Lexipedia

Änderung der Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT Berufsbildung

Bern 10.12.2009

Änderung der Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fach- schulen (SR 412.101.61)

Erläuternder Bericht für die Anhörung

1 Einleitung

Einführung der Verordnung im Jahr 2005 Am 11. März 2005 trat die Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen in Kraft. Sie regelt die Vorausset- zungen für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien sowie die Anerkennungs- verfahren. Die Verordnung mit ihren Anhängen bezeichnet im Detail die einzelnen Bereiche (Technik; Gastgewerbe, Tourismus und Hauswirtschaft; Wirtschaft; Land- und Waldwirtschaft; Gesundheit; So- ziales und Erwachsenenbildung; Künste und Gestaltung) sowie die dazugehörenden Fachrichtungen und geschützten Titel. Die Bereiche mit den jeweiligen Fachrichtungen und deren Bezeichnung entsprachen zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Verordnung einerseits den bereits bekannten und vorhandenen Bildungsgän- gen. Anderseits wurden neue Bereiche und Fachrichtungen aufgenommen, die in Planung waren.

Anzahl Studierende und Abschlüsse Die höheren Fachschulen (HF) ermöglichen Berufsleuten eine fachliche Spezialisierung und Vertie- fung für anspruchsvolle Berufstätigkeiten und Fachverantwortung sowie den Erwerb von Expertenwis- sen. Die Bildungsgänge dauern in der Regel vier bis sechs Semester. Es werden sowohl berufsbeglei- tende als auch Vollzeit-Bildungsgänge angeboten. Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist. Im Schuljahr 2007/08 studierten 19'000 Personen an einer höheren Fachschule. Jährlich verzeichnen die höheren Fachschulen ca. 4'000 Abschlüsse. In dieser Zahl sind die Berufe in den Bereichen Ge- sundheit, Soziales und Kunst (GSK) noch nicht enthalten . Es wird geschätzt, dass mit diesen Berufen zusätzlich 2'500 - 3'000 Abschlüsse pro Jahr hinzukommen werden.

Abschlüsse höhere Fachschulen (HF) im Jahr 2008 Bereich Abschlüsse Abschlüsse (BFS-Statistik) (SRK-Statistik) HF Technik 2'024 - HF Gastgew erbe, Tourismus, Hausw irtschaft 760 - HF Wirtschaft 943 - HF Land-/Waldw irtschaft 10 - HF Gesundheit 2 2'362 HF Sozialbereich 353 - HF Künste und Gestaltung 151 - Total 4'243 2'362

Quelle: BFS Aktuell, Diplomstatistik 2008, Höhere Fachschulen, April 2009 / SRK-Statistik 2008

Mit Inkrafttreten des Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2004 wurden die höheren Fachschulen der Bereiche Gesundheit, Sozia- les und Kunst in die Regelungskompetenz des Bundes überführt. Diese Berufe werden nun auch sukzessive in die Diplomstatis- tik der höheren Fachschulen integriert.

Notwendigkeit einer Anpassung einzelner Bereiche und Fachrichtungen Die Rahmenlehrpläne - als Grundlage der Bildungsgänge - werden von den Bildungsanbietern in Zu- sammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt (OdA) entwickelt. Die Bildungsgänge sind in hohem Masse auf die berufliche Praxis und den Arbeitsmarkt ausgerichtet. Die Verordnung über die Mindestvorschriften führte die Rahmenlehrpläne als Grundlage für die einzelnen Bildungsgänge ein. Die Erarbeitung der jeweiligen Rahmenlehrpläne hat neue bzw. veränderte Ausbildungsbedürfnisse seitens der Wirtschaft aufgezeigt. Das Berufsbildungsgesetz (BBG) hat unter anderem ein Berufsbildungssystem zum Ziel, das die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe stärkt (Artikel 3 BBG). Neue Entwicklungen in der Technologie, Wirtschaft und Gesellschaft führen zu neuem Wissen und damit verbunden zu neuen Ausbildungsbe- dürfnissen. Daher sind auch die Bildungsgänge der höheren Fachschulen periodisch den neuesten Entwicklungen anzupassen. Die vorliegende Anpassung der Verordnung nimmt diese Entwicklungen auf, indem bisherige Fachrichtungen und Bezeichnungen aufgehoben bzw. den neuen Ausbildungs- bedürfnissen und -inhalten angepasst oder indem neue Fachrichtungen eingeführt werden sollen. Dies bedingt eine Anpassung der Anhänge 1 - 7 der Verordnung über die Mindestvorschriften. Weiter wird in Artikel 1 der Verordnung vorgeschlagen, neu den Bereich Verkehr und Transport einzuführen. Die hier vorgeschlagenen Veränderungen entsprechen einem Bedürfnis der Praxis bzw. der einzelnen Wirtschaftsbranchen und wurden von den jeweiligen Organisationen der Arbeitswelt beantragt. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) hat sichergestellt, dass die neuen Fachrichtun- gen bildungssystematisch richtig eingeordnet und mit den anderen Ausbildungswegen abgestimmt sind. Mit der Anpassung der Anhänge wird die im Jahr 2005 eingeführte Grundstruktur (Bereiche und Fach- richtungen) bereinigt und konsolidiert. Damit erhalten die erarbeiteten Rahmenlehrpläne und Bil- dungsgänge eine rechtliche Grundlage, so dass künftig die geschützten Titel auf dieser Grundlage vergeben werden können. Neben dem Artikel 1 und den Anhängen wird zusätzlich der Artikel 15 mit einem neuen Absatz er- gänzt, der die Führung eines Verzeichnisses der vom BBT anerkannten Nachdiplomstudien regelt.

Dies soll eine flexiblere Bewirtschaftung der Nachdiplomstudien ermöglichen.

2 Änderungen der Verordnung

Titel Bisher existiert keine Abkürzung für die Verordnung. Es wird neu die Abkürzung "MiVo-HF" eingeführt.

Artikel 1, Absatz 2 Buchstabe g. Der Bereich "Künste und Gestaltung" wird mit dem Begriff "Design" ergänzt. Dies ermöglicht die Be- rücksichtigung neuer technologischer Entwicklungen und Medien sowie die damit verbundenen neuen Arbeitsfelder wie beispielsweise Produktdesign oder Webdesign.

Artikel 1, Absatz 2 Buchstabe h. Die geltende Verordnung aus dem Jahr 2005 berücksichtigt Bildungsgänge aus den Bereichen Ver- kehr und Transport noch nicht. Organisationen der Arbeitswelt (skyguide, Aerosuisse) haben Bedürf- nisse hinsichtlich eidgenössisch anerkannter Bildungsgänge angemeldet. Deshalb wird ein neuer Bereich "Verkehr und Transport" eingeführt, damit auch dieser Branche die höhere Berufsbildung, insbesondere die Bildungsgänge höherer Fachschulen, als Ausbildungsweg zur Verfügung steht.

Artikel 7, Absatz 1 Buchstabe b. Der Buchstabe b. wird aufgehoben, da dieser in einem gewissen Widerspruch zu Artikel 15 steht. Die zu vergebenden geschützten Titel für die einzelnen Bildungsgänge sind, wie dies schon bis anhin gehandhabt wurde, aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit in den Anhängen der Verordnung zu regeln.

Artikel 15, Absatz 2 und 3 Die geltende Verordnung schreibt im Abschnitt 6 (Diplom und Titel) vor, dass sowohl die Titel der Bil- dungsgänge als auch die der Nachdiplomstudien in den Anhängen geregelt werden. Damit das Sys- tem flexibler und schneller auf Veränderungen reagieren kann, sollen in den Anhängen der Verord- nung nur die Bildungsgänge erwähnt werden. Die Nachdiplomstudien mit den jeweiligen Titeln werden neu in einem separaten Verzeichnis aufgeführt und im Internet publiziert. Dies entspricht der heutigen Praxis. Aktuell existieren rund 20 anerkannte Nachdiplomstudiengänge. Für weitere 50 laufen zurzeit die Anerkennungsverfahren. Ursprünglich wurde davon ausgegangen, dass aus Gründen des Titelschutzes die Titel der Nachdip- lomstudien in den Anhängen der Verordnung zu erwähnen sind. Denn nach Artikel 36 BBG geniessen nur diejenigen Titel einen Schutz, die gemäss den entsprechenden Vorschriften getragen werden dürfen. Daraus wurde ursprünglich gefolgert, dass die Titel der Nachdiplomstudien in den Anhängen festzulegen sind. Ein im Auftrag des BBT von Prof. Dr. iur. Paul Richli erstelltes Rechtsgutachten zur Anerkennungsregelung für Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen vom 10. September 2008 kommt nun zu einer differenzierteren Schlussfolgerung. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass die Regelung bezüglich Titelschutz der Nachdiplomstudien höherer Fachschulen aufgrund des in Artikel 29 Absatz 3 BBG eingeräumten Spielraums analog wie bei den Nachdiplomstudien der Fachhochschulen erfolgen könne. Denn es gebe kein Gebot zur paral-

lelen Regelung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien. Die Titel der Nachdiplomstudien seien daher bereits geschützt, wenn sie in einem Verzeichnis bzw. in einer Liste geführt würden. Das vollständige Gutachten ist unter www.bbt.admin.ch/aktuell/vernehmlassung abrufbar.

3 Änderungen der Anhänge

3.1 Anhang 1: Höhere Fachschulen für Technik

Ziffer 1 Die Fachrichtungen und deren Bezeichnungen wurden von der Konferenz Höherer Fachschulen Technik und den für die jeweiligen Fachrichtungen zuständigen Organisationen der Arbeitswelt ent- wickelt und beantragt. Die bisherige Fachrichtung "Bauwesen" wird auf die beiden neuen Fachrichtun- gen "Bauführung" und "Bauplanung" aufgeteilt, weil damit nach Ansicht der zuständigen Organisatio- nen der Arbeitswelt (Schweizerischer Baumeisterverband und Schweizerischer Ingenieur- und Archi- tektenverein) auf der Stufe HF unterschiedliche Tätigkeits- und Qualifikationsprofile verbunden sind. Die Fachrichtung "Betriebstechnik" wird umbenannt (neu: "Unternehmensprozesse") und die Fachrich- tung "Umwelttechnik" wird in die neue Fachrichtung "Systemtechnik" integriert. Weiter werden vier neue Fachrichtungen eingeführt: "Lebensmitteltechnologie", "Metallbau", "Telekommunikation" und "Textil". Die Fachrichtung "Holzbau" wird in "Holztechnik" umbenannt, weil aufgrund der Entwicklungen im Bauwesen der Holzbau nicht mehr alle Tätigkeitsfelder abdeckt. Die neue Bezeichnung "Holztechnik" erfasst neben dem Holzbau auch die Schreinerei und die Holzindustrie (Sägerei). Die Fachrichtung "Maschinentechnik" wird in "Maschinenbau" und die Fachrichtung "Mediatechnik" in "Medien" umbenannt.

3.2 Anhang 2: Höhere Fachschulen für Gastgewerbe, Tourismus und

Hauswirtschaft Ziffer 1 Auf Gesuch der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für die Heranbildung von hauswirtschaftlichen Führungskräften (SAHF) wird die bisherige Fachrichtung "Hauswirtschaft von Grossbetrieben und Kollektivhaushalten" in "Hauswirtschaftliche Betriebsleitung“ umbenannt und somit an den bereits existierenden Titel "dipl. Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin HF" bzw. "dipl. Hauswirtschaftlicher Be- triebsleiter HF" angepasst.

Ziffer 4 Aufgrund der Änderung in Ziffer 1 muss auch der Buchstabe c. in Ziffer 4 redaktionell angepasst wer- den (nur Name des Bildungsgangs). Zudem erfährt der zu vergebende Titel in Buchstabe a. in der französisch sprachigen Version eine redaktionelle Korrektur (Reihenfolge der Begriffe): "restauratrice-hôtelière diplômée ES" wird zu "hôte- lière-restauratrice diplômée ES" bzw. "restaurateur-hôtelier diplômé ES" zu "hôtelier-restaurateur diplomé ES".

3.3 Anhang 3: Höhere Fachschulen für Wirtschaft

Ziffer 1 Im Bereich Wirtschaft besteht ein vermehrter Bedarf nach spezialisierten Bildungsgängen. Auf Antrag der verschiedenen Organisationen der Arbeitswelt (AgriAliForm, fenaco, Schweizerische Bankierver- einigung, Swiss Marketing, KV Schweiz, Schweizerischer Gewerbeverband, Branche öffentliche Ver- waltung, Treuhand Suisse, Schweizerische Textilfachschule, Bildungsverband der Versicherungswirt- schaft, Eidgenössische Zollverwaltung) werden neben den bisherigen Fachrichtungen "Betriebswirt- schaft", "Drogerieführung" und "Wirtschaftsinformatik" sechs neue Fachrichtungen eingeführt: "Agro- Wirtschaft", "Bankwirtschaft", "Marketingmanagement", "Rechtsassistenz", "Textilwirtschaft", "Versi- cherungswirtschaft" und "Zollverwaltung".

Ziffer 4 Die Änderungen in Ziffer 1 führen auch zu neuen Titeln.

3.4 Anhang 4: Höhere Fachschulen für Land- und Waldwirtschaft

Ziffer 1 Die bisherige Bezeichnung der Fachrichtung "gesamter Bereich der Landwirtschaft" wird auf Begehren der Trägerschaft AgriAliForm und fenaco durch "Agro-Technik" ersetzt. Weiter erfährt die bisherige Fachrichtung "gesamter Bereich der Waldwirtschaft" mit der neuen Bezeichnung "Waldwirtschaft" eine redaktionelle Anpassung.

Ziffer 4 Die Änderungen in Ziffer 1 führen auch zu neuen Titeln.

3.5 Anhang 5: Höhere Fachschulen für Gesundheit

Ziffer 1 Im Bereich Gesundheit erfolgt eine Bereinigung in einzelnen Fachrichtungen aufgrund übergeordneter bildungspolitischer Entscheidungen. Die Ausbildungen in den Fachrichtungen "Ergotherapie", "Ernäh- rungsberatung", "Geburtshilfe" und "Physiotherapie" wurden mit der Einführung des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen in den Verantwortungsbereich der Fachhochschulen transferiert. Diese Bildungsgänge werden auf Stufe höhere Fachschulen nicht mehr angeboten und deshalb aufgehoben. Die Fachrichtung "Aktivierungstherapie" wird auf Antrag des zuständigen Berufsverbandes und der OdASanté in „Aktivierung“ umbenannt.

Ziffer 4 Absatz 1 Die Änderungen in Ziffer 1 führen auch zu neuen Titeln.

Ziffer 4 Absatz 2 Das Verfahren zur Feststellung der Äquivalenz wird zeitlich begrenzt (bis Ende 2011). Das Äquiva- lenzverfahren wird künftig durch eine ergänzende Ausbildung ersetzt, welche die Inhaberinnen und Inhaber des Titels "Pflegefachfrau DN I / Pflegefachmann DN I" berechtigt, den Titel "dipl. Pflegefach- frau HF / dipl. Pflegefachmann HF" zu führen.

3.6 Anhang 6: Höhere Fachschulen für Soziales und

Erwachsenenbildung Ziffer 1 Die Fachrichtung "Arbeitsagogik" wird in Abstimmung mit dem französischen Sprachraum in "sozial- pädagogische Werkstattleitung" umbenannt, da in der Romandie der "maître-socioprofessionnel" eine stark sozialpädagogische Ausrichtung beinhaltet. Gleichzeitig dient diese Umbenennung der besseren Abgrenzung zur höheren Fachprüfung Arbeitsagogik (dipl. Arbeitsagogin / dipl. Arbeitsagoge). Letzte- re weist ein stärker auf das Handwerk ausgerichtetes Profil auf. Die Fachrichtung "Gerontologie" wird gestrichen. Sie wird künftig als Nachdiplomstudium geführt, da eine Spezialisierung im Bereich Gerontologie erst nach Abschluss eines Bildungsgangs auf der Terti- ärstufe sinnvoll ist.

Ziffer 4 Die Änderungen in Ziffer 1 führen auch zu neuen Titeln.

3.7 Anhang 7: Höhere Fachschulen für Künste, Gestaltung und

Design Ziffer 1 Auf Antrag der Schweizerischen Direktorenkonferenz der Schulen für Gestaltung und den relevanten Organisationen der Arbeitswelt wurden neben der bisherigen Fachrichtung "bildende Kunst" zwei neue Fachrichtungen eingeführt: "Kommunikationsdesign" und "Produktdesign". Erstere ist ein Ersatz für die bisherige Fachrichtung "Fotografie und Film", da die bisherige Bezeichnung die heutigen erweiter- ten Möglichkeiten der visuellen Darstellung/Kommunikation nicht mehr abdeckt und verschiedene Techniken der Kommunikation aufgrund neuer technologischer Möglichkeiten ineinander verschmel- zen.

Ziffer 4 Die Änderungen in Ziffer 1 führen auch zu neuen Titeln.

3.8 Anhang 8: Höhere Fachschulen für Verkehr und Transport

Ziffer 1 Die Bedürfnisse der Verkehrs- und Transportbranche rechtfertigen die Einführung des Bereichs "Ver- kehr und Transport" mit den drei Fachrichtungen "Flugsicherung", "Flugverkehrsleitung" und "Ver- kehrspilotin und Verkehrspilot" auf der Stufe höhere Fachschulen. Für alle Fachrichtungen wird der Lehrplan durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) genehmigt. Nach erfolgreicher Ausbildung erhalten die Absolventinnen und Absolventen die entsprechende Li- zenz des BAZL. Die Integration dieser Ausbildungen in die höhere Berufsbildung stellt ein Bedürfnis der Branche dar und verbessert die Durchlässigkeit und Anschlussfähigkeit dieser Ausbildungen im Berufsbildungssystem.  Die dipl. Flugsicherungsfachfrau HF bzw. der dipl. Flugsicherungsfachmann HF (HF Flugsiche- rung) sorgt für die Aufbereitung aller relevanten Daten und Informationen (Verkehrsflüsse, Ver- kehrsaufkommen, Radardarstellung, Flugpläne, Luftraumbeschränkungen, Wetter etc.) zuhanden der Flugsicherungsdienste, Flugbetriebsunternehmen und Luftraumbenutzer.  Die dipl. Flugverkehrsleiterin HF bzw. der dipl. Flugverkehrsleiter HF (HF Flugverkehrsleitung) leitet und überwacht die Starts und Landungen sowie den Verkehr in einem zugewiesenen Luft- raum. Sie bzw. er gibt den Piloten Anweisungen (Flughöhe, Geschwindigkeit, Kurs) und achtet darauf, dass die Mindestdistanzen zwischen den Flugzeugen gewahrt bleiben.  Die dipl. Pilotin HF bzw. der dipl. Pilot HF (HF Verkehrspilotin und Verkehrspilot) kommt in der Luftverkehrs-Industrie zum Einsatz. Die Aufgaben der Verkehrspilotin bzw. des Verkehrspiloten sind in der Flugoperation angesiedelt. Sie bzw. er ermöglicht durch ihre bzw. seine Tätigkeiten im Flugbetrieb den sicheren und ökonomischen Einsatz der Flugzeuge. Als Kommandantin bzw. Kommandant trägt sie bzw. er die Verantwortung für das Flugzeug und seine Insassen.

Ziffer 2 (Zulassung) Analog zu den Anhängen 1 - 7 werden in der Ziffer 2 die Zulassungsbedingungen zu den Bildungs- gängen im Bereich Verkehr und Transport geregelt.

Ziffer 3 (Qualifikationsverfahren) Analog zu den Anhängen 1 - 7 werden in der Ziffer 3 die Qualifikationsverfahren im Bereich Verkehr und Transport geregelt.

Ziffer 4 Analog zu den Anhängen 1 - 7 werden in Ziffer 4 die Bezeichnungen der geschützten Titel geregelt.