Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung Arbeitsmarktmassnahmen
Kommentar zur Anpassung der Verordnung des EVD über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen
Datum: 26.05.2008 Für:
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Vertraulich Referenz: 2008-05-19/235 Sachbearbeiter/in: srv
Kommentar zu Art. 1: Abs. 1:
Der Abs. 1 hat sich bewährt und bleibt unverändert.
Abs. 2: Der Abs. 2 hat sich bewährt und bleibt unverändert.
Änderung Abs. 3:
Neu sind die speziellen Massnahmen gemäss 4. Abschnitt des sechsten Kapitels des AVIG (Einarbeitungszuschüsse, Ausbildungszuschüsse, Pendlerkosten- und Wochenaufenthalter- beiträge) nicht mehr dem Plafond AMM unterstellt.
Begründung:
Mit dieser Änderung werden Kosten für die speziellen Massnahmen in der Höhe von bisher ca. 48 Millionen Franken bei einer gesamtschweizerischen Stellensuchendenquote von 4,8 Prozent (125'000 Arbeitslose) nicht mehr im Plafond AMM abgerechnet. Die Änderung ent- spricht dem Willen, die Wiedereingliederung älterer Arbeitsloser in den Arbeitsmarkt mittels der Einarbeitungszuschüsse zu verstärken sowie die Massnahmen zur Grundausbildung mit- tels der Ausbildungszuschüsse zu fördern. Um diese wirksamen Massnahmen auszubauen, sind zusätzliche Ausgaben von 12 Millionen Franken eingeplant. Die Kosten für die speziel- len Massnahmen belaufen sich also im Falle einer gesamtschweizerischen Stellensuchen- denquote von 4,8 Prozent auf ca. 60 Millionen Franken. Trotz der Finanzierung der speziel- Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Oliver Schärli Effingerstrasse 31, 3003 Bern Tel. +41 (31) 323 57 29, Fax +41 (31) 312 29 83 oliver.schaerli@seco.admin.ch www.seco.admin.ch
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len Massnahmen ausserhalb des Plafonds werden die in der Vernehmlassungsvorlage zur AVIG-Revision vorgesehenen Spareffekte realisiert (vgl. Kommentar zu Art. 2).
Die Unterstützung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, die auch den speziel- len Massnahmen zugerechnet wird, wurde bereits bisher nicht im Plafond AMM abgerechnet, da sie in der Praxis wie ein Taggeld ausbezahlt wird. In der neuen Verordnung wird sie nun explizit ausgeschlossen. Damit werden die bisher auftretenden Unklarheiten zur Förderung selbständiger Erwerbstätigkeit bereinigt.
Kommentar zu Art. 2 Änderung Abs. 1 und Abs. 2:
Das neue Finanzierungsmodell für die arbeitsmarktlichen Massnahmen verfährt im Unter- schied zum bisherigen Modell degressiv. Statt eines fixen Betrages pro Stellensuchende(n) von 3'500 Franken erhält ein Kanton einen Höchstbetrag, der sich kumulativ aus drei unter- schiedlichen Ansätzen pro Stellensuchende(n) - abgestuft nach Stellensuchendenquote - zu- sammensetzt. Begründung:
Das vorgeschlagene Finanzierungsmodell war in Zusammenarbeit mit Vertretern der Kanto- ne erarbeitet worden. Es trägt dem Wunsch der Kantone Rechnung, je nach Konjunkturver- lauf das Budget für arbeitsmarktliche Massnahmen entsprechend anpassen zu können. Bei tieferer Arbeitslosigkeit lässt das degressive Modell den Kantonen im Vergleich zu einem li- nearen Modell mehr finanziellen Handlungsspielraum, während die Kosten im Fall einer hö- heren Arbeitslosigkeit deutlich stärker reduziert werden können. In der Vernehmlassungsvor- lage zur AVIG-Revision war eine lineare Kürzung des Plafonds AMM von heute 3'500 Fran- ken pro Stellensuchende(n) auf 3'000 Franken vorgeschlagen worden. Damit liessen sich bei einer durchschnittlichen schweizerischen Stellensuchendenquote von 4,8 Prozent rund 60 Millionen Franken einsparen. Mit dem vorliegenden degressiven Modell lassen sich unter den gleichen Bedingungen ebenfalls rund 60 Millionen Franken einsparen. Da das neue Fi- nanzierungsmodell für arbeitsmarktliche Massnahmen bereits ab 1. Januar 2009 und somit zwei Jahre vor der geplanten AVIG-Revision in Kraft treten soll, können zusätzlich ca. 120 Millionen Franken eingespart werden. (Vgl. dazu die Graphiken und die Tabelle im Anhang, S. 5-9.)
Änderung Abs. 3:
Wie bereits im heutigen Modell wird den Kantonen auch in Zukunft die Möglichkeit gegeben, zur Berechnung ihres Plafonds zwischen der Anzahl Stellensuchenden des Rechnungsjah- res oder jener des Vorjahres zu wählen.
Begründung:
Im Fall eines starken Rückgangs der Arbeitslosenzahlen ist es den Kantonen nicht möglich, die Strukturen sofort entsprechend zurückzubauen. Damit ein solcher Rückbau (Auflösung von Mietverträgen, Personalabbau usw.) innert angemessener Frist und geordnet vollzogen werden kann, soll den Kantonen diese Flexibilität weiterhin gewährt werden.
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Änderung Abs. 4:
Neu wurde analog zur Verordnung über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (VKE) ein Absatz hinzugefügt, der den Kantonen eine minimale Entschädigung bei sehr tiefer Stellensuchendenquote garantiert. Bei hoher Stellen- suchendenquote sollen den Kantonen hingegen maximal die Kosten bei einer Stellensu- chendenquote von 10 Prozent vergütet werden.
Begründung:
Der Minimalbetrag zur Vergütung von Kosten arbeitsmarktlicher Massnahmen soll den Kan- tonen dazu dienen, minimale Strukturen im Bereich arbeitsmarktlicher Massnahmen auch im Fall sehr tiefer Arbeitslosigkeit aufrecht erhalten zu können. Der vollständige Rückbau sol- cher Strukturen und ein Wiederaufbau bei ansteigender Arbeitslosigkeit würde kostenintensi- ver ausfallen, als minimale Ausgaben zur Strukturerhaltung. Zudem lag zum Zeitpunkt der Berechnung der Kosten der arbeitsmarktlichen Massnahmen (2007) nur gerade der Kanton Genf mit 10,3 Prozent (Stand April 2008: 8,4 Prozent) knapp über der Quote für den Maxi- malkostenbeitrag. Bei einer Stellensuchendenquote von über 10 Prozent ist zu bezweifeln, dass zusätzliche Ausgaben im Bereich arbeitsmarktlicher Massnahmen noch spürbare Ver- besserungen bei der Wiedereingliederung von arbeitslosen Personen bewirken können.
Änderung Abs. 5:
Der prozentuale Anteil des Höchstbetrages für nationale Massnahmen an den Kosten der AMM wird von bisher 5 Prozent auf neu 6 Prozent angehoben. Begründung: Im Unterschied zum kantonalen Plafond werden über den Plafond der nationalen Massnah- men keine speziellen Massnahmen finanziert. Die Sparmassnahmen konzentrieren sich auf die "normalen" Massnahmen, die speziellen Massnahmen sind nicht betroffen. Dies hat Auswirkungen für die Kantone, nicht aber für die nationalen Massnahmen, die in gewissem Sinne überproportional gekürzt würden. Nationale Massnahmen zeichnen sich aus durch ei- ne hohe Kosteneffizienz und Transparenz. Durch klare Auswahlkriterien (Bedarf in mind. 4 Kantonen, kantonal nicht durchführbar) und die restriktive Handhabung des Aufnahmever- fahrens wird verhindert, dass es zu einer reinen Kostenverschiebung von kantonal zu natio- nal organisierten Massnahmen kommt. National organisierte Massnahmen sparen i.d.R. O- verheadkosten durch Synergieeffekte. Die im Vergleich zu den Kantonen relativ grossen Auf- tragsvolumen und die Nachhaltigkeit der Aufträge bringen den Organisatoren Marktvorteile, die sich in günstigen Preisen niederschlagen. Diese Spareffekte wirken sich zusätzlichen auf das Sparpotenzial im Bereich AMM aus.
Kommentar zu Art. 3 Der Art. 3 hat sich bewährt und bleibt unverändert.
Kommentar zu Art. 4 Der Art. 4 hat sich bewährt und bleibt unverändert.
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Kommentar zu Art. 5 Änderung Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3:
Die Kantone können in begründeten Ausnahmefällen ihren Maximalbetrag geringfügig über- schreiten.
Begründung:
Bei Inkrafttreten der bisherigen Verordnung im Jahr 2005 wurde den Kantonen die Möglich- keit gegeben, für die Folgejahre 2006 und 2007 den Plafond um maximal 20 Prozent zu ü- berschreiten, sofern sie ein begründetes Gesuch einreichten. Es hat allerdings kein Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. In der neuen Verordnung soll den Kantonen die Möglichkeit einer geringfügigen Überschreitung des Plafonds gewährt werden, insbesondere um ausserordentliche Kosten für spezifische Anspruchsgruppen (Jugendliche, ältere Arbeits- lose) zu finanzieren. Eine vergleichbare Regelung besteht bereits in der Verordnung über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (VKE) und hat sich be- währt. Auf eine Übergangsbestimmung analog zur Einführung der Verordnung von 2005 kann daher verzichtet werden. Die Aufsichtskommission wird wie bisher jährlich durch die Ausgleichsstelle über allfällige Überschreitungen kantonaler Plafonds informiert.
Kommentar zu Art. 6 Das neue Finanzierungsmodell für arbeitsmarktliche Massnahmen soll bereits am 1. Januar 2009 eingeführt werden. Die AVIG-Revision hingegen soll am 1. Januar 2011 in Kraft treten. Die Sparmassnahmen im Bereich arbeitsmarktlicher Massnahmen greifen somit zwei Jahre vor der Revision.
Anhang: Graphiken 1-3 und Tabelle "Vergleich der Modelle"
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Anhang Graphik 1:
Totale Kosten je Kanton im Referenzszenario (CH-StesQuote 4.8% Ende 2007)
110 ' 0 0 0 ' 0 0 0
10 0 ' 0 0 0 ' 0 0 0
9 0 '0 0 0 '0 0 0
8 0 '0 0 0 '0 0 0
70 ' 0 0 0 ' 0 0 0
6 0 '0 0 0 '0 0 0
50 ' 0 0 0 ' 0 0 0
4 0 '0 0 0 '0 0 0
3 0 '0 0 0 '0 0 0
2 0 '0 0 0 '0 0 0
10 ' 0 0 0 ' 0 0 0
0
St esQ uo t e4 .2 3 .5 3 .9 2 .1 2 .9 2 .6 2 .8 4 .2 3 .8 5.1 4 .6 5.4 3 .7 5.1 2 .5 2 .0 3 .8 3 .1 4 .1 3 .8 7. 3 6 .5 6 .5 6 .2 10 . 3 5.9
Ref erenzmodell M odell AVIG-Revision modif iziert M odell AG Plaf ond
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Graphik 2:
Plafond für zusätzliche Stes ab x% StesQuote (marginaler Plafond)
3'750
3'500
3'250
3'000
2'750
2'500 2'250
2'000 CHF 1'750
1'500 1'250
1'000
750
500 250
0 9. uo 0.4 0.8 1.2 1.6 2.0 2.4 2.8 3.2 3.6 4.0 4.4 4.8 5.2 5.6 6.0 6.4 6.8 7.2 7.6 8.0 8.4 8.8 9.2 10 10 6 .0 .4 te 10 11 11 12 .8 .2 .6 .0 Q es St StesQuote
Referenz = altes Modell Modell AVIG-Revision modifiziert Modell AG modifiziert
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Graphik 3:
Sparpotential
800'000'000 750'000'000 700'000'000 650'000'000 600'000'000 Soll-Kosteneinsparung bei 550'000'000 StesQuote 4.8% bzw. bei 500'000'000 190'000 Stes (Basis Ende 2007) = ca. CHF 153'000 450'000'000
CHF 400'000'000 350'000'000 300'000'000 250'000'000 200'000'000 150'000'000 100'000'000 50'000'000 0 0. uo 0. 1. 1. 2. 2. 2. 3. 3. 4. 4. 4.4 8 2 6 0 4 8 2 6 0 4 te 5. 5. 6. 6. 6. 7. 7. 8. 8. 8. 9.8 2 6 04 8 2 6 0 4 8 9. 10 10 10 11 11 12.0 .4 .8 .2 .6 .02 6 es Q St StesQuote
Modell AVIG-Revision modifiziert Modell AG modifiziert
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Tabelle "Vergleich der Modelle":
Basis Anzahl STES 190'000
Modelle 1 2 3
Plafond - alt AVIG-Revision Modell AG
(ohne Spez. Massn.) (ohne spez. Massn.)
3'500 Fr. 2'690 Fr. 3'500.- für 1.2%
STES 190'000 pro STES pro STES 2'700.- für 1.3% bis 4%
1'700.- für 4.1% bis 10%
Kanton STES Quote Plafond Plafond Plafond Fr. pro STES
ZH 30'542 4.2 106'898'019 82158763 87'796'831 2'875
BE 18'545 3.5 64'905'910 49884828 55'092'283 2'971
LU 7'424 3.9 25'983'783 19970393 21'854'242 2'944
UR 377 2.1 1'320'806 1015134 1'187'647 3'147
SZ 2'072 2.9 7'250'550 5572566 6'277'877 3'030
OW 454 2.6 1'590'520 1222428 1'395'424 3'071
NW 590 2.8 2'066'486 1588242 1'795'689 3'041
GL 867 4.2 3'034'284 2332064 2'493'769 2'877
ZG 2'176 3.8 7'615'458 5853023 6'431'447 2'956
FR 6'506 5.1 22'771'011 17501149 17'370'268 2'670
SO 6'154 4.6 21'537'466 16553081 17'045'653 2'770
BS 5'287 5.4 18'503'182 14221017 13'836'453 2'617
BL 5'186 3.7 18'150'174 13949705 15'334'983 2'957
SH 1'973 5.1 6'905'475 5307351 5'288'785 2'681
AR 717 2.5 2'510'721 1929669 2'207'850 3'078
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AI 147 2.0 515'630 396298 469'810 3'189
SG 9'311 3.8 32'587'812 25046061 27'469'329 2'950
GR 3'143 3.1 10'998'783 8453351 9'461'883 3'011
AG 12'436 4.1 43'527'100 33453685 36'342'150 2'922
TG 4'685 3.8 16'397'032 12602290 13'838'905 2'954
TI 10'833 7.3 37'914'666 29140129 25'781'741 2'380
VD 21'535 6.5 75'373'198 57929686 53'112'652 2'466
VS 8'931 6.5 31'259'073 24024831 22'007'542 2'464
NE 5'342 6.2 18'697'535 14370391 13'361'148 2'501
GE 22'741 10.3 79'593'431 61173237 49'598'698 2'181
JU 2'026 5.9 7'091'895 5450628 5'139'665 2'537
Total 190'000 4.8 665'000'000 511'100'000 511'992'724 2'695
-60'000'000
605'000'000
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