Verordnung über die Meteorlogie und Klimatologie AS 2007
2. Abschnitt: Dienstleistungen des Grundangebots und ihre Nutzung
Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie Art. 3 Dienstleistungen des Grundangebots (MetV) Als Dienstleistungen des Grundangebotes gilt die Bereitstellung von meteorologischen und klimatologischen Daten, Informationen und Erzeugnissen, die der Allgemeinheit und der Sicherheit der Bevölkerung dienen. Die vom Standarddienstleistungen sind in den Gebührenansätzen im Anhang aufgeführt. Das Grundangebot wird im Leistungsauftrag des Bundesrates an MeteoSchweiz konkretisiert. Der Schweizerische Bundesrat, Art. 4 Nutzung der Dienstleistungen des Grundangebots gestützt auf die Artikel 2 Absatz 1, 3 Absatz 1, 5 Absatz 2 sowie 7 des 1 Bundesgesetzes vom 18. Juni 19991 über die Meteorologie und Klimatologie Die Dienstleistungen des Grundangebots von MeteoSchweiz dürfen nur gestützt (MetG), auf eine vertragliche Ermächtigung oder mit Bewilligung von MeteoSchweiz genutzt werden. Davon ausgenommen sind international freigegebene Daten. verordnet: 2 Veröffentlichte Daten dürfen für den Eigengebrauch ohne vertragliche 1. Abschnitt: Vollziehende Behörden und internationale Ermächtigung oder Bewilligung verwendet werden. Zusammenarbeit Art. 5 Gewerbliche Nutzung und Nutzungsbeschränkung Art. 1 Vollziehende Bundesbehörden 1 Dienstleistungen von MeteoSchweiz nutzt gewerblich, wer sie von MeteoSchweiz 1 Das für den gesamtschweizerischen meteorologischen und klimatologischen bezieht, um sie direkt weiterzuverbreiten oder um sie zur Herstellung und Dienst zuständige Bundesamt ist das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie Verbreitung eigener meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen zu (MeteoSchweiz). nutzen. 2 2 MeteoSchweiz arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Die Weiterverbreitung von bezogenen Dienstleistungen an Wiederverkäufer und Verwaltungseinheiten des Bundes sowie mit anderen Organisationen, denen an Hersteller eigener meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen ist öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes übertragen sind, zusammen. nicht erlaubt.
Art. 2 Internationale Zusammenarbeit Art. 6 Quellenangabe Die Direktorin oder der Direktor von MeteoSchweiz kann internationale Verträge Daten, Informationen und Erzeugnisse von MeteoSchweiz dürfen nur mit Angabe mit ausschliesslich fachtechnischen Bestimmungen im Bereich Meteorologie und der Quelle wiedergegeben werden. Klimatologie namentlich über die Zusammenarbeit bei der Verbesserung der Warnungen und Vorhersagen, über die Modalitäten des Austauschs von Dienstleistungen, über die Zusammenarbeit in Forschungs- und 3. Abschnitt: Gebühren für Dienstleistungen des Grundangebots von Entwicklungsprojekten selbstständig abschliessen. MeteoSchweiz
Art. 7 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.
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Art. 8 Gebührenpflicht 2 Zur Berechnung der Pauschale werden die Einzeltarife mit der realistisch 1 Wer eine Dienstleistung des Grundangebotes von MeteoSchweiz beansprucht, hat geschätzten Häufigkeit multipliziert, mit welcher die Benutzergruppe die zur dafür eine Gebühr zu bezahlen. Verfügung gestellten Dienstleistungen verwendet. 2 Der Gebührenpflicht unterliegen auch die interkantonalen Organe, die Kantone und die Gemeinden. Art. 11 Gebühren für Beratungen und Einrichtung von regelmässigen Übermittlungen
Art. 9 Gebührenbemessung Für Beratungen der Bezüger von Dienstleistungen sowie für das Einrichten und die 1 Pflege von regelmässigen Übermittlungen von Daten und Informationen wird die Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze gemäss Anhang. Gebühr für die Personal- und Infrastrukturkosten nach Zeitaufwand zusätzlich in 2 Für Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgesetzt ist, werden die Rechnung gestellt. Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. 3 Die Gebühren nach Zeitaufwand berechnen sich aus dem Tarif für Personal- und Art. 12 Gewährung von Mengenrabatten Infrastrukturkosten nach Absatz 4 zuzüglich 10 Prozent zur Deckung der Kosten für 1 Für die im Anhang aufgeführten Daten und Informationen werden Mengenrabatte die Erhebung der Daten und Informationen. gewährt, sofern eine Einzellieferung oder ein Dauerbezug pro Jahr 2000 Einheiten 4 Die Gebühren für die Personal- und Infrastrukturkosten werden wie folgt übersteigt. festgesetzt: 2 Der Rabatt berechnet sich nach folgendem Schema: Besoldungsklasse Stundenansatz in Franken Anzahl bezogene Einheiten pro Typ Rabatt
24 und höher 200.– Für die ersten 2’000 Einheiten 0%
18–23 165.– Für die Menge über 2’000 bis 20’000 Einheiten 40% bis 17 130.– Für die Menge über 20’000 bis 200’000 Einheiten 60%
5 Für die Menge über 200’000 Einheiten 80%
Die Gebühren für internationale Daten richten sich nach den Bestimmungen des Übereinkommens vom 11. Oktober 1973 zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW)3 und des Übereinkommen vom 24. Mai Art. 13 Zuschlag für dringliche Erbringung von Dienstleistungen
1983 zur Gründung einer europäischen Organisation für die Nutzung von
meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)4. Für die dringliche Erbringung von Dienstleistungen wird auf die nach den Artikeln 6
9 Absätze 1-4, 10 und 11 berechneten Gebühren ein Zuschlag von Fr. 50.– erhoben.
Für Dienstleistungen der Mitgliedsstaaten der Economic Interest Grouping (ECOMET)5 erhebt MeteoSchweiz kostendeckende Gebühren. Art. 14 Zuschlag für gewerbliche Nutzung 1 Art. 10 Pauschalgebühren für Pauschalangebote Für die gewerbliche Nutzung von Dienstleistungen wird auf die nach den Artikeln
9 Absätze 1–4, 10 und 12 berechnete Grundgebühr (exklusive Auslagen) ein
1 MeteoSchweiz kann die Gebühr pauschal berechnen für Angebote:
Zuschlag von 200 Prozent erhoben. a. die mehrere Dienstleistungen umfassen; 2 Medienagenturen, welche den allgemeinen Wetterbericht und bestimmte b. regelmässig an eine grosse Benutzergruppe geliefert werden; und Klartextwetterlisten als Teil eines Gesamtinformationsangebotes an Medien weiterverbreiten, wird der Zuschlag erlassen. c. bei denen sich die Menge der tatsächlich bezogenen Dienstleistungen nicht 3 feststellen lässt. Statistischen Ämtern, welche Daten als Teil eines Gesamtinformationsangebotes weiterverbreiten, wird der Zuschlag erlassen. 4 Kleinen Anbietern eigener meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen wird auf den Zuschlag ein Rabatt gewährt in Abhängigkeit vom jährlichen Gesamtumsatz, den der Anbieter mit meteorologischen und 3 SR 0.420.514.291 klimatologischen Dienstleistungen erzielt. Dabei gilt folgendes Schema: 4 SR 0.425.43
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Umsatz Rabatt in % des Zuschlags a. Verordnung vom 23. Februar 20006 über die Meteorologie und Klimatologie; Sofern 0X < U < 3X 100 % Sofern 3X ≤ U < 5X 75 % b. Verordnung des EDI vom 3. Dezember 20037 über die Gebührenansätze im Sofern 5X ≤ U < 7X 50 % Bereich Meteorologie und Klimatologie (MetGebV) . Sofern 7X ≤ U < 9X 25 % U ≥ 9X 0% Art. 19 Inkrafttreten X = Gesamtgebühr für Dienstleistungen pro Jahr nach den Art. 9 Abs. 1–4, 10, 11, 12, 13 und Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 14) U = Gesamtumsatz des kleinen Anbieters eigener meteorologischer und klimatologischer Dientleistungen aus meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen .... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Art. 15 Rechnungsstellung für Dienstleistungen im Abonnement Der Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Für Dienstleistungen im Abonnement erhebt MeteoSchweiz die Gebühr Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz grundsätzlich jährlich im Voraus.
Art. 16 Gebührenerlass für Lehre und Forschung
1 Gebühren nach den Artikeln 9 Absätze 1–4, 10 und 12 für Dienstleistungen, die
ausschliesslich für Lehre und Forschung verwendet werden, werden erlassen.
2 InRechnung gestellt werden die Gebühren für Beratungen und regelmässige
Übermittlungen gemäss Artikel 11 und die Auslagen gemäss Anhang, sofern der Gesamtbetrag 100 Franken pro Auftrag überschreitet.
Art. 17 Gebührenerlass für Einsatzorganisationen zum Schutze der Bevölkerung
1 Für eidgenössische, kantonale und kommunale Einsatzorganisationen zum Schutze
der Bevölkerung vor Auswirkungen extremer Wetterereignisse sind die Beratung und die notwendigen Daten, Informationen und Erzeugnisse im Ereignisfall kostenlos.
2 Privatrechtlich
organisierte Einsatzorganisationen, die im Auftrag des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zum Schutze der Bevölkerung vor Auswirkungen extremer Wetterereignissen tätig sind, werden gleich behandelt.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
6 AS … 7 ÂS …
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Anhang (Art. 3 und 9 Abs. 1) 2. Informationen Gebührenansätze Die Gebühren für meteorologische Informationen werden wie folgt berechnet:
1. Daten
Typ Einheit Franken Die Gebühren für meteorologische Daten werden wie folgt berechnet: Radar-Informationen Einzelstation 1 Bild (Radareinheit) 0.25 Gebühr = Fr. 4.00 mal Anzahl Einheiten. Es wird mindestens Fr. 4.00 verrechnet. Radar-Informationen Composit von drei 1 Bild (Radareinheit) 0.40 Anzahl Einheiten = Anzahl Stationen mal Faktor für Anzahl Parameter mal Stationen 1 Bild Internet-Version 0.16 Zeitfaktor 1 Bild Mobile-Version 0.05 Anzahl Stationen = Anzahl Stationen mit bestellten Daten Original Radar-Daten je nach Volumen / Inhalt auf Anfrage Resultate des hochauflösenden numerischen 1 Modelleinheit 0.90 Faktor für Anzahl Parameter Vorhersagemodells COSMO Ein Parameter ist ein Messwert bzw. ein daraus berechneter Wert (z.B. Vorhersage eines Wetterelementes 1 Prognoseeinheit 0.50 Messwert der Temperatur, Summe des Niederschlags). (in Zahlenform) Pollenbelastung (Information) 1 Wert 0.40 Die Anzahl Parameter ist definiert durch die Station mit den meisten Phänologische Information 1 Wert 1.00 Parametern. Für alle anderen Stationen gilt der gleiche Wert, unabhängig von UV-Index 1 Wert 0.05 der tatsächlichen Anzahl Parameter. 1 Bild (Kameraeinheit) 0.0126 Kamerabilder Anzahl Parameter Faktor für Anzahl Parameter
1 Parameter 0,5
2 Parameter 0,75 3. Erzeugnisse
3-10 Parameter 1 Die Gebühren für meteorologische Erzeugnisse werden wie folgt berechnet: mehr als 10 Parameter 1,5 Typ Einheit Franken Zeitfaktor = der vom Kunden gewünschte Zeitraum geteilt durch die Zeiteinheit Allgemeiner Wetterbericht 1 Ausgabe 2.00 Werden mehrere Granularitäten eines Typs bezogen, so werden die Warnungen vor gefährlichen kostenlos Zeitfaktoren summiert. Wettererscheinungen Typ Granularität Zeiteinheit Flugwetterprognosen 1 Ausgabe 2.00 GAFOR (General Aviation Forecast) 1 Ausgabe 0.20 Bodenstationen Messdaten Annalen 1 Ausgabe 70.00 10-Minuten-Werte 1 Monat Stunden-Werte 3 Monate Tages-Werte 6 Monate 4. Auslagen Monats-Werte 12 Monate Für einzelne Auslagen gelten folgende Ansätze: Jahres-Werte 10 Jahre Aerologische Sondierungen Payerne mit voller Auflösung 1 Tag Typ Einheit Franken
Fax-Übermittlung Inland 1 Seite 0.20 FTP/E-Mail Dauervermittlung 1 Meldung 0.20 (1x täglich und seltener) FTP/E-Mail Dauervermittlung 1 Meldung 0.02 (häufiger als 1x täglich) (mind. Fr. 6.–/Mt.) Fotokopie/Ausdruck 1 Seite, A4, schwarz/weiss 0.50 Fotokopie/Ausdruck 1 Seite, A3, schwarz/weiss 1.00
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Typ Einheit Franken
Fotokopie/Ausdruck 1 Seite, A4, farbig 2.50 Fotokopie/Ausdruck 1 Seite, A3, farbig 4.00 Fotokopie/Ausdruck 1 Seite, grösser als A3, 10.00 schwarz/weiss
Fotokopie/Ausdruck 1 Seite, grösser als A3, farbig 40.00 Elektronischer Datenträger 1 Stück 10.00
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