Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Energie BFE Sektion Recht und Rohrleitungen
30. Juni 2008
Verordnung über die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit
Erläuternder Bericht
1. Ausgangslage
Im Hinblick auf die Vernehmlassung zum Entwurf des Bundesgesetzes über das Eidg. Nuklear- Sicherheitsinspektorat hatte der Bundesrat beschlossen, die Eidg. Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen (KSA) ersatzlos aufzulösen. In der Vernehmlassung wurde die Auflösung der KSA kon- trovers beurteilt. Entgegen dem Antrag des Bundesrats beschlossen die Eidg. Räte, die KSA durch eine Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) zu ersetzen.
Die KNS wurde auf den 1. Januar 2008 durch den Bundesrat eingesetzt und besteht aus sieben Mit- gliedern. Die KNS nimmt zuhanden des Bundesrats, des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und des Eidg. Nuklear-Sicherheitsinspektorats (ENSI) Beratungsaufga- ben wahr. Sie prüft grundsätzliche Fragen der nuklearen Sicherheit und wirkt bei Gesetzgebungsar- beiten in diesem Bereich mit. Sie kann zuhanden des Bundesrats und des UVEK Stellung zu Gutach- ten des ENSI nehmen. Sie verfasst ferner die Stellungnahmen, die Bundesrat, UVEK oder das Bun- desamt für Energie (BFE) von ihr verlangen.
Die Artikel des Verordnungsentwurfs werden nur insoweit erläutert, als dies für das Verständnis erfor- derlich ist.
Zu Artikel 2–5: Tätigkeiten
Die KNS ist ein unabhängiges Fachgremium, das sich aus übergeordneter Sicht und fokussiert auf grundsätzliche Aspekte mit Fragen der Sicherheit, der Entsorgung und der Aufsicht beschäftigt. Sie kann auch Empfehlungen zur Erhöhung der nuklearen Sicherheit abgeben. Die KNS wirkt zudem bei Gesetzgebungsarbeiten mit, da in Gesetzen und Verordnungen in der Regel grundsätzliche Aspekte der nuklearen Sicherheit geregelt werden; hingegen ist es ihr freigestellt, ob sie auch zu Richtlinien der HSK Stellung nehmen will, da in diesen zum Teil Details geregelt werden. Im Gegensatz zur ehe- maligen KSA ist es insbesondere nicht mehr Aufgabe der KNS, den Betrieb der Kernanlagen zu ver- folgen. Die KNS soll auch keine Aufsichtsaufgaben wahrnehmen. Das ist einzig Aufgabe des ENSI.
Zu Artikel 6: Informationen
Die Informationen, die die KNS zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben braucht, sollen ihr grundsätzlich durch die Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werden. Im Gegenzug soll die KNS Informationen bei den Kernanlagenbetreibern nur einholen, falls die Aufsichtsbehörden nicht darüber verfügen. Da- mit soll vermieden werden, dass sowohl die Aufsichtsbehörde als auch die KNS dieselben Informatio- nen bei den Kernanlagenbetreibern einholen.
003803671C:\Program Files\FileNet\IDM\Cache\2008070109450500001\KNS, Erl. Bericht.doc
Zu Artikel 7: Zusammensetzung und Unabhängigkeit
Die KNS wurde gegenüber der KSA von 13 auf 7 Mitglieder verkleinert. Die Mitglieder üben ihr Amt persönlich und nicht als Vertreter einer Organisation oder Unternehmung aus. Sie sind an keine In- struktionen gebunden. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Dies entspricht der bisherigen Regelung in der KSA-Verordnung.
Neu wird explizit festgehalten, dass die Mehrheit der Mitglieder der KNS nicht den Betreibern von Kernanlagen angehören oder in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesen stehen darf, was jedoch der bisherigen Praxis entspricht.
Der ehemaligen KSA gehörten auch Mitglieder an, welche der Nutzung der Kernenergie kritisch ge- genüber standen; auch diese Praxis wird nun explizit festgehalten.
Zu Artikel 9: Temporäre Fachgruppen
Die KNS soll nicht mehr wie die ehemalige KSA ständige Fachausschüsse einsetzen. Dies rechtfertigt sich angesichts der kleineren Mitgliederzahl und des reduzierten Aufgabenkreises der Kommission. Für die Behandlung spezifischer Probleme hat die KNS jedoch die Möglichkeit, temporäre Fachgrup- pen aus wenigen Mitgliedern der KNS zu bilden und nach Rücksprache mit dem BFE Experten beizu- ziehen (s. Art. 10 E-VKNS).
Zu Artikel 12: Sitzungen
Da die Kommission dem Bundesamt angegliedert ist, sollen Mitarbeitende des BFE an den Sitzungen der Kommission teilnehmen können. Ebenso sollen Mitarbeitende des ENSI auf Einladung an den Sitzungen teilnehmen können, da das ENSI Hauptlieferant von Informationen für die KNS ist.
Zu Artikel 13: Abstimmungen
Beschlüsse sollen auch auf dem Korrespondenzweg gefasst werden können. Dies erhöht die Flexibili- tät bei der Beschlussfassung.
2/2
C:\Program Files\FileNet\IDM\Cache\2008070109450500001\KNS, Erl. Bericht.doc