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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW Direktionsbereich Landwirtschaftliche Produktionsmittel

1 Erläuterungen zur Totalrevision der Futtermittel-Verordnung (FMV) und der

Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV)

1.1 Ausgangslage

Seitdem die Verordnung vom 26. Mai 1999 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futter- mitteln (SR 916.307) am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist, wurde sie zehn Mal geändert. Bei den An- passungen handelte es sich mehrheitlich um eine Angleichung an die Entwicklung der Gesetzgebung der Europäischen Union (EU) mit dem Ziel, den Futtermittelhandel zwischen der Schweiz und der EU gemäss dem Agrarabkommen vom 21. Juni 1999 zu erleichtern. Die schweizerische Futtermittel- gesetzgebung ist in Bezug auf die Hygieneregeln als gleichwertig mit dem EU-Recht anerkannt. Die technischen Bestimmungen stimmen weitgehend mit den europäischen Vorschriften überein.

Die Futtermittelbuch-Verordnung vom 10. Juni 1999 (FMBV, SR 916.307.1) wurde seit ihrer Inkraftset- zung neun Mal revidiert.

Zahlreiche EU-Richtlinien, wovon die Richtlinie 96/25/EG über den Verkehr mit Futtermittel- Ausgangserzeugnissen und die Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln die wichtigsten sind, werden durch die neue Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ersetzt. Letztere wird ab dem 1. September 2010 gelten.

In Anbetracht dieser Entwicklung erweist sich eine Totalrevision der schweizerischen Futtermittelver- ordnungen als notwendig. Die beiden Erlasse ergänzen einander: die Futtermittelbuch-Verordnung des Departements enthält die technischen Vorschriften, die von der bundesrätlichen Futtermittelver- ordnung vorgesehen sind. Sie sind daher in diesem Stadium als eine einzige Vorlage zu betrachten.

Für die Futtermittel-Verordnung bestand bisher keine Abkürzung. Der vorliegende Entwurf schlägt daher die Abkürzung FMV (Futtermittel-Verordnung) vor, in Anlehnung an die für die Futtermittelbuch- Verordnung geltende Abkürzung FMBV.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Kapitelgliederung der neuen FMV richtet sich nach den entsprechenden Verordnungen und Richtlinien, die in der EU in Kraft sind. Der Gegenstand und der Geltungsbereich der einzelnen Kapitel werden am Anfang der Verordnung zusammengefasst, um eine Gesamtübersicht zu geben. Die Artikel übernehmen die Formulierung der entsprechenden EU-Bestimmungen, insoweit als die europäischen Regelungen mit der schweizerischen Gesetzgebung vereinbar sind.

Mit der Totalrevision der beiden Futtermittel-Verordnungen werden gegenüber den bisherigen Bestim- mungen folgende Neuerungen eingeführt:

• Die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse (Ausgangsprodukte) müssen nicht mehr zugelassen werden. Die Vorschriften über die internen Kontrollen der Unternehmen gemäss den Grundsätzen des HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Points = Gefahrenanalyse und kritische Lenkungspunkte) sorgen für eine ausreichende Sicherheit in Bezug auf die Qualität der verwendeten Stoffe. Diese Neuregelung wirkt sich sowohl auf die Dynamik der Unternehmen als auch auf den Warenverkehr positiv aus.

• Es dürfen nur Futtermittel aus Ländern ausserhalb der EU in die Schweiz eingeführt werden, wenn diese Länder über eine Gesetzgebung verfügen, die als mit der schweizerischen und europäischen Gesetzgebung gleichwertig anerkannt ist.

• Die Silierungszusätze sind in der Zusatzstoffliste in der Gruppe 1k aufgeführt. Silierungszusätze in Form von Mischungen sind zulässig, wenn alle für die Silage zugesetzten Stoffe bewilligt sind. Die Silierungszusätze werden für ihre Zulassung keinen Tests mehr unterzogen.

• Vormischungen werden im Kapitel über die Zusatzstoffe geregelt.

• Melassefuttermittel gelten als Mischfuttermittel und sind folglich meldepflichtig.

• Die maximale Konzentration eines Zusatzstoffes in einem Ergänzungsfuttermittel darf nicht höher als Faktor 100 sein. Diese Bestimmung ersetzt die geltenden spezifischen Höchstwerte für Antioxidantien, Vitamin D und Zink.

• Bioproteine, Ausgangsprodukte reich an Proteinen aus abgetöteten Mikroorganismus-Zellen, gelten als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und bedürfen keiner Bewilligung mehr.

• Angaben über besondere Eigenschaften eines Futtermittels sind hinreichend zu begründen, bevor sie veröffentlicht werden dürfen. Die Nutzer haben das Recht, die Angaben beim Bun- desamt anzufechten, welches die Entfernung dieser Angaben verlangen kann, wenn sich diese als irreführend herausstellen sollten.

• Der Wassergehalt in einem Futtermittel ist anzugeben, wenn dieser 14 % überschreitet. Die Angabe der Aschegehalte wurde teilweise angepasst, insbesondere für Reis.

• Der Eisengehalt von Milchaustauschfuttermittel für Kälber mit einem Gewicht unter 70 kg muss mindestens 30 mg/kg Futter à 12 % Trockensubstanz betragen. Diese Bestimmung ersetzt den geltenden Mindestgehalt von 20 mg Eisen in allen Milchaustauschfuttermitteln für Kälber.

• Die Paloxen, die Mischfuttermittel enthalten und beim Wiederverkäufer gelagert werden, müssen geschlossen und beschriftet sein. Nur der Hersteller darf Mischfuttermittel lose in Paloxen an den Endnutzern liefern.

• Die Deklaration der Zusatzstoffe wird teilweise vereinfacht. Die Angaben, die nicht auf der Etikette ausgewiesen sind, sind den Nutzern auf Anfrage zu liefert.

• Auf den Etiketten von Heimtierfuttermitteln ist eine Telefonnummer oder ein anderes geeignetes Kommunikationsmittel anzugeben, damit die Nutzer Informationen über die genaue Zusammensetzung an Ausgangsprodukten und Zusatzstoffen des Futtermittels einholen können.

• Wenn der Verkäufer eines Futtermittels nicht der Hersteller ist, muss auf dem Etikett zusätz- lich zum Vermarkter auch der Hersteller angegeben werden. Diese Angabe kann in Form der Zulassungsnummer erfolgen.

• Die Verkäufer von Erzeugnissen, die einer bestimmten Verwenderkategorie vorbehalten sind, können nicht mehr für die Einhaltung dieser Einschränkung haftbar gemacht werden. Diese Verantwortung liegt neu bei den Käufern.

• Es wird ein Katalog der Ausgangsprodukte (Katalog) geschaffen. Mit diesem Instrument soll die Beschriftung der Ausgangsprodukte und Mischfuttermittel verbessert werden. Der Katalog soll den Informationsaustausch bezüglich der Produkteigenschaften erleichtern und die

Ausgangsprodukte für Futtermittel – nicht abschliessend – erfassen. Die Verwendung des Katalogs ist fakultativ.

• Es werden «Best Practice»-Kodizes (Kodizes) herausgegeben, zum einen für Nutztiere und zum anderen für Haustiere. Diese bezwecken eine qualitative Verbesserung der Beschriftung. Ihre Verwendung ist fakultativ.

• Die Aktualisierungen des Katalogs und der Kodizes werden von geeigneten Vertretern der Futtermittelbranche vorbereitet und vom Bundesamt validiert.

• Wird ein neues Ausgangsprodukt verwendet, dass nicht im Katalog aufgeführt ist, muss dieses den geeigneten Vertretern der Futtermittelbranche gemeldet werden. Letztere führen ein Verzeichnis dieser Meldungen und publizieren dieses im Internet.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Die neue Futtermittelverordnung (FMV) ist mit der departementalen Futtermittelbuch- Verordnung (FMBV) verknüpft, in welcher die Anforderungen näher beschrieben und die techni- schen Normen festgelegt werden. Die FMV ist in Kapitel aufgeteilt, welche die verschiedenen Themen analog zur europäischen Gesetzgebung über die Futtermittel behandeln.

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Nach der Festlegung des Gegenstandes und des Geltungsbereichs der gesamten Verordnung in Artikel 1 werden die spezifischen Gegenstände und Geltungsbereiche der einzelnen Kapitel in gesonderten Artikeln festgelegt. Entsprechend weist Artikel 2 auf die Futtermittelarten hin, welche im 2. Kapitel über das Inver- kehrbringen von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln behandelt werden. Dabei wird das Wasser vom Geltungsbereich ausgeschlossen, da es nicht als für die Tierernäh- rung vermarktetes Erzeugnis gilt. Artikel 3 legt den Gegenstand und den Geltungsbereich des 3. Kapitels über Zusatzstoffe und Vormischungen fest, während Artikel 4 den Gegenstand und den Geltungsbereich des 5. Kapitels über die Vorschriften für die Futtermittelhygiene bezeichnet, die von allen Akteuren auf Ebene der Produktion, der Einfuhr, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Futtermitteln einzuhalten sind. Artikel 5 weist auf den Gegenstand und den Geltungsbereich des 6. Kapitels über gentechnisch veränderte Organismen (GVO) hin. Letzteres schliesst Zusatzstoffe, die mithilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden, nicht mit ein, sofern die Stoffe vor und nach der Verweildauer im Fermenter keine GVO sind und keine GVO enthalten oder höchstens Spuren davon, die für die Gesundheit von Mensch und Tier unbedenklich sind. Dies trifft beispielsweise auf eine Grosszahl von Vitaminen und Enzymen zu. Wie für alle Zusatzstoffe müssen die Zulassungsunterlagen auch für diese Erzeugnisse alle erforderlichen Garantien für die Lebensmittelssicherheit enthalten. Artikel 6 Begriffsbestimmungen Es werden 38 Begriffe definiert, die in der Futtermittelgesetzgebung verwendet werden und alle damit verbundenen Tätigkeiten abdecken. Die Begriffsbestimmungen sind entsprechend der französischen alphabetischen Reihenfolge nummeriert. Acht Begriffsbestimmungen der aktuellen Verordnung werden gestrichen: - Silierungszusätze: sind in den Zusatzstoffen mit eingeschlossen - zwischengeschaltete Person: wird ersetzt durch Betrieb oder Futtermittelunternehmen - Produktion: wird in seinem üblichen Sinne und im Ausdruck «die Etappen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs» aufgefasst - Inhaltsstoffe: wird durch das Wort «Bestandteile» in seinem üblichen Sinne ersetzt - Melassefuttermittel: diese Futtermittelkategorie wird gestrichen

18 neue Begriffserklärungen, die der neuen Formulierung der Verordnung angepasst sind, kommen hinzu.

Die FMBV verweist in Artikel 1 auf diese Begriffserklärungen.

2. Kapitel: Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel Artikel 7 Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Verwendung Die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Futtermitteln werden genannt. Futtermittel- Ausgangserzeugnisse sind nicht zulassungspflichtig, die Positivliste wird aufgehoben. Bei Nichteinhaltung der Anforderungen sind Massnahmen für den Rückzug der Futtermittel vom Markt vorgesehen.

Die Anforderungen des Departements werden in Artikel 2 FMBV dargelegt.

Artikel 8 Verantwortlichkeiten und Pflichten der Futtermittelunternehmen Das Bundesamt soll über alle Informationen verfügen, die zur Beurteilung der Konformität und der Sicherheit eines Futtermittels notwendig sind.

Absatz 2 räumt dem Bundesamt unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit ein, im Falle einer Dringlichkeit in Bezug auf die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder den Um- weltschutz sensitive Informationen preiszugeben.

Artikel 9 Beschränkung und Verbot Die Liste der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse geführt, die verboten sind oder deren Inverkehrbringen und Verwendung in der Tierernährung Beschränkungen unterliegen. Die Liste des Departements steht in Artikel 3 FMBV.

Artikel 10 Merkmale von Futtermittelarten Das Bundesamt wird dazu ermächtigt, Leitlinien zur Klärung der Unterscheidung zwischen Aus- gangsprodukten, Zusatzstoffen und anderen in der Tierernährung verwendeten Erzeugnissen zu erlassen. In Absatz 2 werden Verdünnungsvorschriften für Zusatzstoffe in Ergänzungsfut- termitteln und Ausgangsprodukten eingeführt. Das Departement legt in Artikel 4 FMBV die Obergrenze für die Verdünnung für Ergänzungsfuttermittel auf das Einhundertfache fest; Ausnahmen sind ausschliesslich für bewilligte Diätfuttermittel möglich. Artikel 11 Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (Diätfutter) Ein Futtermittel kann mit dem Bestimmungswort «Diät-» in Verkehr gebracht werden, wenn es einem besonderen Ernährungszweck dient, der in der entsprechenden vom Bundesamt bewil- ligten Liste aufgeführt ist. In Absatz 2 wird das Verfahren zur Aktualisierung dieser Liste be- schrieben. Artikel 5 FMBV beinhaltet die vom Departement publizierte Liste der besonderen Ernähungszwecke.

Artikel 12 Grundsätze für Kennzeichnung und Aufmachung Zusätzlich zu den bereits in der bisherigen Verordnung enthaltenen Grundsätzen werden Kenn- zeichnungs- und Aufmachungsvorschriften für Futtermittel eingeführt, die im Versandhandel verkauft werden. Im Weiteren wird der Begriff der Mindesthaltbarkeitsdauer für ein Mischfutter- mittel erläutert.

Artikel 13 Verantwortlichkeit Die Verordnung sieht eine «für die Kennzeichnung verantwortliche Person» vor. In der Regel handelt es sich hierbei um den Hersteller, es kann sich aber auch um den Vermarkter handeln, der sein eigenes Etikett auf dem Erzeugnis anbringt. In diesem Fall ist Letzterer für die auf dem Etikett angebrachten Angaben verantwortlich.

Artikel 14 Angaben Diese Bestimmung führt die Angabemöglichkeiten ein, die in Artikel 6 FMBV näher beschrieben werden. Die Unternehmen haben die Möglichkeit, eine Angabe zum vermarkteten Futtermittel hervorheben, vorausgesetzt sie verfügen diesbezüglich zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens über ausreichende wissenschaftliche Belege. Diese Angaben können sich auf Eigenschaften betreffend die Prävention, die Behandlung oder die Heilung einer Krankheit beziehen, mit Ausnahme der Prävention von ernährungsphysiologischen Ungleichgewichten, wenn diese nicht in Verbindung mit Krankheitssymptomen stehen. Beispiele für Angaben sind in den im Internet publizierten Richtlinien enthalten.

Artikel 15 Aufmachung der Kennzeichnungsangaben Mit dieser Bestimmung soll die obligatorische Kennzeichnung aufgewertet werden, sodass sie gut lesbar, unauslöschlich und in ihrer Schrift- und Farbenwahl ausgewogen ist.

Artikel 16 Allgemeine zwingende Kennzeichnungsanforderungen Der Artikel enthält die Mindestanforderungen an die Kennzeichnung von Futtermitteln ein- schliesslich der Ausgangsprodukte und der Diätfuttermittel. Diese entsprechen weitgehend den aktuellen Anforderungen. Ist das für das Inverkehrbringen zuständige Unternehmen zulassungspflichtig, ist die Zulassungsnummer auf der Etikette auszuweisen.

Weitere Anforderungen an die Ausgangsprodukte, Mischfuttermittel, Diätfuttermittel, Heimtier- futtermittel und nicht konforme Futtermittel sind in den Artikeln 7–13 FMBV festgelegt. Insbesondere ist der Hersteller, wenn der Betrieb, der das Futtermittel in Verkehr bringt, nicht der Hersteller ist, auf der Etikette zumindest anhand seiner Zulassungsnummer auszuweisen.

Diese Angaben gelten nicht für die Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Vormischungen, wel- che im betreffenden Kapitel behandelt wird.

Artikel 17 Ausnahmen und freiwillige Kennzeichnung Der Artikel hält die Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften sowie – in den Artikeln 13 und 14 FMBV – die Regeln des Departements für die freiwillige Kennzeichnung fest.

Artikel 18 Verpackung Standardgemäss werden Ausgangsprodukte und Mischfuttermittel verpackt. Die Verpackungen sind so zu verschliessen, dass der Verschluss beim Öffnen beschädigt wird und nicht wieder verwendet werden kann.

In Absatz 2 werden die Bedingungen beschrieben, unter welchen die Produkte lose oder in nicht verschlossenen Verpackungen in Verkehr gebracht werden dürfen. Nur der Hersteller darf Futtermittel lose an die Endnutzer abgeben.

Artikel 19 Katalog der Ausgangserzeugnisse Das Bundesamt veröffentlicht einen nicht abschliessenden und freiwillig nutzbaren Katalog der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse. Die Mindestangaben sowie die Verwendungsbedingungen werden festgelegt.

Die Verwendung neuer Ausgangserzeugnisse ist den geeigneten Vertretern der Futtermittelbranche zu melden. Letztere führen ein Verzeichnis dieser neuen Ausgangserzeugnisse, wobei sie sich dabei auf das Verzeichnis ihrer europäischen Pendants stützen.

Artikel 20 Kodizes für die gute Kennzeichnungspraxis Das Bundesamt publiziert zwei «Best Practice»-Kennzeichnungskodizes, eine für Futtermittel für Nutztiere und eine für Futtermittel für Haustiere. Die in diesen Kodizes enthaltenen Informationen werden präzisiert.

Artikel 21 Änderungen des Katalogs und der Kodizes Dieser Artikel präzisiert die Zusammenarbeit zwischen den geeigneten Vertretern der Futtermittelbranche und dem Bundesamt bezüglich der Aktualisierung des Katalogs und der Kodizes. Diese Änderungen müssen vom Bundesamt validiert werden.

3. Kapitel Zusatzstoffe und Vormischungen für die Tierernährung

Artikel 22 Grundsatz der Zulassung Das geltende Zulassungssystem für Zusatzstoffe bleibt unverändert. Die Grundlagen für die Zulassung sind in diesem Artikel enthalten, in welchem zudem die Voraussetzungen genannt werden, unter denen das Bundesamt einen nicht bewilligten Zusatzstoff zu wissenschaftlichen Forschungszwecken provisorisch zulassen kann. Auch die Zusatzstoffmischungen werden behandelt.

Artikel 23 Arten der Zulassung Wie bereits heute, werden die Bewilligungen für die Zusatzstoffe in zwei Gruppen eingeteilt: Eine erste Gruppe, welche die Zusatzstoffe der Kategorien a–c nach Artikel 26 umfasst, wird mittels der vom Departement in Artikel 17 FMBV publizierten Liste der zugelassenen Zusatzstoffe bewilligt. Die Silierungszusätze sind in dieser Liste enthalten.

Die vom Departement in Artikel 16 FMBV publizierten zusätzlichen Auflagen werden eingeführt.

Für die Gruppen d und e gemäss Artikel 26 muss jeder Zusatzstoff einzeln bewilligt werden. Im letzteren Fall darf nur der Bewilligungsinhaber den fraglichen Zusatzstoff auf dem Markt einfüh- ren. Das Ablaufdatum der Bewilligung wird mit jenem der EU synchronisiert, um den Handel mit Futtermitteln zu erleichtern.

Artikel 24 Vorsorgemassnahmen Gestützt auf Artikel 148a LwG kann ein Zusatzstoff vom Departement und dem Bundesamt vorsorglich nicht zugelassen werden.

Artikel 25 Zulassungsvoraussetzungen Dieser Artikel nennt die Mindestanforderungen, denen ein Zusatzstoff genügen muss, damit er bewilligt wird. Insbesondere muss das Zulassungsdossier eines Zusatzstoffes aufzeigen, dass dieser keine nachteiligen Auswirkungen hat und mindestens einen der vorgeschriebenen positiven Effekte aufweist.

Artikel 26 Kategorien von Futtermittelzusatzstoffen Die Zusatzstoffe werden in fünf Kategorien von a–e eingeteilt. Die Nomenklatur der Funktions- gruppen innerhalb dieser Kategorien wird vom Departement in Artikel 17 FMBV festgelegt.

Artikel 27 Bewilligungsantrag Die Bewilligungsanträge sind an das Bundesamt zu richten. Der Antragsteller muss über eine Adresse in der Schweiz verfügen, es sei denn, dass ein Abkommen mit dem Land, in dem er wohnhaft ist, vorsieht, dass diese Anforderung nicht gilt.

Artikel 28 Prüfung des Antrags Dieser Artikel sieht vor, dass das Bundesamt bei der Prüfung der Anträge die Unterlagen und Beurteilungen der EU berücksichtigen kann, wenn solche vorhanden sind.

Artikel 29 Unterlagen für den Bewilligungsantrag Die Anforderungen an die Unterlagen für den Antrag um Bewilligung eines Zusatzstoffes wer- den von der EU übernommen. Das Beurteilungs- bzw. Bewilligungsdossier der EU, das unter Buchstaben i erwähnt wird, ermöglicht ein beschleunigtes Bewilligungsverfahren in der Schweiz.

Artikel 30 Kontrolle Wer einen Zusatzstoff verwendet, ist verpflichtet, die in der Bewilligung festgeschriebenen Einschränkungen, besonderen Vorschriften oder Anweisungen für die Handhabung einzuhalten.

Artikel 31 Änderung, Aussetzung und Widerruf von Bewilligungen Wird in der EU die Zulassung für ein Zusatzstoff entzogen, wird dies in der Schweiz übernommen. Es kann jedoch ein neues Dossier zur Beurteilung vorgelegt werden. Das Bundesamt behandelt jeden Antrag auf Anpassung einer Bewilligung, der vom Bewilligungsinhaber eingereicht wird. Bei einem positiven Prüfungsergebnis nimmt es die beantragten Änderungen vor.

Artikel 32 Verlängerung von Bewilligungen Bei der Aktualisierung der Liste der zugelassenen Zusatzstoffe trägt das Bundesamt trägt den Bewilligungsverlängerungen der EU Rechnung.

Der Inhaber einer Bewilligung kann dessen Verlängerung spätestens ein Jahr vor dem vorgesehenen Ablaufdatum beantragen.

Artikel 33 Bewilligung in dringenden Fällen Das Bundesamt kann in dringenden Fällen einen Zusatzstoff für höchstens fünf Jahre zulassen, wenn sich die Bewilligung dadurch rechtfertigen lässt, dass der Zusatzstoff der Gewährleistung des Tierwohls dient.

Artikel 34 Kennzeichnung und Verpackung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen Die Kennzeichnung der Zusatzstoffe und Vormischungen unterschiedet sich von derjenigen der Ausgangsprodukte, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel. Vormischungen müssen eindeutig mit dem Vermerk «Vormischung» auf dem Etikett gekennzeichnet werden. Das Departement legt in Artikel 18 FMBV die zusätzlichen Auflagen an die Beschriftung von Zusatzstoffen fest.

Artikel 35 Vertraulichkeit

Das Bundesamt kann beschliessen, gewisse Angaben über die Bewilligung von Zusatzstoffen als vertraulich zu behandeln. Zu diesem Zweck gibt der Antragsteller dem Bundesamt mit entsprechender Begründung diejenigen Informationen an, deren Vertraulichkeit er gewahrt haben möchte. Die Bestimmung enthält eine Auflistung der Informationen, die keinesfalls als vertraulich behandelt werden können.

Artikel 36 Unterlagenschutz Die Daten der Unterlagen für die Bewilligung von Zusatzstoffen sind während der Laufzeit der Bewilligung geschützt.

Im Falle einer Übertragung einer Bewilligung haben der Bewilligungsinhaber und der eine Er- neuerung beantragende Gesuchsteller alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit Ver- suche an Wirbeltieren nicht unnötigerweise wiederholt werden.

4. Kapitel Unerwünschte Stoffe in der Tierernährung

Artikel 37 Unerwünschte Stoffe in Futtermitteln Die Bestimmung delegiert an das Departement die Möglichkeit, Grenzwerte für die Verunreini- gung von Futtermitteln mit unerwünschten Stoffen festzulegen. Diese Grenzwerte sind in Artikel 19 FMBV enthalten. Wie bereits heute werden diese von der EU übernommen und um die Massnahmen der Schweiz zur Bekämpfung der Ausbreitung von Ambrosia ergänzt.

Artikel 38 Verdünnungsverbot und Entgiftung Ein Futtermittel, dessen Gehalt an unerwünschten Stoffen die festgesetzten Grenzwerte über- schreitet, darf nicht mit dem gleichen Futtermittel oder mit anderen Ausgangsprodukten ver- dünnt werden, um die Verunreinigung zu verringern. Eine Entgiftung kann durch einen zugelassenen Betrieb vorgenommen werden, wenn das Verfahren vom Bundesamt validiert wurde.

Artikel 39 Unerwünschte Stoffe in Ergänzungsfuttermitteln Wie bisher, und soweit nicht anders angegeben, gelten für Ergänzungsfuttermittel dieselben Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen wie für Alleinfuttermittel.

Artikel 40 Korrektur des Grenzwertes Das Bundesamt kann die Grenzwerte für unerwünschte Stoffe korrigieren, wenn neue Elemente darauf hinweisen, dass die gegenwärtigen Werte eine Gefahr für die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder den Umweltschutz darstellen.

5. Kapitel Vorschriften für die Futtermittelhygiene und für die Registrierung und Zulassung von Futtermittelbetrieben

Artikel 41 Allgemeine Pflichten Im gleichen Sinne wie die geltende Verordnung hält dieser Artikel die Pflichten der Unternehmer des Tierproduktionssektors fest. Diese werden dazu verpflichtet, in den Unternehmen Verfahren einzuführen, um biologische, chemische und physikalische Verunreinigungen von Futtermitteln, Tieren und tierischen Erzeugnissen so gering wie möglich zu halten.

Artikel 42 Besondere Pflichten Die Unternehmer des Tierproduktionssektors dürfen nur von registrierten oder zugelassenen Betrieben Futtermittel beziehen. Jeder Unternehmer ist zur Selbstkontrolle, zur Meldung bzw. zum Rückzug eines Erzeugnisses verpflichtet, wenn Zweifel in Bezug auf dessen Sicherheit be- stehen. Das Departement legt in Artikel 20 FMBV weitere Anforderungen fest. Dieser Artikel führt die Möglichkeit ein, Richtlinien für die gute Verfahrenspraxis zu verwenden, um die in diesem Kapitel enthaltenen Vorschriften umzusetzen.

Artikel 43 Aufzeichnungspflicht Unverändert haben Futtermittelunternehmer, welche Futtermittel für Nutztiere herstellen, einführen oder in Verkehr bringen, die für die Rückverfolgbarkeit der Futtermittel relevanten Angaben aufzuzeichnen.

Artikel 44 Gefahrenanalyse und kritische Lenkungspunkte (HACCP) Wie in der bisherigen Futtermittel-Verordnung wird von allen Futtermittelunternehmern die Ein- setzung eines Kontrollsystems nach den HACCP-Grundsätzen verlangt. Die Primärproduktion und der Einzelhandel mit Heimtierfuttermitteln sind von dieser Regelung ausgenommen. Neu können Leitlinien für die gute Umsetzungspraxis der HACCP-Grundsätze benutzt werden.

Artikel 45 Unterlagen betreffend das HACCP-System Dem Bundesamt müssen Nachweise für die Einführung und die Umsetzung des HACCP- Prinzips erbracht werden. Das Bundesamt berücksichtigt bei den amtlichen Kontrollen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es kann Leitlinien für die Anwendung des HACCP-Prinzips je nach Profil der Unternehmen erlassen.

Artikel 46 Obligatorische Registrierung und Zulassung Wie in der bisherigen Verordnung müssen alle Futtermittelunternehmer registriert und zugelas- sen sein, damit sie ihre Tätigkeit ausüben können.

Artikel 47 Meldepflicht zwecks Registrierung Sämtliche Aktivitäten in allen Betrieben eines Futtermittelunternehmens, das in der Produktion, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder im Vertrieb von Futtermitteln tätig ist, müssen dem Bundesamt zwecks Registrierung gemeldet werden.

Landwirte, die auf dem Hof Futtermittel herstellen und dafür bestimmte Zusatzstoffe verwenden, müssen diese Tätigkeit ebenfalls dem Bundesamt melden.

Artikel 48 Zulassung von Futtermittelbetrieben Die in dieser Bestimmung beschriebene Tätigkeiten erfordern eine Zulassung des Betriebs. Die Bedingungen sind dieselben wie in der bisherigen Verordnung.

Artikel 49 Anerkennung ausländischer Registrierungen und Zulassungen

Zulassungen durch Länder, mit denen die Schweiz ein Abkommen abgeschlossen hat, werden bereits mit der bisherigen Verordnung anerkannt.

Artikel 50 Aussetzung der Registrierung oder Zulassung Eine Registrierung oder eine Zulassung kann bei Nichteinhaltung der festgelegten Bedingungen vorübergehend ausgesetzt werden.

Artikel 51 Entzug der Registrierung oder Zulassung Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Bundesamt eine Registrierung oder eine Zulassung entziehen. Dies gilt insbesondere bei Einstellung der Aktivitäten, Nicht- Einhalten der Bedingungen oder schwerwiegenden Missständen.

Artikel 52 Änderungen der Registrierung oder Zulassung eines Betriebs Das Bundesamt kann eine Registrierung oder eine Zulassung ändern, wenn ein Betrieb Änderungen bei seinen Aktivitäten meldet.

Artikel 53 Befreiung von Besichtigungen vor Ort Das Bundesamt kann auf eine Besichtigung vor Ort zur Erteilung einer Zulassung verzichten, wenn mit der Tätigkeit des Betriebes keine besonderen Gefahren verbunden sind und Letzterer die Übereinstimmung mit den verlangten Anforderungen hinreichend nachweist.

Artikel 54 Verzeichnis der registrierten und zugelassenen Betriebe Das Verzeichnis der registrierten und zugelassenen Betriebe wird im Internet veröffentlicht, wie dies bereits heute der Fall ist. Die Publikationsform richtet sich nach den entsprechenden Vor- schriften der EU.

Artikel 55 Ausarbeitung, Verbreitung und Anwendung von Leitlinien Das Bundesamt fördert die Erarbeitung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis, um die Anwendung der für die jeweilige Tätigkeit der Betriebe spezifischen HACCP-Grundsätze zu er- leichtern.

Artikel 56 Nationale Leitlinien Nach wie vor müssen die nationalen Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis bestimmten Kriterien entsprechen und durch das Bundesamt genehmigt werden.

Artikel 57 Einfuhren Einfuhren aus Drittländern ausserhalb der EU sind nur dann möglich, wenn diese Länder vom Bundesamt zugelassen sind. Die Betriebe, von denen die Einfuhren stammen, müssen in ihren Ländern registriert und zugelassen sein. Die eingeführten Futtermittel müssen den schweizerischen Voraussetzungen entsprechen oder die für gleichwertig befundenen Bedingungen erfüllen.

Artikel 58 Schnellwarnsystem Ein Futtermittel, das eine Gefahr für die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt darstellt, kann gemeldet werden, wenn ein Abkommen dies vorsieht. Diese Bestimmung gilt heute für das RASFF-System (Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel), an dem sich die Schweiz beteiligt.

6. Kapitel Gentechnisch veränderte Organismen (GVO)

Artikel 59 Allgemeine Anforderungen Im Kapitel über die Futtermittel, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, aus solchen bestehen oder aus solchen hergestellt sind, entsprechen die Bedingungen den bisheri- gen Auflagen. Jedes Futtermittel dieser Gruppe ist bewilligungspflichtig. Futtermittel mit GVO, die im Ausland bereits bewilligt und nicht vermehrungsfähig sind, können nach einem verein- fachten Verfahren zugelassen werden.

Artikel 60 Warenflusstrennung Nach wie vor sind in Betrieben, welche GVO-Futtermittel verarbeiten, besondere Massnahmen zur Warenflusstrennung zu treffen. Die Betriebe müssen über eine Qualitätssicherung verfügen, dank derer die Durchführung der verlangten Massnahmen nachverfolgbar ist. Dem Bundesamt muss auf Verlangen Einsicht in sämtliche Massnahmen zur Qualitätssicherung gewährt werden.

Artikel 61 Informations- und Buchführungspflichten Der Artikel entspricht der betreffenden Bestimmung der bisherigen Verordnung.

Artikel 62 Anforderungen an die Kennzeichnung Wie bisher muss die Kennzeichnung spezifische Angaben enthalten, damit die Rückverfolgbarkeit der GVO-Futtermittel gewährleistet ist. Diese Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn der Anteil der bewilligten GVO nicht mehr als 0.9% des Futtermittels und der einzelnen Bestandteile beträgt, sofern die GVO-Menge unbeabsichtigt und technisch unvermeidbar ist.

Artikel 63 Unkontrollierbare Verunreinigungen Im Falle einer Verunreinigung mit bewilligten GVO von weniger als 0,9 %, muss der Futtermittel- unternehmer dem Bundesamt nachweisen können, dass er alle erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung dieser Verunreinigung getroffen hat.

Artikel 64 Liste der gentechnisch veränderten Ausgangsprodukte GVO-Ausgangsprodukte werden bewilligt, wenn sie auf der vom Bundesamt publizierten Liste aufgeführt sind. Die aktuelle, vom Bundesamt publizierte Liste behält Gültigkeit.

Artikel 65 Liste der gentechnisch veränderten Zusatzstoffe Entsprechend der für die Ausgangserzeugnisse geltenden Regelung nach Artikel 67 werden die bewilligten GVO-Zusatzstoffe in der Verordnung des Bundesamtes publiziert. Die Situation bleibt unverändert.

Artikel 66 Futtermittel mit Spuren von gentechnisch veränderten Organismen Dieser Artikel wurde unverändert aus der geltenden Verordnung übernommen. Das Auftreten von Spuren unter 0,5 % von in Europa bewilligten GVO wird akzeptiert. Das Bundesamt kann importierte Chargen, die Spuren von in den USA und Kanada bewilligten GVO aufweisen, unter gewissen Umständen bewilligen.

7. Kapitel Vollzug

Artikel 67 Kompetenzen des Departements Die Bestimmung befugt das Departement dazu, die bei den amtlichen Kontrollen geltenden Toleranzen festzulegen, Vorschriften für die Probenahme zu erlassen, Methoden zur Berechnung des Nährwertes von Mischfuttermitteln zu bestimmen und die Beförderung von Futtermitteln Beschränkungen zu unterstellen.

Die vom Departement erlassenen Bestimmungen stehen in Artikel 21 FMBV. Insbesondere die Toleranzen, die bei den Kontrollen gelten, wurden gegenüber den heute geltenden angepasst. Die Regressionsformeln für die Berechnung der Energie bleiben jedoch unverändert. Das Verbot, Futtermittel in Behältern zu transportieren, die für den Transport von tierischen Nebenprodukten verwendet wird, behält Gültigkeit. Der Transport von Futtermitteln in Behältern, die für den Transport von Erzeugnissen verwendet wurden, die als Futtermittel nicht zugelassen sind, unterliegt den Hygienevorschriften und den HACCP-Grundsätzen. Von einem grundsätzlichen Verbot wurde abgesehen.

Artikel 68 Kompetenzen des Bundesamtes Die Bestimmung legt die Bedingungen fest, unter welchen das Bundesamt Probenahmen vor- nehmen kann. Dem Bundesamt wird die Kompetenz eingeräumt, in den Anhängen der FMBV die Verweise auf die europäischen Gesetzestexte anzupassen und die Liste der zugelassenen Zusatzstoffe zu ändern. Mit diesen Bestimmungen soll die Flexibilität zur Anpassung der technischen Normen des Schweizer Futtermittelrechts an die internationalen Entwicklungen erhöht werden. Artikel 69 Anforderungen an die Kontrollen Die amtlichen Kontrollen erfolgen in Übereinstimmung mit der europäischen Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Artikel 70 Anforderungen an die Laboratorien Neu werden Nationale Referenzlaboratorien (NRL) bezeichnet. Die NRL sind in Übereinstim- mung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu bezeichnen. Das Departement legt die entsprechenden Bedingungen sowie die Aufgaben der NRL in Artikel 22 FMBV fest.

Artikel 71 Zusammenarbeit der Behörden Der von der geltenden Verordnung übernommene Artikel regelt die Zusammenarbeit zwischen dem BLW, dem BAG und dem BVET. Artikel 72 Anhörung des Schweizerischen Heilmittelinstituts Die Anhörung des Schweizerischen Heilmittelinstituts ist bereits in der bestehenden Gesetzge- bung vorgesehen. Sie wird insbesondere zur Beurteilung der Futtermittelzusatzstoffe verlangt.

Artikel 73 Zusammenarbeit mit Kontrollstellen Die Bedingungen, unter welchen Kontrollen an akkreditierte Kontrollstellen delegiert werden können, werden von der geltenden Gesetzgebung übernommen.

Artikel 74 Umsatzstatistik Die Futtermittelunternehmen haben auf Verlangen des Bundesamtes Angaben über die in Ver- kehr gebrachten Mengen an Futtermitteln zu machen, wie dies bereits heute der Fall ist.

Artikel 75 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 26. Mai 1999 wird aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung er- setzt.

Artikel 76 Bestehende Zulassungen Die Zulassungen, die auf der Basis der geltenden Verordnung gewährt wurden, behalten bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ihre Gültigkeit. Artikel 77 Gültigkeit der bestehenden Registrierungen und Zulassungen Die bereits bestehenden Registrierungen und Zulassungen von Futtermittelbetrieben bleiben mit dieser Verordnung gültig.

Artikel 78 Nach bisherigem Recht gekennzeichnete und verpackte Futtermittel Der Artikel legt fest, dass Futtermittel, die nach den Bestimmungen der Verordnung vom 26. Mai 1999 hergestellt wurden, bis am 31. August 2011 in Verkehr gebracht werden können. Sie können bis zur Erschöpfung der Lagerbestände auf dem Markt bleiben.

1.4 Ergebnisse der Anhörung der interessierten Kreise

Die Anhörung der interessierten Kreise läuft.

1.5 Auswirkungen

1.5.1 Bund

Mit der vorliegenden Totalrevision der beiden Futtermittel-Verordnungen erhält die schweizerische Futtermittelgesetzgebung zwar eine neue Struktur, die sich an die neueste Gesetzgebung der Euro- päischen Union anlehnt, grundlegende Änderungen sind jedoch nicht enthalten. Die Futtermittelvor- schriften der Europäischen Union wurden denn auch mehrheitlich bereits in den vergangenen Jahren in die früheren Verordnungen aufgenommen.

Der Wortlaut der technischen Bestimmungen, insbesondere die Anhänge der Futtermittelbuch- Verordnung des Departements, nimmt grösstenteils Bezug auf die Anhänge der Verordnungen und Richtlinien der europäischen Gesetzgebung. Dieses Vorgehen sorgt für eine grosse Flexibilität bei der Anpassung des schweizerischen Rechts an die Entwicklung der europäischen Gesetzgebung, die zur Aufrechterhaltung des freien Warenverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union im Futtermittelsektor unverzichtbar ist. Die vollständige Fassung der europäischen Verweistexte ist auf

der Website von ALP Posieux unter «Gesetzliche Grundlagen» der Futtermittelkontrolle abrufbar, damit die interessierten Kreise über einen einfachen und schnellen Zugang zur gesamten Gesetzgebung verfügen.

Die Totalrevision der Futtermittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung hat keine Auswirkungen auf die Kosten und Personalressourcen des Bundes.

1.5.2 Kantone

Die neuen Verordnungen beruhen auf dem geltenden Recht und haben keine Änderungen bezüglich der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen bei der Futtermittelkontrolle zur Folge.

1.5.3 Volkswirtschaft

Die Aufhebung der Zulassungspflicht für Ausgangsprodukte verschafft den Futtermittelunternehmen eine neue Dynamik. Eine grössere Transparenz zwischen der europäischen und der schweizerischen Gesetzgebung stärkt die Position der Unternehmen der Branche am europäischen Markt.

1.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Das Inkrafttreten der neuen Futtermittel-Verordnungen ist für den 1. Januar 2011 geplant und liegt somit vier Monate nach dem Geltungsbeginn der neuen Verordnung EG/767/2009, welche eine wesentliche Weiterentwicklung des europäischen Rechts darstellt. Mit der Übernahme der neuen europäischen Rechtsvorschriften in die vorliegende Totalrevision integriert die Schweiz rasch die gewichtige Entwicklung der europäischen Gesetzgebung, was den Handel begünstigt.

1.7 Rechtsgrundlage

Die Artikel 27a Absatz 2, 148a Absatz 3, 158 Absatz 2, 160 Absätze 1–5, 161, 164 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) sowie Anhang 5 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) bilden die Rechtsgrund- lage.

Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung | Lexipedia | Lexipedia