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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Staatssekretariat für Bildung und Forschung SBF

Nationale Forschung

Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung von Forschung und Innovation (FIFG)

Erläuternder Bericht

Oktober 2009

Übersicht

Mit dem vorliegenden Entwurf zur Totalrevision des Forschungs- und Innovationsför- derungsgesetzes (E-FIFG) wird in Erfüllung verschiedener parlamentarischer Vorstösse sowie der Entscheide zum Legislaturplan 2007-2011 eine Neufassung des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vorgelegt. Diese trägt veränderten Rechtsgrundlagen Rechnung (u.a. kürzliche Teilrevision des Forschungsgesetzes) und nimmt für wichtige Förderaufgaben des Bundes z.B. im Bereich der internationa- len wissenschaftlichen Zusammenarbeit die notwendigen rechtlichen Präzisierungen sachlicher und verfahrensmässiger Natur vor.

Die Totalrevision geht von den beiden folgenden Grundsätzen aus: - Keine Erweiterung bezüglich der Förderaufgaben des Bundes. Durch die vorliegende Revision sollen hinsichtlich der Forschungs- und Innovationsförde- rung des Bundes keine Rechtsgrundlagen für neue Subventionstatbestände geschaffen werden. Die einzige Ausnahme betrifft die von den Eidgenössischen Räten beschlossene mögliche Unterstützung zur Errichtung eines nationalen Innovationsparks; - Beibehalten der bisherigen Regulierungsdichte. Das geltende Forschungsgesetz stellt ein einfaches Aufgaben- und Organisationsgesetz dar, das sich seit seiner Inkraftsetzung im Jahre 1983 insgesamt bewährt hat und auch heutigen Prinzipien der Gesetzgebung bestens zu genügen vermag. Der entsprechende Charakter des FIFG als ein solides Rahmengesetz zur Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes soll bei der vorliegenden Totalrevision beibehalten werden.

Die wichtigsten in der Vorlage behandelten Revisionspunkte betreffen:

1. die Präzisierung von Aufgaben und Zuständigkeiten der im FIFG verankerten

Förderorgane;

2. die Klärung von Aufgaben und Verfahren im Bereich der internationalen

wissenschaftlichen Zusammenarbeit;

3. Klärungen und Präzisierungen bezüglich der Ressortforschung des Bundes

(Aufgaben, Koordination, Qualitätssicherung);

4. die Rechtsgrundlage hinsichtlich der Unterstützung für einen nationalen

Innovationspark;

5. die Vereinfachung und erhöhte Effizienz der Planungsverfahren;

6. die Klärung und Präzisierung der Informations- und Kontrollinstrumente;

7. gesetzestechnische und redaktionelle Anpassungen (Systematik, Neunummerie-

rung, Lesbarkeit) sowie die formale Abstimmung mit dem E-HFKG.

Die vorliegende Totalrevision bezieht sich auf die vom Eidgenössischen Parlament am 25. September 2009 verabschiedete teilrevidierte Fassung des Forschungsge- setzes (neu: Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG) 1, betreffend dem Entwurf zum Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordinati- on im schweizerischen Hochschulbereich (E-HFKG) auf die vom Bundesrat am 29. Mai 2009 an die Eidgenössischen Räte verabschiedete Vorlage 2.

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Inhaltsverzeichnis

1 Grundzüge der Vorlage 4

1.1 Ausgangslage ................................................................................................. 4 1.2 Wichtigste Revisionspunkte ............................................................................ 5 1.3 Struktur des Gesetzes .................................................................................... 6 1.4 Auswirkungen der Gesetzesrevision ............................................................... 8 1.4.1 Auswirkungen auf den Bund ................................................................... 8 1.4.2 Verhältnis zur Legislaturplanung ............................................................ 8 1.5 Rechtliche Aspekte ......................................................................................... 9 1.5.1 Verfassungsmässigkeit........................................................................... 9 1.5.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ............................................ 9 1.5.3 Verhältnis zum europäischen Recht ....................................................... 9

2 Erläuterung der wichtigsten Neuerungen 10

2.1 Terminologie (wissenschaftliche Forschung – Innovation) ........................... 10 2.1.1 Ausgangslage ....................................................................................... 10 2.1.2 Begriffliche Präzisierung (Art. 2; Art. 8 Abs. 1; Art. 22 Abs. 1 E-FIFG) . 11

2.2 Aufgaben und Zuständigkeiten der Forschungsförderungsinstitutionen und

der KTI .......................................................................................................... 13 2.2.1 Ausgangslage ....................................................................................... 13 2.2.2 Neuerungen .......................................................................................... 13 2.3 Internationale Wissenschaftliche Zusammenarbeit (5. Abschnitt)................. 15 2.3.1 Ausgangslage ....................................................................................... 15 2.3.2 Neufassung (Art. 24-27 E-FIFG)........................................................... 15

2.4 Forschung und Forschungsförderung durch die Bundesverwaltung (3.

Abschnitt) ...................................................................................................... 16 2.4.1 Ausgangslage ....................................................................................... 16 2.4.2 Neufassung (Art. 13-15; 38 und 41 E-FIFG) ......................................... 16 2.5 Nationaler Innovationspark (6. Abschnitt) ..................................................... 19 2.5.1 Ausgangslage ....................................................................................... 19 2.5.2 Neufassung (Art. 28-30 E-FIFG)........................................................... 19 2.6 Koordination – Planungsverfahren ................................................................ 20 2.6.1 Ausgangslage ....................................................................................... 20 2.6.2 Neuerungen .......................................................................................... 21 2.7 Information – Kontrollinstrumente ................................................................. 23 2.7.1 Ausgangslage ....................................................................................... 23 2.7.2 Neufassung (Art. 45 und 46 E-FIFG) .................................................... 23 2.8 Abstimmung mit dem neuen HFKG .............................................................. 24 2.8.1 Ausgangslage ....................................................................................... 24 2.8.2 Neufassung .......................................................................................... 24

3 Rechtskommentar (Erläuterungen zu den Artikeln E-FIFG) 26

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Das aus dem Jahre 1983 stammende Forschungsgesetz 3 (FG) hat in all den Jahren zwar verschiedentlich im Rahmen von Teilrevisionen gewisse Anpassungen und Ergänzungen erfahren, bildete ansonsten aber während nunmehr gut 25 Jahren eine solide und klare Rechtsgrundlage für die Forschungsförderung des Bundes. Eine sachlich bedeutendere Teilrevision erfolgte kürzlich mit der gesetzlichen Abstützung der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) im Forschungsgesetz, neu: Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG (s. Kap. 1.4.2). Trotz der insgesamt hohen „Stabilität“ des geltenden FG, haben die erwähnten Teilrevisionen Spuren hinterlassen: terminologische Ungenauigkeiten, sachliche Inkohärenzen, Wiederholungen und auch zwischenzeitlich klar überholte Regulierungen beispiels- weise im Bereich der Planung – Spuren, die heute seine Lesbarkeit deutlich erschweren. Gestützt auf entsprechende parlamentarische Vorstösse hat der Bundesrat deswegen mehrmals eine Totalrevision des FIFG in Aussicht gestellt und schliesslich in die aktuelle Legislaturplanung integriert. Zum weiteren Kontext der vorliegenden Totalrevision des FIFG gehört auch die vom Bundesrat am 29. Mai 2009 an die Eidgenössischen Räte überwiesene Botschaft zum neuen HFKG, mit welchem eine umfassende neue Rechtsgrundlage für die Hochschulförderung und die Koordination im Hochschulbereich angestrebt wird. Wie einleitend vermerkt, setzt der vorliegende Entwurf zur Totalrevision des FIFG die an die Räte überwiesene Fassung des HFKG voraus. Die vorliegende Totalrevision des FIFG geht von den Aufgaben des Bundes im Bereich der Forschungs- und Innovationsförderung nach Artikel 64 BV aus und ist inhaltlich von der HFKG-Vorlage weitgehend unabhängig. Die sachlichen und formalen Zusammenhänge sind beschränkt und klar identifizierbar. Da die Gesetzesbotschaft zur Totalrevision des FIFG zeitlich gestaffelt erst nach den Entscheiden der Räte zum neuen HFKG erfolgen wird, können allfällige, im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum HFKG eingebrachte Änderungen an der HFKG-Vorlage, soweit diese für das FIFG von Bedeutung sein würden, in der Gesetzesbotschaft zur Totalrevision des FIFG noch vollumfänglich berücksichtigt werden.

3 SR 420.1

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1.2 Wichtigste Revisionspunkte

Abgesehen von einer allgemeinen gesetzestechnischen sowie redaktionellen Überarbeitung (Systematik, Neunummerierung, terminologische Vereinfachungen, Lesbarkeit) berücksichtigt die vorliegende Totalrevision die folgenden wichtigsten Punkte bezüglich Revisionsbedarf und –ziele: - Präzisierung von Aufgaben und Zuständigkeiten der im FIFG verankerten Förderorgane: Im Vordergrund steht die Präzisierung der an den Schweizeri- schen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) sowie an die Kommission für Innovation und Technologie (KTI) gemäss Gesetz delegierten Förderaufgaben. Dabei wird das Ziel verfolgt zugleich deren eigen- ständiges Profil als auch deren Komplementarität im Rahmen der Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes auf Gesetzesstufe zu verdeutlichen. - Klärung von Aufgaben und Verfahren im Bereich der internationalen wissen- schaftlichen Zusammenarbeit: Diesbezüglich besteht ein ausgewiesener Revisi- onsbedarf. Obwohl das im Jahre 1983 erlassene Forschungsgesetz hinsichtlich der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit verschiedentlich ergänzt wurde, vermag es der zwischenzeitlich erfolgten Entwicklung in der Förderpraxis nicht mehr Rechnung zu tragen. Ziel ist es, zur Vereinheitlichung der Materie die Förderaufgaben des Bundes betreffend die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit in einem neuen Abschnitt konzentriert darzulegen und damit für die Forschungs- und Innovationsförderung eine angemessene Nachführung auf Gesetzesstufe vorzulegen. - Klärungen und Präzisierungen bezüglich der Ressortforschung des Bundes (Aufgaben, Koordination, Qualitätssicherung): Die Ressortforschung des Bundes ist in grossen Teilen spezialgesetzlich abgestützt und geregelt. Zugleich unter- steht die Ressortforschung in umfassender Weise auch dem FIFG. Allerdings sind die geltenden Bestimmungen nicht leicht nachvollziehbar. Zudem steht die Ressortforschung schon seit geraumer Zeit unter verschiedenen Aspekten in der Kritik: Es fehle ihr an Transparenz, Koordination, Planung und Qualitätskontrolle wiesen Mängel auf. Das Ziel der Revision ist es entsprechend, das FIFG als klares Rahmengesetz für die Ressortforschung auszugestalten und dabei auf Gesetzesstufe den Zusammenhang zur allgemeinen Forschungs- und Innovati- onsförderung des Bundes zu verdeutlichen. - Rechtsgrundlage hinsichtlich Unterstützung eines nationalen Innovationsparks: Während alle übrigen hier vorgelegten Revisionspunkte von den heutigen Sub- ventionstatbeständen ausgehen und diesbezüglich keine Erweiterung beinhalten, wird hier die Voraussetzung für eine neue Fördermöglichkeit des Bundes ge- schaffen. Das Vorgehen folgt einer zu dieser Thematik von beiden Räten über- wiesenen Motion 4. - Vereinfachung und erhöhte Effizienz der Planungsverfahren: Das FIFG geht implizit von einem auf der Zeitachse dreifach gestuften Planungskonzept aus: Langfristige Planung („Ziele“) – Mittelfristige Planung („Mehrjahresprogramme“, Legislatur) – Jahresplanung („Verteilungspläne“). Dieses, deutlich von der Idee

4 NR 07.3582 Motion "Einrichtung eines Parc d'innovation suisse" vom 19. September 2007, FDP- Liberale Fraktion

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der „Gesamtplanung“ der 80er Jahre geprägte Konzept, hat in den letzten Jahr- zehnten generell an Attraktivität verloren und hat sich zudem betreffend der langfristigen, über die Beitragsperioden hinausreichenden „Ziele“ in der Praxis auch nicht mehr bewährt. Die vorliegende Revision verfolgt eine Vereinfachung und gleichzeitig eine erhöhte Effizienz bei den notwendigen Planungsmassnah- men. - Klärung und Präzisierung der Informations- und Kontrollinstrumente: Die im FIFG verankerten Informations- und Kontrollinstrumente haben sich grundsätzlich bewährt, bedürfen aber der Ergänzung und Präzisierung. Die Revision verfolgt hier das Ziel der erhöhten Transparenz sowohl bezüglich der Fördertätigkeit der Organe wie bezüglich der Information über die Resultate der durch Bundesmittel geförderten Projekte. Die Vorlage berücksichtigt damit auch Anliegen, wie sie kürzlich seitens des Parlamentes bei der Beratung zur Teilrevision des For- schungsgesetzes vorgetragen wurden. - Abstimmung mit dem neuen HFKG: Mit der vom Bundesrat an das Eidgenössi- sche Parlament überwiesenen Gesetzesbotschaft zum Entwurf zum HFKG 5 ergibt sich für das FIFG weiterer Anpassungsbedarf. Dabei handelt es sich einerseits um rein terminologische Formalanpassungen (z.B. Name des Geset- zes und der Organe), andererseits aber auch um sachliche Abstimmungen hinsichtlich der Koordination zwischen hochschulpolitischen und forschungspoli- tischen Fördermassnahmen.

1.3 Struktur des Gesetzes

Das FIFG stellt ein einfaches Aufgaben- und Organisationsgesetz mit insgesamt geringer Regulierungsdichte dar. Dies widerspiegelt sich auch in seinem leicht lesbaren Aufbau. Wie eingangs vermerkt, soll die Totalrevision diesen Charakter des FIFG beibehalten. Entsprechend folgt das totalrevidierte FIFG weiterhin einem einfachen Aufbau (siehe Schema): Insgesamt sechs Kapitel, mit den folgenden vier Hauptkapiteln:

1. Kapitel „Allgemeine Bestimmungen“

2. Kapitel „Förderung der Forschung und Innovation“ (mit acht Abschnitten)

3. Kapitel „Koordination und Planung “ (mit drei Abschnitten).

4. Kapitel „Weitere Bestimmungen für die Forschungsorgane“

Wie bisher liegt der Schwerpunkt (mit insgesamt 30 Artikeln) im 2. Kapitel „Förderung der Forschung und Innovation“, in welchem die Aufgaben und Zuständigkeiten der Forschungsorgane geregelt sind. Bezüglich des Aufbaus erfährt mit der Totalrevision nur dieses 2. Kapitel „Förderung der Forschung und Innovation“ Änderungen: a. ein Abschnitt „Aufgaben des Bundes“, der materiell das geltende Recht in einem eigenen Abschnitt zusammenfasst und gleichzeitig eine Übersicht über die nachfolgenden Abschnitte bietet;

5 BBl 2009 4561

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b. zwei neue Abschnitte „Finanzierung“ und „Rückforderung und Rückzahlung“, in welchen sämtliche die Finanzierung betreffenden Bestimmungen zusam- mengefasst sind; c. ein neuer Abschnitt „Internationale Zusammenarbeit im Bereich von For- schung und Innovation“, in welchem die Aufgaben des Bundes betreffend die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Forschungs- und Innovationsförderung dargelegt sind; d. ein neuer Abschnitt “Schweizerischer Innovationspark” für die von den Eid- genössischen Räten verlangte neue Rechtsgrundlage betreffend die Unter- stützung für einen nationalen Innovationspark. Nicht neu gegenüber dem FIFG ist der Aufbau des 3. Abschnittes „Forschung und Forschungsförderung durch die Bundesverwaltung“ im 2. Kapitel“. Neu hingegen ist seine Regelungsmaterie, welche mit den Beiträgen an Forschungseinrichtungen und den Bestimmungen zur Ressortforschung nur noch national orientierte Fördermass- nahmen umfasst. Während im Artikel 16 FIFG für den ungeübten Leser in schwer nachvollziehbarer Weise sowohl national wie international orientierte Fördermass- nahmen geregelt sind, bringt die Totalrevision mit der redaktionellen Neufassung des

3. Abschnitt und dem neuen 5. Abschnitt (internationale Zusammenarbeit) auch

diesbezüglich eine verbesserte Lesbarkeit des Gesetzes.

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1.4 Auswirkungen der Gesetzesrevision

1.4.1 Auswirkungen auf den Bund

a) Finanzielle Auswirkungen Mit dem totalrevidierten Forschung- und Innovationsförderungsgesetz sollen, wie bis anhin, die Voraussetzungen geschaffen werden, um die Ausgaben des Bundes für die Forschungs- und Innovationsförderung sachlich und rechtlich zu begründen und überprüfen zu können. Die zur Forschungs- und Innovationsförderung benötigten Mittel selbst werden nicht mit dem FIFG festgelegt. Die entsprechenden Kredite legt der Bundesrat den Eidgenössischen Räten periodisch im Rahmen der BFI-Botschaft und (bei Bedarf) anderer spezifischer Botschaften zur Bewilligung vor. Mit der vorgelegten Totalrevision des FIFG werden somit die grundsätzlichen Beitragsbe- rechtigungen namentlich der Forschungsförderungsinstitutionen und der KTI gesetzlich verankert, aber es werden weiterhin keine Beiträge oder Beitragssätze festgelegt.

b) Personelle Auswirkungen Durch die Totalrevision ergeben sich für den Bund keine personellen Mehrkosten.

1.4.2 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage wurde in der Botschaft vom 23. Januar 2008 6 über die Legislaturplanung 2007-2011 und im dazugehörigen Bundesbeschluss vom 18. September 2008 7 angekündigt. Mit der vorgezogenen Teilrevision des Forschungsgesetzes erfolgte bereits die Einführung von neuen Bestimmungen zur Innovationsförderung, namentlich die Ausgestaltung der KTI als verwaltungsunabhängige Behördenkom- mission. In den letzten Jahren hatte sich die KTI erfolgreich zu einer wichtigen Anlaufstelle für innovative Unternehmen, insbesondere für KMU entwickelt. Ihre bisherige Rechtsgrundlage, das ehemalige Bundesgesetz vom 30. September 1954 über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung, orientierte sich an der Vorgabe von Artikel 100 BV für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung und war für die heutigen Aktivitäten der KTI nicht mehr angemessen. Mit der Revision vom 21. Mai 2006 der BV wurde in Artikel 64 Absatz 1 BV neben der Forschungsförderung neu auch die Innovationsförderung explizit verankert. Damit war die Möglichkeit geschaffen, die von mehreren parlamentarischen Vorstössen geforderte und als dringlich eingestufte Verankerung der einschlägigen Bestimmun- gen im Forschungsgesetz mit einer Teilrevision vorzuziehen.

6 BBl 2008 786 819

7 BBl 2008 8544

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1.5 Rechtliche Aspekte

1.5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich in der Hauptsache auf Artikel 64 Absatz 1 der Bundesverfas- sung. Diese Bestimmung verleiht dem Bund die Aufgabe und Kompetenz, die wissenschaftliche Forschung und die Innovation zu fördern. Im Weiteren stützt sich die Vorlage auf Absatz 2. Diese Bestimmung ermächtigt den Bund seine Leistungen der Forschungsförderung von der Sicherstellung der Qualitätssicherung und der Koordination abhängig zu machen. Ebenfalls zur Anwendung kommt Absatz 3, welcher dem Bund erlaubt eigene Forschungsstätten zu errichten, übernehmen oder zu betreiben.

1.5.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage enthält folgende Delegationen zum Erlass von gesetzvertretendem Verordnungsrecht durch den Bundesrat: - Artikel 13 Absatz 5: Festlegen detaillierter Bemessungskriterien für die Bundesbeiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung; - Artikel 25 Absatz 2: Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren für die internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation; - Artikel 53: Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum FIFG.

1.5.3 Verhältnis zum europäischen Recht

Die vorgeschlagenen Regelungen sind mit dem geltenden europäischen Recht kompatibel. Die Bestimmungen enthalten keine Elemente, die als solche das europäische Recht tangieren oder mit diesem in Konflikt geraten könnten. Lediglich im Artikel 27 E-FIFG wird die Kompetenz des Bundesrates oder gegebenenfalls eines Bundesamtes begründet, völkerrechtliche Verträge bzw. darauf abgestützte technische Folgeabkommen abzuschliessen. Erst der Inhalt der völkerrechtlichen Verträge wird unter Umständen das Verhältnis zum europäischen Recht berühren. Dasselbe gilt für die Teilnahme der Schweiz an den europäischen Forschungsrah- menprogrammen.

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2 Erläuterung der wichtigsten Neuerungen

2.1 Terminologie (wissenschaftliche Forschung – Innovation)

2.1.1 Ausgangslage

Das FIFG nach der Teilrevision, wie bereits das bisherige FG, geht konzeptuell von einer traditionell verstandenen Unterscheidung zwischen „Grundlagenforschung“ und „angewandter Forschung und Entwicklung“ aus. Dabei wird die „angewandte Forschung und Entwicklung“ wesentlich mit den Begriffen der Innovation und der Innovationsförderung verknüpft. Bei der Ausformulierung benutzt das FIFG dabei sehr unterschiedliche Terminologien, u. a. „wissenschaftsbasierte Innovation“ (Art. 1 FIFG), „Grundlagenforschung vs. anwendungsorientierte Forschung und Entwick- lung“ (Art. 2 Abs. 1 Bst. d FIFG) oder auch einfach „Forschung und Entwicklung“ (Art.

19 FIFG). Überlagert wird diese Terminologie zudem durch eine weitere, welche

nicht die Art oder Natur der Forschung, sondern die Form der Förderung betrifft: „Freie Forschung vs. orientierte Forschung“ bzw. „Programme der orientierten Forschung“ (z.B. Art. 8 Abs. 2 FIFG) und „Auftragsforschung“ bzw. „Forschungsauf- träge“ (Art. 16 Abs. 5 FIFG). Schon daraus ergibt sich ein erster Revisionsbedarf, nämlich die Einführung einer einheitlichen und durchgängig festgelegten Terminolo- gie. Hierbei sind in konzeptueller Hinsicht u. a. die folgenden sachbezogenen Anliegen mit zu berücksichtigen: - Die Unterscheidung zwischen „Grundlagenforschung“ und „angewandter Forschung und Entwicklung“ hat nach wie vor einen praktischen Orientierungs- wert. Eine strikte Abgrenzung ist allerdings nicht möglich und gilt in der Wissen- schaft heute als überholt. Zwischen der „Grundlagenforschung“ und der „ange- wandten Forschung“ bestehen vielfältige Zusammenhänge und komplexe Rück- koppelungseffekte. So kann ein beliebiges Forschungsvorhaben sowohl bezüg- lich Grundlagenerkenntnissen als auch praktischen Anwendungsmöglichkeiten Relevanz aufweisen und ein Projekt der angewandten Forschung auch mit grundlagenbezogenen Forschungsfragen verknüpft sein. - Im Weiteren hält auch die ausschliessliche Verknüpfung von „Entwicklung“ mit „angewandter bzw. anwendungsorientierter Forschung“ einer näheren Prüfung nicht stand. Denn tatsächlich kann die Forschung in und mit Projekten der Grundlagenforschung, also innerhalb der Grundlagenforschung, in vielfältiger Form Anwendungen und Entwicklungen bearbeiten. Beispielsweise kann in der klinischen Forschung das für die Lösung spezifischer wissenschaftlicher Proble- me erarbeitete Grundlagenwissen auch für die Entwicklung neuer Medikamente oder neuer Therapien benutzt werden. Weitere klassische Beispiele finden sich im Bereich der Materialwissenschaften oder genereller der (vorkompetitiven) Ingenieurwissenschaften, wenn komplexe Anwendungen und Entwicklungen in einem Stadium erforscht werden, wo die Voraussetzungen für eine privatwirt- schaftliche Drittfinanzierung nicht oder noch nicht gegeben sind. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang auch jene Projekte und Programme der ange- wandten Forschung, wo die Voraussetzungen für eine privatwirtschaftliche Drittfinanzierung schlichtweg nicht gegeben sind – weil die Forschung überhaupt keiner wirtschaftlichen Nutzungsperspektive zugeordnet werden kann, sondern

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vielmehr der Problemlösung im öffentlichen und gesamtgesellschaftlichen Inte- resse dient. - Schliesslich können auch mit dem Wort "Innovation" sehr unterschiedliche Begriffe der Innovation ausgedrückt werden. Beispielsweise kann ‚Innovation’ ohne ausdrückliche Einschränkungen auch die durch Erkenntnisgewinn ausge- zeichnete „wissenschaftliche Innovation“ umfassen, welche durch die im FIFG festgelegte Bedeutung von „Innovation“ und „Innovationsförderung“ jedoch nicht gemeint ist.

2.1.2 Begriffliche Präzisierung (Art. 2; Art. 8 Abs. 1; Art. 22 Abs. 1 E-FIFG)

Auf dem erläuterten Hintergrund wird mit Absicht darauf verzichtet, für die Zwecke des Gesetzes komplizierte Begriffskonstrukte aufzubauen oder inhaltliche Abgren- zungen für unterschiedliche Forschungsbereiche allgemein festzulegen. Solche Vorgehensweisen führen meist zu blossen „Scheingenauigkeiten“ und zu starren Zuordnungen (etwa von Fachgebieten oder Disziplinen zu bestimmten Förderinstitu- tionen). Wichtiger ist es, diesbezüglich auf Gesetzesstufe die Kernaufgaben der wichtigsten Förderorgane des Bundes und ihre gegenseitige Komplementarität zu verdeutlichen. Artikel 2 E-FIFG (Begriffsartikel) berücksichtigt den erläuterten Revisionsbedarf, greift die im Zweckartikel Artikel 1 Absatz 1 E-FIFG eingeführten Terme „wissenschaftliche Forschung“ und „wissenschaftsbasierte Innovation“ auf und gibt für die „wissenschaftliche Forschung (Forschung)“ eine weithin anerkannte Formaldefinition. Durch den Klammerausdruck wird festgestellt, dass wo das Gesetz unspezifisch von „Forschung“ spricht, auch diese als „wissenschaftliche Forschung“ zu verstehen ist. „Wissenschaftliche Forschung (Forschung)“ wird damit als „Oberbegriff“ eingeführt, unter dem alle weiteren spezifischen Ausprägungen von Forschung subsumiert sind, neben der rein auf Erkenntnisgewinn bezogenen Grundlagenforschung namentlich auch die anwendungsorientierte Forschung im öffentlichen Interesse, welche nicht direkt mit wirtschaftlichen Nutzungsperspektiven verknüpft ist. Zum leichteren Verständnis wird die entsprechende "Erläuterung" in Artikel 2 Buchstabe a der eigentlichen Formaldefinition (erster Satzteil) hinzugefügt. Betreffend der „Innovation“ stützt sich Artikel 2 E-FIFG direkt auf den im Jahre 2005 erweiterten Artikel 64, Absatz 1 BV 8. Danach ist für die Innovation im Sinne des Gesetzes entscheidend, dass die Entwicklung von neuen Produkten, Verfahren, Prozessen und Dienstleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft durch anwendungs- orientierte Forschung und die Verwertung ihrer Resultate zur wirtschaftlichen Nutzung entsteht. Dabei ist die „wirtschaftliche Nutzung“ bei der Verwertung der Forschungsresultate (= zweites Bestimmungselement des Definiens) in einem weiteren Sinne zu verstehen, d.h. sie bezieht sich nicht nur auf die mögliche privatwirtschaftliche Nutzung, sondern kann in Fällen, wo als Verwertungspartner nur öffentliche Institutionen (z.B. aus dem Gesundheits- oder Sozialbereich) in Frage kommen, auch die volkswirtschaftliche Nutzung der Resultate umfassen. Durch den Klammerausdruck "wissenschaftsbasierte Innovation (Innovation)" wird ausgedrückt, dass, wo im Gesetz einfachheitshalber von "Innovation" gesprochen wird, immer die "wissenschaftsbasierte Innovation" gemäss Bestimmung in Artikel 2 Buchstabe b gemeint ist.

8 BBl 2005 5512 und BBl 2005 7273

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Dieses im Begriffsteil des Gesetzes einfache Vorgehen ermöglicht es, in den massgeblichen Abschnitten des 2. Kapitels des E-FIFG die Förderaufgaben der jeweiligen Organe für die Zwecke des Gesetzes klar zu präzisieren, ohne dass auf Gesetzesstufe die verschiedensten Ausprägungsformen von „wissenschaftlicher Forschung“ in einem komplizierten begrifflichen Regelwerk explizit definiert werden müssen. So wird im Abschnitt betreffend die Forschungsförderungsinstitutionen (darunter insbesondere den SNF) präzisiert (s. Art. 7 Abs. 1 und 2 E-FIFG), dass sie wissenschaftliche Forschung in allen Ausprägungen von der Grundlagenforschung bis hin zur anwendungsorientierten Forschung fördern, wobei es um Forschungsvor- haben geht, die „nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dienen“. Demgegenüber geht es bei der Innovationsförderung durch die KTI in den Kernaufgaben um die Förderung von Projekten der anwendungsorientierten Forschung, denen direkt eine wirtschaftlichen Nutzungsperspektive zugeordnet ist. Was die Aufgaben sowohl des SNF wie der KTI betrifft, so werden diese, wie erwähnt, in den entsprechenden Abschnitten des Gesetzes detaillierter geregelt. Für die grundsätzliche Aufgabenzuteilung an diese Institutionen kann das Gesetz jedoch bereits auf die einfachen Begriffe gemäss Artikel 2 E-FIFG zurückgreifen. Danach gilt respektive (s. Art. 8 Abs. 1 bzw. Art. 22 Abs. 1 E-FIFG): - Der SNF ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind. - Die KTI ist im Rahmen der Innovationsförderung das Förderorgan des Bundes für die anwendungsorientierte Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hoch- schulforschungsstätte vertreten sind. Die Hochschulforschungsstätten umfassen nach Artikel 4 Bst. c E-FIFG alle kantonalen Universitäten, die beiden ETH, die Fachhochschulen und weitere Institutionen des Hochschulbereichs nach E-HFKG. Aus diesen zentralen Bestim- mungen zum SNF sowie zur KTI ergibt sich entsprechend:

1. Beide Agenturen sind für die Forschungsförderung zuständig, haben jedoch ein

klar unterschiedenes Aufgabenprofil;

2. Forschende aus allen Hochschulen und aus allen wissenschaftlichen

Fachgebieten/Disziplinen können sowohl beim SNF wie auch bei der KTI For- schungsgesuche einreichen, d.h. ausschlaggebende Kriterien sind die Inhalte und die primären Ziele der jeweiligen Forschungsvorhaben;

3. Die Aufgabenprofile von SNF und KTI sind komplementär zueinander. Über

beide Agenturen zusammen fördert der Bund jedoch (unter direkter Abstützung auf Art. 64 Abs. 1 BV) Forschungsaktivitäten in ihrer gesamten Spannbreite von der Grundlagenforschung über angewandte Forschung bis hin zur marktorien- tierten Innovation (gemäss Regelungen nach dem 4. Abschnitt E-FIFG).

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2.2 Aufgaben und Zuständigkeiten der Forschungsförderungsinstitutionen

und der KTI

2.2.1 Ausgangslage

Im Rahmen der vom Eidgenössischen Parlament am 25. September 2009 beschlos- senen Teilrevision wurde die Innovationsförderung des Bundes neu im Forschungs- gesetz verankert. Der entsprechende 4. Abschnitt des E-FIFG Innovationsförderung beinhaltet auch die Organisationsbestimmungen zur Kommission für Innovation und Technologie sowie deren Förderaufgaben. Abgesehen von den in Kapitel 2.1 erläuterten Anpassungen drängen sich im Rahmen der Totalrevision einige weiteren Anpassungen und Ergänzungen auf. Was im Besonderen die Aufgaben und Zuständigkeiten der KTI betrifft, erfolgen diese Änderungen unter Berücksichtigung der Aufgaben und Zuständigkeiten des SNF, wo im Rahmen der Totalrevision vergleichsweise nur geringfügige Anpassungen erforderlich sind.

2.2.2 Neuerungen

a) 4. Abschnitt Innovationsförderung (Art. 16-18 E-FIFG) Hinsichtlich Aufgaben des Bundes (Art. 16 E-FIFG), Förderung der anwendungsori- entierten Forschung und Entwicklung (Art. 17 E-FIFG) sowie den weiteren Mass- nahmen der Innovationsförderung (Art. 18 E-FIFG) sind im Rahmen der Totalrevision nur geringfügige redaktionelle und legistische Anpassungen erforderlich. Dabei werden in der Hauptsache aus rechtssystematischen Gründen einerseits die Sachbestimmung von Artikel 16d FIFG („Internationale Programme und Projekte“) in den 5. Abschnitt „Internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation“ (E-FIFG) integriert, andererseits die Finanzierungsbestimmungen nach Artikel 16h FIFG in den 7. Abschnitt „Finanzierung“ verschoben. Ansonsten erfahren die in der erwähnten Teilrevision vom Parlament genehmigten gesetzlichen Dispositionen keine Änderungen, d.h. die revidierte Vorlage beinhaltet keine Sachdifferenzen zur erfolgten Teilrevision (siehe Kap. 3).

b) Kommission für Technologie und Innovation: Organisationsbestimmungen (Art. 19-21 E-FIFG) Eine bloss die Darstellung betreffende Umstellung ergibt sich im Vergleich zum FIFG bei den Organisationsbestimmungen: die Statusbestimmungen (KTI als Behörden- kommission, Art. 16e FIFG) und die Bestimmungen zur Geschäftsstelle der KTI (Art. 16g FIFG) werden in der Reihenfolge direkt zusammengenommen. Materiell erfolgen jedoch keine Änderungen gegenüber der Teilrevision.

c) Aufgaben der KTI (Art. 22 E-FIFG) Auch bezüglich der Aufgaben der KTI werden in materieller Hinsicht keine Änderun- gen gegenüber der Teilrevision vorgenommen. Mit geringfügigen terminologischen Anpassungen werden die Kernaufgaben der KTI im Unterschied zu den ihr ebenfalls übertragenen Zusatzmassnahmen der Innovationsförderung auf Gesetzesstufe

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verdeutlicht. Neu in der Redaktion ist Absatz 1, mit welchem das allgemeine Aufgaben- und Sachprofil der KTI – zum Zweck der Abgrenzung zum entsprechen- den Artikel beim SNF (Art. 8, Abs. 1) – festgehalten wird. Eine zum SNF analoge Bestimmung erfolgt bezüglich dem Einsatz von Overheadabgeltungen (Art. 22 Abs. 3 E-FIFG). Eine entsprechende Kompetenz wurde der KTI mit der Teilrevision zugeteilt; mit der vorliegenden Revision wird diese (zwecks Vermeidung von internen Artikelverweisen) auf Gesetzesstufeexplizit gefasst (redaktionell analog wie beim SNF). Nach heutiger Förderpraxis entrichtet die KTI solche Abgeltungen zwar an Fachhochschulen, nicht aber an Universitäten und die beiden ETH. Eine Anpassung dieser Praxis wird erst erfolgen können, wenn die Evaluationsergebnisse zur kürzlich erfolgten Einführung des Overhead beim SNF vorliegen. Darauf gestützt wird man über die konkrete Umsetzung und die Möglichkeit einer allfälligen Harmonisierung der Berechnungsverfahren bei SNF und KTI entscheiden können. Im vorliegenden Kontext geht es demnach vorerst nur um eine klare gesetzliche Grundlage für mögliche Overheadabgeltungen durch die KTI für alle Hochschulen.

d) Schweizerischer Nationalfonds (Art. 8 E-FIFG) Abgesehen von der bereits erwähnten Profilklärung in Absatz 1 (siehe Kap. 2.1.2) erfahren die nach heutigem Gesetz bereits geltenden Bestimmungen insgesamt eine nur geringfügige redaktionelle Überarbeitung (siehe Kap. 3). In der Substanz neu sind folgende Erweiterungen und Präzisierungen: - Absatz 2 Buchstaben b und d: Der SNF verwendet die gewährten Beiträge auch zur von ihm selbstständig beschlossenen Beteiligung an Förderprogrammen und vernetzten Forschungsvorhaben auf nationaler und internationaler Ebene. Mit dieser Bestimmung wird in allgemeiner Form eine gesetzliche Nachführung der heutigen Förderpraxis vor genommen, sowohl auf nationaler Ebene (z.B. das Doktorandenprogramm Pro*doc in Zusammenarbeit mit der Rektorenkonferenz der Schweizerischen Universitäten) wie auf internationaler Ebene (z.B. im Rah- men der Beteiligungen des SNF an diversen, aus wissenschaftlicher Sicht für die Schweiz wichtigen ERA-Net Initiativen). Bei allen selbstständig beschlossenen Beteiligungen an internationalen Förderaktivitäten hat der SNF wie bis anhin die Ziele und Massnahmen des Bundes bezüglich der internationalen Zusammenar- beit zu berücksichtigen (Abs. 3 Bst. d). Der SNF verwendet die gewährten Bei- träge nach Buchstabe d aber auch zur vom Bundesrat beschlossenen und an ihn in Auftrag gegebenen Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen. Mit beiden Bestimmungen wird somit nicht nur eine Nachführung der heutigen Förderpraxis, sondern zugleich eine explizite gesetzliche Grundlage für die verbesserte Abstimmung zwischen nationalen und internationalen Fördermass- nahmen geschaffen (wie dies zur Zeit im Rahmen der weiteren Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraumes z.B. anhand der Initiative „Joint Program- ming“ geplant wird, welche - gestützt auf Ministerialentscheide - für ausgewählte Forschungsthemen eine europäische Koordination der nationalen Fördermass- nahmen anstrebt). - Absatz 3: Neu wird auf Gesetzesstufe explizit verankert, dass der SNF im Rahmen seiner Aufgaben und Zuständigkeiten selbstständig „über die geeigne- ten Instrumente und die Form der Förderung“ entscheiden kann. Auch hier handelt es sich sowohl um eine gesetzliche Nachführung der geltenden Praxis wie auch um eine grundsätzliche Bestätigung der vom Gesetzgeber gewünsch-

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ten hohen Autonomie der Förderinstitution. Mit ihr wird der SNF z.B. auch im Rahmen seiner Normalförderung die jeweils sachlich am besten angepasste und in der Wirkungsweise effektivsten Instrumente und Förderformen frei entscheiden können. - Absatz 7: schliesslich bringt auf Gesetzesstufe eine Präzisierung der (schon nach bisherigem Recht) zwischen Bund und SNF periodisch abgeschlossenen Leistungsvereinbarung und dient sowohl der Transparenz bezüglich der Verfah- ren wie auch der Rechtssicherheit hinsichtlich der jeweils vereinbarten Inhalte.

2.3 Internationale Wissenschaftliche Zusammenarbeit (5. Abschnitt)

2.3.1 Ausgangslage

Wie einleitend vermerkt ist das FIFG hinsichtlich der Förderaufgaben des Bundes im Bereich der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit überholt. Auch hinsichtlich seiner Lesbarkeit fehlt es an einer einheitlichen, die Forschungs- und Innovationsförderung gleichermassen betreffenden Darstellung – ein Anliegen, das im Rahmen der kürzlich erfolgten Teilrevision ausdrücklich ausgeklammert wurde.

2.3.2 Neufassung (Art. 24-27 E-FIFG)

Ziel der Neufassung ist es, für die heutige Förderpraxis einerseits eine Nachführung auf Gesetzesstufe vorzulegen, andererseits (unter Berücksichtigung der in diesem Bereich wichtigen Ministerialaufgaben) auch den Grundsatz hinsichtlich der Delegation von Aufgaben an SNF gesetzlich zu verankern. - Artikel 24 E-FIFG: Die Förderung des Bundes im Bereich der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit erfolgt nicht aus Selbstzweck, sondern unterliegt den in Absatz 1 festgelegten übergeordneten Zielen. Absatz 2 sodann zählt in abschliessender Form die Aufgaben des Bundes gemäss geltendem Gesetz dar (siehe Kap. 3). - Artikel 25 bis 27 E-FIFG: Artikel 27 E-FIFG (Abschlusskompetenz des Bundesra- tes betreffend völkerrechtliche Verträge) entspricht dem FIFG. Dem FIFG und der Förderpraxis entspricht auch Artikel 25 E-FIFG. Neu ist hier die vollständige Aufzählung der konkreten Massnahmen (s. auch Art. 6 Abs. 1 Bst. f E-FIFG). Neu in der Sachmaterie ist Artikel 26 E-FIFG, mit welchem im Rahmen der internationalen Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes die Delegati- onsmöglichkeit von spezifischen Aufgaben an den SNF gesetzlich explizit veran- kert wird. Es handelt sich um eine zentrale Bestimmung, mit welcher die gesetzli- che Grundlage für eine verbesserte Abstimmung zwischen der „national“ und der „international“ ausgerichteten Forschungs- und Innovationsförderung geschaffen wird. Gemessen an der aktuellen Förderpraxis und den absehbaren, künftigen Erfordernissen stehen hierbei fallweise die in den Buchstaben a bis e aufgeführ- ten „spezifischen“ Aufgaben im Vordergrund. Der Gesetzgeber gibt damit zum Ausdruck, dass sich der für die Umsetzung der Wissenschaftsaussenpolitik des Bundes zuständige Bundesrat (damit ebenso die im Rahmen der Ministerialauf-

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gaben jeweils direkt beauftragten Stellen der Bundesverwaltung) auch in diesem Bereich der internationalen Zusammenarbeit möglichst auf die Kompetenz und Fachexpertise von SNF und (gestützt auf Art. 22 Abs. 4 und 5) von KTI abstützen können. Auf Gesetzesstufe kann hierzu nur der Grundsatz sowie der Radius der delegierbaren Aufgaben umschrieben werden. Ein solches Delegieren von Ministerialaufgaben erweitert natürlich Aufgaben und Verantwortung der betrof- fenen Förderorganisationen und wird im Einzelfall mit ihnen zu besprechen und hinsichtlich Vorgehen und Finanzierung zu vereinbaren sein.

2.4 Forschung und Forschungsförderung durch die Bundesverwaltung (3.

Abschnitt)

2.4.1 Ausgangslage

Wie früher festgestellt (siehe Kap. 1.3), sind im Artikel 16 des FIFG sowohl national wie international orientierte Fördermassnahmen geregelt - für den unvorbereiteten Leser in schwer nachvollziehbarer Form. Zudem sind die Bestimmungen zur Ressortforschung des Bundes im FIFG ausgesprochen rudimentär gehalten, sodass diesbezüglich die Rolle des FIFG als Rahmengesetz der Ressortforschung im Unterschied zu den zahlreichen spezialgesetzlichen Regelungen sogar für die Akteure der Bundesverwaltung kaum ersichtlich ist. Der 3. Abschnitt E-FIFG wird in seiner Neufassung entsprechend eingegrenzt; seine Regelungsmaterie betreffend die Beiträge des Bundes an Forschungseinrichtungen und die Bestimmungen zur Ressortforschung umfasst neu nur noch national orientierte Fördermassnahmen.

2.4.2 Neufassung (Art. 13-15; 38 und 41 E-FIFG)

a) Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Art. 13 E-FIFG) Wie nach dem FIFG kann der Bundesrat im Rahmen der bewilligten Kredite weiterhin Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung entrichten, den bisher sogenannten "Artikel 16-Institutionen". Bei der Neuregelung wird auch hier vom erwähnten Grundsatz ausgegangen, dass mit der vorliegenden Revision keine Rechtsgrundlagen für neue Subventionstatbestände geschaffen werden sollen. Entsprechend beschränkt sich die Revision auf redaktionelle Präzisierungen. Neu in der Darstellung ist Absatz 4, mit welchem zentrale Bestimmungen, die nach bisherigem Recht nachgelagert auf Verordnungs- bzw. Richtlinienstufe vorliegen, direkt auf Gesetzesstufe integriert werden. Bei der hierbei genannten Grundfinanzie- rung geht es um die jährlichen Betriebskosten der Institutionen abzüglich der von ihnen kompetitiv eingeworbenen Drittmittel. Die Neufassung dient sowohl den Interessen der Transparenz wie der Rechtssicherheit im Rahmen der Entscheidver- fahren.

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b) Bundeseigene Forschungsanstalten; Ressortforschung des Bundes (Art. 14-15;

38 und 41 E-FIFG)

Die Ressortforschung des Bundes steht schon seit geraumer Zeit unter verschiede- nen Aspekten in der Kritik: Es fehle ihr an Transparenz, Koordination, Planung sowie die Qualitätskontrolle wiesen Mängel auf. Ähnliche Kritikpunkte wurden in jüngerer Vergangenheit auch im Bericht „Steuerung der Ressortforschung des Bundes“ vom 23. August 2006 der nationalrätlichen Geschäftsprüfungskommission (GPK-N) 9 aufgegriffen. Auf der Grundlage einer in Auftrag gegebenen externen Evaluation sowie von Überlegungen der Subkommission EDI/UVEK (GPK-N) zog die GPK-N ihre Schlussfolgerungen und formulierte zuhanden des Bundesrates verschiedene Empfehlungen zur Steuerung der Ressortforschung. In seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2006 10 stellt der Bundesrat fest, dass im Rahmen der Totalrevision namentlich die rechtliche Abstützung der Ressortforschung, deren bundesinterne Koordination sowie die Qualitätskontrolle überprüft und präzisiert werden sollen - wobei insgesamt der Charakter des FIFG als Rahmengesetz für die Ressortfor- schung gestärkt werden soll. Gestützt darauf sowie unter Berücksichtigung von parlamentarischen Anliegen, welche kürzlich auch im Rahmen der Beratung zur Teilrevision des Forschungsgesetzes vorgetragen wurden, bringt die vorliegende Revision betreffend die Ressortforschung eine umfassende Überarbeitung. - Bundeseigene Forschungsanstalten (Art. 14 E-FIFG): Die Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen dem FIFG. Neu ist in Absatz 2 insbesondere die Präzisierung der Bedarfsabklärung für bundeseigene Forschungsanstalten. Diese werden aufgehoben, wenn für sie zur Erfüllung von Ministerialaufgaben kein Bedarf mehr besteht oder aber wenn ihre Aufgaben effizienter durch Hoch- schulen wahrgenommen werden können. Durch diese Ergänzung wird die ent- sprechende Überprüfungsperspektive nicht nur klarer gefasst, sondern auch deutlich erweitert. - Profilbestimmung (Art. 15 E-FIFG): Die Bestimmungen der Absätze 1 - 3 entsprechen inhaltlich der Regelung nach FIFG, werden vorwiegend aus Grün- den der sachlichen Transparenz jedoch expliziter gefasst und präzisiert. Neu ist Absatz 4, mit dem die Ressortforschung explizit zentralen Grundsätzen des E- FIFG (u.a. hinsichtlich Verpflichtung auf wissenschaftliche Qualität) unterworfen wird, während hinsichtlich Planung und Qualitätskontrolle der Sachlage ange- passte Spezialbestimmungen gelten. - Finanzierung (Art. 15 Abs. 5 E-FIFG): Neu ist im Weiteren der Absatz 5, mit welchem explizit festgelegt wird, dass hinsichtlich der Finanzierung die Bestim- mungen des E-FIFG für die Ressortforschung keine Anwendung finden. Aus- schlaggebend sind hierfür sowohl sachlich-inhaltliche als auch strukturelle Grün- de. Die Ressortforschung ist sehr eng mit den Aufgaben der Ämter verknüpft und muss daher Ergebnisse liefern, die im unmittelbaren Interesse der Ämter liegen und direkt zum Vollzug und zu Fragen der Politikentwicklung im jeweiligen Zu- ständigkeitsbereich beitragen. So ist die amtsinterne Zuteilung der Ressourcen für die Ressortforschung ein Prozess, der immer auch im Kontext und in Abwä- gung der Dringlichkeit aller Amtsaufgaben zu sehen ist und deshalb nicht als

9 BBl 2007 771

10 BBl 2007 847

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isolierter Akt an übergeordnete Instanzen delegiert werden kann. Darüber hinaus würde ein Vorgehen, welches auf eine zentrale Ressourcensteuerung zielt, auch eine völlige Neuordnung der heutigen Budgetierungsprozesse und Verantwort- lichkeiten bedingen und den Aufbau von zusätzlichen administrativen Parallel- strukturen erfordern, mit beträchtlichen Mehrkosten im Verwaltungsbereich. Schliesslich aber ist eine zentrale Kontrolle der Ressortforschungskredite auch für die politische Steuerung der Ressortforschungskredite nicht notwendig. Diese Steuerung muss in letzter Verantwortung durch das Parlament über die Genehmigung der jeweiligen spezifischen Forschungskredite der Ämter erfolgen, und sie kann unter dem heutigen Verfahren vom Parlament im Rahmen der jährlichen Budgetentscheide effizient wahrgenommen werden. - Koordination (Art. 38 E-FIFG): Die amts- und departementübergreifende Steuerung der Inhalte der Ressortforschung untersteht dem Grundsatz, Steue- rungskompetenzen möglichst bei den fachlich kompetenten Akteuren anzusie- deln. Entsprechend sollen weiterhin die federführenden Ämter der jeweiligen Politikbereiche mit dieser Aufgabe betraut werden. Gemäss Artikel 37 Absatz 2 E-FIFG hat der Bundesrat bereits unter dem FIFG die Kompetenz, zur Verbesse- rung der Koordination „bestehenden Kommissionen bestimmte Koordinationsauf- träge (zu) erteilen oder besondere Kommissionen einzusetzen“. Diese allgemei- ne Kompetenz wird durch den neuen Artikel 38 E-FIFG für die spezifischen Belange der Ressortforschung auf Gesetzesstufe ergänzt. Mit anderen Worten: Das Gesetz legt fest, dass der Bundesrat für die Koordination der Ressortfor- schung einen permanenten interdepartementalen Koordinationsausschuss einsetzt (Abs. 1, Zweckbestimmung). Auf Gesetzesstufe werden dann in Absatz

3 die zentralen Aufgaben dieses Ausschusses festgelegt.

- Forschungskonzepte (Art. 41 E-FIFG): Die Koordinationsverpflichtung nach Artikel 38 E-FIFG erfordert auch eine Spezialbestimmung hinsichtlich der Mehr- jahresplanung, welche nach Artikel 41 gemäss FIFG für alle Forschungsorgane, damit auch für die in der Ressortforschung tätigen Bundesstellen (siehe Art. 4 Abs. 2 Bst. d. E-FIFG), ein gesetzlich vorgeschriebenes Planungsinstrument darstellt. Mit dem neuen Absatz 3 von Artikel 41 wird für die Mehrjahrespro- gramme im Bereich der Ressortforschung präzisiert, dass diese in Form von ressortübergreifenden Forschungskonzepten ausgearbeitet werden. Gestützt auf die früher erwähnte externe Evaluation beurteilte auch die GPK-N die in den letzten Jahren für verschiedene Politikbereiche erarbeiteten, ressortübergreifen- den Forschungskonzepte insgesamt als sehr positiv. Mit Artikel 41 Absatz 3 E- FIFG werden diese erprobten Forschungskonzepte nun auf Gesetzesstufe als eigentliches Planungsinstrument eingeführt und gestützt darauf sowie dem formellen Auftrag an den Koordinationsausschuss gemäss Artikel 38 E-FIFG weiter ausgebaut. Als neues und zentrales Element kommt hinzu, dass die Ressortforschung des Bundes in diesen Konzepten explizit bestehende For- schungsschwerpunkte der Hochschulen, Förderprogramme des SNF und die Fördertätigkeiten der KTI zu berücksichtigen hat. Mit dieser Vorgabe wird die „Anbindung“ der Ressortforschung an die allgemeine Forschungsförderung für Bereiche, Themen und Aufgaben, wo dies sachlich möglich oder erforderlich ist, verbindlich. In Zukunft sind demgemäss in den jeweiligen Forschungskonzepten entsprechende Schnittstellen und Synergien zwischen Ressortforschung und allgemeiner Forschungsförderung präziser als bisher darzulegen. In dieser Hinsicht werden die Forschungskonzepte auch für das Parlament im Zusam-

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menhang mit den jährlichen Budgetentscheiden zu den entsprechenden Krediten der zuständigen Ämter eine gegenüber heute verbesserte Informations- und Entscheidgrundlage bieten.

2.5 Nationaler Innovationspark (6. Abschnitt)

2.5.1 Ausgangslage

Gemäss der von beiden Räten überwiesenen Motion NR 07.3582 11 ist im Rahmen der vorliegenden Totalrevision des FIFG auch eine Rechtsgrundlage für die Unterstützung des Bundes zur Schaffung und den Betrieb eines Nationalen Innovationsparks vorzulegen. Es ist dies der einzige Revisionspunkt, wo - im Vergleich zum FIFG - hinsichtlich der Subventionstatbestände eine Erweiterung erfolgt. Allerdings handelt es sich nicht um eine „ordentliche“ Massnahme des Bundes zur Förderung von Forschung und Innovation, sondern explizit um eine mögliche Massnahme in Form einer Kann-Disposition (siehe Art. 6 Abs. 2). Zudem handelt es sich weder um eine Massnahme der Forschungsförderung noch um eine Massnahme der Innovationsförderung im Sinne des Gesetzes, sondern explizit um eine national orientierte Massnahme zur Standortförderung, welche weder durch die „ordentliche“ Forschungsförderung noch durch die „ordentliche“ Innovationsförderung getroffen werden kann, jedoch im Interesse sowohl der Forschungs- wie der Innovationsförderung des Bundes steht und deren Massnahmen in geeigneter Weise ergänzt.

2.5.2 Neufassung (Art. 28-30 E-FIFG)

Auf diesem Hintergrund erfolgt der systematische Einbau ins vorliegende E-FIFG durch einen gesonderten neuen Abschnitt unter dem Titel “Schweizerischer Innovationspark”. Die eben erwähnten Voraussetzungen sind in Artikel 28 E-FIFG explizit festgehalten, während in Artikel 29 E-FIFG die Beitragsform der Bundesun- terstützung (Abs. 1) und die materiellen Bedingungen einer möglichen Unterstützung (Abs. 2) sowie in Artikel 30 E-FIFG die Vollzugsform einer allfälligen subsidiären Bundesunterstützung zu Gunsten eines nationalen Innovationsparks geregelt sind (siehe Kap. 3). Aus rechtssystematischer Sicht stellt die vorliegende Regelung eine „lex specialis“ dar, sofern in Beantwortung der erwähnten Motion und konform zum Bericht des Bundesrates vom 14. März 2008 12 in Beantwortung des Postulat NR 06.3050 13 die Rechtsgrundlage zur Unterstützung eines Nationalen Innovationsparks geschaffen wird. Mit diesem Entscheid will der Bundesrat sicherstellen, dass die Kräfte an einem

11 "Einrichtung eines Parc d'innovation suisse" vom 19. September 2007, FDP-Liberale Fraktion 12 www.sbf.admin.ch/htm/dokumentation/publikationen/forschung/forschungsstiftung-ch-d.pdf Postulat Freisinnig-demokratische Fraktion, Gründung einer "Stiftung Forschung Schweiz" vom 15. 13

März 2006

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Standort gebündelt werden und beispielsweise auf die Errichtung von Filialen verzichtet wird. Gleichzeitig stellt die Regelung insofern eine abstrakte Norm dar, als die rechtlichen Voraussetzungen und Detailbestimmungen „im Prinzip“ unabhängig von konkreten Standortfragen formuliert sind. Schliesslich ist hinsichtlich des Entscheidverfahrens mit Artikel 28 Absatz 2 E-FIFG auf Gesetzesstufe festgelegt, dass die Bewilligung einer allfälligen Bundesunterstützung ausschliesslich bei der Bundesversammlung liegt und gegebenenfalls in Form eines einfachen Bundesbe- schluss erfolgen würde. Demnach würden entsprechende Beschlüsse nicht im Rahmen der ordentlichen Finanzierungsentscheide zur Forschungs- und Innovati- onsförderung, sondern gestützt auf eine Spezialbotschaft direkt durch das Parlament erfolgen müssen. In diesem Rahmen sind allfällige konkrete Vorhaben auch sachlich zu beurteilen, namentlich hinsichtlich ihres Unterschiedes zu den bereits etablierten regionalen Technologieparks und hinsichtlich ihrer effektiven Ergänzung zu den Massnahmen, welche - im Rahmen der allgemeinen Forschungs- und Innovations- förderung des Bundes - zu Gunsten des Wissens- und Technologietransfers getroffen werden oder (weiterhin) werden können (s. Art. 28 E-FIFG).

2.6 Koordination – Planungsverfahren

2.6.1 Ausgangslage

Hinsichtlich der Koordination betont das FIFG das Prinzip der Selbstkoordination und überweist den Forschungsorganen diesbezüglich eine hohe Verantwortung. Demgegenüber beschränkt sich das Gesetz bezüglich der Koordination durch den Bundesrat nur auf wenige „Grundsätze“. Während der hohe Stellenwert der Selbstkoordination auch bei der Totalrevision betont werden soll, zeigt sich bei der Koordination durch den Bundesrat, dass das aus dem Jahre 1983 stammende Forschungsgesetz der tatsächlichen Komplexität im Bereich der Forschungs- und Innovationsförderung nicht mehr ausreichend Rechnung zu tragen vermag. Diesbezüglich bedarf es gewisser spezifischer Ergänzungen. Noch komplizierter ist die Situation beim eigentlichen Planungsverfahren. Gemäss FIFG (Art. 5a FIFG) ist der Schweizerische Wissenschafts- und Technologierat (SWTR) ein Beratungsorgan des Bundesrates für alle Fragen der Wissenschafts-, Forschungs- und Technologiepolitik. Im Rahmen des festgelegten Planungsverfah- ren hat er namentlich periodisch Grundlagen (Art. 22 FIFG) für die Überprüfung und Festlegung der langfristigen Ziele der schweizerischen Forschungspolitik (Art. 20 und 21 FIFG) zu erarbeiten. Das FIFG geht implizit von einem auf der Zeitachse dreifach gestuften Planungskonzept aus: Langfristige Planung („Ziele“) – Mittelfristige Planung („Mehrjahresprogramme“, Legislatur) – Jahresplanung („Verteilpläne“). Dieses, deutlich von der Idee der „Gesamtplanung“ der 80er Jahre geprägte Konzept hat in den letzten Jahrzehnten nicht nur generell an Attraktivität verloren, sondern hat sich in der Praxis betreffend der langfristig auf über 10 Jahre angelegten „Ziele“ auch nicht mehr bewährt. Entsprechend ist es ein Gebot der Stunde, die Planungsverfah- ren sowohl zu vereinfachen und damit effizienter auszugestalten wie auch in der Sache zu verwesentlichen, d.h. auf das Notwendige zu beschränken.

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2.6.2 Neuerungen

a) Koordination durch den Bundesrat (Art. 37 und 38 E-FIFG) - Lässt sich die Zusammenarbeit nicht in einfacher Form durch Selbstkoordination verwirklichen, hat der Bundesrat nach Artikel 37 Absatz 2 des FIFG die Verpflich- tung, geeignete Massnahmen zu treffen. Dieser Grundsatz bezieht sich auf die vom Gesetzgeber gewünschte autonome Koordinationsverantwortung der For- schungsorgane (s. Art. 36 E-FIFG). Gemäss diesem Grundsatz soll der Bundes- rat auch weiterhin nur dann Zusatzmassnahmen ergreifen, wenn die entspre- chende Selbstkoordination unzureichend ist oder Lücken aufweist. Aufgrund der tatsächlichen Situation ergibt sich ein zusätzlicher Koordinationsbedarf bezüglich der internationalen Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes (Art. 37 Abs. 3-4 E-FIFG) und der Ressortforschung (Art. 38 E-FIFG). Letztere Aufgabe sichert der Bundesrat durch das Einsetzen eines interdepartementalen Koordina- tionsausschusses „Ressortforschung“ (siehe Kap. 2.4). - Bundesinterne Koordination (Art. 37 Abs. 3 E-FIFG): Die Umsetzung und Ausgestaltung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation obliegt dem Bundesrat. In der Sache geht es hierbei um die Fördermassnahmen des Bundes nach den Artikeln 24 - 27 E-FIFG, also nament- lich um die Beteiligung der Schweiz an internationalen Förderprogrammen, an internationalen Forschungseinrichtungen und international koordinierten For- schungsinfrastrukturen sowie um die weiteren vom Bund getroffenen multi- und bilateralen Kooperationsmassnahmen. Diesbezüglich soll mit dem neuen Grund- satz nach Art. 37 Abs. 3 E-FIFG die Förderpolitik des Bundes „periodisch oder nach Bedarf“ hinsichtlich der Abstimmung zwischen nationaler und internationa- ler Förderpolitik sowie hinsichtlich der Koordination mit Interessen der Wirt- schafts-, Entwicklungs- und allgemeinen Aussenpolitik des Bundes überprüft werden. Entsprechende Überprüfungen wurden auch in der Vergangenheit, z.B. im Rahmen von Berichten zur Wissenschaftsaussenpolitik des Bundes, durchge- führt. Die stetig wachsende Interdependenz der Politikbereiche erfordert diesbe- züglich aber weitere Anstrengungen. Die gesetzliche Verankerung in Form eines neuen „Grundsatzes“ bleibt demgegenüber hinsichtlich Instrumente und Verfah- ren offen, weil die komplexe Sachmaterie auch in diesem Bereich ein flexibles, bedarfsorientiertes Agieren notwendig macht. - Kohärente Abstimmung mit autonomer Hochschulplanung (Art. 37 Abs. 4 E- FIFG): Die Beteiligung der Schweiz an internationalen Förderprogrammen (z.B. EU-Forschungsprogramme), an internationalen Forschungseinrichtungen (z.B. CERN) und international koordinierten Forschungsinfrastrukturen steht im engen Zusammenhang mit den von den Hochschulen gesetzten Forschungsschwer- punkten. Diesbezüglich soll mit dem neuen Grundsatz nach Absatz 4 die interna- tionale Förderpolitik des Bundes konsequent mit der Entwicklungsplanung im ETH-Bereich und mit der hochschulpolitischen Planung in den besonders kosten- intensiven Bereichen gemäss Artikel 63a der Bundesverfassung abgestimmt werden. Angesichts der Komplexität der Situation und der Vielfalt der involvierten Parteien wird diese Aufgabe in Zukunft an Bedeutung gewinnen. Die gesetzliche Verankerung in Form eines neuen „Grundsatzes“ bleibt im übrigen auch hier hinsichtlich der Instrumente und Verfahren absichtlich offen, d.h. nicht gesetzlich fixierte Planungsverfahren, sondern die bedarfsorientierte Sachabstimmung mit der in sich autonomen Hochschulplanung stehen im Vordergrund.

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b) Planungsverfahren (Art. 39 und 40; Art. 51-52 E-FIFG) Die im FIFG abgestützten Instrumente der Mehrjahresplanung und der Jahrespla- nung haben sich bewährt, sind sachlich notwendig und sollen entsprechend in dieser Form (teilweise sachlich präzisiert) weiter geführt werden. Wesentliche Vereinfachungen ergeben sich demgegenüber bei folgenden Planungs- ebenen: - Richtlinien der Regierungspolitik und Finanzplanung des Bundes (Art. 20 Bst. c; Art. 26 FIFG): Auf die entsprechenden Planungsinstrumente kann im Rahmen des totalrevidierten FIFG ersatzlos verzichtet werden. Diese bisher nie revidier- ten Bestimmungen des FIFG reflektieren seine Entstehungszeit, sind aber heute über anderweitige spezielle gesetzliche Regelungen überholt. Namentlich sind die Verfahren zur übergeordneten Finanzplanung des Bundes durch das Bun- desgesetz über den eidgenössische Finanzhaushalt vom 7. Oktober 2005 14 ausreichend geregelt und die „Richtlinien“ der Regierungspolitik sind heute verfahrensmässig durch das Bundesgesetz über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002 (Parlamentsgesetz) 15 (Legislaturziele des Bundes, Art. 146 Parlamentsgesetz) übergeordnet klar geregelt. Was das E-FIFG jedoch auch vom heutigen Standpunkt aus weiterhin festlegen muss, ist das Entscheidverfahren zur Finanzierung der unter ihm geregelten Förderaufgaben und –massnahmen. Diesbezüglich präzisiert der neue Artikel 31 E-FIFG, dass der Bundesrat dem Eidgenössischen Parlament entsprechende Botschaften, insbesondere periodische Botschaften zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation, mit jeweiligen Finanzierungsanträgen unterbreitet. Alle für diese Anträge notwendigen Informationen betreffend die Mehrjahrespla- nung der Forschungsorgane (siehe Art. 43 Abs. 4 E-FIFG), die vom Bund veran- lassten spezifischen Abklärungen (siehe Art. 37 Abs. 3 und 4 E-FIFG) sowie betreffend die Berichterstattung der Förderorgane (siehe Art. 49 Abs. 3 E-FIFG) werden im Rahmen dieser Botschaften sachdienlich für das Parlament dargelegt. - Ziele für eine schweizerische Forschungspolitik (Art. 20 Bst. a; Art. 21 und 22 FIFG): In der Praxis haben die früher auf einen Horizont von zehn und mehr Jahren ausgelegten und deswegen sehr allgemein verfassten „Ziele“ zunehmend an Bedeutung verloren. Im Gegenzug haben gezielte Überprüfungen, Evaluatio- nen von Institutionen und von Förderinstrumenten sowie neuerdings systema- tisch angelegte Wirksamkeitsprüfungen immer mehr an Bedeutung gewonnen. Tatsächlich werden heute diese Instrumente zur Erarbeitung der wesentlichen Grundlagen für die Förderpolitik des Bundes benutzt - wie überhaupt die „strate- gische Ausrichtung“ der Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes heute nicht mehr in eigenständigen „Zieldokumenten“, sondern ausschliesslich in den periodisch (nach Legislatur) verfassten Förderbotschaften dargelegt wird. Die letzten, auf den Grundlagen des Wissenschafts- und Technologierates verfassten „Ziele des Bundes“ datieren aus der zweiten Hälfte der 90er Jahre. Schon dieser Befund verdeutlicht den überholten und komplizierten Planungsan- satz. Hinter diesem Revisionspunkt stehen aber auch Sachgründe. Denn die Situation im Bereich der Forschung- und Innovationsförderung ist heute aufgrund

14 SR 611.0 15 SR 171.10

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der vielfältigen Zusammenhänge derart komplex, dass eine permanente Kom- mission unmöglich die erforderliche umfangreiche Fachexpertise absichern kann. Entsprechend wird im neugefassten Artikel 40 E-FIFG zwar der Grundsatz der periodischen Überprüfung der schweizerischen Forschungs- und Innovationspoli- tik des Bundes oder Teilen davon festgehalten, bezüglich der beauftragten Stellen jedoch ein flexibles, der jeweiligen Situation angepasstes Vorgehen festgelegt (Art. 40 Abs. 1 E-FIFG). - Im Zuge dieser Revision ändern sich somit auch die Rolle und die Aufgaben des heutigen Rates (siehe Art. 51 Abs. 2 E-FIFG). Am Wissenschaftsrat (angepasster Name) als „beratendes Organ des Bundesrates für alle Fragen der Forschungs- und Innovationspolitik“ wird in vorliegender Totalrevision des FIFG festgehalten. Denn erstens kann er (siehe Artikel 40, Abs. 3 E-FIFG) fallweise auch in Zukunft mit der Überprüfung der Förderpolitik des Bundes beauftragt werden. Zweitens aber ist der Wissenschaftsrat als beratendes Organ des Bundesrates aus funkti- onellen Gründen notwendig. Namentlich können wegen evidenten Interessen- konflikten weder der SNF oder die KTI noch die Akademien, die allesamt „beauf- tragte“ und bezüglich ihren Aufgaben vom Bund subventionierte oder direkt alimentierte Instanzen sind, übergeordnete Beratungs- und Evaluationsaufgaben für den Bundesrat bzw. für die direkt zuständigen Departemente leisten. Die sachlich angepasste Positionierung des Rates erfordert im Gegenzug jedoch eine Präzisierung seiner Aufgaben und Verantwortlichkeiten (siehe 6. Kapitel E- FIFG).

2.7 Information – Kontrollinstrumente

2.7.1 Ausgangslage

Die im FIFG verankerten Informations- und Kontrollinstrumente haben sich grundsätzlich bewährt, bedürfen aber im Interesse der Transparenz der Ergänzung und Präzisierung.

2.7.2 Neufassung (Art. 45 und 46 E-FIFG)

Die Totalrevision verfolgt hier das Ziel der erhöhten informativen Transparenz sowohl bezüglich der Fördertätigkeit der zuständigen Stellen (Art. 45 E-FIFG) wie bezüglich der Information über die Resultate der durch Bundesmittel geförderten Projekte (Art.

46 E-FIFG). Die Vorlage berücksichtigt damit namentlich auch Anliegen, wie sie

kürzlich seitens des Parlamentes bei der Beratung zur Teilrevision des Forschungs- gesetzes vorgetragen wurden. Sie bringt diesbezüglich aber eine notwendige Unterscheidung von in der Sache sehr unterschiedlichen Informationsverpflichtun- gen. Was die in Artikel 46 E-FIFG geregelte Veröffentlichung der Resultate betrifft, bleiben die im FIFG festgelegten materiellen Grundsätze unverändert. Gemäss dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember

2004 16, werden Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse nicht der Öffentlichkeit

16 SR 152.3

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zugänglich gemacht. Somit ist die Veröffentlichung von Forschungsresultaten nach wie vor nicht möglich, wenn Interessen der Geheimhaltung oder vertraglicher Verpflichtungen der Veröffentlichung entgegenstehen. Diese Bestimmungen sind im Zusammenhang von Forschung und Innovation insbesondere für die KTI und allgemeiner für Projekte mit direkter Beteiligung der Privatwirtschaft von zentraler Bedeutung. Diese der Sachlage angepasste Einschränkung entbindet die KTI jedoch nicht der Verpflichtung, im Sinne von Artikel 45 E-FIFG über ihre Förderaktivitäten transparent zu informieren. Eine wichtige Präzisierung bringt schliesslich auch Artikel

48 E-FIFG, mit dem die verantwortlichen Forschungsorgane generell verpflichtet

werden, in ihrem Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche geeignete Systeme zur Qualitätssicherung einzurichten.

2.8 Abstimmung mit dem neuen HFKG

2.8.1 Ausgangslage

Mit der vom Bundesrat am 29. Mai 2009 an die Eidgenössischen Räte überwiesenen Botschaft zum neuen HFKG wird eine umfassende Rechtsgrundlage für die Hochschulförderung und die Koordination im Hochschulbereich angestrebt. Wie einleitend vermerkt, setzt der vorliegende Entwurf zur Totalrevision des FIFG die an die Räte überwiesene Fassung des HFKG voraus. Da die Gesetzesbotschaft zur Totalrevision des FIFG erst nach den Entscheiden der Räte zum neuen HFKG erfolgen wird, können allfällige, im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum E-HFKG eingebrachten Änderungen in der Gesetzesbotschaft zur Totalrevision des FIFG vollumfänglich berücksichtigt werden. Mit Bezug auf das E-HFKG ergibt sich für die Totalrevision des FIFG hinsichtlich der Abstimmung beider Gesetze ein formaler wie auch spezifisch begründeter Anpas- sungsbedarf (Sachabstimmung, Planungsverfahren).

2.8.2 Neufassung

a) Formalanpassungen Die wichtigsten Formalanpassungen sind: - Übernahme von Organbezeichnungen für hochschulpolitische Organe gemäss HFKG (Art. 7 E-HFKG); - Klassierung (und Vereinfachung) der beitragsberechtigten Hochschulen (Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen) und Institutionen des Hochschulbereiches gemäss HFKG (Art. 2 E-HFKG) in Artikel 4 Absatz 2 Bst c E-FIFG.

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b) Sachliche Abstimmungen Die wichtigsten sachlichen Abstimmungen sind: - An allen Stellen des FIFG, wo bezüglich Hochschulen oder „Organen der Hochschulforschung“ (gemäss Art. 5 FIFG) entweder ein Rechtsanspruch (Bei- trags- oder Antragsberechtigung) oder eine Koordinationsvorgabe festgehalten ist, wird unter „Hochschulen“ die Klassierung gemäss HFKG verwendet. Insbe- sondere sind damit bei der zentralen Aufgabenbestimmung des SNF (Art. 8 Abs.

1 E-FIFG) und der KTI (Art. 22 Abs. 1 E-FIFG) unter „Hochschulforschungsstätte“

sowohl Universitäten und Fachhochschulen sowie Pädagogische Hochschulen wie auch alle übrigen nach HFKG beitragsberechtigten „anderen Institutionen des Hochschulbereiches“ (z.B. Institut de haute études internationales et du développement, Institut de hautes études en administration publique, etc.) sub- sumiert (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. c E-FIFG). - Der Wissenschaftsrat wird in seiner Funktion formell auf die Regelungsmaterie des E-FIFG gemäss Art. 64 BV eingeschränkt, d.h. er ist nicht mehr (wie bisher) beratendes Organ des Bundes für alle Fragen der Wissenschaftspolitik, ein- schliesslich Bildungs- und Hochschulpolitik, sondern für alle Fragen der For- schungs- und Innovationspolitik im direkten Zuständigkeitsbereich des Bundes.

c) Planungsverfahren - Bei den national orientieren Fördermassnahmen nach dem 3. Abschnitt ist neben den anderen Forschungsorganen namentlich auch die Schweizerische Hoch- schulkonferenz sowohl hinsichtlich der Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung wie auch hinsichtlich bundeseigener Forschungsanstalten zu konsultieren, wenn die geplante Fördermassnahme Aufgaben im Zuständig- keitsbereich der Hochschulkonferenz berühren (siehe Art. 13 Abs. 6; Art. 14 Abs. 4 E-FIFG). - Eine in sachlicher Hinsicht neue Bestimmung stellt Artikel 37 Absatz 4 E-FIFG dar. Danach ergreift der Bundesrat alle erforderlichen Massnahmen für eine kohärente Abstimmung der internationalen Forschungs- und Innovationsförde- rung des Bundes mit der autonomen Hochschulplanung, insbesondere hinsicht- lich der kostenintensiven Bereiche gemäss Artikel 63a der Bundesverfassung. Mit diesem gesetzlich verankerten Grundsatz wird insgesamt eine klare Verbin- dung zwischen Regelungsmaterie des E-FIFG und Regelungsmaterie des HFKG hergestellt, ohne dass damit einerseits die Hochschulplanung nach HFKG durch Verfahren des E-FIFG in ihrer Autonomie eingeschränkt und andererseits die gesamtschweizerische Hochschulkoordination nach HFKG durch weitere Be- stimmungen des E-FIFG zusätzlich reglementiert wird und werden muss.

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3 Rechtskommentar (Erläuterungen zu den Artikeln E-FIFG)

Titel des Erlasses Durch die Erweiterung der Forschungsförderung um die Innovationsförderung wurde der Titel in der Teilrevision vom 25. September 2009 geändert. Der Titel bleibt im Rahmen der Totalrevision unverändert.

Ingress Die Vorlage stützt sich insbesondere auf Artikel 64 Absatz 1 der Bundesverfassung. Diese Bestimmung berechtigt und verpflichtet den Bund, die wissenschaftliche Forschung und die Innovation zu fördern. Erfasst sind alle Forschungsgebiete, der Bund fördert Forschungsaktivitäten in ihrer gesamten Spannbreite. Gefördert werden Grundlagenforschung, angewandte Forschung wie auch marktorientierte Innovation (zu den Begriffen siehe Kommentar zu Art. 2 E-FIFG). Die Regelungsmaterie des E-FIFG betrifft die hoheitlichen Aufgaben und Kompeten- zen des Bundes zur Förderung von Forschung und Innovation (Art. 64 Abs. 1 BV). Wie bisher hat das Gesetz diesbezüglich in erster Linie die Aufgaben der massgebli- chen Förderorgane (SNF, KTI, Akademien), die bundeseigene Ressortforschung sowie die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit im Zuständigkeitsbereich des Bundes zu regeln. Entsprechend sind auch die Qualitätssicherung und Koordination (Art. 64 Abs. 2 BV) einerseits im Bezug auf diese Förderorgane (d.h. im Wesentlichen im Bezug auf die kompetitive Förderung), andererseits hinsichtlich der internationalen Aufgaben des Bundes im Bereich von Forschung und Innovation sowie betreffend der bundeseigenen Ressortforschung zu regeln. Demgegenüber sind die auf Art. 63a sowie spezifisch auf Art. 64 Abs. 2 BV abgestützten Massnah- men nach HFKG 17 zur gesamtschweizerischen Hochschulkoordination hinsichtlich Lehre und Forschung nicht eine zusätzliche Regulierungsmaterie des E-FIFG.

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

In diesem Kapitel wird ein neuer Artikel mit Begriffsdefinitionen eingefügt (siehe Kap. 2.1.2). Im Weiteren werden terminologische Präzisierungen bei den „Forschungsor- ganen“ vorgenommen sowie der Artikel betreffend die Grundsätze ergänzt. Gegenüber dem FIFG umfasst das 1. Kapitel alle und nur solche allgemeinen Bestimmungen, die für alle späteren Regelungen übergeordnet gültig sind oder später im Gesetz (Art. 4 E-FIFG) zu Referenzzwecken verwendet werden. Dieser Logik folgend wird der 3. Abschnitt des FIFG "Schweizerischer Wissenschafts- und Technologierat" nicht mehr unter den allgemeinen Bestimmungen des neuen

1. Kapitels aufgeführt. Die Bestimmungen zum Schweizerischen Wissenschaftsrat

werden neu in einem eigenen Kapitel aufgeführt (siehe Art. 51 und 52 E-FIFG).

17 Vergleiche Ingress E-HFKG, BBl 2009 4563, S. 4697 und 4630 f.

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Art. 1 Zweck Der Zweckartikel legt die wichtigsten Ziele dar, welche der Bund aufgrund von Artikel

64 und namentlich Artikel 64 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) 18 mit diesem

Gesetz erfüllen will. Die Bestimmung entspricht materiell dem FIFG (Art. 1 FIFG), es wurden nur formelle Anpassungen vorgenommen. Der Verfassungsauftrag wird umschrieben und der Hauptauftrag des Gesetzes wird definiert: die Förderung der „wissenschaftlichen Forschung“ und der „wissenschaftsbasierten Innovation“. Die Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes wird umfassend verstanden: Alle finanziellen und organisatorischen Massnahmen, die der Erarbeitung neuer Erkenntnisse, der Überprüfung bestehender Erkenntnisse sowie der Verbreitung und Nutzung dieser Erkenntnisse dienen, werden unter der Förderung der wissenschaftli- chen Forschung und der Innovation subsumiert.

Art. 2 Begriffe Das FIFG nach der Teilrevision geht nach wie vor von einer traditionell verstandenen Unterscheidung zwischen „Grundlagenforschung“ und „Angewandter Forschung und Entwicklung“ aus und verknüpft zudem die „Angewandte Forschung und Entwick- lung“ wesentlich mit den Begriffen der Innovation und der Innovationsförderung. Die mit der Totalrevision vorgelegte Neufassung berücksichtigt den bereits erläuterten Revisionsbedarf betreffend Terminologie und Begriffe (siehe Kap. 2.1.2). Sie greift die im Zweckartikel Artikel 1 E-FIFG eingeführten Terme „wissenschaftliche Forschung“ und „wissenschaftsbasierte Innovation“ auf und gibt für die „wissen- schaftliche Forschung (Forschung)“ eine anerkannte Formaldefinition. Durch den Klammerausdruck wird festgestellt, dass wo das Gesetz unspezifisch von „For- schung“ spricht, auch diese unter die „wissenschaftliche Forschung“ subsumiert ist (siehe Kap. 2.1.2). Betreffend der „Innovation“ stützt sich Artikel 2 direkt auf den im Jahre 2005 erweiterten Artikel 64 Absatz 1 BV 19 und die Teilrevision des FIFG. Zu beachten ist insbesondere, dass die „wirtschaftliche Nutzung“ bei der Verwertung der Forschungsresultate in einem weiteren Sinne zu verstehen ist, d.h. sie bezieht sich nicht nur auf die mögliche privatwirtschaftliche Nutzung, sondern kann in Fällen, wo als Verwertungspartner nur öffentliche Institutionen (z.B. aus dem Gesundheits- oder Sozialbereich) in Frage kommen, auch die volkswirtschaftliche Nutzung der Resultate umfassen. Durch den Klammerausdruck "wissenschaftsbasierte Innovation (Innovation)" wird ausgedrückt, dass, wo im Gesetz einfachheitshalber von "Innovation" gesprochen wird, immer die "wissenschaftsbasierte Innovation" gemäss Bestimmung in Buchstabe b gemeint ist.

Art. 3 Geltungsbereich Der Geltungsbereich wurde im Vergleich zum FIFG nicht verändert. Erfasst werden die Tätigkeiten der Forschungsorgane, soweit sie für die Forschung und Innovation Bundesmittel verwenden, welche dieses Gesetz regelt.

18 SR 101

19 BBl 2005 5512

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Jedoch kann der Absatz 2 des FIFG geändert werden, da gemäss der neuen Definition des Begriffs "Hochschule" im HFKG neben den beiden ETH, den kantonalen Universitäten, Fachhochschulen auch die Pädagogischen Hochschulen erfasst sind (vergleiche Kommentar zu Art. 5 E-FIFG). Das Gesetz gilt für die in Artikel 4 E-FIFG definierten Forschungsorgane. Weiterhin bestehen bleibt im Absatz 2 der Geltungsbereich für nicht kommerziell ausgerichtete Forschungsstätten, soweit sie im Rahmen der Innovationsförderung Bundesmittel erhalten.

Art. 4 Forschungsorgane Absatz 1 wurde neu eingefügt um zu verdeutlichen was Forschungsorgane im Sinne des FIFG sind. Forschungsorgane wie sie das E-FIFG versteht sind Organe, die selber wissenschaftliche Forschung oder Innovation betreiben oder diese fördern. Buchstabe a von Absatz 2 entspricht dem FIFG (Art. 5 Bst. a FIFG), wobei die "Institutionen der Forschungsförderung" einfacher "Forschungsförderungsinstitutio- nen" heissen. Neu wird die KTI aus funktionellen Gründen gleich nach den Forschungsförderungs- institutionen in Buchstabe b genannt. Eine weitere Neuerung betrifft die Definition der Hochschulforschungsstätten in Ziffer 3. Diese Bestimmung wird formal an die geplante Gesetzgebung im Hochschulbereich (Entwurf eines Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hoch- schulbereich E-HFKG) angepasst. Unter den Begriff der Hochschulforschungsstätten fallen weiterhin die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs. Im Weiteren gelten die nach dem E-HFKG als beitragsberechtigt anerkannten Hochschulen oder andere Institutionen des Hochschulbereichs als Hochschulforschungsstätten. Zu den Hochschulen nach E- HFKG (Art. 2 Abs. 2 E-HFKG) gehören: kantonale Universitäten, ETH, Fachhoch- schulen und Pädagogische Hochschulen. Durch diese Definition kann auf den in der Teilrevision eingeführten Artikel 4 Absatz 2 FIFG verzichtet werden. Als Hochschul- forschungsstätten gelten auch die vom Bund unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung; diese werden in Artikel 13 E-FIFG konkretisiert. In Buchstabe d wurde betreffend Bundesverwaltung der bestehende Gesetzestext konkretisiert und der Begriff der Ressortforschung eingefügt.

Art. 5 Grundsätze Forschungsorgane setzen bei der Planung und der Verwendung der Bundesmittel Prioritäten (Abs. 1). Dieser Artikel enthält in Absatz 2 sodann die wesentlichen Grundsätze, welche die Forschungsorgane bei ihren Massnahmen zugunsten der Forschung und Innovation zu beachten haben. In Absatz 2 wurde neu der Buchstabe a eingeführt. Er bezieht sich auf den Artikel 3 FIFG, welcher die Freiheit von Lehre und Forschung gewährleistet. Auf eine separate Nennung in einem eigenen Artikel wurde verzichtet, da 1999 diese Bestimmung als Grundrecht in der Bundesverfassung verankert wurde (Art. 20 BV Wissenschaftsfrei- heit). Neu wird diese Bestimmung unter dem Artikel der allgemeinen Grundsätze aufgeführt. Eine entsprechende Ergänzung bezüglich Freiheit der Wissenschaft erfolgt für die Lehre in Buchstabe d (bisher Bst. d FIFG). Bezüglich Buchstabe g wurde eine gegenüber dem FIFG allgemeinere und erweiterte Formulierung gewählt.

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Die Forschungsorgane achten insgesamt auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Grundlagenforschung, anwendungsorientierter Forschung im öffentlichen Interesse sowie anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung zur wirtschaftlichen Nutzung. Damit sind sie angehalten, diesbezüglich entsprechend ihrer jeweiligen Aufgaben vorzugehen. Neu eingefügt wurde zudem Buchstabe h, wie die Wissen- schaftsfreiheit ist auch die Gleichstellung ein Grundrecht, welches von der Bundes- verfassung garantiert wird (Art. 8 Abs. 3 BV). Entsprechend wird auch dieses Grundrecht im E-FIFG unter den Grundsätzen aufgeführt. Eine weitere Neuerung ist zudem der Buchstabe j, welcher festhält, dass bei der Gewinnung und Anwendung von wissenschaftlichen Erkenntnissen auch die ethische Verantwortung wahrge- nommen werden soll. Alle übrigen Bestimmungen entsprechen materiell dem FIFG. Absatz 3 entspricht dem Artikel 2 Absatz 2 FIFG, einzig der Begriff des nachhaltigen Beitrages zur Wettbewerbsfähigkeit wurde eingefügt um zu betonen, dass die Innovationsförderung nicht auf eine kurzfristige Perspektive (Bsp. im Sinne der Konjunkturförderung) angelegt ist.

2. Kapitel: Förderung der Forschung und der Innovation

1. Abschnitt: Aufgaben des Bundes

Art. 6 Die Aufgaben des Bundes werden in diesem Artikel abschliessend aufgezählt. Gemäss Absatz 1 fördert der Bund die Forschung und Innovation durch das Betreiben der ETH und des ETH-Bereichs; die anderen Hochschulen erhalten Beiträge nach HFKG, wodurch die Lehre und Forschung unterstützt wird. Der Bund gewährt ausserdem Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung, er errichtet oder betreibt bundeseigene Forschungsanstalten und führt Ressortfor- schung. Insbesondere gewährt der Bund auch Beiträge an die Forschungsförde- rungsinstitutionen, setzt die KTI zum Zwecke der Innovationsförderung ein und er ergreift Massnahmen im Bereich der internationalen wissenschaftlichen Zusammen- arbeit. Im Vergleich zum FIFG wurde diesbezüglich eine gesetzliche Nachführung vorgenommen, d.h. die vom Bund nach FIFG (Art. 16j FIFG) wahrgenommene Förderung der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit wurde aus systematischen Gründen explizit bei den Aufgaben des Bundes eingeordnet (Bst. f). Neben der vollständigen Aufzählung der „ordentlichen“ Aufgaben des Bundes im Rahmen der Forschungs- und Innovationsförderung ist neu auch der Umstand, dass die Auflistung der Aufgaben des Bundes unter Absatz 1 Buchstabe c-f zugleich die Gliederung des 2. Kapitel des Gesetzes darstellt. Diese vier Fördermassnahmen werden entsprechend in den folgenden Gliederungsabschnitten des Gesetzes behandelt und konkretisiert. Gemäss Auftrag des Bundesrates und in Erfüllung der Motion 07.3582 20 wird in Absatz 2 ergänzend zu den „ordentlichen“ Förderaufgaben eine zusätzliche, „ausserordentliche“ Aufgabe in Form einer Kann-Disposition geschaffen, welche es

20 "Einrichtung eines Parc d'innovation suisse" vom 19. September 2007, FDP-Liberale Fraktion

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dem Bund ermöglicht, zur Sicherung des Wissens- und Innovationsstandortes Schweiz die Errichtung eines schweizerischen Innovationsparks zu unterstützen (siehe Art. 28 E-FIFG). In Absatz 3 kann der Bundesrat neu die Forschungsförderungsinstitutionen beauftragen, nationale Förderprogramme durchzuführen. Faktisch handelt es sich um eine gesetzliche Nachführung der geltenden Praxis. Namentlich hat der Bund - gestützt auf die BFI – den SNF im Rahmen seiner „Normalförderung“ bereits mit entsprechenden Programmen beauftragt (z.B. im Bereich der Klinischen Forschung, der Spitzenmedizin oder - hinsichtlich der Nachwuchsförderung - mit spezifischen Doktorandenprogrammen oder dem Programm der Förderprofessuren). Wie bis anhin kann er den SNF nach Absatz 4 mit der Durchführung von nationalen Forschungsprogrammen und der Förderung von nationalen Forschungsschwerpunk- te beauftragen, für welche – im Unterschied zu den in Absatz 3 genannten nationalen Förderprogrammen – spezifische Verfahrensregelungen auf Verordnungsstufe gelten Systematisch neu eingeordnet wurde Absatz 5: Im FIFG ist die Kompetenz des Bundesrates zum Abschluss von Leistungsvereinbarung mit Empfängern von Bundesmittel in einem eigenen Artikel unter dem Kapitel der gemeinsamen Bestimmungen der Forschungsorgane eingeordnet (bisher Art. 31a FIFG). Neu wird vorgeschlagen, die Gesamtheit der Aufgaben des Bundes im Bereich der Förderung von Forschung und Innovation und die diesbezüglich übergeordneten besonderen Kompetenzen des Bundesrates im Artikel 7 zusammen zu fassen. Wie gemäss geltendem Recht, können solche Leistungsvereinbarungen grundsätzlich mit allen Empfängern von Bundesmitteln nach FIFG abgeschlossen werden. Auf Stufe des Gesetzes erfolgt diesbezüglich nur betreffend die Forschungsförderungsinstitutionen eine entsprechende Verpflichtung (Art. 8 Abs.7; Art. 9 Abs. 5). Im Vergleich zum FIFG wurden die Absätze 3 und 4 ersatzlos gestrichen, da diese Aufgaben einerseits an die Akademien (Art. 9 E-FIFG) und andererseits im Rahmen der Innovationsförderung geregelt bzw. an die KTI (Art. 18 und 22 E-FIFG) delegiert sind.

2. Abschnitt: Aufgaben und Beiträge der Forschungsförderungsinstitutionen

Art. 7 Aufgaben und Fördergrundsätze der Forschungsförderungsinstitutionen Die Bestimmungen entsprechen dem FIFG (Art. 7 FIFG). Zu betonen ist insbesonde- re, dass die Forschungsförderungsinstitutionen (SNF und Akademien) Aufgaben fördern, die nach Absatz 1 „nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dienen“. Damit ist nicht gesagt, dass die „wissenschaftliche Forschung“ und ihre Ergebnisse als solche für die „wirtschaftliche Nutzung“ ohne Bedeutung sind; vielmehr haben die Forschungsförderungsinstitutionen auch dieser Perspektive nach Absatz 4 (FIFG) Beachtung zu schenken. In klarer Abgrenzung zur Innovationsförderung durch die KTI steht aber bei den Forschungsförderungsinstitutionen die Förderung der nicht direkt an der wirtschaftlichen Nutzung orientierten Forschung im Zentrum. Neu eingefügt wurde zudem Absatz 2 in welchem explizit festgehalten wird, dass die Forschungsförderungsinstitutionen die wissenschaftliche Forschung in ihrer gesamten Spannbreite fördern. Die Forschungsförderungsinstitutionen können somit

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Grundlagenforschung wie auch anwendungsorientierte Forschung fördern (s. Kap.

2.1 Terminologie).

Art. 8 Schweizerischer Nationalfonds (SNF) Der SNF wird als Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen an den Hochschulen vertretenen Disziplinen verankert. Dadurch lässt sich das Profil des SNF im Rahmen der Forschungsförderung des Bundes im Verhältnis zur KTI hinsichtlich der Innovationsförderung (Art. 22) klar bestimmen (siehe Kap. 2.2.2). Für die Darstellung und die Struktur des Artikels wurden neu die Rechtsverhältnisse „Bund zu SNF“ (Abs. 2) und „SNF gegenüber Dritten“ (Abs. 3) sachbezogen aufgeteilt und verdeutlicht. Gegenüber dem FIFG erfolgen nur geringfügige Anpassungen. In der Substanz demgegenüber neu sind folgende Erweiterungen und Präzisierungen: In Absatz 2 wird in nicht abschliessender Weise aufgezählt wozu der SNF die ihm vom Bund gewährten Beiträge verwenden kann. Gemäss Buchstabe a kann der SNF im Rahmen seiner von ihm festgelegten Förderinstrumente Förderung betreiben. Nach Buchstabe b verwendet der SNF die gewährten Beiträge auch zur von ihm selbstständig beschlossenen Beteiligung an Förderprogrammen und vernetzten Forschungsvorhaben auf nationaler sowie internationaler Ebene. In Buchstabe c wird festgehalten, dass der SNF die Beiträge auch zur Durchführung der vom Bundesrat beschlossenen und in Auftrag gegebenen nationalen Förderprogrammen verwendet, namentlich für die nationalen Forschungsprogramme und die nationalen For- schungsschwerpunkte. Mit dieser Bestimmung wird in generell-abstrakter Form einerseits eine Nachführung der heutigen Förderpraxis vorgenommen (siehe Kap. 2.2.2). Bei allen vom SNF selbstständig beschlossenen Beteiligung an internationa- len Förderaktivitäten hat er wie bis anhin die Ziele und Massnahmen des Bundes bezüglich der internationalen Zusammenarbeit zu berücksichtigen (Abs. 3 Bst. d). Der SNF verwendet die gewährten Beiträge nach Buchstabe d aber auch zur vom Bundesrat beschlossenen und an ihn in Auftrag gegebene Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen. Mit den neuen Bestimmungen (Bst. b und d) zusammen wird somit zugleich eine explizite gesetzliche Grundlage für die verbesserte Abstimmung zwischen nationalen und internationalen Fördermassnah- men geschaffen. In Buchstabe e wird auf die im Zweckartikel eingeführte Terminologie „Auswertung und Verwertung“ zurückgegriffen. Dabei bezieht sich die „Verwertung“ auf die vom SNF geförderte Forschung und der ihr eigenen Ziele. Hierbei obliegt es der Verantwortung des SNF die geeigneten Massnahmen zu treffen, die insgesamt vielfältig sind und sein müssen. Er tut dies heute schon mit zunehmendem Erfolg, etwa in Bezug auf die Ergebnisse aus den nationalen Forschungsprogrammen durch breiten Wissenstransfer in die Praxis, oder bei den nationalen Forschungsschwer- punkten durch den direkten Wissenstransfer in die Privatwirtschaft oder durch die Zusammenarbeit mit der KTI für Projektergebnisse, welche im Aufgabenbereich der KTI erfolgversprechend weiter bearbeitet werden können. In Absatz 3 wird auf Gesetzesstufe explizit verankert, dass der SNF im Rahmen seiner Aufgaben und Zuständigkeiten selbstständig „über die geeigneten Instrumente und die Form der Förderung“ entscheiden kann. Auch hier handelt es sich einerseits um eine gesetzliche Nachführung der geltenden Praxis, andererseits um eine

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grundsätzliche Bestätigung der vom Gesetzgeber gewünschten hohen Autonomie der Förderinstitution. Mit ihr wird der SNF z.B. auch im Rahmen seiner Normalförde- rung die jeweils sachlich am besten angepasste und in der Wirkungsweise effektivsten Instrumente und Förderformen frei entscheiden können. Absatz 7 schliesslich bringt auf Gesetzesstufe eine Präzisierung der (schon nach bisherigem Recht) zwischen Bund und SNF periodisch abgeschlossenen Leistungs- vereinbarung und dient sowohl der Transparenz bezüglich der Verfahren wie auch der Rechtssicherheit hinsichtlich der jeweils vereinbarten Inhalte.

Art. 9 Schweizerische Akademien Die Bestimmung wurde im Vergleich zum FIFG nur geringfügig angepasst (Art. 9 FIFG). Was die Akademien betrifft, erfolgte im Jahre 2006 eine umfassende Überprüfung ihrer Aufgaben. Das Eidgenössische Parlament wurde über die entsprechenden Ergebnisse mit der BFI 2008 21 ausführlich informiert, hat darüber beraten und der diesbezüglichen Teilrevision des Gesetzes am 5. Oktober 2007 22 zugestimmt. Auf diesem Hintergrund wird das Aufgabenprofil der Akademien im revidierten FIFG fortgeschrieben. Neu wird den Schweizerischen Akademien in Absatz 4 die Unterstützung der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit ermöglicht. Dabei handelt es sich allerdings bloss um eine explizite gesetzliche Abstützung der aktuellen Praxis: Die Akademien können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nationale Koordinationsplattformen oder wissenschaftliche Sekretariate von international koordinierten Programmen unter Beteiligung der Schweiz selber betreiben oder fördern.

Art. 10 Gute wissenschaftliche Praxis und Sanktionen Die Bestimmung entspricht dem FIFG (Art. 11a FIFG). Neu sollen jedoch die Forschungsförderungsinstitutionen nach Absatz 3, die arbeitgebenden Institutionen der Forschenden über Verstösse gegen die gute wissenschaftliche Praxis und allfällige Sanktionen informieren. Die informierten arbeitgebenden Institutionen haben in der Verwaltung der erhaltenen Daten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 23 zu beachten. Wie im FIFG werden Straftaten gemäss Subventionsgesetz im Bereich der Forschung durch das Staatssekretariat für Bildung und Forschung geahndet, im Bereich der Innovation ist Artikel 22 E-FIFG massgebend.

Art. 11 Verfahren und Rechtsschutz Die Bestimmungen zum Verfahren und Rechtsschutz der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller entspricht den Regelungen gemäss geltendem Recht bzw. gemäss FIFG (Art. 13 FIFG) . Weiterhin bestehen bleibt die beschränkte Überprüfungsbefug-

21 BBl 2007 1223, (S. 1378 ff.)

22 BBl 2007 6965

23 SR 235.1

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nis nach Absatz 2. Eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz (inkl. Ermessenskontrolle) und eine fehlende Einschränkung der Legitimation zur Beschwerdeführung auf Gesuchstellende würden, die mit der Rechtsform des SNF (Stiftung), angestrebte Autonomie der Forschungsförderung praktisch unmöglich machen 24.

3. Abschnitt: Forschung und Forschungsförderung durch die Bundesverwal-

tung Der 3. Abschnitt wird in seiner Neufassung eingegrenzt, d.h. die Regelungsmaterie betrifft die Beiträge des Bundes an Forschungseinrichtungen, die Bestimmungen zur Ressortforschung und damit neu nur noch national orientierte Fördermassnahmen. Im FIFG (Art. 16 FIFG) waren nationale wie auch internationale Fördermassnahmen geregelt.

Art. 12 Vorbehalt spezialgesetzlicher Regelungen Diese Bestimmung wurde im Vergleich zum FIFG nur formell angepasst (Art. 15 FIFG). Wenn die Bundesverwaltung Forschung betreibt oder diese fördert hat sie die Bestimmungen des E-FIFG zu beachten, wobei die spezialgesetzlichen Bestimmun- gen im Bereich der Ressortforschung vorbehalten bleiben. Der vorliegende Artikel ist insgesamt als allgemeine Kollisionsnorm zu verstehen: In erster Linie gelten für die Ressortforschung die Rahmenbestimmungen gemäss E-FIFG. Nur wenn diese in Einzelbereichen nicht ausreichend sind, sind (in Zukunft) für die Ressortforschung zusätzlich spezialgesetzliche Regelungen erforderlich.

Art. 13 Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung Im Rahmen der bewilligten Kredite kann der Bundesrat Beiträge an Forschungsein- richtungen von nationaler Bedeutung entrichten; diese Kompetenz kann er auch an ein Departement delegieren. Im Absatz 2 wird konkretisiert, dass es sich bei Forschungseinrichtungen um Forschungsinfrastrukturen sowie um Forschungsinstitu- tionen handelt. Die Forschungsinstitutionen müssen entweder mit Hochschulen assoziiert sein oder rechtlich selbstständig ausserhalb der Hochschulen angesiedelt. Diese Bestimmungen entsprechen insgesamt dem FIFG (Art. 16 Abs. 3 Bst. b und c FIFG) und darauf gestützten Förderpraxis. Auch hier werden somit keine Rechts- grundlagen für neue Subventionstatbestände geschaffen. In der Darstellung neu ist jedoch Absatz 4, mit dem zentrale Bestimmungen, welche bis anhin auf Verord- nungsstufe oder mittels Richtlinien geregelt sind, explizit auf Gesetzesstufe festgelegt werden. Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit eine Beitragsgewährung erfolgen kann. Diese Ergänzung dient der Transparenz und der Rechtssicherheit im Rahmen der Entscheidverfahren. Gemäss Absatz 5 soll die Höhe des Bundesbeitrages (wie in der heutigen Förder- praxis) höchstens 50 Prozent der Grundfinanzierung der begünstigten Institution betragen. Bei der hierbei genannten Grundfinanzierung geht es um die jährlichen

24 Vergleiche BBl 2007 1223 Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2008–2011 (S. 1383).

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Betriebskosten der Institutionen abzüglich der von ihnen kompetitiv eingeworbenen Drittmittel. Die weiteren Bemessungskriterien werden vom Bundesrat festgelegt.

Art. 14 Bundeseigene Forschungsanstalten Die Bestimmung entspricht grösstenteils dem FIFG (Art. 16 Abs. 1 FIFG). Jedoch soll die Errichtung oder Übernahme von Forschungsanstalten nur noch gestützt auf Spezialgesetze möglich sein. Neu ist zudem in Absatz 1 die Präzisierung der Bedarfsabklärung für bundeseigene Forschungsanstalten. Diese werden aufgeho- ben, wenn dieselben Aufgaben effizienter durch Hochschulforschungsstätten wahrgenommen werden können oder wenn kein Bedarf mehr besteht. Wie im bisherigen Gesetz wird auch in Absatz 2 festgehalten, dass der Bundesrat dafür sorgt, dass die Forschungsanstalten administrativ zusammengefasst werden und der Aufgabenbereich den veränderten Verhältnissen angepasst wird.

Art. 15 Ressortforschung des Bundes Die Ressortforschung des Bundes ist in grossen Teilen spezialgesetzlich abgestützt und geregelt. Zugleich untersteht die Ressortforschung dem FIFG. Im FIFG sind die Bestimmungen nicht transparent. Das Ziel der Totalrevision ist es, diesbezüglich die Funktion des E-FIFG als klares Rahmengesetz der Ressortforschung auszugestalten und dabei auf Gesetzesstufe auch den Zusammenhang zur allgemeinen For- schungs- und Innovationsförderung des Bundes zu verdeutlichen (siehe Kap. 2.4.2). In der vorgeschlagenen Regelung wird der Begriff "Ressortforschung" auf Gesetzes- ebene eingeführt, zudem wird das Ziel der Ressortforschung konkretisiert (Abs. 1) und die Massnahmen werden genannt (Abs. 2). Im Weiteren wird geklärt, welche Bestimmungen des E-FIFG auf die Ressortforschung anwendbar sind und welche nicht. So sind die Grundsätze nach Artikel 5 Absatz 2 E-FIFG nicht anwendbar, wenn sie für die Aufgaben der Ressortforschung keine Bedeutung haben (Art. 5 Abs. 2 Bst. d und e E-FIFG, Lehre und Nachwuchsförderung).

4. Abschnitt: Innovationsförderung

Dieser Abschnitt regelt die Innovationsförderung durch den Bund und die KTI als Behördenkommission. Die kürzlich geschaffene gesetzliche Grundlage für die Innovationsförderung wird materiell unverändert übernommen. Die Anpassungen beschränken sich auf geringfügige formale und redaktionelle Aspekte (4. Abschnitt FIFG).

Art. 16 Aufgaben des Bundes Der gesamte Artikel entspricht der erfolgten Teilrevision und nennt entsprechend die Aufgaben des Bundes (Ministerialaufgaben) im Bereich der Innovationsförderung. Die einzige formelle Anpassung erfolgt in Absatz 3 durch den ergänzenden Hinweis auf die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit, welche im 5. Abschnitt des E-FIFG einheitlich für die Forschungs- und Innovationsförderung zusammengefasst wird.

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Art. 17 Förderung der anwendungsorientieren Forschung und Entwicklung Die Bestimmung entspricht dem FIFG (Art. 16b FIFG). Auch hier wurden nur formelle Anpassungen vorgenommen.

Art. 18 Zusatzmassnahmen Die weiteren Massnahmen der Innovationsförderung werden im vorliegenden Artikel konkretisiert. Die Bestimmungen entsprechen dem FIFG (Art. 16c FIFG).

Art. 19 Kommission für Technologie und Innovation a. Einsetzung und Organisation der KTI Im Vergleich zum FIFG ergibt sich eine formale Vereinfachung bei den Organisati- onsbestimmungen: die Statusbestimmungen und die Bestimmungen zur Geschäfts- stelle der KTI werden neu thematisch zusammengefasst und in einzelnen Artikeln geregelt. In Absatz 1 wird festgehalten, dass der Bund zum Zweck der Innovationsförderung unter dem Namen "Kommission für Technologie und Innovation" eine Behörden- kommission einsetzt. Bei dieser Bestimmung („Einsetzung“) handelt es sich um eine konstitutive Norm im rechtlichen Sinne, nicht um eine zeitliche Handlung. Alle weiteren Absätze entsprechen dem FIFG gemäss erfolgter Teilrevision: Gemäss Absatz 2 besteht die KTI aus Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft und Wirtschaft. Gemäss Absatz 3 gliedert sich die KTI in verschiedene Förderbereiche mit Entscheidungsbefugnissen. In Absatz 4 wird festgehalten, dass der Bundesrat die Mitglieder der KTI und das Präsidium wählt. Wie bereits in der Teilrevision eingeführt bleibt die KTI gemäss Absatz 5 verwaltungsunabhängig und entscheidet weisungsungebunden, auch bleibt sie administrativ nach Absatz 6 dem Eidgenössi- schen Volkswirtschaftsdepartement zugeordnet.

Art. 20 b. Geschäftsstelle der der KTI Der gesamte Artikel entspricht dem FIFG: Nach Absatz 1 führt die KTI eine Geschäftsstelle. Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden unter Absatz 2 festgehal- ten, die Geschäftsstelle bereitet die Geschäfte der KTI vor und vollzieht die Beschlüsse der KTI. Gemäss Absatz 3 ernennt der Bundesrat auf Antrag des Präsidiums die Direktorin oder den Direktor der Geschäftsstelle. Das Kader der Geschäftsstelle wird durch das Präsidium der Kommission und das übrige Personal durch die Direktorin oder den Direktor bestimmt. Das Dienstverhältnis richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes (Abs. 4). Die Aufsicht über die Geschäftsstelle nimmt die Präsidentin oder der Präsident der KTI wahr (Abs. 5)

Art. 21 c. Geschäftsreglement der KTI Diese Bestimmung wurde im Vergleich zur Teilrevision aus formal-legistischen Gründen als separater Artikel eingefügt. materiell wurden keine Änderungen vorgenommen (Art. 16e Abs. 6 FIFG).

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Art. 22 Aufgaben der KTI In materieller Hinsicht erfolgt keine Änderung im Vergleich zur Bestimmung des FIFG gemäss Teilrevision (Art. 16f FIFG). Die einzige Änderung betrifft Absatz 1, in welchem den Definitionen von Artikel 2 E-FIFG Rechnung getragen und somit das zum SNF komplementäre Profil der KTI klar festgehalten wird. Neu werden auch die Kernaufgaben der KTI im Unterschied zu den ihr ebenfalls übertragenen Zusatz- massnahmen redaktionell deutlicher hervorgehoben (Abs. 2). Wie im Falle des SNF (siehe Art. 8 Abs. 4 E-FIFG) wird schliesslich in Absatz 3 auch für die KTI eine explizite Rechtsgrundlage für die Abgeltung von indirekten Forschungskosten (Overhead) geschaffen. Die Bestimmung entspricht der erfolgten Teilrevision (s. Kap. 2.2.2). Auf die in der Teilrevision eingeführte Abstimmungspflicht (Art. 16f Abs. 4 FIFG) wird an dieser Stelle aus formalen Gründen verzichtet, weil die Materie generell in der Bestimmung zur Selbstkoordination übergeordnet geregelt ist (vgl. Art. 36 Abs. 3 E- FIFG).

Art. 23 Strafverfolgung Diese Regelung bleibt im Vergleich zum FIFG (Art. 16i Abs. 2 FIFG) unverändert. Da es sich bei der KTI um eine Behördenkommission nach der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 25 (RVOV, Art. 8a) handelt, unterscheidet sich diese Regelung von den Bestimmungen zum SNF (s. Art. 11). Die KTI ist, anders als der SNF, Teil der Bundesverwaltung (Art. 6 Abs. 1 Bst. e RVOV), somit entfällt die beschränkte Überprüfungsbefugnis wie sie beim SNF besteht. Auf den Hinweis der Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 16i Abs. 1 FIFG) wird aus formalen Gründen verzichtet, weil mit der KTI als Behördenkommission (Status) in jedem Fall entsprechendes Recht gilt.

5. Abschnitt: Internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und

Innovation Im Bereich der internationalen Zusammenarbeit besteht ein hoher Revisionsbedarf. Ziel ist es, die Bestimmungen zu den Förderaufgaben des Bundes betreffend die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit in einem neuen, für die For- schungs- und Innovationsförderung gleichermassen geltenden Abschnitt zu konzentrieren. Dabei sollen auch klarere Grundsätze hinsichtlich der Delegation von entsprechenden Aufgaben an den SNF geschaffen werden.

25 SR 172.010.1

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Art. 24 Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten In Absatz 1 werden die übergeordneten Ziele festgehalten. Danach fördert der Bund die internationale Zusammenarbeit im Interesse der Entwicklung des Wissensstand- ortes Schweiz und seiner Hochschulen sowie im Interesse von Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt. In Absatz 2 werden abschliessend die Förderungsmöglich- keiten des Bundes aufgezählt. Betreffend der Integration der Sachbestimmungen gemäss Teilrevision (Art. 16d FIFG) sind die Buchstaben a und b des genannten Artikels in Artikel 24 Buchstabe b und c E-FIFG erfasst. Die Buchstaben c und d des Artikels 16d FIFG sind aus legistischen Gründen in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d und e E-FIFG erfasst. Die Ausgestaltung und Umsetzung der Wissenschaftsaussenpolitik ist eine Ministerialaufgabe. Diese Kompetenz liegt gemäss den Artikeln 43 und 47 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) vom 21. März 1997 26 beim Bundesrat. Die Zuständigkeiten innerhalb der Bundesverwaltung werden vom Bundesrat auf Verordnungsstufe zu regeln sein.

Art. 25 Beiträge und Massnahmen Im vorliegenden Artikel werden die Massnahmen konkretisiert, mit welchen der Bundesrat die internationale Zusammenarbeit fördern kann. Artikel 25 gibt dazu eine abschliessende Aufzählung der Fördermassnahmen, über welche der Bundesrat im Rahmen der bewilligten Kredite beschliessen kann. Im Vergleich zum FIFG nach der Teilrevision und der darauf gestützten Förderpraxis wird hierbei keine Erweiterung vorgenommen.

Art. 26 Aufträge an den SNF Gegenüber dem FIFG ist dieser Artikel neu. Der Bundesrat kann den SNF mit Aufgaben im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit beauftragen und sich damit auch in diesem Bereich auf dessen Fachkompetenz und Expertise abstützen. Diese Bestimmung ist zentral, da mit ihr eine explizite Rechtsgrundlage für eine sachlich verbesserte Abstimmung zwischen national und international ausgerichteten Massnahmen der Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes geschaffen wird (siehe Kap. 2.3.2). Fallweise stehen hier die in den Buchstaben a – e aufgeführ- ten Aufgaben im Fordergrund. Auf Gesetzesstufe werden der Grundsatz sowie der Radius der delegierbaren Aufgaben umschrieben. Ein Delegieren von Aufgaben erweitert natürlich Aufgaben und Verantwortung des SNF und wird im Einzelfall mit ihm zu besprechen und hinsichtlich Vorgehen und Finanzierung zu vereinbaren sein. Es bleibt zu erwähnen, dass der SNF diese Aufgaben im Namen des Bundes übernimmt, wenn sie gemäss dem vorliegenden Artikel delegiert werden. Dies schliesst nicht aus, dass der SNF selbstständig, d.h. nach eigenem Entscheid auch im Sinne von Buchstabe c tätig sein kann oder im Sinne von Buchstabe d mit Schwesterorganisationen Vereinbarungen treffen kann (s. dazu Art. 8 Abs. 2 und 3). Wenn er es aber selbstständig tut, dann tut er es im Rahmen seiner Kompetenzen und in seinem Namen, nicht aber im Auftrag des Bundes und (auf operativer Ebene) in Vertretung des Bundes (Ministerialaufgaben).

26 SR 172.010

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Betreffend der KTI besteht eine analoge Kompetenz des Bundesrates gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 E-FIFG. Bezüglich ihrer Aufgaben in diesem Bereich gelten Artikel 22 Absätze 4 und 5 E-FIFG.

Art. 27 Abschluss internationaler Vereinbarungen durch den Bundesrat Der vorgeschlagene Artikel ersetzt den Artikel 16j FIFG (vor der Teilrevision wurde diese Materie im Art. 16 Abs. 3 Bst. a FG geregelt), inhaltlich wurde der Artikel nicht überarbeitet, da die heutige Regelung als ausreichend erscheint. Für die Forschung und Innovation wurde bereits im FIFG eine identische Delegationsregelung geschaffen (Abs. 1). Gemäss Absatz 2 kann der Bundesrat auch völkerrechtliche Verträge über die internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation abschliessen, wenn darin Finanzkontrollen, Audits, Personensicherheits- prüfungen, Sicherung sowie Zuteilung des geistigen Eigentums, Beteiligung des Bundes an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen, sowie den Beitritt zu internationalen Organisationen und Kontrolltätigkeiten bei Forschungs- institutionen von Vertreterinnen oder Vertretern aus Drittstaaten geregelt werden. Neu wird in Absatz 4 festgehalten, dass Verträge nach Absatz 1 selbstständig vom zuständigen Bundesamt abgeschlossen werden können, wenn es sich um technische Folgeabkommen handelt. Weiterhin kann der Bundesrat die Kompetenz zum Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen an ein zuständiges Departement oder Bundesamt übertragen, dies nach den Regelungen des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) vom 21. März 1997 27 (Art. 48a RVOG). Der Bundesrat und die übergeordneten Verwaltungseinheiten, hier das Departement, können jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen (Art. 47 Abs. 4 RVOG).

6. Abschnitt: Schweizerischer Innovationspark

Mit dem neu geschaffenen 6. Abschnitt erfolgt im Vergleich zum FIFG eine Erweiterung der Unterstützungsmöglichkeiten des Bundes. Das Vorgehen folgt einer zu dieser Thematik von beiden Räten überwiesenen Motion NR 07.3582 28. Bundesrat und Parlament 29 haben entschieden, dass die rechtliche Grundlage zur Unterstützung der Errichtung eines Schweizerischen Innovationsparks im For- schungsgesetz anzusiedeln ist. Es handelt sich hierbei nicht um eine Massnahme der Forschungs- oder Innovationsförderung, sondern um eine national orientierte Massnahme zur Standortförderung.

Art. 28 Voraussetzungen der Unterstützung durch den Bund Die Standortmassnahme darf nur zum Zug kommen, wenn die im Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind: Das Vorhaben muss einem übergeordneten

27 SR 172.010 28 "Einrichtung eines Parc d'innovation suisse" vom 19. September 2007, FDP-Liberale Fraktion 29 BBl 2008 8544, Art. 3 Ziff. 14 des Bundesbeschlusses über die Legislaturplanung 2007-2011

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nationalen Interesse, der Wettbewerbsfähigkeit, Ressourceneffizienz und der nachhaltigen Entwicklung dienen (Bst. a), sie kann nicht im Rahmen der ordentlichen Fördermassnahmen durchgeführt werden (Bst. b) und sie muss die ordentlichen Fördermassnahmen des Bundes im Bereich von Forschung und Innovation sinnvoll ergänzen (Bst. c). Gemäss Absatz 2 bewilligt die Bundesversammlung mit einfachem Bundesbeschluss die Unterstützung des Bundes für den schweizerischen Innovationspark. Die Entscheidkompetenz einer allfälligen Unterstützung eines schweizerischen Innovationsparks liegt ausschliesslich bei der Bundesversammlung. Die entspre- chenden Beschlüsse werden nicht im Rahmen der ordentlichen Finanzierungsent- scheide zur Forschungs- und Innovationsförderung erfolgen, sondern gestützt auf eine Spezialbotschaft.

Art. 29 Unterstützungsmassnahmen und deren Voraussetzungen Im vorliegenden Artikel werden die materiellen Voraussetzungen einer möglichen Unterstützung durch den Bund geregelt. Absatz 1 nennt die möglichen Unterstüt- zungsformen: der Verkauf oder die Abgabe von Ländereien im Bundesbesitz und die Abgabe von Ländereien im Bundesbesitz im Baurecht unter zeitlich befristeten Verzicht auf Baurechtszinsen. Auch eine Kombination der abschliessend aufgezähl- ten Unterstützungsformen soll möglich sein (Bst. d). Die materiellen Voraussetzungen einer möglichen Unterstützung werden in Absatz 2 festgehalten. Es muss sichergestellt sein, dass die raum- und zonenplanerischen Voraussetzungen für die zweckgebundene Nutzung gegeben sind (Bst. a), die zur Errichtung des Innovationsparks verantwortliche Institution muss national breit abgestützt sein und durch mehrere Kantone und die Privatwirtschaft getragen oder mitgetragen sein (Bst. b). Im Weiteren muss die Institution Gewähr bieten, dass ein langfristig orientierter und gesicherter Betrieb aufgebaut wird. Auch sollen die Mitwirkungsrechte des ETH-Rates und von Institutionen des ETH-Bereichs und andere interessierte Hochschulen geregelt werden, um die Forschung der Hochschu- len einzubeziehen (Bst. c).

Art. 30 Öffentlich-rechtlicher Vertrag Gemäss Absatz 1 soll für den Bundesrat die Möglichkeit bestehen, mit der zuständigen Institution einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschliessen, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz) 30. Im Vertrag sollen gemäss Absatz 2 insbeson- dere die Zweckbindung der vom Bund gewährten Unterstützung, d.h. die Umnutzung der Ländereien (Bst. a), die Rückzahlung der Erträge an den Bund (Bst. b) und die Rückgabemodalitäten (z.B. bei allfälliger Zweckänderung oder Zweckverfehlung) festgelegt und vertraglich geregelt werden (Bst. c).

30 SR 616.1

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7. Abschnitt: Finanzierung

Im FIFG waren die Finanzierungsbestimmungen bei den jeweiligen Sachbestimmun- gen eingeordnet. Die Finanzierungsbestimmungen sollen aus systematischen und aus Gründen der Lesbarkeit neu in einem eigenen Abschnitt zusammengefasst werden.

Art. 31 Antrag des Bundesrates Dieser Artikel wurde neu eingefügt. Dem Finanzierungsbeschluss der Eidgenössi- schen Räte geht jeweils eine periodisch verfasste Botschaft des Bundesrates voraus, in welcher die geplanten Fördermassnahmen sowie der zugehörige Finanzbedarf dargelegt und begründet werden und ein entsprechender Finanzierungsantrag gestellt wird. Im Bereich von Bildung, Forschung und Innovation wird in der Regel alle vier Jahre eine BFI-Botschaft vorbereitet und an die Eidgenössischen Räte überwiesen. Im Weiteren werden dem Parlament in zwingenden Ausnahmefällen wie zum Beispiel für die EU-Forschungsrahmenprogramme eigene Botschaften überwiesen.

Art. 32 Bewilligung der Mittel Gestützt auf eine Botschaft nach Artikel 31 E-FIFG bewilligt die Bundesversamm- lung, wie bis anhin, für eine mehrjährige Periode die verschiedenen Zahlungsrahmen und Verpflichtungskredite. Zahlungsrahmen werden für die Forschungsförderungsin- stitutionen und für die Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung gewährt (Bst. c). Verpflichtungskredite kommen für die Innovationsförde- rung und die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Forschung in Frage (Bst. d). Mit dem vorliegenden Artikel werden alle möglichen Fördertatbestände abgedeckt, auch Finanzierungsmöglichkeiten ausserhalb der BFI-Botschaften.

Art. 33 Freigabe und Auszahlung der Mittel Absatz 1 entspricht in der Substanz dem FIFG (Art. 10 Abs. 2 FIFG). Die Freigabe der Bundesbeiträge an die Forschungsförderungsinstitutionen und Forschungsein- richtungen von nationaler Bedeutung erfolgt aufgrund der jährlich vorgelegten Förderpläne. Wie nach FIFG müssen diese von den zuständigen Bundesstellen jeweils genehmigt werden. Neu wurde in Absatz 2 eingefügt, dass die Auszahlung der freigegebenen Bundes- beiträge nach Artikel 23 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 31 erfolgt. Somit dürfen die Beträge von den zuständigen Bundesstellen erst dann ausgezahlt werden, wenn sie von den Berechtigten für ihre Verpflichtungen effektiv benötigt werden. Gemäss Absatz 3 erfolgt die Freigabe und Auszahlung der Bundesbeiträge im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit entweder gemäss den Bestimmungen

31 SR 616.1

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der völkerrechtlichen Verträge (Bst. a) oder gestützt auf die von den Empfängern jährlich vorgelegten Liquiditätsplänen (Bst. b).

8. Abschnitt: Rückforderung und Rückzahlung

Art. 34 Rückerforderung bei Pflichtverletzung Diese Bestimmung wurde nur marginal überarbeitet und entspricht dem FIFG (Art. 11 FIFG). Wie bisher soll verhindert werden, dass sich Forschende mit Bundesmitteln ungerechtfertigt bereichern. Im Weiteren sollen die rückgeforderten Mittel von den Institutionen der Forschungsförderung für ihre, vom Bund übertragenen Aufgaben verwendet werden können (Abs. 3). Die Transparenz bleibt gewahrt, da die Institutionen in ihren Jahresberichten verpflichtet sind, darüber zu informieren. Diese Bestimmung wurde analog zur bereits bestehenden Bestimmung (Art. 12 Abs. 2 FIFG) eingefügt.

Art. 35 Rückzahlung bei wirtschaftlichem Nutzen und Gewinnbeteiligung Dieser Artikel wurde nur formal geändert. Im Aufgabenbereich der Forschungsförderungsinstitutionen kann aus den mit öffentlichen Mitteln geförderten Projekten ein direkter wirtschaftlicher Nutzen entstehen. Es ist allerdings im Voraus nur schwer absehbar, ob aus einer For- schungsarbeit in Zukunft ein effektiver wirtschaftlicher Nutzen gezogen werden kann. Deshalb werden Forschungsarbeiten in der Regel durch nicht rückzahlbare Beiträge unterstützt. Wenn es sich um öffentliche Mittel handelt, darf hingegen erwartet werden, dass der Beitragsempfänger, falls ihm die Nutzung seiner Forschung und Innovation effektiv bedeutende Einkünfte bringt, die erhaltene finanzielle Hilfe nach Möglichkeit zurückzahlt und unter Umständen sogar eine Gewinnbeteiligung zugesteht. Dies vor allem in jenen Fällen, wo die Forschungs- und Innovationsarbei- ten vollumfänglich subventioniert werden, die Forschenden somit praktisch kein eigenes finanzielles Risiko zu tragen haben. Im Unterschied zur Rückforderung bei Pflichtverletzung (Art. 34 E-FIFG) sind die Forschungsförderungsinstitutionen nicht verpflichtet, eine Rückzahlung zu verlangen, d.h. Absatz 1 ist wie bisher als Kann-Disposition festgesetzt. Gemäss Absatz 2 werden die Rückzahlungen für die vom Bund übertragenen Aufgaben verwendet, analog zu Artikel 34 Absatz 3 E-FIFG. Die Forschungsförde- rungsinstitutionen informieren darüber in ihren Jahresberichten. Diese Bestimmung entspricht dem FIFG (Art. 12 Abs. 2 FIFG)

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3. Kapitel: Koordination und Planung

1. Abschnitt: Selbstkoordination

Dieser Abschnitt wurde lediglich formal an die neu geplante Regelung im Hochschul- bereich angepasst. Inhaltlich wurden keine Änderungen vorgenommen (3. Kapitel 1. Abschnitt FIFG). Im Rahmen des E-FIFG wird der Selbstkoordination ein entschei- dender und hoher Stellenwert zugesprochen. Gemäss diesem „Grundsatz“ der Selbstkoordination soll den Forschungsorganen somit weiterhin eine grosse Verantwortung übertragen sein.

Art. 36 Die Bestimmung entspricht dem FIFG (Art. 17 und 18 FIFG). Die beiden bestehen- den Artikel zur Selbstkoordination wurden zusammengenommen. Der vorliegende Artikel verpflichtet die Forschungsorgane die Aktivitäten zu koordinieren, welche unter ihrer Verantwortung oder mit ihrer Unterstützung durchgeführt werden Gemäss Absatz 1 koordiniert jedes Forschungsorgan die Aktivitäten, welche sie in eigener Verantwortung durchführen oder unterstützen („interne Koordination“). Im Weiteren wird in Absatz 2 festgehalten, dass die Forschungsorgane ihre Tätigkeiten untereinander durch rechtzeitige und gegenseitige Information koordinieren sollen („Verpflichtung der gegenseitigen Information“). Während die Absätze 1 und 2 alle Forschungsorgane im Sinne des Gesetzes betrifft, betrifft Absatz 3 nur die Forschungsförderungsinstitutionen, die KTI sowie die Bundesverwaltung, soweit sie alle mit Bundesmitteln Forschung bzw. Innovation fördern oder unterstützen. Die Bestimmung besagt, dass diese ihre Tätigkeiten durch Abstimmung ihrer Förder- massnahmen und durch Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Förderaktivitäten zu koordinieren haben. Absatz 4 gibt schliesslich eine spezifische Ergänzung zu Absatz 3: die erwähnten Institutionen sind angehalten, bei ihren Koordinationsanstrengun- gen auch die Bedürfnisse der Lehre, die ohne Bundeshilfe durchgeführte Forschung, die Forschung im Ausland sowie die Koordination nach dem HFKG zu berücksichti- gen.

2. Abschnitt: Koordination durch den Bundesrat

Das FIFG beschränkte sich bei den Bestimmungen zur Koordination durch den Bundesrat auf wenige Grundsätze. Die gelten Bestimmungen tragen der Komplexität im Bereich der Forschungs- und Innovationsförderung nicht mehr ausreichend Rechnung. Im Rahmen der Totalrevision werden deswegen spezifische Ergänzun- gen vorgenommen.

Art. 37 Grundsätze Die Absätze 1 und 2 entsprechen dem FIFG (Art. 19 FIFG). In Absatz 1 wurden jedoch die Begriffe "koordinierte und wirksame Verwendung" der Bundesmittel durch den Begriff "wirtschaftlich" ergänzt (vergleiche Art. 1 Bst. c E-FIFG). Wenn sich die Zusammenarbeit nicht durch Selbstkoordination verwirklicht, hat der Bundesrat gemäss Absatz 2 die Verpflichtung geeignete Massnahmen zu treffen.

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Dieser Grundsatz bezieht sich auf die autonome Koordinationsverantwortung der Forschungsorgane. Gemäss diesem Grundsatz soll der Bundesrat auch weiterhin nur dann Zusatzmassnahmen ergreifen, wenn die entsprechende Selbstkoordination unzureichend ist oder Lücken aufweist. Durch die besondere Zuständigkeit des Bundes bezüglich der internationalen Forschungs- und Innovationsförderung besteht aber für eine kohärente Gesamtpolitik ein zusätzlicher, von der Selbstkoordination der Forschungsorgane (z.B SNF, KTI) unterschiedlicher Koordinations- und Abstimmungsbedarf. Diesem Umstand wird mit zwei neuen Grundsätzen Rechnung getragen. Der neue Grundsatz nach Absatz 3 besagt, dass, einerseits die Abstimmung zwischen nationaler und internationaler Förderung im Bereich von Forschung und Innovation und andererseits die Förderpolitik des Bundes im Bereich der internatio- nalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit periodisch oder nach Bedarf hinsichtlich der Koordination mit den Interessen der Wirtschafts-, Entwicklungs- und allgemeinen Aussenpolitik der Schweiz überprüft werden muss. Die gesetzliche Verankerung in Form eines Grundsatzes bleibt hinsichtlich der Instrumente und Verfahren offen, weil die komplexe Sachmaterie in diesem Bereich ein flexibles, bedarfsorientiertes Handeln notwendig macht. Ein weiterer neuer Grundsatz wurde in Absatz 4 eingefügt. Der Bundesrat soll die erforderlichen Massnahmen treffen, um namentlich hinsichtlich von kostenintensiven Forschungsinfrastrukturen eine kohärente Abstimmung der internationalen Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes mit der Entwicklungsplanung im ETH-Bereich (Bst. a) sowie der hochschulpolitischen Planung in den besonders kostenintensiven Bereichen nach Artikel 63a BV (Bst. b) sicherzustellen. Angesichts der Komplexität der Situation und der Vielfalt der involvierten Parteien wird diese Aufgabe in Zukunft an Bedeutung gewinnen. Die gesetzliche Verankerung in Form eines neuen Grundsatzes bleibt auch hier hinsichtlich der Instrumente und Verfahren absichtlich offen, d.h. nicht gesetzlich fixierte Planungsverfahren, sondern die bedarfsorientierte Sachabstimmung steht im Vordergrund.

Art. 38 Interdepartementaler Koordinationsausschuss für die Ressortforschung des Bundes Für die spezifischen Belange der Ressortforschung setzt der Bundesrat einen permanenten interdepartementalen Koordinationsausschuss ein (Abs. 1). Die Steuerungskompetenz bleibt bei den federführenden Fachämtern. Gemäss Absatz 2 wird das Verfahren zur Einsetzung der Mitglieder des Koordinati- onsausschusses vom Bundesrat festgelegt. Der Koordinationsausschuss soll gemäss Absatz 3 insbesondere die folgenden zentralen Aufgaben wahrnehmen: Koordination des Vorgehens beim Erarbeiten der Mehrjahresprogramme nach Artikel 41 Absatz 3 E-FIFG sowie das Erlassen von Richtlinien über die Qualitätssicherung im Bereich der Ressortforschung. Bei Bedarf kann der Bundesrat dem Koordinationsausschuss noch weiter Aufgaben im Bereich der Ressortforschung übertragen (Abs. 4).

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3. Abschnitt: Forschungs- und innovationspolitische Planung

Die im geltenden Forschungsgesetz und auch im FIFG verankerten Instrumente der Mehrjahresplanung und der Jahresplanung haben sich bewährt. Die Totalrevision verfolgt hier das Ziel der Vereinfachung der Verfahren und der erhöhten Effizienz. Der Artikel 26 FIFG kann ersatzlos gestrichen werden. Die bisher nicht revidierte Bestimmung aus dem Jahre 1983 ist heute durch anderweitige spezielle Regelungen überholt (Siehe Kap. 2.6.2).

Art. 39 Mittel der Planung Dieser Artikel gibt eine Übersicht über die Mittel der forschungs- und innovationspoli- tischen Planung. Die Bestimmung entspricht grösstenteils dem FIFG (Art. 20 FIFG). Im Vergleich zum FIFG wurde Buchstabe a "die Ziele für eine schweizerische Forschungspolitik" durch "Überprüfung der strategischen Ausrichtung der Förderpoli- tik des Bundes" ersetzt (siehe Kap. 2.6.2). Auf die Bedeutung der einzelnen Planungsinstrumente wird im Kommentar zu den folgenden Artikeln eingegangen.

Art. 40 Überprüfung der strategischen Ausrichtung der Förderpolitik des Bundes Die Situation im Bereich der Forschungs- und Innovationsförderung ist heute aufgrund der vielfältigen Zusammenhänge komplex. Die im FIFG vorgesehene Planungsmassnahme der "Ziele des Bundes" (Art. 20 Bst. a, Art. 21 und 22 FIFG) ist überholt und wird seit mehreren Perioden auch nicht mehr angewendet (siehe Kap. 2.6.2). Im vorliegenden Artikel wird am Grundsatz der periodischen Überprüfung der schweizerischen Forschungs- und Innovationspolitik des Bundes festgehalten; jedoch wird bezüglich der beauftragten Stellen ein flexibles, der jeweiligen Situation angepasstes Vorgehen festgelegt (Abs. 1). Die zuständigen Departemente sollen national oder international zusammengesetzte Expertenkommissionen mit der Überprüfung der schweizerischen Forschungs- und Innovationsförderpolitik beauftragen können Fallweise kann auch der Schweizerische Wissenschaftsrat mit der Überprüfung der Förderpolitik des Bundes beauftragt werden (Abs. 3). Gemäss Absatz 4 legt der Bundesrat, gestützt auf die Expertise und nach Anhörung der Schweizerischen Hochschulkonferenz, der Forschungsorgane und anderer Betroffenen die strategische Ausrichtung der Forschungs- und Innovationsförderpoli- tik periodisch neu fest (Abs. 5) und informiert diesbezüglich die Eidgenössischen Räte im Rahmen der BFI-Botschaften (Abs. 6)

Art. 41 Mehrjahresprogramme Die Bestimmung entspricht grösstenteils dem FIFG (Art. 23 FIFG). Die Forschungs- organe zeigen in den Mehrjahresprogrammen die Prioritäten und Schwerpunkte ihrer Fördertätigkeit auf (Abs. 1). Gemäss Absatz 2 dienen die Mehrjahresprogramme der Koordination und der Zusammenarbeit unter den Forschungsorganen. Zudem enthalten sie die für den

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Bund erforderlichen Angaben für die Erarbeitung der BFI-Botschaft und für die Finanzplanung des Bundes. Mit dem neu eingefügten Absatz 3 wird für die Ressortforschung präzisiert, dass ihre Mehrjahresprogramme in Form von ressortübergreifenden Forschungskonzepten ausgearbeitet werden müssen. Die in der Praxis erprobten Forschungskonzepte werden demnach neu als Planungsinstrument gesetzlich verankert. Zudem sollen die Forschungskonzepte der Ressortforschung bestehende Forschungsschwerpunkte der Hochschulen, Förderprogramme des SNF und die Fördertätigkeiten der KTI berücksichtigen.

Art. 42 Pflicht zur Ausarbeitung Dieser Artikel wurde lediglich formell angepasst, die Bestimmung entspricht dem FIFG (Art. 24 FIFG). Während Artikel 41 das Instrument der Mehrjahresprogramme einführt, bezeichnet Absatz 1 die Instanzen, welche im Rahmen der Planungsverfahren gemäss E-FIFG verpflichtet sind, Mehrjahresprogramme zu erstellen. Was die KTI betrifft, wurde sie bereits durch die Teilrevision vom 25. September 2009 - analog zum SNF - zur Ausarbeitung von Mehrjahresprogrammen für die ihr übertragene Innovationsförde- rung verpflichtet. Absatz 2 hält demgegenüber ausdrücklich fest, dass die Empfängerinnen und Empfängern von Beiträgen nach dem 8. Kapitel des HFKG (Bundesbeiträge) die erforderlichen Informationen über ihre Forschung im Rahmen der im HFKG vorgesehenen Planungsprozesse liefern. Gemäss Absatz 3 liefern die beiden ETH und die Forschungsanstalten des ETH- Bereichs die erforderlichen Informationen über ihre Forschung im Rahmen der Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 32.

Art. 43 Verfahren Diese Bestimmung entspricht dem FIFG (Art. 25 FIFG), die Aufteilung der Absätze wurde jedoch thematisch aufgeteilt und vereinfacht. Wie bis anhin wird der Bundesrat die formalen Anforderungen an die Mehrjahrespro- gramme bestimmen (Abs. 1). Auch sind die Mehrjahresprogramme der Schweizeri- schen Hochschulkonferenz zu unterbreiten, soweit die Hochschulforschung betroffen ist und dem ETH-Rat soweit der ETH-Bereich betroffen ist (Abs. 2). Im Weiteren hat der Bundesrat die Kompetenz, unter bestimmten Bedingungen eine Überarbeitung der Mehrjahresprogramme zu verlangen (Abs. 3) und schliesslich ist er nach Absatz

4 verpflichtet, im Rahmen der BFI-Botschaften über die Mehrjahresprogramme zu

berichten.

32 SR 414.110

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Art. 44 Jahresplanung Absatz 1 entspricht dem FIFG (Art. 27 Abs. 2 FIFG). In Absatz 3 wurde auch eine Bestimmung für die Ressortforschung eingefügt. Danach gibt die Bundesverwaltung im Rahmen der jährlichen Budgeteingaben an das Parlament bekannt, wie sie die in den Mehrjahresprogrammen für die Ressortforschung vorgesehenen Mittel verwenden will. Absatz 1 des FIFG wurde ersatzlos gestrichen, da die Bundesverwaltung mit dem neuen Absatz 3 erfasst ist, während die ETH und ihre Forschungsanstalten heute mittels Leistungsauftrag, gemäss ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991 33, erfasst werden.

4. Kapitel: Weitere Bestimmungen für die Forschungsorgane

Die im FIFG verankerten Informations- und Kontrollinstrumente haben sich grundsätzlich bewährt. Im Interesse der Transparenz wurden nur einige Ergänzun- gen und Präzisierungen vorgenommen.

Art. 45 Information über Förderaktivitäten Dieser Artikel wurde neu eingefügt um die Transparenz bezüglich der Förderaktivitä- ten der Forschungsförderungsinstitutionen und der KTI gesetzlich klar zu verankern (Abs. 1). Gemäss Absatz 2 führen die Forschungsförderungsinstitutionen und die KTI öffentlich zugängliche Informationssysteme, welche über die von ihnen geförderten Projekte im Bereich von Forschung und Innovation informieren.

Art. 46 Information über Forschungsergebnisse Diese Bestimmung wurde materiell nicht verändert, entspricht somit dem FIFG (Art.

28 FIFG), wird aber bezüglich den Adressaten (Forschungsförderungsinstitutionen

und KTI) präzisiert. Die von den Forschungsförderungsinstitutionen und der KTI mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungsarbeiten sollen hinsichtlich ihrer Ergebnisse der Öffentlichkeit grundsätzlich zugänglich sein. Wie auch in der heutigen Regelung sind allerdings gewisse Einschränkungen vorzusehen, diese Einschränkungen richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 34. Vor allem im Bereich der Innovationsförderung können berechtigte Interessen der Geheimhaltung oder auch zwischen den Forschungsak- teuren und der Privatwirtschaft eingegangene vertragliche Verpflichtungen einer vollständigen Offenlegung der Ergebnisse im Wege stehen.

33 SR 414.110 34 SR 152.3

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Art. 47 Verwertung der Forschungsergebnisse als Subventionsvoraussetzung Dieser Artikel entspricht in der Hauptsache dem FIFG (Art. 28a FIFG). Neu wurde Absatz 1 eingefügt. Danach kann der Bund die Gewährung von Bundesmitteln an die Voraussetzung knüpfen, dass die Hochschulforschungsstätten eine Strategie zur Verwertung des Wissens und für den Wissens- und Technologie- transfer zwischen Hochschule und Wirtschaft vorlegen. Ziel der neuen Bestimmung ist es, die Verwertung des Wissens und den Wissens- und Technologietransfer zwischen Hochschulen und Wirtschaft durch eine zusätzliche, grundsätzlich orientierte Massnahme zu fördern. Sie ergänzt demnach die in Absatz 2 und 3 festgelegten Bestimmungen, welche dem FIFG entsprechen. Wie im FIFG werden die Bestimmungen gesetzlich als Kann-Dispositionen verankert.

Art. 48 Qualitätssicherung Mit dem neu eingefügten Artikel werden die Forschungsförderungsinstitutionen und die KTI generell verpflichtet, in ihrem Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich geeignete Systeme zur Qualitätssicherung einzurichten (Abs. 1). Gemäss Absatz 2 wird sich Qualitätssicherung im Bereich der Ressortforschung nach den Richtlinien des interdepartementalen Koordinationsausschusses (Art. 38 Abs. 3 Bst. b E-FIFG) richten.

Art. 49 Berichterstattung Dieser Artikel wurde nur formal angepasst, materiell bleibt die Bestimmung unverändert (Art. 31 FIFG). Neu ist wiederum die Präzisierung betreffend Adressa- ten. Gemäss Absatz 1 erstatten die Forschungsförderungsinstitutionen, die KTI sowie die Bundesverwaltung, soweit sie Forschung betreibt oder fördert, dem Bundesrat oder dem zuständigen Departement periodisch Bericht über ihre Tätigkeiten und die Durchführung der Mehrjahresprogramme. Die Berichterstattung dient der Information und der Kontrolle und soll auf die Probleme, die sich bei der Verwirklichung der Mehrjahresprogramme ergeben, eingehen. Um die Vergleichbarkeit sicherzustellen erhält neu das zuständige Departement die Kompetenz, Art, Umfang und Zeitpunkt der Berichterstattung einheitlich zu regeln (Abs. 2). Wie im FIFG orientiert hingegen der Bundesrat die Eidgenössischen Räte periodisch im Rahmen der BFI-Botschaften über die entsprechenden Ergebnisse. Die in diesem Artikel geregelte Berichterstattung ist materiell nicht dasselbe wie die jährlichen Tätigkeitsberichte der KTI zuhanden Bundesrat (Art. 22 Abs. 7 E-FIFG) bzw. die jährlich den zuständigen Stellen zur Genehmigung zu unterbreitenden Förderpläne (Art. 33 Abs. 1 E-FIFG). Alle der Jährlichkeit unterworfenen „Berichte“ betreffen die Aufgaben der jährlichen Subventionskontrolle durch die zuständigen Behörden im Verlauf einer bestimmten Beitragsperiode. Im Unterschied dazu wird in Artikel 49 E-FIFG festgelegt, dass die beauftragten Forschungsorgane bei der Erarbeitung ihrer jeweils neuen Mehrjahrespläne für eine neue Periode (ex ante) auch über den Stand und die Durchführung des jeweils für die vorangehende Periode massgeblichen Mehrjahresplanes (ex post) zu berichten haben. Diese Informationen sind „periodisch„ zu erstatten und der Bundesrat orientiert das Parlament „periodisch“ mit den BFI-Botschaften (Art. 31 und 41 E-FIFG) über den

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Stand der Umsetzung der „alten“ Mehrjahrespläne und die Inhalte der von den Institutionen neu vorgelegten Mehrjahrespläne.

5. Kapitel: Statistik

Art. 50 Statistik Diese Bestimmung wurde lediglich formal angepasst und entspricht dem FIFG (Art. 30 FIFG). Neu wurde die bestehende Bestimmung mit Absatz 3 ergänzt. Dieser Absatz wurde aus systematischen Gründen verschoben, im FIFG findet sich dieser Absatz in Artikel

19 Absatz 3. Neu wurde ebenfalls konkretisiert, dass das Staatssekretariat für

Bildung und Forschung die Datenbank führt, welche die Information über die Forschungs- und Entwicklungsprojekte der Bundesverwaltung und des ETH-Bereichs sicherstellt (Abs. 3). Die Forschungsstatistiken sind eine wichtige Voraussetzung für wissenschaftspoliti- sche Entscheide und gleichzeitig ein wichtiges Instrument für die Koordination und die Planung.

6. Kapitel: Schweizerischer Wissenschaftsrat

Die Bestimmungen zum schweizerischen Wissenschaftsrat wurden gemäss dem neuen Aufbau des Gesetzes nach hinten verschoben. Neu wird ein eigenes Kapitel geschaffen und die Regelungen zum schweizerischen Wissenschaftsrat werden nicht mehr, wie bis anhin, im allgemeinen Teil des Gesetzes aufgeführt.

Art. 51 Aufgaben Im Rahmen der Totalrevision wurden, gemäss Auftrag des Bundesrates, Rolle und Aufgaben des Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierates überprüft 35. Seiner Rolle nach ist der Wissenschaftsrat (angepasster Name) Beratungsorgan des Bundesrates für alle Fragen der Forschungs- und Innovationspolitik (= Regelungsma- terie des totalrevidierten FIFG). Die Aufgaben wurden zudem dem vereinfachten Planungsverfahren (siehe Kap. 2.6.2) angepasst und präzisiert. Auf Antrag der zuständigen Departemente nimmt der Wissenschaftsrat insbesondere Evaluations- aufgaben wahr, nimmt aber auch übergeordnet Stellung bei Abklärungen und der Überprüfung der strategischen Ausrichtung der Förderpolitik des Bundes (siehe Kap. 2.6.2). Mit Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 wird betreffend KTI kein Präjudiz bezüglich der Sicherstellung der Evaluation ihrer Fördertätigkeit gemäss Artikel 16 Absatz 5 geschaffen. Nach Artikel 16 Absatz 5 E-FIFG obliegt die Sicherstellung der

35 BBl 2009 4607

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Evaluation der entsprechenden Fördertätigkeiten dem Bund. Demnach entscheidet der Bund bzw. die zuständigen Stellen (Departement, Bundesamt) über die konkrete Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrages. Dabei kann das zuständige Departement nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 auch den Schweizerischen Wissenschaft beauftragen, Förderinstrumente der KTI zu evaluieren."

Art. 52 Wahl und Organisation Wie im FIFG Recht werden die Mitglieder des Schweizerischen Wissenschaftsrats vom Bundesrat gewählt (Abs. 1) und das vom Wissenschaftsrat erlassene Organisa- tionsreglement muss vom Bundesrat genehmigt werden (Abs. 2).

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 53 Vollzug Diese Bestimmung entspricht dem FIFG (Art. 32 FIFG). Neu wird hier allerdings auf die Nennung der Vollzugsberatung durch den Schweizerischen Wissenschaftsrat verzichtet, da diese Aufgabe im Sachartikel zum Schweizerischen Wissenschaftsrat integriert ist (Art. 51 Abs. 2 Bst. d E-FIFG).

Art. 54 Aufhebung und Änderung des bisherigen Rechts

Art. 55 Übergangsbestimmungen

Art. 56 Referendum und Inkrafttreten Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird vom Bundesrat bestimmt. Das Gesetz wird vorgängig dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Bundesverfassung unterstehen.

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