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Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative „für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern“

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Bericht zur Änderung

des Schweizerischen Strafgesetzbuches

als indirekter Gegenvorschlag zur

Volksinititative

«für die Unverjährbarkeit

pornografischer Straftaten an Kindern»

Bundesamt für Justiz Bern, Januar 2007

Übersicht Am 1. März 2006 reichte der Verein «Marche Blanche» eine Volksinitiative «für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern» mit 119'375 gültigen Unterschriften ein. Diese Initiative verlangt, dass sexuelle oder pornografische Straftaten an Kindern unverjährbar sein sollen. Die Normen im Bereich der Verjährung der Strafverfolgung haben eine sehr bewegte Vergangenheit. Sie wurden in den letzten 15 Jahren nicht weniger als dreimal geändert, was ziemlich aussergewöhnlich ist. Der Trend geht in Richtung einer Verlängerung der Verjährungsfrist für die Strafverfolgung von Sexualdelikten an Kindern. Damit soll zum einen verhindert werden, dass das Opfer wegen Verjährung keine Strafanzeige bzw. Strafklage mehr einreichen kann, wenn es endlich in der Lage ist, das Schweigen zu brechen. Zum anderen soll verhindert werden, dass Straftäter jeder Strafverfolgung entgehen. Die in der Initiative vorgeschlagene Lösung sowie ihre Terminologie sind aus rechtlicher Sicht problematisch. Die Unverjährbarkeit geht über das hinaus, was notwendig ist, um zu verhindern, dass ein Opfer keine Strafanzeige bzw. Strafklage mehr einreichen kann, wenn es dazu in der Lage ist. Zudem sind die Begriffe «Kinder vor der Pubertät» und «pornografische Straftaten» unklar, und ihre Einführung würde zu ungleichen, unverhältnismässigen oder gar kontraproduktiven Lösungen führen. Es wurde jedoch ein indirekter Gegenvorschlag erarbeitet, der eine Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärgesetzes vorsieht. Nach dem derzeitigen Recht besteht für schwere Straftaten gegen die sexuelle Integrität von Kindern unter 16 Jahren eine Verjährungsfrist von 15 Jahren. Die Verjährung dauert aber in jedem Fall bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers (Art. 97 Abs. 2 StGB). Der indirekte Gegenvorschlag sieht vor, dass die Verjährung der Strafverfolgung bei diesen Delikten erst ab dem Tag läuft, an dem das Opfer mündig wird. Diese Regelung gilt nur bei mündigen Tätern.

5.2.2 Wie weit soll die Möglichkeit zur Einreichung einer Strafanzeige bzw. Strafklage 5.3.3 Wie weit soll die Möglichkeit zur Einreichung einer Strafanzeige ausgedehnt

1. Ausgangslage und Auftrag

Am 1. März 2006 reichte der Verein «Marche Blanche» eine Volksinitiative «für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern» mit 119'375 gültigen Unterschriften ein. Am 1. November 2006 beschloss der Bundesrat, die Initiative abzulehnen und ihr einen indirekten Gegenvorschlag entgegenzustellen. Er beauftragte daher das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), eine Botschaft zu erarbeiten und diese dem Bundesrat spätestens am 1. Juni 2007 vorzulegen.

2. Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Initiative

2.1 Wortlaut der Initiative

Die Volksinitiative hat folgenden Wortlaut: Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert: Art. 123b (neu) Unverjährbarkeit der Strafverfolgung und der Strafe bei sexuellen und bei pornografischen Straftaten an Kindern vor der Pubertät Die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät und die Strafe für solche Taten sind unverjährbar.

2.2 Lancierung der Initiative

Die Volksinitiative «für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern» wurde im September 2004 lanciert und hat die Diskussion über die Frage der strafrechtlichen Verjährung sexueller Handlungen mit Kindern erneut in Gang gebracht. Diese Frage wurde von den Eidgenössischen Räten zuvor schon mehrmals diskutiert: bei der Revision von 1991 des Sexualstrafrechts, bei der Beratung der Motion Béguin im Jahr 1993, der parlamentarischen Initiative Goll im Jahr 1994 und der Motion der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK- NR) im Jahr 1996 1 . Intensiviert wurde die Diskussion insbesondere durch die Veröffentlichung des Berichts «Kindesmisshandlung» durch den Bundesrat 2 im Jahr

1995 sowie durch die Affäre Dutroux in Belgien.

2.3 Ziele der Initianten

Nach Ansicht der Initianten trägt die derzeitige Verjährungsregelung der Tatsache zu wenig Rechnung, dass Personen, die in der Kindheit Opfer von sexuellen Handlungen werden, viel Zeit benötigen, bevor sie über das Geschehene sprechen können. Sie müssen sich nicht nur aus dem Abhängigkeitsverhältnis befreien, das zum Täter bestand – der häufig aus dem nahen Umfeld stammt –, sondern auch die

Für nähere Einzelheiten vgl. Ziff. 3.4.1 unten. Bericht Kindesmisshandlung in der Schweiz. Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Juni 1995, BBl 1995 IV 1.

Scham darüber überwinden, dass mit ihnen sexuelle Handlungen vorgenommen wurden. Zudem können Kinder den Missbrauchscharakter derartiger Handlungen oft nicht sofort erkennen. In gewissen Fällen ist das Opfer daher erst Jahre oder gar Jahrzehnte nach der Tat fähig, den Missbrauch anzuzeigen. Die Initianten möchten verhindern, dass ein Opfer, das endlich zu einer Anzeige fähig ist, wegen Verjährung daran gehindert wird.

3. Grundlegende Aspekte der strafrechtlichen Verjährung

3.1 Arten der strafrechtlichen Verjährung

Es werden zwei Formen von strafrechtlicher Verjährung unterschieden: die Verfolgungsverjährung und die Vollstreckungsverjährung. Mit Eintritt der Verfolgungsverjährung besteht kein Anspruch auf Verfolgung der Straftaten mehr, für die noch kein Urteil vorliegt, während die Vollstreckungsverjährung dem Anspruch auf Vollzug des rechtskräftigen Strafurteils ein Ende setzt.

3.2 Die Berechtigung der strafrechtlichen Verjährung

Das Institut der strafrechtlichen Verjährung ist in den meisten Rechtsordnungen vorgesehen. Es beruht in erster Linie auf dem Recht auf Vergebung und Vergessen und auf die heilende Wirkung des Zeitablaufs. Für das Bestehen von Verjährungsfristen sprechen jedoch auch praktische Gründe. Verstreicht nämlich relativ viel Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Tatbegehung und der Eröffnung des Strafverfahrens, ist die Beweiserhebung viel schwieriger, was die Gefahr eines Justizirrtums erheblich erhöht 3 . Es herrscht jedoch heute breite Übereinstimmung, dass bestimmte Straftaten von diesen Überlegungen ausgenommen und somit unverjährbar sind. Dies gilt für Straftaten, (1) deren Dimension die Grundfesten der Menschheit zu erschüttern vermögen und (2) die in einem Kontext stattfinden, in der die gerechte Ausübung der Strafgewalt nicht funktionieren kann, weil entweder die strafrechtliche Aufarbeitung der Delikte durch staatliche Organe auf Grund faktischer Machtlosigkeit nicht möglich ist, oder weil die Aufarbeitung nicht unternommen wird, da die Delikte im Schutze eben dieser staatlicher Organe stattgefunden haben 4 . Im schweizerischen Recht sieht Art. 101 StGB (Art. 75bis aStGB) die Unverjährbarkeit (1) von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, (2) von Verletzungen der internationalen Übereinkommen über den Schutz von Kriegsopfern und (3) von qualifizierten terroristischen Handlungen vor. Am 17. August 2005 hat das EJPD ein Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über Änderungen des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie weiterer Bundesgesetze zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs eröffnet. Die unverjährbaren Straftaten nach der neuen Definition in diesem Vorentwurf sind der Völkermord, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die Kriegsverbrechen und die qualifizierten terroristischen Handlungen.

Franco Del Pero, La prescription pénale, Bern, 1993, S. 39 ff. Nadja Capus, Ewig still steht die Vergangenheit?, Bern, 2006, S. 100.

3.3 Besonderheiten der strafrechtlichen Verjährung bei Sexualdelikten an

Kindern

Die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern weisen die Besonderheit auf, dass das Opfer in den meisten Fällen im Einflussbereich seines Peinigers lebt und von diesem emotional und/oder wirtschaftlich abhängig ist. Daher ist es für das Opfer schwierig, über das Erlittene zu sprechen, bevor es sich von diesem Einfluss befreit hat und eine manchmal langwierige psychologische Verarbeitung erfolgt ist. In gewissen Fällen gelingt es dem Opfer deshalb erst viele Jahre nach dem Missbrauch, das Schweigen zu brechen. Angesichts dieser Situation hat eine zu kurze Verjährungsfrist den Nachteil, dass sie die Eröffnung eines Strafverfahrens behindert und dem Täter ermöglicht, jeder Strafverfolgung zu entgehen. Bei strafbaren Handlungen, die sich gegen die sexuelle Integrität von Kindern richten, ist deshalb die Anwendung einer differenzierten Verjährungsregelung gerechtfertigt.

3.4 Die derzeitige Situation im schweizerischen Recht

3.4.1 Die Regelung für erwachsene Täter

Vor dem Inkrafttreten des neuen allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurde die Regelung für die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern innerhalb von 15 Jahren dreimal geändert. Die Frist für die Vollstreckungsverjährung wurde hingegen nicht angepasst. Die wesentlichen Schritte dieser Entwicklung lassen sich wie folgt zusammenfassen: 1991: Bis 1991 waren alle sexuellen Handlungen mit Kindern in einer einzigen Strafbestimmung (früherer Art. 191 StGB, Unzucht mit Kindern) geregelt. Bei der Strafrechtsrevision in Bezug auf strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern 5 veränderte der Gesetzgeber die Regelung erheblich, indem er die strafbaren Handlungen der Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen (Art. 187 und 188 StGB) von den Angriffen auf die geschlechtliche Freiheit und Ehre (Art. 189 bis 194 StGB) unterschied. In Bezug auf den neuen Art. 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) wurde beschlossen, die Verjährung von zehn auf fünf Jahre herabzusetzen. Diese Herabsetzung wurde namentlich damit gerechtfertigt, dass die Eröffnung eines Strafverfahrens für das Kind eine schwerere Verletzung der Persönlichkeit darstellen könne als die Tat an sich, dass derartige Strafsachen möglichst rasch erledigt werden müssten und dass die zuweilen unzuverlässige Erinnerung von Kindern die Rekonstruktion des Sachverhalts behindere 6 . 1996: 1994 reichte Nationalrätin Christine Goll eine parlamentarische Initiative ein, die die Aufhebung der Verfolgungsverjährung bei sexuellen Handlungen mit Kindern 7 verlangte. Der Nationalrat beschloss, der Initiative keine Folge zu geben, wobei er insbesondere argumentierte, die Verjährung bestehe zu Recht für alle Verbrechen mit Ausnahme der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und es bestünden unüberwindliche Beweisprobleme 8 .

AS 1992 1670, BBl 1985 II 1009. 6 AB 1987 S 285. Parlamentarische Initiative Goll (94.441). 8 AB 1996 N 1775.

1997: 1993, d. h. kurz nach dem Inkrafttreten der neuen Verjährungsregelung für Sexualdelikte an Kindern, reichte Ständerat Thierry Béguin eine Motion ein, mit der die Aufhebung der besonderen fünfjährigen Verjährungsfrist und die erneute Einführung der ordentlichen Frist von zehn Jahren verlangt wurde 9 . Nach einem beschleunigten Verfahren auf Betreiben der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) stimmten die beiden Räte der Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre zu, und am 1. September 1997 trat eine entsprechende Änderung von Art. 187 StGB in Kraft 10 . 2002: 1996, d. h. noch vor dem Inkrafttreten der zehnjährigen Verjährungsfrist, beantragte die RK-N mit einer Motion, die Verjährung bei Sexualdelikten an Kindern unter 16 Jahren solle bis zum 18. Altersjahr des Opfers ruhen 11 . Die RK-NR hielt fest, nach den neuesten Erkenntnissen seien Opfer erst mehrere Jahre nach Erreichen der Volljährigkeit in der Lage, über das Geschehene zu sprechen. In seinem Revisionsentwurf von 2000 gab der Bundesrat diesem Antrag statt 12 , dem sich die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-SR) jedoch nicht anschloss. Stattdessen wurde beschlossen, (1) die Verjährung mindestens bis zum vollendeten

25. Altersjahr des Opfers dauern zu lassen, (2) diese Bestimmung nicht nur auf

sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren, sondern auch auf Tötungsdelikte und schwere Körperverletzung sowie auf sexuelle Handlungen mit unmündigen Abhängigen über 16 Jahren anzuwenden und (3) vorzeitig die verlängerten Verjährungsfristen zu übernehmen, die im Entwurf für die Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches vorgesehen waren (für die hier erwähnten Delikte beläuft sich die Verjährungsfrist somit auf 15 Jahre). Dieser Änderungsantrag wurde von beiden Räten 13 angenommen, und die geänderte Strafbestimmung trat am 1. Oktober 2002 14 in Kraft. Die einschlägigen Bestimmungen für die strafrechtliche Verjährung von Straftaten gegen Kinder, die aus all diesen Diskussionen hervorgingen, sind die Art. 97 bis 99 StGB (Art. 70, 71 und 73 aStGB). Sie lauten wie folgt (Hervorhebungen durch uns): Art. 97 StGB Die Strafverfolgung verjährt in: a. 30 Jahren, wenn die Tat mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist; b. 15 Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist; c. sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist. 2Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 189-191, 195 und 196, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.

Motion Béguin (93.3564).

10 AB 1997 1626, BBl 1996 IV 1322.

Motion RK-NR (96.3004). Botschaft vom 10. Mai 2000 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität / Verjährung bei Sexualdelikten an Kindern und Verbot des Besitzes harter Pornografie), BBl 2000 2943. 13 AB 2000 S 909; AB 2001 N 520. AS 2002 2993, BBl 2000 II 2943.

Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.

4 Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art.

187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 189-191, 195 und 196, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.

Art. 98 StGB

Die Verjährung beginnt: a. mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; b. wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; c. wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.

Art. 99 StGB Die Strafen verjähren in: a. 30 Jahren, wenn eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde; b. 25 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von zehn oder mehr Jahren ausgesprochen wurde; c. 20 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren ausgesprochen wurde; d. 15 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem und weniger als fünf Jahren ausgesprochen wurde; e. fünf Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde. Die Verjährungsfrist einer Freiheitsstrafe verlängert sich: a. um die Zeit, während der sich der Täter im ununterbrochenen Vollzug dieser oder einer anderen Freiheitsstrafe oder Massnahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, befindet; b. um die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung.

Das Bundesgericht hat klargestellt, dass Buchstabe b von Art. 98 StGB (Art. 71 Bst. b aStGB) nur dann anwendbar ist, wenn die strafbaren Handlungen mit Bezug auf objektive Kriterien als Einheit betrachtet werden können 15 . Dies setzt voraus, dass die Straftaten identisch oder gleichartig sind, gegen dasselbe geschützte Rechtsgut gerichtet sind und sich aus einem andauernden pflichtwidrigen Verhalten des Täters ergeben 16 . So gelangte das Bundesgericht zum Schluss, das Begehen von sexuellen Handlungen durch einen Lehrer an den gleichen Schülern während zwei aufeinander folgenden Schuljahren stelle eine derartige Einheit dar 17 . In diesem Fall beginnt die Verjährung nicht am Tag, der auf jenen folgt, an dem die erste Tat begangen wurde, sondern erst am Tag nach der Einstellung der Übergriffe.

BGE 119 IV 199, Erwäg. 2. BGE 127 IV 49, Erwäg. 1b; BGE 126 IV 141, Erwäg. 1. BGE 120 IV 6, Erwäg. 1.

3.4.2 Die Regelung für unmündige Täter

Bis Ende 2006 galt für erwachsene und unmündige Straftäter die gleiche Regelung in Bezug auf die strafrechtliche Verjährung. Je nach Schweregrad der Tat konnten letztere somit während 15, zehn beziehungsweise fünf Jahren verfolgt werden. Es bestand jedoch eine so genannte «Quasi-Verjährungs»-Regelung, gemäss der das Gericht von einer Massnahme oder Strafe absehen konnte, wenn seit der Tat bei Kindern drei Monate und bei Jugendlichen ein Jahr verstrichen war (Art. 88 aStGB). Im Rahmen der Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches vertrat der Gesetzgeber die Auffassung, dieses System sei ein ungenügender Ersatz für eine Verjährungsregelung, denn es hange von guten Willen des Gerichts ab und laufe den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung zuwider 18 . Daher wurde bei der Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches eine Lösung angestrebt, die sowohl dem möglichen Nutzen einer Strafe oder Massnahme für den Täter, wenn seit der Tat eine gewisse Zeit verstrichen ist, als auch dem Schutzbedürfnis der Gesellschaft Rechnung trägt. Aus diesen Überlegungen entstand das Jugendstrafgesetz, das am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist 19 . Darin sind die Fristen für die Verfolgungsverjährung erheblich herabgesetzt; sie betragen je nach Schweregrad der Straftat fünf Jahre, drei Jahre beziehungsweise ein Jahr (Art. 36 JStG). In Bezug auf die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern sieht Art. 36 Abs. 2 JStG jedoch eine analoge Bestimmung zu Art. 97 Abs. 2 StGB vor, mit zwei Abweichungen: Die Straftaten in den Art. 187 und 188 wurden vom Geltungsbereich ausgenommen 20 , während Art. 112 StGB hinzugefügt wurde 21 . Art. 21 Bst. f JStG ergänzt das System durch eine «Quasi-Verjährungs»-Regelung, die dem Gericht ermöglicht, von einer Bestrafung abzusehen, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, der Jugendliche sich wohlverhalten hat und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. Eine Strafe verjährt nach vier Jahren, wenn ein Freiheitsentzug von mehr als sechs Monaten ausgesprochen wurde, und nach zwei Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde. Der Vollzug jeder nach dem JStG ausgesprochenen Strafe endet spätestens, wenn der verurteilte Jugendliche das 25. Altersjahr vollendet (Art.

37 JStG).

3.5 Rechtsvergleichender Überblick

Eine sehr umfassende Übersicht über die Regelungen, die in den europäischen Staaten im Bereich der strafrechtlichen Verjährung sexueller Handlungen mit Kindern

18 BBl 1999 2259.

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (JStG), AS 2006 3545. Denn der Gesetzgeber ging vom Grundsatz aus, dass sexuelle Beziehungen zwischen urteilsfähigen Unmündigen ohne Anwendung von Gewalt keiner besonderen Verjährungsregelung bedürfen. Das Fehlen von Art. 112 StGB in der Aufzählung von Art. 97 Abs. 2 StGB ist deshalb gerechtfertigt, weil diese Straftat mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bedroht ist. Die Verfolgungsverjährung beträgt somit 30 Jahre (Art. 97 StGB) und ist somit auf jeden Fall länger als die in Art. 97 Abs. 2 StGB vorgesehene Frist. Da Art. 36 Abs. 1 JStG hingegen für eine Straftat, die mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsieht, ist es unerlässlich, Art. 112 StGB in die Aufzählung von Art. 36 Abs. 2 JStG aufzunehmen.

bestehen, hat der Bundesrat bereits in seiner Botschaft vom 10. Mai 2000 22 erstellt. Daraus ging hervor, dass die Verfolgungsverjährung in fast allen europäischen Staaten bis zur Mündigkeit des Opfers ruht. Heute bestehen nur in Portugal, England und Wales keine entsprechenden Spezialbestimmungen. Bei den beiden letzteren Ländern ist dieses «Fehlen» einer Regelung darauf zurückzuführen, dass sie keine Verjährung kennen; allerdings bildet dort das lange Zurückliegen der Tat einen Grund für die Einstellung der Strafverfolgung 23 .

2006 hat der Europarat einen Expertenausschuss zum Schutz der Kinder vor

sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Committee of Experts on the protection of children against sexual exploitation and abuse, PC-ES) eingesetzt, der einen Entwurf für ein Übereinkommen in diesem Bereich erarbeiten soll. Im Rahmen der noch nicht abgeschlossenen Arbeiten haben alle beteiligten Delegationen anerkannt, dass die Frist für die Verfolgungsverjährung erst ab der Mündigkeit des Opfers laufen soll. Über die Mindestdauer der Frist waren sich die Delegationen jedoch nicht einig. Während einige zehn Jahre vorschlugen, wünschten andere, dass diese Frist im innerstaatlichen Recht geregelt und vom Schweregrad der Straftat abhängig gemacht wird 24 .

4. Analyse der Initiative

4.1 Rechtfertigung der Initiative

4.1.1 Ein besonderes Schutzbedürfnis

Das besondere Schutzbedürfnis von Kindern, die Opfer von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität werden, wurde bereits in den Ziffern 2.3 und 3.3 oben erläutert.

4.1.2 Eine abschreckende Wirkung

Die Initianten betrachten die Unverjährbarkeit der Strafverfolgung und der Strafe als Mittel, um strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern vorzubeugen. Sie berufen sich somit auf die abschreckende Wirkung des Strafgesetzbuches auf das Verhalten der Bürger.

4.1.3 Eine verstärkte Bekämpfung von Sexualdelikten an Kindern

Nach Ansicht der Initianten bietet die Initiative dem Staat zusätzliche Instrumente, mit denen Sexualdelikte an Kindern wirksamer bekämpft werden können. Insbesondere wird sie einem Opfer ermöglichen, die Person, die es missbraucht hat, strafrechtlich zu verfolgen, um zu verhindern, dass diese weiterhin sexuelle Handlungen mit anderen Kindern vornimmt. Das Opfer kann sich auch anderen Opfern anschliessen, um einen Wiederholungstäter verurteilen zu lassen.

22 BBl 2000 2943, 2959 ff.; vgl. auch Suter Stefania, Verjährungsrechtliche Problematik im Zusammenhang mit Art. 187 StGB, In: Strafrecht als Herausforderung, Zürich 1999, S. 359 ff. Vgl. Etude de législation comparée n°133, März 2004, Les infractions sexuelles commises sur les mineurs, abrufbar unter: www.senat.fr/lc/lc133/lc1330.html. Vgl. insbesondere den Bericht zur zweiten Sitzung des PC-ES sowie den Entwurf für das Übereinkommen, die beide unter folgender Adresse abgerufen werden können: www.coe.int/childprotection.

4.1.4 Eine Hilfe im therapeutischen Prozess

Die Initianten führen zudem an, dass es einem während seiner Kindheit missbrauchten Opfer jederzeit möglich sein muss, Klage einzureichen, damit es von seinem Trauma «geheilt» werden oder auf jeden Fall Fortschritte in seinem therapeutischen Prozess machen kann.

4.2 Inhalt der Initiative und Beurteilung

Obwohl die Anliegen der Initianten verständlich sind, können die Ziele, die sie sich gesetzt haben, mit den vorgeschlagenen Lösungen aus den folgenden Gründen nicht erreicht werden:

4.2.1 Eine problematische Formulierung

Gemäss der Initiative soll die Unverjährbarkeitsregelung nur für «Kinder vor der Pubertät» gelten. Da dieser Begriff in unserer Rechtsordnung nicht bekannt ist, müsste er definiert werden. Aus medizinischer Sicht ist die Pubertät die Phase des Übergangs zwischen Kindheit und Erwachsenenalter, die mit körperlichen, psychischen, metabolischen und hormonellen Veränderungen verbunden ist und mit der Geschlechtsreife abgeschlossen wird. Die Pubertät verläuft somit über einen gewissen Zeitraum und entspricht nicht einem bestimmten Zeitpunkt. Das Recht kann natürlich nicht einen derart elastischen Begriff heranziehen, um zu bestimmen, ob die besondere Verjährungsregelung für das Opfer gilt oder nicht. Als einziges angemessenes Kriterium käme der Abschluss der Pubertät, d. h. die Geschlechtsreife, in Frage. Doch auch ein derartiger objektivierter Begriff wäre problematisch. Erstens würde er zu stossenden Ungleichheiten zwischen den Opfern führen, da die Pubertät je nach Geschlecht und Individuum in einem unterschiedlichen Alter eintritt. Zweitens würde der Begriff eher biologischen als psychologischen Aspekten Rechnung tragen: Ein 15-jähriges Opfer, dessen Pubertät noch nicht abgeschlossen ist, könnte somit besser geschützt sein als ein zwölfjähriges Opfer mit bereits abgeschlossener Geschlechtsreife, was äusserst ungerecht ist. Schliesslich bestünden in jenen Fällen, in denen auf Grund des Alters des Opfers nicht vollständig ausgeschlossen ist, dass es die Pubertät erreicht hat, unüberwindliche Beweisprobleme. Denn wie soll Jahre später bewiesen werden, dass das Opfer die Geschlechtsreife noch nicht erreicht hatte? Die praktisch systematische Unmöglichkeit eines derartigen Beweises hätte die Anwendung der ordentlichen Verjährungsregeln zur Folge und würde somit die Eröffnung eines Strafverfahrens verhindern. Auf Grund dieser Argumente sollte auf das Kriterium der Pubertät verzichtet werden. Die kohärenteste Lösung wäre die Beibehaltung des derzeitigen Systems, d. h. die Festlegung einer Altersgrenze, ab der für das Kind keine besondere Verjährungsregelung mehr gilt. Die Festlegung einer solchen Altersgrenze ist zwar teilweise willkürlich. Sie bietet jedoch den Vorteil, die Beweisprobleme zu beseitigen und die Entwicklung des Kindes und seine Reife zum Zeitpunkt der Tat angemessener zu berücksichtigen. Der schweizerische Gesetzgeber hat im Übrigen

dieses Kriterium gewählt, um die Opfer zu bestimmen, zu deren Gunsten die derzeitige besondere Regelung für die Verfolgungsverjährung (Art. 97 Abs. 2 StGB und Art. 36 Abs. 2 JStG) gilt. Es scheint angezeigt, an diesem Kriterium festzuhalten.

Die Initiative sieht zudem vor, die Unverjährbarkeit auf «sexuelle oder pornografische Straftaten» anzuwenden. Es ist somit nicht klar, ob damit nicht nur die nach dem Strafgesetzbuch strafbaren sexuellen Handlungen im eigentlichen Sinne (Art. 187-

193 und 198 StGB) gemeint sind, sondern auch alle mit Strafe bedrohten

Handlungen nach Art. 197 (Pornografie) oder nur einige davon. Was letztere Bestimmung betrifft, erscheint es nicht angemessen, eine Person lebenslang strafrechtlich verfolgen zu können, die harte Pornografie hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat (Absatz 3) oder die im Besitz harter Pornografie gewesen ist (Absatz 3bis), ohne dass sie direkten Kontakt mit dem Opfer hatte. Ein derartiger Geltungsbereich wäre zu weit und in Bezug auf die angestrebten Ziele unverhältnismässig.

4.2.2 Die präventive Wirkung der Unverjährbarkeit

Die Initiative sieht vor, dass die Strafverfolgung und die Strafe unverjährbar sind. Die Person, die eine der von der Initiative vorgesehenen Straftaten begangen hat, könnte somit während ihres ganzen Lebens verfolgt werden, und eine gegen diesen Täter ausgesprochene Strafe könnte jederzeit vollzogen werden. An dieser Stelle sei daran erinnert 25 , dass das schweizerische Recht nur für eine sehr beschränkte Zahl von Straftaten (Art. 101 StGB) die Unverjährbarkeit der Verfolgungsverjährung vorsieht und dass es keine Unverjährbarkeit der Strafe kennt. Die präventive Wirkung, auf die sich die Initianten berufen, ist aus verschiedenen Gründen zu relativieren. Die abschreckende Wirkung einer Strafbestimmung hängt vor allem von zwei Faktoren ab: von der Schnelligkeit und der Gewissheit der Strafe. Für eine optimale abschreckende Wirkung ist es wichtig, dass die Strafe zeitlich möglichst rasch auf die Tat folgt und dass die Verhängung einer Strafe möglichst sicher ist. Der letztere Faktor hängt direkt von der Beschaffung der Beweise und der Abklärung des Sachverhalts ab: Dies wird immer schwieriger, je mehr Zeit verstreicht 26 . Das Argument, die Einführung der Unverjährbarkeit werde sich erheblich auf die Abschreckung auswirken, ist daher nicht überzeugend. Es ist zu bezweifeln, dass die Einführung dieser Massnahme die Täter davon abhalten wird, Straftaten zu begehen, für die bereits eine besondere Verjährungsregelung gilt. Es lässt sich allgemein feststellen, dass sich mit der Verjährungsregelung die Verübung eines Verbrechens kaum beeinflussen lässt, zumal sexuelle Handlungen eher durch Triebe als durch den Verstand gesteuert werden. Wie bei Verbrechen aus Leidenschaft ist sich der Täter sexueller Handlungen mit Kindern des strafrechtlichen Risikos kaum bewusst, das er eingeht, wenn er beschliesst, seinen Trieben nachzugeben.

4.2.3 Die paradoxen Wirkungen der Unverjährbarkeit

Wie bereits dargelegt, ist die Verfolgungsverjährung vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die genaue Abklärung des Sachverhalts mit der Zeit immer schwieriger wird, was die Verteidigung wie die Anklage behindert und die Gefahr eines Justizirrtums erheblich erhöht 27 . Unter anderem aus diesem Grund sprechen sich zahlreiche Autoren klar gegen die Verlängerung der strafrechtlichen Verjährung und die

Vgl. Ziff. 3.2 oben. Vgl. dazu Christian-Nils Robert/Timothy Harding (präsentiert von), Lien entre vrai-faux souvenir et motion Béguin, von Sabine Chenevard, Rachel Lee Immer, Julien Waber und Marco Rossi, Genf 2002, S. 58. Vgl. Ziff. 3.2 oben.

Unverjährbarkeit aus 28 . Denn die Opfer dürfen nicht den Eindruck erhalten, der Staat sei in der Lage, Sexualstraftäter Jahrzehnte nach der Tat zu verfolgen und zu verurteilen, obwohl dies nicht der Fall ist. Das Verblassen von Beweisen und Erinnerungen hätte in Verbindung mit der Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» sehr häufig Freisprüche zur Folge, was beim Opfer Verzweiflung auslösen könnte. Tatsächlich kann das Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Tat zu erheblichen Beweisschwierigkeiten führen, wenn seither viel Zeit verstrichen ist. Das Bundesgericht relativierte mehrmals die Beweiskraft der Aussagen von Kindern, die sehr jung Opfer einer Straftat wurden und erst Jahre danach befragt wurden, da oft die Gefahr besteht, dass sie von ihrem Umfeld beeinflusst werden 29 . Zieht man dies in Betracht, erscheint es fraglich, ob die Eröffnung eines Strafverfahrens tatsächlich die von den Initianten angeführte positive Wirkung auf die Psyche des Opfers hat. Die Gefahr einer erneuten schmerzhaften Traumatisierung und einer mangelnden Anerkennung durch die Gesellschaft ist erheblich, was die Notwendigkeit einer uneingeschränkten Verlängerung der Verfolgungsverjährung in Frage stellt.

4.2.4 Keine Unterscheidung zwischen erwachsenen und unmündigen Tätern

Die Anwendung von Art. 11 der Bundesverfassung (Schutz der Kinder und Jugendlichen) soll zwar den Schutz von Kindern verbessern, die Opfer von Straftaten werden. Dabei darf jedoch das Schicksal von Kindern, die strafbare Handlungen begehen, nicht ausser Acht gelassen werden. Die in der letzten Zeit bekannt gewordenen Sexualdelikte unter Minderjährigen zeigen, dass es sich dabei um ein bedeutendes Problem handelt. Die Initiative sieht jedoch weder auf der Ebene der Verfolgungs- noch der Vollstreckungsverjährung eine günstigere Behandlung für unmündige Straftäter als für Erwachsene vor. Das derzeit geltende Recht ist flexibler, und es ist nicht wünschenswert, es in diesem Punkt zu verschärfen. Ein Minderjähriger, der sexuelle Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren vorgenommen hat, kann verfolgt werden, bis das Opfer das 25. Altersjahr vollendet hat(Art. 36 Abs. 2 JStG). Die Verjährung der Strafe tritt bei Strafen von mehr als sechs Monaten nach vier Jahren ein, nach zwei Jahren bei jeder anderen Strafe (Art. 37 JStG). Diese Regelung ist gegenüber unmündigen Tätern bereits hart genug, und es ist nicht notwendig, die von der Initiative vorgeschlagene Lösung zu übernehmen. Das Interesse des Opfers, innerhalb einer ausreichend langen Frist Klage einreichen zu können, und das Interesse des Täters an der Festlegung eines Zeitpunkts, ab dem er im Hinblick auf die Förderung und Erleichterung seiner Wiedereingliederung nicht mehr verfolgt werden kann, werden mit der derzeitigen Regelung am besten gewahrt.

Vgl. insbesondere Martin Killias / Guido Jenny, Verjährungsregelung bei Kindsmissbrauch: Fehlurteile programmiert, In: Plädoyer 1998, S. 28 f.; Martin Schubarth, Verfolgungsverjährung 2002, In: Anwaltsrevue 02/2003, S. 84; Derselbe, Das neue Recht der strafrechtlichen Verjährung, In: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht 120/2002, S. 332; Robert/Harding, op. cit., S. 55 f. Vgl. insbesondere Entscheid des Bundesgerichts vom 10. Januar 2006 (6P.99/2005), Erwäg.

4.1.2 und zitierte Entscheide.

4.2.5 Umstrittener therapeutischer Nutzen

Als Argument für die Initiative wird häufig der therapeutische Nutzen genannt, der sich aus der Einreichung einer Strafanzeige oder Strafklage ergibt. So führen die Initianten an, das Strafverfahren sei wichtig, damit das Opfer sein psychisches Gleichgewicht wiedererlangen könne. In psychiatrischen und juristischen Kreisen ist dieses Argument jedoch umstritten, und es scheint sich diesbezüglich keine vorherrschende Meinung abzuzeichnen. Bei den Beratungen der RK-S über die Motion der RK-N 30 äusserten sich die verschiedenen befragten Kinderpsychiater unterschiedlich zu dieser Frage. So kann die Eröffnung eines Strafverfahrens und allenfalls die Anerkennung der Missbräuche und die Bestrafung des Täters dem Opfer entweder ermöglichen, über das Geschehene hinwegzukommen, oder sich als völlig kontraproduktiv erweisen. Zahlreiche Autoren äussern zudem grosse Vorbehalte in Bezug auf die Vorteile für das Opfer, sehr lange nach den Ereignissen noch ein Strafverfahren einleiten zu können 31 . Gegenüber dem Argument des therapeutischen Nutzens der Eröffnung eines Strafverfahrens ist somit Zurückhaltung angebracht. Vielmehr scheint der Heilungsprozess auch mit Unterstützung von qualifizierten Fachleuten stattfinden zu können, ohne dass das oft heftige und traumatisierende Eingreifen des Justizapparats notwendig ist.

4.3 Der Handlungsbedarf

Von den Begründungen, die zur Untermauerung der Initiative angeführt werden, erscheint uns deshalb nur eine einzige stichhaltig zu sein: die zu kurze Bedenkfrist, die dem Opfer zur Verfügung steht, um über die Einreichung einer Strafanzeige bzw. Strafklage zu entscheiden. Gegenwärtig muss das Opfer handeln, bevor es das 25. Altersjahr vollendet hat, wenn es zum Zeitpunkt der Tat jünger als zehn Jahre alt war, und bevor es das 32. Altersjahr vollendet hat, wenn es zum Zeitpunkt der Tat 17 Jahre alt war. Diese Fristen, vor allem jene des vollendeten 25. Altersjahres, können das Opfer zugegebenermassen unter einen gewissen Druck setzen. Dem Opfer sollte deshalb mehr Zeit eingeräumt werden, damit es eine psychologische Verarbeitung einleiten kann, die ihm ermöglicht, das Erlebte in Worte zu fassen und wieder Selbstvertrauen zu gewinnen, bevor es über die Möglichkeit entscheidet, seine Geschichte vor einem Gericht auszubreiten. Dies ist auch deshalb gerechtfertigt, weil die entsprechenden Bestimmungen in den anderen europäischen Ländern sowie die Arbeiten des Europarates klar in diese Richtung gehen. Ist der Täter unmündig, ist eine derartige Fristverlängerung jedoch nicht notwendig. Denn in diesem Fall befindet sich das Opfer in einem viel weniger ausgeprägten wirtschaftlichen und/oder emotionalen Abhängigkeitsverhältnis zum Täter. Zudem kommen Handlungen zwischen Unmündigen der Öffentlichkeit rascher zu Ohren. Schliesslich muss dem Interesse des unmündigen Täters an seiner Wiedereingliederung sowie daran, hinsichtlich dieses Ziels mit geeigneten Massnahmen unterstützt zu werden, verstärkt Rechnung getragen werden..

Vgl. Ziff. 3.4.1 oben. Killias/Jenny, op. cit., S. 29 und zitierte Verweise; Schubarth, op. cit. In: Anwaltsrevue 02/2003, S. 84; Derselbe, op. cit. In: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht 120/2002, S. 332.

Somit kann die Lösung, die von der Initiative vorgeschlagen wird, um das Schicksal des jungen Opfers zu verbessern, nicht unterstützt werden. Zum einen könnte ihr wenig klarer Inhalt zu ungleichen, unverhältnismässigen oder gar kontraproduktiven Situationen führen. Zum anderen geht die Unverjährbarkeit weit über das Notwendige hinaus. Nicht akzeptabel ist sodann die fehlende Unterscheidung zwischen unmündigen und erwachsenen Tätern, da die Situationen nicht identisch sind und Personen, die als Unmündige eine Straftat begangen haben, zu sehr stigmatisiert würden. Schliesslich lässt sich die Einführung der Unverjährbarkeit der Strafe durch keines der Ziele rechtfertigen, die von den Initianten angestrebt werden.

5. Allgemeine Erläuterung der Gesetzesänderungen

5.1 Einleitung

Um die Forderung der Initiative bestmöglich zu erfüllen und zugleich eine wirksame Regelung einzuführen, die dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht, müssen vorgängig drei Fragen beantwortet werden: (a) Wer muss besonders geschützt werden? (b) Wie? (c) Gegen welche Handlungen? Es erscheint uns sehr wichtig, zwischen erwachsenen und unmündigen Tätern zu unterscheiden. Denn bei sexuellen Handlungen zwischen Minderjährigen präsentiert sich die Situation etwas anders als im Fall eines Erwachsenen, der ein Kind missbraucht, indem er ein Macht- und Autoritätsverhältnis ausnutzt. Es besteht somit ein unterschiedlicher Handlungsbedarf.

5.2 Erwachsener Täter

5.2.1 Für wen soll eine besonderen Schutzregelung gelten?

Es herrscht weit gehende Übereinstimmung, dass für Kinder eine besondere Schutzregelung gelten soll, wenn sie Opfer sexueller Missbräuche werden. Im schweizerischen Recht wurde das Alter der sexuellen Mündigkeit auf 16 Jahre festgelegt. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass eine Person ab diesem Alter in der Lage ist, sexuellen Handlungen frei zuzustimmen. Es gibt keinerlei Grund, von diesem Kriterium abzuweichen: Es ist genau und trägt der Reife des Opfers, dem gesellschaftlichen Umfeld und den herrschenden Moralvorstellungen Rechnung. Daher soll nur für Opfer unter 16 Jahren eine besondere Verjährungsregelung gelten. Personen über 16 Jahren, die sexuelle Beziehungen unterhalten, sind fähig, diesen zuzustimmen oder sie abzulehnen, oder sind zumindest in der Lage, rascher Anzeige zu erstatten, wenn sie sich missbraucht fühlen 32 .

5.2.2 Wie weit soll die Möglichkeit zur Einreichung einer Strafanzeige bzw.

Strafklage ausgedehnt werden? Um die Bedürfnisse von Kindern, an denen Erwachsene Sexual- oder Gewaltdelikte begangen haben, spezifischer zu berücksichtigen, erscheint es sinnvoll, ihnen mehr Zeit für die Entscheidung einzuräumen, ob sie Strafanzeige bzw. Strafklage erstatten möchten. Dieses Ziel lässt sich auf zwei Wegen erreichen: (1) Verlängerung der Frist für die Verfolgungsverjährung (zum Beispiel Übergang von der derzeitigen 15-jährigen Frist für strafbare Handlungen gegen die sexuelle

Vgl. indessen Ziffer 5.2.3 hienach und die Ausführungen zu Artikel 188 StGB.

Integrität von Kindern zu einer Frist von 25 Jahren) oder (2) Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist auf einen bestimmten Zeitpunkt (zum Beispiel Mündigkeit des Opfers). Die zweite Variante eignet sich im vorliegenden Fall besser. Denn sie berücksichtigt, dass der Heilungsprozess des Opfers erst ab dem Zeitpunkt beginnen kann, in dem dieses die erforderliche Reife hat, um auf (körperliche und psychische) Distanz zum Täter zu gehen und um zu beginnen, das Geschehene zu verarbeiten. Man kann vom Grundsatz ausgehen, dass diese Befreiung ab der Mündigkeit beginnt. Logischerweise kann somit die Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt wirklich zu laufen beginnen. Dieses System entspricht auch den Regelungen, die in den anderen europäischen Staaten sowie im Entwurf für das Übereinkommen über den Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch 33 vorgesehen sind. Die vorangehenden Überlegungen gehen davon aus, dass das Opfer zum Zeitpunkt, in dem die Verjährung zu laufen beginnt, noch lebt. Was geschieht jedoch, wenn das Opfer an den Folgen der Straftat oder aus anderen Gründen stirbt, bevor es das Mündigkeitsalter von 18 Jahren erreicht ? Sollen in diesem Fall die ordentlichen Verjährungsregeln gelten? Die spezielle Verjährungsfrist hat nicht den ausschliesslichen Zweck, dem Opfer mehr Zeit für die Entscheidung einzuräumen, sondern ist in einem weiteren Rahmen von Präventionsmassnahmen zur Verhinderung von Straftaten gegen die sexuelle und körperliche Integrität von Kindern zu sehen. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, die Verjährungsfrist auch dann erst ab dem Tag laufen zu lassen, an dem das Opfer 18 Jahre alt geworden wäre. Die selbe Auslegung wurde im Übrigen bereits für die geltende Bestimmung vertreten, obwohl ihr Wortlaut diesbezüglich zu Unsicherheiten Anlass geben kann (Unterstreichung durch die Verfasser dieses Kommentars) : « …dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers » 34 . Um zu verhindern, dass diese redaktionelle Unklarheit als qualifiziertes Schweigen interpretiert wird, sieht der Vorentwurf die Ergänzung des Konditionals vor. So wird in Artikel 97 Absatz 2 StGB präzisiert, dass die Verjährungsfrist erst ab dem Tag zu laufen beginnt, an dem das Opfer das 18. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Auf diese Weise wird klargestellt, dass

der Tod des Opfers nicht die Anwendung der ordentlichen Verjährungsregeln zur Folge hat. Diese Lösung hat auch den Vorteil, zu verhindern, dass der Täter, der sein Opfer tötet, besser gestellt ist, als der Täter, der sein Opfer nicht tötet.

5.2.3 Welche strafbaren Handlungen sind spezifisch zu regeln?

Diese Frage wurde bereits im Jahr 2000 bei der Revision bezüglich der strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität diskutiert. Der Bundesrat hatte ursprünglich vorgeschlagen, die Anwendung der besonderen Verjährungsfrist auf schwere Sexualdelikte an Kindern zu beschränken. Das Parlament beschloss jedoch, den Geltungsbereich auf sexuelle Handlungen mit Unmündigen über 16 Jahre (Art. 188

In Bezug auf die Verfolgungsverjährung sieht Art. 28 des Entwurfs für das Übereinkommen vor, dass jede Partei die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen trifft, damit die Verjährungsfrist für die Eröffnung von Verfahren wegen einer der im Übereinkommen festgelegten strafbaren Handlungen noch während mindestens [zehn] Jahren läuft, nachdem das Opfer die Mündigkeit erreicht hat. Vgl. dazu: Denys Christian, Prescription de l’action pénale : Les nouveaux art. 70, 71, 109 et 333 al. 5 CP, in : Semaine judiciaire 2003 II 49, Seite 54.

StGB) sowie auf Tötungsdelikte und auf schwere Körperverletzung (Art. 111, 113 und 122 StGB) 35 auszudehnen. Für die oben erwähnten Straftaten muss weiterhin eine besondere Verjährungsregelung gelten. Die Aufnahme von Artikel 188 StGB ist dadurch gerechtfertigt, dass diese Bestimmung ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Täter und dem Opfer voraussetzt, ein Verhältnis, von dem das Opfer sich nicht unmittelbar befreien kann. Auch wenn das Opfer mehr als 16 Jahre alt ist, so ist doch die Konstellation vergleichbar mit derjenigen eines Kindes von weniger als 16 Jahren, das Opfer eines Erwachsenen ist, der seine Stellung als Autoritätsperson missbraucht. Es ist daher auch in diesen Fällen notwendig, dem Opfer eine Entscheidungsfrist einzuräumen, die länger ist als die ordentliche Frist. Da die Verjährungsfrist für Delikte nach Artikel

188 StGB 7 Jahre beträgt, wäre die Strafverfolgung mit dem zurückgelegten 25.

Altersjahr des Opfers verjährt. Diese Lösung entspricht im Ergebnis genau der heute geltenden Regelung. Schwere Gewalttaten und Tötungsversuche sind für ein Kind ebenfalls traumatisierend; zudem sind sie häufig mit strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität verbunden. In diese Liste muss neu auch Art. 112 StGB aufgenommen werden, denn die Argumente für den Ausschluss 36 dieses Artikels gelten im neuen System nicht mehr. Ist nämlich das Opfer zum Zeitpunkt der Tat zwei Jahre alt, könnte bis zu seinem 33. Altersjahr ein Strafverfahren eröffnet werden, wenn die strafbare Handlung mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, im Fall einer strafbaren Handlung nach Art. 112 StGB jedoch nur bis zum 32. Altersjahr, d. h. zwei Jahre (Alter des Opfers) plus 30 Jahre (Verjährung des Mordes). Um diese Inkohärenz zu vermeiden, muss Art. 112 StGB in die Aufzählung von Art. 97 Abs. 2 StGB aufgenommen werden. Ein Täter, der einen Mord an einem Kind unter 16 Jahren begangen hat, könnte somit bis zum Zeitpunkt verfolgt werden, in dem das Opfer das 48. Altersjahr zurückgelegt hätte, d. h. 18 Jahre (Volljährigkeit des Opfers) plus 30 Jahre (Verjährung des Mordes). Die Volksinitiative will pornografische Straftaten an Kindern der Unverjährbarkeitsregelung unterstellen. Es stellt sich daher die Frage, ob es angezeigt ist, Artikel 197 StGB (Pornografie) in die Aufzählung von Artikel 97 Absatz

2 StGB aufzunehmen. Unseres Erachtens ist dies zu verneinen. Diese Bestimmung

stellt entweder die Konfrontation mit pornografischem Material (Ziff. 1 und 2), die Einfuhr, Lagerung und verschiedene Formen des Zugänglichmachens von Kinderpornografie oder von Pornografie mit Gewaltanwendung (Ziff. 3) oder aber den Erwerb, das Beschaffen oder den Besitz von pornografischem Material unter Strafe (Ziff. 3bis). In all diesen Fällen rechtfertigt sich eine Ausdehnung der Verjährungsfrist nicht, weil kein direkter Kontakt zwischen Täter und Opfer stattfindet, die Tat somit im Vergleich zu anderen Straftaten gegen die sexuelle Integrität weniger schwer wiegt. Was den besonderen Fall, betrifft, in welchem das Herstellen von Kinderpornografie oder von Pornografie mit Gewalttätigkeiten nach Ziffer 3 ein tatsächliches Geschehen festhält, so besteht Konkurrenz zu anderen Straftaten gegen die sexuelle

Vgl. Ziff. 3.4.1 oben. Die Berücksichtigung der Tötungsdelikte wird offensichtlich nicht mit Gründen gerechtfertigt, die mit dem Heilungsprozess des Opfers zusammenhängen, sondern mit der Gleichheit und der Generalprävention (vgl. dazu Denys Christian, Prescription de l’action pénale : Les nouveaux art. 70, 71, 109 et 333 al. 5 CP, In: Semaine judiciaire 2003 II 49, S. 54). Vgl. Ziff. 3.4.2 und Fussnote 21 oben.

Integrität und kommt de facto die entsprechend längere Verjährungsfrist zur Anwendung. Im Bereich des Militärstrafrechts ist die Aufnahme des Mordes (Art. 116 MStG) in die Aufzählung gemäss Artikel 55 Absatz 2 MStG aus den gleichen Gründen notwendig, wie sie für das StGB dargelegt worden sind. Zudem stellt sich die Frage, ob es nicht angemessen wäre, die speziellen Verjährungsregeln auch auf Artikel 157 MStG (Ausnützung der militärischen Stellung) anzuwenden. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass eine Militärperson von seinem „Auftritt in Uniform“ Gebrauch macht, um ein Kind zu sexuellen Handlungen zu veranlassen. Zwar wäre ein solches Verhalten in den meisten Fällen bereits durch Artikel 156 MStG (sexuelle Handlungen mit Kindern) abgedeckt. Um jede Zweideutigkeit zu vermeiden, ist es jedoch angezeigt, im Gesetz ausdrücklich zu erwähnen, dass die besondere Verjährungsfrist auch bei Artikel 157 MStG Anwendung findet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die besondere Verjährungsregelung daher auf alle strafbaren Handlungen anzuwenden ist, die in Art. 97 Abs. 2 StGB aufgezählt sind, d. h. auf sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) und unmündigen Abhängigen (Art. 188 StGB) sowie auf die Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195 StGB, soweit sie sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten. Gleiches gilt für alle strafbaren Handlungen, die in Artikel 55 MStG aufgezählt sind, das heisst für sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 156 MStG) und die Straftaten nach den Artikeln 115 – 117, 121, 153 – 155 MStG, ergänzt durch 157 MStG, soweit sie sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten.

5.3 Unmündiger Täter

5.3.1 Für wen soll eine besonderen Schutzregelung gelten?

Es gilt die gleiche Antwort wie bei einem erwachsenen Täter. Kinder haben das gleiche Schutzbedürfnis, unabhängig davon, ob die Person, die sie missbraucht, unmündig oder erwachsen ist.

5.3.2 Welche strafbaren Handlungen sind spezifisch zu regeln?

Die Aussagen in Bezug auf die Erwachsenen gelten auch für Unmündige. Die Lösung in Art. 36 Abs. 2 JStG muss in dem Sinne übernommen werden, dass neben den Artikeln 111-113 und 122 StGB nur die mit Gewalt verbundenen strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität unter die besondere Verjährungsregelung fallen 37 .

5.3.3 Wie weit soll die Möglichkeit zur Einreichung einer Strafanzeige

ausgedehnt werden? Würde – wie für die erwachsenen Täter vorgesehen – die Verjährung ab der Mündigkeit des Opfers laufen, würde der derzeit bestehende Schutz für das Opfer abgeschwächt. Denn angesichts der verkürzten Verjährungsfristen nach Art. 36 Abs. 1 JStG (fünf Jahre, drei Jahre bzw. ein Jahr) könnte das Opfer bestenfalls bis zum Alter von 23 Jahren Strafanzeige bzw. Strafklage einreichen, d. h. 18 Jahre (Mündigkeit des Opfers) plus fünf Jahre (maximale Verjährungsfrist). Nach dem derzeitigen Recht kann das Opfer jedoch bis zum 25. Altersjahr klagen. Eine analoge

Vgl. dazu die Ausführungen in Ziff. 3.4.2 oben.

Anwendung des für die Erwachsenen vorgeschlagenen Systems ist daher auszuschliessen. Damit stellt sich die Frage, ob eine Änderung von Art. 36 Abs. 2 JStG notwendig ist. Wir erachten dies aus drei Gründen nicht als erforderlich. Erstens kommen strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern unter 16 Jahren, die von unmündigen Tätern verübt werden, im Allgemeinen ziemlich rasch ans Tageslicht. Sie zeichnen sich weniger durch Heimlichkeit aus als die Missbräuche, die von Erwachsenen begangen werden, die der Familie des Opfers nahe stehen oder angehören. Die Ereignisse, die in den Schweizer Zeitungen kürzlich Schlagzeilen gemacht haben, zeigen dies recht deutlich. Zweitens steht das Opfer im Falle eines unmündigen Täters nicht systematisch in einem derart starken Abhängigkeitsverhältnis wie dies bei einem erwachsenen Täter der Fall sein kann. Häufig fehlt diese wirtschaftliche und/oder emotionale Beziehung, welche die Offenlegung der Geschehnisse viel schwieriger machen kann und deshalb eine Verlängerung der Verjährungsfrist unabdingbar macht. Zuweilen wird die Tat vom älteren Bruder oder der älteren Schwester des Opfers, von einem der Familie nahe stehenden Minderjährigen oder dem Freund oder der Freundin des Opfers begangen. In diesem Fall ist die Situation ziemlich ähnlich wie bei einem erwachsenen Missbraucher. Angesichts des unten aufgeführten dritten Kriteriums und der Tatsache, dass eine Geschwisterbeziehung nicht vollständig mit einer Eltern- Kind-Beziehung gleichgesetzt werden kann, lässt sich eine unterschiedliche Regelung trotzdem rechtfertigen. Drittens besteht der Zweck des Jugendstrafrechts darin, soweit als möglich zu verhindern, dass der jugendliche Täter nach der Begehung der Straftat keine Hoffnung auf Wiedereingliederung mehr hat. Juristisch kommt dies in der Herabsetzung der Fristen für die Verfolgungsverjährung und in der Möglichkeit zum Ausdruck, dass das Gericht von jeder Strafe für den Täter absehen kann, wenn seit der Tat eine relativ lange Zeit verstrichen ist (Art. 21 Abs. 1 Bst. f JStG). Es erscheint daher absurd, die Fristen für die Verfolgungsverjährung noch weiter zu verlängern, im Wissen, dass letztlich keine Strafe ausgesprochen wird, zumal wenn Jahre vergangen sind, ohne dass der Täter die geringste strafbare Handlung verübt hat. Der derzeitige Wortlaut von Art. 36 Abs. 2 JStG sollte daher in dem Sinne

beibehalten werden, dass das Opfer bis zum 25. Altersjahr Strafanzeige bzw. Straklage einreichen kann. Diese Lösung ist verhältnismässig und trägt den Interessen des Opfers und des Täters ausgewogen Rechnung: Das Opfer kann noch einige Jahre nach seiner Mündigkeit Anzeige erstatten, und der Täter erhält die Möglichkeit, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern, ohne auf unbestimmte Zeit die Eröffnung eines Strafverfahrens befürchten zu müssen.

5.4 Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des

Militärstrafgesetzes Der Vorentwurf sieht vor, Artikel 97 Absatz 2 und 4 StGB sowie Artikel 55 Absatz 2 und 4 MStG dahingehend zu ändern, dass die Verfolgungsverjährung bei Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 187-191 und 195 StGB sowie nach den Artikeln 115-117, 121, 153-157 MStG ab der Mündigkeit des Opfers läuft. Da die Mehrzahl dieser Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, gilt für sie eine Verfolgungsverjährungsfrist von 15 Jahren (7 Jahre für Taten nach den Art.

188 StGB und 157 MStG; 30 Jahre bei einer Taten nach Art. 112 StGB und 116

MStG). Das Opfer kann sich somit bis zum 33. Altersjahr (48. Altersjahr bei Art. 112

StGB) entscheiden, ob es Strafanzeige bzw. Strafklage einreichen möchte, d. h. acht Jahre länger als im derzeit geltenden Recht (23 Jahre bei Art. 112 StGB und 116 MStG).

5.5 Übergangsbestimmungen

Artikel 389 StGB sieht die rückwirkende Anwendung der neuen Verjährungsfristen auf Täter, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts eine Tat verübten oder beurteilt wurden, nur dann vor, wenn diese neuen Fristen für den Täter milder sind als das bisherige Recht. In Abweichung dazu sieht der Vorentwurf vor, dass die Verfolgungsverjährung für die Delikte gemäss Absatz 2, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung begangen wurden, sich nach den Regeln der Absätze 1 - 3 bemisst, sofern die Verjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass in den vergangenen Jahren bereits verschiedene Änderungen der Verjährungsregeln vorgenommen wurden 38 . So hängt die Berechnung der Verjährungsrist davon ab, ob die Straftat vor dem 1. Oktober 1992, vom 1. Oktober 1992 bis am 31. August 1997, vom 1. September 1997 bis am 30. September 2002 oder zwischen dem 1. Oktober 2002 und dem Inkrafttreten der hier vorgeschlagenen Änderung begangen wurde.

6. Finanzielle Auswirkungen für den Bund

6.1 Für den Bund

Nach dem heutigen Stand der Dinge hat der vorliegende Bericht für den Bund keinerlei direkte Auswirkungen, weder auf finanzieller noch auf personeller Ebene.

6.2 Für die Kantone

Aufgrund der verlängerten Verjährungsfristen kann eine Zunahme der Anzahl der Strafverfolgsverfahren und damit ein Mehraufwand für die kantonalen Strafverfolgungsbehörden nicht ausgeschlossen werden. Die allenfalls entstehenden Mehrkosten können im jetzigen Zeitpunkt kaum abgeschätzt werden.

Vgl. Ziff. 3.4.1 oben.