Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Energie BFE Sektion Recht und Rohrleitungen
30. Juni 2008
Verordnung über das Eidg. Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSIV)
Erläuternder Bericht
1. Ausgangslage
Am 22. Juni 2007 haben die Eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuk- lear-Sicherheitsinspektorat verabschiedet (ENSIG, SR 732.2). Die Referendumsfrist ist am 11. Okto- ber 2007 unbenützt abgelaufen. Mit dem ENSIG wird die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kern- anlagen (HSK), die Aufsichtsbehörde des Bundes im Bereich der nuklearen Sicherheit, rechtlich ver- selbständigt und in eine öffentlich rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit überführt (s. Art. 1 Abs. 1 ENSIG).
Bevor das ENSI seine Aufsichtsabgaben wahrnehmen kann, muss die organisatorische Vorbereitung vollständig abgeschlossen sein. Dafür ist der ENSI-Rat zuständig. Er hat die erforderlichen Ausfüh- rungsbestimmungen und Reglemente (z.B. Organisationsreglement, Personalreglement, Gebühren- ordnung / Art. 6 Abs. 6 ENSIG) zu verabschieden. In einem ersten Schritt wurden deshalb die den ENSI-Rat betreffenden Bestimmungen des ENSIG auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt, die übri- gen Bestimmungen werden am 1. Januar 2009 in Kraft treten. Der ENSI-Rat nahm seine Tätigkeit am 1. Januar 2008 auf, die HSK soll auf den 1. Januar 2009 in das ENSI integriert werden.
Die Artikel des Verordnungsentwurfs werden nur insoweit erläutert, als dies für das Verständnis erfor- derlich ist.
Zu Artikel 1 und 15: Sitz
Die HSK hat ihren Sitz in Würenlingen am Standort des Paul Scherrer Instituts. Das ENSI soll zu- nächst seinen Sitz auch dort haben. Das zur Verfügung stehende Gebäude vermag jedoch den Platz- anforderungen nicht mehr zu genügen. Aus diesem Grund wird das ENSI spätestens ab 1. April 2010 seinen Sitz in Brugg (AG) haben. Der Verbleib des ENSI in Würenlingen bis längstens am 31. März
2010 wird deshalb in einer Übergangsbestimmung vorgesehen (s. Art. 15 E-ENSIV).
Zu Artikel 2: Qualitätssicherung
Das ENSI ist zur Qualitätssicherung verpflichtet und muss die Qualität der Aufgabenerfüllung und der Dienstleistungen periodisch durch externe Stellen überprüfen lassen. Als grundlegende Anforderung wird in Absatz 1 ein flächendeckendes, zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem verlangt. Diese Forderung erfüllt die HSK bereits heute. Sie ist nach der Richtlinie ISO 9001 zertifiziert und ihre Tätig- keit wird im Rahmen des internationalen Übereinkommens über nukleare Sicherheit (SR 0.732.020) und des gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brenn- elemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle (0.732.11) periodisch überprüft.
Darüber hinaus soll das ENSI als Prüflaboratorium (nach ISO 17025) und als Inspektionsstelle (nach ISO 17020) akkreditiert werden. Mit der Akkreditierung wird die fachliche und organisatorische Kom- petenz des ENSI in den genannten Geltungsbereichen formell anerkannt und regelmässig durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) überprüft.
Zusätzlich sind im Abstand von etwa 10 Jahren von der Internationalen Atomenergie Agentur (IAEA) organisierte und durchgeführte Überprüfungsmissionen vorgesehen (Integrated Regulatory Review Service, IRRS).
Zu Artikel 3 bis 5: Anforderungsprofil, Unabhängigkeit, Honorare und Nebenleistungen des EN- SI-Rats
Der ENSI-Rat ist das strategische und das interne Aufsichtsorgan des ENSI. Er besteht aus fünf bis sieben fachkundigen Mitgliedern. Diese werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Für das Honorar der Mitglieder des ENSI-Rates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertrags- bedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes sinngemäss (Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unter- nehmen und Anstalten des Bundes).
Der ENSI-Rat muss über das nötige fachliche und betriebliche Wissen verfügen, um seine Funktion verantwortungsgemäss ausüben zu können. Um dies sicherzustellen, sollen die Mitglieder des ENSI- Rats auf der Grundlage eines vorgängig erstellten Anforderungsprofils gewählt werden. Dieses Profil nennt die fach- bzw. branchenspezifischen und betriebswirtschaftlichen Fähigkeiten, über die das Leitungsorgan zwingend verfügen muss (s. Bericht des Bundesrates zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (Corporate-Governance-Bericht), BBl 2006 8233 ff.)
Der Bundesrat hat am 17. Oktober 2007 den ENSI-Rat gewählt und auf den 1. Januar 2008 einge- setzt. Er besteht zurzeit aus 6 Mitgliedern; dies gibt die Möglichkeit, in den folgenden Jahren je nach den Erfahrungen ein weiteres Mitglied hinzu zu wählen. Bei der Wahl des ENSI-Rates wurden insbe- sondere berücksichtigt die Unabhängigkeit der Mitglieder (keine Organe bzw. Angestellte einer beauf- sichtigten Gesellschaft / keine Personen, die im Auftragsverhältnis für einen Betreiber oder Hersteller von Kernanlagen tätig sind), Branchen- und Fachkompetenz sowie Methoden- und Sozialkompetenz.
Zu Artikel 8: Berichterstattung
Der ENSI-Rat erarbeitet den Tätigkeits- und den Geschäftsbericht (s. Art. 6 Abs. 6 Bst. l ENSIG). Der Tätigkeitsbericht enthält die wichtigen Indikatoren über den Zustand der Kernanlagen sowie Angaben über Wirkungen und Leistungen des ENSI im Rahmen seiner Aufsicht und erlaubt so eine Bewertung der Zielerreichung im abgelaufenen Geschäftsjahr. Weiter gibt der Bericht Aufschluss über das Quali- tätsmanagement, das Risikomanagement und das interne Kontrollsystem. Der Inhalt des Geschäfts- berichtes richtet sich sinngemäss nach dem Obligationenrecht vom 30. März 1911 (s. Art. 662 OR, SR 220) und den Vorschriften des International Sector Accounting Standards (IPSAS) und beinhaltet ins- besondere die Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang. Diese Berichte entsprechen dem heutigen Ge- schäftsbericht der HSK.
Zusätzlich zum Tätigkeits- und Geschäftsbericht des ENSI-Rates publiziert die Geschäftsleitung des ENSI einen detaillierten Aufsichtsbericht zur nuklearen Sicherheit in den schweizerischen Kernanla- gen sowie einen Bericht über den Strahlenschutz. 2/4
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Zu Artikel 9: Ausstand
Die Gefahr von Interessenkonflikten und Befangenheit lässt sich vielfach nicht abstrakt im Vorfeld der Wahl erkennen bzw. beheben; darüber muss vielmal im Einzelfall entschieden werden. Es ist deshalb eine Ausstandsregelung vorzusehen. Die im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes festgelegten Ausstandsgründe sind sinngemäss anwendbar. Mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels wird klarge- stellt, dass insbesondere die Mitgliedschaft in Fachverbänden wie dem Nuklearforum oder der Schweizerischen Gesellschaft für Kernfachleute keinen Ausstandsgrund begründet.
Zu Artikel 11: Paritätisches Organ des Vorsorgewerks
Jeder Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Angestellte beschäftigt, muss sich im Rahmen eines Anschlussvertrages einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Dies gilt auch für dezentrale Ver- waltungseinheiten. Die berufliche Vorsorge des Personals des ENSIG richtet sich nach der Gesetzge- bung über die Pensionskasse des Bundes.
Jedes Vorsorgewerk verfügt über ein paritätisches Organ, das aus Vertreterinnen und Vertretern des Arbeitgebers und der Arbeitnehmenden zusammengesetzt ist. Gestützt auf Artikel 88 k (i.K. 1. Mai 2008) der Bundespersonalverordnung hat der ENSI-Rat am 9. Mai 2008 das paritätische Organ ein- gesetzt.
Das paritätische Organ bestimmt die Vorsorgepolitik des Arbeitgebers mit. Es wirkt unter anderem mit bei der Erarbeitung des Anschlussvertrags und trifft die notwendigen Massnahmen, damit der An- schlussvertrag einschliesslich des Vorsorgereglements auf den Zeitpunkt des Übertritts der HSK ins ENSI wirksam werden kann.
Aus systematischen Gründen wird für das ENSI die vorliegende Bestimmung von der Bundesperso- nalverordnung in die vorliegende Verordnung überführt.
Zu Artikel 12: Leistungen zugunsten des Bundes
Der Bund weist dem ENSI verschiedene Aufgaben zu, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, deren Kosten aber nicht auf die vom ENSI beaufsichtigten Betriebe überwälzt werden können. Dies betrifft beispielsweise die Beantwortung parlamentarischer Anfragen, die Mitwirkung bei der Gesetz- gebung und die allgemeine Informationstätigkeit des ENSI. Diese Aufwendungen gehen zu Lasten des Bundes.
Der Bund fördert die angewandte Forschung über die Sicherheit der Kernanlagen und die nukleare Entsorgung. Die Kosten von im Rahmen der Aufsicht durchgeführten Forschungs- und Entwicklungs- arbeiten können den Beaufsichtigten auferlegt werden. Hingegen gehen vom ENSI veranlasste, nicht den Kernanlagenbetreibern zurechenbare Forschungsaufträge über Sicherheitsfragen ebenfalls zu Lasten des Bundes.
Die Abgeltungen des Bundes (für Dienstleistungen und Subventionen) werden im Budget des BFE eingestellt. Dieses übernimmt auch die Rolle des Leistungsbestellers gemäss Corporate-Governance- Bericht.
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Zu Artikel 13: Rechnungslegung
Die rechtlich selbständigen, dezentralen Verwaltungseinheiten des Bundes führen eine eigene Rech- nung. Um eine möglichst umfassende Übersicht über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bundes und der mit ihm wirtschaftlich verbundenen Einheiten vorlegen zu können, soll eine konsoli- dierte Jahresrechnung erstellt und publiziert werden.
Um die Vergleichbarkeit mit anderen ausgelagerten Einheiten zu gewährleisten, sollen deshalb die Rechnungslegungsgrundsätze der Finanzhaushaltsverordnung übernommen werden. Danach richtet sich die Rechnungslegung nach den International Sector Accounting Standards (IPSAS).
Zu Artikel 17: Änderung bestehenden Rechts
Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die aufgrund der organisatorischen Ansiedlung des ENSI im dritten Kreis nötigen Anpassungen auf Verordnungsstufe sowie den Austausch der alten Amtsbe- zeichnungen.
Eine wesentliche Änderung betrifft Anhang 6 der Kernenergieverordnung (KEV). Hier war bisher ne- ben der der internationalen Vorkommnisbewertungsskala nach IAEA-INES (International Nuclear E- vent Scale) zusätzlich auch eine nationale Skala vorgesehen. Die parallele Verwendung zweier Be- wertungsskalen ist historisch bedingt. Die nationale Skala wurde ursprünglich zur Steuerung des Ein- satzes der Notfallorganisation geschaffen und später im Bereich von Ereignissen und Befunden von untergeordneter Bedeutung erweitert. Mit der späteren Einführung der INES wurde ein Instrument geschaffen, dessen Anwendungsbereich sukzessive erweitert wurde, so dass damit nun alle Ereignis- se und Befunde mit Bedeutung für die nukleare Sicherheit – insbesondere auch jene im Transportbe- reich – differenziert bewertet werden können. Indem die INES systematisch die anlageinternen und anlageexternen radiologischen Auswirkungen und den Zustand der gestaffelten Sicherheitsvorsorge einbezieht, eignet sie sich auch zur Steuerung des Einsatzes der Notfallorganisation. Somit wird die parallele Verwendung zweier Skalen obsolet.
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