Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Confdration suisse Bevölkerungsschutz und Sport VBS Confederazione Svizzera Schweizer Armee Confederaziun svizra Führungsstab derArmee FSTA
CH-3003 Bern, Schweizer Armee
An die kantonalen Fachstellen
gemäss Adressatenliste
Referenz/Aktenzeichen: Ihr Zeichen: Unser Zeichen: Sachbearbeiter/in: Bern, 02.06.2009
Anhörung zur Aufhebung der -Verordnung über die Mobilmachung (VMob; SR 519.1) und der -Verordnung über die Requisition (SR 519.7)
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit diesem Schreiben möchten wir Sie zur beabsichtigten Aufhebung der beiden ti telerwähnten Bundesratsverordnungen anhören und Sie gleichzeitig über unsere Beweggründe orientieren.
Ausgangslage Die Verordnung über die Mobilmachung vom 10. Juni 1996 ist überholt. Das Mo bilmachungskonzept der Armee 61 existiert nicht mehr. Es wurde mit Armee XXI ab gelöst durch das System der abgestuften Bereitschaft und ist heute in einem Regle ment der Armee (Bereitschaft der Armee, BERA, Reglement 72.001 dfi) geregelt.
Die Verordnung über die Requisition vom 9. Dezember 1996 ist ein Instrument aus dem 2. Weltkrieg. Sie hatte ihre Grundlage in der früheren MC (Militärorganisation [Vorgängerin des MGI), wurde ins MG 95 übernommen, ohne dass der Inhalt näher überprüft wurde.
Schweizer Armee Divisionär Peter Stutz Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern Tel. +41 31 32451 92, Fax +41 31 324 83 30 peter.stutzvtg.admin.ch 1/3
Begründung für die beabsichtigten Aufhebungen
Verordnung über die Mobilmachung Die rechtlichen Grundlagen betreffend Mobilmachung sind in Artikel 79 Militärgesetz (MG; SR 510.10) enthalten. Bei Bedarf kann der Bundesrat eine den Verhältnissen und der Lage angepasste Verordnung erlassen.
Aus diesem Grunde beabsichtigen wir, dem Chef VBS z.Hd. des Bundesrats die er satzlose Aufhebung der Verordnung über die Mobilmachung zu beantragen.
Verordnung über die Reciuisition
Mit Wegfallen der ganzen Mobilmachungsorganisation und der Einführung der abge stuften Bereitschaft mit Armee XXI wurde das Institut der Requisition für die Armee überflüssig. Aus diesem Grunde wurde in den letzten Jahren die ganze Requisitions Organisation aufgehoben und das (Requisitions-) Verfahren nicht mehr angewendet.
Die Verordnung wurde faktisch ausgehöhlt und könnte heute in der vorliegenden Form weder für die Armee, noch für den Zivilschutz oder für die wirtschaftliche Lan desversorgung angewendet werden.
In der ordentlichen Lage und im Assistenzdienst (seit Bestand dieser Einsatzart) be schafft die Armee entsprechende Güter durch Einmietung. Für den Fall eines Aktiv- dienstes müsste kurzfristig eine den aktuellen Verhältnissen angepasste Verordnung, gestützt auf Artikel 79 MG und Artikel 23 und 25 Bundesgesetz über die wirtschaftli che Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG; SR 531) erlassen werden.
Die wirtschaftliche Landesversorgung ist überdies nur bei Massnahmen im Fall zu nehmender kriegerischer oder machtpolitischer Bedrohung requ isitionsberechtigt (Ar tikel 23 und 25 LVG). Die Massnahmen der wirtschaftlichen Landesverteidigung sind jedoch stark in den Hintergrund getreten. Schwere Mangellagen, welche die Wirt schaft nicht selber zu beheben vermag, sind heute das massgebende Intervenfions Kriterium für die wirtschaftliche Landesversorgung (Artikel 28 LVG). Bei solchen Mangellagen steht aber das Instrument der Requisition nicht zur Verfügung.
Für Bedürfnisse, die sich aus kurzfristig eintretenden Katastrophen und Krisen erge ben, und in denen die Armee den zivilen Behörden subsidiäre Unterstützung bietet, gehen wir von der Bereitstellung der zusätzlichen Mittel durch die zivilen Behörden aus. In Artikel 15 der Zivilschutzverordnung ist ohnehin bereits die Verankerung der Zivilschutzkommandanten für die Requisition zu Gunsten aller Partner verankert.
Aus diesem Grunde beabsichtigen wir, dem Chef VBS z.Hd. des Bundesrats die er satzlose Aufhebung der Verordnung über die Requisition zu beantragen.
Auswirkungen Die vorliegenden Verordnungsaufhebungen haben weder personelle noch volkswirt schaftliche Auswirkungen zur Folge.
Im Rahmen der Bestandesüberprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen wurde per 31. Dezember 2007 (zusammenfallend mit dem Ende der Amtszeit) unter anderem bereits auch die Eidg. Requisitionskommission aufgehoben.
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Mit der Aufhebung der Requisitionsverordnung würde auch die Grundlage der im -
mer noch nicht offiziell aufgelösten, nur noch formell auf dem Papier existierenden-
Schatzungskommissionen für die Requisition von Gebäuden (Artikel 48 Requisitions verordnung) entfallen.
Finanzielle Auswirkungen im Sinne von Mehrkosten sind keine zu erwarten.
Bisherige Konsultationen Im Rahmen eines ersten Schrittes (V-interne Konsultation) wurde umfassend die Hal tung des Bereichs Verteidigung abgeklärt. Dabei stimmten die angefragten Instanzen ausnahmslos den beabsichtigten Aufhebungen zu (PST A, FST A, HEER, LW, FUB, LBA).
In einem zweiten Schritt wurden als besonders interessierte Amtsstellen das Bundes- amt für Bevölkerungsschutz (BABS) und das Bundesamt für wirtschaftliche Landes- versorgung (BWL) konsultiert. Beide Bundesämter sind mit der beabsichtigen Aufhe bung der beiden Verordnungen einverstanden.
Im Hinblick auf die Anhörung der kantonalen Fachstellen wurde in einem dritten Schritt eine (erste) Ämterkonsultation (u.a. bei der Bundeskanzlei, dem Bundesamt für Justiz und der Eidg. Finanzverwaltung) durchgeführt. Dabei wurden keine Ein wände gegen die beabsichtigte Aufhebung der beiden Verordnungen erhoben.
Die beiden Verordnungen sollen auf den 1. Dezember 2009 aufgehoben werden.
Wir ersuchen Sie, Ihre Stellungnahme zu den beabsichtigten Aufhebungen bis zum 10. September 2009 an die Mail-Adresse peter.buettikervtg.admin.ch (allenfalls schriftlich an Fürsprecher Peter Büttiker, Recht V / RD 1, Papiermühlestrasse 14,
3003 Bern) einzureichen.
Die begrüssten kantonalen Fachstellen sind gebeten, allfällige weitere kantonale Amtsstellen selbständig mit ein zu beziehen. Für Ihre wertvolle Mitarbeit danken wir Ihnen im Voraus bestens.
Freundliche Grüsse
Chef Führungsstab der Armee
Divisionar Peter Stutz
Beilage Liste der Adressaten
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