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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Bern, 18. Januar 2007

Anhörung

über Ergänzungsvorschläge zum Vorentwurf vom 12.01.2005 betreffend Umsetzung der revidierten Empfehlungen der „Groupe d’action financière“ (GAFI)

In Anwendung von Artikel 2 der Vernehmlassungsverordnung (SR 172.061.1)

1. Gegenstand der Anhörung

Mit Entscheidung vom 29 September 2006 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartment (EFD) ihm bis Mitte 2007 eine Botschaft zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der „Groupe d’action financière" (GAFI) zu unterbreiten. Die Botschaft wird einerseits acht Massnahmen aus dem Vorentwurf für eine Vorlage umfassen, zu welchem bereits 2005 eine Vernehmlassung durchgeführt und die Ergebnisse in einem Bericht des Bundesrates veröffentlicht wurden1. Diese Massnahmen sind folgende: - Neue Vortaten zur Geldwäscherei (Warenfälschung und Produktepiraterie (Art. 67 Ziff. 2 URG; 155 Ziff. 2 StGB), schwere Schmuggeldelikte (Art. 14 VStrR), Insiderdelikte und Kursmanipulation (Art. 161 und 161bis StGB); - GwG Ausdehnung auf die Terrorismusfinanzierung; - Bagatellklausel (De-minimis Regel, Art. 7a GwG); - Meldepflicht bei Nichtzustandekommen einer Geschäftsbeziehung (attempted transactions, Art. 9b GwG); - Ausdehnung des Informationsverbots zwischen Finanzintermediären (Art. 10 Abs. 1 und 3, 10a GwG); - Straf - und Haftungsausschluss (Art. 11 GwG); - Informationsaustausch (Art. 29a GwG, vgl. auch Art. 38 FiNMAG); - Besserer Schutz des meldenden Finanzintermediärs (Art. 11 GwG)

Anderseits wurde im Oktober 2005 die Konformität des schweizerischen Dispositivs zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung mit den revidierten Empfehlungen des GAFI im Rahmen eines Länderexamens beurteilt. Der Bericht kommt zum Schluss, dass die Schweiz grundsätzlich über ein wirksames und effizientes System verfügt, das in wesentlichen Bereichen vollständig oder weitgehend die internationalen Standards erfüllt. Der Bericht ortet aber auch Lücken im schweizerischen Abwehrsystem. Deshalb beschloss der Bundesrat am 29. September 2006, den Vorentwurf mit folgenden Elementen zu ergänzen, die wir Ihnen im Rahmen dieser Anhörung unterbreiten:

1 http://www.efd.admin.ch/dokumentation/gesetzgebung/00571/00755/index.html?lang=de. Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erläuternden Begleitbericht zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur le blanchiment de capitaux (September 2005).

- Grenzüberschreitender Bargeldverkehr (Spezialempfehlung IX des GAFI vom Oktober 2004); - Weiterleitung von Meldungen gemäss Art. 305ter StGB direkt an die Meldestelle; - Ausdehnung des Informationsverbots (no tipping off) (Art. 10a GwG); - Identifizierung der Vertretungsberechtigten von juristischen Personen (Art. 3 GwG); - Identifizierung von Art und Zweck der Geschäftsbeziehung (Art. 6 bis GwG).

2. Vorschläge

2.1 Kontrolle des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs

2.1.1 Ausgangslage

Im Oktober 2004 hat das GAFI eine neue Spezialempfehlung IX über den grenzüberschreitenden Bargeldverkehr (cash couriers) angenommen. Damit soll der grenzüberschreitende Fluss von Bargeld, Devisen und anderen Zahlungsmitteln, welche dem Waschen von illegalen Geldern oder der Terrorismusfinanzierung dienen, bekämpft werden. Für die Kontrolle des Bargeldverkehrs hat das GAFI zwei mögliche Systeme vorgesehen: ein Deklarations- oder ein Auskunftssystem. Während das Deklarationssystem eine systematische Deklarationspflicht der Person vorsieht, welche Geldbeträge über EUR/USD 15'000.– über die Grenze mit sich führt, muss die Person im Rahmen eines Auskunftssystems lediglich auf Nachfrage hin Auskunft erteilen. Bei beiden Systemen sollen die Vermögenswerte blockiert und eingezogen werden können. Bei Nicht- oder Falschauskünften sollen zudem Sanktionen verhängt werden können. Bei Verdacht auf rechtswidrige Handlungen müssen entsprechende Informationen den zuständigen Behörden übermittelt werden, auch wenn die Schwelle von EUR/USD 15'000.– nicht erreicht ist.

2.1.2 Grundzüge der Vorlage

Im Zusammenhang mit Warenkontrollen melden die Zollbehörden bei Verdacht auf Geldwäscherei bereits heute Personen, welche Bargeldbeträge von erheblichem Wert mitführen, den zuständigen Polizeibehörden. Nach geltendem Recht besteht derzeit aber keine Rechtsgrundlage, auf welche sich ein Auskunftssystem stützen kann. Mit der Schaffung eines Auskunftssystems würde die Eidgenössische Zollverwaltung in der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung eine neue Aufgabe übernehmen. Durch die Änderung von Artikel 95 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; BBl 2005 2285) wird den Zollbehörden die Kompetenz erteilt, bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismus unterstützend tätig zu sein. Die Befragung der Reisenden wird dabei stichprobenweise - bei Verdacht jedoch in jedem Fall - erfolgen. Bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder bei unrichtigen Angaben werden Bargeldbeträge, Devisen oder andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Beschlagnahme unterliegen, gestützt auf Artikel 104 Absatz 2 ZG vorläufig beschlagnahmt. Zudem kann gestützt auf Artikel 127 ZG eine Busse bis zu 5'000 Franken ausgesprochen werden. Die Pflicht der Reisenden, Fragen zu mitgeführtem Bargeld, Devisen oder anderen Vermögenswerten zu beantworten, wird in der Verordnung zum Zollgesetz vom 1. November 20062, ausdrücklich verankert werden. Personen, welche der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden, sollen gestützt auf Artikel 110 Absätze 1 und 2

2 Diese Verordnung tritt voraussichtlich im Mai 2007 in Kraft. 2/7

Buchstaben g und h ZG in einer Datenbank der Zollverwaltung verzeichnet werden, unabhängig der Höhe des Betrages, konkret also auch dann, wenn der Schwellenwert von EUR/USD 15'000.– nicht erreicht wurde. Nach der Spezialempfehlung IX soll den Meldestellen der volle Zugang zu den Daten der Zollbehörden bezüglich des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs gewährt werden. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird ein direkter Zugriff der Meldestelle für Geldwäscherei auf die Datenbank der Zollverwaltung nicht gewährt. Hingegen gibt die Zollverwaltung der Meldestelle für Geldwäscherei gestützt auf Artikel 112 ZG Angaben über begangene oder möglicherweise bevorstehende strafbare Handlungen bekannt oder sie leistet ihr Amtshilfe gestützt auf Artikel 114 Absatz 1 ZG.

Nach geltendem Recht kann die Schweiz Informationen, die in der Datenbank enthalten sind, nur mittels Rechtshilfe austauschen.

2.1.3 Verhältnis zum EU-Recht

Die EU hat im Herbst 2005 ein Reglement in Kraft gesetzt, das eine Deklarationspflicht für alle grenzüberschreitenden Bargeldtransporte über die EU-Aussengrenze über einem Schwellenwert von 10'000 Euro vorsieht. Dieses Reglement soll durch die Mitgliedstaaten innert 18 Monaten umgesetzt werden. Trotz der Einführung eines Deklarationssystems in der EU wird für die Schweiz die Einführung eines Auskunftssystems bei der Ein- und Ausfuhr vorgeschlagen. Ein solches System ist administrativ weniger aufwändig, behindert den täglichen grenzüberschreitenden Verkehr nicht und erlaubt es den Zollbehörden, bei Verdacht oder mittels Stichproben neben dem Personen- und Warenverkehr auch den Bargeldverkehr zu kontrollieren und somit bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung aktiv mitzuwirken. Da täglich über 600'000 Personen in die Schweiz einreisen, wäre ein Deklarationssystem aus praktischen Gründen kaum vollziehbar. Die Schweiz bevorzugt daher ein Auskunftssystem.

Das Zollgesetz vom 18. März 2005 muss geändert werden, um der Zollverwaltung die Kompetenz zu erteilen, im Rahmen der Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Grenze bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung mitzuwirken. Die Änderung ist in Artikel 95 ZG vorgesehen. Artikel 95 Absatz 1 wird durch einen Absatz 1bis ergänzt.

Zollgesetzes vom 18. März 2005 Art. 95 Abs. 1bis ZG (neu) Im Rahmen ihrer Aufgaben unterstützt die Zollverwaltung die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.

2.2 Meldungen gestützt auf das Melderecht neu an die Meldestelle

Das Melderecht gemäss Artikel 305ter Abs. 2 StGB trat am 1. August 19943 in Kraft und schaffte damit damit einen besonderen Rechtfertigungsgrund im Sinne von Artikel 14 StGB, um den Finanzintermediär vom Vorwurf zu bewahren, durch Meldung das Bank-, Post- oder Geschäftsgeheimnis verletzt zu haben. Als Adressatin der Melderechtsmeldungen bezeichnet das Gesetz "die inländischen Strafverfolgungsbehörden und die vom Gesetz

3 AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277 3/7

bezeichneten Bundesbehörden". Da es im Jahre 1994 weder ein Geldwäschereigesetz noch eine Meldestelle für Geldwäscherei (Meldestelle) gab, waren zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Melderechts primär die zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden die Adressatinnen. Mit Inkrafttreten des Geldwäschereigesetzes am 1. April 1998 kam zu den Adressatinnen neu die Meldestelle dazu. Mit der Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen4 des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskriminalität kam dann noch die Bundesanwaltschaft als weitere Adressatin für Meldungen gemäss Artikel 305ter Absatz 2 StGB dazu. Nach geltendem Recht obliegt es heute den Finanzintermediären zu entscheiden, ob sie der Strafverfolgunsbehörde oder der Meldestelle Meldung gemäss Artikel 305ter Absatz 2 StGB erstatten wollen. Eine einheitliche Meldestelle für Meldungen gemäss 305ter Absatz 2 StGB gibt es somit im Gegensatz zu den Meldungen gemäss Artikel 9 GwG (Meldepflicht) nicht, was grundsätzliche Systemfragen aufwirft. Im Rahmen des Länderexamens Schweiz durch das GAFI5 wurde zu Recht die Frage der Kohärenz des Dispositivs in Frage gestellt, wonach einfache Verdachtsmeldungen (305ter Absatz 2 StGB-Meldungen) direkt der Strafverfolgungsbehörden zugesendet werden können (entgegen der Empfehlung 13 des GAFI), hingegen begründete Verdachtsfälle (Artikel 9 GwG-Meldungen) einer "Filtrierung" (Voranalyse) durch die Meldestelle unterliegen. Dies macht in der Tat wenig Sinn, wenn man bedenkt, dass die Meldestelle im Gegensatz zu den Strafverfolgungsbehörden in der Lage ist, innert kurzer Zeit (maximal 5 Tagen) eine Voranalyse des Sachverhaltes zu fertigen, welche nicht nur gerichtspolizeiliche, nationale Informationen, sondern auch spezifische Informationen aus der Geldwäschereidatenbank der Meldestelle (GEWA) und internationale Rechercheninformationen ausländischer Meldestellen einbezieht. Diese Voranalyse entlastet einerseits die Strafverfolgungsbehörde: Diese muss selber keine Voranalyse erstellen, und erhält nur relevante Verdachtsmeldungen. Andererseits bildet die Voranalyse eine Dienstleistung an die Finanzintermediäre selber: Sie erhalten schneller eine Antwort betreffend die Relevanz der Verdachtsmomente. Das GAFI hat aber im Länderbericht zur Schweiz nicht nur die Koexistenz von Melderecht und Meldepflicht kritisiert, sondern auch grundsätzlich festgestellt, dass die Anzahl Meldungen an die Meldestelle angesichts der Bedeutung des Finanzplatzes Schweiz vergleichsweise bescheiden sei6. Die Tatsache, dass die Meldestelle nur Verdachtsmeldungen nach Artikel 9 GwG und Artikel 305ter StGB in ihrer Jahresstatistik aufnimmt, welche direkt an sie gerichtet sind, die Melderechtsmeldungen (Artikel 305ter StGB), welche direkt der Strafverfolgungsbehörden zugestellt werden, jedoch nicht verzeichnet, führt zu einem verzerrten und falschen statistischen Bild, das sich zudem negativ auf die Reputation des Finanzplatzes Schweiz auswirkt. Aus all diesen Überlegungen und Erfahrungen heraus ist es deshalb angezeigt, dass sowohl die Meldungen, die sich auf das Melderecht stützen, als auch die Meldungen, die aufgrund der Meldepflicht erstattet werden, inskünftig an die gleiche nationale Stelle zu richten sind. Die Meldestelle ist die hierfür geeignete Behörde. Deshalb ist der geltende Artikel 305ter Absatz 2 StGB im vorgeschlagenen Sinn zu ändern.

4 AS 2003 3043 3047; BBl 2002 5390 5 http://www.fatf-gafi.org/dataoecd/29/11/35670903.pdf. Dritter Länderbericht des GAFI über die Schweiz, Seite 139, Ziffer 652 6 Länderbericht über die Schweiz, Seite 138, Ziffer 648 4/7

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 305ter Abs. 2 (neu) Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht …. 2 Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren.

2.3 Ausdehnung des Informationsverbots

Heute sieht Artikel 10 Absatz 3 GwG vor, dass der Finanzintermediär, der der Meldestelle eine Meldung erstattet hat, während 5 Tagen weder Betroffene noch Dritte über die Meldung informieren darf. Sobald er von der Meldestelle erfährt, dass sie die Verdachtsmeldung nicht an die Strafverfolgungsbehörden weiterleitet, spätestens aber nach Ablauf dieser Frist ist der Finanzintermediär nach geltendem Recht vom Informationsverbot entbunden. Das Informationsverbot besteht nur dann weiter, wenn die Meldestelle die Verdachtsmeldung an die Strafverfolgungsbehörde weiterleitet und die Strafverfolgungsbehörde die Aufrechterhaltung dieses Verbots verfügt. Nach neuer Bundesgerichtspraxis7 muss allerdings die Strafverfolgungsbehörde die verhängte Informationssperre befristen, es sei denn, es bestehe eine ausreichende formellgesetzliche Grundlage für eine unbefristete Informationssperre8. Mit dem vorliegenden neuen Artikel 10a GwG soll eine entsprechende formelle Gesetzesgrundlage für ein dauerhaftes Verbot der aktiven Information geschaffen werden, das sich auch auf Meldungen erstreckt, welche die Meldestelle nicht an die Strafverfolgungsbehörde weiterleitet. Dies ist sinnvoll, da es vorkommen kann, dass vorerst nicht weitergeleitete Verdachtsmeldungen zu einem späteren Zeitpunkt, wenn weitere relevante Informationen hinzukommen (beispielsweise durch andere Verdachtsmeldungen), doch noch an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden. Die Festlegung eines unbefristeten Informationsverbots gründet auch auf der Empfehlung 14 des GAFI, welche die Schweiz in diesem konkreten Punkt heute nicht erfüllt. Dies wurde im Länderbericht über die Schweiz9 entsprechend kritisiert. Die Ablösung des befristeten Informationsverbots durch ein unbefristetes und aktives bringt deshalb nicht nur Rechtssicherheit für Justiz und Finanzintermediäre, sondern sie entspricht auch den internationalen Standards. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass während der Vermögenssperre der Finanzintermediär einem absoluten Informationsverbot unterliegt, nach Ablauf der Sperrfrist gemäss Artikel 10 GwG der Finanzintermediäre zwar nicht aktiv informieren darf, umgekehrt aber bei konkreter Nachfrage seiner Klientel zur Auskunft berechtigt ist (passive Information

7 BGE 1S.11/2005 vom 25. Juli 2005 8 Im konkreten zu beurteilenden Bundesgerichtsfall ging es darum, dass die Bundesanwaltschaft einer Bank auf unbefristete Zeit untersagt hat, einen betroffenen Kunden zu informieren. Das Bundesgericht rief grundsätzlich in Erinnerung, dass nach schweizerischem Strafprozessrecht die Ermittlungen geheim seien und dass das Ermittlungsgeheimnis auf Bundesebene in quater Art. 102 Bundestrafrechtspflegegesetz (BStP; SR 312.0) verankert sei. Seine Schranken fände das Ermittlungsgeheimnis jedoch in den gesetzlichen Rechten der vom Verfahren betroffenen Personen. Laut Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes läge die von der Bundesanwaltschaft verhängte Informationssperre im öffentlichen Interesse und sei daher zulässig, sofern sie auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe oder verhältnismässig sei (Art. 36 Bundesverfassung; BV; SR 101). Da eine gesetzliche Grundlage fehlt, hat das Bundesgericht im vorliegenden Fall die Verhältnismässigkeit verneint, weil die Informationssperre zeitlich nicht limitiert worden sei und schon seit nahezu einem Jahr bestanden habe. 9 Länderbericht des GAFI über die Schweiz, Seite 140, Ziffer 656 5/7

im Sinne von Art. 8 Datenschutzgesetz10). Bei den an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleiteten Verdachtsmeldungen geht jedoch das jeweilige Strafprozessrecht und eine allenfalls damit verbundenen richterliche Verfügung betreffend Informationsverbot stets vor.

Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 Art. 10a Informationsverbot (neu)11 1 Finanzintermediäre dürfen von sich aus während und nach Ende der Vermögenssperre weder Betroffene noch Dritte über die Meldung informieren. Die Auskunftserteilung auf Nachfrage betroffener Personen richtet sich nach Art. 34 Abs. 3. 2 Wenn der Finanzintermediär selber keine Vermögenssperre verhängen kann, darf er den Finanzintermediär, der dazu in der Lage und diesem Gesetz unterstellt ist, informieren.

2.4 Identifizierung der Vertretungsberechtigten von juristischen Personen

Im schweizerischen Dispositiv zur Bekämpfung der Geldwäscherei ist die Kundenidentifizierung ein zentrales Element der Sorgfaltspflicht der Finanzintermediäre. Hinsichtlich der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit juristischen Personen hat sich eine Praxis entwickelt, wonach die Finanzintermediäre die Vollmachten zur Vertretung von juristischen Personen überprüfen. Diese – berechtigte – Praxis wird im Finanzsektor jedoch nicht einheitlich gehandhabt. Sie muss demnach in einer allgemeingültigen Norm formalisiert werden. Obwohl die Finanzintermediäre diese Überprüfung aus Haftungsgründen bereits vornehmen, ist eine explizite Gesetzesbestimmung notwendig, um eine einheitlichere Anwendung des Prinzips sicherzustellen, wonach der Finanzintermediär die Identität der Person überprüfen muss, die behauptet, bevollmächtigt zu sein.

Dem GAFI-Länderbericht ist zu entnehmen, dass diese Pflichten nicht explizit in einer formellen gesetzlichen Grundlage im Banken- und im Nichtbankenbereich, festgehalten sind, sondern je nachdem in Reglementen, welche für die Banken oder andere Arten von Finanzintermediären gelten; es bestehen also möglicherweise Lücken. Bei den Finanzintermediären des Nichtbankensektors zum Beispiel, die der Aufsicht der Kontrollstelle oder derjenigen einer SRO unterstehen, schliesst die Identifizierung der juristischen Personen und anderer Rechtsformen keine ausdrückliche Pflicht zur Identifizierung der Personen mit ein, die im Namen der juristischen Person oder anderer Rechtsformen handeln. Der GAFI-Länderbericht weist ferner darauf hin, dass keine Gesetzesbestimmung den Finanzintermediären explizit vorschreibt, die Bevollmächtigungsbestimmungen von Kunden abzuklären, obwohl sich dies aus der Praxis, namentlich aus der Anwendung des Obligationenrechts, ergibt. Im Bereich der Privatversicherungen sieht die Anfang 2007 in Kraft getretene revidierte Verordnung des BPV über die Bekämpfung der Geldwäscherei (GwV BPV) neu die Feststellung der Identität der juristischen Personen vor, sei es an Hand eines Handelsregisterauszugs oder, für die juristischen Personen, die dort nicht eingetragen sind oder ihren Sitz im Ausland haben, an Hand gleichwertiger Dokumente und einer Überprüfung der Identität derjenigen natürlichen Person, welche die juristische Person vertritt.

10 10 Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992; DSG (SR 235.1) Wir lehnen uns an den Gesetzesrevisionstext vom 12.1.2005 an, wie er auch in die Vernehmlassung ging. 11 Im 2005 durchgeführten Vernehmlassungsverfahren wurde vorgeschlagen, Artikel 10 Absatz 3 der heutigen GwG aufzuheben und ihn durch einen Artikel 10a Absatz 1 und 2 zu ersetzen. 6/7

Im GwG ist demnach die elementare Pflicht der zwei Aspekte der Identifizierung der Vertragspartei zu verankern, wenn es sich um juristische Personen handelt; damit werden die in der Praxis bereits weitgehend umgesetzten Grundprinzipien auch formell konkretisiert.

Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 Art. 3 Überprüfung der Identität der Vertragspartei Abs. 1 zweiter Satz (neu) Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person handeln.

2.5 Informationen zu Art und Zweck der Geschäftsbeziehung

In der Praxis werden bereits heute viele Informationen zu Art und geplantem Zweck der vom Kunden gewünschten Geschäftsbeziehung gesammelt, unter anderem zur Bestimmung des Kundenprofils und der Kundenbedürfnisse oder im Rahmen des Risikomanagements. Diese Informationen braucht es zudem, um in einer Geschäftsbeziehung überhaupt die ständige Sorgfaltspflicht erfüllen, das heisst, die Transaktionsüberwachung und die besonderen Abklärungen vornehmen zu können.

Der Länderbericht des GAFI über die Schweiz offenbarte das Fehlen einer expliziten, formellen gesetzlichen Bestimmung, mit der die Finanzintermediäre systematisch dazu angehalten werden könnten, Informationen über Art und Zweck der vom Kunden gewünschten Geschäftsbeziehung zu sammeln. Das Gesetz sieht eine solche Abklärungspflicht zwar vor, jedoch nur in gewissen Fällen (Art. 6a GwG). Die Banken sammeln diese Information im Falle einer besonderen Abklärungspflicht bereits, die besteht, wenn die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen. Eine allgemeine Bestimmung würde dieses Prinzip insofern ausweiten, dass sie die Formalisierung einer bereits allgemein verbreiteten Praxis darstellen würde, wie weiter oben bereits erwähnt wurde. Die elementare Pflicht der Finanzintermediäre, Abklärungen über die Art und den beabsichtigten Zweck der vom Kunden gewünschten Geschäftsbeziehung vorzunehmen, muss in eine allgemeine und klare formelle Gesetzesgrundlage gegossen werden, im direkten Zusammenhang zur besonderen Abklärungspflicht im Falle eines erhöhten Risikos, die bereits im Gesetz verankert ist.

Geldwäscherei Gesetz vom 10. Oktober 1997 Art. 6 bis (neu) Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der vom Vertragspartner gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren.

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