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Erläuterungen zur Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet)

Inhalt Seite

1. Ausgangslage 1

1.1. Allgemeines Umfeld 1

1.2. Gesetzliche Grundlage 2

1.3. Das Informationssystem im Überblick 3

2. Grundlagen der Verordnung 5

2.1. Zusammenarbeit von Bund und Kantonen 5

2.2. Datenschutz- und Informatiksicherheit 6

2.3. Finanzierung 6

3. Erläuterungen zu einzelnen Artikeln 7

1. Ausgangslage

1.1. Allgemeines Umfeld

Durch den zunehmenden internationalen Handel mit Waren tierischer Herkunft und die damit verbundenen Seuchenrisiken, durch die Anpassung des Lebensmittelrech- tes an den europäischen Standard (Äquivalenz mit dem EU-Lebensmittelrecht) und mit der Sensibilisierung der Bevölkerung für Tierschutzanliegen nehmen die Aufga- ben des öffentlichen Veterinärdiensts seit Jahren an Umfang und Komplexität zu. Aufgrund nationaler und internationaler Verpflichtungen muss die Schweiz zudem den Gesundheitszustand ihrer Tierbestände belegen können, nicht zuletzt damit ihre Exportfähigkeit weiter erhalten bleibt. Auch sind Kontrollen im Bereich der Tierge- sundheit und Programme zur Bekämpfung von Tierseuchen durchzuführen. Wegen seiner Komplexität könnte zum Beispiel das Bekämpfungsprogramm gegen die Bovi- ne Virus Diarrhoe (BVD) ohne ein effizientes und vernetztes Datenverwaltungssys- tem nicht durchgeführt werden. Im Rahmen des nationalen Kontrollplanes sind die Kantone verpflichtet, eine erheb- liche Menge Daten aus dem Lebensmittel- Tiergesundheits- und Tierschutzbereich zu erfassen und sie dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) zu melden. Aus den erwähnten Gründen hat sowohl die Komplexität der Prozesse wie die zu bearbeitende Datenmenge und der Koordinations- und Datenaustauschbedarf zwi- schen Bund und Kantonen zugenommen. Für diese Aufgaben wurden von den Kan- tonen bisher verschiedene technische Lösungen entwickelt und benutzt, was die Ar- beit mit den Daten erschwert hat. Es liegt damit auf der Hand, dass der öffentliche Veterinärdienst über ein zweckmässiges und einheitliches Instrument für die Ge-

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schäfts- und Datenverwaltung verfügen muss, um seine Aufgaben effizienter, ver- netzter und rückverfolgbar abwickeln zu können. Das BVET und die kantonalen Veterinärämter haben diesen Bedarf seit 2001 erkannt und zusammen unter Federführung des BVET die Entwicklung eines den spezifi- schen Bedürfnissen des Veterinärdiensts angepassten Geschäfts- und Datenverwal- tungssystems initiiert. Dieses System stellt dementsprechend die notwendigen Funk- tionalitäten zur Verfügung, wodurch die kantonalen Veterinärdienste in der Abwick- lung ihrer Vollzugsaufgaben unterstützt werden. Für die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben im Rahmen der Ag- rarpolitik 2011 oder für den durch die Äquivalenz mit der EU geforderten mehrjähri- gen nationalen Kontrollplan im Lebensmittelbereich ist der Bund aufgefordert, ein zentrales Informationssystem zur Unterstützung der gesetzlichen Vollzugsaufgaben von Bund und Kantonen aufzubauen. Das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet) deckt zwar die spezifischen Bedürfnisse im Veterinärbereich, ist aber als Teil des künftigen zentralen Informationssystems des Bundes zu betrach- ten. Der bisherige Name KODAVET aus der Projektphase ist deshalb in einen gene- rellen Namen, der diese Beteiligung besser widerspiegelt, geändert worden. ISVet soll in Hinblick auf die Strategie des Bundes, ein IT-Management-Tool für die ganze Lebensmittelkette zu schaffen, weiterentwickelt werden. Entsprechende Analysen sind bereits in Gang. Das Informationssystem könnte bereits heute Kontrollresultate (z.B. amtstierärztliche Kontrollen in Tierhaltungen, Kontrollen aus dem Milchbereich, Ergebnisse aus Rückstandsuntersuchungen im Fleischbereich) durch spezifische Zugriffsrechte gezielt für bereichsübergreifende behördliche Tätigkeiten zur Verfü- gung stellen. Zudem wurden von Anfang an Schnittstellen mit anderen Datenbanken (TVD, AGIS) geplant, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden und um Daten, die schon vorhanden sind (z.B. Adressen von Betrieben) zu nutzen. Je nach Bedarf können in der Zukunft weitere Schnittstellen mit anderen Systemen, die für den Veterinärbereich relevante Daten enthalten (z.B. mit dem Animal Identity Service (ANIS)), programmiert oder Daten mittels einem Importtool importiert werden. Die Entwicklung eines solchen Systems entspricht der Informatikstrategie des Bun- des, nach der die Behörden gehalten sind, ihre Prozesse zu optimieren und mittels Informations- und Kommunikationstechnologien vernetzt und effizient zusammenzu- arbeiten.

1.2. Gesetzliche Grundlage

Der Aufbau des Informationssystems für den öffentlichen Veterinärdienst und der Pilotbetrieb sind in Artikel 65b der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV, SR 916.401; Änderung vom 15. November 2006 (AS 2006 5217) geregelt. Dieser Artikel enthält überdies Bestimmungen zur Benutzung und Finanzierung des Sys- tems während dieser Phase. Er wird mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verord- nung aufgehoben. Die gesetzliche Grundlage für das zentrale Informationssystem findet sich im neuen Artikel 54a des Tierseuchengesetzes, der von den eidgenössischen Räten in der Herbstsession 2007 verabschiedet worden ist (BBl 2007 7198f http://www.admin.ch/ch/d/ff/2007/7195.pdf). Das Parlament hat u.a. beschlossen, den Namen KODAVET durch die Bezeichnung „zentrales Informationssystem“ zu ersetzten, mit der Absicht, die Weiterentwicklung eines gemeinsames Systems für 2

den gesamten Vollzug der Lebensmittelkette voranzutreiben. Der Bund ist für den Betrieb verantwortlich; der Inhalt des Informationssystems beschränkt sich auf Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben von Bund und Kantonen in den Bereichen Tierseu- chen, Tierschutz und Lebensmittelhygiene erforderlich sind; Benutzer des Informati- onssystems sind die in den oben erwähnten Bereichen zuständigen Vollzugsbehör- den; der Verteilschlüssel für die Betriebskosten beträgt 1/3 Bund und 2/3 Kantone; für den Datenschutz und die Informatiksicherheit sind sowohl der Bund wie die Kan- tone verantwortlich. Dem Bundesrat wird die Regelung der folgenden Fragen über- tragen: - Verfahren der Zusammenarbeit mit den Kantonen, namentlich die Einzelheiten der Finanzierung; - Datenkatalog; - Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung; - Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Zugriffe im Abrufverfahren; - Massnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit; - Archivierung. Zu den Änderungen des Tierseuchengesetzes läuft zurzeit die Referendumsfrist.. Der Artikel 54a TSG wird zusammen mit der vorliegenden Verordnung, voraussicht- lich in der ersten Hälfte 2008, in Kraft treten. Die ISVet-V regelt den aktuellen Stand des Inhalts und der Zugriffsrechte (siehe auch Anhang der Verordnung). So fehlen inbesondere noch allfällig Ergänzungen der IS- Vet-V aufgrund der geplanten neuen Verordnung betreffend die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben.

1.3 Das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst im Über-

blick

Zweck Das Informationssystem enthält die Betriebs- und Personendaten, die für den Vollzug im Veterinärbereich relevant sind, und stellt eine breite Palette von prozessorientier- ten Funktionalitäten zur Geschäftsverwaltung und Bewältigung der Tagesgeschäfte und der Krisenfälle zur Verfügung. Es dient insbesondere: - zur Optimierung der veterinärmedizinischen Kontrollen (Tierhaltungen, Schlachtbetriebe, Entsorgungsbetriebe, Tierarztpraxen, weitere Betriebe) mit- tels gezielter Selektion der Betriebe, elektronischer Dokumentation der Kon- trollergebnisse und der Möglichkeit zur Koordination von Aufgaben zwischen BVET und kantonalen Veterinärämtern; - zur Durchführung von nationalen Überwachungs- und Bekämpfungsprogram- men; - als Arbeitsinstrument für die kantonalen Veterinärdienste dank Informations- suche, Dokumentation von Arbeitsabläufen, serienmässiger automatischer Er- stellung der notwendigen Vollzugsdokumente und Verwaltung der personellen Ressourcen im Rahmen bestimmter Aufgaben; - zu einer koordinierten Seuchenbekämpfung und einem definierten Krisenma- nagement bei hochansteckenden Seuchen (z.B. MKS), u.a. durch die Unter- stützung eines geographischen Informationssystems. 3

Struktur Das Informationssystem umfasst zurzeit: a. eine Datenbank mit Schnittstellen zu anderen Datenbanken (TVD, AGIS, La- bordatenbank des BVET, künftig auch mit dem BUR); b. verschiedene Module zur Verwaltung der Vollzugsgeschäfte und der Benutzer (Zugriffsrechte) sowie zur Einstellung und Anpassung des Systems. c. eine Web-Interface zum Herunterladen der Listen der Betriebe, die im Rah- men der BVD-Ausrottung zu kontrollieren sind (in Aufbau) Das Programm und die Daten sind auf einem zentralen Server beim Informatik Servi- ce Center des Departementes (ISCeco) gespeichert. Die Anwender greifen über das KTV-Netzwerk (geschütztes Netzwerk zwischen Bund und Kantonen) oder via Inter- net und ein gesichertes Web Interface (Citrix) auf diesen Server zu. Die Zugriffsrechte werden aufgrund der Vollzugsaufgaben einer Person und mit ihrer Rolle im System (Administratorinnen und Administratoren des BVET, Administrato- rinnen und Administratoren der kantonalem Veterinärämter, Anwenderinnen und An- wender) erteilt. Sie werden zentral durch die vom BVET betriebene Fachstelle für das Informationssystem verwaltet.

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Schema 1: Datenflüsse

Labor-Datenbank BVET BVET Zentraler Server (ISCeco)

ITS-I DC

AGIS-Datenbank Kantonale Veterinärdienste

AGIS-I

TVD-Datenbank

Amtliche Tierärzte Zentrales Informationssystem

Importtool Tes t

TVD-I On On S ma rt R epla ce Load Lin e Batt er y B oo s Batte ry Batte ry

Kodavet

Externe Datenlieferanten (z.B. Kontrollorganisationen, externe Datenbanken) BVD-Web

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Schema 2: Allgemeine Systemdarstellung

Anmeldung (Security)

Überwa- Bearbeitung von Verwaltung chungsprojekte „Fällen“ Krisen- der Anwen- manage- der • Stichproben • Seuchenfall ment • amtstierärztl. Kon- • Tierschutzfall trollen • Verstoss gegen Le- • Tierschutz- bensmittel- Dokumente, kontrollen gesetzgebung Auswer- Bewilli- • regelm. Kontrollen • TAM-Rückstande tungen / gungen in Schlachtbe- • usw. Statistik trieben • BVD, usw.

Datenbank des Informationssys- tems (Lebensmittelsicherheit, Tier- gesundheit, Tierschutz)

Labor- TVD DB AGIS + kant. Landwirt- schafts-DB

2. Grundlagen der Verordnung

2.1. Zusammenarbeit von Bund und Kantonen

Das BVET hat in Zusammenarbeit mit den Kantonen das Informationssystem entwi- ckelt. Diese Zusammenarbeit geht im Rahmen der Betriebsphase weiter. Der Betrieb eines solchen Systems entspricht einem dynamischen Prozess, bei welchem Anpas- sungen und Verbesserungen notwendig werden. Die Kantone geben am meisten Daten in das System ein. Sie können es für die Bewältigung ihrer Aufgaben, die im Routine- und Krisenfall anfallen, benützen. Deshalb ist es wesentlich, ihren Bedürf- nissen adäquat Rechnung zu tragen und sie laufend in den Prozess einzubeziehen.

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Die Kantone wirken durch insgesamt 4 Vertreter im gemeinsamen Ausschuss mit, der für die Finanzplanung, Anpassung und Weiterentwicklung des Informationssys- tems zuständig ist. Nach Artikel 54a TSG finanzieren die Kantone den Hauptteil des Betriebs. Als Ge- genleistung aktualisiert das BVET das System laufend in technischer Hinsicht, es unterstützt die Anwenderinnen und Anwender durch den Betrieb eines Helpdesks und übernimmt eine koordinierende Rolle in der Abwicklung der Datenverwaltung und bei betriebs- und weiterentwicklungsrelevanten Geschäften.

2.2. Datenschutz und Informatiksicherheit

Für jede Anwendung, die vom Bund betrieben wird, muss ein Informatiksicherheits- und Datenschutzkonzept erarbeitet werden. Nach einer Risikoanalyse werden die Ziele und Massnahmen festgelegt, die zur Gewährleistung der Datenschutz- und Si- cherheitsanforderungen des Bundes notwendig sind. Diese Vorgaben werden lau- fend umgesetzt. Ein Teil der Anforderungen des Konzepts wird mit den in der Ver- ordnung enthaltenen Bestimmungen umgesetzt (z.B. Abschluss von Nutzungsver- einbarungen, die auch Datenschutzaspekte regeln, die zentrale Verwaltung der Zugriffe auf das System oder die obligatorische Schulung der Anwenderinnen und Anwender). Weitere technische und organisatorische Anforderungen werden in ent- sprechenden Bearbeitungsreglementen umgesetzt werden müssen. In Bezug auf die Informatiksicherheit ist zudem geplant, dass ein Teil des ISVet in die Informatik- Umgebung der Katastrophenvorsorge des Bundes (KVOR) aufgenommen wird. Das BVET als Betreiber und damit Verantwortlicher des Systems spielt eine wesent- liche Rolle bei der Gewährleistung der Informatiksicherheit und des Datenschutzes. Die Anforderungen der Informatiksicherheit und des Datenschutzes sind aber auch für die Kantone relevant, da sie das Informationssystem zur Abwicklung ihrer Tages- geschäfte benutzen können und weil ihre Daten sowie diejenigen, die dem Bund ge- hören, im System am gleichen Ort vorhanden sind. Deshalb sind auch sie verpflich- tet, in diesem Bereich geeignete Massnahmen festzulegen (s. Art. 54a Abs. 8 TSG). Die Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen werden deshalb Datenschutz- und Informatiksicherheitsbestimmungen enthalten, z. B. über den Umgang mit den Zertifi- katen für den Zugang zum Bundesnetz.

2.3. Finanzierung

Die Entwicklung des Informationssystems (Projektname: KODAVET) hat sich auf die Jahre 2002 - 2007 (Projektabschluss April 2007) erstreckt. Die gesamten Projektent- wicklungskosten belaufen sich bislang auf 3,73 Mio. Franken. Ab Mitte 2005 wurde mit dem Systembetrieb begonnen (Pilot- und Nutzungsphase). Die Betriebskosten beliefen sich 2005 auf 0,372 Mio. Franken und im 2006 auf 0,485 Mio. Franken. Die Kantone beteiligten sich zwischen 2002 und 2006 mit insgesamt 1,23 Mio. Franken an den Kosten für die Systementwicklung und den Pilot- und Nutzungsbetrieb. Das BVET bezahlte bisher 2,49 Mio. Franken für die Entwicklung (2002 - 2007) und den Betrieb (2005 - 2006). Weitere Bundeseinheiten übernahmen 0,87 Mio. Franken für die Entwicklung des Informationssystems. Nach Artikel 54a Absatz 6 TSG übernimmt der Bund 1/3 der Betriebskosten, 2/3 sind von den Kantonen zu tragen.

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Die anrechenbaren jährlichen Betriebskosten werden mit rund 0.6 Mio. Fr. veran- schlagt (vgl. Botschaft des Bundesrates zu Artikel 54a TSG, BBl 2006 6514). Diese werden insbesondere für das Hosting, die technische Infrastruktur und für die Kosten für die Softwarewartung, -weiterentwicklung und Systemintegration aufgewendet. Das BVET als für den Betrieb des Informationssystems verantwortliches Organ über- nimmt die Kosten, die mit der Fachstelle in Verbindung stehen. Diese betragen jähr- lich rund Fr. 300'000.--. Sie werden den Kantonen nicht verrechnet. Der Beitrag der Kantone an die Betriebskosten (2/3 der Kosten; zur Zeit rund 400'000.--. pro Jahr) soll durch Lizenzgebühren gedeckt werden. Sie betragen zur Zeit für jeden Kanton Fr. 10'000.--, wofür er zwei Zugangsstationen (Basisstationen) erhält. Der Ankauf von zusätzlichen Lizenzen soll den Restbetrag der Betriebskosten decken. Im Jahr 2006 und 2007 belaufen sich die Kosten für eine Lizenz auf Fr. 3'500.--. Der Lizenzpreis steht in direkter Abhängigkeit zur Anzahl der von den Kan- tonen bestellten Lizenzen. Bei diesem Preismodell geht das BVET von der Annahme aus, dass die Kantone bis 2008 insgesamt mindestens 170 Basis- (48) resp. Zusatz- stationen (122) betreiben. Falls die Anzahl zusätzlicher Lizenzen nicht erreicht wer- den kann, ist mit einer Erhöhung des Betrags für die zwei ersten Zugangsstationen oder einer Erhöhung der Gebühren für die Zusatzstationen zu rechnen.

3. Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Begriffe

Bst. a beauftrage Dritte:

Die in der Verordnung aufgeführten beauftragten Dritten entsprechen Personen oder Organisationen, die von den Vollzugsorganen aus den Bereichen Tierseuchen, Tier- schutz und Lebensmittelhygiene beauftragt werden, gewisse öffentlichrechtliche Kon- trollaufgaben durchzuführen. Im Veterinärbereich sind Kontrollaufgaben im Zustän- digkeitsbereich der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes oder des Bundes gemeint. Als Beispiele können u.a. die Kontrollen im Bereich der Tierarzneimittel (Art.

30 und Art. 30 Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004; TAMV, SR

812.212.27) und nach Artikel 38 des neuen Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember

2005 (BBL 2006 327) oder auch die Möglichkeit der Delegation von Aufgaben auf

nicht amtliche Tierärztinnen und Tierärzte (Art. 5 der Verordnung über die Aus- Wei- ter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst vom 24. Januar 2007; SR 916.402) erwähnt werden.

2. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 4 Systemverantwortung

Gestützt auf Artikel 54a TSG hat das BVET mit qualifizierten Leistungserbringern dafür zu sorgen, dass der Betrieb des Informationssystems zufriedenstellend funktio- niert und dass die Anforderungen des Bundes im Bezug auf Datenschutz und Infor-

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matiksicherheit erfüllt sind. Die (externen) Leistungserbringer tragen die Verantwor- tung in technischer Hinsicht. Weil die Weiterentwicklung eines Systems ein Dauerprozess ist und mit dem Betrieb technisch und fachlich eng verbunden ist, hat das BVET auch hier eine zentrale und koordinierende Rolle wahrzunehmen. Das BVET hat zudem eine Controllingfunktion; es erarbeitet und verwaltet die Verträge mit den externen Leistungserbringern. Die Kantone sind für den Zugang zum ISVet innerhalb des Kantons zuständig. Die Anleitungen zur Installation der für das Funktionieren notwendigen Programme wer- den ihnen von der Fachstelle zur Verfügung gestellt.

Art. 5 Fachstelle

Das BVET sorgt mit der Fachstelle dafür, dass die Kantone die notwendige Unter- stützung zur Benutzung des Systems in Form von Schulungen, Anwenderbetreuung und Informationen zum System bekommen.

Art. 6 Gemeinsamer Ausschuss

Die Mitwirkung der Kantone beim Betrieb und bei der Weiterentwicklung des ISVets erfolgt über Stellungnahmen innerhalb des gemeinsamen Ausschusses Die Kantone sind im gemeinsamen Ausschuss mit vier von total sieben Mitgliedern vertreten. Sie bestimmen ihre Vertreterinnen oder Vertreter selber. Der gemeinsame Ausschuss hat insbesondere eine wichtige Rolle, indem er strategische Impulse zur Anpassung und zur Weiterentwicklung des Systems gibt.

3. Abschnitt: Struktur und Inhalt des ISVet

Art. 8 Quelle der gespeicherten Daten

Ein Teil der Daten wird lesend aus anderen Datenbanken importiert. Ein weiterer Teil der Daten (z.B. Erfassen von nicht landwirtschaftlichen Betrieben, Daten aus dem Vollzug), werden von den kantonalen Veterinärämtern oder vom BVET manuell ein- gegeben. Ein Teil der Daten über die Lebensmittelbetriebe (s. Art. 89 Abs. 4 der Ver- ordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung; SR 817.025.21) wird dem BVET von den kantonalen Laboratorien gemeldet. Weitere kantonale Vollzugsstellen (beauftragte Kontrollorganisationen z.B. für die Qualitätskontrolle der Milch oder be- auftragte amtliche Tierärztinnen oder Tierärzte für amtstierärztliche Kontrollen in Be- trieben mit Nutztierhaltung usw.) werden ebenfalls Daten liefern. Diese Beispiele sind nicht abschliessend.

Art. 9 Inhalt des ISVet

Im Datenkatalog werden die Daten detailliert aufgeführt (vgl. Anhang) .

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4. Abschnitt: Meldungen

Art. 10

Abs. 1

Die hier aufgeführten Meldungen entsprechen u.a. denen, die schon in Artikel 65b TSV aufgeführt sind. Im ordentlichen Betrieb müssen diese Ergebnisse jedoch zwin- gend in das System eingegeben werden. Eine einheitliche Datenmeldung wird die Datenbearbeitung vereinfachen. Die Fachstelle wird den Kantonen die notwendigen Weisungen zur Abwicklung der Meldungen mit dem ISVet zur Verfügung stellen. Es versteht sich von selbst, dass die übrigen Meldepflichten, wie z.B. die telefonische Meldung an das BVET bei hochansteckenden Seuchen (Art. 64 Abs. 2 TSV), weiter- hin bestehen bleiben.

Abs. 3 Bei einem Seuchenausbruch muss es möglich sein, anzuordnen, dass im ISVet zu- sätzliche Informationen und Daten erfasst werden, um dem BVET die Ausübung sei- ner Koordinationsrolle zu ermöglichen.

5. Abschnitt: Zugriff auf das ISVet

Art. 11 bis Art. 15

Im ISVet kann der Zugriff technisch nach den Vollzugsaufgaben und der Zugehörig- keit der Anwender zu einer administrativen Einheit auf gewisse Kategorien von Daten beschränkt werden. Im Rahmen von koordinierten Vollzugsaufgaben oder -projekten können jedoch bestimmte Daten gemeinsam bearbeitet werden. Im Moment greifen nur die kantonalen Veterinärämter und das BVET auf das System. Je nach Bedürf- nisse können Zugriffs- und Bearbeitungsrechte für weitere Vollzugsbehörden aus den Bereichen Tierseuchen, Tierschutz und Lebensmittelhygiene erteilt werden, dies verbunden mit einer adäquaten Anpassung der rechtlichen Grundlage, insbesondere des Anhangs dieser Verordnung. Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Veterinärämter gelten die Perso- nen, die in Artikel 1 der Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Per- sonen im öffentlichen Veterinärdienst (SR 916. 402) aufgeführt sind, sowie weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BVET gelten auch diejenigen des Instituts für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (IVI). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK) unterstehen dem BVET, dem BAG und dem BLW und haben somit ein Sonderstatus. Sie werden deshalb in der Verord- nung getrennt aufgeführt.

Art. 16 Gewährung des Zugriffs im Abrufverfahren an beauftragte Dritte

Aus Gründen des Datenschutzes ist der Zugriff im Abrufverfahren (Online-Zugriff) auf besonders schützenswerte Daten und auf Daten, die Rückschlüsse auf Persönlich-

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keitsprofile zulassen (vgl. dazu Art. 3 Bst. c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz; DSG, SR 235.1), restriktiv zu handhaben. So ist dieser Zugriff nach Artikel 54a TSG nur den Vollzugsbehörden gestattet. Nach Artikel 3 TSG und Artikel 6 Buchstabe k TSV können auch beauftragte Dritte zu den seuchenpolizeilichen Organen (d.h. Vollzugsbehörden) gehören, wenn sie die Durchführung tierseuchenpolizeilicher Massnahmen übernehmen. In diesem Zu- sammenhang dürfen sie nicht besonders schützenswerte Daten und Daten, die zwar Rückschlüsse auf Betriebsprofile, nicht aber auf Persönlichkeitsprofile zulassen, on- line bearbeiten.

6. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten

Art. 17 und Art. 18 Diese Bestimmungen ergeben sich aus den Anforderungen des DSG und des Bun- desstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 (SR 431.01). Der in Artikel 17 beschriebene Datenaustausch ist z. B. erforderlich im Rahmen der Bekämpfung von Tierseuchen oder im Rahmen der Meldungen nach Artikel 33 Ab- satz 3 TAMV. Zu den im Artikel 18 erwähnten Berichten, zu deren Erstellung das BVET nach schweizerischem oder internationalem Recht verpflichtet ist, zählen u.a. der Zoono- sebericht zuhanden der EU-Kommission oder die Seuchenmeldungen für die Welt- tiergesundheitsorganisation (OIE).

Art. 19 Bekanntgabe von Daten an Private

Der Begriff Private umfasst neben privaten Einzelpersonen auch private Kontrollor- ganisationen oder Labelinhaber im Bereich der Landwirtschaft. Die Bekanntgabe ist im Sinn von Art. 19 DSG zu handhaben.

7. Abschnitt: Datenschutz, Informatiksicherheit und Archivierung

Art. 23 Archivierung und Löschung der Daten

Für die Kongruenz der Datenbank ist es wichtig, dass die zu löschenden Inhalte, die Zuständigkeiten und der Ablauf des Löschungsprozesses klar festgelegt werden. Zu- dem müssen gewisse Daten im Hinblick auf die Koordination der Kontrollen in der Landwirtschaft, auf den Aufbau eines Nationalen Kontrollplans und im Zusammen- hang mit Rechtsfällen, die sich manchmal über Jahre hinwegziehen, lang genug vor- handen sein. Gemäss Bundesgesetz über die Archivierung entscheidet das Bunde- sarchivüber die Archivwürdigkeit von Daten. Die Stellungnahme des Bundesarchivs ist einzuholen, bevor Personen- oder Betriebsdaten vom System gelöscht werden.

8. Abschnitt: Finanzierung des ISVet

Art. 24 Finanzierung

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Abs. 1 Der Verteilungsschlüssel für die Betriebskosten ist in Art. 54a TSG verankert.

Abs. 2 und Abs. 3 Die Kosten des Beitrages für zwei Zugangsstationen pro Kanton belaufen sich zur Zeit auf Fr. 10'000.-- und jene der zusätzlichen Zugangsstationen (Zusatzlizenzen) auf 3'500.-- Franken. Ein gestaffeltes Preissystem wurde etabliert, weil die Investiti- onskosten und der Aufwand für die Installation des Systems mit steigender Anzahl von Zugängen (Lizenzen) sinkt. Wenn mehr Lizenzen bestellt werden, können im Bezug auf die gesamten Betriebskosten die Kosten für zusätzliche Lizenzen allen- falls gesenkt werden. Die Anzahl Lizenzen und die Kosten sind in den Nutzungsver- einbarungen festgelegt.

Abs. 4 Da die Betriebskosten von Jahr zu Jahr variieren, werden allfällige Nachforderungen oder Überschüsse den Kantonen im jeweiligen Folgejahr verrechnet. Diese Nachfor- derungen oder Überschüsse sind abhängig von der Anzahl benutzter Zusatzlizenzen.

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Anhang

Der Anhang listet alle in ISVet enthaltenen Daten und die einzelnen Zugriffsrechte der Anwenderinnen und Anwender mit der möglichen Rolle im System auf. Die tech- nische Implementierung des Systems zur Durchführung des Bekämpfungspro- gramms gegen die BVD ist gegenwärtig im Gang. Die Auflistung der entsprechenden Daten und der Zugriffsrechte wird im Oktober aufgeführt. Eine Implementierung wird ebenfalls stattfinden, wenn weitere Vollzugsorgane zur Durchführung ihrer gesetzli- chen Aufgaben in den Bereichen Tierseuchen, Tierschutz und Lebensmittelhygiene Zugriff auf das System haben müssen. Die Zugriffe für beauftragte Dritte werden im Anhang nicht aufgeführt, weil sie im Rahmen des Auftrags festgelegt werden (siehe Art. 16 Abs. 2). Sie werden einerseits von der Organisation des kantonalen Vollzugs, anderseits vom Einsatzgebiet der Person bzw. der beauftragten Organisation abhängen. Im Zusammenhang mit der Professionalisierung des Veterinärdienstes und der verschiedenen gesetzlich veran- kerte Möglichkeiten, Aufgaben an Dritte zu delegieren, sind der Einsatz von beauf- tragten Dritten auf Vollzugsebene sowie die entsprechenden Zugriffsberechtigungen auf das System zu definieren. Bei der Erteilung der Zugriffsrechte an beauftragte Dritte müssen die Anforderungen des Artikels 16 Abs. 1 bezüglich Datenschutz zwin- gend eingehalten werden.

25.10.2007

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