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ERLÄUTERNDER BERICHT

zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von statisti- schen Erhebungen des Bundes, SR 431.012.1

Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................................2 1. Ausgangslage.....................................................................................................................3 2. Angestrebte Lösung ...........................................................................................................4 3. Erläuterungen zu den Verordnungsänderungen ................................................................5 Artikel 14 Stichprobenregister .........................................................................................5 Artikel 15 Anbieterinnen von Festnetzdiensten...............................................................5 Artikel 16 Datenlieferungen an das BFS .........................................................................5 Artikel 17 Art und Termine der Lieferungen ....................................................................6 Artikel 18 Plausibilisierung ..............................................................................................6 Artikel 19 Aufwandentschädigung...................................................................................7 Artikel 20 Bearbeitungsreglement ...................................................................................7 Artikel 21 Weitergabe von Daten aus dem Stichprobenregister .....................................8 Artikel 22 Private Befragungsinstitutionen und Organisationen ......................................9 Artikel 23 Informationen an das BFS ..............................................................................9 Artikel 24 Übergangsbestimmung ...................................................................................9 4. Inkraftsetzung .....................................................................................................................9

18.09.2007

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Abkürzungsverzeichnis AEFV Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungs- elemente im Fernmeldebereich; SR 784.104 BAKOM Bundesamt für Kommunikation BIT Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BFS Bundesamt für Statistik BStatG Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992; SR 431.01 DSG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz; SR 235.1 EDÖB Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauf- tragter Erhebungsverordnung Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes; SR 431.012.1 FDV Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste; SR 784.101.1 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997; SR 784.10 RHG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenre- gister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG), teilweise in Kraft seit 1. November 2006; SR 431.02 VDSG Verordnung vom 14 Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz; SR 235.11 Volkszählungsgesetz Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die eidgenössische Volkszählung, noch nicht in Kraft, BBl 2007 4559; SR 431.112

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1. Ausgangslage

Das Bundesamt für Statistik (BFS) ermittelt in fachlich unabhängiger Weise repräsentative Ergebnisse über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesell- schaft, Bildung, Forschung und Raum in der Schweiz. Die verschiedenen Sach- und Politik- bereiche sind dabei ausgewogen und bedürfnisgerecht abzudecken. Für die Beschaffung statistischer Informationen geniesst die systematische Nutzung bereits vorhandener Daten aus rechtlichen und finanziellen Gründen Vorrang gegenüber direkten Erhebungen mit ent- sprechender Belastung der Befragten. Die Durchführung von ergänzenden direkten Erhe- bungen erfolgt in der Regel auf Stichprobenbasis. Stichprobenerhebungen sind repräsentati- ve Erhebungen von Daten bei einem nach wissenschaftlichen Grundsätzen zufällig ausge- wählten Teil der Bevölkerung.

Für die zuverlässige Ziehung von Stichproben ist ein qualitativ hochstehendes Stichproben- register unabdingbar. Die Qualität des Stichprobenregisters zeichnet sich insbesondere durch seine Vollständigkeit (Abdeckung) aus. Sind nicht alle Personen bzw. Haushalte im Stichprobenregister enthalten, bedeutet dies, dass ein Teil der Haushalte oder Personen nicht über die Zufallsstichprobe erreicht werden kann. Man spricht in der Statistik dabei von einer Unterdeckung. Eine solche Unterdeckung kann zu Verzerrungen in den Resultaten führen, besonders wenn sich die Haushalte oder Personen in einem oder mehreren Merkma- len vom Rest der Bevölkerung unterscheiden. Es ist auch die umgekehrte Konstellation mög- lich: liegen im Stichprobenregister Daten vor, die eigentlich nicht zur Grundgesamtheit gehö- ren, geht die Abdeckung zu weit und man spricht von einer Überdeckung. Das können bei- spielsweise unerwünschte Geschäftsnummern oder ungültige Telefonnummern sein. Solche Daten führen bei der Durchführung von Erhebungen zu Mehraufwänden.

Das heutige Stichprobenregister des BFS basiert auf Datenlieferungen der Swisscom Direc- tories AG. Die Lieferungen werden quartalsweise erneuert und enthalten nur die Daten von Kundinnen und Kunden, die sich in ein öffentliches Telefonverzeichnis eingetragen haben. Per Ende 2007 wird Swisscom Directories AG aufgrund der Erneuerung ihres Redaktions- systems nicht mehr in der Lage sein, ihre jetzigen Datenlieferungen an das BFS fortzufüh- ren. Das bestehende Stichprobenregister ist somit ab 2008 nicht mehr sichergestellt. Darü- berhinaus hat dessen Abdeckung in den letzten Jahren laufend abgenommen. Die Ver- schlechterung der Abdeckung ist auf verschiedene Ursachen zurückzuführen. Zum einen ist es seit der Liberalisierung der Fernmeldedienste für die Telefonkundinnen und -kunden des Festnetzbereiches nicht mehr obligatorisch, sich in ein öffentlich zugängliches Telefonver- zeichnis eintragen zu lassen. Zum anderen hat der Anteil der Mobiltelefonkundinnen und -kunden, die über keinen Festnetzanschluss verfügen, zugenommen.

Aus den genannten Gründen musste eine Ersatzlösung gefunden werden. Diese konnte im Rahmen der am 24. März 2006 verabschiedeten Revision des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG) sichergestellt werden. So konnte bei der Revision des FMG Artikel 10 BStatG um die Absätze 3quater und 3quinquies erweitert werden 1. 3quater Das Bundesamt führt ein Stichprobenregister als Hilfsinstrument für Erhebungen bei Haushalten und Personen. Die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten sind verpflichtet, die dafür notwendigen Kundendaten dem Bundesamt zu liefern, soweit diese vorhanden sind. Sie können für ihren Aufwand teilweise oder ganz entschädigt werden. Die zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogenen Stellen dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke gebrauchen. Die Daten des Stichprobenregisters dürfen nur für Erhebungen gemäss diesem Gesetz verwendet werden. 3quinquies Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

1 AS 2007 921

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Mit dem Inkrafttreten dieser neuen Bestimmungen am 1. April 2007 hat das BFS die gesetz- liche Grundlage erhalten, welche die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten ver- pflichtet, alle notwendigen Kundendaten dem BFS unter der Auflage des Statistikgeheimnis- ses für ein Stichprobenregister zur Verfügung zu stellen. Die Kundendaten beziehen sich sowohl auf Kunden, die in einem öffentlichen Telefonverzeichnis eingetragen sind als auch auf diejenigen Kunden, die sich nicht haben eintragen lassen. Durch die regelmässigen Da- tenlieferungen von Kundendaten im Bereich der Festnetz- und Mobiltelefonie kann die Abde- ckung des Stichprobenregisters in Zukunft optimal gesichert werden.

2. Angestrebte Lösung

Der Aufbau des neuen Stichprobenregisters gemäss Artikel 10 Absatz 3quater BStatG erfolgt in zwei Etappen. In der ersten Etappe wird lediglich der Bereich der Festnetztelefonie gere- gelt. Die Ausführungsbestimmungen werden in die bestehende Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Erhebungsverord- nung) integriert und sollen auf Februar 2008 in Kraft gesetzt werden. Der Bereich der Mobil- telefonie wird in der zweiten Etappe ab Anfang 2008 in Angriff genommen. Der Grund für diese Etappierung liegt darin begründet, dass die Verwendung der Mobiltelefonie bei statisti- schen Erhebungen noch Fragen beinhaltet, die einer vertieften Analyse bedürfen. So muss beispielsweise die Akzeptanz einer Erhebung bei den betroffenen Personen via Mobiltelefon vertieft untersucht werden.

Das BFS hat den Aufbau des neuen Stichprobenregisters in enger Zusammenarbeit mit den Anbieterinnen von Festnetzdiensten erarbeitet. Im April 2007 wurde eine erste Informations- sitzung mit den Telefonanbieterinnen durchgeführt. Die Teilnehmenden haben sich einstim- mig dafür ausgesprochen, dass das BFS die ordentlichen Datenlieferungen für den Betrieb des Dienstes zur Standortidentifikation aller Kundinnen und Kunden (sog. Notruf-Datenbank) auch für den Aufbau des neuen Stichprobenregisters benutzen soll. Die Festnetztelefonie- Anbieterinnen müssen bereits heute, gestützt auf Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV), jede Woche ihre Kundendaten an die Notruf- Datenbank liefern, die von der Grundversorgungskonzessionärin betrieben wird. Die Notruf- Datenbank enthält unter anderem Name, Vorname oder Firma, Adresse und Rufnummer aller eingetragenen sowie nicht eingetragenen Kundinnen und Kunden.

Im Juni 2007 konnte das BFS Tests mit Auszügen aus der Notruf-Datenbank durchführen. Die Resultate dieser Tests haben gezeigt, dass die Notruf-Datenbank die Anforderungen der Statistik an das Stichprobenregister vollumfänglich abdeckt. Die Verwendung der regulären Datenlieferungen der Festnetztelefonie-Anbieterinnen an die Notruf-Datenbank verursacht zudem bei den einzelnen Festnetztelefonie-Anbieterinnen keinen oder höchstens einen mi- nimalen Aufwand. Deshalb wurde in Abstimmung mit den Festnetztelefonie-Anbieterinnen und der Grundkonzessionärin beschlossen, dass die regulären Lieferungen an die Notruf- Datenbank ebenfalls für den Aufbau des Stichprobenregisters des BFS zur Verfügung ste- hen sollen.

Mit den Daten an die Notruf-Datenbank wird die Abdeckung der Haushalte von rund 95% erreicht. Um eine noch höhere Abdeckung zu erreichen, müsste der Bereich der Mobiltelefo- nie einbezogen werden. Die Erarbeitung einer Lösung im Mobiltelefonie-Bereich ist jedoch wesentlich komplexer als im Festnetzbereich. Insbesondere können die Personen bzw. Haushalte, die nur über einen Mobileanschluss verfügen, heute nicht eindeutig identifiziert werden. Das Verfahren zum Filtern der Mobiltelefonnutzer ohne Festnetzanschluss ist kom- plex und der Bearbeitungsaufwand gross. Weil mit dem Einbezug der Mobiltelefonie die Ab- deckung der Kundinnen und Kunden um lediglich drei bis vier Prozent erhöht werden kann, wurde entschieden, diesen Bereich vorerst vertieft zu analysieren und in einer zweiten Etap- pe zu realisieren.

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3. Erläuterungen zu den Verordnungsänderungen

Artikel 14 Stichprobenregister Abs. 1: Das Stichprobenregister bezweckt die Ziehung von Stichproben für Erhebungen bei Haushalten und Personen. Um repräsentative Stichproben ziehen zu können, müssen die Haushalte und Personen der Schweiz möglichst vollständig im Register geführt werden. Mit der Nutzung der Kundendaten aus der Festnetztelefonie können heute rund 95 % der Haus- halte der Schweiz erreicht werden. Neben der Vollständigkeit (Abdeckung) sind für die Quali- tät des Stichprobenregisters auch die Aktualität und die Richtigkeit und Eindeutigkeit der enthaltenen Daten wesentliche Kriterien.

Abs. 2: Die Ziehung einer repräsentativen Stichprobe bedingt, dass jedem Haushalt in der Schweiz eine Rufnummer zugeordnet werden kann. Um dieses Ziel zu erreichen, sind be- stimmte Kundendaten nötig. Es müssen mindestens Name und Vorname oder Firma, Adres- se und Rufnummer bekannt sein, damit aus den gelieferten Datensätzen die Privat- Haushalte von den Unternehmen unterschieden werden können.

Die Korrespondenzsprache ist für die Stichprobenerhebung eine wichtige Zusatzinformation, damit die in einer Stichprobe gezogenen Personen in der von ihnen favorisierten Sprache schriftlich vorinformiert und später telefonisch kontaktiert werden können. Die Erfahrungen zeigen, dass sich diese Vorgehensweise positiv auf das Antwortverhalten der Befragten auswirkt und damit die Qualität der statistischen Erhebungen verbessert werden kann. Zum heutigen Zeitpunkt wird die Korrespondenzsprache in der Notruf-Datenbank nicht geführt. Die meisten Telefondienstanbieterinnen erfassen sie jedoch für ihre eigenen Zwecke.

Abs. 3: Das Stichprobenregister darf nur für statistische und nicht für personenbezogene oder administrative Zwecke verwendet werden. Die Beschränkung der Verwendung für sta- tistische Zwecke lehnt sich an das Statistikgeheimnis an. Dieses garantiert, dass die Befrag- ten keine individuellen Nachteile befürchten müssen, wenn sie bei statistischen Erhebungen Auskünfte erteilen. Es verlangt, dass solche Angaben ausschliesslich für statistische Zwecke und nicht für Entscheide oder Nachforschungen der Verwaltung über einzelne Personen be- nützt werden dürfen (personenbezogene Zwecke). Dieser Grundsatz gilt auch für den Um- gang mit dem Stichprobenregister.

Artikel 15 Anbieterinnen von Festnetzdiensten Der Begriff "Anbieterinnen von Festnetzdiensten" umfasst alle Telefonanbieterinnen, welche Rufnummern für Festnetzdienste aus dem E.164-Nummernplan auf dem Telekommunikati- onsmarkt anbieten und ihren Endkunden zugeteilt haben. Die Terminologie stützt sich auf die Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) 2, insbesondere auf die Verordnung vom 9. Dezember 1997 des Bundesamtes für Kommunikation über Fernmeldedienste und Adressierungselemente 3, die die administrativen und technischen Vorschriften betreffend der Aufteilung der E.164-Nummern näher regelt.

Artikel 16 Datenlieferungen an das BFS Abs. 1: Als Grundversorgungskonzessionärin hat die Swisscom Fixnet AG den Auftrag zur Führung der Notruf-Datenbank 4. Sie muss in Zusammenarbeit mit allen anderen Festnetzan- bieterinnen einen Dienst zur Standortidentifikation bei Notrufen betreiben. Die übrigen Anbie- terinnen sind verpflichtet, die dafür nötigen Daten zu sammeln und der Grundversorgungs-

2 SR 784.104 3 SR 784.101.113 4 Art. 29 Abs. 2 FDV

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konzessionärin zur Verfügung zu stellen. Bei den Daten handelt es sich insbesondere um die Kundendaten wie Name, Vorname beziehungsweise Firma, Rufnummer und Adresse aller Festnetztelefonkundinnen und -kunden. Diese Daten entsprechen dem Mindestinhalt für den Aufbau des neuen Stichprobenregisters. Aus Kosten- und Effizienzgründen ist es daher sinnvoll, wenn die Grundversorgungskonzessionärin die von den übrigen Anbieterinnen er- haltenen Daten direkt in Kopie an das BFS weiterleitet. Diese Vorgehensweise verursacht nur bei der Grundversorgungskonzessionärin einen geringen Zusatzaufwand.

Abs. 2: Die Korrespondenzsprache geht über den Lieferungsinhalt an die Grundversor- gungskonzessionärin für die Notruf-Datenbank hinaus. Es ist daher vorgesehen, dass das BFS die Korrespondenzsprache bei den jeweiligen Anbieterinnen direkt bezieht und ent- schädigt. Die Modalitäten sollen in einer Vereinbarung geregelt werden. Die Korrespondenz- sprache ist allerdings nur soweit zu liefern, als sie bereits vorhanden ist und die Bereitstel- lung nicht einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht. Der Aufwand der Bereitstel- lung gilt dann als unverhältnismässig, wenn die Aufwandskosten für deren Bereitstellung in keinem vernünftigen Verhältnis zum statistischen Nutzen stehen, den dieses zusätzliche Merkmal bringt. Wird die Korrespondenzsprache geliefert, so ist sie dem BFS mit der dazu- gehörenden Rufnummer zu übermitteln, damit die Korrespondenzsprache mit den übrigen Daten in Beziehung gesetzt werden kann.

Abs. 3: Die Grundversorgungskonzessionärin leitet die von den übrigen Anbieterinnen gelie- ferten Daten unverändert an das BFS weiter. Die Verantwortung für die Qualität ihrer Daten- sätze liegt demzufolge bei den jeweiligen Anbieterinnen. Die Grundversorgungskonzessionä- rin übernimmt lediglich die Aufgabe, die erhaltenen Datensätze fristgerecht in Kopie an das BFS weiter zu leiten. Darüber hinaus hat sie, ausser für die Daten, die sie als Anbieterin sel- ber liefern muss, keine weiteren Verpflichtungen.

Artikel 17 Art und Termine der Lieferungen Abs. 1: Die Datenlieferungen gemäss Artikel 14 Absatz 2 haben vier Mal pro Jahr zu erfol- gen. Durch Umzugsmeldungen aber auch durch Neuanmeldungen bzw. Abmeldungen von Telefonanschlüssen oder auf Grund von Änderungen in den Kundendaten ist ein vierteljährli- cher Rhythmus zur Aktualisierung des Stichprobenregisters erforderlich. Die Datenlieferun- gen an das BFS richten sich nach dem Zeitpunkt, an dem die periodischen Lieferungen an die Notruf-Datenbank erfolgen. Während die Notruf-Datenbank wöchentlich aktualisiert wird, ist eine Aktualisierung pro Quartal für die Zwecke der Statistik ausreichend.

Abs. 2: Die gelieferten Daten haben grundsätzlich immer dem aktuellen Kundenstand zu entsprechen. Die Aktualität der Kundendaten und deren Vollständigkeit sind die wichtigsten Kriterien für die Sicherstellung der Qualität des Stichprobenregisters. Als aktuell gilt ein gelie- ferter Datensatz, wenn die gelieferten Angaben den Kundenstand zum Zeitpunkt des Liefer- tags wiedergeben. Eine Abweichnug von maximal fünf Tagen ist akzeptierbar.

Abs. 3: Die Datenübertragungen erfolgen mittels gesichertem Dateiübertragungsprotokoll (SFTP). Sowohl die Daten als auch der Datenkanal werden nach allgemein anerkannten Methoden verschlüsselt. Mit der Verschlüsselung sowohl der Daten als auch des Datenka- nals besteht eine doppelte Sicherheit zum Schutz der Daten. Damit kann ein nach heutigem Kenntnisstand bestmöglicher Schutz der Daten sicher gestellt werden. Besonders schüt- zenswert sind die Angaben zu den Personen und Haushalten, die in keinem Telefonver- zeichnis eingetragen sind. Die Sicherheitsvorkehrungen richten sich nach den existierenden Anforderungen zum Schutz der Datenlieferungen an die Notruf-Datenbank.

Artikel 18 Plausibilisierung Abs. 1: Um die Qualität der gelieferten Daten sicherzustellen, führt das BFS Plausibilitäts- kontrollen durch. Es prüft die Datenlieferung auf ihre Vollständigkeit, auf das Vorhandensein

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der Merkmale gemäss Artikel 14 Absatz 2 und auf die Aktualität der Daten. Die Vollständig- keit der Datenlieferungen kann nicht absolut festgestellt, sondern nur gemäss definierten Plausibilisierungsregeln überprüft werden. Bei der Plausibilisierung wird zum Beispiel die Anzahl Rufnummern einer Datenlieferung mit der vorhergehenden Lieferung verglichen. Liegt zur vorhergehenden Lieferung eine über erwarten grosse Abweichung betreffend gelie- ferter Rufnummern vor, kann das BFS mit der jeweiligen Anbieterin Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt abklären und gegebenenfalls eine Nachlieferung verlangen. Eine Nachlieferung kann ebenfalls verlangt werden, wenn festgestellt wird, dass Angaben zu den zu liefernden Merkmalen fehlen. Die Aktualität kann ebenfalls durch den Vergleich von zwei aufeinander folgenden Datenlieferungen geprüft werden. Enthalten die zu unterschiedlichen Zeitpunkten gelieferten Daten exakt dieselbe Anzahl Rufnummern, so könnte dies ein Indiz für eine iden- tische Datenlieferung sein und die zweite Lieferung der Kundendaten wäre demzufolge nicht aktuell.

Abs. 2: Die Plausibilitätsregeln werden den Anbieterinnen bekannt gegeben, damit diese die Kriterien der Qualitätsprüfung kennen. Diese Transparenz erlaubt es den Anbieterinnen, all- fällige Forderungen des BFS nach einer Nachlieferung nachzuvollziehen.

Abs. 3: Stellt das BFS Mängel bei den gelieferten Daten fest, so sind die Anbieterinnen ver- pflichtet, die korrigierten Daten innert fünf Werktagen dem BFS direkt zu liefern. Anders als bei der ursprünglichen Lieferung erfolgt die Nachlieferung direkt an das BFS. Die Grundver- sorgungskonzessionärin ist von einer Nachlieferung nicht betroffen, ausser es handelt sich um ihre eigenen Daten, die erneut zu liefern sind.

Artikel 19 Aufwandentschädigung Abs. 1: Das Weiterleiten der Datensätze für die Notruf-Datenbank an das BFS verursacht bei der Grundversorgungskonzessionärin kaum Investitionen und nur einen bescheidenen Zu- satzaufwand. Ausgehend davon, dass die Weiterleitung der Datensätze in höchstens zwei Arbeitstagen pro Quartal durch einen EDV-Spezialisten erledigt werden können, wurde ein jährliches Kostendach von 8'000 Franken festgelegt. Entschädigt werden lediglich die aus- gewiesenen Kosten.

Die Lieferung der Korrespondenzsprache wird Investitionen bei den betroffenen Anbieterin- nen verursachen. Diese einmaligen Investitionskosten dürften jedoch mit einem Betrag von wenigen hundert Franken sehr gering ausfallen. Die wiederkehrenden Kosten zur Sicherstel- lung der Quartalslieferungen können ebenfalls als gering eingestuft werden. Es wurde des- halb ein Kostendach von Fr. 2'000.-- pro Jahr vorgesehen. Auch bei dieser Lieferung werden lediglich die ausgewiesenen Kosten entschädigt.

Abs. 2: Die Liefermodalitäten und die Aufwandentschädigung für die Weiterleitung der Da- tensätze für die Notruf-Datenbank an das BFS werden in einer Vereinbarung mit der Grund- versorgungskonzessionärin festgelegt. Mit den allen Anbieterinnen, die dem BFS zusätzlich die Korrespondenzsprache liefern, werden die Liefermodalitäten und die Aufwandentschädi- gung für diese zusätzlichen Lieferungen in separaten Vereinbarungen festgelegt.

Artikel 20 Bearbeitungsreglement Die Bestimmungen nach Artikel 14 BStatG zum Datenschutz gelten auch für den Betrieb des Stichprobenregisters. Es ist daher vorgesehen, ein Bearbeitungsreglement über die Nutzung des Stichprobenregisters zu erlassen. Dieses sorgt für die notwendige Transparenz beim Aufbau und Betrieb des Stichprobenregisters und legt die organisatorischen und sicherheits- technischen Massnahmen gegen ein unbefugtes Bearbeiten durch Dritte fest. Der Zugriff auf das Stichprobenregister wird auf einen kleinen Benutzerkreis im BFS beschränkt und mit Passwörtern gesichert. Darüber hinaus werden alle Operationen im Stichprobenregister au-

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tomatisch protokolliert, was die Nachverfolgung sämtlicher Aktivitäten im Stichprobenregister erlaubt.

Artikel 21 Weitergabe von Daten aus dem Stichprobenregister Abs. 1: Artikel 10 Absatz 3quater BStatG bildet die gesetzliche Grundlage, im Stichprobenre- gister Daten von Kundinnen und Kunden zu führen unabhängig davon, ob sie im öffentlichen Telefonverzeichnis enthalten sind. Die Bestimmung hält zudem fest, dass die Daten des Stichprobenregisters nur für Erhebungen "gemäss diesem Gesetz" verwendet werden dür- fen. Es gilt daher näher zu umschreiben, für welche Erhebungen die Daten des Stichproben- registers verwendet werden dürfen. Entscheidend für die Weitergabe von Stichproben ist die Unterscheidung, ob es sich um Daten von Personen handelt, die in einem öffentlichen Tele- fonverzeichnis eingetragen sind oder nicht. Gerade die unveröffentlichten Kundendaten gilt es besonders zu schützen respektive deren Weitergabe sehr restriktiv zu handhaben. Aus diesem Grund stipuliert der Absatz 1 den Grundsatz, dass der Inhalt des gesamten Stichpro- benregisters nicht an Dritte weitergegeben werden darf.

Die Weitergabe der Stichproben wird in den Absätzen 2 und 3 geregelt. Die Unterscheidung erfolgt gemäss der Zusammensetzung der Stichproben. Je nachdem, ob die Stichproben nur eingetragene oder zusätzlich auch nicht eingetragene Personendaten beinhalten, wird die Weitergabe unterschiedlich restriktiv geregelt.

Abs. 2: Das BFS nimmt als zentrale Statistikstelle eine koordinierende Rolle gegenüber an- deren Bundesämtern wahr und unterstützt Forschungsvorhaben von nationaler Bedeutung. Die Weitergabe von Stichproben, die nur Kundendaten von eingetragenen Personen enthal- ten, ist nur in diesem Kontext möglich. Diese Stichproben dürfen deshalb nur an weitere Bundesämter und öffentlich-rechtliche Forschungsstellen weitergegeben werden. Zusätzlich muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

Die Erhebungen müssen Teil des statistischen Mehrjahresprogramms des Bundes sein oder die Erhebung stützt sich auf einen separat erwirkten Bundesratsbeschluss oder es handelt sich um ein Forschungsvorhaben von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. c BStatG.

Mit diesen Bestimmungen wird die bisherige Praxis des BFS weitergeführt.

Abs. 3: Stichproben, die Daten von nicht in einem öffentlichen Telefonverzeichnis eingetra- genen Personen enthalten, dürfen wegen des erhöhten Schutzbedürfnisses der betroffenen Personen nur an einen sehr eingeschränkten Kreis weiter gegeben werden. Es betrifft dies neben dem BFS ausschliesslich weitere Bundesämter. Allerdings müssen für die Weitergabe solcher Stichproben an weitere Bundesämter zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: 1. Die Erhebungen müssen in enger fachlicher und methodischer Zusammenarbeit mit dem BFS durchgeführt werden und 2. die Erhebungen müssen entweder im Mehrjahresprogramm des Bundes aufgeführt sein oder vom Bundesrat separat angeordnet werden.

Gemäss Art. 6 Abs. 2 der Erhebungsverordnung müssen sämtliche Personen systematisch vor jeder Erhebung über den Charakter, die Ziele und den Ablauf der Erhebung, die Rechts- grundlage, die Verwendung der Daten, gegebenenfalls den Auftraggeber der Erhebung so- wie die vorgesehenen Datenschutzmassnahmen orientiert werden. Die Vorinformation erfolgt bereits heute systematisch in schriftlicher Form. Das Erhebungspersonal wird durch das BFS

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auf die neue Problematik einer Befragung von Personen, die nicht in einem öffentlichen Tele- fonverzeichnis eingetragen sind, sensibilisiert.

Artikel 22 Private Befragungsinstitutionen und Organisationen Werden private Befragungsinstitute und Organisationen für die Durchführung von Stichpro- benerhebungen beigezogen, so werden die Rechte und Pflichten dieser Institute und Orga- nisationen gemäss Artikel 5 der Erhebungsverordnung in besonderen Verträgen geregelt. Bezüglich der Verwendung von personenbezogenen Daten verpflichten die Erhebungsorga- ne die Institute und Organisationen insbesondere, dass: a. die Daten, die ihnen mitgeteilt oder die von ihnen im Rahmen ihres Auftrages erho- ben werden, einzig zur Ausführung des Auftrages verwendet werden; b. die für das Erhebungsorgan durchgeführte Erhebung nicht mit anderen Erhebungen verbunden werden darf; c. den Erhebungsorganen nach Beendigung des Auftrages alle Daten zurück zu geben und elektronisch gespeicherte Daten zu löschen sind .

Artikel 23 Informationen an das BFS Damit sichergestellt werden kann, dass das Stichprobenregister im BFS nachhaltig und effi- zient betrieben werden kann und Anpassungen bei Bedarf rechtzeitig initiiert werden können, ist das BFS auf eine frühzeitige Orientierung bei Anpassungen der Datenformate und Daten- lieferungen der Anbieterinnen der Festnetztelefonie an die Notruf-Datenbank angewiesen. Anpassungen könnten notwendig sein, wenn die Datenformate oder -inhalte der Lieferungen an die Notruf-Datenbank oder der Lieferung der Korrespondenzsprache geändert werden.

Artikel 24 Übergangsbestimmung Damit das Stichprobenregister unmittelbar nach der Inkraftsetzung dieser Verordnungsände- rung operativ genutzt werden kann, sieht die Übergangsbestimmung vor, dass die letzten vor der Inkraftsetzung zu Testzwecken gelieferten Kundendaten nach der Inkraftsetzung bis zur ersten ordentlichen Lieferung für die Stichprobenziehung verwendet werden dürfen. Diese Regelung verursacht im Gegensatz zu einer zusätzlichen Erstlieferung direkt nach der In- kraftsetzung keinen Mehraufwand.

4. Inkraftsetzung

Die Verordnungsänderung wird voraussichtlich am 10. Februar 2008 in Kraft treten.