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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

Bern, 26. Mai 2008

Bericht

Anhörung zu vorgesehenen Änderungen von Verordnungen im Bereich der Stempelabgaben, der Verrechnungssteuer und der pauschalen Steueranrechnung

• Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (SR 641.101)

• Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (SR 642.211)

• Verordnung vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung (SR 672.201)

1. Ausgangslage

Die eingangs erwähnten Verordnungen müssen auf Grund verschiedener Änderungen in Bundesgesetzen und eines Bundesratsbeschlusses angepasst werden. Im Weiteren soll dem Bundesrat vorgeschlagen werden, das Meldeverfahren anstelle der Erhebung und Rückerstattung der Verrechnungssteuer auszudehnen. Im Bereich des Prämienquittungsstempels soll eine Präzisierung der Abgabepflicht aufgenommen werden. Anlass hiezu sind zwei Bundesgerichtsurteile.

1.1 Unternehmessteuerreformgesetz II (UStR II)

Die eidgenössischen Räte haben am 23. März 2007 das Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätig- keiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II) beschlossen. Nach- dem gegen diesen Beschluss das Referendum zu Stande kam, wurde das Bundes- gesetz am 24. Februar 2008 vom Volk angenommen. Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 21. Mai 2008 das Bundesgesetz auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt. Das Unternehmenssteuerreformgesetz II ändert als Mantelerlass das Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 27. Juni 1973 (StG; SR 641.10), das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11), das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kan- tone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG; SR 642.14) und das Bundes- gesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG; SR 642.21).

1.2 Kollektivanlagengesetz (KAG)

Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG; SR 951.31) in Kraft getreten. In Anhang II, Ziffer 8 wurde das VStG geändert (AS 2006 5379).

1.3 Obligationenrecht und Handelsregister

Die Änderungen vom 16. Dezember 2005 des Obligationenrechts (OR; SR 220) und die Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411) sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Im Anhang zur OR Revision wird in Ziffer 6 das StG und in Ziffer 9 das VStG geändert.

1.4 Entlastungsprogramm 04 und Aufgabenverzichtsplanung

Im Rahmen des Entlastungsprogrammes 04 (EP 04) hat der Bundesrat dem Parla- ment mit seiner Botschaft (BBl 2005 759) auch eine Aufgabenverzichtsplanung (AVP) in der Bundesverwaltung unterbreitet. Mit Bundesratsbeschluss vom 13. April

2005 hat der Bundesrat die Umsetzung des Massnahmenkataloges beschlossen.

Verschiedene durch die Eidg. Steuerverwaltung umzusetzende Massnahmen be- dürfen Änderungen auf Gesetzesstufe mit Änderungen der jeweiligen Verordnungen oder nur Verordnungsänderungen.

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2. Änderungen der Verordnungen

2.1. Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (Stempelver-

ordnung)

Die Änderungen umfassen vier Bereiche:

2.1.1 Auf Grund der Änderungen im OR und der neuen Handelsregister-verord-

nung wurden im StG die Begriffe "Anteilscheine", "Stammeinlagen" und "Anteile" durch "Stammanteile" von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ersetzt. Diese terminologische Anpassung wird nun auch in der Stempelver- ordnung vollzogen. Diese Änderungen betreffen die deutsche und teilweise die italienische Fassung.

2.1.2 Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II wurde mit Buchstabe j in Artikel

6 Absatz 1 des StG die Übernahme eines Betriebes oder eines Teilbetriebes

einer überschuldeten Gesellschaft erleichtert. Diese Regelung befreit neue Beteiligungsrechte von der Emissionsabgabe, soweit ein Betrieb oder Teilbetrieb einer überschuldeten Gesellschaft übernommen wird. Mit dieser Änderung kann neu die übernehmende Gesellschaft von der Befreiung der Stempelabgabe profitieren. Die Stempelverordnung wird dahingehend angepasst.

2.1.3 Im Rahmen des EP 04 und der damit einhergehenden AVP des Bundesrates

wurde beschlossen, auf den flächendeckenden Versand von Steuer- formularen zu verzichten. Diese sollen neu im Internet zur Verfügung gestellt werden. Die Steuerpflichtigen sollen dementsprechend auch nur eine Jahresrechnung mit Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) einreichen, wenn sie auf Grund ihrer Selbstdeklaration die Emissionsabgabe abliefern müssen oder ihre Bilanzsumme mehr als fünf Millionen Franken beträgt. Diese Bestim- mung in der Stempelverordnung steht in engem Zusammenhang mit einer ähnlich lautenden Bestimmung in der Verrechnungssteuerverordnung und muss neu gefasst werden.

2.1.4 Die anstehende Änderung der Stempelverordnung soll für eine Klarstellung

im Bereich der Abgabe auf Versicherungsprämien genutzt werden. Das Bundesgericht entschied, dass die gesamte Prämienzahlung Gegenstand der Abgabe ist. Dem Bundesrat soll vorgeschlagen werden, die Prämien- rechnung der Versicherer an ihre Versicherungsnehmer auch für Neben- zwecke nutzen zu können, wenn für die Forderung eine gesetzliche Grund- lage besteht und diese auch eindeutig bezeichnet und betragsmässig aus- geschieden wird. Dies betrifft vor allem die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrich- tungen, die auf Grund des Unfallverhütungsbeitragsgesetzes (SR 741.81) zusammen mit der Prämie einen Beitrag von zur Zeit 0,75 Prozent der Nettoprämie erheben und dem Schweizerischen Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr abliefern müssen. Ebenso erheben diese Versicherer auf Grund des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01) mit der Prämie auch zweckgebundene Beträge für das Nationale Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds. Eine gleiche Rolle kommt den kantonalen

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Gebäudeversicherungen zu. Diese erheben auf Grund von kantonalen Bestimmungen sog. Brandschutzabgaben zu Gunsten der Brandverhütung. Mit der vorgeschlagenen Bestimmung besteht die Möglichkeit, die Prämien- quittung in einen Versicherungs- und einen Beitragsteil aufzuteilen. Es wäre administrativ unverhältnismässig, wenn die Versicherer ihre Beiträge mit parallel auszustellenden Rechnungen einfordern müssten um damit nur die Abgabe auf diesen Beträgen zu vermeiden.

2.2 Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum Bundesgesetz über

die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung)

Die Änderungen umfassen drei Bereiche:

2.2.1 Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Kollektivanlagegesetzes (KAG)

änderte einerseits auch Bestimmungen im VStG und führte andererseits neben dem bis anhin altrechtlich bekannten Anlagefonds in Form des Ver- tragsfonds neue Fondsformen (KGK, SICAV und SICAF) ein. Direkte Aus- wirkungen auf das Steuerwesen haben aber insbesondere die nicht mehr dem Verrechnungssteuerrecht unterstellten "internen Sondervermögen" oder "Vermögen ähnlicher Art". Demzufolge können diese im Recht der direkten und indirekten Steuern nicht als kollektive Kapitalanlagen qualifiziert werden. Das KAG unterstellt explizit die Anlagestiftungen nicht dem neuen Recht. Diese Anlagestiftungen konnten bisher im Recht der direkten und indirekten Steuern als "Vermögen ähnlicher Art" den Fonds gleichgestellt werden.

2.2.2 Im Bereich des Meldeverfahrens anstelle der Ablieferung und Rückerstattung der Verrechnungssteuer sollen dem Bundesrat vier Erweiterungen vorgeschlagen werden.

2.2.2.1 Seit der Einführung des Meldeverfahrens für ausländische Mutter-

gesellschaften auf Grund der Doppelbesteuerungsabkommen oder des Abkommens zwischen der Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (Art. 15), werden schweizerische Mutter- gesellschaften im Meldeverfahren im Konzern vergleichsweise schlechter behandelt. In der Tat beschränkt sich dieses Meldeverfahren im Konzern auf Bardividenden, währenddem ausländischen Gesellschaften das Melde- verfahren für alle Arten von Ausschüttungen von Gewinnen offen steht. Diese Ungleichbehandlung soll beseitigt werden.

2.2.2.2 Immobilenfonds sollen in Zukunft die Dividenden ihrer Immobilien-

gesellschaft im Rahmen des Meldeverfahrens ohne Belastung der Verrech- nungssteuer vereinnahmen können, wenn die ausschüttende Kapital- gesellschaft ein Gesuch bei der Verwaltung stellt. Dementsprechend soll das seit dem Jahre 2001 Anwendung findende Meldeverfahren im Konzern auch auf Gesellschaften, die kollektiven Kapitalanlagen gehören, anwendbar sein.

2.2.2.3 Die Gemeinwesen haben in den letzten Jahren vermehrt ihre Betriebe und

Anstalten in Kapitalgesellschaften umgewandelt. Die Gemeinde- oder Kan- tonsverbände halten dementsprechend heute regelmässig Beteiligungen an solchen Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften. In Zukunft sollen

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diese Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften ihre Ausschüttungen mittels des Meldeverfahrens vornehmen können, auch wenn diese Gemein- wesen sind.

2.2.2.4 Die Zulassung durch die Eidg. Bankenkommission von kollektiven Kapital-

anlagen, welcher nur eine oder wenige Vorsorgeeinrichtungen angehören, führt im Bereich der Verrechnungssteuer zu Geldströmen in Form der Ab- lieferung und Rückerstattung, die in Form des Meldeverfahrens vermieden werden können. Demzufolge sollen die betroffenen kollektiven Kapital- anlagen das Meldeverfahren beantragen können und damit den Vorsorge- einrichtungen Ausschüttungen ohne Belastung der Verrechnungssteuer zukommen lassen.

2.2.3 Das Unternehmenssteuerreformgesetz II stellt die Genossenschaften den

Kapitalgesellschaften nicht nur im Bereich der Freigrenze (1 Million Franken) bei der Emissionsabgabe, sondern auch im Bereich der Selbstveranlagung gleich. Dementsprechend kann das spezielle Veranlagungsverfahren bei Genossenschaften in der Verrechnungssteuerverordnung gestrichen werden.

Gleichzeitig soll die vom Bundesrat beschlossene Aufgabenverzichtsmass- nahme im Bereich der Einreichung der Jahresabschlüsse umgesetzt werden. Auf Grund der heute geltenden Bestimmungen werden der Eidgenössischen Steuerverwaltung jährlich zirka 280'000 Jahresabschlüsse eingereicht. Vorgeschlagen wird, dass sich die unaufgeforderte Einreichung der Abschlüsse auf Gesellschaften und Genossenschaften beschränkt, welche über eine Bilanzsumme von mehr als fünf Millionen verfügen, die Verrech- nungssteuer auf fällig gewordenen Erträgen im jeweiligen Jahr zu entrichten oder ein Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch genommen haben. Die Verwaltung kann jedoch jederzeit im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit Jahresrechnungen und Unterlagen einfordern. Mit dieser Massnahme wer- den zirka 200'000 Gesellschaften ihre Jahresrechnung nur noch nach Auf- forderung durch die Verwaltung einzureichen haben.

2.3 Verordnung vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung

2.3.1 Ausgangslage

Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II wird im Bereiche der Dividendenbesteuerung die wirtschaftliche Doppelbelastung auf der Stufe Aktionär gemildert. In den Genuss der Steuerentlastung gelangen Aktionäre, welche zu mindestens 10 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Diese Bestimmung gilt sowohl im DBG als auch im StHG.

Im DBG wurde das Teilbesteuerungsverfahren verbindlich festgelegt. Dieses gilt für alle Dividenden von Kapitalgesellschaften und kann demzufolge auch Anwendung finden auf Dividendenerträge von ausländischen Gesellschaften mit Anrecht auf pauschale Steueranrechnung. Im StHG wurde die Art und Weise, wie die wirtschaftliche Doppelbelastung gemildert werden soll, nicht festgelegt. Sie kann demzufolge mittels Teilbesteuerung der Dividende oder mittels Teilsatzbesteuerung erfolgen.

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2.3.2 Anpassungsbedarf

2.3.2.1 Annahmen:

o Aktionär in Kanton mit gleicher Regelung wie im DBG (Reduktion der Bemessungsgrundlage); o Teilbesteuerung 50 % im Geschäftsvermögen, 60 % im Privatvermögen

Die von der Steuerbemessung ausgenommenen Dividenden gelten als nicht besteuerte Erträge ohne Anrecht auf pauschale Steueranrechnung. Die pauschale Steueranrechnung kann für denjenigen Teil, der in die Bemes- sung der Einkommenssteuern einfliesst, nach den ordentlichen Grundsätzen der Verordnung über die pauschale Steueranrechnung berechnet werden (für Bund, Kanton und Gemeinde gesamthaft, mit anschliessender Aufteilung pauschal 1/3 zu Lasten des Bundes, 2/3 zu Lasten Kanton/Gemeinde). Begrenzung des Anrechnungsbetrages auf denjenigen Teil der nicht rück- forderbaren ausländischen Quellensteuer, welcher auf die Dividendenerträge entfällt, die in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurden.

2.3.2.2 Annahmen:

o Aktionär in Kanton mit gleicher Regelung wie im DBG (d.h. Reduktion der Bemessungsgrundlage); o Teilbesteuerung im Bund, aber kantonal andere Entlastungsanteile

Ein für die Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinde gesamthaft berechneter Anrechnungsbetrag ist nicht sachgerecht, da die Bemessungs- grundlage zu unterschiedlich ausfallen kann und die pauschale Belastung Bund / Kanton / Gemeinde für die einzelnen Steuerhoheiten zu groben Ver- zerrungen führen würde. Für diese Fälle ist, in Analogie zu den Artikeln 12 und 20, eine getrennte Berechnung der Anteile Bund und Kanton / Gemeinde angezeigt, wie sie im Falle von kantonal nur teilweise besteuerten Erträgen nach Artikel 28 StHG bereits vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 3 VO). Die gleichen Ausführungen gelten auch für den Fall, dass nur beim Bund eine Teilbesteuerung zur Anwendung kommt, die ausländischen Dividenden beim Kanton jedoch nach wie vor ungeschmälert und zum vollen Satz besteuert werden.

2.3.2.3 Annahme:

o Aktionär in Kanton mit Teilsatzbesteuerung

Gemäss Doppelbesteuerungsabkommen und Verordnung zur pauschalen Steueranrechnung gilt der Grundsatz, dass nicht besteuerte Erträge keinen Anspruch auf pauschale Steueranrechnung geben. Für denjenigen Teil, der von der Besteuerung ausgenommen wird, besteht keine Möglichkeit der Anrechnung einer verbleibenden, nicht rückforderbaren ausländischen Quellensteuer an die schweizerischen Steuern. Wenn die Entlastung nicht mittels Freistellung von der Bemessungsgrundlage erfolgt, sonders mittels Reduzierung des Steuersatzes, so bedeutet dies im Endeffekt gleichwohl, dass die Dividende im Sinne des DBA und der Verordnung zur pauschalen Steueranrechnung nur zum Teil ordentlich besteuert wurde. Im Ausmass der Steuersatzreduktion ist deshalb, analog zur Teilbesteuerung, auch die zu Anrechnung berechtigende nicht rückforderbare ausländische Quellensteuer zu reduzieren.

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3. Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen

3.1. Verordnung über die Stempelabgaben

Artikel 7 Absatz 2 Da mit dieser Bestimmung auf einen bestimmten Artikel in der Handelsregister- verordnung verwiesen wird, soll neu der geänderte Titel dieses Erlasses und der neu massgebende Artikel aufgenommen werden.

Gliederungstitel vor Artikel 9 Im Titel wird lediglich der Ausdruck „Stammeinlagen“ durch „Stammanteilen“ ersetzt. Diese Änderung betrifft nur die deutsche Fassung.

Artikel 9 Absatz 1 erster Halbsatz und Absatz 4 In Absatz 1 wird in der deutschen Fassung der Ausdruck „Stammeinlagen“ durch „Stammanteile" ersetzt. In Absatz 4 wird die Aufgabenverzichtsmassnahme des EFD betreffend Einreichung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften geregelt. Dementsprechend sollen Kapitalgesellschaften ihre Jahresrechnungen nur noch unaufgefordert einzureichen haben, wenn ihre Bilanzsummen mehr als fünf Millionen Franken betragen.

Artikel 12 Absätze 2 - 4 In Absatz 2 wird für die Genossenschaften die gleiche Bestimmung bezüglich Einrei- chung der Jahresabschlüsse vollzogen wie jene für Kapitalgesellschaften. Dement- sprechend soll auch die Bilanzsumme von fünf Millionen Franken gelten. Da die Genossenschaften neu auch im Bereich der Selbstdeklaration den Kapital- gesellschaften gleichgestellt werden, kann auf das Einschätzungsverfahren in den Absätzen 3 und 4 verzichtet werden.

Artikel 16 Absatz 1 erster Satz Diese Bestimmung regelt das Gesuch um Abgabebefreiung. Infolge der neuen Aus- nahme von der Abgabe in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe j des Gesetzes muss ledig- lich der Buchstabe „j“ in die Verordnungsbestimmung aufgenommen werden.

Artikel 28 Absatz 1 dritter Satz (neu) Diese Bestimmung regelt die Befreiung von der Abgabe einer versicherungsfremden Forderung, wenn mit der Prämienrechnung an den Versicherungsnehmer gleichzeitig eine Forderung geltend gemacht wird.

3.2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die

Verrechnungssteuer

Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke „Anlagefonds“ durch „kollektive Kapital- anlage“ und "Bankenerklärung" durch "Domizilerklärung" ersetzt. Dies entspricht der neuen Terminologe im VStG.

Artikel 9 Absatz 1 dritter Teilsatz

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Der Ausdruck "Gesellschaftsanteile" wird in der deutschen Fassung ersetzt durch "Stammanteile" gemäss neuer Terminologie im OR.

Artikel 11 Absatz 2 Da mit dieser Bestimmung auf einen bestimmten Artikel in der Handelsregister-ver- ordnung verwiesen wird, soll neu der geänderte Titel dieses Erlasses und der neu massgebende Artikel der Handelsregisterverordnung aufgenommen werden.

Gliederungstitel von Artikel 20 Im Titel wird lediglich in der deutschen und italienischen Fassung der Ausdruck "An- teilen" mit "Stammanteilen" ersetzt.

Artikel 20 Absatz 1 zweiter Teilsatz Der Ausdruck "Anteile" wird in der deutschen und italienischen Fassung ersetzt durch "Stammanteile" gemäss neuer Terminologie im OR und in der Handels- registerverordnung.

Artikel 21 Absatz 1bis Die unaufgeforderte Einreichungspflicht aller inländischen Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird mit dem neuen Absatz 1bis stark redu- ziert. Die zu überschreitende Limite von fünf Millionen als Bilanzsumme entspricht auch derjenigen in der Stempelverordnung. Eine Kapitalgesellschaft hat ihre Jahres- rechnung nur noch unaufgefordert einzureichen, wenn ihre Bilanzsumme mehr als fünf Millionen Franken beträgt, eine steuerbare Leistung vorliegt, ein Doppelbe- steuerungsabkommen in Anspruch genommen wird oder die Gesellschaft nach Artikel 69 DBG oder 28 StHG veranlagt wird.

Artikel 23 Absätze 2 bis 5 Artikel 23 behandelt generell das spezielle Veranlagungsverfahren für Genossen- schaften. Mit der UStR II wurden die Genossenschaften den Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Dementsprechend können die Absätze 3 bis 5 aufgehoben werden. In Absatz 2 wird neu auf die entsprechend sinngemäss anwendbaren Bestimmungen in Artikel 21 und 22 verwiesen. Diese behandeln das Verfahren in Bezug auf die Steuerabrechnung im Allgemeinen und die Auflösung oder Sitzverlegung ins Aus- land.

Artikel 26a Absätze 1 und 3 Artikel 26a wurde auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt. Dieser regelt das Melde- verfahren im Konzern. Die seither gemachten Erfahrungen ergeben, dass dieses Meldeverfahren zu Gunsten der kollektiven Kapitalanlagen und der Gemeinwesen ausgeweitet werden kann. Der Ausdruck "Bardividende" wird mit "Dividende" ersetzt. Diese Änderung erlaubt es, auch für ausserordentliche Ausschüttungen das Melde- verfahren auch innerhalb der Schweiz in Anspruch zu nehmen. In Absatz 3 werden lediglich die kollektiven Kapitalanlagen und das Gemeinwesen, in Anlehnung an Absatz 1, neu aufgeführt.

Artikel 28 Mit der Änderung vom 8. Oktober 1999 (AS 2000 324) des Verrechnungssteuer- gesetzes, wurden die Erträge aus direktem Grundbesitz bei ihrer Ausschüttung von der Verrechnungssteuer ausgenommen. Dies in Angleichung an die seit 1995 im DBG bestehende Steuerbefreiung. Der Vollständigkeit halber, sollte in Absatz 1 diese Änderung auch in der Verordnung nachvollzogen werden.

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Die Steuererhebung bei einem förmlich erklärten Widerruf des Kollektivanlage- vertrags durch den Anteilsinhaber in Verbindung mit Absatz 1 wird seit längerer Zeit aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht mehr angewendet (Kreisschreiben EStV vom 31. August und vom 19. Dezember 1979), ohne dass dem Fiskus Steuer- einnahmen entgehen. Eine Anpassung des Wortlautes an die bewährte Praxis drängt sich auf.

In Absatz 3 soll lediglich die unter Absatz 1 erklärte Anpassung auch vollzogen und dementsprechend mit den Erträgen aus direktem Grundbesitz vervollständigt wer- den.

Artikel 30 Absatz 1 und Randtitel Da die "Vermögen ähnlicher Art" mit dem KAG im Verrechnungssteuergesetz gestrichen wurden, wird Absatz 1 obsolet und kann aufgehoben werden. Auch im Randtitel wird dieser Begriff aufgehoben.

Artikel 31 Absätze 1, 2 letzter Satz und 3 In Absatz 1 kann auf die gleichzeitige Anmeldung für die Stempelabgabe verzichtet werden, da die Anteile an Anlagefonds seit dem 1. April 1993 nicht mehr der Emis- sionsabgabe unterliegen und diesbezüglich keine Anmeldungen mehr erfolgen können. Der letzte Teilsatz kann aufgehoben werden.

Mit dem KAG wurden drei weitere Formen der kollektiven Kapitalanlage ermöglicht. Diese begründen jeweils einzeln auch neue Begriffe betreffend der ihnen zu Grunde liegenden Dokumente. Dies betrifft den Kollektivanlagevertrag des vertraglichen Anlagefonds, die Statuten und das Anlagereglement der Investmentgesellschaft mit variablem (SICAV) oder festem (SICAF) Kapital und den Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen. Diese Dokumente ersetzen die altrechtlich einzigen Begriffe des "Fondsreglements" und des "Emissionsprospekts". Dies bedingt, in Absatz 2 diese spezifischen Dokumente im Detail aufzuführen. Die jeweiligen Unterlagen sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung anlässlich der Anmeldung einzureichen.

In Absatz 3 wird in Anlehnung an Absatz 2 lediglich der Begriff "Fondsreglemente" mit "Dokumente" ersetzt.

Artikel 32 Absätze 2 und 4 Im ersten Satz von Absatz 2 wird die Terminologie betreffend Rechenschaftsbericht und Jahresrechnung dem KAG angepasst und mit "Jahresbericht gemäss KAG" ersetzt. Der letzte Satz von Absatz 2 betrifft die "Vermögen ähnlicher Art". Mit der Streichung dieser "anlagefondsähnlichen Vermögen" im Gesetz, kann auch dieser letzte Satz aufgehoben werden. Mit dem Hinweis auf den Jahresbericht nach KAG erübrigt sich eine detaillierte Aufzählung der Unterlagen. Diese sind in Artikel 89 KAG aufgeführt. In Absatz 4 soll die Terminologie des KAG betr. "Jahresbericht" an Stelle des "Rechenschaftsberichts" übernommen werden.

Artikel 34 Absatz 2 letzter Halbsatz Es wird lediglich der Begriff "Banken" mit "Institute" ersetzt.

Artikel 36 Absätze 1, 2 erster Halbsatz, 4, 5 und 6

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Artikel 36 regelt die Ausstellung der Domizilerklärung. Die altrechtliche Beschränkung auf Banken im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen kann im neuen Recht des KAG nicht beibehalten werden. Dementsprechend soll der Absatz 1 neu formuliert und um weitere Institute erweitert werden. Es sind dies die inländischen Fondsleitungen, Vermögensverwalter, Depotstellen und die Effekten- händler gemäss Börsenverordnung. In den Absätzen 2, 4 und 5 werden lediglich die neuen Begriffe "Institut" aufgenommen. In Anlehnung an Absatz 1 wird in Absatz 5 zusätzlich die Depotstelle erwähnt. In Absatz 6 wird darauf verwiesen, dass elektro- nische Domizilerklärungen nur nach einer Genehmigung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung anerkennt werden.

Artikel 37 Absätze 1 und 2 erster Satz Es wird lediglich der Begriff "Bank" mit "Institut" ersetzt.

Artikel 38a Neu sollen kollektive Kapitalanlagen und ihre Anteilsinhaber in den Genuss des Meldeverfahrens kommen, wenn ihre Anteilsinhaber Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, sowie der Aufsicht des Bundes unterstellte oder inländische öffentlich-rechtliche Lebensversicherer sind. Für das Verfahren wird auf die Artikel 25 und 26 verwiesen.

3.3 Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

Artikel 5 Absatz 4 Mit der Einfügung des neuen Absatzes 4 zu Artikel 5 der Verordnung über die pauschale Steueranrechnung wird den unterschiedlichen Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung beim Bund und in den Kantonen Rechnung getragen. Es soll insbesondere vermieden werden, dass infolge der unter- schiedlichen Entlastungsmethoden das Steuersubstrat der einen Steuerhoheit Bund / Kanton oder Gemeinde zu Gunsten der andern wegen einer in der VO über die pauschale Steueranrechnung statuierten Pflicht zur Übernahme eines zu hohen Anteils an pauschaler Steueranrechnung erheblich reduziert wird.

4 Inkraftsetzung der Änderungen

4.1 Stempelverordnung: Gewisse Änderungen (neues Veranlagungsverfahren

und Abgabebefreiung) in der Stempelverordnung müssen gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Änderungen vom 23. März 2007 des Stempelgesetzes aus der Unternehmenssteuerreform II in Kraft treten. Die restlichen Ände- rungen können auf das selbe Datum per 1.1.2009 in Kraft gesetzt werden.

4.2 Verrechnungssteuerverordnung: Die Änderungen im Zusammenhang mit

dem seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Kollektivanlagegesetz sollen bereits per 1. Oktober 2008 in Kraft treten (Ziff. 2.2.1).

Die Änderungen im Bereich des Meldeverfahrens (Ziff. 2.2.2) und der Einreichungspflicht der Jahresrechnungen sollen mit dem Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes II per 1.1.2009 in Kraft treten.

4.3 Verordnung über die pauschale Steueranrechnung: Die Änderungen sind an

die Einführung der Teilbesteuerung oder Teilsatzbesteuerung mit der

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Unternehmenssteuerreform II gebunden und sollen gleichzeitig mit dieser Reform per 1.1.2009 in Kraft treten.

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