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Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Energie BFE Sektion Öffentliche Hand und Gebäude

Entwurf vom 22. Oktober 2008

Erläuterungen zur Änderung des Energiegesetzes

1. Ausgangslage

Der Bundesrat hat im Februar 2007 zur Energiestrategie Schweiz eine Vier-Säulen-Politik beschlos- sen, die auf den Pfeilern Energieeffizienzmassnahmen, Förderung der erneuerbaren Energien, Ener- gieaussenpolitik sowie Grosskraftwerke beruht. Im Rahmen dieses Beschlusses erteilte der Bundesrat dem UVEK den Auftrag, bis Ende 2007 Aktionspläne zu Energieeffizienzmassnahmen in allen Berei- chen zu erarbeiten. Im Februar 2008 hat der Bundesrat über eine Reihe von energiepolitischen Mass- nahmen entschieden, die zu Aktionsplänen gebündelt worden sind. Unter anderem verabschiedete der Bundesrat auch den Aktionsplan „Energieeffizienz“. Dieser Aktionsplan geht davon aus, dass sich der Energieverbrauch von Gebäuden, Fahrzeugen und Geräten bei Einsatz der heute verfügbaren besten Technologien („best practice“) und der voraussehbaren technischen Weiterentwicklung in den nächsten 20 Jahren um 30 bis 70 Prozent (je nach Anwendungsbereich) vermindern lässt.

In den Massnahmen des Aktionsplans „Energieeffizienz“ werden drei Ziele unterstellt, die auf die Ziel- setzungen des Klimaberichts des BAFU vom August 2007 und die internationalen Zielsetzungen ab- gestimmt sind. Das erste Ziel sieht eine Reduktion des Verbrauchs fossiler Energien vor, das zweite Ziel eine Begrenzung der Zunahme des Elektrizitätsverbrauchs. Das dritte Ziel besteht schliesslich darin, dass im Falle von Gebäuden, Fahrzeugen, Geräten und industriellen Prozessen die Best- Practice-Strategie verfolgt wird. Der Bundesrat hat am 20. Februar 2008 diese Massnahmen be- schlossen, jedoch zu den unterstellten Zielen nicht explizit Stellung genommen.

Der Aktionsplan „Energieeffizienz“ besteht aus 15 Massnahmen, welche eine Mischung aus Anreizen, Fördermassnahmen, Verbrauchsvorschriften, Minimalstandards sowie Massnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung umfassen. Die Massnahmen des Aktionsplans weisen eine beträchtliche energetische Wirkung auf, es sind zusätzlich auch volkswirtschaftliche Impulse insbesondere für neue Technologien, die Baubranche und innovative Klein- und Mittelbetriebe zu erwarten. Die im Aktions- plan vorgeschlagenen Massnahmen berücksichtigen die über 130 Stellungnahmen sowie die mündli- chen Anhörungen der Konsultationsphase. Die überwiegende Mehrheit der Konsultationsteilnehmer begrüsste den Aktionsplan „Energieeffizienz“. Mit den in Ziffer 2 - 3 des vorliegenden Berichtes erläuterten Änderungen des Energiegesetzes (EnG, SR 730.0) sollen auf Bundesebene die rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der vom Bun- desrat beschlossenen beiden Massnahmen „Schaffen eines gesamtschweizerischen Gebäude- Energieausweises“ und „Einführung von Programmvereinbarungen für Effizienzmassnahmen der Kan- tone“ des Aktionsplans „Energieeffizienz“ geschaffen werden. Gleichzeitig wird damit auch die von National- und Ständerat überwiesene Motion „Leistungsverträge für Energieeffizienz“ (06.3134) um- gesetzt.

Bundesamt für Energie BFE Mühlestrasse 4, CH-3063 Ittigen Postadresse: CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 56 11, Fax +41 31 323 25 00 contact@bfe.admin.ch www.bfe.admin.ch

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Eine weitere in Ziffer 4 des vorliegenden Berichtes erläuterte Änderung betrifft die anrechenbaren Kosten bei Finanzhilfen nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 EnG. Diese schafft die Voraussetzung, dass weiterhin energetische Gebäudesanierungen direkt gefördert werden können, was den energie- politischen Zielsetzungen von Bund und Kantonen entspricht (Sanierungsstrategie für Gebäude). Die gestiegenen Heizölkosten haben nämlich dazu geführt, dass energetische Gebäudesanierungen in Anwendung von Artikel 14 Absatz 3 EnG allein aufgrund des Kriteriums „nicht amortisierbare Investiti- onen“ nicht mehr angemessen gefördert werden könnten.

In Ziffer 5 des vorliegenden Berichtes wird sodann dargelegt, warum Artikel 14 Absatz 5 EnG gestri- chen werden soll. Nach dieser Bestimmung führt das Bundesamt für Energie für die finanzielle Steue- rung des Programms EnergieSchweiz Jahreszusicherungskredite. Gemäss Botschaft des Bundesra- tes vom 21. August 1996 zum EnG legt die Bundesversammlung mit dem jeweiligen Voranschlag einen Verpflichtungskredit (=Jahreszusicherungskredit) fest, weil mit diesem Vorgehen die neuen Ver- pflichtungen am besten auf die verfügbaren Zahlungskredite abgestimmt werden könnten (BBl 1996 IV 1121). Die Praxis hat gezeigt, dass dieses Instrument in diesem Bereich nicht erforderlich ist.

2. Gebäude-Energieausweis

2.1 Ausgangslage

In der Schweiz werden im Gebäudebereich 45% der Endenergie (Wärme und Strom) verbraucht. Es fallen hier rund 50% der CO2-Emissionen an. Massnahmen im Gebäudebereich sind unerlässlich, damit die Schweiz ihre Energie- und Klimaziele erreichen kann. Damit die richtigen Massnahmen er- griffen werden, müssen die Einsparpotenziale und die möglichen Massnahmen bekannt sein. Genau hier setzt der Gebäude-Energieausweis an. Der Gebäude-Energieausweis stellt die Gesamtenergieef- fizienz eines Gebäudes grafisch dar, und zusätzlich werden Details zum Wärme- und Stromverbrauch aufgezeigt.

Der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein SIA hat ein Merkblatt zum Gebäude- Energieausweis erarbeitet, das mit den europäischen Normen kompatibel ist und aufzeigt, wie ein solcher Ausweis erstellt wird. Die kantonalen Energiedirektoren haben parallel dazu in den neuen kantonalen Mustervorschriften die Einführung eines kantonalen Gebäude-Energieausweises be- schlossen. Die Kantone haben eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche momentan definiert, wie der Gebäude-Energieausweis auf kantonaler Ebene umgesetzt werden soll. Der Ausweis soll ab Anfang

2009 eingesetzt werden können.

Die Potenziale zur Reduktion des Energieverbrauchs im Gebäudebereich werden in der Schweiz nur ungenügend ausgenützt. Heute enthält nur jede dritte Sanierung der Gebäudehülle auch energietech- nische Verbesserungsmassnahmen. Mit der Einführung eines Gebäudeenergieausweises sollen An- reize geschaffen werden, energetische Massnahmen sowohl bei Neubauten als auch bei Sanierungen vermehrt zu berücksichtigen. Durch die transparente Information über den Energieverbrauch hat der Gebäudeenergieausweis auch Auswirkungen auf Kauf- und Mietentscheide. Energieeffizienz wird somit auf dem Immobilienmarkt an Bedeutung gewinnen und zu einem Wettbewerbsvorteil werden.

Die Einführung der Deklaration des Gesamtenergieverbrauchs von Gebäuden entspricht der Praxis der EU-Mitgliedsstaaten. In der EU bestehen gestützt auf die Gebäuderichtlinie (Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffi- zienz von Gebäuden, ABl. L 1/65 vom 4.1.2003) bereits praktische Erfahrungen, die von der Schweiz genutzt werden können. Insbesondere wurden Methoden zur einfachen Ausstellung von Gebäude-

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energieausweisen untersucht, so dass die Kosten des Ausweises für die Gebäudeeigentümer verhält- nismässig gering sein werden.

In einer Studie des Bundesamtes für Energie wurde die Umsetzung eines entsprechenden Instru- ments in der Schweiz geprüft (Gebäudeausweis in der Schweiz: mögliche Vollzugsmodelle, Rie- der/Lienhard, Oktober 2006). Darin wird aufgezeigt, dass ein Energieausweis für Gebäude in der Schweiz umsetzbar ist und sich damit auch Wirkung im Sinne der Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden erzielen lässt, eine juristische Verankerung im nationalen Energierecht sowie die Integ- ration in die bestehende föderale Vollzugsstruktur möglich ist, bei einem Obligatorium ein substanziel- ler Teil der bestehenden Wohnbauten erreicht und Sanierungen ausgelöst werden können.

Das Bundesamt für Justiz kam in seinem Kurzgutachten vom 20. Juli 2007 zum Schluss, dass der Bund gestützt auf die bestehende Verfassung Energieausweise vorschreiben kann, wenn diese in erster Linie der Information dienen und nicht mit verpflichtenden Zielvorgaben verbunden sind. Die Kompetenz für die eigentliche Ausgestaltung soll demnach klar bei den Kantonen liegen.

Im August 2007 hat die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats die Moti- on 07.3558 „Einführung eines schweizweit einheitlichen, obligatorischen Gebäudeenergieausweises“ eingereicht. Mit einer deutlichen Mehrheit hat sich der Ständerat am 12.3.2008 für die Motion mit dem Obligatorium entschieden. Der Nationalrat hat die Motion am 27.5.2008 behandelt. Er hat das Obliga- torium durch einen schweizweit einheitlichen, freiwilligen Gebäude-Energieausweises ersetzt. Der Ständerat muss noch über diese Änderung abstimmen. Mit dem vorliegenden Entwurf der Gesetzes- änderung würde diese Motion gemäss Version Nationalrat umgesetzt.

2.2 Erläuterungen zur Gesetzesänderung

Artikel 9 EnG legt fest, zu welchen Themen die Kantone Vorschriften zu erlassen haben. Er soll mit einem Absatz 4 ergänzt werden: „Sie erlassen einheitliche Vorschriften über die Angabe des Energie- verbrauchs von Gebäuden (Gebäude-Energieausweis). Sie legen für ihr Kantonsgebiet fest, ob oder in welchen Fällen solche Energieausweise obligatorisch sind.“. Damit wird die Grundlage geschaffen, dass die Kantone einen einheitlichen Gebäude-Energieausweis definieren. Der Gebäudeenergieaus- weis wird auf freiwilliger Basis eingeführt. Es bleibt den Kantonen überlassen, ob sie ein Obligatorium einführen wollen.

2.3 Auswirkungen

Die Kantone sehen in ihren neuen Mustervorschriften (Version April 2008) einen Gebäude- Energieausweis vor. Artikel 9 Absatz 4 EnG verlangt Einheitlichkeit in dessen Ausgestaltung. Damit würde in der Schweiz künftig ein Hilfsmittel zur Verfügung stehen, um die Energieeffizienz von Ge- bäuden flächendeckend darzustellen. Dieses Hilfsmittel kann in der Energieberatung von Kantonen und von interessierten Gebäudebesitzern eingesetzt werden. Damit würden Gebäudebesitzer zu ver- mehrten und energieoptimierten Gebäudeerneuerungen motiviert, was wiederum zu Energie- und CO2-Einsparungen führt.

Bei den Kantonen entsteht ein einmaliger Aufwand bei der Definition des Gebäude-Energieausweises und bei der Erarbeitung der Hilfsmittel. Beim Bund entsteht kein zusätzlicher Aufwand.

Die Kosten zur Ausstellung des Gebäudeenergieausweises werden vom Gebäudebesitzer bezahlt. Die Kosten betragen für ein Einfamilienhaus etwa 500 Franken.

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2.4 Zukünftiger Einsatz des Gebäude-Energieausweises

Mit dem Gebäude-Energieausweis wird die einfache Darstellung des Energieverbrauchs, wie sie bei den Haushaltsgeräten und den Fahrzeugen schon bekannt ist, auch im Gebäudebereich möglich. In den nächsten 2-3 Jahren soll vorerst auf Basis der Freiwilligkeit geprüft werden, ob das Instrument die erwartete Wirkung erzielt. Die folgenden Fragen sollen beantwortet werden können: Was ist die Wir- kung des Gebäude-Energieausweises? Wie hoch sind die Kosten? Sind die Abläufe und der Vollzug effizient?

Falls sich der Gebäudeenergieausweis bewährt, kann er künftig gesamtschweizerisch und möglichst breit eingesetzt werden. Es ist davon auszugehen, dass er sich auf freiwilliger Basis in einigen Jahren am Markt behauptet. Studien haben allerdings gezeigt, dass eine grossflächige Verbreitung nur mit einer obligatorischen Einführung erreicht werden kann.

Eine obligatorische Einführung würde bedeuten, dass bestimmte Kategorien von Gebäudeeigentü- mern bei verschiedenen Tatbeständen einen Gebäude-Energieausweis erstellen lassen müssten. In folgenden Fällen könnte ein Gebäude-Energieausweis verlangt werden: Bei der Handänderung eines Gebäudes, im Fall eines Mieterwechsels oder bei Neu- und Umbauten.

Das oben beschriebene Vorgehen entspricht dem Ansatz der EU-Gebäuderichtlinie. In verschieden Ländern ist der Gebäude-Energieausweis schon obligatorisch eingeführt, so in Deutschland, Däne- mark und in einigen Bundesländern in Österreich. In der Schweiz planen verschiedene Kantone eben- falls die obligatorische Einführung des Gebäude-Energieausweises. Im Kanton Neuenburg ist dies im Energiegesetz bereits vorgesehen und zurzeit wird die Umsetzung geplant. Gemäss dem vorliegen- den Entwurf der Gesetzesänderung sind die Kantone frei, den Weg des verpflichtenden Gebäude- ausweises zu gehen.

Fragen an die Vernehmlassungsteilnehmer:

Wie beurteilen Sie den zukünftigen Einsatz des Gebäude-Energieausweises? Erachten Sie mittel- und langfristig ein „Obligatorium“ als zweckmässig?

3. Globalbeiträge für Programme der Kantone

3.1 Ausgangslage

Am 24. März 2006 wurde im Nationalrat die Motion 06.3134 „Leistungsverträge für Energieeffizienz“ eingereicht. Der Bundesrat wird darin aufgefordert, die notwendigen Gesetzesgrundlagen für Leis- tungsverträge mit den Kantonen zu schaffen, in welchen er Vorgaben für Energieeffizienzziele fest- legt. Im Rahmen der Beratungen der UREK des Ständerates nahm das Bundesamt für Justiz zu verschie- denen Fragen Stellung. Dabei darf gemäss Bundesamt für Justiz u.a. mit Programmvereinbarungen die gesetzliche und verfassungsmässige Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen nicht geändert werden. Kritisch zu beurteilen wäre z.B. eine Vereinbarung, in der sich ein Kanton - gegen entsprechende Bundesleistungen - verpflichten würde, bestimmte, genau festgelegte Energie- vorschriften für alle Gebäude in seinem Kantonsgebiet zu erlassen, da nach Art. 89 Abs. 4 Bundesver- fassung für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, vor allem die Kan- tone zuständig sind.

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Aufgrund der Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz und der anschliessenden Beratungen in der UREK des Ständerates wurde von ihr der Motionstext folgendermassen angepasst: Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Gesetzesgrundlagen für Programmvereinbarungen mit den Kantonen zur Verstärkung der Fördermassnahmen des Energiegesetzes, insbesondere im Bereich der Energieeffizienz, zu schaffen. Der angepassten Motion stimmten am 21. Juni 2007 der Ständerat und am 1. Oktober 2007 der Nati- onalrat zu. Der Auftrag von National- und Ständerat gemäss Motion 06.3134 wurde vom Bundesrat in den Akti- onsplan „Energieeffizienz“ aufgenommen. Als Zielsetzung wurde im Aktionsplan vorgesehen, dass das UVEK gemeinsam mit den Kantonen bis Ende 2008 einen Vorschlag für eine Revision bzw. Er- gänzung von Art. 15 EnG erarbeitet. Mit dem neuen Artikel 14a soll nun die von National- und Ständerat verabschiedete Motion 06.3134 „Leistungsverträge für Energieeffizienz“ resp. Massnahme 4 des Aktionsplans „Energieeffizienz“ um- gesetzt werden.

3.2 Erläuterungen zur Gesetzesänderung

Seit 2000 sieht das Energiegesetz vor, dass der Bund zur Förderung der Energie- und Abwärmenut- zung sowie zur Nutzung erneuerbarer Energie (Art. 13 EnG) jährliche Globalbeiträge für kantonale Förderprogramme an die Kantone ausrichten kann, sofern sie über ein eigenes kantonales Förderpro- gramm verfügen (Art. 15 EnG). Das Instrument der Globalbeiträge für Programme der Kantone ist von den Kantonen breit akzeptiert und hat sich aus Sicht des Bundes bewährt. Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die Globalbeiträge einen starken Multiplikationseffekt haben. Verfügten im Jahr 2000 erst 16 Kantone über ein Förderprogramm mit Krediten von insgesamt CHF 21,1 Mio. sind es

2008 23 Kantone mit CHF 49,25 Mio..

Aufgrund dieser positiven Erfahrungen soll das Energiegesetz mit Artikel 14a so ergänzt werden, dass Globalbeiträge neu auch für Massnahmen nach den Artikeln 10 (Information und Beratung) und 11 (Aus- und Weiterbildung) eingesetzt werden können. Mit dieser neuen Gesetzesgrundlage wird die Motion 06.3134 umgesetzt und können die Kantone bei der Umsetzung von Massnahmen insbeson- dere im Bereich der effizienten Energienutzung verstärkt unterstützt werden (u.a. Information, Bera- tung, Aus- und Weiterbildung). Dies sind Aufgaben, welche für die Erreichung der energiepolitischen Ziele von entscheidender Wichtigkeit sind, jedoch die Kantone teilweise aufgrund fehlender personel- ler und finanzieller Ressourcen nicht immer genügend wahrnehmen können. Der Vorschlag für Artikel 14a lautet folgendermassen: Art. 14a Globalbeiträge an Programme nach den Artikeln 10 und 11(neu) 1 Der Bund kann für Programme nach den Artikeln 10 und 11, insbesondere für Programme im Be- reich der sparsamen und rationellen Energienutzung, Globalbeiträge an die Kantone ausrichten.

2 Der Bundesrat legt insbesondere fest:

a. welche Massnahmen unterstützt werden können; b. die Voraussetzungen und Kriterien für die Ausrichtung von Globalbeiträgen. Die Beiträge nach Art. 14a werden dabei nur für Massnahmen der Kantone ausgerichtet, für welche die Kantone nicht bereits gemäss Artikel 15 (Förderung der Energie- und Abwärmenutzung, Art. 13 EnG) Globalbeiträge erhalten haben. Eine Doppelförderung ist somit ausgeschlossen. Die förderberechtigten Massnahmen sowie die Voraussetzungen und Kriterien für die Ausrichtung von Globalbeiträgen werden in der Verordnung genauer bezeichnet werden. Die genauere Ausgestaltung

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soll wie bei den Globalbeiträgen nach Artikel 15 EnG in einer mit den kantonalen Energiefachstellen erarbeiteten Prozessbeschreibung erfolgen. Der Bund unterstützt Einzelprojekte der Kantone nur noch in Ausnahmefällen. Dadurch reduziert sich der Aufwand für die Gesuchsbehandlung. Der Begriff „Programmvereinbarung“ wird bewusst nicht verwendet, damit keine Verwechslung mit den Programmvereinbarungen im Sinne des Neuen Finanzausgleichs (NFA) entsteht. Damit wird auch der Stellungnahme der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren EnDK bezüglich der Massnahme 4 im Aktionsplan „Energieeffizienz“ im Rahmen der Anhörung zu den Entwürfen der Aktionspläne Rech- nung getragen. In der Anhörung zu den Aktionsplänen haben 23 Kantone Gesetzesgrundlagen für Programmvereinbarungen abgelehnt. Die Kantone haben sich aber gegenüber der Ausgestaltung eines subsidiären bzw. die Globalbeiträge ergänzenden Finanzierungsinstrumentes offen gezeigt. Der neue Art. 14a EnG bezieht sich nicht auf Artikel 12 „Forschung, Entwicklung und Demonstration“, da in diesem Bereich gemäss Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen die Federführung beim Bund liegt. Damit wird berücksichtigt, dass gemäss Bundesamt für Justiz mit den Programmvereinba- rungen die gesetzliche und verfassungsmässige Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen nicht geändert werden darf. Mit Artikel 14a EnG werden die Voraussetzungen geschaffen, dass die mit den Aktionsplänen verab- schiedeten Massnahmen zur Offensive in der Aus- und Weiterbildung (Massnahmen 12 Aktionsplan Energieeffizienz und 7 Aktionsplan Erneuerbare Energien) auch auf kantonaler Ebene zum Tragen kommen. Die beiden Massnahmen sehen in Abstimmung mit den Kantonen den Aufbau einer koordi- nierten Aus- und Weiterbildungsoffensive zu den Themen Energieeffizienz und erneuerbare Energien vor. D.h. systematische Behandlung von Energieeffizienz und erneuerbarer Energien in der berufli- chen Grundausbildung, der Weiterbildung und den Ausbildungen an den Fachhochschulen und Hoch- schulen; Kursangebote Gebäudebewirtschaftung und Betriebsoptimierung; gezielte Kursangebote für Planungs- und Baufachleute; Weiterentwicklung Lehrmittel für Berufs- und Fachhochschulen; Unter- stützung Projektunterricht an Primar, Sekundar- und Mittelschulen.

3.3 Auswirkungen

Auf Seiten des Bundes sind die eingereichten Gesuche der Kantone zu beurteilen, die Verfügungen zu erstellen resp. die Globalbeiträge auszuzahlen sowie die Berichterstattung zu kontrollieren. Gleich- zeitig nimmt der Aufwand für die Behandlung von Einzelgesuchen der Kantone ab, weshalb sich der personelle Aufwand für den Bund in etwa die Waage halten sollte. Die Kantone erhalten die Möglichkeit, Programme einzureichen, welche insbesondere die Energieeffi- zienz fördern und den Artikeln 10 (Information und Beratung) und 11 (Aus- und Weiterbildung) des Energiegesetzes entsprechen. In der Folge setzen die Kantone ihre Programme um und erstatten gegenüber dem Bund jährlich Bericht über die ausgeführten Massnahmen sowie die Verwendung der finanziellen Mittel. Die Details betreffend Voraussetzungen und Kriterien zur Vergabe von Beiträgen an kantonale Pro- gramme, förderberechtigte Massnahmen, Gesuchseinreichung, Auszahlungskriterien, Berichterstat- tung etc. werden mit den kantonalen Energiefachstellen gemeinsam erarbeitet werden. Dieser Auf- wand ist einmalig. Bei Inkraftsetzung des Gesetzesartikels bestehen somit die rechtlichen und inhaltli- chen Voraussetzungen, dass entsprechende Globalbeiträge (voraussichtlich ab 2010) geleistet wer- den können (entsprechendes Budget vorausgesetzt).

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Im Rahmen der Aktionspläne wird von einem jährlichen Budgetbedarf von CHF 1 bis 4 Mio. ausge- gangen. In der Folge müsste das Bundesbudget für die Globalbeiträge an kantonale Förderprogram- me von heute CHF 13,4 Mio. entsprechend erhöht werden. Grundsätzlich werden Massnahmen unterstützt, welche zu einer Verbesserung insbesondere bezüg- lich der effizienten Energienutzung in den Kantonen beitragen (u.a. Aus- und Weiterbildung, Energie- beratung). Dies ist v.a. in Anbetracht der beabsichtigten Anpassung der energetischen Gebäudevor- schriften auf Kantonsebene äusserst wichtig. Durch die Massnahmen wird einerseits die effiziente Energienutzung und anderseits die Qualität am Bau und damit die Zufriedenheit der Bauherren und Mieter gefördert. Die Abhängigkeit der Schweiz von ausländischen Energieressourcen wird reduziert und das Wissen in den Regionen erhöht, indem vermehrt lokale Fachleute ausgebildet werden. Weitergehende energetische Gebäudevorschriften forcieren neue technische Lösungen, was zu Inno- vationen beiträgt und Schweizer Firmen im internationalen Umfeld einen Standortvorteil verschafft (zusätzliche Arbeitsplätze).

4. Anrechenbare Kosten bei Finanzhilfen des Bundes

4.1 Ausgangslage

Gemäss Artikel 14 Absatz 3 EnG gelten bei Finanzhilfen nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 EnG die nicht amortisierbaren Mehrkosten gegenüber den Kosten für konventionelle Techniken als anre- chenbare Kosten. Unter "nicht amortisierbaren Mehrkosten" einer energetisch förderwürdigen Massnahme versteht man die gesamten Mehrkosten gegenüber einem Projekt, das dem heutigem Stand der Technik entspricht, und die sich aus den unterschiedlichen Investitions-, Betriebs-, Unterhalts- und Energiekosten über die Lebensdauer der Massnahme ergeben. Die Regelung im Energiegesetz, d.h. konkret die nicht amortisierbaren Mehrkosten, bilden bei der Ausgestaltung von Förderprogrammen (Kantone, Stiftung Klimarappen) eine wichtige Grundlage. Un- ter anderem orientiert sich das harmonisierte Fördermodell der Kantone an den nicht amortisierbaren Mehrkosten bei der Festlegung der Fördersätze pro Fördergegenstand (MINERGIE, Gebäudesanie- rung, Holzfeuerungen, Sonnenkollektoren etc.). Die Strategie der Kantone im Rahmen des Programms EnergieSchweiz sieht vor, dass die Kantone ein harmonisiertes Fördermodell entwickeln und anwenden. Im Jahr 2003 wurde eine erste Version des harmonisierten Fördermodells der Kantone (HFM) erarbeitet und erstmals 2007 aktualisiert. Das HFM skizziert die Struktur für das Fördermodell und beschreibt dessen Elemente. Dabei wird den Kantonen weiterhin ein Spielraum für die Berücksichtigung ihrer Finanzkraft und individueller Schwer- punkte belassen. Das HFM wird seither von einer wachsenden Anzahl Kantone erfolgreich umgesetzt. Die im HFM beschriebenen Minimalfördersätze sind massgebend, damit eine Fördermassnahme im Rahmen des Globalbeitragsmodells des Bundes (Globalbeiträge an die Kantone gemäss Artikel 15 EnG) und der Wirkungsanalyse kantonaler Förderprogramme als direkte Massnahme angerechnet werden kann. Aufgrund der gestiegenen Heizölpreise sind die nicht amortisierbaren Mehrkosten insbesondere bei energetischen Gebäudesanierungen inzwischen gering oder teilweise nicht mehr vorhanden. Streng genommen könnten gemäss Artikel 14 Absatz 3 EnG somit energetische Gebäudesanierungen in naher Zukunft im Rahmen der kantonalen Förderprogramme, welche sich im Zusammenhang mit der Wirkungsanalyse des Bundes am eidgenössischen Energiegesetz orientieren, nicht mehr gefördert

werden. Dies widerspricht ganz der Strategie von Bund und Kantonen (Auslösung vermehrter energe-

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tischer Gebäudesanierungen) sowie der Tatsache, dass die Gebäude-Sanierungsrate weiterhin sehr tief liegt. Für den Bauherrn sind meist die hohen Mehrinvestitionen gegenüber einer reinen Pinselsanierung (lediglich Anstrich der Fassade) der Hauptgrund, weshalb energetisch nicht saniert wird. Die nicht amortisierbaren Mehrkosten spielen hingegen für den Investitionsentscheid vor allem bei energeti- schen Sanierungen von Gebäuden eine untergeordnete Rolle, da sie über die gesamte Lebensdauer (Wohngebäude 40 Jahre, Dienstleistungsgebäude 30 Jahre) berechnet werden, jedoch der Bauherr seine Investition in wesentlich kürzeren Zeitabschnitten amortisiert haben will. Bei den Arbeiten zum harmonisierten Fördermodell der Kantone (HFM 2007) wurde berücksichtigt, dass die Anwendung von Effizienzmassnahmen oder die Nutzung von erneuerbaren Energien mass- geblich durch die Mehrinvestitionen erschwert wird. Die Mehrinvestitionen sind die zusätzlich notwen- digen Investitionen zur Realisierung einer energetisch förderwürdigen Massnahme gegenüber einer Standardmassnahme. So wirkt beispielsweise die Finanzierung der Mehrinvestitionen oder die aktuell ungenügende Über- wälzbarkeit der Investitionen im Sanierungsfall bei Mietverhältnissen als Investitionshemmnis, ähnlich wie eine mangelnde Wirtschaftlichkeit. Die nachfolgende Figur illustriert die Situation am Beispiel der Sanierung einer Aussenwand. Deshalb gilt im HFM 2007 als ergänzendes Kriterium, dass der Min- destfördersatz neben 10% NAM auch mindestens 10% der Mehrinvestitionen abdecken muss. Mit der Festlegung eines Mindestfördersatzes besteht die Gewähr, dass der Mitnahmeeffekt möglichst tief gehalten werden kann.

Aus diesen Gründen ist es wichtig, dass bei energetischen Gebäudesanierungen die Mehrinvestitio- nen als anrechenbare Kosten herangezogen werden können. In diesem Sinne ermöglicht die vorge- schlagene Gesetzesänderung, dass die bisherige Förderstrategie von Bund und Kantonen weiterge- führt werden kann.

CHF / m2 Bauteil Sanierung / Wand gegen aussen

Gesamtinvestitionen 1 Mehrinvestitionen NAM

Figur: Illustration der Verhältnisse von Gesamt- und Mehrinvestitionen sowie der NAM am Beispiel der Sanierung einer Aussenwand (Quelle: HFM 2007)

4.2 Erläuterungen zur Gesetzesänderung

Der Vorschlag für die Ergänzung von Artikel 14 Absatz 3 lautet folgendermassen (Ergänzung kursiv unterstrichen): "Bei Finanzhilfen nach Artikeln 12 Absatz 2 und 13 gelten als anrechenbare Kosten die nicht amorti- sierbaren Mehrkosten und für energetische Gebäudesanierungen die Mehrinvestitionen gegenüber den Kosten für konventionelle Techniken. Bei …"

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Die Ergänzung von Artikel 14 Absatz 3 ermöglicht es, bei der Festlegung der Höhe der Förderbeiträge für energetische Gebäudesanierungen die Mehrinvestitionen als massgebende Grösse heranzuzie- hen. Gemäss Artikel 14 Abs. 2 dürfen dabei die Bundesbeiträge 40 Prozent der Mehrinvestitionen nicht übersteigen.

4.3 Auswirkungen

Aufgrund der Ergänzung von Artikel 14 Absatz 3 entstehen keine personellen und finanziellen Mehr- aufwendungen. Mit der Ergänzung werden die Voraussetzungen geschaffen, dass auch in Zukunft energetische Ge- bäudesanierungen durch den Bund finanziell gefördert werden können (u.a. im Rahmen der Global- beiträge an die Kantone). Diese Voraussetzung ist wichtig, will man die Effizienzziele des Bundesrates im Gebäudebereich weiterhin auch mit Fördermassnahmen erreichen können.

5. Streichen des Instrumentes der Jahreszusicherungskredite

Nach Artikel 14 Absatz 5 EnG führt das Bundesamt für Energie zurzeit vier Jahreszusicherungskredi- te. Dieses Instrument wurde zur finanziellen Steuerung der überjährigen Verpflichtungen des Pro- gramms EnergieSchweiz eingeführt. Der Jahreszusicherungskredit "Programme, Energie und Abwärmenutzung" betrifft den Eigenbereich des BFE: er dient der Beschaffung von Dienstleistungen im Rahmen der Umsetzung von Ener- gieSchweiz. Eine Überprüfung dieses Kredits hat ergeben, dass keine überjährigen Zusicherungen von mehr als 10 Mio. SFR im Einzelfall eingegangen worden sind. Diese Limite wird auch künftig nicht überschritten werden. Durch diesen Umstand fallen diese Zusicherungen unter die in Artikel 11 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 (SR 611.01) genannten Ausnahmen: Art. 11 Ausnahmen von der Pflicht zur Einholung eines Verpflichtungskredits (Art. 21 Abs. 1 FHG) Keine Verpflichtungskredite werden eingeholt: a. wenn die Gesamtkosten im Einzelfall weniger als 10 Millionen Franken betragen:

1. für die längerfristige Miete von Liegenschaften;

2. für die Beschaffung von Sachgütern ausserhalb des Bau- und Liegenschaftsbereichs;

3. für die Beschaffung von Dienstleistungen;

b. für die Anstellung von Bundespersonal.

Die Einholung eines Verpflichtungskredites (Jahreszusicherungkredit) ist deshalb nicht mehr nötig. Bei allfälligen überjährigen Verpflichtungen unterhalb der Limite von 10 Millionen wird in jedem Fall ein Kreditvorbehalt eingebaut (die Auszahlung erfolgt nur, wenn das Parlament die nötigen Mittel für das entsprechende Jahr mit dem Voranschlag bewilligt).

Mit den anderen 3 Jahreszusicherungkrediten werden Transferaufwand ("Information, Beratung, Aus- und Weiterbildung") sowie Investitionsbeiträge gesteuert: Letztere unterteilen sich in den Kredit "Ener- gie- und Abwärmenutzung" (Globalbeiträge an die Energieprogramme der Kantone) und den Kredit "Technologietransfer" (Unterstützung innovativer Einzelprojekte). Die Überprüfung hat bei diesen Kre- diten ergeben, dass keine überjährigen Verpflichtungen mehr eingegangen werden. Damit entfällt auch hier der Grund für die Einholung eines Jahreszusicherungskredites.

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Die Kontrolle aller vom BFE eingegangenen Verpflichtungen wird mit dem Instrument der Projekt- und Vertragsverwaltung sichergestellt. Der Ausschöpfungsgrad des Voranschlagskredites kann damit je- derzeit ermittelt werden. Artikel 14 Absatz 5 EnG soll deshalb wenn möglich auf den 1.1.2010 aufgehoben werden.

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