Motion Heberlein
Gesetzliche Massnahmen gegen Zwangsheiraten
Bericht mit Vorentwurf
November 2008
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Übersicht Die Motion Heberlein betreffend Zwangsheiraten und arrangierte Heiraten wurde von den Räten in modifizierter Form angenommen, denn Handlungsbedarf besteht einzig in Bezug auf Zwangsheiraten, weil sie das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen verletzen. Demgegenüber kann eine arrangierte Ehe, wenn sie nicht mit Zwang ver- bunden ist, zu einer selbstbestimmten Ehe führen. Dies ist nicht zu beanstanden. Mit dem vorliegenden Vorentwurf eines Bundesgesetzes über Massnahmen gegen Zwangsheiraten nimmt der Bundesrat die Erfüllung des Gesetzgebungsauftrags der Räte an die Hand: − Vorgeschlagen wird, das Zivilgesetzbuch betreffend die Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens um die Bestimmung zu ergänzen, wonach das Zivilstandsamt prüft, ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht. Ausserdem sollen die unbefristeten Eheungültigkeitsgründe um zwei Tatbestände erweitert werden, zum einen wenn die Ehe nicht aus freiem Wil- len der Ehegatten geschlossen wurde, zum andern wenn zur Zeit der Ehe- schliessung einer der Ehegatten noch nicht das 18. Altersjahr zurückgelegt hat. − Im Bereich des Internationalen Privatrechts soll den Zwangsehen mit einer Verschärfung des Regimes betreffend Ehen mit Unmündigen entgegengewirkt werden. Entsprechende Eheschliessungen in der Schweiz werden auch bei Ausländern nicht mehr zugelassen. Aus dieser Neuerung sowie aus den vor- geschlagenen Änderungen im Zivilgesetzbuch ergibt sich zudem ein neues Verständnis des Ordre public, womit auch im Ausland geschlossene Unmün- digenehen grundsätzlich nicht mehr toleriert werden. Das Strafgesetzbuch enthält keine Bestimmung, die Zwangsheiraten ausdrücklich unter Strafe stellt. Erzwungene Heiraten können jedoch durch den Tatbestand der Nötigung erfasst, von Amtes wegen verfolgt und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Die Einführung einer neuen Strafnorm «Zwangshei- rat» könnte zwar das Problembewusstsein in der Öffentlichkeit schärfen; es ist je- doch zweifelhaft, ob sie Täter und Opfer überhaupt erreichen würde. Zudem würden damit allfällige Probleme bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht gelöst. Auch ein ausländerrechtlicher Handlungsbedarf ist nicht anzunehmen, zumal am 1. Januar 2008 das neue Ausländerrecht in Kraft getreten ist. Es sieht als Neuerun- gen Sprach- und Integrationskurse sowie Informationen über Lebensbedingungen, Rechte und Pflichten vor. Insbesondere wird auf den Vorschlag eines Mindestalters für nachziehende Ehegatten vorerst verzichtet. Sollte sich in der Zukunft ergeben, dass die vorgesehenen gesetzlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Zwangsehen in der Schweiz nicht ausreichen, könnte die Einführung eines Mindest- alters nachziehender ausländischer Ehegatten geprüft werden.
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Bericht
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Werdegang der Motion Heberlein
Die Motion 06.3658 Heberlein vom 7. Dezember 2006 beauftragte den Bundesrat, unverzüglich alle notwendigen gesetzgeberischen Massnahmen (Strafrecht, Zivil- recht, Ausländerrecht usw.) zu ergreifen und ein umfassendes Konzept zu erarbei- ten, das geeignet ist, Zwangsheiraten und arrangierte Heiraten zu verhindern, die Opfer wirksam zu unterstützen (Ausstiegshilfe, Identität usw.) und ihre Grundrechte zu schützen 1. Der Bundesrat beantragte am 14. Februar 2007 die Ablehnung der Motion: Er sei nicht bereit, einen Vorstoss entgegenzunehmen, bevor die Prüfungsergebnisse zum gleichen Thema vorliegen, d. h. sein Bericht «Strafbarkeit von Zwangsheiraten und arrangierten Heiraten» in Erfüllung des Postulats 05.3477 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 9. September 2005 (nachfolgend: «Bericht 05.3477»). Trotzdem nahm der Ständerat am 21. März 2007 die Motion Heberlein mit
23 zu 5 Stimmen an (AB 2007 S 285).
Mitte November 2007 verabschiedete der Bundesrat seinen Bericht 05.3477; das in der Motion Heberlein verlangte umfassende Konzept lag hiermit vor. Gesetzgeberi- scher Handlungsbedarf wurde bejaht oder ernstlich erwogen in Bezug auf: Privatrecht − Erweiterung der Prüfungsbefugnis des Zivilstandsamts hinsichtlich des freien Willens der Verlobten (Art. 99 ZGB); − Zwangsheirat als neuer – unbefristeter – Eheungültigkeitsgrund (Art. 105 ZGB); − Informationspflicht des Zivilstandsbeamten betreffend Willensfreiheit (Art. 65 ZStV). Internationales Privatrecht − Restriktive Altersgrenze bei Eheschliessung (Art. 44 Abs. 2 und 45a IPRG); − Einschränkung der Anerkennung von Stellvertreterehen (Art. 45 IPRG). Strafrecht − Drei Varianten: (a) Beibehaltung des Status quo, d. h. Zwangsheirat als Nöti- gung nach Art. 181 StGB; (b) ausdrückliche Erwähnung der Zwangsheirat als Fall einer schweren Nötigung in Art. 181 StGB, eventuell verknüpft mit Straf-
1 Bis heute gibt es keine gesicherten Erkenntnisse über das Vorkommen von Zwangsheiraten in der Schweiz. Die einzige bisher existierende Studie (vgl. Fondation Surgir, Bericht «La préva- lence du mariage forcé en Suisse: Rapport de l’enquête exploratoire», Lausanne 2006, S. 11) kommt zum Schluss, dass es in unserem Land gesamthaft ungefähr 17 000 Zwangsehen gibt, wobei nicht danach unterschieden wird, ob die Eheschliessung bereits geschlossen wurde oder erst noch bevorsteht.
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rahmenerhöhung; (c) Einführung einer neuen Strafnorm «Zwangsheirat» als qualifizierter Nötigungstatbestand; − Erweiterung der schweizerischen Strafhoheit wegen Auslandtaten im Fall von Zwangsheirat (Art. 5 und 7 StGB). Ausländerrecht − Einführung des Mindestalters von 21 Jahren für den Nachzug von ausländi- schen Ehegatten; − Mindestalter von 18 Jahren für den Nachzug ausländischer Ehegatten bzw. als Mindestalter für den Eheschluss, wenn die Ehe ausländerrechtlich aner- kannt werden soll; − Nachweis von genügenden Sprachkenntnissen für den Familiennachzug ausländischer Ehegatten. In Betracht gezogen wurden weitere Massnahmen ausserhalb des gesetzgeberi- schen Bereichs i. S. von Prävention – etwa Informationskampagnen –, Schutz sowie Reaktion und Repression. Am 12. März 2008 wurde die Motion Heberlein vom Nationalrat mit einem modifi- zierten Wortlaut angenommen: «und arrangierte Heiraten» wurde im Motionstext ge- strichen (AB 2008 N 230). Der Ständerat stimmte am 2. Juni 2008 zu (AB 2008 S 356). Ausschlaggebend war die Erwägung: «Nach Ansicht des Bundesrates besteht Handlungsbedarf einzig in Bezug auf Zwangsheiraten, weil sie das Selbstbestim- mungsrecht der Betroffenen verletzen. Demgegenüber kann eine arrangierte Heirat, wenn sie nicht mit Zwang verbunden ist, zu einer selbstbestimmten Ehe führen. Der freie Wille der Betroffenen ist in einem solchen Fall unberührt. Die Annahme der mo- difizierten Motion ebnet den Weg für eine zügige Umsetzung der notwendigen ge- setzgeberischen Massnahmen zur Bekämpfung von Zwangsheiraten» (AB 2008 S 355 [Votum WIDMER-SCHLUMPF]; s. auch Bericht 05.3477, S. 9 f., 18, 25, 45, 48, 61 f., 66, 70). Der Motionstext lautet somit: Der Bundesrat wird beauftragt, unverzüglich alle notwendigen gesetzgeberi- schen Massnahmen (Strafrecht, Zivilrecht, Ausländerrecht usw.) zu ergreifen und ein umfassendes Konzept zu erarbeiten, das geeignet ist, Zwangsheiraten zu verhindern, die Opfer wirksam zu unterstützen (Ausstiegshilfe, Identität usw.) und ihre Grundrechte zu schützen. Mit dem vorliegenden Vorentwurf eines Bundesgesetzes über Massnahmen gegen Zwangsheiraten nimmt der Bundesrat die Erfüllung des Gesetzgebungsauftrags der Räte an die Hand. Wiewohl die Motion Heberlein nur von Zwangsheiraten spricht, bezieht sich der Vorentwurf auch auf die Erzwingung eingetragener Partnerschaften.
1.1.2 Privatrecht
Die Ehe kommt durch den Austausch des «Jaworts» vor dem Zivilstandsbeamten zustande (Art. 102 Abs. 2 ZGB). Die Erklärung des Zivilstandsbeamten (Art. 102 Abs. 3 ZGB), welche die Eheschliessung bestätigt, hat bloss deklaratorische Bedeutung 2.
2 BBl 1996 I 1, Ziff. 223.323.
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Der Wille, die Ehe einzugehen, muss frei sein, und darf nicht wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung mit Mängeln behaftet sein. Ist einer der Verlobten – offensichtlich – Opfer eines Willensmangels, muss der Zivilstandsbeamte die Trauung verweigern. Ist die Ehe trotzdem geschlossen worden, kann sie unter den in den Artikeln 107 f. ZGB umschriebenen Voraussetzungen für ungültig erklärt werden. Die Verweigerung der Eheschliessung beschlägt direkt das Grundrecht auf Ehe, das von den Behörden zu achten und umzusetzen ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 BV). Nach dem Satz: Nulla annullatio matrimonii sine lege können vor einem Zivilstandsbeamten geschlossene Ehen nur aus einem Grund für ungültig erklärt werden, der im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Die Anwendung des Obligationenrechts ist ausgeschlossen 3. Angesichts der tiefen und dauerhaften Bindungen, die durch die Eheschliessung begründet werden, entfaltet die Ungültigerklärung der mit schweren Mängeln behafteten Ehe – einfache Unregelmässigkeiten wie die fehlende Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für die entmündigte Person nach Artikel 94 Absatz 2 ZGB bleiben wirkungslos – ihre Wirkungen ex nunc, freilich mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehegatten (vgl. Art. 109 ZGB) 4. Das Zivilgesetzbuch unterscheidet zwischen unbefristeten und befristeten Eheungültigkeitsgründen. Die unbefristeten Ungültigkeitsgründe sind in Artikel 105 ZGB vorgesehen: Bestehen einer früher geschlossenen Ehe, dauerhafte Urteilsunfähigkeit, unzulässiges Verwandtschaftsverhältnis sowie Eheschliessung zur Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern. Diese Gründe wurden hauptsächlich im öffentlichen Interesse festgelegt und zeichnet sich durch folgende Merkmale aus: − Jede Person, die ein Interesse hat, kann Klage einreichen, und die zuständige kantonale Behörde ist verpflichtet, von Amtes wegen Klage zu erheben. − Die Ungültigkeitsklage kann jederzeit eingereicht werden. Die befristeten Ungültigkeitsgründe sind in Artikel 107 ZGB festgelegt: Vorübergehende Urteilsunfähigkeit, Erklärungsirrtum, Täuschung und Drohung. Sie wurden hauptsächlich im Interesse der Ehegatten festgelegt. Die Regelung unterscheidet sich in folgenden Punkten von der unbefristeten Ungültigkeit: − Nur die Ehegatten sind klageberechtigt; eine Klage, die zum Zeitpunkt des Todes bereits erhoben wurde, kann jedoch von den Erben fortgesetzt werden. − Für die Klage gelten Verjährungsfristen; eine relative Frist von sechs Monaten und eine absolute Frist von fünf Jahren nach der Eheschliessung. Nach geltendem Recht kann daher eine Zwangsehe nur innerhalb einer begrenzten Frist auf Begehren des gezwungenen Ehegatten für ungültig erklärt werden. Die Zeit hat somit eine heilende Wirkung, und es wird unwiderlegbar angenommen, dass das Opfer dem Ehegatten «verziehen» hat. Die Verbindung kann einzig durch ein Scheidungsverfahren aufgelöst werden, das nur von beiden Ehegatten (Art. 111 ff.
3 BBl 1996 I 1, Ziff. 224.1.
4 Keine Ehe im Rechtssinn liegt vor (Nichtehe, matrimonium non existens), wenn die Verbin- dung an einem grundlegenden Mangel leidet, etwa weil die Trauung nicht von einem Zi- vilstandsbeamten vorgenommen wurde. Eine solche Verbindung entfaltet keine Wirkung und muss somit nicht für ungültig erklärt werden. Das Nichtbestehen kann jedoch durch jeder- mann, der ein Interesse hat, mittels Feststellungsklage geltend gemacht werden (BBl 1996 I 1,
Ziff. 224.1).
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ZGB) oder einem von ihnen (Art. 114 ff. ZGB) eingeleitet werden kann. Zudem kann nicht jede Art der Bedrohung zur Ungültigerklärung der Ehe führen: Nach Artikel 107 Ziffer 4 ZGB muss der Ehegatte die Ehe geschlossen haben, «weil er mit einer nahen und erheblichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Ehre seiner selbst oder einer ihm nahe verbundenen Person bedroht wurde». Arrangierte Heiraten sind Ehen, die von Ehegatten frei eingegangen werden, die sich nicht selbst, sondern über Angehörige oder andere Vermittlungspersonen gewählt haben. Diese Ehen können nicht durch eine Ungültigkeitsklage in Frage gestellt werden; sie können selbstverständlich durch Scheidung aufgelöst werden. Derartige Ehen sind vollumfänglich gültig, sofern die Brautleute wirklich zugestimmt haben 5.
1.1.3 Internationales Privatrecht
1.1.3.1 Anfechtbarkeit von Zwangsehen
Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird gestützt auf Artikel 45 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) in der Schweiz anerkannt, es sei denn, Braut oder Bräutigam sind Schweizer Bürger oder haben beide Wohnsitz in der Schweiz und die Eheschliessung wurde in der offenbaren Ab- sicht ins Ausland verlegt, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen (Art. 45 Abs. 2 IPRG). Gemeint ist die unbefristete Un- gültigkeit nach Artikel 105 ZGB. Die befristete Ungültigkeit nach Artikel 107 ZGB wird nicht erfasst 6. Neben den Fällen von Artikel 45 Absatz 2 IPRG kann einer ausländi- schen Ehe auch die Anerkennung versagt werden, wenn ihre Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre oder wenn sie unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist (Art. 27 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Bst. b IPRG) 7. Ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 IPRG liegt dann vor, «wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheids in unerträglicher Weise verletzt würde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden» 8. Die Verletzung des schweizerischen Ordre public ist etwa ohne weiteres zu bejahen, wenn eine polygame Ehe vorliegt. Willensmängel bei der Eheschliessung sind dem- gegenüber viel schwieriger zu erfassen. Nach heute herrschender Auffassung wird dem Ordre public Genüge getan, wenn eine ausländische Zwangsehe gleich einer schweizerischen angefochten werden kann. Nach Artikel 107 ZGB kann nur der ge- zwungene Ehegatte den betreffenden Willensmangel geltend machen, während eine
5 Seit dem 1. Januar 2000 besteht für die Ehevermittlung eine spezielle Regelung (Art. 406a ff. OR). Die Ausführungsverordnung vom 10. November 1999 über die berufsmässige Vermitt- lung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft (SR 221.218.2) unterstellt diese Tätigkeit einer Bewilligungspflicht. Namentlich dürfen die mit der Vermittlung beauftragten Personen nicht «haupt- oder nebenberuflich, direkt oder indirekt, selbstständig oder unselbstständig ein anderes Gewerbe ausüben, das geeignet ist, die Per- sonen, die vermittelt werden sollen, in ihrer Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen oder in ein Abhängigkeitsverhältnis zu bringen» (vgl. Art. 4). 6 Vgl. MAURICE COURVOISIER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel, 2007, Rn 34 ff. zu Art. 45 IPRG. 7 Vgl. MAURICE COURVOISIER, a.a.O., Rn 40 zu Art. 45 IPRG mit weiteren Hinweisen. 8 BGE 131 III 182, Erw. 4.1. Auf Französisch: «lorsque la reconnaissance et l’exécution d’une décision étrangère heurtent de manière intolérable les conceptions suisses de la justice» (BGE 126 III 327, Erw. 2b).
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Anfechtung von Amtes wegen durch eine Behörde – anders als in Artikel 105 ZGB – nicht vorgesehen ist. Daraus ergibt sich, dass auch eine Missachtung der Ehe im Anerkennungsverfahren nur auf Wunsch des gezwungenen Ehegatten möglich wäre. Im Rahmen von Artikel 32 IPRG wird eine im Ausland gültige Ehe vorerst anerkannt und gegebenenfalls ins schweizerische Zivilstandsregister eingetragen. Ist die Ehe angefochten worden oder widersetzt sich der gezwungene Ehegatte der Eintragung, verfügt die kantonale Aufsichtsbehörde bis zum Vorliegen des Urteils oder bis zum unbenutzten Ablauf der sechsmonatigen Anfechtungsfrist (Art. 108 ZGB) eine Sper- rung nach Artikel 46 ZStV. Wird die Ehe vom Gericht aufgehoben, wird dies im Re- gister eingetragen. Die Anfechtungsmöglichkeit nach Artikel 107 Ziffer 4 ZGB besteht auch für ausländi- sche Zwangsehen. Das auf Eheungültigkeitsklagen anwendbare Recht bestimmt sich sinngemäss nach Artikel 61 IPRG, welcher in Absatz 1 primär auf das schweizerische Recht verweist. Absatz 2 sieht zwar eine Ausnahme für den Fall vor, dass die Ehe- gatten eine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit haben und nur einer von ihnen Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese wird aber in Absatz 3 für den Fall relativiert, dass eine Anfechtung nach dem anwendbaren ausländischen Heimatrecht nicht oder nur unter ausserordentlich strengen Bedingungen zulässig ist. Absatz 3 setzt zwar eine gewisse Binnenbeziehung in Form einer schweizerischen Staatsangehörigkeit oder eines mindestens zweijährigen Aufenthalts in der Schweiz voraus. Auf diese Binnenbeziehung ist jedoch in Zusammenhang mit der Anfechtung von Zwangsehen zu verzichten, da die Anwendung eines ausländischen Rechts, dass eine solche An- fechtung ausschliesst, als ordre public-widrig betrachtet werden kann 9. Nach der herrschenden Lehre unterstehen zwar die einzelnen Anfechtungsgründe grundsätzlich einem anderen Recht als die Eheanfechtung selber; und zwar stellt man hier gestützt auf Artiklel 44 Absatz 2 IPRG auf das für die Eheschliessung massgebende Recht ab. Dies gilt indes nur unter Vorbehalt des schweizerischen Ordre public (Art. 17 IPRG), zu welchem, wie ausgeführt, auch Artikel 107 Absatz 4 ZGB gehört. Die schweizerischen Gerichte sind nach Artikel 59 IPRG zuständig, wenn einer der Ehegatten in der Schweiz wohnt. Andernfalls kann, wenn eine Partei Schweizer Bür- ger ist, an deren Heimatort geklagt werden, sofern es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage am ausländischen Wohnsitz eines der Ehegatten zu erheben (Art. 60 IPRG). Ist keine Partei Schweizer Bürger, kann bei Unmöglichkeit oder Unzumutbar- keit einer Klage im Ausland trotzdem in der Schweiz geklagt werden, wenn ein Zu- sammenhang zur Schweiz besteht (Art. 3 IPRG) 10. Eine geringe Binnenbeziehung genügt hier bereits, da der anfechtenden Partei sonst die Verweigerung eines Ordre public-geschützten Rechts droht 11. Aus der gleichen Überlegung ist auf die einschränkende Voraussetzung im erwähnten Artikel 59 IPRG zu verzichten, wonach für eine Klage am Wohnsitz der klägerischen Partei erforderlich ist, dass die
9 Hierzu sei auf die Ausführungen von SIMON OTHENIN-GIRARD, La réserve de l'ordre public en droit international privé suisse, Neuchâtel, 1999, Rn 559, verwiesen: «Le mariage doit reposer sur le libre consentement des fiancés; ce principe relève du noyau dur de l'ordre public. La ré- serve nous paraît faire obstacle à l'application d'un droit étranger qui se contenterait d'exigen- ces moins strictes en matière de consentement.» Artikel 107 Ziffer 4 ZGB ist mit anderen Worten als positiver Ordre public zu betrachten, der nicht unterschritten werden darf. 10 Vgl. PAUL VOLKEN, Zürcher Kommentar, 2. Aufl., Zürich, 2004, Rn 19 und 29 f. zu Art. 3 IPRG. 11 Vgl. PAUL VOLKEN, a.a.O., Rn 36 zu Art. 3 IPRG. Gleiches Ergebnis bei ANDREAS BUCHER, a.a.O., Rn 165.
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betreffende Person sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt 12.
1.1.3.2 Unmündigenehen
Zwangsehen werden oft mit jüngeren Personen geschlossen. In der Schweiz besteht bezüglich der Frage der Ehemündigkeit folgende Ausgangslage: Nach Artikel 94 Ab- satz 1 ZGB setzt eine Eheschliessung in der Schweiz voraus, dass die Brautleute das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Ausländischen Eheleuten wird indes nach Artikel
44 Absatz 2 IPRG die Eheschliessung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet, wenn
dies den Regeln ihres Heimatstaates bzw. eines ihrer Heimatstaaten entspricht. Zu- dem werden im Ausland gültig geschlossene Ehen mit Personen unter 18 Jahren nach Artikel 45 Absatz 1 IPRG in der Schweiz anerkannt. Beide Regelungen stehen allerdings unter dem Vorbehalt des Ordre public (Art. 17 bzw. Art. 27 Abs. 1 IPRG), so dass sie nur zum Tragen kommen, wenn ein gewisses Mindestalter nicht unter- schritten wird. Das Bundesamt für Justiz hat in früheren Einzelfallgutachten fest- gehalten, dass Ehen mit Personen unter 16 Jahren die Anerkennung zu verweigern ist, sofern die betroffene Person nicht inzwischen das erforderliche Mindesalter er- reicht hat 13.
1.1.3.3 Stellvertreterehen
Zwangsehen werden gelegentlich in Stellvertretung abgeschlossen. In der Schweiz ist eine solche Eheschliessung nicht möglich, da die übereinstimmenden Willenserklärungen der persönlich anwesenden Brautleute für das Zustandekommen der Ehe konstitutiv sind. Eine in der Schweiz geschlossene Stellvertreterehe wäre somit nichtig. Es bleibt jedoch die Frage der Anerkennung im Ausland geschlossener Stellvertreterehen. In einem Entscheid von 1996 14 liess das Bundesgericht die Frage offen, ob eine Eheschliessung per Stellvertretung mit dem schweizerischen Ordre public grundsätzlich vereinbar ist oder nicht. Im erwähnten Entscheid vertrat es die Auffassung, die in Bosnien-Herzegowina per Stellvertretung geschlossene Ehe laufe der öffentlichen Ordnung zuwider, da die auf den Namen des Bräutigams ausgestellte Vollmacht in Wirklichkeit von der Braut verfasst und unterzeichnet worden sei. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK, seit dem 1.1.2007 Bundesverwaltungsgericht [BVGer]) kam ihrerseits zum Schluss, eine Stellvertreterehe verstosse nicht an sich gegen den schweizerischen Ordre public, sofern die Vollmacht gültig sei und sich die Ehegatten mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten als verheiratet betrachteten 15. Die Lehre teilt die Auffassung der ARK, wonach das Vorliegen einer Eheschliessung per Stellvertretung für sich alleine keinen Grund darstellt, einer im Ausland geschlossenen Ehe die Anerkennung zu versagen 16.
12 Vgl. ANDREAS BUCHER, a.a.O., Rn 165. 13 Vgl. hierzu SIMON OTHENIN-GIRARD, a.a.O., Rn 582. 14 Pra 1997 Nr. 11, S. 48 ff. 15 EMARK (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK) 2006 7/63, Erw. 4.7. 16 Vgl. PAUL VOLKEN, a.a.O., zu Art. 27, Rn 47; MAURICE COURVOISIER, a.a.O., Rn 22 zu Art. 45 IPRG; ANDREAS BUCHER, a.a.O., 2004, Rn 134, mit Hinweisen.
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Die Anerkennung ausländischer Ehen steht unter dem Vorbehalt nicht nur des inhalt- lichen (Art. 27 Abs.1 IPRG), sondern auch des verfahrensmässigen Ordre public (Art.
27 Abs. 2 Bst. b IPRG). Auch dieser steht aber der Anerkennung einer
Stellvertreterehe nicht im Wege. Die Stellvertretung betrifft zwar einen Aspekt des Verfahrens; doch lässt sich die vertretene Person, vom Sonderfall der Zwangsehe abgesehen, freiwillig auf dieses ein. Ihre verfahrensmässigen Grundrechte, wie bei- spielsweise dasjenige auf rechtliches Gehör, werden nicht verletzt. Einer im Ausland geschlossenen Ehe könnte wohl nicht allein deshalb die Anerkennung verweigert werden, weil es sich um eine Stellvertreterehe handelt, vorausgesetzt, dass der jeweilige Stellvertreter von der vertretenen Person gehörig bevollmächtigt wurde. Fehlt eine entsprechende Ermächtigung, liegt keine Ehe- schliessung im Sinne des IPRG vor.
1.1.4 Strafrecht
1.1.4.1 Zwangsheirat als Nötigung
Zwangsheiraten fallen nach geltendem Recht unter die Strafbestimmung der Nöti- gung im Sinn von Artikel 181 StGB: Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unter- lassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft. Bei der Nötigung handelt es sich um den Grundtatbestand der Delikte gegen die Freiheit. Im Zusammenhang mit einer erzwungenen Heirat ist neben dem Nöti- gungstatbestand die Erfüllung weiterer Straftatbestände denkbar, wie etwa schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB), Tät- lichkeiten (Art. 126 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Freiheitsberaubung und Entfüh- rung (Art. 183 StGB), sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB), sexuelle Nö- tigung (Art. 189 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB), Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB) sowie Entziehen von Unmündigen (Art. 220 StGB).
1.1.4.2 Objektiver Tatbestand
Auf objektiver Tatbestandsebene wird vorausgesetzt, dass der Täter mit bestimmten, im Gesetz abschliessend aufgezählten Zwangsmitteln – Gewalt, Androhung ernstli- cher Nachteile oder einer anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit – das Opfer in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt und dieses veranlasst, sich entsprechend dem Willen des Täters zu verhalten, indem es eine bestimmte Handlung vornimmt, unterlässt oder das Verhalten des Täters oder eines Dritten duldet. Die «Zwangshei- rat» ist Zustandsdelikt, kein Dauerdelikt; erfasst als strafrechtlicher Erfolg ist nicht das erzwungene Verheiratetsein bzw. -bleiben, sondern nur die erzwungene Ehe- schliessung. Die Nötigung ist vollendet, wenn sich das Opfer dem Willen des Täters entsprechend verhält, d. h. aufgrund des nötigenden Verhaltens eine Ehe eingeht. Während Gewalt als physischer Eingriff in die Rechtssphäre eines anderen zu ver- stehen ist, stellt bei der Androhung ernstlicher Nachteile der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig
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erscheinen lässt. Ernstlich sind die angedrohten Nachteile, wenn sie geeignet sind, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Er- heblich dürfte dieses Kriterium in der Praxis für die Unterscheidung zwischen arran- gierten Heiraten und Zwangsheiraten sein, die eben auch die unter Zwang geschlos- senen arrangierten Heiraten umfassen. Dabei wird nämlich nicht nur die persönliche Lage des Opfers berücksichtigt, sondern auch dessen Fähigkeit, die Drohung ange- messen einzuschätzen und sich ihr zu widersetzen. Bei der Generalklausel der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit handelt es sich um ein Erfordernis, das restriktiv auszulegen ist. Nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts (vgl. BGE 129 IV 8, 264; 107 IV 116) muss die Einwirkung des Täters das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Als entsprechende Nötigungsmittel werden meist Narkose, Betäubung, schwerer Rausch, Hypnose sowie Ausnützung von Erschrecken genannt; diese Beispiele werden realistischerweise kaum je vor- kommen.
1.1.4.3 Subjektiver Tatbestand
Auf subjektiver Tatbestandsebene ist Vorsatz erforderlich: Dieser ist gegeben, wenn die Tat mit Wissen und Wollen ausgeführt wird. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Wille des Täters, seine Drohung wahr zu machen, ist für den Nötigungsvorsatz nicht notwendig.
1.1.4.4 Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit der Nötigung wird – anders als bei den meisten anderen Straf- normen – nicht bereits durch die Tatbestandsmässigkeit indiziert, sondern muss po- sitiv begründet werden (vgl. BGE 129 IV 15 f.). Rechtswidrig ist eine Nötigung dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn die Verknüpfung zwischen Mittel und Zweck unverhältnismässig, rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. An- gesichts der offenen Formulierung des Nötigungstatbestands ist es unerlässlich, dass der auf die betroffene Person ausgeübte Druck im Einzelfall eines der genann- ten Rechtswidrigkeitselemente erfüllt. Dies dürfte beispielsweise bei der Drohung, den anderen bei Nicht-Heirat zu töten, der Fall sein, jedoch nicht bei der Drohung, ihn bei Nicht-Heirat zu verlassen.
1.1.4.5 Schuld
Eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Nötigung ist nur strafbar, wenn der Täter schuldhaft gehandelt hat. Schuldhaft handelt der Täter, wenn er für sein Verhalten verantwortlich gemacht werden kann. Der in diesem Zusammenhang primär in Frage kommende Schuldausschliessungsgrund ist der Irrtum über die Rechtswidrigkeit nach Artikel 21 StGB. Dieser setzt voraus, dass der Täter «bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält». Ob der Täter aus zureichenden Gründen angenommen hat, er tue nichts Unrechtes, und deshalb freizusprechen ist, lässt sich nur in Kenntnis der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten. Dabei dürften insbesondere folgende Faktoren erheblich sein: Strafbar-
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keit von Zwangsheiraten im Herkunftsland, Bildungsstand des Täters, innerstaatliche Herkunft aus rückständigem oder aufgeklärtem Milieu, Dauer des Aufenthalts des Täters in der Schweiz, Grad der Integration sowie Kenntnis davon, dass erzwungene Heiraten in der Schweiz nicht üblich sind 17.
1.1.4.6 Täterschaft und Teilnahme
Es ist davon auszugehen, dass in der Regel mehrere Personen an der Organisation und an der Durchführung einer Zwangsheirat beteiligt sind. Mittäter ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, «wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit andern Tätern zusammenwirkt […], so dass er als Hauptbeteiligter da- steht» (BGE 108 IV 92 m. w. Nachw.). Mittäter müssen nicht zwingend bei der Aus- führung der Tat zugegen sein; die Mitwirkung bei Planung und Koordination kann genügen, wenn der Beteiligte einen massgeblichen Beitrag leistet, über die Tatherr- schaft verfügt und ein eigenes Interesse an der Tat hat. Diese Voraussetzungen könnten beispielsweise bereits dann erfüllt sein, wenn die Eltern eines zwangsweise zu verheiratenden Mädchens die Reise in das Herkunftsland organisieren und be- zahlen oder sie allenfalls dorthin begleiten. Die blosse Anwesenheit der Eltern bei der erzwungenen Eheschliessung kann beispielsweise – deren Wissen vorausge- setzt – Mittäterschaft begründen, da das Opfer zu ihnen in einem Abhängigkeits- und Autoritätsverhältnis steht und dies die Duldung der Zwangsheirat erheblich fördern kann. Das Eigeninteresse der Eltern an der Heirat besteht darin, dass sie dadurch die Traditionen hochhalten und sich Achtung innerhalb ihrer Gemeinschaft verschaf- fen. Anstifter nach Artikel 24 StGB ist, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem ver- übten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat. Diese Voraussetzung könnte bei- spielsweise gegeben sein, wenn Verwandte oder Bekannte auf die Eltern einwirken, damit diese ihre Tochter zwangsweise verheiraten. Gehilfe nach Artikel 25 StGB ist, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätz- lich Hilfe leistet. Im Unterschied zur Mittäterschaft genügt hier jeder untergeordnete Tatbeitrag, der die Zwangsheirat in irgendeiner Weise fördert.
1.1.4.7 Vorbereitung und Versuch
Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt ein strafbarer Versuch vor, wenn der letzte entscheidende Schritt getan wurde, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht er- schweren oder verunmöglichen (BGE 99 IV 153). Bei den im Ausland vorgenomme- nen Zwangsheiraten stellt sich die Frage, ob die in der Schweiz getroffenen Reise- vorbereitungen bereits als Versuch im obigen Sinne zu werten sind und damit die Strafbarkeit der Tatbeteiligten in der Schweiz begründen oder ob es sich um straflose
17 Vgl. hierzu das Rechtsgutachten von STEFAN TRECHSEL und REGULA SCHLAURI «Weibliche Genitalverstümmelung in der Schweiz», S. 17 ff. Die Verfasser regen in diesem Zusammen- hang eine aktive Intervention der Schweizer Behörden an: Immigranten müssten beim Grenz- übertritt bzw. beim ersten Kontakt mit Vertretern schweizerischer Behörden eindringlich über die schweizerische Rechtslage orientiert werden, damit die Berufung auf Verbotsirrtum bzw. Irrtum über die Rechtswidrigkeit ausgeschlossen sei.
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Vorbereitungshandlungen handelt. Diese Frage wird nur anhand der konkreten Um- stände des Einzelfalls zu beantworten sein, das Vorliegen eines strafbaren Versuchs auf Schweizer Territorium dürfte aber angesichts der extensiven Praxis des Bundes- gerichts (vgl. BGE 114 IV 112 ff., 114 f.; 104 IV 175 ff.) in ähnlich gelagerten Fällen nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Vorbereitungshandlungen zur Nötigung nach geltendem Recht nicht strafbar sind, jene zur schweren Körperverletzung, zur Freiheitsberaubung und Entführung jedoch schon (Art. 260bis StGB).
1.1.4.8 Tatbegehung im Ausland
Obwohl in Bezug auf die Tatbegehung im Ausland keine konkreten Angaben erhält- lich sind, ist davon auszugehen, dass Zwangsheiraten auch in der Schweiz vorkom- men, typischerweise aber in den Herkunftsländern der betroffenen Personen stattfin- den. Es stellt sich die Frage, ob in solchen Fällen schweizerisches Strafrecht an- wendbar und somit schweizerische Strafhoheit gegeben sei. Grundsätzlich ist das schweizerische Strafrecht auf alle Straftaten anwendbar, die hier begangen oder zu- mindest versucht werden. Eine in der Schweiz vorgenommene oder zumindest ver- suchte Zwangsheirat kann hier verfolgt werden, selbst wenn das Opfer oder der Tä- ter ausländische Staatsangehörige sind (Art. 3 Abs. 1 StGB, Territorialitätsprinzip). Der Täter einer im Ausland vorgenommenen Zwangsheirat kann in der Schweiz nur verfolgt werden, wenn die Tat im Sinn doppelter Strafbarkeit auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt, der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird und wenn nach schwei- zerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird (Art. 7 Abs. 1 StGB, Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege). Sind weder Täter noch Opfer Schweizer Staatsangehörige, kann die Tat in der Schweiz nur ver- folgt werden, wenn der ausländische Staat die Auslieferung verlangt hat und sie nicht nur wegen der Art der Tat verweigert worden ist oder wenn es sich um ein besonders schweres Verbrechen handelt (Art. 7 Abs. 2 StGB). Sind die in der Schweiz handelnden Mittäter zu beurteilen, wird die schweizerische Strafhoheit zu bejahen sein, auch wenn die eigentliche Tat im Ausland begangen wird, da nach herrschender Lehre und Praxis die Mittäterschaft eine Anknüpfung an allen Orten begründet, an welchen die einzelnen Mittäter gehandelt haben. In der Schweiz handelnde Anstifter und Gehilfen sind dagegen nur unter der Vorausset- zung der Akzessorietät strafbar, d. h. sofern auch die eigentliche Tat nach dem Recht des Ortes strafbar ist, an welchem sie durchgeführt wird. Finden nach der im Ausland erzwungenen Heirat in der Schweiz weitere Nötigungen oder sonstige Straftaten statt, sind selbstverständlich gestützt auf das Territorialitäts- prinzip (Art. 3 Abs. 1 StGB) die Strafnorm der Nötigung (Art. 181 StGB) und allenfalls weitere Strafbestimmungen anwendbar, z. B. Drohung, Körperverletzung, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung.
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1.1.5 Ausländerrecht
1.1.5.1 Vorläufiger Verzicht auf ausländerrechtliche Vorschläge
Am 1. Januar 2008 ist das neue Ausländergesetz (AuG) in Kraft getreten. Im Hinblick darauf wird vorerst darauf verzichtet, die Einführung des Mindestalters von 21 Jahren oder den Nachweis von genügenden Sprachkenntnissen vor der Einreise beim Nachzug eines ausländischen Ehegatten vorzuschlagen. Die Einführung des Min- destalters von 18 Jahren für die ausländerrechtliche Anerkennung von Ehen ent- sprechend der vorgeschlagenen Änderung des IPRG bedingt keine Anpassung im AuG.
1.1.5.2 Sprach- oder Integrationskurse
Bei den Neuerungen im Ausländergesetz ist insbesondere auf Artikel 54 zu verwei- sen, wonach die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Dritt- staatsangehörigen – also auch Ehegatten von in der Schweiz ansässigen Personen mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung – an die Bedingung geknüpft wer- den kann, dass sie einen Sprach- oder Integrationskurs besuchen. Dies wird in einer Integrationsvereinbarung festgehalten und die kantonalen Behörden informieren die Verpflichteten über die für sie geeigneten Angebote. Wird – neben anderen kanto- nalen und kommunalen Modellen der «Integration der ersten Stunde», d. h. Begrüs- sungsveranstaltung, Beratung und Information, insbesondere auch über Sprach- schulangebote – von diesem neuen ausländerrechtlichen Instrument bei der Ziel- gruppe «Familiennachzug aus Drittstaaten» bereits bei Einreise Gebrauch gemacht, werden nachziehende Ehegatten unmittelbar nach ihrer Einreise in die Schweiz mit dem Erwerb von Sprachkenntnissen beginnen. Das Bundesamt für Migration hat zur Umsetzung von Artikel 54 AuG Empfehlungen betreffend Zielgruppen, Ausgestal- tung, Organisation und Folgen der Nichtbeachtung erarbeitet und den kantonalen Migrationsbehörden zur Verfügung gestellt.
1.1.5.3 Information
Das Bundesamt für Migration hat sich an der Erarbeitung des Berichts «Umsetzung des Informationsauftrages nach Art. 56 AuG» der Tripartiten Agglomerationskonfe- renz beteiligt. Nach der vorgeschlagenen Aufgabenteilung soll der Bund insbeson- dere zu jenen Themen Informationen aufbereiten, die von gesamtschweizerischem Interesse sind. Zwangsheirat kann als solches Thema betrachtet werden. Einerseits gilt es sowohl die potenziellen Opfer von Zwangsheiraten und ihre Familien über das hiesige Verständnis von freier Partnerwahl wie auch über Beratungsstellen zu infor- mieren, andererseits sollen Behörden, Lehrkräfte, Polizei, Sozialarbeiter, Ärztinnen usw. über Zwangsheirat aufgeklärt werden. Die Eidgenössische Ausländerkommission hat bereits im Dezember 2007 Stellung zur Zwangsheirat genommen und Empfehlungen erarbeitet. Das Thema soll sachbe- zogen diskutiert werden, d. h. es ist weder verklärend der kulturelle Unterschied ins Feld zu führen, noch soll man a priori vorverurteilend auf betroffene Eltern einwirken. In jenen Gemeinschaften, in denen Zwangsheirat immer wieder als Problem auf- taucht, muss mehr Informations- und Sensibilisierungsarbeit geleistet werden. Insbe- sondere müssten Kinder und Jugendliche aus Migrationsfamilien vermehrt über ihre Rechte informiert werden. Schliesslich empfiehlt die Kommission ein besseres Bera-
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tungsangebot für Menschen, die von Zwangsheirat bedroht sind – aber auch für de- ren Eltern. Die professionelle Beratung könnte bei bereits bestehenden Angeboten, z. B. Familienplanung, Gesundheitsförderung oder Opferhilfe, eingebunden werden. Die aus der Fusion der Eidgenössischen Ausländerkommission und der Eidgenössi- schen Kommission für Flüchtlingsfragen hervorgegangene neue Eidgenössische Kommission für Migrationsfragen befasst sich weiterhin mit dieser Thematik.
1.1.5.4 Familiennachzug
Die im Ausländergesetz vorgesehenen Rechtsansprüche auf Familiennachzug (Art. 42 AuG) entstehen erst mit dem Eintrag der Ehe in das schweizerische Zivilstands- register. Da künftig keine Eintragung einer Unmündigenehe im schweizerischen Zi- vilstandsregister mehr erfolgen soll, können auch keine ausländerrechtlichen An- sprüche auf Familiennachzug entstehen. Allfälligen schwerwiegenden persönlichen Härtefällen kann indes im Rahmen des geltenden Rechts Rechnung getragen wer- den (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG). Wurde die Ehe im Ausland abgeschlossen und besteht keine Pflicht zum Eintrag der- selben in das schweizerische Zivilstandsregister, ist die kantonale Migrationsbehörde für die Prüfung der Frage zuständig, ob die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 43–
45 AuG) für den Familiennachzug erfüllt sind. Der Anspruch (Art. 43 AuG) bezie-
hungsweise die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 44 und 45 AuG) ist jedoch nur gegeben, wenn es sich bei der nachzuziehenden Person um den Ehegatten handelt. Für eine rechtsgültige Ehe wird künftig vorausgesetzt, dass die Ehegatten das 18. Altersjahr erreicht haben. Die zuständigen kantonalen Ausländer- behörden werden somit den Familiennachzug regelmässig verweigern, wenn einer der Ehegatten das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Allfälligen Härtefällen kann auch hier im Rahmen des geltenden Rechts Rechnung getragen werden (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG). Somit wird auf den Vorschlag eines Mindestalters für nachziehende Ehegatten auf 21 oder 24 Jahre vorerst verzichtet. Sollte sich in der Zukunft ergeben, dass die vorge- sehene Änderung des Internationalen Privatrechts zur Bekämpfung von Zwangsehen in der Schweiz nicht ausreicht, könnte im Ausländerbereich die Einführung eines Mindestalters für den Nachzug von ausländischen Ehegatten geprüft werden. Dafür wäre indes eine Anpassung des Ausländergesetzes erforderlich.
1.1.5.5 Aufenthaltsrechtliche Folgen für das Opfer und den Täter
von Zwangsehen Wenn eine Zwangsehe festgestellt wurde, sind folgende Fälle zu unterscheiden, was die weitere Anwesenheit der betroffenen Personen in der Schweiz betrifft: − Das Opfer war bereits vor Abschluss der Ehe in der Schweiz anwesenheitsbe- rechtigt: In diesen Fällen erfolgt keine Bewilligungserteilung im Rahmen des Familiennachzugs. Hinsichtlich des ausländerrechtlichen Aufenthalts hat das Opfer bei der Auflösung der Ehe mit keinen Konsequenzen zu rechnen. − Das Opfer reiste im Ehegattennachzug zu einem Schweizer bzw. einer Schweizerin oder zu einem Ausländer bzw. einer Ausländerin mit einer Nie- derlassungsbewilligung ein: Das AuG sieht vor, dass ausländische Ehegatten
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von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Niedergelassenen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 und 43 Abs. 1 AuG). Nach einem ord- nungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs.
3 und 43 Abs. 2 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemein-
schaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich ma- chen (Art. 50 Abs. 1 AuG). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). − Das Opfer reiste im Ehegattennachzug zu einer Ausländerin oder einem Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung ein: In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf die Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung. Die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) sieht je- doch vor, dass die zuständige kantonale Behörde nach der Auflösung der Ehe ebenfalls unter den in Artikel 50 AuG aufgeführten Voraussetzungen eine Be- willigungsverlängerung verfügen kann. Im Interesse der Transparenz, der Sensibilisierung und der Rechtsgleichheit wird der Bundesrat Artikel 77 VZAE oder den dazugehörigen Passus in den Weisungen dahingehend konkretisieren, dass das Vorliegen einer Zwangsehe auch ohne eheliche Gewaltanwendung ein wichtiger persönlicher Grund für den weiteren Aufenthalt in der Schweiz sein kann. Die in aller Regel psychi- sche Gewalt bzw. Nötigung zur Eingehung einer Ehe wird meistens von Fami- lienangehörigen und nicht durch den zukünftigen Ehegatten ausgeübt. Artikel
77 Absatz 2 VZAE kann diesen Umständen wie folgt Rechnung tragen:
Art. 77 VZAE Auflösung der Familiengemeinschaft (Art. 44 und 50 Abs. 1 Bst. a und b AuG) 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft kann die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Artikel 44 AuG erteilte Aufent- haltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn: a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht; oder b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. 2 Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können na- mentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer eheli- cher Gewalt oder einer Zwangsheirat wurde und die soziale Wiederein- gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. − Die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen für den verurteilten Täter sehen wie folgt aus: Bei einer Zwangsehe kann die Nötigung zur Eheschliessung vom anderen Ehegatten ausgehen, aber auch von den Familienangehörigen oder
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von weiteren Personen. Handelt es sich bei diesen Tätern um Ausländerinnen oder Ausländer, sind ausländerrechtliche Massnahmen möglich (Art. 51, 62–
63 AuG). Die Prüfung des Widerrufs bzw. der Nichtverlängerung der Bewilli-
gung erfolgt aufgrund einer Interessenabwägung. Berücksichtigt wird dabei die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die berufliche und soziale Integration so- wie massgeblich die Schwere des Verschuldens. In Anbetracht der Schwere des Deliktes wird die vorzunehmende Interessenabwägung in der Regel erge- ben, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Täters überwiegt.
1.1.5.6 Auffassung kantonaler Migrationsbehörden
Nach einer Umfrage vom April 2008 des Bundesamtes für Migration unter den kanto- nalen Migrationsbehörden zur Häufigkeit und Problematik der Stellvertreterehe kom- men offensichtliche Stellvertreterehen nur in geringer Zahl vor, wovon ein Teil aus nachvollziehbaren Gründen. In Bezug auf im Ausland abgeschlossene Stellvertreterehen wird eine Dunkelziffer vermutet. Ein gesetzgeberischer Hand- lungsbedarf in diesem Bereich wurde verneint, weil ausländerrechtliche Fragestel- lungen mit den bereits bestehenden befriedigend gelöst werden können. Hingegen haben sich fast alle Migrationsämter spontan auch zur Problematik der Zwangsheiraten bzw. Zwangsehen geäussert, bei denen ebenfalls eine hohe Dun- kelziffer vermutet wird. In der Praxis werden Zwangsehen jedoch meistens nicht an- gezeigt und können von den Behörden kaum nachgewiesen werden. In einzelnen Fällen wurde der Tatbestand einer Zwangsehe im Zusammenhang mit dem Schei- dungsverfahren aktenkundig. Ein Mindestalter von 18 Jahren bei der Eheschliessung wurde von den kantonalen Migrationsbehörden begrüsst, andere gesetzliche Neue- rungen wurden nicht vorgeschlagen.
1.2 Vorgeschlagene Neuregelung
1.2.1 Privatrecht
Vorgeschlagen wird, Artikel 99 Absatz 1 Ziffer 1 ZGB betreffend Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens um die Bestimmung zu ergänzen, wonach das Zivilstandsamt zudem prüft, ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht. Die unbefristeten Eheungültigkeitsgründe nach Artikel 105 ZGB sollen um zwei Tatbestände erweitert werden, zum einen wenn die Ehe nicht aus freiem Willen der Ehegatten geschlossen wurde (Art. 105 Ziff. 5 VE), zum andern wenn zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten noch nicht das 18. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 105 Ziff. 6 VE). Entsprechendes soll in Bezug auf das Partnerschaftsgesetz gelten (Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 Bst. d und e VE PartG).
1.2.2 Internationales Privatrecht
Sämtliche Voraussetzungen für eine Eheschliessung in der Schweiz sind ausschliesslich nach Schweizer Recht zu beurteilen (Art. 44 VE IPRG); Artikel 45a IPRG betreffend Unmündigenehen verliert seine Daseinsberechtigung und ist zu streichen. Artikel 45 Absatz 2 VE IPRG setzt nur noch einen schweizerischen
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Wohnsitz eines der Ehegatten voraus, womit die Gründe für eine Anerkennungsverweigerung ausgedehnt werden.
1.2.3 Strafrecht
1.2.3.1 Verzicht auf Änderung
Der Bundesrat schlägt vor, im vorliegenden Zusammenhang auf eine Änderung des Strafgesetzbuchs zu verzichten, zumal Zwangsheiraten nach geltendem Recht wirk- sam verfolgt werden können.
1.2.3.2 Eventualiter neue Strafnorm «Zwangsheirat»
Geht man anders als der Bundesrat davon aus, dass sich ein klares Zeichen für die Ächtung von Zwangsheiraten nur durch eine ausdrückliche Regelung oder Erwäh- nung im Strafgesetzbuch setzen lässt, lässt sich eine Strafnorm «Zwangsheirat» als qualifizierter Nötigungstatbestand umschreiben, indem die Formulierung «etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden» (Art. 181 StGB) durch «eine Ehe einzugehen oder eine Partnerschaft eintragen zu lassen» ersetzt und der Strafrahmen auf fünf Jahre erhöht wird.
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösungen
1.3.1 Privatrecht
1.3.1.1 Verworfene Lösungsmöglichkeiten
Wie in den Ausführungen zum geltenden Recht erwähnt, ist heute die Klagebefungis in zweifacher Hinsicht beschränkt. Zum einen erlauben die in Artikel 107 Ziffer 4 ZGB abschliessend aufgezählten Ungültigkeitsgründe nur dann eine Zwangsehe für ungültig zu erklären, wenn der gezwungene Ehegatte sie geschlossen hat, «weil er mit einer nahen und erheblichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Ehre seiner selbst oder einer ihm nahe verbundenen Person bedroht wurde». Zum andern ist die Ungültigkeitsklage «innerhalb von sechs Monaten seit Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes oder seit dem Wegfall der Drohung einzureichen, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Eheschliessung» (Art. 108 Abs. 1 ZGB). Denkbar wäre, den Anwendungsbereich der Norm zu erweitern, indem Artikel 107 Ziffer 4 ZGB zum Beispiel wie folgt imformuliert wird:
4. wenn er die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat.
Zugleich müsst die Verwirkungsfrist verlängert oder allenfalls erlaubt werden, dass die Ungültigkeitsklage wie bei der unbefristeten Ungültigkeit jederzeit eingereicht werden könnte. Eine solche Lösung empfiehlt sich aber insbesondere aus zwei Gründen nicht: Einmal bliebe der Schutz weiterhin beschränkt, da wie bisher das Opfer die Initiative für den Prozess ergreifen müsste, was im Zusammenhang mit Zwangsheiraten oft problematisch ist. Zudem könnte der Täter strafrechtlich verfolgt werden, ohne dass zwangsläufig zivilrechtliche Sanktionen in Bezug auf den Bestand der Ehe folgen würden. Kommt hinzu, dass sich die Regelung der unbefristeten Ungültigkeit annähert, wenn die Verwirkungsfrist verlängert oder sogar aufgehoben würde. Aus
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systematischer Sicht ist es deshalb vorzuziehen, einen neuen Ungültigkeitsgrund in Artikel 105 ZGB aufzunehmen. Ebenfalls verworfen wurde eine Lösung, den zivilrechtlichen Eheungültigkeitsgrund mit dem Strafrecht zu koordinieren, etwa mit einer neuen Ziffer 5 von Artikel 107 ZGB: Ein Ehegatte kann verlangen, dass die ehe für ungültig erklärt wird, wenn er:
5. Opfer einer Zwangsheirat wurde und ein entprechendes Strafurteil vorliegt.
Danach müsste der Zivilrichter die Voraussetzungen des Eheungültigkeitsgrundes nicht nochmals selbständig prüfen; er könnte direkt auf das Strafurteil abstellen. Die absolute Frist zur Einreichung der Ungültigkeitsklage (Art. 108 Abs. 1 ZGB) wäre mit Rücksicht auf die längere strafrechtliche Verjährungsfrist (vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. b und c StGB) zu verlängern. Eine solche Lösung wäre jedoch wegen der Unabhängigkeit der rechtsanwendenden Behörden kaum überzeugend (s. Art. 191 BV und Art. 53 OR 18). Das zivilrechtliche Instumentarium gegen Zwangsheiraten wäre abhängig vom Ausgang des Strafprozesses und den Erwägungen der Strafverfolgungsbehörden. Damit kämen aber zivilrechtsfremde Gesichtspunkte zum Tragen, etwa die automatische Auflösung einer Ehe ohne den freien Willen eines Ehegatten.
1.3.1.2 Ergänzende Massnahmen
Die gezielte Information der Verlobten ist eine wichtige Aufgabe der Zivilstandsbehörden. Die Zivilstandsbeamten müssen das Publikum in allen Zivilstandsfragen orientieren und beraten. Künftig können auf den Formularen zur Ehevorbereitung – namentlich auf dem Formular «Erklärung betreffend die Ehevoraussetzungen», das bereits die Strafbarkeit der Bigamie und der mehrfach eingetragenen Partnerschaft (Art. 215 StGB) sowie der Erschleichung einer Falschbeurkundung (Art. 253 StGB) erwähnt – Hinweise auf die Bestimmungen gegen Zwangsheiraten aufgenommen werden. Als Sofortmassnahme beabsichtigt der Bundesrat, Artikel 65 der Zivilstandsverodnung anlässlich der nächsten Revision um folgenden Absatz 3 zu ergänzen: Der Zivilstandsbeamte oder die Zivilstandsbeamtin macht die Verlobten darauf aufmerksam, dass die Eheschliessung ihren freien Willen voraussetzt. Eine entsprechende Regelung ist in das Kapitel betreffend die eingetragene Partnerschaft einzufügen (Art. 75d ZStV). Diese Bestimmungen bedeuten, dass der Zivilstandsbeamte die betroffenen Personen im Rahmen seiner allgemeinen Informationspflicht auf die grundlegende Bedeutung ihres freien Willens aufmerksam macht. Nicht ausgeschlossen sind weitere Massnahmen des Zivilstandsbeamten, insbesondere eine Unterredung mit einem oder beiden Verlobten oder den Partnern, und zwar von Amtes wegen oder auf Gesuch hin.
18 Die Bestimmung gilt für alle nach Bundeszivilrecht zu beurteilenden Ansprüche (BGE 125 III 410).
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1.3.1.3 Eingetragene Partnerschaft
Das neue Institut der eingetragenen Partnerschaft, 2007 für gleichgeschlechtliche Paare als Gegenstück zur Ehe eingeführt, ist durch die vorliegende Zwangsproblematik nicht oder noch nicht betroffen. Zur Verhinderung einer Regelungslücke sind jedoch auch die entsprechenden Bestimmungen des Partnerschaftsgesetzes zu ändern. Da Rechte und Pflichten einer Ehe und einer registrierten Partnerschaft im Wesentlichen übereinstimmen, soll der Zwang zur Eingehung einer Partnerschaft mit den gleichen Sanktionen belegt werden, zumal das Institut, insbesondere im Ausländerrecht (s. Art. 52 AuG), entsprechende oder gleiche Vorteile wie die Ehe gewährt. Deshalb wird vorgeschlagen, die Artikel 6 und 9 PartG zu ändern.
1.3.2 Internationales Privatrecht
1.3.2.1 Auswirkungen des neuen Artikels 105 Ziffer 5 auf das IPR
Mit dem vorliegenden Vorentwurf soll die Zwangsverheiratung zu einem unbefristeten Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 VE ZGB werden. Der Ungültigkeitsgrund des vorgeschlagenen neuen Artikels 105 Ziffer 5 VE ZGB unterscheidet sich jedoch in- sofern von denjenigen der Polygamie (Ziff. 1) oder der engen Verwandtschaft (Ziff. 3), als es sich bei ihm um einen heilbaren Willensmangel handelt und der mutmassliche oder tatsächliche Wille der betreffenden Partei berücksichtigt werden muss. Polyga- mie, soweit sie weiter besteht, und Verwandtschaft sind demgegenüber auch gegen den Willen der Parteien zu berücksichtigen. Die Anfechtung einer ausländischen Zwangsehe nach schweizerischem Recht bleibt möglich. Für die behördliche Anfechtung gilt die internrechtlich gegebene Zuständig- keit des Gerichts am schweizerischen Wohnsitz eines Ehegatten (Art. 15 Abs. 1 Bst. b des Gerichtsstandsgesetzes, GestG, SR 272; vgl. auch Art. 22 Abs. 1 des Entwurfs für eine Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO) auch im internationalen Verhält- nis (Art. 59 IPRG). Hat keiner der Ehegatten Wohnsitz in der Schweiz, stellt sich die Frage, ob eine behördliche Anfechtung überhaupt möglich ist, da nach Artikel 106 ZGB die Klage von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Ehegatten zu erheben ist. In einem solchen Fall kann aber wohl auch die zuständige Behörde am schweizerischen Heimatort eines Ehegatten Klage erheben. Zuständig ist hier das Gericht ebendieses Heimatorts, zumindest soweit keine gleichwertige behördliche Anfechtung am Wohnsitz eines der Ehegatten möglich ist 19. Hat keiner der Ehegatten Wohnsitz in der Schweiz oder die schweizerische Staatsbürgerschaft, dürfte eine amtliche Anfechtung der Ehe vor einem Schweizer Gericht nicht möglich sein. In sol- chen Fällen wird sich aber wohl die Frage der Anerkennung der Ehe in der Schweiz auch nicht allzuoft stellen. Wo dies doch der Fall ist, bleibt nur die Möglichkeit einer vorfrageweisen Prüfung der Gültigkeit der Ehe für die Schweiz. Für die örtliche Zuständigkeit bei Anfechtung durch den gezwungenen Ehegatten sowie für die Frage des anwendbaren Rechts gelten sinngemäss die Ausführungen zum bestehenden Recht.
19 Art. 60 IPRG. Nach ANDREAS BUCHER, a.a.O., Rn 165 f., können vom Ordre public erfasste Eheungültigkeitsgründe grundsätzlich immer in der Schweiz durchgesetzt werden.
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1.3.2.2 Unmündigenehen und Revision von Artikel 44 IPRG
Da ein grosser Anteil der Zwangsehen Personen unter dem schweizerischen Ehe- mündigkeitsalter betrifft, soll ihre Häufigkeit mit einer Verschärfung des bestehenden liberalen Regimes zur Ehemündigkeit im internationalen Verhältnis vermindert wer- den. Damit wird gleichzeitig der Europarats-Resolution 1468 entsprochen, die in den Ziffern 14, 14.2, 14.2.1 und 14.2.4 folgende Aufforderung enthält: «Die Versammlung fordert die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten des Europarates nachdrücklich auf [...] ihre nationalen Gesetze, falls erforderlich, dementsprechend anzupassen, damit [...] das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter für die Verheiratung für Frauen und Männer auf 18 Jahre festgelegt wird oder auf 18 Jahre angehoben wird; [...] davon Abstand genommen wird, Zwangsheirat und Kinderehen, die im Ausland geschlossen wurden, anzuerkennen, außer wenn die Anerkennung im besten Interesse der Opfer liegt hinsichtlich der Auswirkungen der Ehe, insbesondere zum Zwecke der Sicherstellung von Rechten, die sie auf anderem Wege nicht beanspru- chen könnten», wobei es in Ziffer 7 heisst: «Die Versammlung definiert Kinderehe als die Verbindung von zwei Personen, von denen zumindest eine unter 18 Jahren alt ist.» Die im Vorentwurf vorgeschlagene Verschärfung setzt sich aus zwei Massnahmen zusammen: Zum einen wird die Eheschliessung mit Unmündigen auch bei ausländi- schen Brautleuten nicht mehr zugelassen; zum anderen werden im Ausland ge- schlossene Unmündigenehen grundsätzlich nicht mehr toleriert. Ersteres wird mit der vorgeschlagenen Revision von Artikel 44 IPRG erreicht, welche zur Folge hat, dass nun sämtliche Voraussetzungen für eine Eheschliessung in der Schweiz ausschliess- lich nach Schweizer Recht zu beurteilen sind. Näheres dazu in den Erläuterungen zum neuen Artikel 44 VE IPRG. Die zweite Massnahme besteht darin, dass der schweizerische Ordre public, unter dessen Vorbehalt die Anerkennung ausländischer Eheschliessungen steht, weiter gefasst wird. Dass dem schweizerischen Ehemündig- keitsalter von 18 Jahren neu Ordre-public-Charakter zukommt, manifestiert sich ei- nerseits in der erwähnten Revision von Artikel 44 IPRG und andererseits in der Tat- sache, dass die Eheunmündigkeit zusammen mit der Zwangsverheiratung als neuer Anfechtungsgrund in Artikel 105 VE ZGB figuriert, mit der Konsequenz, dass eine Ehe mit Unmündigen von Amtes wegen anzufechten ist. Die von Amtes wegen durchzusetzenden Ungültigkeitsgründe des Artikels 105 ZGB werden in der Lehre dem Ordre public zugeordnet. Das Gericht, vor dem die betroffene Unmündigenehe gestützt auf Artikel 105 ZGB angefochten wird, hat von einer Annullation der Ehe abzusehen, wenn die überwie- genden Interessen des unmündigen Ehegatten deren Aufrechterhaltung gebieten. Da der schweizerische Ordre public nicht weiter gehen kann als das Regime im internen Recht, muss die erwähnte Regelung sinngemäss auch in Zusammenhang mit der Anerkennung im Ausland geschlossener Ehen gelten. Einer ausländischen Ehe ist eine Anerkennung mit anderen Worten nur dann zu versagen, wenn dies mit den Interessen der unmündigen Person, um deren Schutz es ja letztlich geht, vereinbar ist. Da hier die Interessenlage in der Regel nicht offensichtlich ist und eine differenzierte Prüfung des Falls verlangt, sollte die Ordre-public-Widrigkeit der betroffenen Ehe in einem Hauptverfahren vor einem Gericht beurteilt werden. Im Zweifelsfall ist daher eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in einem ersten Schritt gestützt auf Artikel 45 Absatz 1 IPRG zu anerkennen. In einem zweiten Schritt ist dann die nach Artikel
106 ZGB zuständige Behörde zu benachrichtigen, welche eine Klage auf Annullation
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der Ehe einzureichen hat. Das Gericht befindet anschliessend darüber, ob die Ehe aufzuheben oder aufgrund der besonderen Interessenlage aufrechtzuerhalten ist. Diese Vorgehensweise, die derjenigen bei Zwangsehen entspricht, dient auch der Rechtssicherheit, da vermieden wird, dass die verschiedenen Behörden, für die sich die Frage des Vorliegens einer Ehe stellt, unterschiedlich entscheiden, was bei einer so wichtigen Statusfrage wie die des Verheiratetseins ein unhaltbarer Zustand wäre. Wie im Fall der Zwangsehe, sollte das genannte Prozedere auch im Rahmen von Artikel 32 IPRG befolgt werden. Die kantonale Zivilstands-Aufsichtsbehörde verfügt die Eintragung der Ehe, benachrichtigt aber gleichzeitig die zuständige Anfechtungs- behörde und verfügt bis zu Vorliegen eines Urteils eine Sperre nach Artikel 46 ZStV. In offensichtlichen Fällen, d. h. dort, wo angesichts des geringen Alters der betroffe- nen Person oder angesichts der besonderen Umstände klar ist, dass die überwie- genden Interessen der Person gegen eine Aufrechterhaltung der Ehe sprechen, kann Letzterer aber bereits vorfrageweise die Anerkennung versagt werden. Aus der er- wähnten Praxis des Bundesamtes für Justiz, auf die im bundesrätlichen Bericht
05.3477 «Strafbarkeit von Zwangsheiraten und arrangierten Heiraten» hingewiesen
wird, müsste wohl der Schluss gezogen werden, dass, zumindest im Regelfall, einer Ehe mit einer Person unter 16 Jahren von vornherein die Anerkennung zu versagen ist. Ob hier eine starre Grenze zu ziehen ist, sollte jedoch der Gerichtspraxis über- lasssen werden. Denkbar wäre auch ein anderes Prozedere, wonach ausländischen Unmündigenehen zuerst einmal die Anerkennung zu versagen wäre und es dann den Parteien obliegen würde, die Gültigkeit der Ehe gerichtlich feststellen zu lassen. Hier würde tiefer in den in Artikel 45 Absatz 1 verankerten Grundsatz der Anerkennung ausländischer Ehen eingegriffen, als es der Ordre public erfordert. Die neue Ziffer 6 von Artikel 105 VE ZGB kommt auch im internationalen Verhältnis zum Tragen. Es kann hier auf die das anwendbare Recht und die gerichtliche Zuständigkeit betreffenden Ausführungen in Ziffer 1.3.2.1 verwiesen werden.
1.3.2.3 Streichung von Artikel 45a IPRG
Weil künftig Eheschliessungen mit Unmündigen in der Schweiz nicht mehr möglich sind und auch im Ausland geschlossene Unmündigenehen grundsätzlich nicht mehr gebilligt werden, verliert Art 45a IPRG seine Daseinsberechtigung und ist zu strei- chen.
1.3.2.4 Erweiterung von Artikel 45 Absatz 2 IPRG
Verlegen die Brautleute die Eheschliessung ins Ausland, um Artikel 105 ZGB zu um- gehen, bildet dies nach Artikel 45 Absatz 2 IPRG unter gewissen Voraussetzungen einen Anerkennungsverweigerungsgrund. Dies gilt auch für eine Umgehung des neuen Artikels 105 Ziffer 6 VE ZGB. Mit der beantragten Revision von Artikel 45 Ab- satz 2 IPRG ist nun eine Erweiterung seiner Anwendungsvoraussetzungen vorgese- hen, mit welcher die Norm etwas griffiger ausgestaltet werden soll. Näheres dazu in den Erläuterungen zu Artikel 45 Absatz 2 VE IPRG.
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1.3.2.5 Verworfene Lösungsmöglichkeiten
Geprüft wurde im Rahmen des IPRG die Möglichkeit einer Einschränkung der Aner- kennung der Stellvertreterehen, da diese, in der Schweiz wie gesagt unzulässige, Form der Eheschliessung den Abschluss von Zwangsehen erleichtert. Von einer ent- sprechenden Massnahme wurde jedoch aus folgenden Erwägungen abgesehen: Die Schweiz nimmt in Sachen Anerkennung ausländischer Ehen traditionell eine liberale Haltung ein. Nach Artikel 45 Absatz 1 IPRG ist grundsätzlich jede Ehe, die in einem ausländischen Staat nach dessen Recht gültig abgeschlossen worden ist, zu anerkennen. Nach gewissen Lehrmeinungen genügt es gar, wenn die betreffende Ehe nach dem Wohnsitz-, Aufenthalts- oder Heimatstaat eines Ehegatten gültig ist. Diese Haltung beruht einerseits auf der Überlegung, dass die Missachtung einer Ehe einen schwerwiegenden Eingriff in einen grundrechtlich geschützten Bereich darstellt. Andererseits geht es darum, sogenannte hinkende Rechtsverhältnisse und Rechts- unsicherheit in einer wichtigen Statusfrage zu vermeiden 20. Eine im Ausland geschlossene Ehe kann daher nur aus gewichtigen Gründen missachtet werden, wie sie zurzeit im Gesetz vorgesehen sind. Eine weitergehende Einschränkung wäre mit dem Geist von Artikel 45 Absatz 1 IPRG nur schwer vereinbar. Das Gesetz sieht bei der Anerkennung ausländischer Ehen zwei Ausnahmen vor: missbräuchliches Verhalten in der Gestalt der Umgehung des schweizerischen Rechts (Art. 45 Abs. 2 IPRG) und Unvereinbarkeit mit dem schweizerischen Ordre public (Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b IPRG). Erstere kommt bei Stellvertreterehen nicht zum Tragen, da sie nur die Umgehung der Ungültigkeitsgründe nach Artikel 105 ZGB betrifft. Was den Ordre public anbelangt, so wurde bereits dargelegt, dass die- ser durch die Anerkennung einer Stellvertreterehe nicht verletzt wird. Den Zivilstandsbehörden wird jedoch empfohlen, gestützt auf Artikel 32 Absatz 3 IPRG vor Eintragung einer in Stellvertretung geschlossenen ausländischen Ehe den oder die vertretenen Ehegatten anzuhören und sich von der betreffenden Person bestätigen zu lassen, das die in ihrem Namen abgegebene Erklärung tatsächlich ih- rem Willen entsprach.
1.3.3 Strafrecht
1.3.3.1 Verzicht auf Änderung
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass Zwangsheiraten nach geltendem Recht wirksam verfolgt werden können. Wie er in seinem Bericht 05.3477 «Strafbarkeit von Zwangsheiraten und arrangierten Heiraten» bereits ausführlich dargelegt hat, besteht aus gesetzgeberischer Sicht keine Notwendigkeit für die Einführung einer neuen Strafnorm. Verzichtet man auf die Einführung einer neuen Strafbestimmung, bleibt es dabei, dass erzwungene Heiraten unter den Tatbestand der Nötigung nach Artikel
181 StGB subsumierbar sind, von Amtes wegen verfolgt und mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden können. Findet die Zwangsheirat in der Schweiz statt oder wird sie hier auch nur versucht, machen sich sämtliche Täter, Mittäter, aber auch Teilnehmer, d. h. Anstifter und Gehilfen, nach Schweizer Recht strafbar. Findet die Zwangsheirat im Ausland statt, unterliegen die in der Schweiz
20 Vgl. die bundesrätliche Botschaft zum IPRG, Ziff. 232.5, sowie MAURICE COURVOISIER, a.a.O., Rn 3 zu Art. 45 IPRG.
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handelnden Mittäter der schweizerischen Strafrechtshoheit. Die Strafbarkeit des im Ausland handelnden Täters richtet sich in solchen Fällen nach Artikel 7 StGB. Die mit einer Zwangsheirat typischerweise einhergehenden Handlungen wie Dro- hung, Entführung, Freiheitsberaubung sowie die Anwendung körperlicher, sexueller oder psychischer Gewalt sind ebenfalls unter bereits bestehende Straftatbestände subsumierbar.
1.3.3.2 Fragwürdigkeit einer neuen Strafnorm «Zwangsheirat»
Zwar könnte der Erlass einer spezifischen Strafbestimmung eine gewisse Signalwir- kung in der Öffentlichkeit entfalten, doch darf eine solche nach Ansicht des Bundes- rats nicht überschätzt werden, da auch eine solche Bestimmung lediglich Fälle erfas- sen würde, die bereits vom geltenden Recht abgedeckt sind 21. Zudem ist unklar, ob Täter und Opfer wegen bestehender kultureller oder sprachlicher Barrieren von der neuen Strafbestimmung überhaupt erreicht würden 22. Auch würde eine spezifische Strafbestimmung die bisherigen Probleme bei der Aufklärung der Sachverhalte nicht lösen, da sie weder die mangelnde Aussagebereitschaft der Opfer erhöhen noch die Beweisführung generell erleichtern würde 23. Im Gegenteil ist zu befürchten, dass eine verschärfte Strafdrohung den Loyalitätskonflikt, in dem sich praktisch sämtliche Opfer gegenüber den Tätern befinden, noch verschärfen und sich nachteilig auf ihre Kooperationsbereitschaft mit den Behörden auswirken könnte. Auch die Erfassung aller Auslandtaten unter Verzicht auf das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit würde sich in der Praxis kaum auswirken, da in solchen Fällen die Schweizer Behör- den regelmässig auf die Rechtshilfe des fremden Staates angewiesen sind, eine sol- che aber mangels beidseitiger Strafbarkeit nicht erwarten können. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass verschiedene Präventionsmassnahmen in Vorbereitung bzw. schon umgesetzt sind, die das Phänomen der Zwangsheiraten wohl wirksamer bekämpfen können als eine spezifische Strafbestimmung, so etwa gezielte Informations- und Sensibilisierungskampagnen, die Aufklärung von Auslän- dern vor und nach ihrer Einreise in der Schweiz über das herrschende Verbot von Zwangsheiraten, die gezielte Information von Brautleuten, die Verbesserung der Zu- sammenarbeit zwischen den Behörden sowie die Bereitstellung von Beratungs- und Betreuungsangeboten für Betroffene. Mit der Einführung dieser Strafnorm würde die Zwangsheirat zu einem qualifizierten Nötigungstatbestand. Eine höhere Strafdrohung besteht in der Schweiz bereits für qualifizierte Fälle einer Nötigung, etwa beim Raub (Art. 140 StGB), bei der Erpres- sung (Art. 156 StGB), bei der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und bei der Verge- waltigung (Art. 190 StGB). Ausgehend von diesen Fällen lässt sich eine Strafrah- menerhöhung bei Zwangsheiraten rechtfertigen. Die Einführung einer Mindeststrafe sollte demgegenüber vermieden werden, weil Mindeststrafen das Ermessen der Ge- richte generell unnötig beschränken. Zudem ist die Mindeststrafandrohung bei einem Nötigungstatbestand besonders problematisch, weil dieser offen formuliert ist und die Abgrenzung zwischen straflosem Verhalten und strafbarer Nötigung deshalb oft schwierig ist. Auch bei einer spezifischen Strafnorm «Zwangsheirat» könnten die Be-
21 Vgl. dazu WOLFGANG WOHLERS „Zwangsehen in strafrechtlicher Sicht“, FamPra 4/2007, S. 763. 22 Vgl. dazu WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., S. 764. 23 Vgl. dazu WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., S. 766 f.
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hörden die Möglichkeit erhalten, auf eine Verfolgung des Ehegatten oder der Ver- wandten wegen einer Zwangsheirat zu verzichten, wenn dies dem Willen und den Interessen des Opfers entspricht und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Einzelfall nicht überwiegt. Dies würde eine entsprechende Anpassung des gelten- den Artikels 55a Absatz 2 StGB 24 voraussetzen.
1.4 Regelungen im Ausland
Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung prüfte in einem Gutachten vom 31. Mai 2007 die aktuelle Rechtslage betreffend Zwangsheiraten in der EU, in den umliegenden Ländern – d. h. Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich – sowie in Dänemark, Schweden, Norwegen, Belgien und Grossbritannien. Die Zwangsheirat verstösst in einer erheblichen Zahl der untersuchten Länder gegen zivil- und straf- rechtliche Normen 25.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
2.1 Privatrecht
Art. 99 VE ZGB Durchführung und Abschluss des Vorbereitungsverfahrens Bereits nach geltendem Recht hat der Zivilstandsbeamte die Mitwirkung zu verweigern, wenn die Ehe offensichtlich nicht dem freien Willen entspricht, sondern von einem oder beiden Verlobten unter Zwang eingegangen wird. Um ein Zeichen zu setzen, soll dieses Vorgehen, das sich direkt aus der verfassungsmässigen Garantie der Ehe ableitet, ausdrücklich im Zivilgesetzbuch verankert werden. Nach dem neuen Wortlaut von Artikel 99 VE ZGB erhält der Zivilstandsbeamte eine klarere Rolle im Kampf gegen Zwangsheiraten; zudem wird die Bedeutung des freien Willens der Verlobten betont. Bestimmungen der Zivilstandsverordnung und Weisungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen werden die neue Norm präzisieren. Im Zweifelsfall muss der Zivilstandsbeamte insbesondere befugt sein, die Verlobten gemeinsam und getrennt anzuhören. Dies um sich zu versichern, dass der Eheschliessungswille frei ist und kein unzulässiger Druck von dritter Seite vorliegt. Die Verlobten werden auf die Folgen einer Zwangsehe aufmerksam gemacht und haben mit der Unterzeichnung des Formulars «Erklärung betreffend die Ehevoraussetzungen» zu bestätigen, dass sie die Ehe aus freiem Willen schliessen.
Art. 105 VE ZGB Unbefristete Ungültigkeitsgründe Die Aufnahme zweier neuer unbefristeter Ungültigkeitsgründe in Artikel 105 VE verdeutlicht, dass der freie Ehewille und das Verbot von Kinderehen zum Ordre public gehören.
24 Mit Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung wird Artikel 55a StGB geändert; s. BBl 2007 7118. 25 Ausführlich Bericht 05.3477, Ziff. 4.
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In Bezug auf Zwangsehen bietet ein unbefristeter Ungültigkeitsgrund einen wirksamen Schutz des Opfers. Dieses kann, muss aber nicht selbst tätig werden, weil die zuständige kantonale Behörde die Klage von Amtes wegen zu erheben hat. Die Klage ist jederzeit zulässig, etwa wenn ein Strafurteil vorliegt oder selbst nach Verjährung der Straftat, falls die Zwangshandlung noch später entdeckt wird. Das Eheungültigkeitsurteil entfaltet Wirkung ex nunc; es wirkt also nicht auf den Zeitpunkt der Eheschliessung zurück. Ausnahme sind die erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert. Für die Wirkung der gerichtlichen Ungültigerklärung auf den Ehegatten und die Kinder gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Scheidung (Art. 109 Abs. 2 ZGB), so dass die Kinder allenfalls als ehelich gelten. Dem Opfer einer Zwangsheirat kann nachehelicher Unterhalt zugesprochen werden. In gewissen Fällen wird das Gericht die Ehe allenfalls nicht für ungültig erklären, wenn es im überwiegenden Interesse des Opfers liegt. Dies etwa mit Rücksicht auf eine Minderjährige, die im Urteilszeitpunkt beinahe volljährig ist und bestätigt, die Ehe aus freiem Willen geschlossen zu haben. Im Übrigen könnten auch Fälle in Betracht kommen, in denen das Opfer dem Täter «verziehen» hat und an der Ehe festhalten möchte. Allerdings müsste das Gericht eine solche Situation eingehend prüfen und sich vergewissern, dass die «Verzeihung» nicht eine Erklärung ist, die unter Druck abgegeben wird. Die Rechtsordnung muss der Verfahrensökonomie und einem mangelnden Interesse an der Ungültigkeit Rechnung tragen, um nicht eine Ehe für ungültig zu erklären, die inzwischen von den Betroffenen gewollt und deshalb nach der Auflösung – nunmehr aus freiem Willen und somit gültig – wieder geschlossen würde. Aus rechtsetzungspolitischen Gründen werden solche Konstellationen, die vom Gericht im Einzelfall zu prüfen sind, im Normtext nicht ausdrücklich erwähnt, zumal die erwarteten positiven Wirkungen der neuen Regelung nicht ausgehöhlt werden sollen.
Art. 6 und 9 VE PartG Diese Bestimmungen betreffend die registrierte Partnerschaft sind das Gegenstück zu den Artikeln 99 bzw. 105 VE ZGB. Deswegen kann auf diese Erläuterungen verwiesen werden. Erzwungene eingetragene Partnerschaften sind bis jetzt nicht bekannt. Es gilt jedoch, in einem im Wesentlichen ehegleich geregelten Bereich eine Lücke zu vermeiden.
2.2 Internationales Privatecht
Art. 44 Eheschliessung. Anwendbares Recht Nach Artikel 44 Absatz 1 IPRG unterstehen die materiell-rechtlichen Voraussetzun- gen der Eheschliessung in der Schweiz dem schweizerischem Recht. Besteht nach diesem Recht ein Ehehindernis, kann den Eheleuten jedoch nach Absatz 2 die Heirat trotzdem gestattet werden, wenn nach ihrem gemeinsamen Heimatrecht oder einem ihrer Heimatrechte eine Trauung möglich wäre. Als Anwendungsfälle von Artikel 44 Absatz 2 IPRG werden angeführt die Heirat mit Nichten oder Neffen, die Heirat mit Stiefkindern, die Heirat mit Personen unter dem schweizerischen Ehemündigkeitsal- ter und die Ehe unter Adoptivgeschwistern. Die beiden ersten Anwendungsfälle sind
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zwischenzeitlich weggefallen. Der dritte Anwendungsfall ist künftig ebenfalls nicht mehr gegeben, da mit der vorliegenden Revision die Eheschliessung mit Unmündi- gen in der Schweiz auch unter Ausländern nicht mehr zugelassen werden soll. Damit ist als möglicher Anwendungsfall nur noch die Ehe unter Adoptivgeschwistern zu ersehen. Die Ehe mit Adoptivkindern ist nach herrschender Auffassung klar ordre- public-widrig. Artikel 44 Absatz 2 nur für die Adoptivgeschwisterehe beizubehalten, erscheint wenig sinnvoll. Hier überwiegt das Interesse an einer klaren Lösung: So- wohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen einer Eheschliessung in der Schweiz unterstehen dem schweizerischen Recht. Es gelten die gleichen Regeln für Schweizer und ausländische Staatsangehörige.
Art. 45 Abs. 2 Eheschliessung im Ausland Für den in Artikel 45 Absatz 1 IPRG verankerten Grundsatz der Anerkennung im Ausland geschlossener Ehen besteht neben dem erwähnt Ordre public noch ein weiterer Vorbehalt: Nach Artikel 45 Absatz 2 IPRG ist einer ausländischen Ehe die Anerkennung auch dann zu versagen, wenn ihr Abschluss «in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen». Gemeint sind die Ungültigkeitsgründe nach Artikel 105 ZGB. Diese Regel ist als Ausdruck des Rechtsmissbrauchsverbots von Artikel 2 Ab- satz 2 ZGB zu sehen und richtet sich gegen die absichtliche Umgehung des schwei- zerischen Rechts. Sie führt stets zu einer Verweigerung der Anerkennung der betrof- fenen Ehe. Für eine «blosse» Anfechtbarkeit besteht hier keine Rechtsgrundlage. Eine Umgehung von Schweizer Recht kann nur in Betracht kommen, wenn der betreffende Fall einen hinreichenden Bezug zur Schweiz (sog. Binnenbezug) auf- weist. Ein solcher wird nach Artikel 45 Absatz 2 IPRG dann als gegeben angesehen wird, wenn einer der Ehegatten Schweizerbürger ist oder beide in der Schweiz wohn- haft sind. Nun ist aber eine der typischen Fallkonstellationen, in denen die Schweiz mit einer Unmündigenehe konfrontiert wird die, dass der bereits in der Schweiz wohnhafte Ehemann sich eine Frau aus dem Ausland holt, die er vor dem Nachzug in die Schweiz im Ausland ehelicht. Um auch diese Fälle zu erfassen, setzt die bean- tragte neue Fassung von Artikel 45 Absatz 2 VE IPRG nur noch einen schweizeri- schen Wohnsitz eines der Ehegatten voraus. Die Frage der Anerkennung der auslän- dischen Eheschliessung wird sich ohnehin nur stellen, wenn die Ehegatten beabsich- tigen, in der Schweiz zu wohnen; damit ist der erwähnte Binnenbezug gegeben. Mit der besagten Ausdehnung von Artikel 45 Absatz 2 IPRG wird gleichzeitig seine Anwendung auf die Fälle von Artikel 105 Ziffer 4 ZGB erleichtert. Auch bei den soge- nannten Scheinehen hat oft nur ein Ehegatte Wohnsitz in der Schweiz. Auf die in Artikel 105 Ziffer 5 VE ZGB geregelten Zwangsehen gelangt die Bestimmung hinge- gen nicht zur Anwendung, da die Umgehungsabsicht bei beiden Ehegatten vorliegen muss und dem gezwungenen Ehegatten logischerweise eine solche nicht vorgewor- fen werden kann.
Art. 45a Mündigkeit Nach dem bisherigen Artikel 45a IPRG werden Unmündige mit Wohnsitz in der Schweiz mit der Eheschliessung in der Schweiz oder mit der Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehe mündig. Diese Regel erklärt sich daraus, dass nach dem
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bisherigen Recht Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft in der Schweiz auch dann eine Ehe abschliessen konnten, wenn eine von ihnen das schweizerische Ehemündigkeitsalter von 18 Jahren noch nicht erreicht hatte. Dies ergab sich aus Artikel 44 Absatz 2 IPRG, wonach bei Eheschliessungen unter ausländischen Perso- nen hinsichtlich der materiellen Ehevoraussetzungen die günstigeren Bestimmungen eines ihrer Heimatrechte zu beachten sind. Die besagte Bestimmung steht zwar wie gesagt unter dem Vorbehalt des schweizerischen Ordre public. Letzterer wurde aber erst bei Ehen mit Personen unter 16 oder in gewissen Fällen 15 Jahren als verletzt angesehen. Dies soll sich nun wie gesagt ändern. Die Ordre-public-Grenze ist unter dem neuen, einer geänderten Rechtsauffassung Rechnung tragenden Regime beim schweizerischen Ehemündigkeitsalter zu ziehen. Artikel 44 Absatz 2 IPRG wird damit in Bezug auf das Ehemündigkeitsalter hinfällig und mit ihm derjenige Teil von Artikel 45a IPRG, der Eheschliessungen in der Schweiz betrifft. Der andere Teil von Artikel 45a IPRG betrifft die Anerkennung von Ehen, die im Aus- land geschlossen wurden. Nach dem bisherigen Recht waren ausländische Ehen mit Unmündigen unter Vorbehalt des – bisher wie gesagt tiefer angesetzten – Ordre pub- lic zu anerkennen. Mit dem sich aus Vorentwurf ergebenden Regime findet nun aber ein Paradigmenwechel statt, wonach ausländische Unmündigenehen im Grundsatz nicht mehr gebilligt und nur noch im Sinne einer Ausnahme aufrechterhalten werden. Im Lichte dieser neuen Situation würde eine Beibehaltung von Artikel 45a IPRG ein falsches Zeichen setzen. Die besonderen Fälle, in denen aufgrund der besonderen Interessenlage von der Annullation einer Unmündigenehe abgesehen wird, lassen sich auch ohne den, in der Literatur ohnehin kritisierten, Artikel 45a IPRG lösen. Die besagte Bestimmung betrifft Unmündige mit Wohnsitz in der Schweiz. Die Handlungsfähigkeit solcher Personen beurteilt sich nach Artikel 35 IPRG nach dem schweizerischen Zivilrecht. Dessen Ar- tikel 14 ZGB sieht zwar den Satz «Heirat macht mündig» nicht mehr vor. Dieser wurde aber anlässlich der ZGB-Revision vom 7. Oktober 1994 nur deshalb gestri- chen, weil in derselben Vorlage im Rahmen des ZGB die Möglichkeit einer Ehe- schliessung mit Personen unter 18 Jahren abgeschafft wurde. Es besteht hier also eine Gesetzeslücke, die im Sinne des bisherigen «Heirat macht mündig» zu schlies- sen ist.
Art. 65 Artikel 44 Absatz 2 IPRG wird durch die vorliegende Revision aufgehoben, weshalb der Verweis darauf zu streichen ist.
2.3 Strafrecht
Art. 181a Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft Die Bestimmung lehnt sich eng an den bestehenden Artikel 181 StGB an, namentlich bei der Umschreibung der Tatmittel. Tatbestandmässig handelt, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit zur Eheschliessung oder zu einer eingetragenen Partnerschaft zwingt. Nach Artikel 10 Absatz 2 StGB handelt es sich bei Taten, die mit Freiheits- strafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, um Verbrechen: Anstiftung, Gehilfen-
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schaft und Versuch sind in jedem Fall strafbar (Art. 22, 24 und 25 StGB). Die Verfol- gungsverjährung tritt nach 15 Jahren ein (Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB). In Abweichung von den allgemeinen Regeln für Auslandtaten nach Artikel 7 StGB ist nach dem Vorentwurf dem schweizerischen Strafgesetz auch unterworfen, wer die Tat im Ausland begeht oder an einer solchen Auslandtat als Anstifter oder Gehilfe teilnimmt, sofern er sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Auf das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit wird verzichtet; Erledigungs- und Anrech- nungsprinzip (Art. 7 Abs. 4 und 5 StGB) sind anwendbar. Ein weiteres Anknüpfungs- kriterium, etwa Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz, wird nicht vorgesehen, da gewährleistet werden kann, dass sämtliche Täter, die zum Zeitpunkt der Tat ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein gehabt haben, von der Strafbe- stimmung erfasst werden. Täter, die zum Zeitpunkt der Tat nicht wussten und nicht wissen konnten, dass ihr Verhalten rechtswidrig ist, können aufgrund fehlenden Un- rechtsbewusstseins einen Verbotsirrtum nach Artikel 21 StGB geltend machen.
3 Auswirkungen
Die Vorlage hat keine besonderen Auswirkungen – namentlich finanzieller Natur – auf den Bund, auf Kantone und Gemeinden sowie auf die Volkswirtschaft.
4 Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich im Wesentlichen auf die Artikel 122 Absatz 1 und Artikel 123 Absatz 1 BV, die dem Bund die Kompetenz zu der Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts geben. Das Recht auf Ehe, das in Artikel 14 BV verankert ist, schützt die Freiheit der Person im heiratsfähigen Alter, eine Ehe einzugehen. In seiner negativen Komponente um- fasst es auch das Recht, sich nicht zu verheiraten.
4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der
Schweiz Zwangsehen fallen nicht in den Schutzbereich von Artikel 12 EMRK betreffend das Recht auf Eheschliessung. Die Vertragsstaaten sind folglich nicht gehindert, Mass- nahmen zur Verhinderung oder Anfechtung von Zwangsehen vorzusehen. Darüber hinaus besteht eine positive Verpflichtung, Betroffenen eine wirksame Anfechtung solcher Ehen zu ermöglichen. Eine wider den Willen eines oder der beiden Betroffenen geschlossene Ehe fällt nicht unter den Schutz von Artikel 8 EMRK betreffend das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
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Bundesgesetz Vorentwurf über Massnahmen gegen Zwangsheiraten
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom … 1, beschliesst:
I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. 26F2
Art. 99 Abs. 1 Ziff. 1 1 Das Zivilstandsamt prüft, ob:
1. das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist und keine Umstände
vorliegen, die erkennen lassen, dass es offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht;
Art. 105 Ziff. 5 (neu) und 6 (neu) Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn:
5. die Ehe nicht aus freiem Willen der Ehegatten geschlossen worden ist;
6. zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten das 18. Altersjahr noch nicht
zurückgelegt hat.
2. Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2047F3
Art. 6 Abs. 1 1 Das zuständige Zivilstandsamt prüft, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind und keine Eintragungshindernisse sowie keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch um Eintragung offensichtlich nicht dem freien Willen der Partnerinnen oder Partner entspricht.
Art. 9 Abs. 1 Bst. d (neu) und e (neu) 1 Jede Person, die ein Interesse hat, kann jederzeit beim Gericht auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft klagen, wenn:
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d. die Partnerschaft nicht aus freiem Willen der Partnerinnen oder Partner geschlossen worden ist; e. zur Zeit der Eintragung der Partnerschaft eine der Partnerinnen oder einer der Partner das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat.
3. Bundesgesetz vom 18. Dezember 19872F4 über das Internationale
Privatrecht Art. 44 Die Eheschliessung in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.
Art. 45 Abs. 2 2 Hat die Braut oder der Bräutigam das Schweizer Bürgerrecht oder Wohnsitz in der Schweiz, so wird die im Ausland geschlossene Ehe anerkannt, wenn der Abschluss nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen.
Art. 45a Aufgehoben
Art. 65a I. Anwendung des dritten Kapitels Die Bestimmungen des dritten Kapitels gelten für die eingetragenen Partnerschaften sinngemäss, mit Ausnahme von Artikel 43 Absatz 2.
4. S 29F5
Vorschlag Verzicht auf Änderung.
Eventuell Art. 181a (neu) Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch an- dere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, eine Ehe einzugehen oder eine Partnerschaft eintragen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 ist anwendbar.
II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
4 SR 291 5 SR 311.0