Bern, 16. Februar 2006 2006-02-10/218
Entwurf Vernehmlassung
Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)
Ausgangslage Gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Schlachtviehverordnung hat das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) der Proviande die Aufgabe übertragen, öffentli- che Schlachtvieh- und Schafmärkte zu bezeichnen und zu überwachen. Zur Steige- rung der Attraktivität dieser Märkte und zum gezielteren Mitteleinsatz hat das EVD in den Vernehmlassungsunterlagen vom 14. September 2005 zur Agrarpolitik 2011 folgende Massnahmen vorgeschlagen: Einerseits soll der Bund nur noch Märkte mit durchschnittlich mehr als 50 Tieren finanziell unterstützen, andererseits soll die Defi- nition der Inlandleistung präzisiert werden. Grossmehrheitlich wurden diese Vor- schläge von den bäuerlichen Organisationen unterstützt. Gleichzeitig verlangen eini- ge davon indessen Flexibilität, indem zwei Märkte in nächster Nähe als ein Markt betrachtet werden, wenn sie an einem Tag durch das selbe Team der Proviande überwacht werden. Eine tiefere Mindestauffuhrzahl (40 oder weniger Tiere) fordern wenige kantonale und regionale Bauernverbände. Die Proviande, der SBV und weni- ge bäuerliche Organisationen sind grundsätzlich mit den vorgeschlagenen Mass- nahmen einverstanden, möchten sie hingegen in der Leistungsvereinbarung BLW- Proviande aufnehmen. Beide Grossverteiler und der STS lehnen die staatliche Mitfi- nanzierung der öffentlichen Märkte ab. Auf Grund der Stellungnahmen wird am Kon- zept aus dem Vernehmlassungsbericht festgehalten.
Die Versorgung der jüdischen und islamischen Gemeinschaften in der Schweiz mit Fleisch rituell geschlachteter Tiere muss gemäss Artikel 9 Absatz 1 Tierschutzgesetz sichergestellt werden. Die Einfuhr- und Bezugsberechtigung ist so einzuschränken, dass dieses Fleisch einzig den Angehörigen der entsprechenden religiösen Gemein- schaft zur Verfügung steht. Deshalb sollen ausschliesslich Angehörige der jüdischen oder der islamischen Gemeinschaft sowie ihnen zugehörige juristische Personen und Personengemeinschaften einfuhrberechtigt sein (Botschaft vom 29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik [Agrarpolitik 2007], BBl 2002 S. 4980 f.). Gemäss einem Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 16. Juni 2005 (6T/2004-4) verbie- tet die bestehende Gesetzgebung den Angehörigen der jüdischen Gemeinschaft nicht, Halalfleisch zu ersteigern und einzuführen. Analog dazu können auch Angehö- rige der islamischen Gemeinschaft Koscherfleisch ersteigern und einführen. Diese Regelung steht der früheren Praxis diametral gegenüber. Sämtliches eingeführte Fleisch rituell geschlachteter Tiere muss an vom BLW anerkannte Verkaufsstellen geliefert werden. Diese Stellen dürfen ausschliesslich solches Fleisch und daraus hergestellte Fleischerzeugnisse verkaufen, wobei es möglich ist, beide Fleischtypen in derselben Verkaufsstelle zu verkaufen. Die Erfahrungen dieser Einfuhr- und Be- zugsberechtigung zeigen, dass die Mischung beider Fleischtypen bei der Einfuhrbe- rechtigung zu Versorgungsproblemen der anderen religiösen Gemeinschaft führen kann, wenn Angehörige einer religiösen Gemeinschaft in erheblichem Masse Fleisch
- 2 - der anderen religiösen Gemeinschaft konsumieren können. Damit ist die Absicht des Gesetzgebers, die Versorgung der jeweiligen religiösen Gemeinschaften mit Fleisch von nach ihrem Ritus geschlachteter Tiere sicherzustellen, nicht gewährleistet. Um die Versorgung der Gemeinschaften sicherzustellen, müssen die Warenflüsse klar getrennt und die Kontrollierbarkeit verbessert werden, weshalb sowohl die Einfuhrbe- rechtigung (mit 2-jähriger Übergangsfrist) wie auch die Verkaufsmöglichkeit für die entsprechenden Teilzollkontingente nach beiden Fleischtypen getrennt werden.
Zurzeit sind die Zahlungsfristen für versteigerte Zollkontingent uneinheitlich. Dies verursacht verwaltungsinterne und –externe Zusatzaufwendungen und Unsicherhei- ten, die mit einer Vereinheitlichung beseitigt werden können.
Erläuterungen zu den Verordnungsänderungen
Artikel 6 Bezeichnung
In Absatz 1 wird neu die Bestimmung aufgenommen, dass die von der beauftragten Organisation bezeichneten öffentlichen Märkte der Zustimmung des BLW bedürfen. Diese Bestimmung gibt dem BLW die Möglichkeit, die Einhaltung der zwei neuen Bedingungen nach Absatz 2 zu überprüfen. Erstens muss neu eine minimale Zahl von aufgeführten Tieren erreicht werden. Während zwölf Monaten (1. Juli bis 30. Juni vor dem Kalenderjahr) müssen durchschnittlich mindestens 50 Tiere pro Markt auf- geführt worden sein. Zweitens müssen die Tiere korrekt versteigert worden sein (Artikel 7 Absatz 3). Beide Bedingungen gelten nicht für neu veranstaltete Märkte. Diese müssen die Bedingungen erst im Zeitpunkt der Bezeichnung ab dem dritten Kalenderjahr erfüllen. Die Ausnahme nach Absatz 4 kommt zum Zuge, sofern auf einem Marktplatz am selben Tag Märkte für Grossvieh und Kälber, Märkte für Kälber und Schafe oder Märkte für Grossvieh und Schafe stattfinden. Das Jahresmarktpro- gramm fasst die bezeichneten Märkte zusammen und enthält die Grunddaten wie Marktplatz, Datum und Tierkategorie.
Artikel 7 Absatz 3
Die Versteigerung wird in Absatz 3 präzisiert, indem ein dreimaliges öffentliches Ausrufen verlangt wird. Damit soll sichergestellt werden, dass alle anwesenden Tier- käufer die Möglichkeit zur Ersteigerung haben.
Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b und 4 Buchstabe a
Mit der Ergänzung in Absatz 3 Buchstabe b wird wie in Buchstabe a explizit fest- gehalten, dass auch bei einer gestützt auf Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a festgeleg- ten Verkürzung oder Verlängerung der Einfuhrperiode eine zeitliche Überschneidung nicht möglich sein darf. Gestützt auf Absatz 4 Buchstabe a kann das Bundesamt eine kürzere oder längere Einfuhrperiode festlegen. Damit wäre es theoretisch möglich, eine Einfuhrperiode über das Jahresende hinaus zu verlängern. Da eine Kontin- gentsperiode aber immer längstens bis Ende Kalenderjahr gehen kann (siehe Art. 11 Abs. 1 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998; SR 916.01), soll mit der vorgeschlagenen Ergänzung Klarheit geschaffen werden.
- 3 - Artikel 18 Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der Zollkontingentsanteile bei Koscherfleisch und
Artikel 18a Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der Zollkontingentsanteile bei Halalfleisch
Die neuen Bestimmungen trennen die Einfuhrberechtigung von Koscher- und Ha- lalfleisch. Um dies auch in der Verordnung eindeutig abzubilden, werden daher zwei Artikel vorgeschlagen. Für Koscherfleisch sollen ausschliesslich Angehörige der jüdischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften einfuhrberechtigt sein. Für Halalfleisch sind es die Angehö- rigen der islamischen Gemeinschaft und der ihnen zugehörigen juristischen Perso- nen und Personengemeinschaften. Weil die Berechtigung zurzeit nicht eingeschränkt ist, soll diese Neuerung mit einer zweijährigen Übergangsfrist (vgl. Art. 35a) in Kraft treten. Damit wird Firmen, die heute beide Fleischsorten einführen, eine genügende Umstellungszeit gewährt.
Ebenfalls klar getrennt werden soll zwischen den Verkaufsstellen von Koscher- und solchen von Halalfleisch. In der Praxis wurde dies bereits heute mehrheitlich prakti- ziert, indem eine Verkaufsstelle um die Anerkennung als Koscherfleisch- oder als Halalfleisch-Verkaufsstelle ersuchte. Das BLW hat die Anerkennungen in der Folge meist auch getrennt nach Halalfleisch und Koscherfleisch ausgestellt. Die Trennung soll nun auch in der Verordnung explizit verankert werden. Dazu braucht es keine Übergangsfrist, weil die grosse Mehrheit der Verkaufsstellen bereits diese neue Be- stimmung erfüllt.
Artikel 19
Auf Grund der Harmonisierung der Zahlungsfristen für alle landwirtschaftlichen Pro- dukte kann die heute geltende Bestimmung aufgehoben werden; die Zahlungsfrist richtet sich neu nach Artikel 19 Absatz 3 der Agrareinfuhrverordnung.
Artikel 19a Zahlungsfristen
Weil die Zollkontingentsanteile an den Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74 zu 10 Prozent auf Grund einer Inlandleistung zugeteilt werden (Art. 21 Abs. 1), muss die heute als Übergangsbestimmung konzipierte Regelung von Art. 31 Abs. 2 zweiter Satz als ordentliche Bestimmung hier aufgenommen werden. Diese betrifft Fleisch von Tieren der Rindergattung, ohne zugeschnittene Rindsbinden, und Fleisch von Tieren der Schafgattung.
Artikel 20 Absatz 1
Weil die Sicherstellungshöhe für die Versteigerung von Fleisch, Fleischwaren und Wurstwaren auf spezielle Art berechnet wird, ist Artikel 20 immer noch nötig. Absatz
1 muss lediglich neu auf Art. 19 Abs. 2 der Agrareinfuhrverordnung verweisen.
Artikel 25
Aufgenommen werden zwei neue Tarifnummern (ex 1602.4191 und ex 1602.4210). In diesen Nummern kann ebenfalls Pâté und Fleischgranulat zur industriellen
- 4 - Herstellung von Fertigsuppen und –saucen eingeführt werden. Zudem muss auf das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 verwiesen werden.
Artikel 35a Übergangsbestimmung für die Einfuhr von Koscher- und Halalfleisch
Siehe Erläuterungen zu Artikel 18 und 18a.