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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Statistik BFS

ERLÄUTERNDER BERICHT

zur Verordnung über die eidgenössische Volkszählung (Volkszählungsverordnung) Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................................2 1. Ausgangslage.....................................................................................................................3 2. Erläuterungen zu den einzelnen Verordnungsbestimmungen............................................4 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen ............................................................................4 Artikel 1 Gegenstand.....................................................................................................4 Artikel 2 Begriffe............................................................................................................4 2. Abschnitt: Statistiken ......................................................................................................5 Artikel 3 Die Statistiken der Volkszählung.....................................................................5 Artikel 4 Basisstatistiken zu Personen und Haushalten ................................................5 Artikel 5 Basisstatistiken zu Gebäuden und Wohnungen .............................................5 Artikel 6 Strukturstatistiken............................................................................................6 Artikel 7 Thematische Statistiken ..................................................................................6 Artikel 8 Omnibus-Statistiken ........................................................................................6 3. Abschnitt: Erhebungen ...................................................................................................6 Artikel 9 Erhebungsprogramm ......................................................................................6 Artikel 10 Integrationselemente.......................................................................................7 Artikel 11 Strukturerhebung ............................................................................................7 Artikel 12 Thematische Erhebungen ...............................................................................8 Artikel 13 Omnibus-Erhebungen .....................................................................................8 Artikel 14 Kontrollerhebungen.........................................................................................8 Artikel 15 Auskunftspflicht ...............................................................................................8 Artikel 16 Verletzung der Auskunftspflicht.......................................................................9 Artikel 17 Papierform und elektronische Form ................................................................9 Artikel 18 Auswertung der Erhebungen und Veröffentlichung der Ergebnisse ...............9 Artikel 19 Wohnbevölkerungszahlen.............................................................................10 4. Abschnitt: Aufstockung von Erhebungen......................................................................10 Artikel 20 Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen...........................................10 Artikel 21 Aufstockung der Strukturerhebung ...............................................................10 Artikel 22 Aufstockung bei den thematischen Erhebungen...........................................11 Artikel 23 Aufstockung der Omnibus-Erhebung ............................................................11 Artikel 24 Kosten der Aufstockung ................................................................................11 5. Abschnitt: Datenschutz.................................................................................................12 Artikel 25 Amtsgeheimnis und Sorgfaltspflicht ..............................................................12 Artikel 26 Anonymisierung ............................................................................................12 Artikel 27 Vernichtung der Erhebungsdokumente und Datenträger..............................13 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen.................................................................................13 Artikel 29 Änderung bisherigen Rechts.........................................................................13 Artikel 30 Übergangsbestimmungen zur Aufstockung ..................................................13 Artikel 31 Übergangsbestimmungen zur Haushaltsbildung ..........................................13 Artikel 32 Inkrafttreten ...................................................................................................14 3. Änderung bisherigen Rechts ............................................................................................15

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Abkürzungsverzeichnis BFS Bundesamt für Statistik BStatG Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992; SR 431.01 DSG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz; SR 235.1 EDA Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten GWR Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister HABE Haushaltsbudgeterhebung RHV Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007; SR 431.021 SAKE Schweizerische Arbeitskräfteerhebung SHAPE System der Haushalts- und Personenstatistiken SILC Erhebung über die Einkommen und Lebensbedingungen Statistikerhebungsverordnung Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes; SR 431.012.1 RHG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG); SR 431.02 Volkszählungsgesetz Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die eidgenössische Volkszählung; SR 431.112

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1. Ausgangslage

Die öffentliche Statistik in der Schweiz hat den Auftrag, repräsentative Ergebnisse über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt bereitzustellen. Die Volkszählung liefert Informationen für einen Teil dieser Themenbereiche. Sie hat sich im Lauf der Zeit von ihrer ursprünglichen Funktion einer reinen Zählung der Wohnbevölkerung zu einer Strukturerhebung über Personen, Haushalte, Arbeits- und Schulorte sowie über Gebäude und Wohnungen entwickelt. Miteinander kombiniert zeigen die Daten aus der Volkszählung verschiedene Facetten der gesellschaftlichen Entwicklungen auf kommunaler, kantonaler und nationaler Ebene sowie im internationalen Vergleich auf. Die erhobenen Daten sind wichtige Entscheidgrundlagen für Politik, Verwaltung und Wissenschaft.

Die neu konzipierte Volkszählung 2010 wird in Form von Register- und Stichprobenerhebungen in ein statistisches Informationssystem für Personen- und Haushaltserhebungen integriert. Das Parlament hat diesbezüglich am 22. Juni 2007 die Totalrevision des Bundesgesetzes über die eidgenössische Volkszählung gutgeheissen.

Die neue Volkszählung sieht eine Kombination von statistischen Erhebungen vor und beruht auf der systematischen Verwendung der Verwaltungsregister. Ab 2010 werden jährlich Daten aus den harmonisierten Einwohnerregistern der Gemeinden und Kantone, den Personenregistern des Bundes und dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister abgerufen. Die Harmonisierung und die Nutzbarmachung dieser Register für die bevölkerungsstatistischen Erhebungen sowie für die Modernisierung der Volkszählung werden im Registerharmonisierungsgesetz (RHG) und der Registerharmonisierungsverordnung (RHV) geregelt. Diese Erlasse sind eng mit dem Volkszählungsgesetz verbunden.

Mit dem Volkszählungsgesetz erhält das Bundesamt für Statistik (BFS) die für die Vorbereitung und Durchführung der Volkszählung 2010 notwendigen Gesetzesgrundlagen und finanziellen und personellen Mittel.

Die neue Volkszählung bringt für die Gemeinden und die Befragten eine deutliche Entlastung. Die Investitionen sind nachhaltig, und das System kann laufend angepasst werden. Die Kantone haben zudem die Möglichkeit, die Stichprobenerhebungen auf eigene Kosten aufzustocken, um bei Bedarf die räumliche Auflösung der Resultate auf ihrem Gebiet zu verfeinern.

Mit der Verordnung zum Volkszählungsgesetz werden die Einzelheiten zur Durchführung der Erhebungen im Bereich der Volkszählung geregelt. Festgehalten sind die Erhebungsmodalitäten und die qualitätssichernden Massnahmen, die Sicherstellung des Datenschutzes sowie die Fristen und Termine bei der operativen Durchführung der Volkszählung 2010. Die einzelnen Erhebungen gemäss Volkszählungsgesetz werden im Anhang zur Statistikerhebungsverordnung näher umschrieben.

Das Volkszählungsgesetz ermöglicht gemäss Artikel 8 die Aufstockung der Stichprobenerhebungen durch die Kantone. Die Verordnung regelt deshalb auch die Modalitäten der Aufstockung und die Termine einer Bestellung durch die Kantone. Aus praktischen und konzeptionellen Gründen sind bei der Aufstockung einer Erhebung Grenzen gesetzt (z.B. Kosten, Befragungskapazitäten, Belastung der Befragten).

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Die Inkraftsetzung der Volkszählungsverordnung ist auf den 1. Februar 2009 vorgesehen. Mit einer raschen Inkraftsetzung haben die betroffenen Stellen genügend Zeit, die nötigen Vorbereitungsarbeiten vorzunehmen, so dass die erste Volkszählung nach dem neuen System fristgerecht per Stichtag vom 31. Dezember 2010 stattfinden kann.

2. Erläuterungen zu den einzelnen Verordnungsbestimmungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand Gemäss Volkszählungsgesetz sind jährlich Daten über die Bevölkerungsstruktur und die gesellschaftliche Entwicklung in der Schweiz zu erheben. Das Volkszählungsgesetz beschreibt in Artikel 1 die abzudeckenden Themenfelder. Zur Beschaffung der erforderlichen Informationen werden vier Erhebungsgefässe eingesetzt: die Registererhebung, die Strukturerhebung, thematische Erhebungen sowie bei Bedarf der Omnibus. Die neue Volkszählung führt diese vier Erhebungsgefässe und die daraus resultierenden Daten zusammen.

Artikel 2 Begriffe Bst. a und b: Die Begriffe des Haupt- und Nebenwohnsitzes sind im Amtlichen Katalog der Merkmale, Version 0.1.2008, S. 7 gemäss Artikel 4 Absatz 4 RHG definiert und entsprechen personenbezogen der Niederlassungsgemeinde nach Artikel 3 Buchstabe b RHG und der Aufenthaltsgemeinde nach Artikel 3 Buchstabe c RHG.

Bst. c: Der Begriff des Haushalts wird in zwei Unterkategorien eingeteilt, nämlich den Privathaushalt und den Kollektivhaushalt. Die Terminologie des Kollektivhaushalts richtet sich nach der Definition gemäss Artikel 2 Buchstabe a der RHV. Die Definition des Privathaushalts wird ebenfalls in die RHV, in Artikel 2 Bst. abis RHV aufgenommen (Änderung bisherigen Rechts). Demnach umfasst der Privathaushalt alle Personen, die in derselben Wohnung in demselben Gebäude wohnen. Personen, die alleine in einer Wohnung leben (Einpersonenhaushalte), bilden ebenfalls einen Privathaushalt.

Bst. d und e: Ein wichtiges Ziel der Volkszählung ist die Ermittlung der Wohnbevölkerung in der Schweiz. Die Wohnbevölkerung ist die Gesamtzahl aller Personen, die in der Schweiz ihren Hauptwohnsitz haben und entweder zur Kategorie der ständigen oder der nichtständigen Wohnbevölkerung gehören. Alle Schweizer Staatsangehörigen mit Hauptwohnsitz in der Schweiz gehören zur ständigen Wohnbevölkerung. Bei in der Schweiz wohnhaften Personen ausländischer Staatsangehörigkeit sind die Art der Aufenthaltsbewilligung sowie die Aufenthaltsdauer in der Schweiz massgebend dafür, ob sie zur ständigen oder nichtständigen Wohnbevölkerung gehören. Alle Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung für mindestens 12 Monate (Ausweis B und C) gehören zur ständigen Wohnbevölkerung. Ebenfalls zur ständigen Wohnbevölkerung gehören die ausländischen Staatsangehörigen im Asylprozess oder mit Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L), sofern ihre kumulierte Aufenthaltsdauer mindestens 12 Monate beträgt. Beträgt die kumulierte Aufenthaltsdauer dieser Personen weniger als 12 Monate, so werden sie zur nichtständigen Wohnbevölkerung gezählt.

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Bst. f: Zur Bevölkerung am Nebenwohnsitz, die in der Schweiz wohnen, jedoch keinen Hauptwohnsitz in der Schweiz aufweisen, zählen beispielsweise die Grenzgänger. Es handelt sich hierbei um Grenzgänger mit Bewilligung G, die jedoch nicht täglich an ihren Hauptwohnsitz im Ausland zurück kehren, sondern während der Woche einige Tage in der Schweiz bleiben. In der Regel haben sie zu diesem Zweck ein Zimmer oder Studio gemietet.

Bst. g: Nebst den Zahlen der Wohnbevölkerung am Anfang und am Ende eines Jahres ist es für bestimmte spezielle Bedürfnisse notwendig, über eine Schätzung der mittleren Wohnbevölkerung während des Jahres zu verfügen. Die mittlere Wohnbevölkerung entspricht dem arithmetischen Durchschnitt der Wohnbevölkerung am 1. Januar und am 31. Dezember. Es werden sowohl die mittlere ständige als auch die mittlere nichtständige Wohnbevölkerung berechnet.

Bst. h: Eine Aufstockung bedeutet lediglich die Erhöhung der Stichprobe ohne Aufnahme von zusätzlichen Fragen. Demgegenüber können beim Omnibus zusätzliche Themen oder Fragen in die Erhebung aufgenommen werden. Dies stellt keine Aufstockung dar.

2. Abschnitt: Statistiken

Artikel 3 Die Statistiken der Volkszählung Die Aufzählung umfasst vier Arten von „Basis“-Statistiken. Dazu werden Informationen aus den Personenregistern mit Stichprobenerhebungen kombiniert. Produziert werden die folgenden Basisstatistiken: - Basisstatistiken zu Personen, Haushalten Gebäuden und Wohnungen auf Basis der flächendeckenden Registererhebungen. - Jährliche Strukturstatistiken auf Basis der Strukturerhebung und der Registererhebungen. Darin enthalten sind auch die „traditionellen“ Themen der Volkszählung. Sie liefern ergänzende Informationen zu den Basisstatistiken und Grundlageninformationen für die Analyse der Themenfelder, jeweils auf Stufe der Kantone. - Jährlich eine vertiefende Statistik zu den Themenfeldern „Mobilität und Verkehr“, „Aus- und Weiterbildung“, „Gesundheit“, „Familien und Generationen“, „Sprache, Religion und Kultur“ auf Basis der thematischen Erhebungen und der Registererhebungen. - Bei Bedarf Statistiken zu aktuellen Fragestellungen auf Basis des Omnibus und der Registererhebungen.

Artikel 4 Basisstatistiken zu Personen und Haushalten Abs. 1: Die Basisstatistiken über Personen und Haushalte liefern klassische demografische Kennziffern zu Bevölkerungsstruktur und -bestand sowie zur Bevölkerungsentwicklung. Sie umfassen die gesamte Wohnbevölkerung in Privat- und Kollektivhaushalten. Sie werden erstellt auf der Basis der Registererhebungen bei den Einwohnerregistern und den Bundespersonenregistern (Abs. 2).

Artikel 5 Basisstatistiken zu Gebäuden und Wohnungen Abs. 1: Die Basisstatistiken zu Gebäuden und Wohnungen liefern Informationen über Bestand und Struktur der Gebäude und Wohnungen sowie die Wohnverhältnisse. Sie

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umfassen alle Gebäude mit Wohnnutzung und deren Wohnungen. Sie werden erstellt auf der Basis der Registererhebungen beim GWR und den Einwohnerregistern (Abs. 2).

Artikel 6 Strukturstatistiken Abs. 1: Die Strukturstatistiken liefern durch die Integration von Registererhebung und Strukturerhebung Informationen, die über den engeren Bereich der Basisstatistiken hinausgehen. Sie ergänzen die jährlichen Basisstatistiken, indem die Nichtregistermerkmale der Volkszählung mit einer grossen Stichprobenerhebung direkt erhoben werden. Zudem schaffen sie eine Brücke zwischen den registerbasierten Basisstatistiken und den vertiefenden Informationen der einzelnen thematischen Statistiken. Dies, indem sie generelle Übersichten über die wichtigsten strukturellen Merkmale der Bevölkerung zur Verfügung stellen. Die jährliche Verfügbarkeit der Statistiken erlaubt zudem eine aktuelle, kleinräumige Beobachtung von wichtigen Veränderungen. Hauptquelle für die Strukturstatistiken ist die Verknüpfung der neu eingeführten Strukturerhebung bei jährlich 200'000 Personen mit der oben erwähnten Registererhebung.

Die Strukturstatistiken umfassen die Wohnbevölkerung ohne diejenigen Personen, die in Kollektivhaushalten leben. Die Wohnungsinformationen betreffen die bewohnten Wohnungen.

Artikel 7 Thematische Statistiken Abs. 1 und 2: Mit den fünf Themenfeldern «Mobilität und Verkehr», «Aus- und Weiterbildung», «Gesundheit», «Familien und Generationen» sowie «Sprache, Religion und Kultur» werden im Rahmen der Volkszählung 2010 neue Erhebungen eingeführt bzw. bestehende integriert. Bei diesen Themenfeldern ist eine fünfjährlich alternierende, vertiefende Berichterstattung vorgesehen.

Im Jahre 2010 wird als erste Erhebung der Mikrozensus «Mobilität und Verkehr» durchgeführt, anschliessend folgen die Erhebung «Aus- und Weiterbildung» im Jahr 2011, die Erhebung «Gesundheit» im Jahr 2012, die Erhebung «Familien und Generationen» im Jahr 2013 und die Erhebung «Sprache, Religion und Kultur» im Jahr 2014.

Artikel 8 Omnibus-Statistiken Abs. 1: Mit dem neuen Erhebungsinstrument „Omnibus“ wird ein flexibles Gefäss für die rasche Beantwortung von aktuellen Fragestellungen bereitgestellt. Die bei Bedarf durchgeführte Stichprobenerhebung bei rund 3‘000 Personen bietet interessierten Kreisen die Möglichkeit, mit spezifischen Fragen bei der Befragung "aufzuspringen". Die Erhebung liefert Resultate für die Schweiz als Gesamtes.

3. Abschnitt: Erhebungen

Artikel 9 Erhebungsprogramm Abs. 1 und 2: Für jede Erhebung ist eine exakte Abgrenzung der Grundgesamtheiten notwendig. Das bedeutet, dass eine Definition der zu beobachtenden statistischen Einheiten vorgenommen werden muss, für welche die aus der Erhebung gewonnenen Aussagen gültig sein sollen. Diese zu beobachtende statistische Einheit nennt man Grundgesamtheit. Die Definition der Grundgesamtheit leitet sich aus dem jeweiligen Untersuchungsziel ab.

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Die Zusammenführung der verschiedenen Erhebungen benötigt eine gemeinsame Basis. Als gemeinsame Basis für alle Statistiken des Volkszählungssystems gelten die drei folgenden Grundgesamtheiten: - Die ständige Wohnbevölkerung ohne die Personen, die in Kollektivhaushalten leben. Basierend auf dem Meldeverhältnis in einer Gemeinde umfasst diese Grundgesamtheit alle in der Schweiz gemeldeten Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit mit einem Hauptwohnsitz sowie sämtliche ausländischen Staatsangehörigen mit einer überjährigen Aufenthaltsbewilligung. - Alle Privathaushalte, das heisst alle Personen, die in demselben Gebäude und in derselben Wohnung leben, wobei auch eine alleinstehende Person einen Haushalt darstellt. Nicht dazu gehören die Kollektivhaushalte. - Als dritte gemeinsame Grundgesamtheit kommen die Gebäude mit Wohnnutzung und deren Wohnungen hinzu.

Der Bundesrat erlässt ein Erhebungsprogramm, das für alle Erhebungen im Rahmen des Standardprogramms des Bundes die Grundgesamtheiten, die Erhebungsmerkmale sowie die harmonisierten Schlüsselmerkmale enthält. Das Standardprogramm beschreibt die vom Bund finanzierten Erhebungen der Volkszählung. Bei wesentlichen Änderungen einer Erhebung, deren Neuaufnahme oder Streichung wird das Erhebungsprogramm angepasst und durch das BFS publiziert. Das Volkszählungsgesetz bestimmt in Art. 3 Abs. 3, dass die Kantone vor dem Erlass zu konsultieren sind und dass das BFS die Zusammenarbeit mit ihnen sucht. Artikel 24 präzisiert, wie das BFS die Kantone unterstützt und mit ihnen zusammenarbeitet.

Artikel 10 Integrationselemente Abs. 1 bis 4: Die neue Volkszählung ist mehr als nur die Summe verschiedener einzelner Statistiken. Um diesen Systemeffekt zu erzielen, werden Integrationselemente benötigt, welche es erlauben, die Daten aus ihren unterschiedlichen Datenquellen zusammenzuführen. Diese Funktion wird von vier Integrationselementen übernommen: - den Schlüsselmerkmalen, welche die Vergleichbarkeit der Resultate sowie die gemeinsame Definition der Bevölkerungsgruppen und der Grundgesamtheiten gewährleisten; - den gemeinsam verwendeten Grundgesamtheiten; - der neuen AHV-Nummer, die als Personenidentifikator die eindeutige Identifikation einer Person in unterschiedlichen Datenquellen ermöglicht; - den Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren, welche die Haushaltsbildung und die Zuordnung der Personen und der Haushalte zu den Gebäuden und den Wohnungen erlauben.

Artikel 11 Strukturerhebung Abs. 1 bis 4: Die Strukturerhebung ist eine Stichprobenerhebung bei Personen. Das Standardprogramm sieht eine jährliche Befragung bei 200'000 Personen bezogen auf ihren Hauptwohnsitz vor, die 15-jährig und älter sind und in Privathaushalten leben. Damit werden pro Jahr ca. 2.7 % der gesamten Wohnbevölkerung befragt. Dies entspricht ca. 3.5 % der Personen im Alter von 15 Jahren oder mehr.

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Die Strukturerhebung wird mittels Personen- und Haushaltsfragebogen durchgeführt. Der Personenfragebogen bezieht sich auf die Zielperson, der Haushaltsfragebogen auf den Haushalt, in dem die Zielperson lebt. Die weiteren Erhebungsmodalitäten sind im Anhang der Statistikerhebungsverordnung aufgeführt.

Artikel 12 Thematische Erhebungen Abs. 1 und 2: Die thematischen Stichprobenerhebungen werden jährlich mit einer Stichprobengrösse von 10'000 Personen durchgeführt. Einzige Ausnahme bildet der Mikrozensus „Mobilität und Verkehr“, der wird mit einer Stichprobengrösse von 40'000 Personen durchgeführt wird. Die thematischen Erhebungen werden primär mittels Telefonbefragungen durchgeführt und allenfalls ergänzt durch persönliche Befragungen. Zusätzlich können schriftliche Befragungen entweder auf Papier oder elektronisch durchgeführt werden. Die übrigen Erhebungsmodalitäten inklusive Zeitpunkt der Durchführung und die Periodizität jeder Erhebung sind im Anhang zur Statistikerhebungsverordnung geregelt.

Artikel 13 Omnibus-Erhebungen Die Themen der Omnibuserhebungen legt das BFS fest, wobei Dritte weitere Themen und Fragen im Rahmen einer Erhebung beantragen können, sofern sie die Kosten für den Zusatzaufwand übernehmen. Zur Festlegung der Themen wird eine enge Zusammenarbeit mit den interessierten Kreisen angestrebt.

Artikel 14 Kontrollerhebungen Das BFS kann Kontrollerhebungen mittels Stichproben durchführen, um die Qualität der Basisstatistiken von Personen und Haushalten sowie Gebäuden und Wohnungen sicherzustellen. Die Kontrollerhebungen können mit Fragebogen, telefonisch oder mittels persönlichen Interviews durchgeführt und mit anderen statistischen Erhebungen des BFS kombiniert werden. Das BFS kann zu deren Durchführung auch private Befragungsinstitute und Organisationen beiziehen. Für die Daten der Kontrollerhebungen gelten dieselben Datenschutzbestimmungen wie für die ordentlichen Erhebungen der Volkszählung.

Artikel 15 Auskunftspflicht Die Auskunftspflicht der einzelnen Erhebungen wird im Anhang zur Statistikerhebungsverordnung geregelt. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle in einer Stichprobe zufällig gezogenen Personen. Darin können auch Personen enthalten sein, die am Stichtag der Erhebung vorübergehend abwesend sind. Wenn bei einer obligatorischen Auskunftspflicht die Befragten nicht selbst Auskunft geben können (beispielsweise Kinder, Kranke oder abwesende Personen), erstreckt sich die Auskunftspflicht auf deren gesetzliche Vertreter (Artikel 10 Absatz 3 des Volkszählungsgesetzes). Die Auskunftspflicht bezieht sich grundsätzlich auch auf die Kontrollerhebungen nach Artikel 13 dieser Verordnung.

Ausgenommen von der Auskunftspflicht ist das in der Schweiz wohnende Personal der Botschaften, Konsulate und ständigen Vertretung fremder Staaten mit seinen Angehörigen, das über eine gültige Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) verfügt. In Ausnahmefällen kann das BFS in Absprache mit dem EDA eine Erhebung bei diesen Personen durchführen. Auch in diesem Fall sind die Personen mit Legitimationskarte des EDA nicht zur Auskunft verpflichtet.

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Alle Fragen gemäss Personenfragebogen sowie die Fragen zum Haushalt gemäss Haushaltsfragebogen sind wahrheitsgemäss, fristgerecht und unentgeltlich zu beantworten.

Artikel 16 Verletzung der Auskunftspflicht Bei der Aufwandgebühr handelt es sich um eine Kausalabgabe, die geschuldet ist, wenn die Auskunftspflicht verletzt und dadurch das BFS veranlasst wird, Amtshandlungen vorzunehmen, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Dieser zusätzliche Arbeitsaufwand wird nach erfolgloser schriftlicher Mahnung der verursachenden Person mit einem Stundenansatz von 120 Franken in Form einer Aufwandgebühr weiterbelastet. Gemäss Botschaft zum Volkszählungsgesetz (Art. 11, S. 111) 1 ist vorgesehen, dass die Kantone der Auskunftspflicht Nachachtung verschaffen und damit das kantonale Verfahrensrecht zur Anwendung kommt.

Die Bezahlung der Aufwandgebühr entbindet die Zielperson nicht von der Auskunftspflicht.

Artikel 17 Papierform und elektronische Form Schriftliche Befragungen werden entweder in Papierform oder elektronisch durchgeführt.

Abs. 1: Alle Papierfragebogen sind in verschlossenen Umschlägen zu versenden. Dies gilt für die Versendung der Fragebogen und insbesondere auch für die Rücksendung der ausgefüllten Fragebogen.

Abs. 2: Die elektronisch durchgeführten Stichprobenerhebungen erfolgen per Internet und basieren auf derselben Struktur wie die Papierfragebogen.

Abs. 3: Die Erhebungen per Internet (e-survey) werden verschlüsselt und in gesicherter Form übermittelt.

Artikel 18 Auswertung der Erhebungen und Veröffentlichung der Ergebnisse Mit der neuen Volkszählung werden künftig aktuellere und flexibler nutzbare Daten vorliegen. Das BFS wird den verschiedenen Nutzergruppen eine adäquate und bedarfsgerechte Nutzung aller Datenbestände zu ermöglichen. Bei der Umsetzung dieser Aufgabe muss der Datenschutz optimal gewährleistet sein. Das BFS wird verschiedene Formen des Zugangs zu ausgesuchten Datenbeständen der amtlichen Statistik anbieten. Diese unterscheiden sich sowohl hinsichtlich der Anonymität der nutzbaren Daten als auch in der Art der Datenbereitstellung. Das Angebot umfasst telefonische Dienstleistungen, einen E-Mail- Service, aber auch massgeschneiderte Spezialauswertungen auf Bestellung und die Abgabe von Einzeldatensätzen für eigene Analysen im Rahmen von Datenschutzverträgen entsprechend der Gebührenordnung.

Die Auswertungen der Volkszählung mit den Ergebnissen aus der Registererhebung, der Strukturerhebung, den thematischen Erhebungen und dem Omnibus werden zudem über verschiedene Medien zur Verfügung gestellt. Das Standardangebot umfasst Publikationen im online- und im Drucksachenbereich. Die amtliche Veröffentlichung der Wohnbevölkerungszahlen aus den Registererhebungen erfolgt im Bundesblatt. Online ist ein umfassendes Angebot erhältlich. Im kostenlosen Teil des Statistikportals der Schweiz werden die wichtigsten Kennzahlen präsentiert, kommentiert und illustriert. Das

1 BBl 2007 Nr. 2 S. 53ff.

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kostenpflichtige Angebot beinhaltet das Statistische Lexikon mit einer umfassenden Sammlung von vorgefertigten Tabellen.

Die Registererhebungen werden jährlich ausgewertet, wobei die ersten Resultate innerhalb von 8 Monaten nach dem Referenztag vom 31.12. veröffentlicht werden. Der Referenztag ergibt sich aus Art. 8 der RHV.

Die Strukturerhebung wird jährlich ausgewertet, wobei die ersten Ergebnisse innerhalb von

12 Monaten nach dem jeweiligen Stichtag am 31. Dezember veröffentlicht werden.

Die thematischen Erhebungen werden ebenfalls jährlich ausgewertet und die ersten Resultate innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der Erhebung veröffentlicht.

Die ersten Resultate der Omnibus-Erhebung werden innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Erhebung veröffentlicht. Damit kann der Forderung nach einer raschen Zurverfügungstellung von Resultaten entsprochen werden.

Artikel 19 Wohnbevölkerungszahlen Die vom BFS publizierten Wohnbevölkerungszahlen bilden die Basis für verschiedene Berechnungen auf Bundes- und Kantonsebene, so z.B. für die Verteilung der Nationalratssitze. Betreffend die Verteilung der Nationalratssitze wird die Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte geändert, indem ein neuer Art. 6a eingefügt wird, in dem die ständige Wohnbevölkerung als Basis für die Nationalratssitzverteilung festgelegt wird.

Als Basis für die Berechnung der Bevölkerung dient die ständige Wohnbevölkerung, unabhängig davon, ob Gesamt- oder Durchschnittswerte berechnet werden. Die definitiven Jahresergebnisse zum Stand der Wohnbevölkerung am 31. Dezember werden acht Monate später veröffentlicht. Die Ergebnisse zu den Haushalten werden innerhalb von vier Monaten nach Veröffentlichung der Wohnbevölkerungszahlen publiziert.

4. Abschnitt: Aufstockung von Erhebungen

Artikel 20 Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen Damit das BFS die Aufstockungsbedürfnisse mit den Kantonen koordinieren kann, müssen die Kantone eine kantonale Stelle bezeichnen, die als Verbindungsstelle zum BFS dient. Die zuständige Stelle ist dem BFS mitzuteilen. Diese Stelle wird auch regelmässig an Kontaktgremien teilnehmen.

Artikel 21 Aufstockung der Strukturerhebung Die Kantone können die Strukturerhebung jährlich bis höchstens auf das Doppelte des vom Bund finanzierten Standardprogramms aufstocken. Damit kann sichergestellt werden, dass die organisatorischen und methodischen Rahmenbedingungen eingehalten werden können.

Die wesentlichen Rahmenbedingungen die einzuhalten sind, umfassen die folgenden Punkte:

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• Die jährliche gesamtschweizerische Stichprobengrösse darf 800'000 Personen nicht überschreiten. Dies entspricht ca. 11 Prozent der gesamten Wohnbevölkerung in jedem Gebiet. Bei grösseren Stichproben übersteigt die Anzahl an Haushalten, in denen im selben Jahr mehrere Personen befragt werden, ein vertretbares Mass. • Die kumulierte Stichprobengrösse über zehn Jahre darf 50 Prozent der gesamten Wohnbevölkerung in einem bestimmten Gebiet nicht wesentlich überschreiten. Bei grösseren Stichproben wird durch Mehrfachbefragungen die Belastung der Befragten zu gross.

• Mit der Aufstockung wird nur der Umfang der Stichprobe erhöht. Das gewählte Prinzip der Personenbefragung mit ergänzenden Fragen zum Haushalt wird nicht verändert. Zudem ist eine Anpassung oder Ergänzung des Standard-Fragebogens nicht möglich.

Artikel 30 regelt in Form einer Übergangsbestimmung, dass die Strukturerhebung für das Jahr 2010 auf höchstens das Vierfache des Standardprogramms des Bundes aufgestockt werden kann, wenn in den Jahren 2011 und 2012 auf eine Aufstockung verzichtet wird. Damit kann einerseits sichergestellt werden, dass die organisatorischen und methodischen Rahmenbedingungen eingehalten werden können, andererseits stehen auf diese Weise schneller Resultate auf einer kleineren geografischen Tiefenschärfe zur Verfügung.

Der Kanton kann eine Aufstockung nur über sein Hoheitsgebiet bestellen. Er bestimmt bei der Strukturerhebung das Gebiet, in dem die Aufstockung zu erfolgen hat. Die Festsetzung der Aufstockungen durch die Kantone wird regelmässig überprüft.

Artikel 22 Aufstockung bei den thematischen Erhebungen Bei den thematischen Erhebungen können Kantone und interessierte Bundesämter in der Regel nur auf Kantonsgebiet gleichmässig verteilte Aufstockungen bestellen. Wie bei der Strukturerhebung könnten bei ungleichmässiger Aufstockung zwar für einzelne Regionen genauere Resultate ermittelt werden, die Gewichtung wäre aber bei diesem Verfahren wesentlich aufwändiger und die Aussagekraft der Ergebnisse für den aufstockenden Kanton eingeschränkt. Einzige Ausnahme ist die Erhebung "Mobilität und Verkehr", die im Hinblick auf die Agglomerationspolitik des Bundes regionalisierte Daten liefern soll, namentlich für die

30 grössten Agglomerationen.

Im Anhang zur Statistikerhebungsverordnung ist für jede thematische Erhebung festgelegt, ob eine Aufstockung kantonal oder regional möglich ist. Die Aufstockung muss spätestens 9 Monate vor Erhebungsbeginn beim BFS bestellt werden.

Artikel 23 Aufstockung der Omnibus-Erhebung Der Omnibus kann nicht aufgestockt werden. Die Erhebung ist als fixes Instrument ausgelegt, bei dem sich die Erhebungsfragen rasch und aktuell anpassen lassen nicht aber die Stichprobengrösse (vgl. Art. 2 Bst. h).

Artikel 24 Kosten der Aufstockung Das Standardprogramm wird vom Bund finanziert. Die Kosten einer Aufstockung müssen komplett von den Bestellern getragen werden. Die Höhe der Kosten ist dabei abhängig vom Aufstockungsfaktor.

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Das BFS regelt mit jedem Besteller die Einzelheiten der Aufstockung und die Zahlungsmodalitäten in einer Vereinbarung. Damit ist es möglich, kantonal individuelle Lösungen zu finden, die sowohl den Bedürfnissen des BFS als auch den Budget- Rahmenbedingung der Kantone Rechnung tragen.

5. Abschnitt: Datenschutz

Artikel 25 Amtsgeheimnis und Sorgfaltspflicht Abs. 1: Die mit der Volkszählung befassten Organe respektive Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschliesslich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Schweigepflicht ergibt sich implizit aus dem Statistikgeheimnis, das bereits als Grundsatz in Artikel 14 BStatG festgelegt ist. Das Statistikgeheimnis gilt als Amtsgeheimnis und garantiert, dass für die Befragten keine individuellen Nachteile folgen, wenn sie bei statistischen Erhebungen Auskünfte erteilen.

Abs. 3: Die Schweigepflicht bezieht sich auf alle Personen, die an statistischen Erhebungen mitgearbeitet haben und sie gilt auch nach Beendigung des Dienst- oder Auftragsverhältnisses. Eine Verletzung des Statistikgeheimnisses wird gemäss Absatz 3 in Verbindung mit den Artikeln 23 und 24 BStatG strafrechtlich verfolgt und gegebenenfalls geahndet. Damit wird das Statistikgeheimnis als eine spezielle Geheimhaltungsnorm mit wirksameren Sanktionsmöglichkeiten im Verletzungsfall ausgestattet, als wenn man sich ausschliesslich auf das Datenschutzgesetz (DSG) stützen müsste.

Abs. 4: Ein wichtiges Element des Datenschutzes ist der Transport und die Aufbewahrung der Erhebungsdokumente und der Datenträger. Die mit den Erhebungen betrauten Personen haben daher dafür besorgt zu sein, dass sowohl beim Transport als auch bei der Aufbewahrung keine Sicherheitslücke in Bezug auf den Datenschutz auftritt.

Abs. 5: Hier geht es darum, das Prinzip der Zusammenarbeit zu verankern, das sich nach den Grundsätzen von Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Statistikerhebungsverordnung richtet. Die Einzelheiten derartiger Auftragsverhältnisse werden in speziellen Verträgen geregelt, so zum Beispiel der Datenschutz und die Datensicherheit.

Artikel 26 Anonymisierung Dieser Artikel präzisiert die datenschutzrechtlichen Massnahmen hinsichtlich der Anonymisierung.

Abs. 1: In diesem Absatz wird der allgemeine Grundsatz festgehalten, wonach sämtliche Erhebungsmerkmale und Personenbezeichnungen nur für statistische Zwecke und nicht für Entscheide oder Nachforschungen der Verwaltung über einzelne Personen oder Unternehmen (administrative Zwecke) gespeichert und weiterverarbeitet werden dürfen. Es gelten insbesondere auch die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes (Artikel 14 ff.) und der Statistikerhebungsverordnung (Artikel 5 ff.).

Abs. 4: Die Personenbezeichnungen dürfen nur zum Zwecke der Vollständigkeitskontrolle der Erhebung sowie der Aufarbeitung der Daten vorübergehend gespeichert und zwischen den an der Erhebung beteiligten Stellen übermittelt werden. Sie dürfen weder an Dritte weitergegeben noch sonst wie verwendet werden. Nach Abschluss der Aufarbeitung sind sie zu löschen. Die AHV-Versichertennummer als Personenidentifikator muss im Rahmen der

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Statistikerstellung wieder herangezogen werden können. Sie wird daher nicht gelöscht, sondern pseudonymisiert. Bei der Pseudonymisierung wird die neue AHV- Versichertennummer mittels einer Umschlüsselung durch einen neuen, statistischen Identifikator ersetzt. Diese Pseudonymisierung erfolgt sobald es der statistische Datenaufbreitungsprozess erlaubt. Der für die Bildung dieses statistischen Identifikators verwendete Schlüssel wird im BFS in einem "Giftschrank" aufbewahrt. D.h., er ist nur einem sehr beschränkten und genau definierten Personenkreis unter zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen zugänglich. Für statistische Zwecke ist es dem BFS damit möglich, unter Verwendung des statistischen Identifikators Daten aus verschiedenen Erhebungsquellen zusammenzufügen. Der Datenschutz ist dabei jederzeit sichergestellt.

Artikel 27 Vernichtung der Erhebungsdokumente und Datenträger Dieser Artikel enthält den Datenschutzgrundsatz, welcher bereits im Bundesstatistikgesetz (Artikel 15 Absatz 3) sowie in der Statistikerhebungsverordnung (Artikel 11 Absatz 1) verankert ist. Eine Wiederholung dieser Bestimmung in der Volkszählungsverordnung ist jedoch sinnvoll, weil er sich direkt auf die Erhebungen bezieht, welche in dieser Verordnung aufgeführt sind.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 29 Änderung bisherigen Rechts Die Änderungen des bisherigen Rechts werden im Anhang dieser Verordnung geregelt.

Artikel 30 Übergangsbestimmungen zur Aufstockung Vgl. Bemerkungen zu Artikel 21.

Die Bestellung für eine Aufstockung "Vervierfachung im Jahre 2010" ist bis spätestens einen Monat nach Inkrafttreten der Volkszählungsverordnung einzureichen. Nur so ist es dem BFS rechtzeitig möglich, die nötigen Ressourcen bereitzustellen und mit dem Besteller die dazu notwendigen Vorbereitungsarbeiten in Angriff zu nehmen.

Artikel 31 Übergangsbestimmungen zur Haushaltsbildung Die RHV bestimmt in Art. 28 Abs. 2, dass der EWID bis spätestens ab 31. Dezember 2012 in allen Einwohnerregistern zu führen ist. Art. 5 Abs. 3 Volkszählungsgesetz schreibt weiter vor, dass die amtlichen Personenregister des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die nicht innert der Fristen gemäss RHG und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen harmonisiert sind, die entsprechenden Daten in anderweitig geeigneter Form und auf den gleichen Stichtag wie die harmonisierten Registerdaten zu liefern haben. Art. 32 präzisiert nun, dass die für die Führung der Einwohnerregister zuständigen Stellen für den Fall, dass sie bis am 31. Dezember 2010 nicht in der Lage sind, allen Personen ihres Gebiets den EWID zuzuweisen, die Haushaltsbildung mittels Vergabe einer Haushaltsnummer vorzunehmen haben. Die Vergabe dieser Haushaltsnummer richtet sich nach dem Amtlichen Katalog der Merkmale des BFS. Diese Haushaltsnummer haben die betroffenen Stellen dem BFS ab dem 31.12.2010 quartalsweise mit den übrigen Daten zu liefern und zwar so lange, bis der EWID eingeführt ist.

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Artikel 32 Inkrafttreten Die Verordnung wird voraussichtlich am 1. Februar 2009 in Kraft treten.

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3. Änderung bisherigen Rechts

1. Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007

Vgl. Bemerkungen zu Art. 2 Bst. c

2. Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte:

Vgl. Bemerkungen zu Art. 19

3. Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993

In der Statistikerhebungsverordnung werden die Modalitäten der einzelnen Erhebungen, die im Rahmen der Volkszählung erhoben werden, näher beschrieben.