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Verordnung über Speziallebensmittel (SR 817.022.104)

Erläuterungen

Allgemeines

Die Bestimmungen über die Säuglingsanfangs- und Folgenahrung werden basierend auf der ge- änderten Richtlinie 2006/141/EG 1 revidiert. Die calcifizierten Rotalgen, welche international unter dem Begriff "Maerl" bekannt sind und zur Calciumanreicherung verwendet werden, werden neu unter einer Sachbezeichnung umschrieben. Solche Produkte unterstehen künftig somit nicht mehr der Bewilligungspflicht.

Zu den einzelnen Artikeln bzw. Anhängen

Art. 2 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2 Bst. u Mit dieser Änderung wird die Angleichung an die EU vollzogen. In der Richtlinie 89/398/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind 2 , gilt nicht nur ein besonderer ernährungsphysiologischer Zweck sondern auch ein physiologischer Zweck.

Art. 2-15 Die Aufhebung dieser Artikel ist bedingt durch die Integration der nährwertbezogenen Angaben in die Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (SR 817.022.21).

Art. 4 Abs. 6 Die Erweiterung der Zweckbestimmung mit "physiologisch" bedingt auch in diesem Absatz eine Erweiterung mit "physiologisch". Ansonsten bleibt der Wortlaut gleich.

Art 17 (neu) und 18 und entsprechende Anhänge Autonomer Nachvollzug der Änderungen der Richtlinie 2006/141/EG über Säuglingsanfangs- und Folgenahrung 3 .

Art. 19 Abs. 1 Autonomer Nachvollzug

Art. 20 Abs. 16 Für Ergänzungsnahrungen sollen die gleichen Bedingungen gelten, wie für Nahrungsergän- zungsmittel.

Art. 22 Abs. 1, 7 Bst. c und d und 10 Anpassung des Wortlauts an die Bestimmungen der EG über Nahrungsergänzungsmittel.

Art. 22b Sachüberschrift Die calciumhaltigen (calcifizierten) Rotalgen werden neu unter einer Sachbezeichnung umschrie- ben.

Anhang 14 Die Auslegung des Anhangs hat immer wieder zu Problemen Anlass gegeben. Mit den vorge- schlagenen Änderungen werden diese beseitigt.

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