
des GeoIG auf die VAV 30
2.3.2.4 Ausmerzen von Inkonsistenzen zu bestehenden
Rechtsgrundlagen bei der VAV 31
2.3.3 Technische Verordnung über die amtliche Vermessung (TVAV) 31
2.3.3.1 Auswirkungen betreffend Programmvereinbarungen
auf die TVAV 31
2.3.3.2 Auswirkungen von Regelungen in anderen Rechtserlassen
des GeoIG auf die TVAV 31
2.3.3.3 Ausmerzen von Inkonsistenzen zu bestehenden
Rechtsgrundlagen bei der TVAV 31
2.3.3.4 Gebiete mit geringem Bodenwert und von beträchtlicher
Ausdehnung 32
2.3.3.5 Anpassungen an die Praxis 32
2.3.3.6 Informationsebene Höhen 32
2.3.3.7 Archivierung und Historisierung 32
2.4 Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV) 33
2.4.1 Grundsätzliches zur GeoNV 33
2.4.2 Kommentar zu den einzelnen Regelungen 33
2.4.2.1 1. Abschnitt: Grundlagen 33
2.4.2.2 2. Abschnitt: Geografische Namen der amtlichen
Vermessung und der Landesvermessung 34
2.4.2.3 3. Abschnitt: Strassennamen 35
2.4.2.4 4. Abschnitt: Ortschaftsnamen 35
2.4.2.5 5. Abschnitt : Gemeindenamen 35
2.4.2.6 6. Abschnitt: Stationsnamen 36
2.4.2.7 7. Abschnitt: Koordination 36
2.5 Verordnung über die Ausbildung und Berufsausübung der patentierten
Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV) 36
2.5.1 Auftrag zur Überprüfung der Geometerausbildung 36
2.5.2 Grundsätzliches zur GeomV 36
2.5.3 Kommentar zu den einzelnen Regelungen 37
2.5.3.1 1. Abschnitt: Nachweis der theoretischen Vorbildung 38
2.5.3.2 2. Abschnitt: Staatsexamen 38
2.5.3.3 3. Abschnitt: Register und Patent 39
4
2.5.3.4 4. Abschnitt: Berufspflichten, Berufsaufsicht 40
2.5.3.5 5. Abschnitt: Gebühren 40
2.5.3.6 6. Abschnitt: Geometerkommission 41
2.5.3.7 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen 41
2.6 Landesgeologieverordnung (LGeolV) 41
2.6.1 Grundsätzliches zur LGeolV 41
2.6.2 Kommentar zu den einzelnen Regelungen 41
2.6.2.1 1. Abschnitt: Grundlagen 41
2.6.2.2 2. Abschnitt: Aufgaben der Landesgeologie 42
2.6.2.3 3. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen 43
2.6.2.4 4. Abschnitt: Zugang und Nutzung 43
2.6.2.5 5. Abschnitt: Organisation 43
2.6.2.6 6. Abschnitt: Gebühren 44
2.7 Änderungen in weiteren Verordnungen 44
2.7.1 Organisationsverordnung des VBS 44
2.7.2 Grundbuchverordnung (GBV) 44
2.7.3 Eisenbahnverordnung 44
2.7.4 Militärische Plangenehmigungsverordnung 44
2.7.5 Allfällige Änderungen in weiteren Fachverordnungen des Bundes 45
2.8 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen 45
2.9 Übergangsrecht 45
Titel Rechtstext (Entwurf) 99
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Erläuternder Bericht
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ein neues Geoinformationsrecht für die Schweiz
1.1.1 Konzeptionelle Grundlage: Geoinformationsstrategie
des Bundes Die rasante technische Entwicklung der letzten 20 Jahre hat zunehmend zu digitalen Geoinformationen geführt. Heute werden nicht nur die meisten raumbezogenen Da- ten in elektronischer Form verwaltet, sondern immer mehr Datensätze auch im In- ternet angeboten. Dazu gehören nicht nur die Stadt- und Ortspläne, die heute im In- ternet verfügbar sind, sondern zahlreiche spezifische Geowebdienste, welche vom Bund, von den Kantonen und von den Gemeinden – meist kostenlos – angeboten werden. Alleine in der Bundesverwaltung liegen heute über hundert verschiedene Geodatensätze vor. Die Geoinformation hat auch eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung: Das Ar- beitsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) bezeichnete Anfangs
2004 – neben der Nano- und der Biotechnologie – die Geotechnologie als eine der
drei wichtigsten innovativen Entwicklungsbereichen. Der weltweite Geoinformati- onsmarkt wird für das Jahr 2005 auf einen Wert vom 30 Mia. US-Dollar geschätzt. Das aktuelle Marktvolumen des schweizerischen Geodatenmarktes wird auf rund
200 Mio. Franken geschätzt, obwohl dieser noch wenig entwickelt ist, der Zu-
standswert der in der Bundesverwaltung vorhandenen Geodaten auf ca. 5 Mia. Fran- ken. Der Bundesrat hat schon früh die zunehmende Bedeutung von Geoinformation er- kannt. Um dieser Entwicklung innerhalb der Bundesverwaltung genügend Rechnung zu tragen, hat er mit Beschluss vom 25. Februar 1998 die interdepartementale GI & GIS-Koordination (KOGIS) geschaffen. Am 15. Juni 2001 verabschiedete der Bun- desrat eine Strategie für die Geoinformation beim Bund (Geoinformationsstrategie). Bereits diese Strategie umfasst die Schaffung einer „Regelung, welche den Vertrieb, den Austausch und den Zugang zu Geoinformationen erleichtert, unter Einhaltung des Schutzes von Personendaten“. Gleichzeitig beauftragte der Bundesrat das Depar- tement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Rahmen der Umsetzung der Geoinformationsstrategie eine Nationale Geodaten-Infrastruktur (NGDI) aufzubauen. Am 16. Juni 2003 wurde dem Bundesrat ein Umsetzungskon- zept vorgelegt. Dieses sieht als eine der Umsetzungsmassnahmen die Schaffung ei- nes Geoinformationsgesetzes vor. Das nun vorliegende Gesetzgebungspaket, beste- hend aus dem Geoinformationsgesetz und den hier erläuterten Verordnungen stellt somit ein Standbein der Geoinformationsstrategie dar. Unter NGDI wird ein von allen für die Bereitstellung von Geobasisdaten Verant- wortlichen gemeinsam entwickeltes, genutztes und fortgeführtes System von politi- schen, institutionellen und technologischen Massnahmen verstanden. Dieses System stellt sicher, dass Verfahren, Daten, Technologien, Standards, rechtliche Grundla- gen, finanzielle und personelle Ressourcen zur Gewinnung und Nutzung von Geoin- formationen ziel- und bedarfsorientiert den beteiligten Verwaltungen, Organisatio- nen und Bürgern auf allen Entscheidungsebenen (lokal, regional und national) zur
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Verfügung gestellt werden können. Der wesentliche volkswirtschaftliche Nutzen, der mit dem Aufbau einer NGDI in der Schweiz erzielt werden kann, liegt demnach in einer deutlich verbesserten Wertschöpfung der noch brachliegenden Ressource Geodaten, die mittels leichtem und preiswertem Zugang zu Geobasisdaten erreicht werden soll.
1.1.2 Verfassungsrechtliche Grundlagen
1.1.2.1 Neuer Artikel 75a der Bundesverfassung
Mit den übrigen Verfassungsgrundlagen für die NFA wurde auch ein neuer Artikel 75a BV geschaffen, der noch nicht in Kraft gesetzt wurde und wie folgt lautet: Art. 75a Vermessung 1 Die Landesvermessung ist Sache des Bundes. 2 Der Bund erlässt Vorschriften über die amtliche Vermessung. 3 Er kann Vorschriften erlassen über die Harmonisierung amtlicher Informationen, welche Grund und Boden betreffen. Diese neue Verfassungsbestimmung statuiert die Vermessung – besser wäre der Begriff der Geomatik – neu als eigenständige Kompetenz des Bundes über alle Rechtsbereiche hinweg. Der Bund kann somit hinsichtlich der Geomatik Vorschrif- ten des Staats-, Verwaltungs-, Zivil- und Strafrechts erlassen, soweit seine Kompe- tenz nicht zu Gunsten der Kantone beschränkt ist. Die Zuständigkeit des Bundes zu Rechtsetzung und Vollzug muss dabei im Verhältnis zur Zuständigkeit der Kantone für jeden Absatz der neuen Verfassungsgrundlage differenziert betrachtet werden, was angesichts der eher dürftigen Materialien zum Verfassungsartikel nicht einfach ist. Gemäss Artikel 75a Absatz 1 BV ist der Bund für die Landesvermessung «abschlies- send» zuständig. Artikel 75a Absatz 1 BV vermittelt eine ausschliessliche, d.h. ur- sprünglich derogierende Bundeskompetenz, die jede kantonale Zuständigkeit im ent- sprechenden Sachbereich beseitigt und die den Bund ermächtigt, alle Rechtsfragen im Bereich der Landesvermessung bis in die Einzelheiten zu regeln und den Vollzug ausschliesslich auf Bundesebene zu belassen. Der Bund kann damit umfassende Vorschriften über die geografischen und topografischen Informationen in der Schweiz erlassen, insbesondere über die geodätischen Bezugssysteme. Die Landes- vermessung bildet Grundlage für alle weiteren geografischen und topografischen In- formationen in der Schweiz. Gegenstand der Bundeskompetenz ist nach dem Willen des Verfassungsgebers ausdrücklich auch das Landeskartenwerk. Zur Landesver- messung gehört letztlich auch die nationale und internationale Koordination der Vermessungsgrundlagen. Gemäss Artikel 75a Absatz 2 BV ist der Bund zuständig zum Erlass von Vorschriften über die amtliche Vermessung. Vom Wortlaut her handelt es sich um eine umfas- sende, konkurrierende Bundeskompetenz; der Bund kann im Bereich der amtlichen Vermessung grundsätzlich alle Rechtsfragen abschliessend regeln. Entsprechend des Charakters der amtlichen Vermessung als so genannte Verbundaufgabe soll der Bund allerdings nur Vorschriften im Sinne einer «strategischen Führung» erlassen. Die Abgrenzung der Regelungszuständigkeit kann deshalb dergestalt vorgenommen werden, dass der Bund gestützt auf Artikel 75a Absatz 2 BV die Definition von Zie- len und Grundsätzen sowie des Grundangebots vornimmt und durch die Bundesge-
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setzgebung die Koordination, eine landesweite einheitliche amtliche Vermessung mit einheitlichen Qualitätsstandards sowie einheitliche Datenmodelle sicherstellt. Demgegenüber soll die operative Verantwortung für die amtliche Vermessung – ein- schliesslich der Zuständigkeit für die diesbezüglichen organisatorischen Fragen – vollständig bei den Kantonen liegen. Diese sollen auch befugt sein, das Grundange- bot nach ihren Bedürfnissen zu erweitern. Der Begriff der amtlichen Vermessung im Sinne von Artikel 75a Absatz 2 BV umfasst nicht nur jene Bereiche der Geomatik, welche zum Grundbuch gehören. Dies ergibt sich einerseits aus den Materialien und andererseits aus der systematischen Einordnung von Artikel 75a BV. Da parallel zu Artikel 75a BV die umfassende und abschliessende Bundeskompetenz zur Gesetz- gebung auf dem Gebiet des Zivilrechts (Art. 122 BV) erhalten bleibt bzw. mit der Justizreform sogar auf das Verfahrensrecht erweitert wird, verfügt der Bund in jenen Bereichen der amtlichen Vermessung, die ausschliesslich dem Grundbuch dienen, allerdings weiterhin uneingeschränkt über die Kompetenz zur umfassenden und de- taillierten Regelung. Dies kann in der Praxis künftig zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen, insbesondere hinsichtlich derjenigen Elemente der amtlichen Vermessung, die gleichermassen dem Grundbuch wie anderen, öffentlich-rechtlichen Funktionen dienen. Mit Artikel 75a Absatz 3 BV erhält der Bund neu die Kompetenz, Vorschriften über die Harmonisierung amtlicher Informationen, welche Grund und Boden betreffen, erlassen zu können. Da es sich um eine blosse Ermächtigungsnorm handelt, besitzt hier der Bund eine konkurrierende Kompetenz, was ihn nicht davon entbindet, «stets aufs Neue zu überprüfen, ob und inwieweit das Gemeinwohl ein Tätigwerden ver- langt». Soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch macht, ist seine Kompetenz umfassend und er kann detaillierte Vorschriften über die Harmoni- sierung amtlicher Bodeninformation erlassen. Unklar ist allerdings, wie weit der Re- gelungsgegenstand («Harmonisierung amtlicher Informationen, welche Grund und Boden betreffen») reicht. Vom Wortlaut her ist klar, dass sich die Harmonisierung nur auf amtliche Informationen beziehen darf, d.h. auf Geodaten, die gestützt auf ei- nen Rechtserlass durch eine Behörde oder im behördlichen Auftrag durch Private erhoben und verwaltet werden. Wenig fassbar ist der Begriff der Harmonisierung. Nach den Materialien soll die Harmonisierung von Bodendaten «sicherstellen, dass die Aufgaben der Gemeinwesen (Bund, Kantone und Gemeinden) auf effiziente Weise erfüllt werden können und die Akteure im Bodenmarkt nachgeführte, verifi- zierte und vollständige Informationen erhalten». Während ein Teil der Lehre die Auffassung vertritt, die Harmonisierung umfasse nur die Geodaten selbst bzw. deren inhaltliche und formale Aspekte (Vereinheitlichung der Dateneigenschaften, Moda- litäten der Erhebung, Verwaltung, Darstellung) mit dem Ziel, die betreffenden Geo- daten in jedem Kanton mit der gleichen Qualität und auf gleiche Weise nutzbar zu machen, ist ein anderer Teil der Auffassung, Ziel der neuen Verfassungsnorm sei die materielle Harmonisierung von Geodaten und der neue Verfassungsartikel gebe die Möglichkeit, Regeln in allen raumwirksamen Fachbereichen aufzustellen. Unbestrit- ten ist demnach zumindest, dass der Bund dann durch seine Gesetzgebung eine Harmonisierung organisatorischer und verfahrensrechtlicher Aspekte in den Kanto- nen vornehmen darf, wenn die Ziele einer inhaltlichen Harmonisierung von Geoda- ten ohne diese bundesrechtlichen Vorschriften übermässig erschwert oder gar verei- telt würden. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Bund die Kompetenz hat, von den Kantonen die Führung eines Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe- schränkungen zu verlangen; die Schaffung eines landesweiten, harmonisierten Ka- tasters entspricht dem mutmasslichen Willen des Verfassungsgebers. Diese Kompe-
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tenz umfasst auch die Möglichkeit, für diesen Kataster bestimmte minimale inhaltli- che und qualitative Anforderungen festzulegen. Weiter wäre der Bund grundsätzlich befugt, hinsichtlich des Katasters über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkun- gen – ähnlich wie beim Grundbuch (Art. 955 ZGB) – spezialgesetzliche Vorschrif- ten über die Haftung zu erlassen, die dem kantonalen Staatshaftungsrecht vorgehen.
1.1.2.2 Bestehende verfassungsrechtliche Grundlagen
Gemäss Artikel 122 BV verfügt der Bund – wie erwähnt – über die abschliessende Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts. Es handelt sich dabei um eine umfassende, nachträglich derogierende Rechtsetzungskompetenz, welche dazu führt, dass die Kantone nur noch in Bereichen Zivilrecht erlassen können, die ihnen ausdrücklich vorbehalten sind (Art. 5 ZGB). Die Zuständigkeit umfasst u.a. die Regelung des Sachenrechts und damit auch der Geomatik im Dienste des Grundbuchs. Sie reicht so weit, als die Geodaten, die Geoinformationssysteme und die Vermessungstätigkeit zur Ordnung des privaten Grundstückverkehrs beitragen. Die Landesvermessung ist mit der Entstehung des schweizerischen Militärwesens eng verknüpft. Schon vor der Gründung des Bundesstaates oblag die Aufgabe der Landesvermessung dem Generalstab der Tagsatzungstruppen. Die Landesvermes- sung ist seither fester Bestandteil des schweizerischen Militärwesens und wohl auch der älteste Zweig der Beschaffung von Militärausrüstung durch den Bund. Die Ge- setzgebung zur Landesvermessung könnte sich somit auch auf Artikel 60 Absatz 1 BV abstützen, welcher dem Bund die abschliessende Kompetenz zur Militärgesetz- gebung sowie zur Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee gibt. Weiter kann sich das Geoinformationsgesetz hinsichtlich der Ausbildung im Bereich der Geomatik auf Artikel 63 BV und hinsichtlich der Forschung auf Artikel 64 BV abstützen. Die Errichtung eines Katasters über öffentlich-rechtliche Eigentumsbe- schränkungen könnte der Bund auch gestützt auf Artikel 75 BV vorschreiben und – zumindest im Sinne einer Grundsatzgesetzgebung – regeln. Die diesbezügliche Bundeskompetenz geht aber nicht über jene von Artikel 75a BV hinaus. Artikel 125 BV letztlich verleiht dem Bund die umfassende, ausschliessliche Kompetenz zur Ge- setzgebung über das Messwesen. Die Regelungskompetenz umfasst insbesondere auch Vorschriften über Messverfahren und damit auch Vorschriften über die geodä- tischen Bezugssysteme sowie über die Messgenauigkeit der Landesvermessung und der Amtlichen Vermessung. Es kann hier offen bleiben, ob aufgrund der Flexibilität der Bundeskompetenz, die es erlaubt, in Anpassung an den technologischen und ge- sellschaftlichen Wandel und der Messbedürfnisse eine Erweiterung der Regelungs- bereiche vorzunehmen, heute auch andere Aspekte der Geomatik gestützt auf Artikel
125 BV geregelt werden dürften.
1.1.3 Geoinformationsgesetz (GeoIG)
1.1.3.1 Entstehungsgeschichte und Stand der Arbeiten
Der erste — im Rahmen des Projekts NFA — unter Zeitdruck erarbeitete Gesetzes- entwurf wurde im Frühling 2004 anlässlich einer so genannten informellen Konsul- tation rund 200 kantonalen Fachstellen und privaten Fachorganisationen unterbreitet und hat ein grosses Echo ausgelöst. Grundsätzlich wurde die Initiative begrüsst, ein Bundesgesetz zu schaffen, mit dem sichergestellt werden soll, dass den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft, der Wissenschaft und der Forschung Geodaten über das Gebiet der Schweizerischen
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Eidgenossenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, in der richtigen Qua- lität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen. Die überwiegende Mehrheit der 90 Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Vernehm- lassungsverfahren in der zweiten Hälfte des Jahres 2005 begrüsste den Gesetzesent- wurf und war der Ansicht, dass eine nachhaltige Verbesserung der Wertschöpfung aus Geodaten nur über gesamtschweizerisch vereinheitlichte Verfahren und Normen möglich ist. Trotz genereller Zustimmung wurde praktisch in allen Stellungnahmen die Nachbesserung diverser Mängel verlangt. Einige Kantone und Verbände wünschten eine generelle Überarbeitung und Neuvorlage in einem weiteren Ver- nehmlassungsverfahren. Einzelne Verbände lehnten ein solches Gesetz aus grund- sätzlichen Erwägungen ab. Am 6. September 2006 hat der Bundesrat die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis genommen und den Gesetzesentwurf sowie die Botschaft zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Das Geschäft wurde in den Räten bisher noch nicht behandelt.
1.1.3.2 Gesetzgeberische Konzeption des GeoIG
Das neue Geoinformationsgesetz richtet sich an der vom Bundesrat am 15. Juni
2001 beschlossenen Strategie für Geoinformation beim Bund und dem vom Bundes-
rat am 16. Juni 2003 beschlossenen zugehörigen Umsetzungskonzept aus. Geodaten und Geoinformationen bilden in der heutigen Informations- und Wissensgesellschaft die Basis für behördliche Planungen, Massnahmen und Entscheidungen aller Art. Sie dienen zudem der Bevölkerung bei der Planung von Vorhaben und beim Ab- schluss von Rechtsgeschäften. Das Gesetz ist darauf ausgerichtet, das noch unge- nutzte Potenzial der Geodaten für Wirtschaft, Gesellschaft, Wissenschaft und Politik besser zu erschliessen. Für den Bund selbst stellt das Gesetz unter anderem die Grundlage zur Schaffung einer Nationalen Geodaten-Infrastruktur (NGDI) dar. Zu- dem bildet das Gesetz auch für die Tätigkeiten der Kantone und Gemeinden eine neue, gesicherte rechtliche Grundlage. Das Geoinformationsgesetz stellt mit seinen grundsätzlichen und allgemeinen Bestimmungen einen allgemeinen Teil zur Geoinformationsgesetzgebung des Bun- des dar. Soweit nicht andere Bundesgesetze abweichende Bestimmungen enthalten, gilt dieser allgemeine Teil des GeoIG für die ganze Bundesgesetzgebung. Alle Geo- basisdaten, die in der Bundesgesetzgebung geregelt sind, sollen grundsätzlich diesen allgemeinen Regelungen unterworfen sein. Für den Kataster der öffentlich- rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB) enthält das GeoIG ebenfalls Rege- lungen im Sinne eines koordinierenden allgemeinen Teils. Das GeoIG erfüllt in den Bereichen Landesvermessung, Landesgeologie und amt- liche Vermessung überdies die Funktion eines Fachgesetzes (Spezialgesetz). Die Be- schränkung auf diese drei Bereiche erfolgt einerseits aus der Sicht der Bundesver- waltung, weil es sich um Kernkompetenzen des Bundesamtes für Landestopografie handelt, welches für die «Pflege» des Geoinformationsgesetzes zuständig sein wird, und andererseits aus fachlicher Sicht, weil die Geobasisdaten als solche (und nicht andere fachliche Kriterien) das Kernthema sind. Alle anderen durch den Bund zu re- gelnden Anwendungsbereiche von Geobasisdaten (z.B. Lärmkataster) werden wei- terhin in der jeweiligen Fachgesetzgebung geregelt (z.B. Umweltschutzgesetz bzw. Lärmschutzverordnung).
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1.1.4 Verordnungsrecht zum GeoIG
1.1.4.1 Gesetzgeberischer Handlungsbedarf
Die Umsetzung des Geoinformationsgesetzes erfordert im Zuständigkeitsbereich des Bundesrates und des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die Änderung einer Reihe von Verordnungen: - Organisationsverordnung vom 7. März 2003 über das Eidgenössische De- partement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport ( OV-VBS )1 ; - Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung ( VAV )2; - Technische Verordnung des VBS vom 10. Juni 1994 über die amtliche Vermessung ( TVAV )3; - Verordnung vom 16. November 1994 über das eidgenössische Patent für Ingenieur-Geometerinnen und –Geometer4; - Verordnung vom 30. Dezember 1970 über Orts-, Gemeinde- und Stations- namen5. Zusätzlich müssen einige Bereiche der Geoinformation neu in Verordnungen gere- gelt werden: - die allgemeinen Bestimmungen über die Geobasisdaten des Bundesrechts; - die Landesvermessung, inkl. das Landeskartenwerk ( Totalrevision des be- stehenden Verordnungsrechts ) ; - die Landesgeologie; - die gewerblichen Leistungen von Bundesstellen im Bereich der Geodaten ; - der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen; - die Gebühren des Bundes. Die Revision des Verordnungswerkes zur Geoinformation ermöglicht es auch, eine Reihe von Verordnungen aufzuheben: - Verfügung des VBS vom 9. Dezember 1936 betreffend Ausführungsplan für die Erstellung neuer Landeskarten6; - Verordnung vom 9. September 1998 über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung ( RDAV )7; - Verordnung vom 24. Mai 1995 über die Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes8;
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Landesvermessung Verordnung über die Landes- Technische Verordnung des vermessung (Landesvermes- VBS über die Landesvermes- sung (Technische Landesver- sungsverordnung, LVV) messungsverordnung, TLVV) Landesgeologie Verordnung über die Landes- Verordnung VBS über die Eid- geologie (LGeolV) genössische Geologische Fach- kommission (EGKV)
Amtliche Vermessung Verordnung über die amtliche Technische Verordnung des Vermessung (VAV) VBS über die amtliche Ver- messung (TVAV) Verordnung über die Ausbildung und Be- rufsausübung der patentierten Ingenieur-Geometerinnen und - -Geometer (Geometerverord- nung, GeomV)
Das neue Verordnungswerk zur Geoinformation bedingt, dass zur Erhaltung der in- neren Systematik des Bundesrechts einige Bestimmungen in bestehenden Fachver- ordnungen angepasst werden (vgl. Ziffer 2.7).
1.1.4.4 Gebührenrecht des Bundes
Artikel 15 Absatz 1 GeoIG bestimmt, dass der Bund und die Kantone für die Nut- zung von Geobasisdaten des Bundesrechts und von Geodiensten Gebühren erheben können. Der Erlass des Gebührenrechts für kantonale Amtsstellen muss den Kanto- nen überlassen werden. Demgegenüber enthält Artikel 15 Absatz 3 GeoIG eine grundsätzliche Gebührenregelung für die Nutzung von Geobasisdaten und Geo- diensten des Bundes. Gleichzeitig wird der Bundesrat ermächtigt, entsprechende Gebührenregelungen zu erlassen. Das Gebührenrecht des Bundes soll im Bereich der Geoinformation wie folgt gere- gelt und damit gleichzeitig harmonisiert werden: Die Grundsätze des Gebührenrechts und der Tarifordnung werden in der Geoinfor- mationsverordnung einheitlich geregelt (vgl. Ziffer 2.1.2.12). Die Tarife für die ein- zelnen Gebührentatbestände sollen fachbereichsweise durch Verordnungen der ent- sprechenden Departemente festgelegt werden.
1.1.4.5 Subdelegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Da es sich bei der Geoinformation um einen stark technisch geprägten Bereich han- delt, der teilweise einem raschen technologischen Wandel unterworfen ist, soll von der Möglichkeit der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen im Sinne von Artikel
48 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997
(RVOG)16 Gebrauch gemacht werden. Die vorgesehenen Rechtsetzungsdelegationen sind aus der Übersicht in Ziffer 1.1.4.3 dem Grundsatz nach ersichtlich. Zudem wird in jedem Kommentar zu den einzelnen Verordnungen (nachfolgende Ziffer 2) auf die fachbereichspezifischen Rechtsetzungsdelegationen hingewiesen.
16 SR 172.010
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Das GeoIG macht in Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 2 von der Möglichkeit der Subdelegation von Rechtsetzungsbefugnissen an ein Bundesamt (Art. 48 Abs. 2 RVOG) Gebrauch. Die technische Verordnung zum allgemeinen Geoinformations- recht soll vom Bundesamt für Landestopografie erlassen werden können.
1.2 Ergebnisse der Anhörung bei den Kantonen und in-
teressierten Kreisen [wird nach der Anhörung erstellt und eingefügt]
2 Erläuterungen zu den einzelnen Vorlagen
2.1 Geoinformationsverordnung (GeoIV)
2.1.1 Grundsätzliches zur GeoIV
2.1.1.1 Zur Verordnung
Die neue Verordnung über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV konkretisiert den allgemeinen Teil des GeoIG (d.h. 1. Kapitel: Allgemeine Bestim- mungen, 2. Kapitel: Grundsätze sowie die Übergangsbestimmungen im 7. Kapitel) und zwar diejenigen Regelungen, bei welchen die Befugnis dazu im GeoIG an den Bundesrat delegiert wird). Zusätzlich wurden die Definitionen der geodätischen Be- zugssysteme und Bezugsrahmen neu nicht mehr in den Ausführungserlassen zur Landesvermessung und zur amtlichen Vermessung geregelt und in die GeoIV bzw. TGeoIV aufgenommen, weil diese Festlegungen für alle Fachgebiete bzw. Fachge- setzgebungen eine allgemeine und einheitliche Grundlage bilden soll. Die Regelungen werden in die beiden Verordnungen GeoIV (Bundesratsverord- nung) und TGeoIV (Verordnung des Bundesamtes, vgl. auch Ziffer 2.1.3) aufgeteilt. In der GeoIV werden die grundsätzlichen und länger unverändert bleibenden Rege- lungen aufgenommen. In der TGeoIV geht es um technische, einem rascheren Wechsel unterworfenen Detailregelungen, welche durch das zuständige Bundesamt (für Landestopografie) unter Mitwirkung von interessierten, betroffenen Stellen (des Bundes, der Kantone, Fachorganisationen) geändert werden können. Das Bundesamt für Landestopografie wird als zuständiges Bundesamt bezeichnet da das VBS das zuständige Departement für das GeoIG ist und swisstopo die Federfüh- rung für GeoIG, GeoIV und TGeoIV innehat. Dabei ist aber immer zu berücksichti- gen, dass swisstopo Detailregelungen nicht allein, sondern in Zusammenarbeit bzw. unter Mitwirkung im Sinne der bisherigen Arbeiten und der festgehaltenen Willens- absicht (z.B. Art. 3, Abs.2 erarbeitet. In der GeoIV und TGeoIV werden bestimmte Normen vorgegeben. Diese Normen werden im Sinne der obigen Erläuterungen bzw. Zuständigkeiten durch swisstopo in Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der Nor- mierung auf internationaler Ebene festgelegt17. Diese Anforderungen an Normen sind Standard- oder Minimalanforderungen, d.h. im Normalfall sind die entspre- chenden in der GeoIV bzw. TGeoIV angegebenen Normen durch die zuständige Stelle anzuwenden. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle weitere Qualitätsan-
17 z.B. GeoIV, Art. 3, Abs. 3, Datenqualität; Art. 9, Abs. 3, Beschreibungssprache für Geoda- tenmodelle; Art. 16, Abs. 3, Geometadaten
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forderungen erfüllen, Geodatenmodelle in weiteren Beschreibungssprachen formu- lieren, zusäzliche Normen für Geometadaten verwenden. Soll aber entgegen der in der GeoIV bzw.TGeoIV festgelegten Norm ausschliesslich eine andere Qualitätsan- forderung, eine andere Beschreibungssprache für Geodatenmodelle oder eine andere Norm für Geometadaten verwendet werden, muss dies jeweils in einer Verordnung des Bundesrates geregelt werden.
2.1.1.2 Zum Katalog der Geobasisdaten (Anhang I)
Zur Begründung, Entstehung und zum Stellenwert des Katalogs der Geobasisdaten des Bundesrechts wurde ein eigenständiger Bericht verfasst18. Wesentlich ist, dass der Inhalt des Geobasisdatenkatalogs durch die entsprechenden Regelungen in den Fachgesetzen bestimmt wird. Damit ist der Geobasisdatenkatalog eine „Visualisie- rung“ aller im Bundesrecht identifizierten Geodaten. Es wird klar ersichtlich, auf welche Geodaten das GeoIG und die entsprechenden Verordnungen Anwendung finden. Hinsichtlich des Bestands der Geobasisdaten des Bundesrechts setzt der Ka- talog selber aber kein neues Recht. Über die einzelnen Attribute (Spalten des Kata- logs: Georeferenzdaten, ÖREB, Zugänglichkeitsstufe, Abrufverfahren) wirkt der Katalog hingegen Recht setzend. Diese attributive Rechtsetzung kann im Einzelfall durchaus über die Fachgesetzgebung hinaus gehen19. Zum Thema ÖREB: in der aktuellen Fassung des Katalogs der Geobasisdaten sind entsprechend dem Stand der Diskussionen nur diejenigen Geobasisdaten als ÖREB bezeichnet, welche durch Fachpersonen priorisiert wurden. Die Nachführung des Katalogs der Geobasisdaten wird im bereits erwähnten separa- ten Bericht behandelt. Die Zuständigkeit und das fachliche Monitoring fallen unter die für die Bundesverwaltung allgemein bestehende Pflicht zur Koordination des Bundesrechts und müssen deshalb in der GeoIV nicht speziell geregelt werden.
2.1.2 Kommentar zu den einzelnen Regelungen
2.1.2.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Im 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen wird der Geltungsbereich festgelegt. Als Grundlage für alle weiteren Regelungen werden die notwendigen Begriffe bestimmt. Allgemeine Festlegungen zur Datenqualität schliessen diesen Abschnitt ab.
Art. 2 Begriffe Die drei Begriffe Nachführung, Historisierung und Archivierung sind in einem Zu- sammenhang zu sehen. Die Nachführung dient dazu, die Geobasisdaten den Verän- derungen der realen Welt anzupassen. Die Historisierung hält alle Veränderungen an einem Datensatz fest, z.B. in Form von Mutationsprotokollen, damit v.a. rechtlich relevante Zustände zu jedem beliebigen Zeitpunkt rekonstruiert werden können. Die Archivierung zielt schliesslich darauf ab, Kopien der Geobasisdaten zu bestimmten
18 Geobasisdaten-Katalog nach Bundesrecht, Dokumentation der Finalisierungsarbeiten; Schlussbericht, Bern, 8. September 2006; im Internet unter http://www.swisstopo.ch/pub/down/basics/law/geoig/B7039i- 03a_GBDKatalog_Finalisierung_2006-09-08_de-fr-en.pdf. 19 Relevant ist dies vor allem beim Attribut der Zugänglichkeit. Denkbar ist beispielsweise, dass die GeoIV (bzw. der Geobasisdaten-Katalog) punkto öffentlicher Zugänglichkeit weiter geht als die entsprechende Fachgesetzgebung.
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Zeitpunkten zu erstellen. Diese Kopien dienen dazu, ein Monitoring, d.h. die Ent- wicklung der realen Welt im zeitlichen Ablauf zu dokumentieren. Ein weiteres Begriffspaar gehört zusammen: Eigengebrauch und gewerbliche Nut- zung. Diese Begriffe beziehen sich auf die Regelungen im GeoIG, Artikel 15 Ge- bühren und werden im 8. Abschnitt Datenaustausch unter Behören, im 9. Abschnitt Zugang und Nutzung, sowie im 12. Abschnitt Gebühren des Bundes verwendet. Die Begriffsbestimmung Eigengebrauch wurden nahe angelehnt an Artikel 19 des Urhe- berrechtsgesetzes20. Damit kann bei Unsicherheiten auch die bestehende Rechtspra- xis zum Urheberrecht beigezogen werden. Im Ausschlussverfahren (e contrario) ge- hört jede Nutzung, die nicht unter den Eigengebrauch fällt, zur gewerblichen Nut- zung. Zur Erläuterung einige Beispiele: wenn ein Grossverteiler basierend auf Landeskarten von swisstopo Karten zum Auffinden der Filialen durch die eigenen Chauffeure erstellt, dann gilt dies als Eigengebrauch dieses Grossverteilers. Werden die gleichen Karten im Internet verfügbar gemacht, damit die Kunden die ihrem Wohnort am nächsten liegende Filiale auffinden können, dann ist dies nicht mehr Eigengebrauch sondern ge- werbliche Nutzung. Eine private Homepage, welche frei im Internet zugänglich ist und Geobasisda- ten des Bundesrechts enthält, gilt nicht als Eigengebrauch. Eine Homepage mit Geobasisdaten des Bundesrechts (Wanderkarten, Routen- beschreibung, Unterkunft- und Verpflegungsorte, öffentliche Verkehrsmittel) für einen Wanderclub im engen Familienkreis, welche nur mit Passwort zu- gänglich ist, gilt als Eigengebrauch. Wenn ein Lehrer für einen Schulausflug Geobasisdaten des Bundesrechts (z.B. einen Kartenausschnitt der Wanderung) via E-Mail an seine Schüler verschickt, gilt dies als Eigengebrauch. Wenn eine öffentliche Verwaltung mit ihren Mitarbeitenden z.B. einen internen OL austrägt und für die Erstellung der OL-Karten Geobasisdaten des Bundes- rechts verwendet, dann gilt dies als Eigengebrauch.
2.1.2.2 2. Abschnitt: Bezugssysteme und Bezugsrahmen
Im 2. Abschnitt Bezugssysteme und Bezugsrahmen werden die für sämtliche Geoba- sisdaten des Bundesrechts geltenden Lage- und Höhenbezugssysteme (= Koordina- tensysteme) und -rahmen (= praktisch nutzbare Realisierungen der Bezugssysteme, beispielsweise im Gelände materialisierte Vermessungspunkte) verbindlich festge- legt. Die Verordnung Regelt auch die Möglichkeit und Modalität von Ausnahmen.
2.1.2.3 3. Abschnitt: Geodatenmodelle
Im 3. Abschnitt Geodatenmodelle wird der Grundsatz, dass für alle Geobasisdaten des Bundesrechts ein Geodatenmodell bestehen muss, festgelegt. Die Zuständigkeit für die Vorgabe eines minimalen Geodatenmodells wird der jeweiligen Fachstelle des Bundes zugewiesen (für das Umweltrecht beispielsweise dem BAFU). Im Wei-
20 SR 231.1
17
teren werden die Grundsätze für die Beschreibungssprache von Geodatenmodellen geregelt.
2.1.2.4 4. Abschnitt: Darstellungsmodelle
Im 4. Abschnitt Darstellungsmodelle werden (analog zu den Regelungen für Geoda- tenmodelle) die Grundsätze für Darstellungsmodelle, d.h. die Präsentation von Geo- basisdaten des Bundesrechts beschrieben.
2.1.2.5 5. Abschnitt: Nachführung, Historisierung
Im 5. Abschnitt Nachführung, Historisierung werden zwei Aspekte der Nachhaltig- keit von Geobasisdaten des Bundesrechts festgehalten. Einerseits sollen Geobasisda- ten zu bestimmten Zeitpunkten aktualisiert werden (Nachführung). Dabei sollen al- lerdings frühere Zustände nicht einfach gelöscht oder überschrieben werden, son- dern über die Zeit dokumentiert werden (Historisierung). D.h. mit geeigneten Ver- fahren wie z.B. Mutationsprotokollen werden die in den Geobasisdaten abgebildeten Veränderungen der Räume und Objekte so festgehalten, dass (rechtsrelevante) Zu- stände zu jedem beliebigen Zeitpunkt wieder hergestellt werden können. Diese His- torisierungsdaten sind insbesondere in der amtlichen Vermessung und bei ÖREB von zentraler Bedeutung.
2.1.2.6 6. Abschnitt: Archivierung
Im 6. Abschnitt Archivierung wird ein weiterer Aspekt der nachhaltigen Sicherung von Geobasisdaten des Bundesrechts geregelt. Mittels Archivierung sollen Geoba- sisdaten des Bundesrechts langfristig sicher aufbewahrt und dabei gepflegt werden. Währenddem Nachführung und Historisierung die Entwicklung des Inhalts der Geo- basisdaten regeln, werden durch die Archivierung komplette Geobasisdatenbestände zu einem bestimmten Zeitpunkt kopiert. Im Gegensatz zur klassischen Archivierung, bei welcher archivierte Dokumente dem (einfachen) täglichen Gebrauch entzogen werden, sollen die archivierten Geobasisdaten des Bundesrechts im Grundsatz wei- terhin „online“ verfügbar bleiben. Damit soll ein „Monitoring“, d.h. eine Dokumen- tation der Entwicklung der Geobasisdaten des Bundesrechts für den Nutzer verfüg- bar sein.
Ein anschauliches Beispiel für die Notwendigkeit dieser Grundsätze bilden die Volkszählungen: es muss sichergestellt sein, dass zu jedem Zeitpunkt die einer Volkszählung z.B. im Jahr 1980 zu Grunde liegenden Geobasisdaten (oft Referenz- daten) noch verfügbar sind.
Der 6. Abschnitt ist so konzipiert, dass die nach Artikel 8 GeoIG zuständigen Stellen auch für die Archivierung verantwortlich sind (Art. 13, Abs 1); dies im Gegensatz zum Archvierungsgesetz21 des Bundes (wo das Bundesarchiv zuständig ist) und zu Archivgesetzen in einigen Kantonen.
2.1.2.7 7. Abschnitt: Geometadaten
Im 7. Abschnitt Geometadaten wird der Grundsatz, dass alle Geobasisdaten des Bundesrechts über Geometadaten verfügen müssen, festgehalten. Zusätzlich werden
21 SR 152.1
18
Zugang, Austausch und Veröffentlichung bzw. Nachführung, Historisierung und Ar- chivierung geregelt.
2.1.2.8 8. Abschnitt: Datenaustausch unter Behörden
Ein mit dem GeoIG verfolgtes Ziel sind einfacher Zugang und Nutzung von Geoba- sisdaten des Bundesrechts durch alle Behörden. Der Abschnitt 8. Datenaustausch unter Behörden legt die Grundlage für die Erfüllung dieser Anforderung. Diese be- sonderen Regelungen gelten nur dann, wenn die Verwaltung als Behörde (egal ob auf Ebene Bund, Kantone oder Gemeinden) auftritt, d.h. in Rahmen des staatlichen Handelns einen gesetzlichen Auftrag (im öffentlichen Interesse) erfüllt. Alle anderen Nutzungen von Geobasisdaten des Bundesrechts fallen unter Eigengebrauch bzw. gewerbliche Nutzung. Als Behörden gelten in diesem Sinne auch private Unternehmungen, welche an Stel- le einer Behörde arbeiten. Dieses Auftragsverhältnis muss klar abgegrenzt werden vom Fall, wo eine Behörde bei einer privaten Unternehmung eine Leistung einkauft. In diesem Fall gelten wiederum die Regelungen des 9. Abschnitts.
Art. 21 Datenschutz, Geheimhaltung Die Nutzung von Geobasisdaten des Bundesrechts zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages ist für Behörden offener als es die Grundsätze gemäss Öffentlichkeitsge- setz22 vorschreiben. Deshalb ist es besonders wichtig, dass abgebende und empfan- gende Stelle die Vorschriften betreffend Datenschutz und Geheimhaltung einhalten.
Art. 22 Nutzung Wenn die Behörde einen gesetzlichen Auftrag hat, gewerbliche Leistungen am Markt anzubieten (dies kommt insbesondere bei Verwaltungsstellen vor, welche nach den Grundsätzen des New Public Management geführt werden: FLAG; WOV, …), dann gilt die Verwendung von Geobasisdaten des Bundesrechts als gewerbliche Nutzung und unterliegt den Regelungen im 9. Abschnitt Zugang und Nutzung und im 12. Abschnitt Gebühren des Bundes. Die öffentliche Verwaltung muss zur Ge- währleistung der Wettbewerbsneutralität in diesen Fällen genau gleich behandelt werden, wie private Dritte. Der Begriff gewerbliche Leistung bezeichnet darin das auf einem gesetzlichen oder anderen Auftrag basierende Angebot der Behörde am Markt. Die Nutzung von Geo- basisdaten des Bundesrechts zur Erbringung dieser gewerblichen Leistung gilt als gewerbliche Nutzung.
22 SR 152.3
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Abbildung 1: Nutzung von Geodaten durch öffentliche Verwaltungen und durch Pri- vate im öffentlichen Auftrag
Art. 24 Pauschale Abgeltung Im Artikel 24 werden Elemente festgelegt, welche Bund und Kantone bei der Be- messung der Ausgleichszahlungen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu be- rücksichtigen haben.
2.1.2.9 9. Abschnitt: Zugang und Nutzung
Im Abschnitt 9. Zugang und Nutzung von Geobasisdaten des Bundesrechts sind Kernelemente der gesamten Geoinformations-Gesetzgebung verankert. Strategie 23 und Umsetzungskonzept24 des Bundesrates verlangen einfachen Zugang und ver- breitete Nutzung von Geobasisdaten des Bundesrechts.
Das GeoIG geht von Grundsatz aus, dass der freie Zugang zu Geobasisdaten des Bundes wenn immer möglich – d.h. sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen – gewährt werden soll (Art. 10 GeoIG). Die Nut- zung von Geobasisdaten darf jedoch von einer Bewilligung abhängig gemacht wer- den (Art. 12 GeoIG) und löst allenfalls eine Gebührenpflicht aus (Art. 15 GeoIG). Das Gesetz lässt es auf Grund der „Kann-Formulierungen“ aber zu, dass Geobasis- daten des Bundes in bestimmten Fällen nicht nur frei zugänglich sind, sondern auch
23 Strategie für Geoinformation beim Bund, Interdepartementale GI & GIS-Koordinations- gruppe (GKG), 4.2001 24 Umsetzungskonzept zur Strategie für Geoinformation beim Bund, GKG-KOGIS, 16.04.2004
20
ohne Bewilligung und Auflagen und kostenlos genutzt werden können (so genannte „public domain“).
In der GeoIV sind diejenigen Regelungen für den Fall festgehalten , dass die nach Artikel 8 GeoIG zuständige Stelle die Nutzung der Geobasisdaten von Bedingungen abhängig machen will und/oder für die Verwendung der Geobasisdaten Gebühren erheben will oder auf Grund von anderen Rechtsnormen dazu verpflichtet ist.
Die folgenden beiden Illustrationen zeigen das Zusammenspiel der Artikel auf Stufe Gesetz (GeoIG) und Verordnung (GeoIV) für die Aspekte Zugang, Nutzung, Gebüh- ren und Tarife auf: Zugang Nutzung
GBDK „A“ Ja Einwilligungs- Nein Zugang Gebühren erfordernis
10 25/26 12
KEIN Zugang Ja
GBDK „B“ Ja Eigen- Ja Zugang gebrauch
10 25/27 122 281
KEIN Zugang Nein
GBDK „C“ Gewerbl. Ja Zugang Nutzung
10 25 282
KEIN Zugang
Legende:
Regelung
Abbildung 2: Zugang - Nutzung - .... GeoIG GeoIV
Gebühren des Bundes Tarife des Bundes • GBD Bund (Departemente) • Geodienste Bund
Zugang Nein Tarif Gebühren Dep.Tarif … Nutzung Dep. … Tarif 43
151 Dep. …
43 46
Gebühren- Ja Gebühren- Ja freiheit freiheit Gebühren- Ja freiheit Gebühren- Ja 45 422 freiheit 2 42 Nein 452
Departement … Eigen- Gewerbl. gebrauch Nutzung
122 281 282
Harmoni- sierung
152
Gebühren der Kantone Tarife der Kantone
Abbildung 3: ... - Gebühren - Tarife
21
Art. 26 Zugang bei Zugangsberechtigungsstufe A Die Liste der Gründe für eine Einschränkung, einen Aufschub oder eine Verweige- rung wurden aus dem Öffentlichkeitsgesetz25 übernommen. Die Beeinträchtigung zielkonformer behördlicher Massnahmen zielt beispielsweise darauf ab, dass der Zugang zu Geobasisdaten des Bundesrechts soweit bzw. solange eingeschränkt wer- den kann, dass behördliche Massnahmen nicht unterlaufen werden können. Damit sollen in einem gewissen Sinne „Insidergeschäfte“ verhindert werden.
Art. 30 Nutzung zum Eigengebrauch Die Definition Eigengebrauch wurde an das Urheberrechtsgesetz26 angelehnt. Kon- sequenterweise werden die Bestimmungen zur Nutzung zum Eigengebrauch sinn- gemäss formuliert.
Art. 32 Quellenangabe Die Bestimmungen zur Quellenangabe sind unverändert aus dem Artikel 6 der Ver- ordnung vom 23. Februar 200027 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) übernommen worden. Damit kann bei Unsicherheiten auch die bestehende Rechts- praxis zur MetV beigezogen werden.
2.1.2.10 10. Abschnitt: Geodienste
Mit den im 10. Abschnitt Geodienste festgehaltenen Regelungen soll eine optimale Vernetzung der Geobasisdaten des Bundesrechts (Katalog, Anhang I) in beliebigen Kombinationen erreicht werden. Diese Vernetzung bildet einen massgeblichen Pfei- ler der Nationalen Geodaten-Infrastruktur.
Art. 36 Dienste für Geobasisdaten Unter Abrufverfahren (Absatz 1) wird eine direkte elektronische Abfrage von Geo- basisdaten verstanden. Diese Abfrage erfolgt online, (heute oft per Internet und durch spezielle Vertriebs-Geodienste) ohne dass die angefragte Stelle aktiv wird. Beim Abrufverfahren werden die Geobasisdaten auf das System des Anfragers über- tragen, so dass die Daten gespeichert und anschliessend auch off-line (d.h. ohne wei- ter bestehende on-line Verbindung zur Datenquelle) weiter verwendet werden kön- nen. Entsprechend dem heutigen Stand der Standardisierung von Geodiensten sollen die Geobasisdaten des Bundesrechts (Katalog, Anhang I) mit Zugangsberechtigungsstu- fe A mittels Web Map Services (wie z.B. WMS aus dem Open Geospatial Consorti- um) verfügbar gemacht werden (Absatz 2). Diese Geodienste erlauben die Nutzung von Geobasisdaten direkt vom eigenen System des Benützers aus. Diese Geodienste können von „Maschine zu Maschine“, unabhängig von einem “Mensch zu Maschi-
25 SR 152.3 26 SR 231.1 27 SR 429.11
22
ne“-Portal genutzt werden. Die Geobasisdaten werden dabei für die Bildschirmdar- stellung übertragen und stehen on-line für die Dauer der Anwendung zur Verfügung. Im Gegensatz zum Abrufverfahren ist eine permanente Speicherung (und damit eine off-line Nutzung) auf dem System des Benützers nicht möglich. Vor einer Verwen- dung von WMS müssen selbstverständlich der Zugang, die Einwilligung zur Nut- zung und die technischen Parameter für eine Abfrage geregelt werden bzw. bekannt sein.
Art. 37 Dienste für Geometadaten Die nach Artikel 8 Absatz 1 des GeoIG zuständigen Stellen müssen die Geometada- ten zu ihren Geobasisdaten mittels Geodiensten zugänglich machen.
Art. 38 Sachbereichsübergreifende Geodienste
Ein wichtiges Ziel dieser Regelungen ist es, die in den Buchstaben a. bis f. bezeich- neten sachbereichsübergreifenden Geodienste im Rahmen der Nationalen Geodaten- Infrastruktur nur einmal zu entwickeln. Im Weiteren werden damit die Grundlagen gelegt, um die Vernetzung der Geobasisdaten im Rahmen der Nationalen Geodaten- Infrastruktur zu erreichen. Der im Buchstaben a. erwähnte vernetzte Suchdienst ist heute bereits mit der Such- und Erfassungsapplikation geocat.ch realisiert. Im Buchstaben b. wird der Transformationsdienst zwischen den amtlichen Lagebe- zugssystemen CH1903 und CH1903+ gefordert. Buchstabe c. umfasst die Transformationsdienste zwischen den amtlichen (Lage- und Höhen-) Bezugssystemen und anderen Bezugssystemen. Mit der Regelung im Buchstaben d. soll erreicht werden, dass ein vernetzter Ver- triebsdienst entwickelt wird, über welchen die Geobasisdaten des Bundesrechts be- zogen werden können. Schliesslich ist im Buchstaben e. die Forderung nach einem Portal im Sinne einer Eintrittspforte für die Nationale Geodaten-Infrastruktur formuliert.
2.1.2.11 11. Abschnitt: Sanktionen
Der 11. Abschnitt Sanktionen legt fest, welche Sanktionen (zusätzlich zur nachträg- lichen Einwilligung) vorgesehen sind, wenn die Regelungen des Bundesrechts be- züglich Zugang und Nutzung von Geobasisdaten nicht eingehalten werden. Allfälli- ge weitergehende Sanktionen gestützt auf andere Erlasse der Bundesgesetzgebung, insbesondere solche des Strafrechts, des Urheberrechts und des Lauterkeitsschutzes bleiben vorbehalten. Auf Grund der oft komplexen Aufgabenteilung zwischen den Behörden des Bundes und der Kantone und auf Grund der Tatsache, dass es sich bei der zuständigen Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG oft um eine kantonale (allenfalls kommunale) Be- hörde handelt, wird die Strafverfolgung der ordentlichen kantonalen Strafverfol- gungsbehörde übertragen. Durch die neue, einheitliche bundesrechtliche Regelung des Strafprozesses wird hier eine gewisse Harmonisierung eintreten.
23
2.1.2.12 12. Abschnitt: Gebühren des Bundes
Der Bund darf in seiner Gesetzgebung nicht in die Finanzautonomie der Kantone eingreifen. Der 12. Abschnitt Gebühren des Bundes regelt folglich ausschliesslich das Gebührenmodell für die Geobasisdaten des Bundes. Dieses Modell legt für alle Bundesstellen einheitliche Bemessungskriterien für die Gebühren fest. Die Höhe ei- ner allfälligen Gebühr wird im Artikel 46 geregelt. Hier wird ausgeführt, dass die Departemente in ihrem Bereich die Tarife für den Zugang und die Nutzung von Geobasisdaten des Bundes auf der Grundlage der einheitlichen Bemessungsregeln erlassen. Zentrales Element ist die Abrechnung nach Informationseinheiten. Diese Grundlage der Bemessung entwickelte sich aus den Studien mit einer darauf spezialisierten Fir- ma28. Als Informationseinheiten sind folgende Elemente denkbar: Pixel (Bildpunkte) Punkte Objekte Sachattribute, inklusive - Beziehungsattribute - Routeninformationen - Daten in Zeitintervallen (z.B. bei automatischen Verkehrszählern real- time - Anwendungen, z.B. erste 30“-Daten) - Metadaten Zellen (z.B. BFS/statistische Angaben)
2.1.2.13 13. Abschnitt: Koordination
In Artikel 47 wird das bereits heute bestehende, im Organisationsrecht des Bundes verankerte Koordinationsorgan präziser geregelt. Die Weisungsberechtigung bezieht sich – wie heute – nur auf die Bundesverwaltung.
2.1.3 Technische Geoinformationsverordnung (TGeoIV)
Art. 2 Bezugssystem CH1903 In der Mathematik wird die Abszisse (Rechtswert) als X-Koordinate und die Ordina- te (Hochwert) als Y-Koordinate bezeichnet. Dafür wird ein Winkel von der X-Achse ausgehend im Gegenuhrzeigersinn auf die positive Y-Achse zugehend als positiv bezeichnet. In der Vermessung wird das Azimut ausgehend von der Nordrichtung und damit ebenfalls von der X-Achse im Uhrzeigersinn positiv zur Y-Achse ge- nommen. Die Vermesser bezeichnen also die Achse mit den (in der Schweiz) grös- seren Werten, die Achse West-Ost, als Y-Achse, die mit den kleineren Werten, die Achse Süd-Nord, als X-Achse. So sind auch alle Punktprotokolle in der Vermessung beschriftet. Im Übrigen verwendet die VAV dieselben Bezeichnungen.
28 Verrechnungsmodelle für Geo-Webdienste, Ein Beitrag für den Aufbau einer Geodateninfra- struktur in der Schweiz im Auftrag des Bundesamtes für Landestopografie (swisstopo) und der Koordination der Geoinformation und Geografischen Informationssysteme (KOGIS), micus GmbH, Januar 2005
24
Geografische Informationssysteme (GIS) verwenden intern die mathematische Be- zeichnung X/Y. Werden Geobasisdaten im Vermessungssystem Y/X eingelesen, stimmt die Zuordnung trotzdem, weil in beiden Systeme an erster Stelle der (in der Schweiz grössere) Rechts- und an zweiter Stelle der (in der Schweiz kleinere) Hochwert steht. Um diese Problematik zu entschärfen, wurden in Art. 2 die Ergänzungen „Rechts- wert“ zu Y-Koordinate und „Hochwert“ zu X-Koordinate in Klammern hinzugefügt. Im Bezugssystem CH1903+ wurden aus diesem Grund die Bezeichnungen E (= Easting) und N (= Northing) eingeführt. Im Art. 3 wurden diese Angaben ebenfalls mit „Rechtswert“ und „Hochwert“ ergänzt.
Art. 3 Bezugssystem CH1903+ Für den Art. 3 gelten die unter Art. 2 gemachten Erläuterungen ebenso. Das im Art. 3 erwähnte CHTRS95 (Swiss Terrestrial Reference System 1995) ist ein (speziell für die Schweiz) global gelagertes Bezugssystem, welches zum Zeitpunkt t0 = 1993.0 mit ETRS89 (European Terrestrial Reference System 1989) identisch ist.29.
2.2 Landesvermessungsverordnung (LVV)
2.2.1 Grundsätzliches zur LVV und TLVV
Die Landesvermessung wird in der Verordnung über die Landesvermessung (Lan- desvermessungsverordnung, LVV) – einer Bundesratsverordnung – mit den Grundsatzregelungen, welche keinen kurzfristigen Änderungen unterworfen sind, und in der Technischen Verordnung des VBS über die Landesvermessung (TLVV) – einer Departementsverordnung – mit detaillierten technischen und finanziellen Be- stimmungen, welche lediglich fachtechnische Bedeutung haben oder sich relativ rasch ändern können, geregelt. Die LVV enthält mit der TLVV die Ausführungsbestimmungen zum 3. Kapitels des GeoIG (Artikel 22-26, eigentlich das Fachgesetz über die Landesvermessung). Da- bei musste berücksichtigt werden, dass die Landesvermessung auch übergeordnete Aufgaben, insbesondere im Bereich der geodätischen Bezugssysteme und Bezugs- rahmen zu erfüllen hat. Diese Aufgaben, welche verbindliche Gültigkeit für alle Geobasisdaten des Bundesrechts haben, sind in der GeoIV und der TGeoIV geregelt. Die LVV sowie die TLVV ergänzen diese beiden Verordnungen und regeln nur die spezialrechtlichen Aspekte. Die Zuständigkeit für die Umsetzung der Gesetzesbestimmungen zur Landesver- messung wird dem Bundesamt für Landestopografie übertragen.
2.2.2 Kommentar zu den einzelnen Regelungen
2.2.2.1 1. Abschnitt: Grundlagen
Im ersten Abschnitt werden die Grundlagen der Landesvermessung, insbesondere die geodätischen, die topografischen und die kartografischen Aufgaben und Daten
29 Umfassende Grundlagen unter: http://www.swisstopo.ch/de/basics/geo/system/refsystemCH
25
definiert. Es handelt sich ohne Ausnahme um so genannte Referenzdaten des Bun- desrechts, welche eine entsprechende Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Nachhaltigkeit und Flächendeckung gewährleisten müssen. Sie dienen Armee, öffentlicher Verwal- tung, Wirtschaft, Wissenschaft und Privaten zur Erfüllung von Aufgaben mit Raum- bezug. Die Daten werden in analoger und digitaler Form öffentlich zugänglich ge- macht und regelmässig nachgeführt und erneuert. Dabei gewinnt die technische Zu- sammenarbeit mit dem Ausland, nicht zuletzt durch die zunehmende Globalisierung und satellitengestützten Messmethoden, immer mehr an Bedeutung.
Art. 1 bis 4 Geodätische Landesvermessung
Geodätische Bezugssysteme werden in der Umgangssprache üblicherweise als Ko- ordinatensysteme bezeichnet. Geodätische Bezugsrahmen sind die praktisch nutzba- ren Realisierungen der Bezugssysteme, beispielsweise im Gelände materialisierte Vermessungspunkte. Trotz der hohen Bedeutung der Eindeutigkeit der Koordinaten existieren verschiedene Bezugssysteme und verschiedene Bezugsrahmen. Die obers- te Gruppierung der verschiedenen Bezugssysteme unterscheidet zwischen lokal ge- lagerten und global gelagerten Bezugssystemen. Das der breiten Öffentlichkeit be- kannte "Landeskoordinatensystem" der Schweiz entspricht grundsätzlich einem lo- kal gelagerten Bezugssystem, wie sie in der GeoIV (2. Abschnitt) definiert sind. Die global gelagerten Bezugssysteme und Bezugsrahmen sind vor allem für die Landes- vermessung und im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit von grosser Be- deutung. Sie werden mit dem zunehmenden Einsatz von satellitengestützten Mess- methoden aber auch in der (amtlichen) Vermessung und in der allgemeinen Positi- onsbestimmung bedeutungsvoller. Dasselbe gilt für die Höhensysteme. Der in der GeoIV (Art. 5) definierte Höhenbezug der Gebrauchshöhen, welche im Volksmund als "Höhen über Meer" bezeichnet werden, wird in der Landesvermessung durch el- lipsoidische und so genannte "potenzialtheoretisch strenge" Höhensysteme ergänzt.
Art. 5 Topografische Landesvermessung Bei der Topografie handelt es sich im weitesten Sinne um die allgemeine Landesbe- schreibung und im engeren Sinne um die messtechnische und begriffliche Erfassung des Geländes, der Geländebedeckung und sonstiger Dinge oder Eigenschaften der Landschaft. Die Topografie ist der Überbegriff für alle natürlichen und anthropoge- nen Objekte auf der Erdoberfläche (Wald, Gewässer, Häuser, Straßen etc.) und de- ren Relationen untereinander. Die Aufgabe der topografischen Landesvermessung ist es, die Topografie der Schweiz in allen drei Dimensionen (Lage und Höhe) aktu- ell verfügbar zu halten.
Art. 6 Kartografische Landesvermessung Die Kartografische Landesvermessung setzt die geodätischen und topografischen Daten in eine abstrakte, rasch interpretierbare und benutzergerechte Form um. Er- gebnis dieser Weiterverarbeitung ist das Landeskartenwerk. Dieses nationale Werk besteht aus mehreren von einander abhängigen Karten- und Datensätzen in vordefi- nierten Massstäben und mit entsprechenden Detaillierungsgraden.
26
Art. 8 Nachführung Die Nachführung ist der andauernde Vorgang, mit dem die Grundlagen und der Da- tenbestand den laufenden Veränderungen der erfassten Objekte in der realen Welt angepasst werden. Nachführungen lassen sich auf das Neuentstehen, Wegfallen oder die Veränderung von Eigenschaften und Beschreibungen eines Objekts zurückfüh- ren. Nachführungen können periodisch, d.h. in festgelegten Zeitintervallen oder kon- tinuierlich, d.h. laufend erfolgen.
2.2.2.2 2. Abschnitt: Landesgrenzen
Die Zuständigkeit und Durchführung der vermessungstechnischen Festlegung der Landesgrenze muss detailliert geregelt werden. Dabei wird die heute bewährte Pra- xis festgeschrieben. Im Gegensatz zu den übrigen Bestimmungen der LVV muss die Mitwirkung von Kantonen und Gemeinden im Grenzgebiet gewährleistet sein. Ge- meinsam mit den jeweiligen Nachbarländern werden bilaterale Grenzkommissionen gebildet, in welchen auch die Kantone vertreten sind. Fachstellen des Bundes kön- nen insbesondere in Zusammenhang mit Verkehr, Wasserwirtschaft und Umwelt be- troffen sein und müssen deshalb bei Grenzänderungen ebenfalls mit einbezogen werden. Damit die Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden bei der Vermessung der Landesgrenze und deren Unterhalt optimal funktioniert und die Übereinstimmung mit der amtlichen Vermessung gewährleistet werden kann, müs- sen bevorstehende oder später festgestellte Änderungen und Schäden gegenseitig kommuniziert werden.
2.2.2.3 3. Abschnitt: Produkte
Das VBS bestimmt in der Departementsverordnung, welche Produkte das Bundes- amt für Landestopografie als amtliche Produkte erstellen und verfügbar machen muss. Die durch einen Gesetzeserlass definierten Produkte werden als amtliche Pro- dukte bezeichnet.
2.2.2.4 4. Abschnitt: Nationale Atlanten
Die vom Bundesrat festgelegten Nationalen Atlanten und Kartenwerke werden unter der Leitung einer verantwortlichen Bundesstelle erstellt. Da es sich vielfach um in- terdisziplinäre Werke mit mehreren Partnern handelt, ist eine vertragliche Regelung notwendig, welche die technischen, finanziellen und logistischen Aspekte regelt so- wie das Kontrollorgan festlegt.
2.2.2.5 5. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen
Gewerbliche Leistungen des Bundesamtes für Landestopografie können im Rahmen der Leistungsvereinbarung mit dem Departement erbracht werden. Sie dürfen aber nur in engem Zusammenhang mit der Grundkompetenz angeboten werden. Dabei ist eine Quersubventionierung auszuschliessen. Da die Bedeutung von Public-Private- Partnership zunimmt, muss die Möglichkeit bestehen, dass das Bundesamt mit an- dern Stellen der öffentlichen Hand oder mit Privaten zusammenarbeiten kann.
2.2.2.6 6. Abschnitt: Kompetenzzentren
Es werden drei verschiedene Kompetenzzentren aufgeführt, welche in Zusammen- hang mit der Landesvermessung von besonderer Bedeutung sind.
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Der Flugdienst, welcher in enger Zusammenarbeit mit der Luftwaffe betrieben wird und für sämtliche Befliegungen mit Sensoren für die Landesvermessung zuständig ist. Das Koordinationsorgan Luftaufnahmen sorgt in Zusammenarbeit mit den zuständi- gen Stellen des Bundes und der Kantone für eine effiziente Nutzung der Ressource Luftbild, die der Erfassung von Geobasisdaten des Bundesrechts dient. Die Funktion des Koordinationsorgans Luftaufnahmen ist in Artikel 6, Absatz 1 der Technischen Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung (TVAV) vom 10. Juni 1994 (Stand am 25. März 2003) bereits verankert und wird im Rahmen der Neugestaltung der Verordnungen zum Geoinformationsgesetz in die Technische Verordnung zur Landesvermessung überführt. Das Militärgeografische Institut ist die Schnittstelle zwischen dem Bundesamt für Landestopografie und dem VBS für die Bedürfnisse der Armee an Kartendaten im In- und Ausland. Es vertritt die Schweiz im Ausland auf diesem Fachgebiet und be- reitet die technischen Vereinbarungen mit dem Ausland über den Austausch von Kartendaten vor.
2.2.3 Technische Landesvermessungsverordnung (TLVV)
2.2.3.1 1. Abschnitt: Geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen
Um die modernen satellitengestützten Messverfahren der Global Navigation Satelli- te Systems (GNSS) optimal nutzen zu können und mit den Nachbarländern kompa- tibel zu sein, werden die Bezugssysteme der Landesvermessung auf internationale Bezugssysteme wie das International Terrestrial Reference System (ITRS) abge- stützt. Dementsprechend werden die klassischen geodätischen Bezugsrahmen mit ih- ren Lage- und Höhenfixpunkten (LFP und HFP) durch permanent messende GNSS- Stationen ergänzt, deren Messungen den Nutzern für Positionierungen in Echtzeit zur Verfügung gestellt werden. Wegen dem Bedürfnis, die terrestrischen und die sa- tellitengeodätischen Messmethoden kombinieren zu können, hat auch die Bedeutung der Schwerenetze sowie des Geoidmodelles zugenommen.
2.2.3.2 2. Abschnitt: Nachführung
Eine periodische Nachführung und Erneuerung der Landesvermessung ist einerseits für eine gut funktionierende Geodateninfrastruktur der Schweiz und andererseits in- folge der grossen technischen Entwicklung notwendig. Nur aktualisierte Daten so- wie deren zeitgemässe Darstellung und Bereitstellung gewährleisten den optimalen Kundennutzen. Weil die Nachführung der kartografischen Landesvermessung auf der Basis der topografischen erfolgt, muss die topografische Landesvermessung mindestens im Rhythmus der kartografischen nachgeführt werden. Die Landeskarten werden grundsätzlich alle 6 Jahre vollständig nachgeführt. Eine raschere Nachfüh- rung ist aber beispielsweise bei grossen Mutationen im Verkehrsnetz und bei ausser- gewöhnlichen topografischen Veränderungen notwendig. Die kartografischen Daten in den kleinen Massstäben werden je nach Kundenbedarf in grösseren Intervallen nachgeführt.
2.2.3.3 3. Abschnitt: Amtliche Produkte der Landesvermessung
Die amtlichen Produkte, welche das Bundesamt für Landestopografie erstellen und veröffentlichen muss, werden als Produktgruppen definiert, wobei die Ausgabeform dem Verwendungszweck angepasst sein muss. Zusätzlich können die Produkte als
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Geodienste angeboten werden. Es werden die Mindestanforderungen festgelegt, welche je nach Kundenbedürfnis und den finanziellen Rahmenbedingungen mit wei- teren Produkten ergänzt werden können. Bei den amtlichen Produkten der topografischen Landesvermessung handelt es sich um Produkte, die aus den Geobasisdatensätzen gemäss Geobasisdatenkatalog abge- leitet und in kundengerechter Form angeboten werden. Diese erfüllen insbesondere die Flächendeckung nach Art.5, Absatz 1, LVV und Publikationspflicht nach Art.5, Absatz 3, LVV für die topografischen Informationen der Landesvermessung. Dabei handelt es sich zum heutigen Zeitpunkt insbesondere um: Luftbilder (SW/Farbe/Infrarot) unterschiedlicher Bildmassstäbe (1:15'000 bis 1:60'000) inklusive Orientierungsparameter in digitaler und analoger Form; Orthophotos aus Luft- und Satellitenbilddaten (SW/Farbe/Infrarot) unter- schiedlicher Originalauflösung am Boden von 25cm, 50cm, 5m, 25m; Landschaftsmodelle aus dem neuen dreidimensionalen topografisches Land- schaftsmodell in Vektorformat, das aus 10 Topics und zusätzlichen Tabellen ohne Geometrie besteht. Vorgesehene Topics sind: Strassen und Wege, Öf- fentlicher Verkehr, Bauten, Areale, Bodenbedeckung, Gewässernetz, Grenzen, Namen, Einzelobjekte sowie Digitales Terrainmodell (Grundlage DTM-AV, Nachführung im Rahmen der Kartennachführung). Als Ablösung von VECTOR25 geplant. Neue Basis für das Landeskartenwerk. Höhenmodelle; Gelände- (DTM-TLM, DHM25) und Oberflächenmodelle (DOM) in Basis- und Matrixformat. Grenzen der administrativen Einheiten (GG25): Hoheitsgrenzen (Landes-, Kantons-, Bezirks- und Gemeindegrenzen) der Schweiz und des Liechtenstein im Vektorformat, aus der LK 1:25000. Jährliche Aktualisierung auf Grundlage der amtlichen Vermessung. Geografische Namen: Georeferenzierte Sammlung der Landeskartennamen 1:25'000 bis 1:500'000 (SWISSNAMES).
2.3 Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV)
2.3.1 Grundsätzliches zur Änderung der VAV
Die Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV)30 wurde durch den Bundes- rat am 18. November 1992 erlassen. Basierend auf dieser Verordnung hatte das zu- ständige Departement am 10. Juni 1994 die Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung (TVAV)31 in Kraft gesetzt. Mit Inkrafttreten des GeoIG müssen sowohl die VAV als auch die TVAV der neuen Gesetzgebung angepasst werden. Das Erarbeiten der vorliegenden Änderungsentwürfe der VAV und der TVAV wurde einer Arbeitsgruppe übertragen. Folgende Organisationen waren in dieser unter der Leitung der Eidgenössischen Vermessungsdirektion (V+D) stehen- den Arbeitsgruppe vertreten: V+D (2 Personen), Eidgenössisches Amt für Grund- buch- und Bodenrecht (1), Konferenz der Kantonalen Vermessungsämter (2),
30 SR 211.432.2 31 SR 211.432.21
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Schweizerische Organisation für GEO-Informationen (1), Konferenz der Kantonalen Geodaten-Koordinationsstellen und GIS-Fachstellen (1), Ingenieur-Geometer Schweiz (1). Die Arbeitsgruppe hat folgendes Vorgehen gewählt: Alle direkt mit dem GeoIG in Verbindung stehenden Änderungen wurden umgesetzt. Zudem wurden bestehende Inkonsistenzen zu anderen bestehenden Rechtsgrundlagen bereinigt und die beiden Verordnungen wurden den aktuellen Begebenheiten angepasst. Die Arbeitsgruppe hat Wert darauf gelegt, dass lediglich Änderungen vorgeschlagen werden, die aus ih- rer Sicht genügend ausdiskutiert sind. Auf weitergehende Änderungsvorschläge, die breiter abgestützt werden müssten, wurde verzichtet. So soll zum Beispiel das Da- tenmodell des Bundes (Anhang A der TVAV) zurzeit unverändert bleiben. In Ver- bindung mit der Änderung der VAV beziehungsweise dem neuen GeoIG sind auch Anpassungen in der Verordnung betreffend das Grundbuch, der Eisenbahnverord- nung sowie der militärischen Plangenehmigungsverordnung notwendig. Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen einer Teilrevision und nicht einer To- talrevision.
2.3.2 Kommentar zu den Änderungen der VAV
2.3.2.1 Terminologieanpassungen bei der VAV
Im GeoIG werden gewisse Begriffe neu eingeführt oder bestehende werden neu de- finiert. Zum Beispiel wird anstatt von „Unterhalt“ der amtlichen Vermessung neu von „Nachführung und Verwaltung“ gesprochen.
2.3.2.2 Auswirkungen betreffend Programmvereinbarungen auf die
VAV Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) werden neue Zusammenarbeits- und Finanzierungsfor- men zwischen Bund und den Kantonen geschaffen. Die Einzelheiten sollen in so ge- nannten Programmvereinbarungen, die zwischen dem Bund und den Kantonen ab- geschlossen werden, geregelt werden. In Art. 3 Abs. 2 wird zum Beispiel neu von „Umsetzungsplänen“ und „Programmvereinbarungen“ anstatt vom „Realisierungs- plan“ gesprochen. Art. 30bis fällt weg, da die Finanzierung der amtlichen Vermes- sung in Art. 38 des GeoIG geregelt ist.
2.3.2.3 Auswirkungen von Regelungen in anderen Rechtserlassen des
GeoIG auf die VAV Was im GeoIG selbst oder in den zu diesem Gesetz gehörenden Verordnungen Ge- oIV, LVV oder GeoNV geregelt ist, muss, sofern für die amtliche Vermessung nichts Abweichendes bzw. Besonderes gilt, nicht mehr erwähnt werden. So wird zum Beispiel in Art. 30 des GeoIG die „räumliche Abdeckung“ festgelegt. Der heu- tige Art. 2 Abs. 1 kann daher aufgehoben werden. Das Thema „Datenbeschreibungs- sprache“ wird in der GeoIV geregelt. In Art. 6bis Abs 2 verbleibt somit lediglich die Regelung betreffend die „amtliche Vermessungsschnittstelle“. In Sachen Bezugssys- tem und Bezugsrahmen wird in Art. 20 Abs. 1 auf die GeoIV verwiesen. Speziell wird in Art. 20 Abs. 2 aber festgehalten, dass die Kantone in ihrem Gebiet den für die amtliche Vermessung gültigen Bezugsrahmen (Auswahl gemäss der GeoIV) festlegen. Art. 33 „Öffentlichkeit der amtlichen Vermessung“ wird durch den Grundsatz in Art. 10 des GeoIG abgelöst. Fragen betreffend die Reproduktion von
30
Daten der amtlichen Vermessung oder die Gebühren für den Bezug der Daten der amtlichen Vermessung oder Auszügen davon werden neu mit Art. 15 GeoIG gere- gelt. Was wie bisher speziell für die amtliche Vermessung gilt, wird in Art. 48 bis, be- ziehungsweise als Übergangsbestimmung in Art. 57 Abs. 1 festgelegt. Die Regelung betreffend den Flugdienst in Art. 41 wird neu in der LVV geregelt.
2.3.2.4 Ausmerzen von Inkonsistenzen zu bestehenden Rechtsgrundla-
gen bei der VAV Die Themen „Gebäudeadressen“, „dauernde Bodenverschiebungen“ (bisher "Rutschgebiet") und „Hoheitsgrenzen“ (bisher integrierender Bestandteil der Infor- mationsebene „administrative Einteilungen“) sind vom Datenmodell her betrachtet und insbesondere aus sachlicher Sicht unabhängige Informationsebenen der amtli- chen Vermessung. Dieser Tatsache wird nun Rechnung getragen und die erwähnten Themen werden in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben. f-l explizit erwähnt. Der Übersichtsplan wird gemäss dem bisherigen Art. 55 durch die Daten der amtli- chen Vermessung abgelöst. Hier fehlte bisher die Regelung, wie genau die Ablösung erfolgen soll. In Artikel 5 Buchstabe f wird nun der aus den Daten der amtlichen Vermessung automatisch zu erstellende so genannte Basisplan amtliche Vermessung Bund (BP-AV-CH) explizit erwähnt. Somit ist es möglich, analog dem Plan für das Grundbuch einen schweizweit gleich gestalteten BP-AV-CH auszugeben.
2.3.3 Technische Verordnung über die amtliche Vermes-
sung (TVAV) Ein grosser Teil der Änderungen der TVAV sind auf die im Kommentar zur Ände- rung der VAV erwähnten Gründe zurückzuführen (Terminologieanpassungen, Pro- grammvereinbarungen im Zusammenhang mit der NFA, Regelungen in anderen Rechtserlassen des GeoIG, Ausmerzen von Inkonsistenzen zu bestehenden Rechts- grundlagen).
2.3.3.1 Auswirkungen betreffend Programmvereinbarungen auf die
TVAV Die Regelung der Planung und Umsetzung im Sinne des GeoIG Art. 31 hat zur Fol- ge, dass Art. 2 vollständig neu formuliert werden muss.
2.3.3.2 Auswirkungen von Regelungen in anderen Rechtserlassen des
GeoIG auf die TVAV Die bisherige Regelung in Artikel 6bis betreffend geodätisches Bezugssystem und Bezugsrahmen fällt weg, da diese neu bereits in der GeoIV beziehungsweise in der VAV geregelt werden.
2.3.3.3 Ausmerzen von Inkonsistenzen zu bestehenden Rechtsgrundla-
gen bei der TVAV In Artikel 7 sind insbesondere Anpassungen zur Beseitigung von bestehenden In- konsistenzen zum Datenmodell (Anhang A) notwendig. Bei der Definition der Gebäude in Artikel 14 wird der Wortlaut von Artikel 3 der Verordnung über das eidgenössische Gebäude und Wohnungsregister übernommen. In Artikel 18 sind Anpassungen an die Texte der Waldverordnung nötig.
31
Der Ausdruck „Rutschgebiet“ wird entsprechend Artikel 660a ZGB in „Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen“ geändert.
2.3.3.4 Gebiete mit geringem Bodenwert und von beträchtlicher Aus-
dehnung Der neue Artikel 24 Absatz 2 dient als Ersatz von Artikel 42 Schlusstitel ZGB, wel- cher mit Inkrafttreten des GeoIG aufgehoben wird. Somit kann weiterhin „Über Ge- biete, für die eine genauere Vermessung nicht erforderlich ist, wie Wälder und Wei- den von beträchtlicher Ausdehnung, soll eine vereinfachte Planaufnahme angeordnet werden.“
2.3.3.5 Anpassungen an die Praxis
Erfahrungen und von Facharbeitsgruppen erarbeitete Vorschläge dienen dazu, beste- hende Rechtserlasse zu verbessern. So sind zum Beispiel Änderungen betreffend die Genauigkeit und Dichte der Fixpunkte vorgesehen. Die Genauigkeit beziehungswei- se „Ungenauigkeit“ von im Gelände nicht genau definierten Objekten wird in Arti- kel 29 Absatz 2 praxisgerecht geregelt.
2.3.3.6 Informationsebene Höhen
Im Bereich der Höhenmodelle hat in den letzten zehn Jahren eine rasante Entwick- lung statt gefunden. Die Nachfrage nach Höhenmodellen hat stark zugenommen und man ist heute ein grosses Stück reicher an Erfahrung. Im Rahmen des Projekts Landwirtschaftliche Nutzflächen entstand ein über die ganze Schweiz flächende- ckendes digitales Höhenmodell, das die bisherigen Anforderungen der amtlichen Vermessung in den Toleranzstufen (TS) 3 bis 5 erfüllt oder übertrifft. In den Bauge- bieten (TS2 stellt man fest, dass die bisher gemäss TVAV geforderte Genauigkeit für erste generelle Planungen zu hoch ist, für Detailplanungen jedoch zu gering. Die Anforderungen generell zu erhöhen steht nicht zur Diskussion. Deshalb wird vorge- schlagen, die Genauigkeitsanforderung in der TS 2 zu lockern. In der TVAV (Art. 30) werden die Genauigkeitsanforderungen entsprechend angepasst. Mit Artikel 22 wird vorgeschlagen, dass das Höhenmodell der amtlichen Vermes- sung neu aus einem 2-Meter-Gitter bestehen soll. Einerseits entsteht so ein schweizweit technisch homogenes Produkt und andererseits kann ein Gitter in prak- tisch allen gängigen Geoinformationssystemen mit Standardwerkzeugen bearbeitet werden. Mit einem 2-Meter-Gittter wird die vorgesehene Modellgenauigkeit er- reicht.
2.3.3.7 Archivierung und Historisierung
Die Archivierung und Historisierung im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 des GeoIG ist im heutigen Artikel 88 TVAV geregelt. In der vorliegenden Revision wurden des- halb lediglich die Begriffe entsprechend angepasst. Die Historisierung erfolgt in der amtlichen Vermessung in der Regel weiterhin analog, zum Beispiel in Form von Mutationsplänen.
32
2.4 Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV)
2.4.1 Grundsätzliches zur GeoNV
Neu ist ebenfalls die Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV). Diese Verordnung ersetzt die Verordnung vom 30. Dezember 1970 über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen32 (die somit ausser Kraft gesetzt wird). Wenn einerseits zahlrei- che Bestandteile erhalten blieben, so wurden andererseits völlig neue Abschnitte hinzugefügt (Strassennamen, Ortschaftsnamen, Koordination). Denn seit der Abfas- sung der Verordnung im Jahr 1954 (es kam nur zu einer einzigen Revision im Jahr 1970) ist im Bereich der Lokalisierung tatsächlich eine beträchtliche Weiterentwick- lung zu verzeichnen. Wenn seinerzeit eine Rechtsordnung zu den Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen völlig ausreichte, so ist es heute unerlässlich, aus Gründen der Harmonisierung auch gesetzliche Regeln zu den geografischen Namen zu erlassen, die man im universellen Lokalisierungssystem unserer Zivilisation, also den Adres- sen wieder findet. Mit dieser Verordnung wird es auch möglich, die Zuständigkeiten der verschiedenen betroffenen Akteure zu klären und festzuschreiben. Eben diese unterschiedlichen und je nach Art der geografischen Namen speziellen Zuständigkeiten und Verfah- rensabläufe sind es, die den verschiedenen Abschnitten der Verordnung zu Grunde liegen.
2.4.2 Kommentar zu den einzelnen Regelungen
2.4.2.1 1. Abschnitt: Grundlagen
Dieser Abschnitt umfasst sämtliche gemeinsamen allgemeinen Bestimmungen, die unabhängig von den jeweiligen Zuständigkeiten oder Verfahrensabläufen für alle geografischen Namen gelten.
Art. 1 Zweck Hier wird auf die beiden wichtigsten Zielsetzungen verwiesen, nämlich das Gebot der Harmonisierung der Prinzipien zur Festlegung der geografischen Namen ange- sichts ihrer zunehmend verbreiteteren Nutzung, sowie die Notwendigkeit, Kommu- nikationsfehler in sämtlichen amtlichen Austauschprozessen zu vermeiden. Tatsäch- lich werden die geografischen Namen immer häufiger als Identifikatoren genutzt, mit denen zahlreiche Informationen verknüpft sind. Ein Fehler bei der Identifikation kann folglich unangenehme Folgen haben.
Art. 3 Begriffe Da in vielen Gesetzesdokumenten des Bundes oder der Kantone wie auch in der Umgangssprache bisweilen dieselben Begriffe mit völlig unterschiedlichen Bedeu- tungen verwendet werden, ist es unerlässlich, zunächst die in der Verordnung be- nutzte Terminologie zu definieren.
32 SR 510.625
33
Art. 4 Allgemeine Regel Die geografischen Namen als wesentliche Elemente für die Lokalisierung müssen sich leicht verstehen, abschreiben oder schreiben lassen, und zwar nicht nur von den Bewohnern der betroffenen Region, sondern von allen Personen, die sich an diesen Ort begeben oder Auskünfte zu dieser Region haben möchten. Im Zeitalter des In- ternet ist dies eines der häufigst verwendeten Kriterien bei der Suche nach und dem Zugriff auf Informationen in verschiedensten Bereichen.
2.4.2.2 2. Abschnitt: Geografische Namen der amtlichen
Vermessung und der Landesvermessung In diesem Abschnitt werden sämtliche geografischen Namen behandelt, die man entweder in der amtlichen Vermessung oder in der Landesvermessung findet, mit Ausnahme derjenigen geografischen Namen, die Gegenstand der folgenden Ab- schnitte sind (Strassen-, Ortschafts-, Gemeinde- und Stationsnamen).
Art. 6 Zuständigkeit Der Absatz 1 entspricht dem allgemein geltenden Prinzip in der amtlichen Vermes- sung, dass die operative Leitung der amtlichen Vermessung an die Kantone delegiert wird. Zu den übrigen Daten der amtlichen Vermessung besteht der einzige Unter- schied darin, dass eine kantonalen Nomenklaturkommission beigezogen wird. Im Absatz 2 ist das Prinzip verankert, dass die geografischen Namen der amtlichen Vermessung in die Landesvermessung integriert werden, wobei diese Namen durch einige zusätzliche Namen vervollständigt werden, die in der Zuständigkeit des Bun- desamtes für Landestopografie liegen.
Art. 7 Allgemeine Regeln Da die allgemeinen Regeln sowohl für die amtliche Vermessung als auch für die Landesvermessung gelten, kann allein das Bundesamt, dem diese beiden Bereiche unterstehen, Regelungen hierzu erlassen. Die (im Absatz 2 a. erwähnten) Allgemeinen Toponymischen Richtlinien bestehen aus einem sehr allgemeinen, von den Vereinten Nationen empfohlenen Dokument, in dem die Art des verwendeten Alphabets, die Landessprachen, usw. im Einzelnen aufgeführt sind. Was die im Absatz 2 Buchst. b. erwähnten Regelungen betrifft, so handelt es sich um Regeln entsprechend den „Weisungen für die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen bei Grundbuchvermessungen in der deutschsprachigen Schweiz“ von 1948 (entsprechende Weisungen für die französisch, italienisch und romanisch spre- chenden Landesteile fehlten). Auch wenn diese Weisungen immer noch rege ver- wendet werden, sind sie heute nicht mehr gültig. Die gesetzlichen Grundlagen, auf denen sie beruhten, wurden inzwischen ausser Kraft gesetzt. Folglich geht es darum, sie in Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Bundesämtern, den Kantonen und interessierten Kreisen zu überarbeiten und auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung wieder in Kraft zu setzen.
34
Art. 9 Kantonale Nomenklaturkommission In diesem Artikel werden lediglich Bestimmungen übernommen und präzisiert, die bereits in der zuvor gültigen Verordnung (im Art. 3) existierten.
2.4.2.3 3. Abschnitt: Strassennamen
Stellten die Ortsnamen bei der Erarbeitung der zuvor gültigen Verordnung noch das wichtigste Werkzeug zur Lokalisierung dar, so haben die Strassennamen schrittwei- se und zunehmend diese Rolle übernommen und ersetzen heute in den bebauten Ge- bieten nahezu vollständig die Orts- und Flurnamen. Diese wachsende Bedeutung der Strassennamen in sämtlichen Lokalisierungsprozessen macht es erforderlich, ent- sprechende Regelungen zu treffen. Gleichwohl werden auf Bundesebene nur die all- gemeinen Prinzipien geregelt, die für die Harmonisierung dieses Themas über das Territorium der ganzen Schweiz unerlässlich sind. In den drei Artikeln dieses Abschnitts werden die bereits heute geltenden Zuständig- keiten und Abläufe beschrieben, mit dem Vorteil, dass sie rechtlich in der Bundes- gesetzgebung verankert werden und den Kantonen dennoch einen breiten Hand- lungsspielraum für ihre interne Organisation lassen.
2.4.2.4 4. Abschnitt: Ortschaftsnamen
Die Ortschaftsnamen sind ein wesentliches Element für die Adressen. Während der technische Aspekt im Rahmen der Norm SNV 612040 (Gebäudeadressen) geregelt wurde, waren die rechtlichen und organisatorischen Aspekte bis heute nicht zufrie- den stellend gelöst. Die fünf Artikel dieses Abschnitts ermöglichen eine Klarstellung der jeweiligen Handlungsgrundsätze und Zuständigkeiten aller in diesem Bereich tä- tigen Akteure. Was die Veröffentlichung der Ortschaftsnamen (Art. 15) und die finanziellen Aspek- te (Art. 17) betrifft, so wurden die heute bereits für die Gemeindenamen geltenden Abläufe übernommen.
Art. 17 Kosten Die Kantone können für die ihnen entstehenden Kosten ebenfalls Gebühren erheben und sie den Gesuchstellern überbinden. Dies muss jedoch in der entsprechenden Kantonsgesetzgebung geregelt werden.
2.4.2.5 5. Abschnitt : Gemeindenamen
Die in der alten Verordnung beschriebenen Prinzipien, Zuständigkeiten und Abläufe wurden übernommen. Wesentliche Änderungen gibt es lediglich bezüglich der Fris- ten: - die Vernehmlassung auf Bundesebene wird von 60 auf 30 Tage verkürzt (Art. 21 Abs. 2), - die Kantone geben dem Bundesamt für Landestopografie die endgültigen Namen zur Veröffentlichung spätestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten bekannt (Art. 22 Abs. 1). Auf diese Weise sollten rückwirkend in Kraft tretende Veröffentlichungen vermieden werden können.
35
2.4.2.6 6. Abschnitt: Stationsnamen
Die in der alten Verordnung beschriebenen Prinzipien, Zuständigkeiten und Abläufe wurden ohne wesentliche Änderungen übernommen.
2.4.2.7 7. Abschnitt: Koordination
Eine neue, durch das Verfassungsrecht übertragene Aufgabe beinhaltet die Harmo- nisierung der raumbezogenen Daten, zu denen auch die geografischen Namen gehö- ren. Und dieses Ziel lässt sich nur mit einer institutionalisierten Koordination unter Beteiligung aller betroffenen Akteure erreichen. Daher wird ein Koordinationsorgan unter der Leitung des Bundesamtes für Landestopografie eingerichtet (Art. 29 Abs. 2), damit langfristig eine wirksame Koordination auf dem Gebiet der geografischen Namen gewährleistet wird. Diese Koordination ist unabdingbar, denn in die Zustän- digkeiten und Abläufe sind zahlreiche Akteure auf allen Ebenen (Bund, Kantone, Gemeinden) eingebunden.
2.5 Verordnung über die Ausbildung und Berufsaus-
übung der patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, Ge- omV)
2.5.1 Auftrag zur Überprüfung der Geometerausbildung
Mit Beschluss vom 16. Februar 2005 hat der Bundesrat das Bundesamt für Landes- topografie beauftragt, die Notwendigkeit eines eidgenössischen Patents für Ingeni- eur-Geometerinnen und -Geometer zu überprüfen und eine allfällige Neuregelung im Rahmen des Bundesgesetzes über die Geoinformation vorzusehen. Unter der Leitung der Professoren Dr. Urs Christoph Nef, Professor für Privatrecht der ETH Zürich, und Prof. Dr. Alessandro Carosio, Professor für Geoinformations- systeme und Fehlertheorie der ETH Zürich, wurde ein Gutachten über die Bedeu- tung und Notwendigkeit des eidgenössischen Patents für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer33 erstellt. Die Gutachter kommen zum Schluss, dass das Patent einen notwendigen Teil der geltenden Organisation der amtlichen Vermessung der Schweiz bildet. Das Patent ist ein Glied innerhalb einer Kette rechtlicher und organisatorischer Vorgaben zur Si- cherstellung einer qualitativ hoch stehenden, hoheitlichen amtlichen Vermessung. Das Patent dient der Qualitätssicherung und garantiert eine professionelle Vermes- sung und einen nachhaltigen Unterhalt der amtlichen Vermessung unabhängig von der Organisations- und Rechtsform der beteiligten Ingenieurbüros.
2.5.2 Grundsätzliches zur GeomV
Die Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen Vermessung sind öffentlich-rechtlicher Natur. Dies trifft insbesondere auch für die Arbeiten der selbständigen Ingenieur-
33 Prof. Dr. U. Ch. Nef und Prof. Dr. A. Carosio: Die Bedeutung des eidgenössischen Patents für Ingenieur-Geometerinnnen und –Geometer für die schweizerische Volkswirtschaft vom August 2005; www.cadastre.ch -> Publikationen -> Berichte auch publiziert als Bericht des Instituts für Geodäsie und Photogrammetrie der ETH Zürich, Nr. 300; ISBN 3-906467-59-7
36
Geometerin und des selbständigen Ingenieur-Geometers zu. Die mit der Durchfüh- rung der amtlichen Vermessung betrauten Ingenieur-Geometer üben im öffentlichen Interesse eine hoheitliche Tätigkeit aus und sind in diesem Rahmen als Personen öf- fentlichen Glaubens zu betrachten. Durch die Übertragung hoheitlicher Aufgaben in den Verantwortungsbereich von Privaten wird der Staat von der Ausführung von Verwaltungsaufgaben entlastet. Die Ausgliederung von Teilen der Verwaltungstä- tigkeit erweist sich jedoch nur dann als erfolgreich, wenn die von den Privaten ge- leistete Arbeit bestimmten Qualitätsvorgaben entspricht. Der Staat hat insbesondere sicherzustellen, dass die Privaten über die fachlichen Fähigkeiten und persönlichen Voraussetzungen verfügen, um die ihnen übertragenen Arbeiten professionell auszu- führen. Mit dem Patent für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer, das sich aus einem Staatsexamen und dem Registereintrag zusammensetzt, wird bei der amtli- chen Vermessung ein Mindeststandard an fachlichen und persönlichen Kompeten- zen durchgesetzt.
Die heutige Regelung betreffend das Patent für Ingenieur-Geometerinnen und – Geometer in der Verordnung über das eidgenössische Patent für Ingenieur- Geometerinnen und – Geometer vom 16. November 199434 hat den Nachteil, dass Ausbildungsnachweis, Berufsausübung und Disziplinarmassnahmen stark miteinan- der verknüpft sind. Dies soll – in Anlehnung an die Konzeption bei den Anwältinnen und Anwälten, wie sie im Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA)35 festgehalten ist – durch die Schaffung ei- nes eidgenössischen Registers der Geometerinnen und Geometer (Geometerregister) behoben werden. Eine Anlehnung an die Regelung bei den Anwältinnen und Anwäl- ten drängt sich sachlich auf, da bei beiden Berufsgruppen Private mit der Ausfüh- rung hoheitlicher, rechtlich relevanter Tätigkeiten betraut werden.
Praktische Staats- Hochschulabschluss Berufserfahrung Register examen
2 Jahre (bis Prüfungsbeginn)
ETH-, Uni-, FH- Diplom Eintrag Master, 1 2 1 Bachelor: mit Zusatzausbildung Patent
Theoretische Praktische Fachliche Sachliche Ausbildung Ausbildung Eignung Eignung
1 Zulassung „sur dossier“ durch Geometerkommission
2 Evtl. Zusatzmodule, um die Anforderungen an die theoretische Vorbildung zu erfüllen
2.5.3 Kommentar zu den einzelnen Regelungen
Die Kommentare beschränken sich auf diejenigen Artikel, die gegenüber der heuti- gen Regelung eine wesentliche Veränderung erfahren.
34 SR 211.432.91 35 SR 935.61
37
2.5.3.1 1. Abschnitt: Nachweis der theoretischen Vorbildung
Durch die Veränderungen in der Hochschulausbildung (Bologna-Modell, Kreditsys- tem, Umgestaltung der Lehrpläne), die veränderten Studiengewohnheiten und Zu- sammensetzung der Lehrgänge und die Entwicklungen an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen drängen sich wesentliche Liberalisierungen gegenüber der heute gültigen Regelung auf. Neu bilden ein Masterabschluss (ohne den bisheri- gen Zusatz „geodätischer Richtung“) einer ETH, einer anerkannten schweizerischen Universität oder einer anerkannten schweizerischen Fachhochschule, ein gleichwer- tiger Hochschulabschluss (z.B. einer ausländischen Hochschule) oder ein Bachelor- Abschluss mit Zusatzausbildung die Grundvoraussetzung (Art. 1). Mit dieser Libera- lisierung wird grundsätzlich allen Berufsgruppen der Zugang zum Patent für Ingeni- eur-Geometerinnen und –Geometern ermöglicht. Die notwendigen theoretischen Kenntnisse sind neu in 8 Modulen zusammengefasst. Dabei wird unterschieden zwischen Modulen mit Grundlagefächern, die internatio- nal angeboten werden (Wissenschaftliche Grundlagen, Informationstechnologie, Geomatik, Landmanagement und Unternehmensführung) und spezifisch schweizeri- schen Modulen (Vermessung der Schweiz, Schweizerisches Recht, Sprachen und Kultur der Schweiz). Den Kenntnissen in den Fachrichtungen Recht und Unterneh- mensführung wird gegenüber heute ein höheres Gewicht beigemessen. Mit dem neuen Fach Immobilienbewertung im Modul Landmanagement wird der Berufs- gruppe ein neues Betätigungsfeld eröffnet, das in anderen Ländern bereits zur Be- rufausübung des Geometers gehört. Mit dem Modul Sprachen und Kultur der Schweiz wird verdeutlicht, dass für die Tätigkeit einer Ingenieur-Geometerin oder eines Ingenieur-Geometers Grundkenntnisse in Staatskunde, Geografie und Ge- schichte der Schweiz ebenso notwendig sind wie das Beherrschen einer ersten und das Verstehen einer zweiten Landessprache (Art. 2). Die theoretische Vorbildung gilt als erfüllt, wenn in jedem dieser Module ein genü- gender Notendurchschnitt erreicht wird (Art. 6). Mit dieser Regelung wird neu si- chergestellt, dass ein Geometer eine breite, das gesamte Spektrum seiner Tätigkeiten abdeckende theoretische Vorbildung aufweist.
2.5.3.2 2. Abschnitt: Staatsexamen
Als Staatsexamen wird die ehemalige Patentprüfung bezeichnet. Zum Staatsexamen zugelassen wird, wer eine genügende theoretische Vorbildung nachweist und über eine mindestens zweijährige, stufengerechte Berufspraxis im Bereich der vier The- menkreise verfügt (Art. 9). Die bisherige Regelung erforderte eine 1 ½-jährige Be- rufspraxis bis zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Patentprüfung, die neue Regelung eine 2-jährige Berufspraxis bis zum Staatsexamen. Faktisch sind die Fristen nahezu identisch, die neue Regelung ist jedoch konform zum Accord Multilateral36. Es handelt sich beim Staatsexamen um eine anwendungsorientierte Prüfung in den Themenkreisen amtliche Vermessung, Geomatik, Landmanagement und Unterneh- mensführung (Art. 9 Abs. 1). Der bisherige Themenkreis Vermessung wird, infolge seiner Bedeutung und des Prü- fungsumfangs, auf die beiden Themenkreise amtliche Vermessung und Geomatik
36 Accord 3: multilaterale Übereinkunft von sieben europäischen Ländern, in denen freiberufli- che Geometer tätig sind.
38
aufgeteilt. Der Themenkreis amtliche Vermessung – als Kernaufgabe der patentier- ten Ingenieur-Geometerin oder des patentierten Ingenieur-Geometers – behandelt spezifische Elemente der schweizerischen amtlichen Vermessung, namentlich deren rechtliche Grundlagen, deren Organisation und Verfahren und das öffentliche Be- schaffungswesen. Bestandteil des Themenkreises Geomatik sind allgemeinere The- men wie geodätische Grundlagen, Datenmodellierung, Erhebung, Nachführung, Da- tenanalyse oder Datenvisualisierung. Für den bisherigen Themenkreis Bodenord- nung, Strukturverbesserung, Raumordnung wird der heute gebräuchliche Begriff Landmanagement verwendet. Im bisherigen Themenkreis Betriebsführung und Ad- ministration, der neu Unternehmensführung heisst, werden vermehrt auch die be- triebswirtschaftlichen Kompetenzen und die Kenntnisse in der Projektführung ge- prüft. Kenntnisse der rechtlich relevanten Belange und Kenntnisse der Informatik sind Bestandteil jedes Themenkreises. Das Staatsexamen gilt als bestanden, wenn die Prüfung in jedem der vier Themen- kreise bestanden wurde (Art. 13, Abs. 2). Nach bestandenem Examen stellt die Eid- genössische Vermessungsdirektion ein Diplom aus, welches zur Führung des Titels „Ingenieur-Geometerin“ bzw. „Ingenieur-Geometer“ berechtigt (Art. 13, Abs. 5). Man beachte: Die Berechtigung zur Führung des Titels „patentierte Ingenieur- Geometerin“ bzw. „patentierter Ingenieur-Geometer“ wird erst nach erfolgter Pa- tenterteilung bzw. erfolgtem Registereintrag gewährt. Erst mit diesem Patent hat die Person die Möglichkeit, selbstständig Arbeiten der amtlichen Vermessung auszufüh- ren.
2.5.3.3 3. Abschnitt: Register und Patent
Das Bestehen des Staatsexamens ermöglicht, falls zusätzlich die geforderten persön- lichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Eintragung in das Berufsregister. Wer ins Register eingetragen wurde erhält das Patent für Ingenieur-Geometerinnen und - Geometer und damit die Ermächtigung, in der ganzen Schweiz Arbeiten der amtli- chen Vermessung selbstständig auszuführen (GeoIG Art. 41). Diese Regelung mit einem Berufsregister ist – im Gegensatz zur heutigen Verord- nung – eine Neuerung. Die in der Einleitung beschriebenen Nachteile der Verknüp- fung von Ausbildungsnachweis, Berufsausübung und Disziplinarmassnahmen wer- den dadurch eliminiert. Weitere Vorteile sind: Eine Erhöhung der Transparenz; sowohl Behörden wie auch Bürgerinnen und Bürger können sich mit vernachlässigbarem Aufwand ins Bild setzen, ob eine bestimmte Person zu einer bestimmten Amtshandlung befugt ist, die klare Trennung zwischen Ausbildungsnachweis, Berufsausübung und Dis- ziplinarmassnahmen, die klare Definition der Bedingungen für die Ausübung des Berufes, Schaffung einer Aufsichtsbehörde, die auch Kontrollen durchführen und Kla- gen einreichen kann, die von der Wettbewerbskommission geforderte wettbewerbsneutrale Umset- zung der AV und die erhöhte Transparenz37, wird durch die Schaffung eines Registers und durch eine förmliche Disziplinaraufsicht begünstigt,
37 Empfehlungen der Wettbewerbskommission (WEKO) vom 23.1.06 betreffend „Wettbe-
werbsverzerrungen in der Nachführung der amtlichen Vermessung“
39
die Kenntnis über die in der AV tätigen Geometerinnen und Geometer bietet die Möglichkeit der zentralen Informationsvermittlung und die Bedingungen für ausländische Bewerber werden klar geregelt (freier Perso- nenverkehr, freie Berufsausübung). Anders als bei den Anwältinnen und Anwälten wird dieses Register nicht durch die Kantone geführt, sondern durch die bestehende Geometerkommission auf Bundes- stufe. Der Name, Vorname und die Adresse der im Register eingetragenen Personen wird im Internet veröffentlicht (Art. 20, Abs. 1). Auf die weiteren Inhalte des Registers (Art. 19) haben nur die Eidgenössische Vermessungsdirektion, die kantonalen Ver- messungsaufsichten, die Strafverfolgungsbehörden und die eingetragenen Personen in Bezug auf ihren Eintrag Einsicht (Art. 20, Abs. 2). Die erfolgte Eintragung ins Register wird durch die Ausstellung einer Patenturkunde bescheinigt. Wie bisher unterzeichnen die Vorsteherin oder der Vorsteher des De- partements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und die Kommissions- präsidentin oder der Kommissionspräsident die Patenturkunde (Art. 21, Abs. 1).
2.5.3.4 4. Abschnitt: Berufspflichten, Berufsaufsicht
Die Berufspflichten und damit verbunden die Berufsaufsicht sind eng an die amtli- che Vermessung geknüpft. Daher gelten die Bestimmungen in diesem Abschnitt nur für patentierte Ingenieur-Geometerinnen und –Geometer, die Funktionen und Arbei- ten der amtlichen Vermessung38 ausüben (Art. 22). In Artikel 23 Buchstabe b GeomV wird festgehalten, dass eine Ingenieur- Geometerin oder ein Ingenieur-Geometer die fachlichen Entscheide unabhängig fäl- len kann, unbesehen, ob sie oder er in einem privaten Unternehmen oder einer öf- fentlichen Verwaltung beschäftigt ist. Buchstabe d setzt eine Empfehlung der Wett- bewerbskommission39 um, indem bestimmt wird, dass die Werbung für privatwirt- schaftliche und amtliche Tätigkeiten strikt zu trennen ist. Zur Überprüfung und Durchsetzung dieser Berufspflichten hat die Kommission ein Inspektionsrecht (Art. 24) und es besteht bei Verletzungen dieser Pflichten eine Meldepflicht bzw. ein Melderecht (Art. 25). Die Inspektionen können auch durch die Kantone - beispielsweise im Rahmen ihrer ordentlichen Aufsichtstätigkeit - durchgeführt werden. Zur Ahndung von Berufspflichtverletzungen kann die Geometerkommission ver- schiedene Disziplinarmassnahmen ergreifen, die gegenüber der heute gültigen Rege- lung eine deutlich differenzierte Handhabung erlauben (Art. 26).
2.5.3.5 5. Abschnitt: Gebühren
Die Prüfungsgebühren für die theoretische Prüfung wie auch für das Staatsexamen bleiben unverändert (Art. 30). Wesentliche Elemente des künftigen Registers sind bereits heute Bestandteil der Aufgaben der Eidgenössischen Vermessungsdirektion und der Kommission. Mehr-
38 gemäss Art. 40, 42, 44 und 46 der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) (SR 211.432.2)
39 Empfehlungen der Wettbewerbskommission (WEKO) vom 23.1.06 betreffend „Wettbe-
werbsverzerrungen in der Nachführung der amtlichen Vermessung“
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aufwendungen der Registerführung werden durch die Erhebung einer jährlichen Re- gistergebühr von Fr. 100.- gedeckt (Art. 31). Werden Disziplinarmassnahmen ange- ordnet, können der betroffenen Person nach Massgabe des Aufwandes Verfahrens- kosten von Fr. 500.- bis 2'000.- auferlegt werden (Art. 32). Somit ergeben sich durch die neuen Bestimmungen in dieser Verordnung keine finanziellen Mehrbelastungen des Bundes oder der Kantone.
2.5.3.6 6. Abschnitt: Geometerkommission
Für die amtliche Vermessung mit ihrer traditionellen, seit nahezu 100 Jahren prakti- zierten Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen, Gemeinden und Privatwirtschaft ist es nahe liegend und politisch korrekt, wenn auch das Staatsexamen und die Re- gisterführung durch eine paritätisch aus diesen Gremien zusammengesetzte Kom- mission durchgeführt und beaufsichtigt wird. Folgerichtig ist die Eidgenössische Geoemterkommission eine ausserparlamentarische Behördenkommission des Bun- des, welche durch das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport eingesetzt (Art. 36) und durch dieses beaufsichtigt wird (Art. 37). Sie besteht unver- ändert aus 9 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus einem Vertreter der Eidge- nössischen Vermessungsdirektion und Vertretern der Kantone, der Gemeinden, des Berufsstandes und der Hochschulen
2.5.3.7 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Mit Artikel 41 Absatz 4 wird sichergestellt, dass heutige Inhaber des Patents für In- genieur-Geometerinnen und -Geometer ins Register eingetragen werden, sofern sie die persönlichen Voraussetzungen erfüllen und innert 2 Jahren ihren Antrag auf Ein- tragung einreichen. In der Zwischenzeit dürfen sie selbstverständlich weiterhin selbstständig Arbeiten der amtlichen Vermessung ausführen (Art. 41, Abs. 4)
2.6 Landesgeologieverordnung (LGeolV)
2.6.1 Grundsätzliches zur LGeolV
Die Aufgaben und Tätigkeiten des Bundes im Bereich der Landesgeologie werden in der neuen Verordnung über die Landesgeologie (Landesgeologieverordnung, LGe- olV) – einer Bundesratsverordnung – geregelt. Die aus Artikel 14 LGeolV abgeleite- ten, detaillierten Bestimmungen für die Eidgenössische Geologische Fachkommissi- on (EGK) werden in einer besonderen Departementsverordnung (EGKV) festgelegt. Die LGeolV enthält die Ausführungsbestimmungen insbesondere der Artikel 27 und
28 des Geoinformationsgesetzte (GeoIG).
2.6.2 Kommentar zu den einzelnen Regelungen
2.6.2.1 1. Abschnitt: Grundlagen
Im 1. Abschnitt Grundlagen werden der Geltungsbereich festgelegt und die wich- tigsten Begriffe bestimmt. In der LGeolV werden nur die notwendigsten Begriffe für die weiteren Regelungen definiert. Es werden keine Begriffe noch einmal erläutert, welche bereits im GeoIG festgelegt wurden. Geologische Daten des Bundes sind sinngemäss eine Teilmenge der Geodaten gemäss der Definition in Artikel 3 GeoIG.
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2.6.2.2 2. Abschnitt: Aufgaben der Landesgeologie
Der 2. Abschnitt befasst sich mit dem Vollzug der Aufgaben der Landesgeologie, wie sie im GeoIG (insbesondere in Artikel 27, Absatz 1 und 2) festgelegt sind. Auf Grund ihres gesetzlichen Auftrags ist die Landesgeologie gehalten, Staat und Gesellschaft mit Informationen über die Beschaffenheit, die Eigenschaften und Pro- zesse des Untergrundes zu versorgen. Die von der Landesgeologie bereitgestellten Informationen stellen Grundlagen und Ausgangsprodukte dar, die für weitere Auf- gaben, Produkte und Derivate sowie Dienstleistungen in der Wertschöpfungskette des Bundes, der Kantone und Dritter benötigt werden. Hier zwei Beispiele: a. Die Landesgeologie erfasst die geologischen Verhältnisse in einem bestimmten Gebiet und stellt sie zusammen mit Informationen über die Gesteinseigenschaf- ten zur Verfügung. Diese bilden dann für das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Grundlage für die Hydrogeologie, Hydrologie und den Gewässerschutz. Die Verwaltungseinheiten des BAFU können dann – in Kombination mit den von ihnen erhobenen Wasser- und Gewässerdaten – Aussagen und Karten über Ort, Fliesswege, Ergiebigkeit und Vulnerabilität von Grundwassergebieten erstellen sowie zweckmässige Massnahmen zum Schutz von Quell- und Grundwasser- fassungen verordnen. b. Lithologische Parameter und Informationen über den Aufbau des geologischen Untergrundes ermöglichen der Koordinationsstelle des Bundes für Erdbeben- vorsorge – in Kombination mit seismischen Daten und Vulnerabilitätsüberle- gungen – das Erdbebenrisiko in bestimmten Gebieten abzuschätzen und daraus zweckmässige Vorsorgemassnahmen abzuleiten. Geologische und geotechni- sche Grundlagen, Angaben über vorhandene Brüche, Schichtungen und Abriss- nischen sind unabdingbare Informationen für Bund, Kantone und Gemeinden zur Abschätzung von Gefahrengebieten bezüglich Hanginstabilitäten wie Fels- sturz, Steinschlag und Rutschungen. In Anlehnung an die Typologien des Knowledge-Managements kann für die Lan- desgeologie je nach Aussagekraft und Komplexität dieser Informationsformen diffe- renziert werden in Daten, Informationen i. e. S. und Wissen. Daten sind unmittelbare Abbilder von Einzelzuständen. Eine Tiefenangabe, ein Da- tum oder ein Gesteinsparameter sind roheste, einfachste Formen von Information. Einzeldaten sind in der Regel nicht komplex, isoliert betrachtet haben sie unterge- ordnete Bedeutung. Erst wenn diese Daten miteinander in Beziehung gebracht wer- den, erhalten sie eine Aussagekraft und werden damit zur nutzbaren Information: beispielsweise die Standfestigkeit oder Stabilität einer Gesteinsformation entlang ei- ner bestimmten Streckenabschnittes oder die Nutzbarkeit eines Fels- oder Lockerge- steinskörpers in definierter Tiefe für bestimmte Zecke. Je mehr Bezüge zwischen Einzeldaten hergestellt werden, umso komplexer, aber auch umso aussagekräftiger werden die Informationen: Räumliche Korrelationen, Zeitreihen, erkennen von Ver- änderungstendenzen. Werden solche Informationen mit weiteren, anderswo verfüg- baren Informationen sowie mit bereits vorhandenen Wissensbeständen verknüpft, dann wird Wissen generiert. Erst das Wissen ermöglicht es, Beobachtungsinformati- onen zu verstehen und zu interpretieren, daraus Schlüsse zu ziehen oder z. B. Prog- nosen zu erstellen. Wissen als Einsicht in grundsätzliche, über den Einzelfall hinaus gültige Zusammenhänge ist schliesslich auch die Grundlage dafür, neue Phänomene zu verstehen und innovative Problemlösungen zu entwickeln.
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Die Geologische Landesaufnahme umfasst das Erheben von Informationen durch ei- gene Aufnahmen wie Feldaufnahmen, Sondierungen, Messungen, Laboranalysen etc. sowie das Beschaffen und verwerten von Aufnahmen dritter; das Verarbeiten, d.h. Sichten, Ordnen, Katalogisieren, sowie das zweckmässige Aufbereiten für eine optimale Nutzung; Analyse und Aufwertung der vorhandenen Materialien um daraus die bestmöglichen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu ziehen und damit das verfüg- bare Grundlagenwissen zu mehren und zweckgerichtet für die weitere Nutzung be- reitzustellen.
2.6.2.3 3. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen
Artikel 11 LGeolV ermöglicht das Erbringen gewerblicher Leistungen. Weiterge- hende Erläuterungen sind unter Pt. 2.2.2.5 des vorliegenden Dokumentes zu finden.
2.6.2.4 4. Abschnitt: Zugang und Nutzung
Die Zugangsberechtigungsstufe A bedeutet, dass die damit bezeichneten Geobasis- daten öffentlich sind. Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang. Die mit B bezeichneten Geobasisdaten sind beschränkt öffentlich. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Zugang. Diese Zugangsberechtigungsstufe betrifft in besonderen Fällen bestimmte, von privaten Unternehmen erstellte Gutachten, welche der Geolo- gischen Informationsstelle zur Archivierung mit eingeschränktem Einsichtsrecht für dritte übergeben worden sind.
2.6.2.5 5. Abschnitt: Organisation
Die Einsetzung der Eidgenössischen Geologischen Fachkommission (EGK) wird neu geregelt und den Regelungen, wie sie für die anderen, vom Bundesrat eingesetz- ten ständigen Verwaltungskommissionen gelten, angeglichen. Organisation und Ge- schäftsablauf werden in der Verordnung des VBS über die Eidgenössische Geologi- sche Fachkommission (EGKV) näher geregelt. Ebenfalls in diesem Zusammenhang werden Organisation und Aufgaben des Koor- dinationsorgans für die Landesgeologie (IDA-Geologie und Geschäftsstelle) festge- legt. Diese wurden bisher durch die Einsetzungsverfügung der EGK teilweise und nur ungenügend geregelt. Die Hydrogeologie ist eine Grenzdisziplin zwischen Geologie und Hydrologie. So besteht ein Grundwasserleiter aus dem Speichergestein (z.B. Schotter, Kies, Sand) und den durch Wasser gefüllten Zwischenräumen (Porenvolumen). Es bestehen zahlreiche chemische und physikalische Wechselwirkungen zwischen Gestein und Wasser. Da das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die zuständige Fachstelle des Bun- des für Hydrologie ist, gehört die hydrogeologische Landesaufnahme zugunsten der Wassernutzung und für den Vollzug des Gewässerschutzes in ihre Kompetenz. Im Sinne einer besseren Berücksichtigung von geologischen Fragen bei wichtigen Entscheidungen von Bundesbehörden legt Artikel 17 LGeolV fest, dass künftig die zuständige geologische Fachstelle des Bundes in Rechtsetzungsverfahren sowie in konzertierten Entscheidverfahren nach Artikel 62a des Regierungs- und Verwal- tungsorganisationsgesetzes,40 anzuhören sind, wenn das Vorhaben den geologischen Untergrund betrifft.
40 SR 172.010
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2.6.2.6 6. Abschnitt: Gebühren
Weitergehende Erläuterungen zu den Gebühren sind unter Pt. 1.1.2.12 des vorlie- genden Dokumentes zu finden.
2.7 Änderungen in weiteren Verordnungen
2.7.1 Organisationsverordnung des VBS
Artikel ?? der Organisationsverordnung vom 7. März 2003 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS)41 muss an die Änderungen im Verordnungsrecht übver die Geoinformation angepasst werden. Die Änderungen in der OV VBS widerspiegeln lediglich die übrigen Verordnungs- änderungen und haben keine selbsständige regulatorische Bedeutung.
2.7.2 Grundbuchverordnung (GBV)
Grundbuch und Vermessung sind traditionell eng verknüpft. Die Erneuerung des Geoinformationsrechts wirkt sich deshalb am Rande auch auf das Grundbuchrecht aus.
Art. 80 Diese Bestimmung stellt eine notwendige Ergänzung zu Artikel 15 und 16 LVV dar und gehört damit zu den neu geschaffenen Regelungen über das innerstaatliche Ver- fahren hinsichtlich der geometrischen Sicherung der Landesgrenze. Die verankerte Meldepflicht stellt sicher, dass im Grundbuch erkennbar ist, wenn Grundstücke von einer geplanten bzw. laufenden Bereinigung der Landesgrenze betroffen sind.
Art. 104a und Art. 111 Grundbuch und amtliche Vermessung sind eng verknüpft. Bestimmte Grundbuchda- ten stellen deshalb ebenfalls Geobasisdaten des Bundesrechts dar. Im Hinblick auf die zu schaffenden Geodienste (Art. 13 GeoIG) einerseits und auf den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Art. 16 ff. GeoIG) andererseits muss deshalb das Grundbuchrecht in dem Sinne angepasst werden, dass künftig auch Grundbuchdaten in Geodiensten mit angeboten werden können.
2.7.3 Eisenbahnverordnung
Die Änderungen im Meldewesen der Amtlichen Vermessung (Art VAV) führen zu einer entsprechenden Anpassung in der Eisenbahnverordnung42. Die Vorschrift dient der Harmonisierung der Bodeninformationen.
2.7.4 Militärische Plangenehmigungsverordnung
Die Änderungen im Meldewesen der Amtlichen Vermessung (Art VAV) führen zu einer entsprechenden Anpassung in der Militärischen Plangenehmigungsverord- nung43. Die Vorschrift dient der Harmonisierung der Bodeninformationen.
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2.7.5 Allfällige Änderungen in weiteren Fachverordnun-
gen des Bundes Die vorliegenden Entwürfe des Verordnungswerks zum GeoIG werden im Zeitraum, in welchem die Anhörung der Kantone und der betroffenen Kreise stattfindet, auch einer nochmaligen vertieften Abgleichung mit dem Bundesrecht unterzogen, teilwei- se unter Beizug der entsprechenden Fachämter des Bundes (insbesondere in den Be- reichen Umweltrecht und Statistik). Es ist deshalb denkbar, dass im Rahmen der Ge- samtrevision des Geoinformationsrechts des Bundes auch noch weitere Verordnun- gen des Bundesrechts angepasst werden.
2.8 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe-
schränkungen Die Einrichtung eines ÖREB-Katasters, wie in den Artikeln 16 bis 18 GeoIG vorge- sehen, erfordert genauere Festlegungen zu bestimmten Grundvorstellungen wie etwa zur Bedeutung der grafischen Dokumente im Vergleich zum dahinter stehenden Verwaltungsakt (eine Studie hierzu ist bereits bei Prof. J.-B. Zufferey in Arbeit), zum Umgang mit der grafischen Semiologie, der Festlegung von Unsicherheitsbe- reichen, den jeweiligen Kompetenzen der Entscheidungsträger und der Verwaltungs- instanzen des Katasters, usw. Diese Punkte werden Gegenstand des für das Frühjahr
2007 erwarteten Abschlussberichts der Arbeitsgruppe SIDIS sein. Auch die Konse-
quenzen und Auswirkungen der Einrichtung eines ÖREB-Katasters für die kantona- len und kommunalen Behörden ist Gegenstand einer Studie durch die Arbeitsgruppe SIK-GIS und wird ebenfalls im Frühjahr 2007 veröffentlicht werden. Die Verordnung über den ÖREB-Kataster wird sich auf die Ergebnisse dieser Vor- studien abstützen müssen, damit eine realistische und effiziente Grundlage für der Einrichtung des Katasters gewährleistet werden kann. Die Abfassung des Verord- nungsentwurfs kann im zweiten Quartal 2007 beginnen. Bis zum Jahresende 2009 wird die Verordnung dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet werden können.
2.9 Übergangsrecht
Artikel 45 GeoIG enthält eine grundsätzliche Übergangsregelung für die Umsetzung der neuen und geänderten technischen Vorschriften durch die Kantone. Während ei- ner vom Bundesrat festgelegten Übergangszeit müssen sie die von ihnen verwalteten Geobasisdaten des Bundesrechts nur dann an die qualitativen und technischen An- forderungen im Sinne der Artikel 5 und 6 GeoIG anpassen, wenn: a. Völkerrecht oder Bundesrecht dies zwingend vorschreibt; b. es sich um Daten handelt, deren Rechtsgrundlage mit oder nach dem Inkraft- treten dieses Gesetzes geschaffen werden; c. sie die Daten neu erheben;
41 SR 172.214.1 42 SR 742.141.1 43 SR 510.51
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d. sie die Datenverwaltung auf neue technisch-organisatorische Grundlagen stellen (Datenbank, Hardware oder Software), welche die Hemmnisse für ei- ne Anpassung beseitigen. Im nun vorliegenden Verordnungspaket hat der Bundesrat die Übergangsfristen wie folgt festgelegt: Für die Umsetzung der Vorschriften der Artikel 3 und 7 – 18 der Geoinformati- onsverordnung, d.h. für die Umsetzung der allgemeinen technischen und quali- tativen Anforderungen des neuen Geoinformationsrechts des Bundes, wird den Kantonen eine Frist von 5 Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ge- währt (vgl. Artikel 49 Abs. 1 GeoIV). Besondere Übergangsfristen in den übrigen Verordnungen sind nicht vorgese- hen. Darüber hinaus finden sich im Verordnungswerk folgende Übergangsbestimmun- gen, die besonders zu beachten sind: Für die nationalen Atlanten nach Artikel 26 GeoIG bzw. Artikel 20 der Lan- desvermessungsverordnung sind innert zwei Jahren seit Inkrafttreten der Ver- ordnung öffentlich-rechtliche Verträge abzuschliessen. Bis zum Abschluss von Verträgen behalten die bestehenden Beschlüsse und Verträge ihre Gültigkeit. Artikel 57 der VAV enthält folgende übergangsrechtliche Regelung: Für Da- tenbezüge aus der amtlichen Vermessung dürfen den Stellen der Bundesverwal- tung bis zum Inkrafttreten des Vertrages nach Artikel 14 GeoIG nur die zeit- und auftragsbedingten Kosten in Rechnung gestellt werden. Diese sichert die Weiterführung der bisherigen Gebührenpraxis der Kantone gegenüber den Bundesbehörden bis zur Einführung der vertraglich geregelten pauschalen Ab- geltungen. Die neue Geometerverordnung enthält in Artikel 41 detaillierte Übergangsbe- stimmungen sowohl hinsichtlich der Anerkennung der Vorbildung nach den Regelungen der bisherigen Verordnung sowie hinsichtlich der Übergangszeit bis zur Aufnahme in das neue Geometerregister.
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