5 Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft
(SBMV) Entwurf 04.08.2009
5.1 Ausgangslage
Die Betriebshilfe hat sich im Wesentlichen bewährt und ermöglicht die Linderung von Härtefällen so- wie die gezielte Umschuldung existenzfähiger Betriebe. Die Massnahmen werden weitgehend in der bisherigen Form weitergeführt.
Im Zuge der sich verändernden Rahmenbedingungen ist es angezeigt, den im Landwirtschaftsgesetz vorgegebene Rahmen in der Verordnung zielgerichtet und möglichst ohne weitergehende Einschrän- kungen umzusetzen.
Es wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, um die Verrechnungsmöglichkeit der jährlichen Rückzah- lungen der Darlehen mit den fälligen Leistungen des Bundes an die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer zu ermöglichen.
5.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Um eine unverschuldete finanzielle Bedrängnis beheben zu können, muss nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a LwG der Betrieb ein Arbeitsaufkommen von mindestens einer Standardarbeitskraft (SAK) ausweisen können. Für diese soziale Begleitmassnahme soll dieser Grenzwert gelten.
Die Voraussetzungen für die Umschuldung werden mit den Bestimmungen der Strukturverbesse- rungsverordnung (Art. 5 SVV) harmonisiert. Nach der Aufhebung der Milchkontingentierung wird der Milchkontingentshandel nicht mehr erwähnt.
Umschuldungen verzinslicher Schulden sollen bis auf 50 Prozent des Ertragswertes möglich sein.
Die Verrechnungsmöglichkeit der jährlichen Rückzahlungen mit den fälligen Leistungen des Bundes an die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer wird neu eingeführt (Harmonisierung mit der Strukturverbesserungsverordnung, administrative Vereinfachung).
5.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 2 Absatz 1 Der erhöhte minimale Arbeitsbedarf von 1.25 SAK (Harmonisierung mit Art. 3 Abs. 1 SVV) gilt nur für Umschuldungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b. In Fällen unverschuldeter finanzieller Bedräng- nis können neu auch Betriebe ab 1.0 SAK ein Gesuch um Betriebshilfedarlehen stellen. Dieser Grenzwert entspricht zudem dem minimalen Arbeitsbedarf für Gewerbe nach Artikel 7 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB).
Artikel 6 Voraussetzungen für eine Umschuldung Absatz 1 Dieser Absatz bleibt inhaltlich unverändert. Hingegen wird präzisiert, dass die dreijährige Wartefrist nach Abschluss der Investition beginnt. Eine Investition gilt als abgeschlossen, wenn folgender Tatbestand erfüllt ist: a. Investitionen mit Bundesbeiträgen: Datum der Verfügung Schlusszahlung Bundesbeitrag; b. übrige Investitionen (inkl. IK-Fälle): Bezugsdatum der Bauten oder Anlagen, respektive das Datum der Fälligkeit des Kaufpreises.
Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft
Absatz 2
Eine erhöhte Wartefrist wird verlangt, wenn Landgut innerhalb der Familie nicht zu den Bedingungen nach BGBB oder ausserhalb der Familie teuer gekauft wurde. Diese Bestimmung wird mit Artikel 5 SVV harmonisiert. Zudem werden die unbestimmten Rechtsbegriffe „zu grosse Investitionen“ oder „zu teuer gekaufte Milchkontingente oder Maschinen“ weggelassen. Die generelle Wartefrist nach Absatz 1 von drei Jahren nach Abschluss einer grösseren Investition und die Erfordernis der tragbaren Belas- tung nach Artikel 7 genügen für die Gesuchsbeurteilung.
Absatz 3
Die Betriebe werden grösser und erfordern teilweise einen höheren Mitteleinsatz. Je nach Investition steigt zudem der Ertragswert im Verhältnis zur Investition nur unbedeutend an. Der neue Wert wird mit dem maximalen Kaufpreis für Gewerbe (ohne Pächterinventar) nach Absatz 2 Buchstabe b harmoni- siert. Unter Einhaltung der Tragbarkeit nach Artikel 7 kann neu bei einer Ausgangsverschuldung bis zum zweieinhalbfachen Ertragswertes eingetreten werden.
Absatz 4
Unverändert.
Artikel 8 Im Hinblick auf die zukünftigen Herausforderungen der Betriebe (Marktbedingungen / FHAL / WTO) ist es wichtig, dass die Verschuldung mit verzinslichen Schulden möglichst rasch abgebaut werden kann. Sofern es für den Betrieb tragbar ist und entsprechende Mittel zur Verfügung stehen, soll eine Umfi- nanzierung bis auf 50 Prozent (bisher 80 Prozent) des Ertragswertes möglich sein. Sinngemäss gilt diese Grenze von 50 Prozent Verschuldung mit verzinslichen Schulden auch als zumutbare Ausnüt- zung der Kreditmöglichkeiten nach Artikel 1 Absatz 2.
Artikel 12 Absatz 3 Eine direkte Verrechnungsmöglichkeit der jährlichen Rückzahlungen mit den fälligen Leistungen des Bundes an die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer ermöglicht eine administrative Verein- fachung. Zudem erfolgt eine Harmonisierung mit der Regelung für Investitionskredite nach Artikel 58 Absatz 3 SVV.
5.4 Ergebnisse der Befragung der interessierten Kreise / Anhörung
5.5 Auswirkungen
5.5.1 Bund
Die vorgesehenen Änderungen haben keine personellen Auswirkungen, weil die zusätzlichen Gesu- che mit den administrativen Vereinfachungen kompensiert werden können. Die direkte Verechnungs- möglichkeit mit den Direktzahlungen vermindert tendenziell das Verlustrisiko und damit auch die Ver- lustbeteiligung des Bundes bei Fällen nach Artikel 86 Absatz 2 LwG.
Die finanziellen Auswirkungen müssen sich den Vorgaben der Budgets unterordnen.
5.5.2 Kantone
Die Auswirkungen bei den Kantonen sind ähnlich derjenigen des Bundes, wobei zusätzlich das Inkas- so der jährlichen Rückzahlungen vereinfacht werden kann.
Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft
5.5.3 Volkswirtschaft
Die Volkswirtschaft profitiert, wenn die Betriebe entschuldet werden.
5.6 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
5.7 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen am 1. Januar 2010 in Kraft treten.
5.8 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden Artikel 78 – 86 LwG.